{"status":"available","doknr":"OLD304171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.11D120.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"11 D 120/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des \nRechtsstreits entsprechend seinem Streitwertanteil am Gesamtstreitwert sowie die \ndanach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen zu 1.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen zwei \nPlanfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan \nfür zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. \nfestgestellt hat. \n\n3\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den \nNeubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle \nW. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der \nHTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden \nNeubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des \nAbzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B \n54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz \nO. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle \nW. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach \nmit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 \ngeht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS \nüber. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von \nder Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe \nerforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, \nwenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein \nbestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4).\n\n4\n\nDer weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 \n- 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) \nbetrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen \nAnschluss an die A 4 und den damit im Verbund \nplanfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km \n11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von \nK. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km \n11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des \nbestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März \n1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit \nder L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 \nzufolge erst ausgebaut werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 \nbestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des \nAbschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst \nist, darf erst begonnen werden, wenn der \nPlanfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden \nAbschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 \neinschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur \nAnschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig \nist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen \nKlage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht \nwiederhergestellt worden ist (S. 15 des \nPlanfeststellungsbeschlusses HTS).\n\n5\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 \ndem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung \nA. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von \nW. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens \nvor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem \ndamaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum \nAutobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der \nAnschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in \nK. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur \nHTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der \nLinienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war \nallerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. \nmit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n6\n\nIm Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 \nbis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser \nEntscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives \nPlanungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen \nRegion und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz \nentwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit \nSchreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung \nfür den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen \nsehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige \nVerbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen \nin der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , \nO. und W. öffentlich aus.\n\n7\n\nMit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der \nBeigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 \nKfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte \nVerkehrsprognose zwischen W. und K. bach: \n24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem \nursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung \nK. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den \nRastanlagen \"Am K. \" und \"E. \" Abstand. Von \neiner Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.\n\n8\n\nIm Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der \nBeigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu \nund legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der \nAnhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in \nder Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem \nHinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich \naus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. &\nS. