{"status":"available","doknr":"OLD304173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.11D122.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"11 D 122/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des \nRechtsstreits entsprechend ihrem Streitwertanteil am Gesamt-streitwert sowie die \ndanach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen zu 1.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen zwei \nPlanfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan \nfür zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. \nfestgestellt hat. \n\n3\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den \nNeubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle \nW. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der \nHTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden \nNeubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des \nAbzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B \n54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz \nO. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle \nW. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach \nmit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 \ngeht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS \nüber. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von \nder Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe \nerforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, \nwenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein \nbestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4).\n\n4\n\nDer weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 \n- 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) \nbetrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen \nAnschluss an die A 4 und den damit im Verbund \nplanfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km \n11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von \nK. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km \n11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des \nbestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März \n1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit \nder L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 \nzufolge erst ausgebaut werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 \nbestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des \nAbschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst \nist, darf erst begonnen werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden \nAbschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 \neinschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur \nAnschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig \nist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen \nKlage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht \nwiederhergestellt worden ist (S. 15 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS).\n\n5\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 \ndem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung \nA. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von \nW. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens \nvor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem \ndamaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum \nAutobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der \nAnschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in \nK. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur \nHTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der \nLinienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war \nallerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. \nmit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n6\n\nIm Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 \nbis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser \nEntscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives \nPlanungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen \nRegion und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz \nentwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit \nSchreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung \nfür den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen \nsehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige \nVerbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n7\n\nMit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der \nBeigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 \nKfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte \nVerkehrsprognose zwischen W. und K. bach: \n24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem \nursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung \nK. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den \nRastanlagen \"Am K. \" und \"E. \" Abstand. Von \neiner Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.\n\n8\n\nIm Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der \nBeigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu \nund legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der \nAnhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in \nder Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem \nHinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich \naus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. &\nS. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer \nUmweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend \nvon vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - \nLösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung \nprüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag \nfür die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS \nbegründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen \nVerfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine \nSynopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße \nvom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. \nGmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai \n1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.\n\n9\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November \n1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der \nBundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 \nbis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang \nmit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und \nmündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits \nbestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil \nder HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 \nFStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in \nK. , O. und W. öffentlich aus.\n\n10\n\nDie Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. \nIhr gehören Flächen mit einer Gesamtgröße von etwa 326 ha \n(überwiegend Wald), die sie für ihre Mitglieder bewirtschaftet. \nFür die A 4 sind 10,52 ha zu erwerben und 0,03 ha dauernd zu \nbeschränken. Für die HTS sind 1,92 ha zu erwerben und 28,80 ha \ndauernd zu beschränken. Die Klägerin ist ferner Miteigentümerin \neines Grundstücks in S. , von dem 360 qm dauerhaft \nbeschränkt werden sollen.