{"status":"available","doknr":"OLD304185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A3538.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"12 A 3538/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12. November 1996 und \n4. August 1997 verpflichtet, dem Kläger weitere Auslandsumzugskostenvergütung in \nHöhe von 1.724,74 DM zu gewähren. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Regierungsamtmann in den Diensten der \nBeklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, J. \nT. (geboren am 8. August 1974) und R. -S. \n(geboren am 29. November 1978). \n\n3\n\nMit Verfügung vom 31. März 1995 wurde der Kläger mit \nWirkung zum 3. Juli 1995 zur Außenstelle der \nBundeswehrverwaltung nach F. B. /T. abgeordnet. \nZugleich wurde ihm Umzugskostenvergütung zugesagt.\n\n4\n\nEntsprechend seinem Antrag auf Gewährung eines Abschlags \nfür eine Pauschvergütung nach § 10 \nAuslandsumzugskostenverordnung (AUV) und eines \nAusstattungsbeitrags nach § 12 AUV gewährte die Beklagte mit \nBescheid vom 11. April 1995 eine Pauschvergütung nach § 10 AUV \nin Höhe von 5.665,64 DM und einen Ausstattungsbeitrag nach § \n12 AUV in Höhe von 7.480,-- DM. Bei der Berechnung waren der \nKläger, seine Ehefrau und seine Tochter berücksichtigt \nworden.\n\n5\n\nAm 3. Juli 1995 trat der Kläger seinen Dienst am neuen \nDienstort an und bezog dort am 22. Juli 1995 eine Wohnung. \nSeine Tochter zog am 2. August 1995 nach. Gemäß Bescheid vom \n10. Oktober 1995 ersetzte die Beklagte dafür Reisekosten. Auch \ndie Beförderungsauslagen wurden erstattet.\n\n6\n\nJ. T. war zum 3. Juli 1995 zur Ableistung des \nZivildienstes einberufen worden. Hierzu gab der Kläger in den \nAnträgen auf Erstattung der Reisekosten vom 7./8. August 1995 \nan, sein Sohn werde nach Beendigung des Zivildienstes \nnachreisen.\n\n7\n\nAm 30. Mai 1996 beantragte der Kläger für den \nbeabsichtigten \"Nachumzug\" seines Sohnes eine Pauschvergütung \nfür sonstige Umzugsauslagen und einen Ausstattungsbeitrag nach \n§§ 10, 12 AUV. J. T. reiste am 9./10. Juli 1996 von \nA. über K. als Mitfliegender in einer \nBundeswehrmaschine zum Wohnort seiner Familie nach E. \nP. /T. . Sein Antrag auf Anerkennung von Mehrkosten wegen \ngetrennter Versendung des Umzugsguts blieb ohne Erfolg. \n\n8\n\nAm 1. Oktober 1996 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf \nGewährung des Ausstattungsbeitrages und der Pauschvergütung \nunter Berücksichtigung des Nachumzuges seines Sohnes und \nbegehrte ferner Ersatz der Reisekosten für die Reise seines \nSohnes. Hierzu teilte er die Reisezeiten mit - sein Sohn hatte \ndie Reise am 9. Juli 1996 um 15.00 Uhr ab A. \nangetreten, war am folgenden Tag um 10.45 Uhr von K. \nabgeflogen, um 16.45 Uhr in E. P. eingetroffen und hatte \nwährend des Fluges Mittagsverpflegung erhalten - und gab \nFahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen im Umfang von 71,20 DM \nan. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 12. November 1996 lehnte die Beklagte den \nAntrag ab und führte aus, für die Nachreise des Sohnes des \nKlägers könnten keine Umzugskosten erstattet werden, da sie \nnicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug der \nFamilie gestanden habe. Ausstattungsbeitrag und \nPauschvergütung könnten schon deshalb nicht gewährt werden, \nweil dem Kläger für seinen im Inland verbliebenen Sohn kein \nAuslandskinderzuschlag zugestanden habe. \n\n10\n\nDer Kläger trat dem mit seinem Widerspruch entgegen und \nmachte geltend, sein Sohn sei allein wegen der Ableistung \nseines Zivildienstes nicht schon im Juli 1995, sondern erst \nein Jahr später umgezogen. Aus der Erfüllung der gesetzlichen \nDienstpflicht dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. In einem \nvergleichbaren Fall habe die Beklagte für die Nachreise der \nTochter eines Bediensteten, die sich im Nachhinein \nentschlossen habe, der Familie zu folgen, Umzugskosten \nerstattet.