{"status":"available","doknr":"OLD304182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.8A1452.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"8 A 1452/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1999 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Recht der Klägerin auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht \nverletzt. Dieser Grundsatz gebietet es, den Prozessbeteiligten \ndie Möglichkeit einzuräumen, sich zu dem der Entscheidung \nzugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und \ndie entscheidungserheblichen Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen \nund in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es ist indes \nnicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht gegen diesen \nGrundsatz verstoßen haben könnte. Insbesondere hat es sich (S. \n8f. der Urteilsabschrift) mit der Behauptung auseinander \ngesetzt, der Fundort der \"G. \" sei nicht ausreichend \nlokalisiert, so dass nicht feststehe, dass diese Streitaxt \ntatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin gefunden worden \nsei. Die schriftsätzliche Anregung der Klägerin, die Akten über \ndie Auffindung der Streitaxt beizuziehen, musste das Gericht \nnicht aufgreifen; die Klägerin hat es im Übrigen versäumt, \ndiese Anregung in der mündlichen Verhandlung als förmlichen \nBeweisantrag zu stellen und sich damit auch insofern \nrechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n4\n\nAuch die weiter geltend gemachte Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO) greift nicht durch. Eine zur Berufungszulassung \nführende Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit \neinem von ihm aufgestellten abstrakten entscheidungstragenden \nRechtssatz von einem ebensolchen, von einem der in § 124 Abs. 2 \nNr. 4 bezeichneten übergeordneten Gerichte aufgestellten \nRechtssatz abweicht. Im vorliegenden Fall ist schon \nzweifelhaft, ob die Rüge schlüssig erhoben ist (§ 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). Die Antragsschrift legt nämlich nicht dar, \nwelchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht \naufgestellt haben soll, mit dem es von dem vom \nOberverwaltungsgericht aufgestellten Satz abgewichen sein \nkönnte, dass die Unterschutzstellung eines großen Grundstücks \nzur Erhaltung eines Bodendenkmals dann gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verstößt, wenn denkmalwerte Sachen nur in \neinem kleineren Teil des Grundstücks verborgen sind. \n\n5\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 \nA 4827/94 -, S. 9 der Urteilsabschrift.\n\n6\n\nUnabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung einer \nDivergenz lässt sich eine Abweichung aber auch in der Sache \nnicht feststellen, weil die in der Antragsschrift bezeichnete \nRechtsfrage - Unverhältnismäßigkeit einer Unterschutzstellung \ngroßer Flächen ohne sichere Erkenntnis vom Vorhandensein eines \nBodendenkmals - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht entscheidungserheblich war. Vielmehr stellt es fest, dass \nder vorliegende Fall sich hinsichtlich der tatbestandlichen \nVoraussetzungen mit dem der oben genannten Entscheidung \nzugrunde liegende Fall nicht decke, weil feststehe, dass das \ngesamte Grundstück der Klägerin Teil des Gräberfeldes und damit \nTeil des Bodendenkmals sei. Auf die Frage einer räumlichen \nEinschränkung des unter Schutz gestellten Bereichs aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit kommt es bei diesem Ausgangspunkt nicht \nan, so dass eine Divergenz schon deshalb ausscheidet. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - u.a. auch die oben \ngenannte Entscheidung vom 21. Dezember 1995, wenn auch ohne \ngesonderten Hinweis auf den Aspekt der Verhältnismäßigkeit - \nzugrunde gelegt und ist davon weder ausdrücklich noch \nstillschweigend abgewichen. Die von der Antragsschrift der \nSache nach lediglich gerügte fehlerhafte Anwendung der \nRechtsprechung des OVG NRW lässt sich mit der Divergenzrüge \nnicht erfassen.