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer \nUmweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend \nvon vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - \nLösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung \nprüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag \nfür die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS \nbegründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen \nVerfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine \nSynopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße \nvom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. \nGmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai \n1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.\n\n9\n\nDer Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November \n1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der \nBundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 \nbis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang \nmit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und \nmündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits \nbestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil \nder HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 \nFStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in \nK. , O. und W. öffentlich aus.\n\n10\n\nDer Kläger ist eine aus 32 Mitgliedern bestehende \njuristische Person des öffentlichen Rechts. Drei Mitglieder \nsind nebenberuflich Landwirte und nutzen dem Kläger gehörende \nGrundstücke in Form extensiver Weidewirtschaft \n(Mastviehauftrieb). Die etwa 15 ha große Fläche besteht aus \nzwei Teilen und liegt zwischen der Trasse der A 4 und dem \nOrtsteil E. . Vom nördlichen Rand der Flächen sind 1,0228 ha \nzu erwerben und 0,182 ha dauerhaft zu beschränken (für \nFernmeldekabel und Entwässerung).\n\n11\n\nDer Kläger hielt der Planung der A 4 zur Niederschrift bei \nder Gemeinde W. am 28. Juni 1983 entgegen, der Verband sei \nfür eine vernünftige Bewirtschaftung auf die in Anspruch \ngenommenen Grundstücksteile angewiesen. Die Flächen dienten \nteilweise dem Unterhalt der Verbandsmitglieder. Wegen des \ngeringen Abstandes zum Ortsteil E. sei dort mit erheblichen \nLärmimmissionen zu rechnen. Weil die Trasse am Rande eines \nengen Tales geführt werde, werde das Landschaftsbild zerstört. \nDie Trasse könne ohne weiteres nach Norden verschoben werden, \nwas ohnehin kostengünstiger sei, weil Brücken entfielen, und \ndie Lärmproblematik entschärfe. Mit Schreiben vom 10. August \n1986 widersprach der Kläger dem Deckblatt I, weil die \nNotwendigkeit der A 4 nicht nachgewiesen worden sei. Er \nvertiefte die frühere Einwendung dahin, dass die in der \nNachbarschaft vorhandenen Weideflächen bei trockener Witterung \nschon jetzt nicht ausreichten. Durch den Flächenentzug werde \nder Unterhalt der Mitglieder gefährdet. Die Planung sei \nrechtswidrig, weil das Planungsziel nicht mit einem \ngeringstmöglichen Aufwand an Mitteln erreicht und hinsichtlich \nder Umwelt das Vermeidungsverbot verletzt werde. Zur Entlastung \ndes Raumes um K. böten sich weniger aufwendige \nNeubaustrecken an, so dass auch das E. mit dem S. \nGebiet geschont werden könne.\n\n12\n\nIm Erörterungstermin vom 28. März 1990 machte der Kläger \ngeltend, die Angabe zum Flächenverlust (2,2 ha) sei \nunvollständig, weil weitere Flächen durch Bepflanzung verloren \ngingen. Weil ihm nur Splitterparzellen verblieben, werde \nErsatzland gefordert.\n\n13\n\nDer Beklagte stellte durch die beiden Beschlüsse vom 13. Au-\ngust 1997 den Plan für den Ausbau der A 4 und der HTS fest.\n\n14\n\nIn dem die A 4 betreffenden Planfeststellungsbeschluss wies \ner die Einwendungen des Klägers mit folgender Begründung \nzurück: Soweit der Fortbestand des Klägers gefährdet sei, sei \ndies kein in der Abwägung unüberwindlicher Belang, weil er \nkeinen Bestandsschutz genieße. Auf den Schutz des Art. 14 GG \nkönne sich der Kläger als juristische Person des öffentlichen \nRechts nicht berufen. Die Flächeninanspruchnahmen und die \nsonstigen durch die Vorhaben entstehenden Nachteile seien im \nEntschädigungsverfahren finanziell abzugelten. Soweit eine \nExistenzgefährdung von Mitgliedern geltend gemacht werde, \nhätten diese Mitglieder namentlich benannt werden müssen. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern Klage \nerhoben (23 D 1/98.AK). Der (vormals 23.) Senat hat durch \nBeschluss vom 11. August 1998 das Verfahren des Klägers \nabgetrennt. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, der \nPlanfeststellungsbeschluss zur A 4 leide daran, dass er \nunübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine \nAnstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein \ndeshalb erforderlich gewesen, weil das \nPlanfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der \ngemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - \nbeendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem \n3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte \ndie konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders \nausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe \nder ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen \nworden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen \nEingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte \nlandschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in \ngestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- \nund Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das \ngelte insbesondere für Reflexionswirkungen im Elbebachtal. Die \nAbschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der \nA 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei.\n\n16\n\nDie von der Trasse beanspruchten Verbandsflächen stellten \n75 % seines Grundbesitzes dar. Dadurch werde seine \nExistenzfähigkeit beeinträchtigt.