\n\n11\n\nAm 8. Juli 1983 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die \nPlanung der A 4. Ihre Waldflächen am L. seien ein \nsehr schönes und wertvolles Erholungsgebiet. Sie verliere \nerneut forstliche Nutzflächen. Eine nördlichere Trasse sei mit \nforstlichen Belangen besser vereinbar. In einem weiteren \nSchreiben vom 29. Juli 1986 bezog sie zum Deckblatt I Stellung: \nDas Deckblatt I verschlechtere die Gesamtsituation und steigere \ndie Durchschneidungsschäden. Sie könne den Flächenverlust nicht \nhinnehmen. Von dem Vorhaben gingen Randschäden und Eingriffe in \ndie Grundwasserversorgung aus. Die Waldschadenssituation werde \nverstärkt. Die Klägerin unterstützte die Einwendungen der \nGemeinde W. zur geplanten Linienführung.\n\n12\n\nDem Deckblatt III hielt die Klägerin mit Schreiben vom \n23. Fe-bruar 1993 entgegen, sie betrachte die HTS und die A 4 \nals einheitliche Maßnahme und fordere eine beide Vorhaben \numfassende UVP. Ihr entstünden umfangreiche Nachteile und \nBeeinträchtigungen. Neben dem Flächenverlust sei zu beklagen, \ndass zusammenhängende Bestände unterbrochen würden, der \nGrundwasserspiegel sinke, sich wegen vermehrter \nSonneneinstrahlung die Schadinsekten ausbreiteten und die \nKulturen einer erhöhten Schadstoffbelastung ausgesetzt seien. \nDie Zerschneidung eines geschlossenen Waldgebietes sei ein \nnicht zu rechtfertigender Eingriff. Der Eingriff werde nicht \nausgeglichen. Die auf Weidekämpen geplanten Ausgleichsmaßnahmen \nreichten nicht aus, gefährdeten aber die Existenz einiger \nseiner Mitglieder. Die Vorhaben beeinträchtigten \nWasserschutzgebiete, die Jagd und die Naherholung und \nhinterließen ökologische Langzeitschäden. Die Klägerin schloss \nsich der von der Gemeinde W. erhobenen Einwendung an.\n\n13\n\nIn den Erörterungsterminen vom 28. März 1990 und 15. Juni \n1994 bekräftigte die Klägerin ihre Bedenken und äußerte die \nBefürchtung, dass ihre Existenz gefährdet sei. Aus dem \nökologischen Fachbeitrag seien nicht die gebotenen Folgerungen \ngezogen worden. Danach gebe es für die A 4 keine konfliktarme \nTrasse. Im Erörterungstermin vom 14. März 1995 wiederholte die \nKlägerin ihre Bedenken wegen der HTS. 28 ha Grünland, die von \nAnteilseignern intensiv genutzt würden, würden der bisherigen \nNutzung entzogen. Die Existenz dieser Betriebe werde gefährdet. \nDie gewählte Trasse sei nach dem eingeholten Gutachten die für \nden Freiraum unverträglichste Lösung.\n\n14\n\nDer Beklagte stellte durch Beschluss vom 13. August 1997 den \nPlan für den Ausbau der HTS fest und wies die Einwendungen der \nKlägerin zurück (S. 102). Er stellte durch weiteren Beschluss \nvom 13. August 1997 den Plan für den Bau der A 4 fest und wies \nEinwendungen, die die forstliche Nutzung betreffen, zurück \n(S. 94 ff.).\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern \nKlage erhoben (23 D 1/98.AK). Der (vormals 23.) Senat hat durch \nBeschluss vom 11. August 1998 das Verfahren der Klägerin \nabgetrennt. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, \nder Planfeststellungsbeschluss zur A 4 leide daran, dass er \nunübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine \nAnstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein \ndeshalb erforderlich gewesen, weil das \nPlanfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der \ngemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - \nbeendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem \n3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte \ndie konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders \nausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe \nder ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen \nworden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen \nEingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte \nlandschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in \ngestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- \nund Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das \ngelte insbesondere für Reflexionswirkungen im E. bach. Die \nAbschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der \nA 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei. \n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht die Klägerin \nergänzend geltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe \nnicht über einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. \nSchon mit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte \nverkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen \nauf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem \nBedarf stelle sich neu. Den Betroffenen habe somit Gelegenheit \ngegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu \nerheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch \nunter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von \nder Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien \nunzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung des \nHerrn S. , der dem Rat der Gemeinde W. angehöre.\n\n17\n\nDie Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft, weil die \nbeiden Vorhaben jeweils für sich gesehen keine \nVerkehrsbedeutung hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht unter \nHinweis auf den Bedarfsplan von einer Prüfung der Null-Variante \nAbstand genommen und sich gehindert gesehen, rechtlich \ngeschützten Interessen oder beeinträchtigten öffentlichen \nBelangen den Vorrang zu geben. Beim Vergleich der Varianten \nseien die betroffenen Belange nicht richtig gewürdigt und neue \nErkenntnisse zum Tunnelbau übergangen worden.\n\n18\n\nWeil sie enteignend betroffen sei, seien die angefochtenen \nBeschlüsse umfassend zu überprüfen. Sie sei als Körperschaft \ndes öffentlichen Rechts grundrechtsfähig, weil sie ihren \nMitgliedern die Verwirklichung von Grundrechten ermögliche. \nIhre forstwirtschaftliche Betätigung sei nachhaltig \nbeeinträchtigt. Das Aufschneiden bisher geschlossener \nWaldbestände berge das Risiko des Windbruchs, weil die \nvorgesehene Waldrandbepflanzung erst nachwachsen müsse. Die \nSenkung des Grundwasserspiegels sei nicht angemessen \nberücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Vermehrung der \nSchadinsekten infolge der Sonneneinstrahlung.\n\n19\n\nNachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, \nbeantragt die Klägerin,\n\n20\n\ndie beiden \nPlanfeststellungsbeschlüsse des \nBeklagten vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - und -713-32-03/740 - in der \nFassung der in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. April 2000 \nvorgenommenen Änderung aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse \nund führt ergänzend aus, die Planänderungen seien bis auf das \nDeckblatt II, durch das die Betroffenheit benachbarter Flächen \nvermindert worden sei, offen gelegt worden. Die Überarbeitung \nder lärmtechnischen Berechnungen und die Abschätzung der \nLuftschadstoffbelastungen hätten nicht offen gelegt werden \nmüssen. Das Deckblatt III habe keine wesentliche Änderung \ngebracht, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nentbehrlich gewesen sei. Ein neues Linienbestimmungsverfahren \nhabe sich erübrigt, weil die Trassen von der früheren \nLinienbestimmung gedeckt seien. Verstöße gegen Natur- und \nLandschaftsschutzgebote lägen nicht vor. Der ökologische \nFachbeitrag habe bei der Erörterung verschiedener Trassen die \nprägenden Eigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die \nUmwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die \nAbschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit \ndem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies \ngelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch \nfür die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser \nZusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der \nplanfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen \nvordringlichen Bedarf fest. Selbst wenn für einen östlich der \nK. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 die Linienbestimmung \nwiderrufen worden sei, müsse eine Fortsetzung der A 4 am \nAbzweig B 54/Anschluss B 54 auf der K. bach Höhe angebunden \nwerden.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommenden \nVarianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im \nverkehrstechnischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt seien. \nDie Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlung des \nBestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-Variante) \nein, weil nur so vergleichende verkehrliche Beurteilungen über \nEntwicklungen getroffen werden könnten, die von Veränderungen \nim Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne allenfalls in \nbegrenztem Maße die örtlichen Verkehrsverhältnisse verbessern. \nPositive Veränderungen im großräumigen Verkehrsnetz - \nEntlastung des Hüttentales und angrenzender Räume - blieben \ndagegen aus, weil sie nur mit einer anbau- und kreuzungsfreien \nKraftfahrtstraße möglich seien, die einen direkten Anschluss an \ndas Autobahnnetz aufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante \nmit einer zweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei \nuntersucht und verworfen worden, weil sie den angestrebten \nverkehrlichen Zielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung \ndes Abzweigs B 54 nach Südosten stünden die Topographie und \nWasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht \nwestlich von K. bach zu A 4 geführt werden. Neben der \nTopographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope \nund Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich \nnicht aufgedrängt.\n\n25\n\nDass im Falle der Klägerin neben dem Flächenverlust \nBewirtschaftungserschwernisse eintreten könnten, sei im Rahmen \nder Abwägung erkannt worden. \n\n26\n\nDer Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. \nEs handele sich um Bedenken, die diese bereits als Einwender \nvorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. \nDies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, \nbei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden \nseien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf \nUnterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe \neine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. \nGegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B 54 spreche, dass im \nUmfang von etwa 1000 m eine zweistreifige Strecke in bebauter \nOrtslage verbleibe, die zahlreiche Verknüpfungen mit anderen \nStraßen habe. Nördlich einer denkbaren Ortsumgehung K. bach \nweise eine Ausbauvariante eine kurvenreiche, bewegte und durch \nSteigungen stark behinderte einbahnige freie Strecke bis zur \nK. bach Höhe auf.\n\n29\n\nDie übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf \ndie zu diesem Verfahren, zum Verfahren 11 D 216/97.AK und zum \nVerfahren 11 D 1/98.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, \ndie dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n33\n\nIm vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die beiden \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse das Grundeigentum der \nKlägerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen. Dies \nhat grundsätzlich zur Folge, dass eine umfassende Prüfung der \nGesetzmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse stattfindet. \n\n34\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen bei einem \nPlanfeststellungsbeschluss mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung: \nBVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C \n80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 f.).\n\n35\n\nOb dies auch für die Klägerin gilt, ist zweifelhaft. Es handelt \nsich bei ihr um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. \n§ 9 Satz 1 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land \nNordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - vom 8. April \n1975, GV. NRW. S. 304, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai \n1995, GV. NRW. S. 382). Körperschaften des öffentlichen Rechts \nkönnen sich im Regelfall nicht auf Grundrechte berufen. Die \nGrundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des \neinzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der \nstaatlichen Gewalt. Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen \nund Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung \ndes Einzelnen im Gemeinwesen. Auf juristische Personen des \nöffentlichen Rechts sind die materiellen Grundrechte \ngrundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie \nöffentliche Aufgaben erfüllen, weil sich die Erfüllung \nöffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des \nöffentlichen Rechts aufgrund von Kompetenzen vollzieht, die das \npositive Recht zuordnet, inhaltlich bemisst und begrenzt. \nMaßgebend ist, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als \njuristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und \nRechtslage Ausdruck findet, die der Anwendung von Grundrechten \nentgegen steht. \n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar \n1997 - 1 BvR 1317/86 -, NJW 1997, 1634. \nIm Einzelnen zur Situation der Wasser- \nund Bodenverbände: Rapsch, \nWasserverbandsrecht, 1993, S. 25 f.\n\n37\n\nEine weitere Vertiefung erübrigt sich. Den \nW. kommt nach dem Gemeinschaftswaldgesetz \nkraft ihres Selbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine \nwehrfähige Rechtsposition zu. Ob die Abwehrrechte gegenüber \nhoheitlichen Eingriffen grundrechtlich \"verstärkt\" sind, ist im \nvorliegenden Fall letztlich unerheblich, weil auch eine \numfassende Überprüfung der Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu \nderen Aufhebung führt.\n\n38\n\nVerfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche \nRechte der Klägerin die Aufhebung der \nPlanfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen könnten, liegen nicht \nvor. Ein solcher Verfahrensfehler besteht insbesondere nicht \ndarin, dass der Beklagte mit Bezug auf die A 4 keine förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des \nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom \n12. Februar 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der \nRichtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten - 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) durchgeführt \nhat. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es nicht, \nweil das Planfeststellungsverfahren für die A 4 vor dem 3. Juli \n1988, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der \nUVP-Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht, öffentlich \nbekannt gemacht worden ist.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (374). \n\n40\n\nEine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch nicht \ndadurch notwendig, dass Deckblattunterlagen in das Verfahren \neingeführt worden sind. Das Deckblatt I lag bereits vor dem \nmaßgebenden Stichtag öffentlich aus, so dass sich Ausführungen \ndazu erübrigen, ob das Vorhaben durch dieses Deckblatt \nwesentlich geändert worden ist. Für die nach dem 3. Juli 1988 \nin das Verfahren eingeführten Deckblätter II und III gilt: Wenn \ndas Vorhaben selbst nicht UVP-pflichtig ist, weil das Verfahren \nvor dem genannten Stichtag eingeleitet wurde, bleibt es dabei, \nsolange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im \nVerfahren verfolgt wird. \n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 29. Mai 1998 - 23 D 32/96.AK -, \nS. 11 des Urteilsabdrucks. \n\n42\n\nDurch die Planungen für die Deckblätter II und III wurde weder \nim Einzelnen noch in der Summe ein neues Vorhaben entwickelt. \nDas mit dem Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 vorgelegte \nDeckblatt II lässt die Trasse unberührt und erschöpft sich \ndarin, dass ein dritter Fahrstreifen sowie zwei Rastanlagen \nentfallen. Mit dem 1993 offen gelegten Deckblatt III ist ein \nökologischer Fachbeitrag vorgelegt worden, dessen Aufgabe darin \nliegt, Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Tras-\nsenführung zu prüfen. Eine substantielle Änderung ist damit \nnicht verbunden.\n\n43\n\nDen beiden Planfeststellungsbeschlüssen haften keine Mängel \nan, die zur Unbestimmtheit und damit zur (Teil-)Nichtigkeit \nführen könnten. \n\n44\n\nDies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 im Zusammenhang mit der \nÄnderung des Regelquerschnitts verfügten Vorbehalte. Die \nAnordnung der Berichtigung der Planunterlagen kann anhand der \nim Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Angaben umgesetzt \nwerden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs B 54 soll von \nursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, ohne dass die \nAchse verändert wird. Damit ist der Rahmen für die Anpassung \nder Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen hinreichend \nvorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende Regelung \nfür den Fall vorbehalten hat, dass eine einvernehmliche \nRegelung mit den Trägern öffentlicher Belange bzw. mit den \nprivaten Betroffenen nicht zustande komme.\n\n45\n\nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb \nunbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts \ndie befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für \nAusgleichsmaßnahmen hat (S. 23, 91, 107 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Die von Ausgleichsmaßnahmen \nbetroffenen Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses A 4 \nkönnen nicht im Unklaren darüber sein, dass die bisher mit \nAusgleichsmaßnahmen belasteten Flächen in Anspruch genommen \nwerden sollen, sofern nicht im Wege einer \nNachtragsplanfeststellung, die sich der Beklagte vorbehalten \nhat, eine abweichende Regelung getroffen wird. \n\n46\n\nDie Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet \nauch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst \nin einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen \nund der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser \nGesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und \nwird auch von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht. \n\n47\n\nVerstöße der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, \ndie zu ihrer Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor. \n\n48\n\nDabei greift zunächst die Rüge der Klägerin, es habe an \neinem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren \ngefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss \nmuss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen \ngenügen.\n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 \n- 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 \n- 23 A 3703/94 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n50\n\nAbwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar \nauf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen \nund, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen \ngeltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein \nPlanfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene \nLinienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine \nBewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer \"Null-\nVarianten\"-Prüfung erfolgt ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April \n1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 \n(250 ff.); OVG NRW, Urteil vom \n10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, \nS. 21 f. des Urteilsabdrucks.\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder \npauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er \nsich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung \ngebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig \ninsbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten \ngeprüft.\n\n53\n\nDie für jede Planfeststellung erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben. \n\n54\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung \nfür die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung \nvon fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren \nAufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I \nS. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13). \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 \n(347), und vom 21. März 1996 \n- 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 \n(390).\n\n56\n\nSo liegt der Fall hier. Der vierstreifige Ausbau der B 54 (HTS) \nim Abschnitt zwischen K. und der A 4 östlich von W. \nist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke \nmit vordringlichem Bedarf dargestellt. Dies gilt auch für den \nAusbau der A 4 im Abschnitt zwischen W. und dem Anschluss \nan die B 54 (HTS). Seit der im Zeitpunkt der Planfeststellung \nbereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs-plan für die \nBundesfernstraßen neben der A 4 von der Anschlussstelle W. \nbis nach Hessen in Höhe ihrer Verknüpfung mit der B 54 (HTS) \neinen zweistreifigen Abzweig zur B 54 (alt) dar. \n\n57\n\nGesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen \nlassen könnten, dass mit der Aufnahme der beiden Vorhaben in \nden Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von der \nKlägerin vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Die \nKlägerin stellt nicht in Frage, dass es Gründe für eine \nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse in dem von der Planung \nbetroffenen Raum - insbesondere zur Entlastung der \nOrtsdurchfahrt der B 54 in K. - gibt. Ihre Kritik geht \nim Wesentlichen dahin, dass der Beklagte der geänderten Planung \n- Aufnahme einer bis Bad H. reichenden A 4 - bei der \nWahl der Trasse nicht gebührend Rechnung getragen habe. Dieser \nEinwand betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die \nAbwägung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im \nHinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des (gesetzlichen) \nBedarfsplans ist daher nicht geboten. \n\n58\n\nEin Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und \nLandschaftsschutzrechts liegt nicht vor. \n\n59\n\nDas Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft \nverbunden (§ 8 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes \n- BNatSchG -, § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG), die im \nEinzelnen auf Seite 82 ff. des Planfeststellungsbeschlusses A 4 \nbeschrieben sind. Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 8 \nAbs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG getroffene \nAbwägungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte \nhat sich dafür entschieden, den Eingriff vorzunehmen, weil er \ndurch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beschränkt werde und \nunvermeidbare Eingriffe zum Teil ausgeglichen werden könnten. \nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet nicht daran, dass der \nBeklagte im Umfang von 2,55 ha ein Kompensationsdefizit \nermittelt und deshalb einen Vorbehalt (A.7.1 PFB A 4) gemacht \nhat. Der Beklagte durfte diese Problematik zunächst unbewältigt \nlassen, weil er den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten \nBelang als eindeutig vorrangig angesehen hat und für den Fall, \ndass der Eingriff - wider Erwarten - nicht in dem \nerforderlichen Umfang ausgeglichen werden kann, Ersatzmaßnahmen \nmöglich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LG). Dass in dem dünn \nbesiedelten Raum keine Flächen vorhanden sind, die ökologisch \naufgewertet werden können, kann im Hinblick auf die im \nökologischen Fachbeitrag getroffenen Feststellungen \nausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass das \nAusgleichsdefizit wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts \nbeim Abzweig B 54 ohnehin geringer ausfällt, als dies der \nBeklagte errechnet hat. \n\n60\n\nFehler bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung, die \noffensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), können nicht \nfestgestellt werden.\n\n61\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben \n\n62\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, \nBVerwGE 87, 332 (341), und vom \n14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (63 ff.) -\n\n63\n\nzu keinen Beanstandungen, die eine Aufhebung der \nPlanfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen könnten (vgl. § 17 \nAbs. 6 c FStrG). \n\n64\n\nDie für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 41 ff.) eingehend begründet \nwurde, begegnen keinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem \nZusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche \nTrassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen \nobjektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der \nvon den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und \nprivaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der \nUmweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht \nverpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten \nund alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen \nAlternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu \nuntersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die \nihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet \nerscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium \nauszuscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser \nWeise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn \nsich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls \nmit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn \nsich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen \nmüssen. \n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n(249 f.).\n\n66\n\nEine von der Klägerin bevorzugte nördliche Trasse ist nicht in \ndiesem Sinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat Alternativlösungen \nin den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise gewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer \nBegründung für die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein \nZwang, stets derjenigen Trasse den Vorrang zu geben, die im \nHinblick auf Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, \nbesteht nicht.\n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 \n(146 f.).\n\n68\n\nDer Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag \n(Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie \nUntervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom \nBeklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht \nund berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes \nsowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten \nhinsichtlich der Mehrzahl der Vergleichskriterien deutlich \nschlechter bewertet als die A-Varianten. Im Vorteil sind die \nB-Varianten nur bei der Wasserdargebotsfunktion. Dass der \nökologische Fachbeitrag mit offensichtlichen Mängeln behaftet \nist, die auf die Abwägung durchschlagen und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c \nSatz 1 FStrG), ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des \nGutachters, der lediglich eine Umweltverträglichkeitsstudie \ndurchgeführt und sich mit den prägenden Eigenarten des \nNaturraumes auseinandergesetzt hat, ist dem Untersuchungszweck \nangemessen. Dies gilt auch für die Beschränkung auf vier \nTrassenvarianten, die der Beigeladene zu 1. zum Gegenstand der \nPlanunterlagen gemacht hatte. Die Kritik des Herrn S. , die \nsich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, bezeichnet keine \nMängel, die in dem genannten Sinn rechtlich erheblich werden \nkönnten. Für die Behauptung, bei der Flächenermittlung für \nAutobahnplanungen gehe man \"allgemein\" von zwei Streifen mit \neiner Ausdehnung von je 100 m entlang der Autobahn aus, findet \nsich kein Beleg. Der Vorwurf, der Verfasser des \nPlanfeststellungsbeschlusses habe sich die großen \nGrundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich \"aus den \nFingern gesogen\", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur \nWasserdargebotsfunktion auf S. 50 des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der \nUnterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von \nder Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das \nGrundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um \nWasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. \nDer Planfeststellungsbeschluss favorisiert die \nplanfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den \nLängen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der \nzitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier \nuntersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines \nTunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 \nauseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer \nBetracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten \nTrasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht \nund auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte \nVergleich der Baukosten (planfestgestellte Trasse [Variante A] \nund Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht \nbelegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten \nUmweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten \nhoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die \nVariante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die \nnotwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen \nFachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der \nEinleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha \nBiotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der \nVariante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. \nDie Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, \ndass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: \n24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm \ngeschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und \n90 Millionen DM) \"schönrechnet\". Die Kritik an der \nlärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart \nkeinen offensichtlichen Abwägungsmangel.\n\n69\n\nDie Trassenwahl ist auch mit Bezug auf die HTS \nabwägungsfehlerfrei begründet worden. Der Beklagte hat sich im \nEinzelnen mit drei Neubauvarianten (2.1 bis 2.3) sowie einer \nVariante zum Ausbau der B 54 (Variante 3) befasst. Der \nVergleich der Varianten leidet nicht darunter, dass der \nBeklagte hinsichtlich der Variante 3 fehlerhafte Annahmen \nzugrunde gelegt hätte. Der Satz auf Seite 69 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS \"Ein Weiterbau der A 4 ist \nnicht möglich, wenn lediglich die B 54 ausgebaut wird.\" war \nallerdings missverständlich, weil er den Eindruck erwecken \nkonnte, der Beklagte halte einen Ausbau der B 54 und deren \nVerknüpfung mit der A 4 für technisch ausgeschlossen. Mit der \nVariante 3 wollte der Beklagte jedoch den Vorschlag von \nEinwendern aufgreifen und bewerten, den Verkehr über eine \nauszubauende B 54 zur Anschlussstelle O. der A 45 abzuleiten \n(S. 56 PFB A 4). Der Vorschlag schließt den Verzicht auf die A \n4 ein, so dass mit dem vorgeschlagenen Ausbau der B 54 so \ngesehen der Bau der A 4 unvereinbar ist. Das entstandene \nMissverständnis ist durch die Erläuterungen, die der Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 gegeben hat, \nund die in dieser Verhandlung vorgenommenen Korrekturen der \nPlanfeststellungsbeschlüsse, insbesondere die Streichung des \nzitierten Satzes, ausgeräumt worden.\n\n70\n\nDie vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind \nsachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Die Varianten \nsind im Hinblick auf die Flächenbeanspruchung/Streckenlänge, \ndie Biotopfunktion, die Bodenfunktion, die Klimafunktion, die \nWasserdargebotsfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohn-\n(-umfeld)funktion bewertet worden (S. 68 PFB HTS). Dass es sich \nbei der Variante 3 um die für Natur und Landschaft \nverträglichste Lösung handelt, ist erkannt worden (S. 61 f. PFB \nHTS). Der Beklagte durfte diese Variante mit der Erwägung \nausscheiden, der Ausbau und die teilweise Verlegung der B 54 \ngemäß der Ausbauvariante 3 (bei Verzicht auf die A 4) \nentspreche nicht der überörtlichen, großräumigen und \nkonzeptionellen Gesamtplanung, welche den Neubau der A 4, der B \n54/62n und des \"Abzweigs B 54\" vorsehe. Die angestrebten \nverkehrlichen Verbesserungen könnten mit dieser Variante nicht \nerreicht werden. Sie komme schon aus diesem Grund und trotz der \ngeringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in \nBetracht, zumal sie mit größeren Nachteilen für die \nWohnbebauung einhergehe und keine oder nur geringe Entlastungen \nim nachgeordneten Straßennetz bewirken würde. Die Tragfähigkeit \nder Erwägung hängt nicht davon ab, dass schon jetzt der \nWeiterbau der A 4 in Richtung Hessen gesichert erscheint, und \nzwar gerade unter Fortsetzung der mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 planfestgestellten Trasse der A \n4 im Bereich der K. bach Höhe. Der Beklagte versteht als eine \ndie planfestgestellte Maßnahme rechtfertigende Gesamtplanung \ndie Verknüpfung der HTS mit der A 4 in Richtung auf die A 45, \ndie unabhängig vom Weiterbau der A 4 nach Hessen einen eigenen \nVerkehrswert habe (S. 40 ff. PFB HTS). Der Beklagte ist im \nEinzelnen auf das derzeitige Straßennetz und die verkehrliche \nSituation im Bereich K. / Siegen eingegangen und hat den \nnäher beschriebenen Unzulänglichkeiten - Verkehrsgefährdungen \nund -behinderungen, Belästigung von Anwohnern - die \nPlanungsziele gegenübergestellt. Durch den Neubau der HTS soll \nzusammen mit dem nördlich anschließenden Neubau der A 4 und des \n\"Abzweigs B 54\" die verkehrliche Erreichbarkeit des zurzeit \nnoch straßenfern gelegenen südlichen S. und des \nnördlichen S. sowie der Städte K. und S. \nbeträchtlich verbessert werden (S. 42 PFB HTS). Dass diese \nGesamtplanung anders als der isolierte Ausbau der Variante 3 \ndie Verkehrsverhältnisse im Raum K. /S. wesentlich \nverbessert, hat der Beklagte zu Recht der Synopse zur \nVerkehrsuntersuchung A 4/HTS der Ingenieurgemeinschaft S. -\nW. -F. GmbH vom Mai 1992 entnommen. Durch die \nAusbauvariante 3 wird diesem Gutachten zufolge die \nOrtsdurchfahrt der B 54 in K. nur in Teilbereichen \nentlastet (Anlage 8 Blatt 1 der Synopse). Den Wert der \nplanfestgestellten Variante für die Ortsdurchfahrt der B 54 in \nK. und den Raum S. /K. veranschaulicht die \nAnlage 5 Blatt 1 der Synopse. Dies gilt, worauf im \nPlanfeststellungsbeschluss HTS zutreffend hingewiesen worden \nist (S. 41 f.), unabhängig davon, ob die prognostizierten \nVerkehrsentlastungen im nachgeordneten Netz tatsächlich die \ndargestellte Größenordnung erreichen werden.\n\n71\n\nDie Variante 2.3 ist mit tragfähigen Erwägungen nicht \nweiterverfolgt worden, weil sie die konfliktträchtigste sei \n(S. 69 PFB HTS). Hinsichtlich der Varianten 2.1 und 2.2 ist \nberücksichtigt worden, dass von ihnen im großen Umfang negative \nAuswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung ausgingen \nund die Variante 2.1 im Vergleich mit der Variante 2.2 wegen \ndes Verlusts an Flächen mit natürlicher Erholungseignung und \ndes größeren Risikos der Verlärmung etwas konfliktträchtiger \nsei. Der Beklagte durfte die Variante 2.2 verwerfen, weil ihre \nKosten wegen des Tunnels wesentlich höher ausfielen (35 Milli-\nonen DM) und dies eine baldige Realisierung des Vorhabens \nernsthaft in Frage stelle (S. 70 PFB HTS). Außerdem wollte der \nBeklagte Vorsorge für den Fall treffen, dass ein dringendes \nVerkehrsbedürfnis den Bau der Anschlussstelle E. erforde-\nre, die von der Beigeladenen zu 3. schon jetzt gefordert wird. \nMit der Tunnellösung ist die Anschlussstelle unvereinbar.