\n\n7\n\nSchließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts umfasst ein Bodendenkmal nicht nur \ndie beweglichen oder unbeweglichen Sachen bzw. Mehrheiten von Sachen, die \nAnlass für die Unterschutzstellung bieten, sondern auch den diese Sachen \numgebenden Boden. Weitere Voraussetzung für die Unterschutzstellung ist es, dass \nin der zur Unterschutzstellung vorgesehenen Fläche mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Um das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen festzustellen, muss das Verwaltungsgericht eine \nSachverhaltsaufklärung betreiben, die für Zweifel an dem im Boden anzutreffenden \narchäologischen Befund keinen Raum lässt, aber die Zerstörung des zu \nSchützenden vermeidet.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A \n1748/86 -, Leitsätze 3 und 4 sowie S. 21ff. der \nUrteilsabschrift.\n\n9\n\nDiesen Erfordernissen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es ist zu \nRecht davon ausgegangen, dass das unter Schutz zu stellende Bodendenkmal nicht \nein einzelnes Grab oder gar einzelne Fundstücke (etwa die G. bzw. ihr Fundort) \nsind, sondern das gesamte Gräberfeld einschließlich des die Gräber umgebenden \nund voneinander abgrenzenden Bodens; anders ließe sich das Bodendenkmal, das \nauch durch die Lage und Beziehungen der Einzelgräber zueinander charakterisiert \nwird, nicht vollständig erfassen. Unter Auswertung der über fränkische Gräberfelder \nim Allgemeinen und über dasjenige Gräberfeld, das Anlass für den vorliegenden \nRechtsstreit gegeben hat, im Besonderen vorliegenden archäologischen \nVeröffentlichungen hat es festgestellt, dass das gesamte Grundstück der Klägerin \nTeil des Gräberfeldes ist. Auch diese Schlussfolgerung lässt Rechtsfehler nicht \nerkennen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich das Grundstück der Klägerin zwar \nmöglicherweise im südlichen Randbereich des Gräberfeldes befindet, andererseits \naber in seiner Größe mit unter 1.000 m² und bezogen auf die Gesamtgröße des \nGräberfeldes begrenzt ist; in der oben genannten Entscheidung des OVG NRW vom \n5. März 1992 war eine um ein Vielfaches größere Fläche betroffen. Das für die \nUnterschutzstellung auch des klägerischen Grundstücks erforderliche Maß an \nGewissheit über die Zugehörigkeit zu dem Gräberfeld ist entgegen der Auffassung \nder Antragsschrift insbesondere davon unabhängig, ob die Streitaxt exakt am Rande \nder Baugrube oder wenige Meter davon entfernt gefunden worden ist, weil die aus \nErkenntnissen zu ähnlichen Gräberfeldern abgeleiteten Annahmen über die \nAusdehnung des hier betroffenen Gräberfeldes davon nicht nennenswert beeinflusst \nwerden. Auch die Frage, ob an dieser Stelle - Baugrube - überhaupt eine G. \noder nur ein anderer Gegenstand gefunden worden ist, ist letztlich zweitrangig, da \naufgrund der vorliegenden Karten jedenfalls feststeht, dass sich auf dem Grundstück \nder Klägerin ein archäologischer Fundort befindet. Gleichfalls irrelevant und nicht \nweiter klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, ob nach Bergung der gefundenen \nStreitaxt das zugehörige Einzelgrab möglicherweise - je nachdem, wie weit es von \nder Baugrube betroffen war - aufgrund der Bauarbeiten nicht mehr vorhanden ist. \nDenn für die Unterschutzstellung des klägerischen Grundstücks bedeutend ist allein \nder Umstand, dass an dieser Stelle ein archäologischer Fund gemacht worden ist, \nder auf das Gräberfeld bezogen werden kann und deshalb als Indiz für dessen \nAusdehnung dient.\n\n10\n\nDie von der Klägerin und der Beklagten in das Zulassungsverfahren eingeführten \nBeweismittel - Aktenmaterial über die Auffindung der Streitaxt - führen zu keinem \nanderen Ergebnis, so dass die Frage offen bleiben kann, ob derartige neue \nBeweismittel überhaupt berücksichtigt werden können. Denn auch diese Akten \nerschüttern die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die G. auf dem \nGrundstück der Klägerin gefunden worden ist, im Gegensatz zur Annahme der \nKlägerin nicht. Zwar wird die Fundstelle dort verbal mit \"Friedhof I. \" \nbezeichnet, doch ergibt sich aus den beigegebenen Koordinaten im Vergleich zu den \nKoordinaten der anderen Fundstücke zweifelsfrei, dass ein enger örtlicher \nZusammenhang zu dem Gräberfeld an der Gartenstraße besteht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert folgt aus § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/8-a-1452-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/8-a-1452-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304182","retrieved":"2026-07-09 03:31:07.744446+00:00"}}