\n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht der Kläger ergänzend \ngeltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe nicht \nüber einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. Schon \nmit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte \nverkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen \nauf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem \nBedarf stelle sich neu. Den Betroffenen habe somit Gelegenheit \ngegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu \nerheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch \nunter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von \nder Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien \nunzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung des \nHerrn S. , der dem Rat der Gemeinde W. angehöre. Die \nAbschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft, weil die beiden \nVorhaben jeweils für sich gesehen keine Verkehrsbedeutung \nhätten. Der Beklagte habe zu Unrecht unter Hinweis auf den \nBedarfsplan von einer Prüfung der Null-Variante Abstand \ngenommen und sich gehindert gesehen, rechtlich geschützten \nInteressen oder beeinträchtigten öffentlichen Belangen den \nVorrang zu geben. Beim Vergleich der Varianten seien die \nbetroffenen Belange nicht richtig gewürdigt und neue \nErkenntnisse zum Tunnelbau übergangen worden.\n\n18\n\nWeil er enteignend betroffen sei, seien die angefochtenen \nBeschlüsse umfassend zu überprüfen. Er sei als Körperschaft des \nöffentlichen Rechts grundrechtsfähig, weil er seinen \nMitgliedern die Verwirklichung von Grundrechten ermögliche. Die \nMitglieder nähmen durch ihn eine öffentliche Aufgabe der \nDaseinsvorsorge wahr und übten zum Teil durch ihn eine \nErwerbstätigkeit aus. Das Ausmaß der Eigentumsbetroffenheit \nlasse sich nicht allein anhand der Größe der beanspruchten \nFläche ermessen. Entscheidend sei, dass in der Nähe der \nAutobahntrasse gehaltenes Vieh schlechter zu vermarkten sei. \nWenn seine Mitglieder kein Vieh in ökologischer Tierhaltung \naufziehen könnten, werde die Existenz seiner Mitglieder und \nseine eigene Existenz vernichtet. Eine Präklusion sei nicht \neingetreten, weil die früher erhobenen Einwendungen \nfortwirkten.\n\n19\n\nNachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, \nbeantragt der Kläger,\n\n20\n\ndie beiden \nPlanfeststellungsbeschlüsse des \nBeklagten vom 13. August 1997 - 713-32-\n03/647 - und - 713-32-03/740 - in der \nFassung der in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. April 2000 \nvorgenommenen Änderung aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse \nund führt ergänzend aus, die Planänderungen seien bis auf das \nDeckblatt II, durch das die Betroffenheit benachbarter Flächen \nvermindert worden sei, offen gelegt worden. Die Überarbeitung \nder lärmtechnischen Berechnungen und die Abschätzung der \nLuftschadstoffbelastungen hätten nicht offen gelegt werden \nmüssen. Das Deckblatt III habe keine wesentliche Änderung \ngebracht, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nentbehrlich gewesen sei. Ein neues Linienbestimmungsverfahren \nhabe sich erübrigt, weil die Trassen von der früheren \nLinienbestimmung gedeckt seien. Verstöße gegen Natur- und \nLandschaftsschutzgebote lägen nicht vor. Der ökologische \nFachbeitrag habe bei der Erörterung verschiedener Trassen die \nprägenden Eigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die \nUmwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die \nAbschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit \ndem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies \ngelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch \nfür die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser \nZusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der \nplanfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen \nvordringlichen Bedarf fest. Selbst wenn für einen östlich der \nK. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 die Linienbestimmung \nwiderrufen worden sei, müsse eine Fortsetzung der A 4 am \nAbzweig B 54/Anschluss B 54 auf der K. bach Höhe angebunden \nwerden. Der Kläger sei präkludiert, soweit es das Deckblatt III \nzur A 4 und die HTS betreffe, weil er keine Einwendungen \nerhoben habe. Die für die A 4 zu erwerbende Fläche betrage nur \n6,8 % des gesamten Grundbesitzes.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommende \nVarianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im \nverkehrs-technischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt \nseien. Die Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlungen \ndes Bestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-\nVariante) ein, weil nur so vergleichende verkehrliche \nBeurteilungen über Entwicklungen getroffen werden könnten, die \nvon Veränderungen im Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne \nallenfalls in begrenztem Maße die örtlichen \nVerkehrsverhältnisse verbessern. Positive Veränderungen im \ngroßräumigen Verkehrsnetz - Entlastung des Hüttentales und \nangrenzender Räume - blieben dagegen aus, weil sie nur mit \neiner anbau- und kreuzungsfreien Kraftfahrtstraße möglich \nseien, die einen direkten Anschluss an das Autobahnnetz \naufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante mit einer \nzweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei untersucht und \nverworfen worden, weil sei den angestrebten verkehrlichen \nZielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung des Abzweigs B \n54 nach Südosten stünden die Topographie und \nWasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht \nwestlich von K. bach zur A 4 geführt werden. Neben der \nTopographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope \nund Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich \nnicht aufgedrängt.