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 4. August 1997 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück und begründete dies wie folgt: Nach § 1 AUV \nund § 6 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) komme es auf den \nFamilienstand und die Zahl der Personen bei dem Dienstantritt \nim Ausland an. Hiernach stehe einem Anspruch auf \nAusstattungsbeitrag und Pauschvergütung entgegen, dass dem \nKläger kein Auslandskinderzuschlag zugestanden habe. \nReisekosten nach § 4 AUV könnten nicht gewährt werden, da kein \nsachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Reise seines Sohnes \nmit dem Familienumzug gegeben sei und keine \nUmzugshinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 BUKG vorgelegen \nhätten. Die Entscheidung des Sohnes des Klägers, ein Studium \nin den Vereinigten Staaten aufzunehmen, falle in dessen \npersönliche Sphäre. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. \nAugust 1997 ausgehändigt. \n\n12\n\nMit seiner am 10. September 1997 erhobenen Klage hat der \nKläger geltend gemacht: Nach der AUV komme es für die \nBeurteilung des Anspruches auf Umzugskostenvergütung nicht \ngenerell auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Dienstantritts \nam neuen Dienstort an. Hinsichtlich der Zahl der Personen im \nSinne des § 6 Abs. 3 BUKG enthalte § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV keine \nBezugnahme auf diesen Zeitpunkt. Nach der AUV sei auch ein \nzeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug \nder Familie und dem Nachumzug seines Sohnes nicht \nerforderlich. Jedenfalls dürfe ihm kein Nachteil daraus \nerwachsen, dass sein Sohn der gesetzlichen Pflicht zur \nAbleistung des Zivildienstes nachgekommen sei. Ohne diese \nVerpflichtung wäre er bereits im Juli 1995 mit der Familie \numgezogen. Aus der durch den Zivildienst bedingten Verzögerung \ndes Umzuges dürfe ihm aus Gründen der Gleichbehandlung kein \nNachteil erwachsen.\n\n13\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 12. November 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. August 1997 zu verpflichten, ihm für \nseinen Sohn - wie beantragt - \nReisekosten zu erstatten und die \nErhöhungsbeträge zur Pauschvergütung \nund zum Ausstattungsbeitrag zu \nzahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Für den Sohn des \nKlägers könnten keine Reisekosten erstattet werden. Der Umzug \nsei bereits beendet gewesen. Die Nachreise seines Sohnes stehe \ndanach in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug des \nKlägers. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts am \nneuen Dienstort habe der Sohn des Klägers nicht zu den zu \nberücksichtigenden Personen gehört. Da der Kläger für ihn \nkeinen Auslandskinderzuschlag habe beanspruchen können, könne \nauch kein Ausstattungsbeitrag und keine Pauschvergütung \nbewilligt werden.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. \nJuni 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Für die Gewährung von Umzugskosten seien nach der \nAUV und dem BUKG die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Umzugs \nmaßgeblich. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 4 AUV, § 1 Abs. 1 \nSatz 4 AUV und § 2 Abs. 2 BUKG. Nach den Verhältnissen zu dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt könne der Kläger keine weiteren \nUmzugskosten beanspruchen. Dies ergebe sich im Einzelnen aus \nden zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides. \n\n19\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \nim Wesentlichen geltend: Nach § 1 AUV und § 6 Abs. 3 BUKG \nkomme es entscheidend auf die Zahl der Personen an, die vor \ndem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten \nlebten. Dazu gehöre auch sein Sohn. Aus § 2 Abs. 4 AUV ergebe \nsich nichts Gegenteiliges, da sich diese Regelung nur auf das \nUmzugsgut und nicht auch auf die zur häuslichen Gemeinschaft \nzählenden Personen beziehe. Auch § 2 Abs. 2 BUKG rechtfertige \nkeine andere Beurteilung. Der Umzug sei erst dann beendet, \nwenn alle zu berücksichtigenden Personen im Sinne von § 1 Abs. \n1 Nr. 2 AUV umgezogen seien. Jedenfalls sei hier der Umzug \nseines Sohnes in einem überschaubaren Zeitraum nach dem Umzug \nder Familie erfolgt. Deshalb könne auch unter Berücksichtigung \nder zeitlichen Grenzen, die in § 2 BUKG genannt seien, ein \nzeitlicher Zusammenhang nicht verneint werden.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 12. November 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. August 1997 zu verpflichten, ihm für \nden Umzug seines Sohnes Reisekosten zu \nerstatten sowie Erhöhungsbeträge zur \nPauschvergütung und zum \nAusstattungsbeitrag nach der \nAuslandsumzugskostenverordnung gemäß \nseinem Antrag im Verwaltungsverfahren \nzu gewähren.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens vor: Bei der Gewährung von \nUmzugskostenvergütung könnten nur die zur häuslichen \nGemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt werden. Eine \nhäusliche Gemeinschaft müsse insoweit vor und nach dem Umzug \ngegeben sein. Dies sei hier hinsichtlich des Sohnes des \nKlägers nicht der Fall, da er erst ein Jahr nach dessen Umzug \nam ausländischen Wohnort eingetroffen sei, um dort ein Studium \naufzunehmen. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers gemäß der \nMitteilung vom 14. Juni 1996 in einer Bundeswehrmaschine \nmitgeflogen sei, könne nicht als Anerkennung einer Umzugsreise \ngewertet werden. Eine Berücksichtigung einer getrennten \nUmzugsreise sei auch nicht unter Berücksichtigung der \nUmzugshinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 BUKG möglich, da dort \nWehr- oder Zivildienst eines Sohnes des Berechtigten nicht \naufgezählt seien. Der Umzug des Klägers sei mit dem Bezug der \nWohnung in E. P. beendet gewesen. Deshalb fehle es an \neinem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang der Nachreise \ndes Sohnes zu dem Umzug der Familie. Da dem Kläger kein \nAuslandskinderzuschlag für seinen Sohn zugestanden habe, könne \ner auch keine erhöhte Pauschvergütung und keinen \nAusstattungsbeitrag unter Einbeziehung seines Sohnes \nverlangen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des \nSenates ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis \nder Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.\n\n29\n\nI. Die Berufung ist zulässig.\n\n30\n\nSie erfüllt insbesondere das Erfordernis der Stellung eines \nbestimmten Antrags innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ \n124 a Abs. 3 Satz 4 iVm Satz 1 VwGO). Hierzu genügt es, wenn \nsich das Ziel der Berufung aus den während der \nBegründungsfrist abgegebenen Erklärungen mit hinreichender \nBestimmtheit erkennen lässt.\n\n31\n\nVgl. Eyermann/Happ, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n10. Auflage, Rz. 21 zu § 124 a.\n\n32\n\nDanach ist der gestellte Berufungsantrag unter \nBerücksichtigung der Angaben und Erklärungen des Klägers im \nVerwaltungsverfahren, auf die er Bezug nimmt, hinreichend \nbestimmt. Sein prozessuales Begehren ist dahin zu werten, dass \ner Reisekosten in Höhe der genannten Fahrtkosten zuzüglich der \ngesetzlich vorgesehenen Tage- und Übernachtungsgelder sowie \neine Pauschvergütung und einen Ausstattungsbeitrag nach \nMaßgabe der §§ 10 und 12 der Verordnung über die \nUmzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 4. Mai 1991 \n(BGBl. I 1072) - AUV - begehrt. Die danach beanspruchten \nBeträge ergeben sich im Einzelnen aus den nachfolgenden \nAusführungen.