{"status":"available","doknr":"OLD304170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.10B939.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"10 B 939/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nBeigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung zu \nversehende Bauordnungsverfügung die Stilllegung der Arbeiten zur Errichtung eines \nrückwärtigen Anbaus an das Haus M. straße 11 in E. (Gemarkung R. \nFlur 4 Flurstücke 329, 330) aufzugeben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nzu Unrecht abgelehnt.\n\n3\n\nI. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, \ndass der gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO statthafte \nAntrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs vom 14. April 2000 gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n31. Au-gust 1999 keinen Erfolg haben kann, weil der Beigeladene \nvon der angefochtenen Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht, \nsondern ein anderes als das genehmigte Vorhaben errichtet hat \n(\"aliud\"). Infolge dessen ging der Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung der Baugenehmigung vom 31. August 1999 ins Leere. \nDer von dem Beigeladenen errichtete Anbau mit Dachterrasse \nweicht von den zur Baugenehmigung vom 31. August 1999 \ngehörigen, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ab. \nDas Vorhaben hält nicht den im Lageplan eingezeichneten \nGrenzabstand von 3 m, sondern - aus-weislich einer von dem \nAntragsgegner durchgeführten Vermessung (Vermessungsprotokoll \nvom 15. Juni 2000) - lediglich einen solchen von 2,60 m bis \n2,62 m ein. Des Weiteren weist der Anbau einen nach den \ngenehmigten Bauvorlagen nicht genehmigten Dachüberstand in \nRichtung auf das Grundstück der Antragstellerin von ca. 0,65 m \n(einschließlich Traufe) auf. Schließlich hat der errichtete \nAnbau in der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten \nAußenwand ein in den Bauvorlagen nicht eingezeichnetes Fenster \nerhalten. Angesichts dieser erheblichen Abweichungen kann offen \nbleiben, ob und ggf. inwieweit der errichtete Anbau \nhinsichtlich seiner Höhe von den genehmigten Bauvorlagen \nabweicht. \n\n4\n\nII. Das Verwaltungsgericht hat aber den weiter gestellten \nAntrag der Antragstellerin, \"vergleichbaren vorläufigen \nRechtsschutz zu gewähren\", zu Unrecht abgelehnt. Dieser Antrag \nist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, durch \ndie dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Beigeladenen die \nFortführung der Bauarbeiten zu untersagen. Der Antrag ist \nzulässig (1.) und begründet (2.). Die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsanspruch (a), dessen Geltendmachung nicht wegen einer \nzuvor gegebenen Nachbarzustimmung ausgeschlossen ist (b), und \neinen Anordnungsgrund (c) glaubhaft gemacht.\n\n5\n\n1. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis \nfür ihren Antrag. Zwar ist das Vorhaben weitgehend vollendet; \nlediglich im Bereich der Dachterrasse und des Gebäudeinneren \nsind noch Arbeiten auszuführen. Die Antragstellerin wehrt sich \naber nicht nur gegen die aus der Errichtung des Gebäudes als \nsolchen herrührenden Beeinträchtigungen, sondern auch gegen die \naus der bevorstehenden Nutzung zu erwartenden nachteiligen \nAuswirkungen.\n\n6\n\nVgl. zum Rechtsschutzinteresse bei \ngeltend gemachter Beeinträchtigung von \nNachbarrechten (auch) durch die Nutzung \ndes Vorhabens, OVG NRW, Beschlüsse vom \n30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 - und \n6. April 2000 - 10 B 409/00 -.\n\n7\n\n2. a) Die Antragstellerin hat das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie hat nachvollziehbar \ndargelegt, dass der von dem Beigeladenen errichtete Anbau sie \nin ihren Nachbarrechten verletzt. Die Richtigkeit ihrer \nAusführungen ist durch die Erkenntnisse aus dem Ortstermin, den \nder Berichterstatter zweiter Instanz durchgeführt hat, sowie \ndurch die von dem Senat durchgeführte Auswertung der Baupläne \nund des Vermessungsprotokolls bestätigt worden. Die dem \nGrundstück der Antragstellerin zugewandte nordöstliche \nAußenwand des Anbaus hält nicht die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW \nerforderliche Mindesttiefe der Abstandfläche von 3,0 m, sondern \nlediglich eine solche von 2,60 m bis 2,62 m ein (vgl. \nVermessungsprotokoll vom 15. Juni 2000). Der errichtete Anbau \nverstößt ferner mit seinem Dachüberstand an der dem Grundstück \nder Antragstellerin zugewandten Außenwand - der Dachüberstand \nbeträgt nach der im Ortstermin zweiter Instanz vorgenommenen \nVermessung 0,65 m (Dachüberstand 0,48 m zuzüglich Traufe \n0,17 m) - gegen § 6 Abs. 7 BauO NRW. Zwar bleiben nach dieser \nVorschrift Dachvorsprünge, wenn sie nicht mehr als 1,50 m \nvortreten, bei der Bemessung der Tiefe der Abstandflächen außer \nBetracht. Sie müssen aber nach dem Gesetzeswortlaut von \ngegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,0 m entfernt \nbleiben. Da die Außenwand zwischen 2,60 m und 2,62 m von der \nGrundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt liegt, nähert \nsich der 0,65 m tiefe Dachüberstand dieser Grenze auf 1,95 m \nbis 1,97 m und hält damit den Mindestabstand nicht ein. \n\n8\n\nb) Eine Berufung auf die Verletzung ihrer Nachbarrechte ist \nder Antragstellerin nicht deshalb verwehrt, weil sie unter dem \n2. Juli 1999 ihre Zustimmung zu dem seinerzeit geplanten \nBauvorhaben des Beigeladenen erteilt hat. Denn die in der \nZustimmung enthaltene Bedingung, dass der Beigeladene sich \"an \nden Bauplan der Firma H. \" hält, ist nicht eingetreten.\n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass der \nBeigeladene andere als die der Nachbarzustimmung zugrunde \nliegende Bauvorlagen zum Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens gemacht hat, zum Wegfall der \nZustimmung geführt hat. Jedenfalls ist das tatsächlich \nerrichtete Gebäude (aliud), das der Beigeladene in Abweichung \nvon den der Nachbarzustimmung zugrunde liegenden Bauplänen \nverwirklicht hat, nicht von der gegebenen Zustimmung \ngedeckt.\n\n10\n\nVgl. zu Bedeutung, Reichweite und \nWegfall einer Nachbarzustimmung \nOVG NRW, Beschluss vom 30. August \n2000 - 10 B 1145/00 -.\n\n11\n\nc) Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes \nglaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung drohen eine weitere Verfestigung und Fortschreitung \ndes nachbarrechtswidrigen Bauzustandes sowie unzumutbare \nNachbarrechtsbeeinträchtigungen infolge einer ohne \ngerichtlichen Rechtsschutz in Kürze zu erwartenden \nNutzungsaufnahme.\n\n12\n\nMit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG) unvereinbar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \nBestehen eines Anordnungsgrundes lasse sich mit der Erwägung \nverneinen, der Vertreter des Antragsgegners habe während des \nerst-instanzlichen Ortstermins vom 30. Mai 2000 klargestellt, \ndass bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen, ggf. in Form einer \nAbbruchverfügung, eingeschritten werde, falls die Einmessung \ndes Gebäudes die Nichteinhaltung der zum Grundstück der \nAntragstellerin zu beachtenden Abstandflächen belege. Abgesehen \ndavon, dass sich mangels Protokollierung nicht einmal der \ngenaue Inhalt dieser Erklärung feststellen lässt, sind \nrechtlich unverbindliche Äußerungen eines Vertreters der \nBauaufsichtsbehörde nicht geeignet, der Antragstellerin den \nAnordnungsgrund abzusprechen. Der weitere Verlauf der Dinge \nzeigt zudem, dass der Antragsgegner seine Erklärung offenbar \nnicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne \nverstanden, sich jedenfalls aber nicht daran gebunden gefühlt \nhat. Obwohl die zwischenzeitlich durchgeführte Vermessung einen \nAbstandflächenverstoß des Vorhabens ergeben hat, hat der \nAntragsgegner sich unter Verzicht auf den Erlass einer \nAbbruchverfügung (oder auch nur einer Stilllegungsverfügung) \nmit einer Kontrolle der Baustelle und der Versicherung des \nBeigeladenen begnügt, dass nicht weiter gebaut werde.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf die \nBedeutung der in Rede stehenden Nachbarrechtsverletzungen \nangemessen erhöht, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/10-b-939-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/10-b-939-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304170","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.535857+00:00"}}