\n\n25\n\nDer Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. \nEs handele sich um Bedenken, die dieser bereits als Einwender \nvorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. \nDies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, \nbei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden \nseien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf \nUnterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe \neine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. \nGegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B 54 spreche, dass im \nUmfang von etwa 1000 m eine zweistreifige Strecke in bebauter \nOrtslage verbleibe, die zahlreiche Verknüpfungen mit anderen \nStraßen habe. Nördlich einer denkbaren Ortsumgehung K. bach \nweise eine Ausbauvariante eine kurvenreiche, bewegte und durch \nSteigungen stark behinderte einbahnige freie Strecke bis zur \nK. bach Höhe auf.\n\n28\n\nDie übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf \ndie zu diesem Verfahren, zum Verfahren 11 D 216/97.AK und zum \nVerfahren 11 D 1/98.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, \ndie dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie den \nPlanfeststellungsbeschluss HTS betrifft; denn insoweit fehlt \ndie Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). \n\n32\n\nDer von der Trasse der A 4 mit enteignungsrechtlicher \nVorwirkung betroffene Grundbesitz des Klägers in W. -E. \nist vom planfestgestellten Abschnitt der HTS etwa 3,2 km \nentfernt. Der Eigentümer eines Grundstücks, das erst in einem \nnachfolgenden Planfeststellungsabschnitt enteignend in Anspruch \ngenommen werden kann, ist anfechtungsbefugt, wenn er geltend \nmachen kann, dass durch den vorhergehenden \nPlanfeststellungsbeschluss ein Zwangspunkt für eine \nInanspruchnahme seines Grundbesitzes gesetzt wird. \n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 1.95 -, NVwZ 1997, 493; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 20. September 1999 \n- 23 D 98/95.AK -, S. 8 des \nUrteilsabdrucks.\n\n34\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Trasse der A 4 nimmt \neinen den Kläger enteignenden Verlauf nicht deshalb, weil sich \nder Beklagte für die Variante 2.1 der HTS entschieden hat. Die \nplanerischen Absichten des Beklagten zeigen, dass die Planung \nder A 4 unabhängig von der HTS Bestand haben soll. In dem hier \nzur Diskussion stehenden Bereich ist die Trasse der A 4 im \nVerlauf der Planung nicht verschoben worden. Falls der \nPlanfeststellungsbeschluss HTS aufgehoben werden sollte und es \nhinsichtlich der B 54 in K. bei der Null-Variante \nverbliebe, stellte dies den Verkehrswert der A 4 nicht in \nFrage, weil sie über den Abzweig B 54 mit der B 54 (alt) \nverbunden bleibt und K. sowie H. bach besser mit \ndem Autobahnnetz verbindet. Der Vorbehalt im \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 (S. 20: A.5.8.1) unterstreicht, \ndass der Beklagte den Bau der A 4 unabhängig vom Bestand der \nPlanung zur HTS für gerechtfertigt hält und Anpassungsbedarf im \nFalle eines Scheiterns der HTS nur insoweit sieht, als die vom \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 erfassten Straßenteile den \nVerkehr auf die HTS lenken. Dies betrifft die vom \nPlanfeststellungsbeschluss A 4 umfasste Anschlussstelle Abzweig \nB 54 sowie die HTS zwischen der A 4 und dem südlich \nanschließenden Neubauabschnitt der HTS (Baukilometer 5 + 632 \nbis 5 + 950). An der Eigentumsbetroffenheit des Klägers ändert \ndie planerische Ungewissheit nichts.\n\n35\n\nSoweit es den Planfeststellungsbeschluss A 4 betrifft, ist \ndie Klage zulässig, aber unbegründet. \n\n36\n\nIm vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass der \nangefochtene Planfeststellungsbeschluss das Grundeigentum des \nKlägers mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betrifft. Dies \nhat grundsätzlich zur Folge, dass eine umfassende Prüfung der \nGesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stattfindet. \n\n37\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen bei einem \nPlanfeststellungsbeschluss mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung: \nBVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C \n80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 f.).\n\n38\n\nOb dies auch für den Kläger gilt, ist indes zweifelhaft. Es \nhandelt sich bei ihm um eine Körperschaft des öffentlichen \nRechts (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und \nBodenverbände - Wasserverbandsgesetz - WVG - vom 12. Februar \n1991, BGBl. I S. 405). Körperschaften des öffentlichen Rechts \nkönnen sich im Regelfall nicht auf Grundrechte berufen. Die \nGrundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des \neinzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der \nstaatlichen Gewalt. Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen \nund Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung \ndes Einzelnen im Gemeinwesen. Auf juristische Personen des \nöffentlichen Rechts sind die materiellen Grundrechte \ngrundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie \nöffentliche Aufgaben erfüllen, weil sich die Erfüllung \nöffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des \nöffentlichen Rechts aufgrund von Kompetenzen vollzieht, die das \npositive Recht zuordnet, inhaltlich bemisst und begrenzt. \nMaßgebend ist, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als \njuristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und \nRechtslage Ausdruck findet, die der Anwendung von Grundrechten \nentgegen steht. \n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar \n1997 - 1 BvR 1317/86 -, NJW 1997, 1634. \nIm Einzelnen zur Situation der Wasser- \nund Bodenverbände: Rapsch, \nWasserverbandsrecht, 1993, S. 25 f.