\n\n72\n\nEin Abwägungsfehler auf der Ebene der Trassenwahl liegt \nnicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit übersehen hätte, \ndie Ausbauvariante 3 mit der A 4 im Bereich der K. bach Höhe \nzu verknüpfen (im Folgenden Kombinationsvariante). Beide \nPlanfeststellungsbeschlüsse setzen sich mit einer solchen \nVariante allerdings nicht auseinander. Es kann auch nicht die \nRede davon sein, der Beklagte habe die Kombinationsvariante \nschon in einem frühen Stadium der Planung ausgeschieden, weil \nderartige Überlegungen nicht Teil der planfestgestellten \nUnterlagen geworden sind. Die Ingenieurgemeinschaft S. -\nW. -F. GmbH hat im Mai 1991 einen Ergebnisbericht über \neine Ausbauvariante 4 vorgelegt, die der Kombinationsvariante \nnahe kommt. Mit diesem Ergebnisbericht war jedoch nur der \nBeigeladene befasst, der das Konzept nicht weiterverfolgt und \nzum Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen gemacht hat, \nweil die Gutachter die Ausbauvariante 4 für weder sinnvoll noch \nwirtschaftlich hielten. \n\n73\n\nDass schon der Vorhabenträger ernsthaft in Betracht kommende \nTrassenvarianten nach einer Grobanalyse außer Betracht lassen \ndarf und die Planfeststellungsbehörde in Unkenntnis der ihr \nnicht unterbreiteten Trassenvarianten abwägungsfehlerfrei \nentscheiden könnte, ist der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Wenn das \nBundesverwaltungsgericht\n\n74\n\n- vgl. etwa Urteil vom 26. März 1998 \n- 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 137, -\n\n75\n\nausführt, die \"Planungsbehörde\" habe ernsthaft in Betracht \nkommende Alternativlösungen mit der ihnen objektiv zukommenden \nBedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten \nöffentlichen und privaten Belange einzubeziehen (a.a.O., \nS. 240), ist damit nicht eine von der Planfeststellungsbehörde \nverschiedene Behörde, etwa der Träger des Vorhabens als \ndiejenige Stelle gemeint, die den Plan erstellt (vgl. § 73 \nAbs. 1 VwVfG NRW) und so gesehen eine planerische Vorleistung \nerbringt. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet klar \nzwischen der Planungsbehörde, die den \nPlanfeststellungsbeschluss erlässt, und dem Vorhabenträger. \nInsoweit führt auch das vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung erwähnte Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - , \nBVerwGE 100, 238 (249), nicht weiter.\n\n76\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Kombinationsvariante \nNachteile anhaften - etwa im Hinblick auf die für die \nVariante 4 untersuchten verkehrlichen Wirkungen oder die \nangrenzende Wohnbebauung -, die so schwer wiegen, dass sie von \nvornherein nicht in Betracht kam und vom Beklagten nicht einmal \neiner Grobanalyse unterzogen werden musste.\n\n77\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, \nBVerwGE 102, 331 (341 f.).\n\n78\n\nNicht entscheidungserheblich ist auch, ob dem \nPlanfeststellungsbeschluss HTS ein vom Beklagten entworfenes \nPlanungskonzept zugrunde liegt, dem die Kombinationsvariante \nschon im Ansatz nicht entspricht, so dass sie - wenn das \nPlanungskonzept Bestand hat - keine Alternative im Rechtssinne \ndarstellt.\n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (13).\n\n80\n\nDer Beklagte hatte schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, \nauf die Kombinationsvariante einzugehen. Der gesetzliche \nBedarfsplan hat hinsichtlich der Kapazität und der Art der \nNetzverknüpfung eine grundsätzlich den Beklagten und auch das \nGericht bindende Vorentscheidung getroffen. Dabei ist \nallerdings der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges \nKonzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser \nUnbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen den \nnachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der \nPlanfeststellung noch weite planerische Spielräume. Dies ändert \naber nichts daran, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung \nder Zielkonformität und des Bedarfs auch insoweit bindet, als \ner durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte \nBedarfsstruktur näher festlegt. Beispielhaft in dieser Hinsicht \nsind Festlegungen über die Zahl der Fahrstreifen und auch dazu, \nob ein Ausbau oder Neubau erfolgen soll.\n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 \n(385); Urteil vom 26. März 1998, a.a.O. \n(239).\n\n82\n\nIm Bedarfsplan ist die HTS als vierstreifige Bundesstraße \ndargestellt. Dass die vorhandene Ortsdurchfahrt der B 54 in \nK. als Teil einer Kombinationsvariante durchgehend \nvierstreifig ausgebaut werden könnte und so die vom Gesetzgeber \nangestrebte Kapazität gesichert wäre, scheidet nach den \nPlanunterlagen von vornherein aus; etwas anderes wird auch \nnicht von der Klägerseite geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass \nder Gesetzgeber auch insoweit eine Vorentscheidung getroffen \nhat, als im Bedarfsplan die vierstreifige HTS als ein von der \nalten B 54 verschiedenes Neubauvorhaben dargestellt ist. Beide \nStraßenzüge - B 54 alt und HTS - verlaufen dem Bedarfsplan \nzufolge in dem hier interessierenden Bereich in K. \nnebeneinander; die alte Trasse geht nicht in dem Neubauvorhaben \nauf. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall der \nFallgestaltung, die dem o. zit. Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996, BVerwGE 100, 370, \nzugrunde lag. Danach sollten die Verkehrsströme dort gerade \ndurch eine vierstreifige Tangentialverbindung (\"E. \nS. \") aufgeteilt und nicht auf zum Teil ausgebauten alten \nAutobahnabschnitten geführt werden.\n\n83\n\nDer Beklagte durfte demnach als einen für die \nplanfestgestellte Lösung der HTS sprechenden Belang den \nGesichtspunkt in die Abwägung einstellen, dass sie - anders als \netwa die untersuchte Variante 3 - dem Bedarfsplan des \nFernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet zwar nicht, \ndass sich der Beklagte nicht abwägend auch für die Variante 3 \n(als schlichte Ausbauvariante oder Teil einer \nKombinationsvariante) hätte entscheiden können, wenn einer nach \ndem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden \nvierstreifigen Neubauvariante überwiegende Belange \nentgegenstünden.\n\n84\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \na.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1996, \na.a.O. (344).\n\n85\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.\n\n86\n\nDer Beklagte ist im Zusammenhang mit der Bewertung \nverschiedener Neubauvarianten der Frage nachgegangen, welche \nnachteiligen Wirkungen von dem Straßenbauvorhaben ausgehen (zur \nGesamtwertung S. 62 ff. PFB HTS). Er ist zu dem Schluss \ngelangt, dass es sich um umfangreiche Beeinträchtigungen des \nNaturhaushaltes und des Landschaftsbildes handele, die jedoch \ndurch die Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen \nwerden könnten, so dass ein gänzlicher Verzicht auf das \nVorhaben nicht erforderlich oder gerechtfertigt sei (S. 106 PFB \nHTS). Es ist ferner gesehen worden, dass die mit dem Vorhaben \nverfolgten öffentlichen Belange unter Inanspruchnahme von \nprivatem Grundeigentum durchgesetzt werden können. Der Beklagte \nhat fehlerfrei entschieden, dass er von dem Verkehrskonzept, \ndas dem Bedarfsplan zugrunde liegt - Bau einer vierstreifigen \nNeubaustrecke - nicht im Interesse der Eigentümer privater \nGrundstücke Abstand nehmen muss (S. 105 f. PFB HTS). Bei dieser \nSachlage bestand keine Veranlassung, auf die \nKombinationsvariante weiter einzugehen, und zwar unabhängig \ndavon, ob bei deren Verwirklichung - zu Lasten der \nverkehrlichen Wirkungen - die genannten öffentlichen und \nprivaten Belange weniger schwerwiegend betroffen wären.