{"status":"available","doknr":"OLD304186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A365.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"12 A 365/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf die \nFeststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, \ndie er sich in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 \nVwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Bescheide des Bundesministeriums \nfür Ernährung, Landwirtschaft und \nForsten vom 31. Mai 1995 und Oktober \n1995 insoweit aufzuheben, als \n5.400,-- DM aus der Tätigkeit als \nKommissar bei der Landwirtschaftlichen \nRentenbank als Einnahmen aus \nNebentätigkeiten berücksichtigt worden \nsind,\n\n5\n\ndurch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat im \nWesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine \nAblieferung des umstrittenen Betrages nach Maßgabe des \nNebentätigkeitsrechts lägen vor. Die vom Kläger ausgeübte \nTätigkeit als Bundeskommissar bei der Landwirtschaftlichen \nRentenbank sei als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu \nqualifizieren. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden \nZuordnungswillen der Beklagten. Aus gesetzlichen Regelungen \nergebe sich nichts Abweichendes. Schließlich sei die \nAblieferungspflicht auch nicht durch § 48 VwVfG oder ansonsten \ndurch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes \nausgeschlossen.\n\n6\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene \nBerufung eingelegt. Zur Begründung führt er unter weitgehender \nBekräftigung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages aus: \nEine Pflicht zur Ablieferung der streitigen Vergütung bestehe \nnur dann, wenn er die in Rede stehende Kommissarstätigkeit als \nNebentätigkeit verrichtet habe. Das sei zu verneinen. Nach den \nGesamtumständen habe die Beklagte keine in diese Richtung \ngehende Organisationsentscheidung getroffen. Die \nhaushaltsrechtlichen Ansätze und die Auszahlungsanordnungen \nböten hierfür zumindest keine unmittelbare \nInformationsgrundlage. Den übrigen Gesichtspunkten sei ein \nzumindest gleiches Gewicht beizumessen. Relevanz als \nwesentlicher Auslegungsgesichtspunkt entfalte insoweit \nzunächst § 3 BNV. Von ganz zentraler Bedeutung sei darüber \nhinaus die in wiederholter Korrespondenz mit dem \nBundesminister der Finanzen mehrfach explizit geäußerte \nRechtsauffassung des Hauses, die von ihm - dem Kläger - \nseinerzeit verrichtete Kommissarstätigkeit gehöre zu dem \nHauptamt. Überhaupt spreche die tatsächliche Handhabung der \nDinge in der Vergangenheit hier eindeutig gegen die \nÜbertragung einer Nebentätigkeit. Der Umstand, dass die \nKommissarsvergütung durch das Bundesministerium für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten ausbezahlt worden sei, lege \nebenfalls keine Abrechnung \"auf Nebentätigkeitsbasis\" nahe. \nEine Neuzuordnung der Tätigkeit sei auch in jüngerer Zeit \nnicht erfolgt. Ob bei einer Zuordnung zum Hauptamt die \nKommissarsvergütung auf anderer Rechtsgrundlage als dem \nNebentätigkeitsrecht rechtmäßigerweise hätte gezahlt werden \ndürfen, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im \nÜbrigen werde daran festgehalten, dass diese Vergütung eine \nnach § 17 BBesG zulässige pauschale Aufwandsentschädigung \ngewesen sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und hält das \nangefochtene Urteil für überzeugend. \n\n12\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie vom Kläger überreichten \nUnterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 5); hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat für das \nhier allein im Streit stehende Abrechnungsjahr 1994 zutreffend \n5.400,-- DM, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Kommissar \nbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank erlangt hat, als \nEinnahmen aus Nebentätigkeit berücksichtigt sowie wegen \nÜberschreitens des Höchstbetrages ihre Ablieferung verlangt. \nDie angefochtenen Bescheide sind infolge dessen rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie im Streit stehende Ablieferungspflicht findet ihre \nrechtliche Grundlage in § 6 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 \nder Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376). \nHiernach hat ein Beamter, der Vergütungen für eine oder \nmehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige \nNebentätigkeiten erhält, die er im öffentlichen oder in dem \nihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder \nVeranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, diese insoweit \nan seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie in \neinem Kalenderjahr die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV genannten \nBruttobeträge - im Falle des Klägers 12.000,-- DM - \nübersteigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier \nerfüllt.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat es sich - was den \nwesentlichen Streitpunkt der Beteiligten ausmacht - bei der \nvon ihm (u.a.) im Jahre 1994 ausgeübten Tätigkeit eines \nKommissars der Bundesregierung bei der Landwirtschaftlichen \nRentenbank (vgl. § 11 des Gesetzes über die \nLandwirtschaftliche Rentenbank - LRG -) um eine Nebentätigkeit \nim öffentlichen Dienst in Gestalt eines Nebenamtes gehandelt. \nDenn der betroffene Aufgabenkreis war nicht Bestandteil des \nHauptamtes des Beamten (vgl. § 1 Abs. 2 BNV). \n\n17\n\nMit dem Begriff des \"Hauptamtes\" knüpft das \nNebentätigkeitsrecht an das von dem Beamten bekleidete Amt im \nkonkret-funktionellen Sinne, mit anderen Worten an seinen \nDienstposten an. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1985 - 2 C 79.81 -, BVerwGE 72, 160; \nVGH Kassel, Beschluss vom 19. September \n1995 - 1 TG 2628/95 -, NVwZ-RR 1996, \n338; Günther, ZBR 1986, 97 (98); \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 4. Auflage, Rdnr. 243.\n\n19\n\nDie Zuordnung einer Aufgabe zu dem jeweiligen Hauptamt oder \nihre Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit nimmt der \nDienstherr - im Rahmen seiner Zuständigkeit für die \nauszuführenden Tätigkeiten sowie unter Beachtung ggf. \nvorhandener normativer Vorgaben - kraft seiner \nOrganisationsgewalt vor. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom \n17. Dezember 1981 - 2 C 3.81 -, DÖD \n1982, 87; Beschluss vom 31. Oktober \n1995 - 2 NB 1.95 -, NVwZ-RR 1996, 337; \nUrteil vom 23. April 1998 - 2 C 19.97 -\n, DVBl 1998, 1077 (1078); Fürst u.a., \nGKÖD, K § 64 Rdnr. 15; Schnellenbach, \na.a.O., Rdnr. 243.\n\n21\n\nIst - wie hier - der in Rede stehende Aufgabenkreis nicht \ndurch eine ausdrückliche Organisationsentscheidung (z.B. \nDienstanweisung, Geschäftsverteilungsplan) dem Hauptamt des \nBeamten bzw. einem Nebenamt zugeordnet worden, so ist die \ngetroffene Zuordnung im Wege der Auslegung zu bestimmen.\n\n22\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, \nvor § 64 Rdnr. 7.\n\n23\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass eine solche \nAuslegung unter Einbeziehung der Gesamtumstände hier zu dem \nErgebnis führt, dass dem Kläger das Amt eines Kommissars der \nBundesregierung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank - mag \neine Übertragung als Bestandteil des Hauptamtes auch zulässig \ngewesen sein - als Nebenamt übertragen worden ist. Die im \nWesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholenden bzw. \nweiter vertiefenden Einwände des Berufungsführers gegen das \nerstinstanzliches Urteil vermögen ein abweichendes Ergebnis \nnicht zu rechtfertigen.\n\n24\n\nZunächst ist eine Auslegung hier nicht etwa unter dem \nGesichtspunkt entbehrlich, dass dem Kläger die in Rede \nstehende Aufgabe - worauf sein Vorbringen im ersten Rechtszug \nhindeuten könnte - bereits kraft einer \nOrganisationsentscheidung des Bundesministers für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten, und zwar durch die Zuordnung des \nReferats 513 \"Banken und Kredit\" zu der seinerzeit von ihm, \ndem Kläger, geleiteten Abteilung 5 im Organisations- bzw. \nAufgabengliederungsplan, eindeutig als Teil seines Hauptamtes \nübertragen worden wäre. Solches lässt sich nämlich nicht \nfeststellen. Die Funktion des Kommissars der Bundesregierung \nbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist eine - von der \nallgemeinen Bankenaufsicht zu unterscheidende - Sonderaufgabe \nin Gestalt einer personifizierten Rechtsaufsicht. Die