\n\n40\n\nEine weitere Vertiefung erübrigt sich. Den Wasser- und \nBodenverbänden kommt nach dem Wasserverbandsgesetz kraft ihres \nSelbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine wehrfähige \nRechtsposition zu. Ob die Abwehrrechte gegenüber hoheitlichen \nEingriffen grundrechtlich \"verstärkt\" sind, ist im vorliegenden \nFall letztlich unerheblich, weil auch eine umfassende \nÜberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses A 4 nicht zu \ndessen Aufhebung führt.\n\n41\n\nVerfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche \nRechte des Klägers die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 rechtfertigen könnten, liegen \nnicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler besteht insbesondere \nnicht darin, dass der Beklagte keine förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des \nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom \n12. Februar 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der \nRichtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten - 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) durchgeführt \nhat. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es nicht, \nweil das Planfeststellungsverfahren für die A 4 vor dem 3. Juli \n1988, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der \nUVP-Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht, öffentlich \nbekannt gemacht worden ist.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (374). \n\n43\n\nEine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch nicht \ndadurch notwendig, dass Deckblattunterlagen in das Verfahren \neingeführt worden sind. Das Deckblatt I lag bereits vor dem \nmaßgebenden Stichtag öffentlich aus, so dass sich Ausführungen \ndazu erübrigen, ob das Vorhaben durch dieses Deckblatt \nwesentlich geändert worden ist. Für die nach dem 3. Juli 1988 \nin das Verfahren eingeführten Deckblätter II und III gilt: Wenn \ndas Vorhaben selbst nicht UVP-pflichtig ist, weil das Verfahren \nvor dem genannten Stichtag eingeleitet wurde, bleibt es dabei, \nsolange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im \nVerfahren verfolgt wird. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 29. Mai 1998 - 23 D 32/96.AK -, \nS. 11 des Urteilsabdrucks. \n\n45\n\nDurch die Planungen für die Deckblätter II und III wurde weder \nim Einzelnen noch in der Summe ein neues Vorhaben entwickelt. \nDas mit dem Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 vorgelegte \nDeckblatt II lässt die Trasse unberührt und erschöpft sich \ndarin, dass ein dritter Fahrstreifen sowie zwei Rastanlagen \nentfallen. Mit dem 1993 offen gelegten Deckblatt III ist ein \nökologischer Fachbeitrag vorgelegt worden, dessen Aufgabe darin \nliegt, Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende \nTrassenführung zu prüfen. Eine substantielle Änderung ist damit \nnicht verbunden.\n\n46\n\nDem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die \nzur Unbestimmtheit und damit zur (Teil-)Nichtigkeit führen \nkönnten. \n\n47\n\nDies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) im \nZusammenhang mit der Änderung des Regelquerschnitts verfügten \nVorbehalte. Die Anordnung der Berichtigung der Planunterlagen \nkann anhand der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen \nAngaben umgesetzt werden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs \nB 54 soll von ursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, \nohne dass die Achse verändert wird. Damit ist der Rahmen für \ndie Anpassung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen \nhinreichend vorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende \nRegelung für den Fall vorbehalten hat, dass eine \neinvernehmliche Regelung mit den Trägern öffentlicher Belange \nbzw. mit den privaten Betroffenen nicht zustande komme.\n\n48\n\nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb \nunbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts \ndie befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für \nAusgleichsmaßnahmen hat (S. 23, 91, 107 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, Unterlage 12 in Beiakte X). Die \nvon Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Adressaten des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 können nicht im Unklaren \ndarüber sein, dass die bisher mit Ausgleichsmaßnahmen \nbelasteten Flächen in Anspruch genommen werden sollen, sofern \nnicht im Wege einer Nachtragsplanfeststellung, die sich der \nBeklagte vorbehalten hat, eine abweichende Regelung getroffen \nwird. \n\n49\n\nDie Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet \nauch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst \nin einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen \nund der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser \nGesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und \nwird auch vom Kläger nicht konkret geltend gemacht. \n\n50\n\nVerstöße des Planfeststellungsbeschlusses A 4 gegen \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, \ndie zu seiner Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor. \n\n51\n\nDabei greift zunächst die Rüge des Klägers, es habe an einem \nordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren \ngefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss \nmuss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen \ngenügen.