\n\n33\n\nII. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. \n\n34\n\nDer Kläger hat Anspruch auf weitere Reisekostenerstattung, \ndie Pauschvergütung und den Ausstattungsbeitrag nach §§ 4, 10, \n12 AUV in der beanspruchten Höhe. Die angefochtenen Bescheide \nsind deshalb rechtswidrig und verletzen ihn in seinen \nRechten.\n\n35\n\nGrundlage für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des \nKlägers ist die auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über \ndie Umzugskostenvergütung für Bundesbeamten, Richter im \nBundesdienst und Soldaten vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I 2682) \n- BUKG - erlassene AUV. \n\n36\n\n1. Danach kann der Kläger zunächst weitere \nReisekostenerstattung für die Reise seines Sohnes von \nA. nach E. P. am 9./10. Juli 1996 in Höhe von \n185,45 DM beanspruchen. Insoweit geht es lediglich um die \nKosten der Anreise zum Flughafen K. /B. sowie Tage- und \nÜbernachtungsgelder, der Mitflug in einer Bundeswehrmaschine \nist dem Kläger unentgeltlich gewährt worden. \n\n37\n\nGrundlage des Anspruchs auf Reisekosten ist § 4 Abs. 1 Nr. \n2 Satz 1 iVm Nr. 1 Satz 1 AUV und § 7 Abs. 1 BUKG. Danach \nwerden für die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten \ngehörenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV Fahr- \nund Nebenkosten im gleichen Umfang erstattet wie bei der \nUmzugsreise des Berechtigten. Dieser erhält \nReisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 BUKG mit der Maßgabe, \ndass an die Stelle des Tages des Einladens und des Ausladens \ndes Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder \nDienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten.\n\n38\n\nDiese Bestimmung ist auf die Reise des Sohnes des Klägers \nanwendbar. Er gehört zur häuslichen Gemeinschaft im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV iVm § 6 Abs. 3 BUKG. \n\n39\n\nNach diesen Bestimmungen werden bei der Berechnung der \nUmzugskostenvergütung auch die ledigen Kinder des Berechtigten \nberücksichtigt, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, \nwobei nach Sinn und Zweck davon auszugehen ist, dass \ndiejenigen Personen gemeint sind, die vor und nach dem Umzug \nin häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten lebten bzw. \nleben.\n\n40\n\nVgl. Kopicki/Irlenbusch, \nUmzugskostenrecht, Stand: Mai 2000, Rz. \n60 zu § 6 BUKG.\n\n41\n\nEine solche häusliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes \nbestand hier zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Nach der \ngesetzlichen Definition des § 1 Abs. 3 BUKG ist eine häusliche \nGemeinschaft gegeben, wenn ein Zusammenleben in gemeinsamer \nWohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Hause \nvorliegt. Es ist anerkannt, dass eine häusliche Gemeinschaft \ndurch einen Zeitraum vorübergehender Abwesenheit eines \nMitglieds der Gemeinschaft nicht unterbrochen wird.\n\n42\n\nVgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, \nKommentar, Stand: Juni 2000, Rz. 110 \nff., 113 zu § 1 BUKG; \nKopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rz. 40 zu § \n1 BUKG.\n\n43\n\nAls vorübergehende Abwesenheit ist es zu werten, wenn ein \nKind für die Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes oder \nZivildienstes nicht im Haushalt seiner Eltern lebt. \n\n44\n\nVgl. Meyer/Fricke, a.a.O. und \nKopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rz. 40, 41 \nzu § 1 BUKG sowie die \nVerwaltungsvorschriften zum BeamtVG vom \n3. November 1980, GMBl. S. 742, Tz. \n18.2.2 zu § 18 BeamtVG zu dem \nentsprechenden gesetzlichen Begriff in \n§ 18 BeamtVG, abgedruckt auch bei \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Band 3, § 18 BeamtVG. \n\n45\n\nHiervon ausgehend bestand im Sinne des Gesetzes vor und \nnach dem Umzug des Klägers