Vergabe \ndieser Aufgabe war nicht im Wege schlichter \ninterministerieller Geschäftsverteilung möglich, sondern \nmusste nach Maßgabe einschlägiger Richtlinen auf der Grundlage \neines Kabinettsbeschlusses durch besonderen Bestellungsakt \ngetroffen werden. \n\n25\n\nDes Weiteren spricht die tatsächliche Handhabung der Sache \nin der Vergangenheit nicht für, sondern gegen die Annahme des \nKlägers, die Bestellung der jeweiligen Leiter der Abteilung 5 \nim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten \nzu Bundeskommissaren bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank \nsei nicht in der Form der Übertragung eines Nebenamtes \nerfolgt. Das gilt schon in Bezug auf den vom Kläger besonders \nherausgestellten Schriftwechsel zwischen dem Bundesminister \nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem \nBundesminister der Finanzen aus dem Jahre 1978. So lassen das \nSchreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft \nund Forsten vom 23. Januar 1978 und das Antwortschreiben des \nBundesministers der Finanzen vom 28. März 1978 gerade \nangesichts der deutlich gewordenen unterschiedlichen \nRechtsstandpunkte offen, wie in Zukunft weiter verfahren \nwerden sollte. Vor allem der letzte Absatz des Schreibens vom \n23. Januar 1978 (\"Solange Sie jedoch davon ausgehen, dass es \nsich bei der Ausübung der Rechtsaufsicht eines \nBundeskommissars um eine Nebentätigkeit handelt, ...\") \nverdeutlicht im Übrigen, dass dem Bundesminister für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten für den Fall, dass es \nihm nicht gelingen sollte, sich mit seiner Rechtsauffassung \ngegen diejenige des Bundesministers der Finanzen \ndurchzusetzen, durchaus an einer Ausgestaltung der \nRechtsaufsicht der Bundeskommissare im Rahmen des \nNebentätigkeitsrechts unter dann vollumfänglicher Anwendung \ndes § 6 BNV gelegen war. Darüber hinaus wurde ihm durch das \nAntwortschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. März \n1978 (nochmals) unmissverständlich klar gemacht, dass bei \neiner Eingliederung der Kommissarstätigkeit in das Hauptamt \neine Vergütung dafür künftig nicht mehr gewährt werden \ndürfe.\n\n26\n\nHiervon ausgehend ist bereits der Umstand, dass der \nVorgänger des Klägers, Ministerialdirektor Dr. G. , in der \nFolgezeit tatsächlich eine Vergütung für seine \nKommissarstätigkeit bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank \nerhielt - und zwar eine solche, die in den \nAuszahlungsanordungen wie später auch beim Kläger ausdrücklich \nals solche nach § 6 Abs. 2 BNV bezeichnet war -, ein \ngewichtiges Indiz dafür, dass dem auch eine entsprechende \nOrganisationsentscheidung zugrunde lag, der zufolge der \nbetreffende Aufgabenkreis nicht dem Hauptamt, sondern damit \nzwangsläufig einem Nebenamt zugeordnet sein sollte. Ein \nentsprechender Zuordnungswille kommt darüber hinaus auch in \nanderen in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schriftstücken \nzum Ausdruck. Dort wurde zum Teil ausdrücklich eine Einstufung \nder Kommissarstätigkeiten des Vorgängers bzw. der Vorgänger \ndes Klägers als \"nebenamtliche Funktion\" (so Schreiben des \nReferats 523 an das Referat 112 vom 22. Januar 1981, Blatt 21 \nder Beiakte Heft 4) oder als \"Nebenämter\" (so Vermerk des \nReferats 112 vom 14. März 1989, Blatt 66 f. der Beiakte Heft \n4) angenommen. Nach Betrauung des Klägers mit der Aufgabe im \nJahre 1989 sollte hinsichtlich der Vergütung \"in gleicher \nWeise\" verfahren werden wie bei seinem Vorgänger (vgl. \nSchreiben des Referats 523 an das Referat 112 vom 12. Mai \n1989, Blatt 91 der Beiakte Heft 4). Da entgegenstehende \nAnhaltspunkte fehlen, muss davon ausgegangen werden, dass bei \ndem Amtswechsel auch organisationsrechtlich keine Änderung in \nBezug auf die Zuordnung des Aufgabenbereichs zum Haupt- oder \nNebenamt eintreten sollte. \n\n27\n\nSpricht damit bereits eine Würdigung der Handhabung der \nAngelegenheit in der Vergangenheit gegen die Zuordnung der \nfraglichen Tätigkeit zum Hauptamt des Abteilungsleiters 5, so \nwird dies durch die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund \ngestellten Gesichtspunkte - Ausweisung im Haushaltsplan als \nVergütung nach § 6 