\n\n87\n\nDer Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit \nfehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des \ngesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung der beiden Vorhaben \naufgrund einer sogenannten \"Null-Variante\" oder \"Ausbau-\nVariante\" für entbehrlich (S. 37 PFB HTS und S. 33 PFB A 4), \nhat jedoch hervorgehoben, dass die Vorhaben ungeachtet des vom \nGesetzgeber gesehenen Bedarfs scheitern könnten, wenn ihnen \nGründe entgegenstünden, die ein entsprechendes Gewicht besäßen. \nDer Beklagte hat sich in der Sache eingehend mit den \ngegenwärtigen Verkehrsverhältnissen befasst, die dringend \nverbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB HTS und S. 36 PFB A 4). \nDie Null-Variante - Prognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse \nzur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) \nuntersucht worden. Mit der Ausbauvariante (Variante 3) hat sich \nder Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, \nauseinandergesetzt und im Übrigen bei der Formulierung und \nBegründung der Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten \nbenannt, die dagegen sprechen, von der Planung Abstand zu \nnehmen. \n\n88\n\nDie Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n89\n\nDies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen \nWeiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen \nUmstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel-\nlungsreifen) Planung für den Raum S. /K. \nfestgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt \ndes Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist \nunbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch \nungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des \nWeiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten \nStraßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger \nVerkehrswert zukommt. Dass z.B. der \"Abzweig B 54\" zur Autobahn \nausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach \nHöhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im \nSchriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerseite \nnicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die \nplanfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung \nder A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 \nzwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des \nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April \n1999) beschrieben worden sind.\n\n90\n\nDer Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 \n(in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. \nBeide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche \nWirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme \numgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der \nfreien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der \nAusbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte \ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des \nplanfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden \ndarf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich \nangrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung \nals A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 \nbestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer \neventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung \nnicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS). Dieser Vorbehalt schließt \nzwar nicht die Möglichkeit aus, dass der Übergang der HTS in \ndie A 4 gefährdet werden kann, wenn der die A 4 betreffende \nPlanfeststellungsbeschluss aufgrund der sofortigen \nVollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren aber \naufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte jedoch \neingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. Der A 4 \nmit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige \nVerkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit \nbegnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu \nmachen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS \ndienen. \n\n91\n\nDie beiden Planfeststellungsbeschlüsse leiden im Hinblick \nauf die von den Straßenbauvorhaben ausgehenden Immissionen \nnicht an Mängeln, die offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und zu mehr als \neinem - hier nicht streitgegenständlichen - Anspruch auf \nPlanergänzung führen können (§ 17 Abs. 6 c FStrG).\n\n92\n\nIn den Planfeststellungsbeschlüssen ist das gesetzliche \nEigentumsrecht der Klägerin mit dem ihm zukommenden Gewicht \nrechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die Inanspruchnahme des \nGrundeigentums ist wegen der mit den beiden Vorhaben verfolgten \nöffentlichen Interessen gerechtfertigt und zu seiner \nVerwirklichung erforderlich. Der Beklagte hat erkannt, dass die \nKlägerin Flächenverluste und sonstige Nachteile erleidet \n(S. 102 PFB HTS, S. 94 f. PFB A 4), die Klägerin jedoch auf \neine finanzielle Entschädigung, auch wegen einer möglichen \nWertminderung des Jagdgebietes (S. 101 PFB HTS, S. 103 PFB \nA 4), verwiesen, weil die Beeinträchtigung unvermeidbar sei. \nMit dieser Erwägung sind auch die in der Klagebegründung \ndargelegten Bewirtschaftungserschwernisse aufgegriffen worden \n(außerdem S. 92 ff. PFB HTS, S. 94 ff PFB A 4). Die \nAnfälligkeit der neu entstehenden Waldränder soll nach den \nPlänen des Beigeladenen zu 1. durch Waldunterpflanzungen und \nWaldvorpflanzungen gemildert werden. Soweit Flächen der \nKlägerin im Wege einer dauerhaften Eigentumsbeschränkung für \nAusgleichsflächen in Anspruch genommen werden sollen, muss sie \ndie damit verbundenen Ertragseinbußen hinnehmen. Die Umwandlung \nvon Nadelholzbeständen in Laubholzkulturen entspricht den \nEmpfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplans. Danach \nsoll der von der Planung betroffene Raum durch standortge-\nrechte Laubholzkulturen aufgewertet und so der erforderliche \nAusgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft erreicht \nwerden. Soweit Restflächen nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet \nwerden können, muss die Klägerin den erforderlichen Ausgleich \nim Enteignungsverfahren suchen.\n\n93\n\nEine Gefährdung der eigenen Existenz hat die Klägerin nicht \nsubstantiiert dargelegt. Davon unabhängig hat der Beklagte eine \netwaige Existenzgefährdung von W. als \nhinnehmbar angesehen. Ob sich die Klägerin darauf berufen darf, \ndie Existenz einzelner Mitglieder sei gefährdet, braucht nicht \nweiter erörtert zu werden. Das Vorbringen ist von der Klägerin \nnicht konkretisiert worden.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, \nweil nur er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein \nKostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidungen über die \nVollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen \nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 \nVwGO. \n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/11-d-122-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/11-d-122-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304173","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.851794+00:00"}}