\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 \n- 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 \n- 23 A 3703/94 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n53\n\nAbwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar \nauf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen \nund, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen \ngeltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein \nPlanfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene \nLinienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine \nBewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer \"Null-\nVarianten\"-Prüfung erfolgt ist.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April \n1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 \n(250 ff.); OVG NRW, Urteil vom \n10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, \nS. 21 f. des Urteilsabdrucks.\n\n55\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder \npauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er \nsich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung \ngebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig \ninsbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten \ngeprüft.\n\n56\n\nDie für jede Planfeststellung erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben. \n\n57\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung \nfür die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung \nvon fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren \nAufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I \nS. 1878, berichtigt 1995 S. 13). \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 \n(347), und vom 21. März 1996 \n- 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 \n(390).\n\n59\n\nSo liegt der Fall hier. Der Ausbau der A 4 im Abschnitt \nzwischen W. und dem Anschluss an die B 54 (HTS) ist im \nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit \nvordringlichem Bedarf dargestellt. Seit der im Zeitpunkt der \nPlanfeststellung bereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs-\nplan für die Bundesfernstraßen neben der A 4 von der \nAnschlussstelle W. bis nach Hessen in Höhe ihrer \nVerknüpfung mit der B 54 (HTS) einen zweistreifigen Abzweig zur \nB 54 (alt) dar. \n\n60\n\nGesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen \nlassen könnten, dass mit der Aufnahme des Vorhabens in den \nBedarfs-plan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten wurden, sind auch unter Würdigung der vom Kläger \nvorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine \nVerfassungswidrigkeit des (gesetzlichen) Bedarfsplans ist daher \nnicht geboten. \n\n61\n\nEin Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und \nLandschaftsschutzrechts liegt nicht vor. \n\n62\n\nDas Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft \nverbunden (§ 8 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes \n- BNatSchG -, § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG), die im \nEinzelnen auf Seite 82 ff des Planfeststellungsbeschlusses A 4 \nbeschrieben sind. Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 8 \nAbs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG getroffene \nAbwägungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte \nhat sich dafür entschieden, den Eingriff vorzunehmen, weil er \ndurch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beschränkt werde und \nunvermeidbare Eingriffe zum Teil ausgeglichen werden könnten. \nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet nicht daran, dass der \nBeklagte im Umfang von 2,55 ha ein Kompensationsdefizit \nermittelt und deshalb einen Vorbehalt (A.7.1 PFB A 4) gemacht \nhat. Der Beklagte durfte diese Problematik zunächst unbewältigt \nlassen, weil er den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten \nBelang als eindeutig vorrangig angesehen hat und für den Fall, \ndass der Eingriff - wider Erwarten - nicht in dem \nerforderlichen Umfang ausgeglichen werden kann, Ersatzmaßnahmen \nmöglich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LG). Dass in dem dünn \nbesiedelten Raum keine Flächen vorhanden sind, die ökologisch \naufgewertet werden können, kann im Hinblick auf die im \nökologischen Fachbeitrag getroffenen Feststellungen \nausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass das \nAusgleichsdefizit wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts \nbeim Abzweig B 54 ohnehin geringer ausfällt, als dies der \nBeklagte errechnet hat. \n\n63\n\nFehler bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung, die \noffensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), können nicht \nfestgestellt werden.\n\n64\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben \n\n65\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, \nBVerwGE 87, 332 (341), und vom \n14. Februar 1975 - IV C 21.74 -,\nBVerwGE 48, 56 (63 ff.) -\n\n66\n\nzu keinen Beanstandungen, die eine Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten (vgl. § 17 \nAbs. 6 c FStrG). \n\n67\n\nDie für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im Planfeststel-\nlungsbeschluss (S. 41 ff.) eingehend begründet wurde, begegnet \nkeinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass \ndie Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil \ndes Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden \nBedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen \nVarianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange \nunter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit \neinbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die \nVariantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr \nzu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen \ngleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist \ninsbesondere befugt, eine Alternative, die ihr auf der \nGrundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, \nschon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt \neine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie \nnicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, \ndass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen \nvertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese \nLösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen. \n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n(249 f.).