Abs. 2 BNV sowie entsprechende Bezeichnung \nin den Auszahlungsanordnungen -, auf die der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, noch weiter \nverdichtet und verstärkt. Wie der Kläger in seinem \nBerufungsvorbringen selbst einräumt, sind indizielle Schlüsse \nvon den haushaltsrechtlichen Entscheidungen bei einer - wie \nhier - fehlenden unmittelbaren Informationsgrundlage über den \nInhalt der in Bezug auf die Zuordnung zum Haupt- oder Nebenamt \ngetroffenen Organisationsentscheidung des Dienstherrn nicht \netwa unzulässig. Das muss erst recht gelten, wenn der \nAussagewert der betreffenden mittelbaren Anhaltspunkte \neindeutig ist. An letzterem hat der Senat hier keinen Zweifel. \nInsbesondere spricht nichts für eine bloße irrtümliche \n\"Falschbezeichnung\" in der haushaltsrechtlichen Ausweisung. \nDass die hier in Rede stehende Kommissarsvergütung - wie der \nKläger meint - in Wirklichkeit eine (pauschalierte) \nAufwandsentschädigung im Sinne des § 17 BBesG darstellen \nsollte, lässt sich dem Inhalt der Akten nicht entnehmen. \nFragen der Aufwandsermittlung bzw. -berechnung standen nie im \nBlickpunkt. So wurde etwa in dem interministeriellen \nSchriftwechsel von 1978 als Alternative zu einer Handhabung im \nRahmen des Nebentätigkeitsrechts allein die Frage der \nGewährung einer - vom Gesetzgeber allerdings erst noch zu \nschaffenden - Zulage aufgeworfen. Darauf, ob überhaupt die \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer \nAufwandsentschädigung vorgelegen haben,\n\n28\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juli \n1994 - 2 C 3.93 -, ZBR 1994, 342 sowie \nUrteil vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, \nDÖD 1995, 137,\n\n29\n\nwas mangels vom Kläger hinreichend nachprüfbar dargelegter \nAufwendungen nach wie vor zweifelhaft ist, kommt es danach \nnicht an. Auch für eine (etwaige) Umdeutung ist in diesem \nZusammenhang kein Raum. Davon abgesehen hätte die Zahlung \neiner pauschalierten Aufwandsentschädigung eine Anwendbarkeit \ndes Nebentätigkeitsrechts nicht einmal notwendig \nausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 3 BNV).\n\n30\n\nDer im Sommer 1995 neuerlich geführte Schriftwechsel \nzwischen verschiedenen Ressorts, darunter dem \nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, \nbetreffend die Frage der Zuordnung der Tätigkeit des \nKommissars der Bundesregierung für die Landwirtschaftliche \nRentenbank zum Hauptamt oder zu einem Nebenamt, ist für die \nBeurteilung, welche organisatorische Zuordnung für das hier im \nStreit stehende Abrechnungsjahr 1994 gegolten hat, nicht \nunmittelbar von Belang. Abgesehen davon lässt der Inhalt \ndieses Schriftwechsels aber auch keine Schlüsse darauf zu, \ndass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und \nForsten - wie der Kläger meint - bereits in der Vergangenheit \neine Zuordnung zu seinem Hauptamt vorgenommen hätte. \n\n31\n\nEbenso wenig indiziert der bloße - hier im Übrigen durch \nfehlende Angaben des Klägers in den betreffenden \nNebentätigkeitsabrechnungen von diesem selbst mit verursachte \n- Umstand, dass die Beklagte für die Jahre 1990 bis 1993 keine \nAblieferung der Kommissarsvergütung nach Maßgabe des § 6 \nAbs. 3 iVm Abs. 2 BNV verlangt hat, das Vorliegen einer die \nbisherige Zuordnungspraxis abändernden \nOrganisationsentscheidung. Die in diesem Zusammenhang \nnachträglich befragten seinerzeit zuständig gewesenen \nSachbearbeiter im Referat 112 haben angeben, dass sie sich bei \nden Bescheiden nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BNV im \nWesentlichen auf die Richtigkeit der Angaben der betroffenen \nBeamten in ihren Nebentätigkeitsabrechnungserklärungen \nverlassen hätten.\n\n32\n\nDass die sonstigen vom Kläger zur Unterstützung seiner \nRechtsauffassung, die Tätigkeit sei ihm als Bestandteil seines \nHauptamtes übertragen worden, angeführten Einzelgesichtspunkte \n(z.B. Beendigung der Kommissarstätigkeit mit dem Ende des \nHauptamtes, Haftung des Staates für die Kommissarstätigkeit) \nletztlich nicht dazu führen können, die hier vorliegenden \neindeutigen Indizien zu entkräften, die für eine Wahrnehmung \nder Tätigkeit als Nebenamt sprechen, hat bereits das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \nausgeführt. Für den im Berufungsverfahren ergänzend \nangeführten Umstand der Auszahlung der Kommissarsvergütung \nunmittelbar durch den Dienstherrn im Hauptamt gilt insoweit \nnichts anderes; das Nebentätigkeitsrecht schreibt eine \nbestimmte Zahlungsabwicklung nicht vor.