\n\n69\n\nEine vom Kläger bevorzugte nördliche Trasse ist nicht in diesem \nSinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat Alternativlösungen in den \nBlick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \ngewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung \nfür die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets \nderjenigen Trasse den Vorrang zu geben, die im Hinblick auf \nUmweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht \nnicht.\n\n70\n\nBVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 \n(146 f.).\n\n71\n\nDer Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag \n(Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie \nUntervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom \nBeklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht \nund berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes \nsowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten \nhinsichtlich der Mehrzahl der Vergleichskriterien deutlich \nschlechter bewertet als die A-Varianten. Im Vorteil sind die \nB-Varianten nur bei der Wasserdargebotsfunktion. Dass der \nökologische Fachbeitrag mit offensichtlichen Mängeln behaftet \nist, die auf die Abwägung durchschlagen und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c \nSatz 1 FStrG), ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des \nGutachters, der lediglich eine Umweltverträglichkeitsstudie \ndurchgeführt und sich mit den prägenden Eigenarten des \nNaturraumes auseinandergesetzt hat, ist dem Untersuchungszweck \nangemessen. Dies gilt auch für die Beschränkung auf vier \nTrassenvarianten, die der Beigeladene zu 1. zum Gegenstand der \nPlanunterlagen gemacht hatte. Die Kritik des Herrn S. , die \nsich der Kläger zu Eigen gemacht hat, bezeichnet keine Mängel, \ndie in dem genannten Sinn rechtlich erheblich werden könnten. \nFür die Behauptung, bei der Flächenermittlung für \nAutobahnplanungen gehe man \"allgemein\" von zwei Streifen mit \neiner Ausdehnung von je 100 m entlang der Autobahn aus, findet \nsich kein Beleg. Der Vorwurf, der Verfasser des \nPlanfeststellungsbeschlusses habe sich die großen \nGrundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich \"aus den \nFingern gesogen\", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur \nWasserdargebotsfunktion auf S. 50 des \nPlanfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der \nUnterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von \nder Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das \nGrundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um \nWasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. \nDer Planfeststellungsbeschluss favorisiert die \nplanfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den \nLängen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 \ndes Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der \nzitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier \nuntersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines \nTunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 \nauseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer \nBetracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten \nTrasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht \nund auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte \nVergleich der Baukosten (planfestgestellte Trasse [Variante A] \nund Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht \nbelegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten \nUmweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten \nhoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die \nVariante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die \nnotwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen \nFachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der \nEinleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha \nBiotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der \nVariante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. \nDie Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, \ndass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: \n24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm \ngeschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und \n90 Millionen DM) \"schönrechnet\". Die Kritik an der \nlärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart \nkeinen offensichtlichen Abwägungsmangel.