\n\n33\n\nIn Anbetracht der hier vorliegenden konkreten Anhaltspunkte \nfür eine in eine bestimmte Richtung getroffene \nZuordnungsentscheidung kann schließlich auch der in § 3 BNV \nenthaltenen Regelvorgabe keine ausschlaggebende Indizwirkung \nmehr zukommen. Zwar \"sollen\" nach Satz 2 dieser Vorschrift \nAufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare \nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen \nRechts wahrgenommen werden, nicht als Nebentätigkeit \nzugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang \nstehen. Auch mag ein solcher Zusammenhang in Bezug auf das \nHauptamt des Klägers zu bejahen gewesen sein. Schon das \nVerwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass \ndie in Rede stehende Bestimmung dem Dienstherrn noch einen \ngewissen Ermessensspielraum belässt. \n\n34\n\nVgl. hierzu auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 15. August 1994 \n- 1 S 1540/93 -, DÖV 1995, 118 (119 f); \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnr. 244. \n\n35\n\nEine vom Regelfall abweichende Ermessensausübung könnte \nvorliegend unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt (gewesen) \nsein, dass die Tätigkeit eines Kommissars der Bundesregierung \nbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank in Anbetracht der \ngesetzlich bestimmten Personalisierung der von diesem \nKommissar wahrzunehmenden Staatsaufsicht bereits stark einer \nAufsichts-tätigkeit von Staatsbediensteten unmittelbar in \nGremien von Unternehmen oder Einrichtungen (z.B. Aufsichtsrat, \nVerwaltungsrat) nahe kommt. Letzteres ist aber typischerweise \nnicht Bestandteil der Ausübung des Hauptamtes des betreffenden \nBeamten. Unabhängig davon bleibt ferner darauf hinzuweisen, \ndass selbst ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 \nSatz 2 BNV die Wirksamkeit einer in bestimmtem Sinne \ngetroffenen Zuordnungsentscheidung zum Haupt- oder Nebenamt \nbis zu ihrer Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise \ngrundsätzlich unberührt gelassen hätte,\n\n36\n\nvgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., \nRdnr. 244, \n\n37\n\nes sei denn, es lägen Nichtigkeitsgründe vor. Letzeres ist \nvorliegend aber nicht ersichtlich. \n\n38\n\nDie sonach angesichts der unbestritten zugleich \nvorliegenden Voraussetzung der Überschreitung des \nHöchstbetrages (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV) bestehende \nAblieferungspflicht entfällt hier entgegen der Auffassung des \nKlägers auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. § 48 \nAbs. 2 VwVfG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil mit dem \nangegriffenen Bescheid vom 31. Mai 1995 für das im Streit \nstehende Abrechnungsjahr 1994 - und darauf kommt es an - \nerstmals über die Frage der Ablieferung den Höchstbetrag \nübersteigender Einnahmen aus Nebentätigkeit entschieden worden \nist. Der Regelungsgegenstand der Bescheide für die \nvorangegangenen Jahre beschränkte sich auf die hiervon jeweils \nbetroffenen Abrechnungszeiträume. Für die Annahme, es seien \nhier ein oder mehrere begünstigende Verwaltungsakte \nzurückgenommen worden, ist deshalb von Vornherein kein Raum. \nBesondere, der Beklagten zurechenbare Umstände, die außerhalb \nder §§ 48, 49 VwVfG ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers - \nzumal mit Wirkung auch für die Zukunft - hätten begründen \nkönnen, sind ausgehend von einer Würdigung der zuvor näher \ndargestellten Gesamtumstände zur Einordnung der Tätigkeit des \nKlägers als Hauptamt oder Nebenamt nicht ersichtlich.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n40\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-365-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BNV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-365-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304186","retrieved":"2026-07-09 03:31:08.158346+00:00"}}