\n\n72\n\nDer Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit \nfehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des \ngesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung des Vorhabens aufgrund \neiner sogenannten \"Null-Variante\" oder \"Ausbau-Variante\" für \nentbehrlich (S. 33 PFB A 4), hat jedoch hervorgehoben, dass das \nVorhaben ungeachtet des vom Gesetzgeber gesehenen Bedarfs \nscheitern könne, wenn ihm Gründe entgegenstünden, die ein \nentsprechendes Gewicht besäßen. Der Beklagte hat sich in der \nSache eingehend mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen \nbefasst, die dringend verbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB \nHTS und S. 36 PFB A 4). Die Null-Variante - \nPrognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse zur \nVerkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) untersucht \nworden. Der Beklagte hat bei der Formulierung und Begründung \nder Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten benannt, die \ndagegen sprechen, von der Planung Abstand zu nehmen. \n\n73\n\nDie Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n74\n\nDies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen \nWeiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen \nUmstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel-\nlungsreifen) Planung für den Raum S. /K. \nfestgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt \ndes Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist \nunbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch \nungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des \nWeiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten \nStraßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger \nVerkehrswert zukommt. Dass z.B. der \"Abzweig B 54\" zur Autobahn \nausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach \nHöhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im \nSchriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerseite \nnicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die \nplanfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung \nder A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 \nzwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des \nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April \n1999) beschrieben worden sind.\n\n75\n\nDer Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 \n(in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. \nBeide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche \nWirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme \numgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der \nfreien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der \nAusbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte \ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des \nplanfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden \ndarf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich \nangrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung \nals A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 \nbestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer \neventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung \nnicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 PFB HTS). Dieser \nVorbehalt schließt zwar nicht die Möglichkeit aus, dass der \nÜbergang der HTS in die A 4 gefährdet werden kann, wenn der die \nA 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss aufgrund der \nsofortigen Vollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren \naber aufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte \njedoch eingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. \nDer A 4 mit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige \nVerkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit \nbegnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu \nmachen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS \ndienen. \n\n76\n\nDer Beklagte hat erkannt, dass gewichtige Belange betroffen \nsind, soweit für das Vorhaben Grundbesitz - auch \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen - in Anspruch genommen \nwird. Er hat sich im Rahmen der Abwägung dafür entscheiden, dem \nöffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den \nVorrang einzuräumen (S. 101 PFB A 4).\n\n77\n\nDer Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet im Hinblick auf \ndie von der A 4 ausgehenden Immissionen nicht an Mängeln, die \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind und zu mehr als einem Anspruch auf Planergänzung \nführen könnten (§ 17 Abs. 6 c FStrG).\n\n78\n\nIn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist das \ngesetzliche Eigentumsrecht des Klägers mit dem ihm zukommenden \nGewicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die \nInanspruchnahme des Grundeigentums ist wegen der mit dem \nVorhaben verfolgten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und \nzu seiner Verwirklichung erforderlich. Der Kläger hat seine \nSorge, durch die Eigentumsinanspruchnahme werde seine Existenz \noder die Existenz einzelner Mitglieder gefährdet, im Rahmen der \nAnhörung nicht substantiiert. Das seinerzeit erhobene Bedenken, \ndie in der Nachbarschaft vorhandenen Weideflächen reichten bei \ntrockener Witterung schon jetzt nicht aus, ist im \nKlageverfahren nicht wieder aufgegriffen worden. Die \nBefürchtung, das in der Nähe einer Autobahntrasse gehaltene \nVieh werde sich schlechter vermarkten lassen, ist erstmals in \ndas Klageverfahren eingeführt worden und konnte deshalb den \nBeklagten nicht dazu veranlassen, diesem Aspekt abwägend \nnachzugehen. Es kommt hinzu, dass dieses Bedenken nicht näher \nkonkretisiert worden ist. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, \nweil nur er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein \nKostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidungen über die \nVollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen \nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 \nVwGO. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/11-d-120-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/11-d-120-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304171","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.632784+00:00"}}