eine häusliche Gemeinschaft mit \nseinem Sohn. Unstreitig lebte der Kläger bis zu seiner \nAbordnung am alten Dienstort in A. in einem Haushalt \nmit seinem Sohn. Nach seinem Umzug in die Vereinigten Staaten \nzum Juli 1996 lebte der Sohn des Klägers nach den Angaben des \nKlägers, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, \nin der dort von der Familie bezogenen Wohnung. Danach ist der \ndazwischen liegende Zeitraum lediglich als eine Phase \nvorübergehender Abwesenheit zu betrachten, die durch die \nAbleistung des Zivildienstes vom 3. Juli 1995 bis 10. Juli \n1996 bedingt war.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es unter diesen \nUmständen nicht an dem notwendigen zeitlichen und sachlichen \nZusammenhang zwischen der Umzugsreise des Sohnes und der \nUmzugsreise des Klägers.\n\n47\n\nAuch aus § 2 Abs. 2 BUKG folgt entgegen der Ansicht der \nBeklagten nicht, dass die Reise des Sohnes \numzugskostenrechtlich nicht berücksichtigt werden könnte. \nInsoweit kann dahinstehen, ob der Umzug bereits mit dem \nEintreffen des Umzugsgutes sowie der Ankunft der Mehrzahl der \nFamilienmitglieder oder erst mit dem Eintreffen des letzten zu \nberücksichtigenden Familienmitgliedes beendet war. Denn der \nZeitpunkt der Beendigung des Umzugs ist für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf \nUmzugskostenvergütung nicht maßgeblich. Rechtliche Bedeutung \nbesitzt dieser Zeitpunkt lediglich für den Lauf der \nzweijährigen Ausschlußfrist für die Antragstellung nach § 14 \nAbs. 6 Satz 1 iVm § 2 Abs. 2 Satz BUKG. Eine Berücksichtigung \nvon Zeiten vorübergehender Abwesenheit infolge Ableistung des \nWehr- oder Zivildienstes begründet entgegen der Ansicht des \nBeklagten auch mit Blick auf diese Antragsfrist keine \nMissbrauchsmöglichkeiten, die eine andere rechtliche \nBeurteilung geböten. \n\n48\n\nDanach kommt es auch nicht darauf an, dass nach § 12 Abs. 3 \nBUKG die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nicht als \nUmzugshinderungsgrund anerkannt ist. Die Funktion der dort \nkatalogisierten Umzugshinderungsgründe liegt darin, zu regeln, \nunter welchen Umständen der Berechtigte einen Umzug zum neuen \nDienstort verweigern darf, ohne einen Anspruch auf \nTrennungsgeld nach § 12 Abs. 1 BUKG zu verlieren. Insoweit hat \nder Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass die \nAbleistung des Wehr- oder Zivildienstes durch einen Sohn des \nBerechtigten kein beachtlicher Grund ist. Daraus folgt indes \nnicht, dass bei einem tatsächlich durchgeführten Umzug des \nBerechtigten mit lediglich zeitlich verzögerter Nachreise des \nWehr- oder Zivildienst leistenden Sohnes die auf diesen \nentfallenden Umzugskosten nicht berücksichtigt werden \ndürften.\n\n49\n\nIst die Regelung des § 4 AUV danach anwendbar, begründet \nsie einen Anspruch des Klägers auf Reisekosten im Umfang von \n185,45 DM. \n\n50\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, die Höhe und Angemessenheit \nder geltend gemachten Fahrtkosten von 71,20 DM für die Anreise \nvon A. nach K. in Zweifel zu ziehen. Ferner waren \n39 DM Tagegeld für den ersten Reisetag (§ 9 des Gesetzes über \ndie Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im \nBundesdienst und Soldaten vom 13. November 1973, BGBl. I 1621, \nin der durch Verordnung vom 29. November 1991, BGBl. I 2154, \ngeänderten Fassung - BRKG), 33 DM Übernachtungsgeld (§ 10 \nBRKG) und 42,25 DM Auslandstagegeld für den zweiten Reisetag \n(65 DM, um 35 % wegen unentgeltlich gestellter Bordverpflegung \ngemindert, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRKG) anzusetzen. Daraus \nerrechnet sich der zuvor genannte Betrag (71,20 DM + 39 DM + \n33 DM + 42,25 DM = 185,45 DM), der im Übrigen auch mit der im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten hypothetischen \nBerechnung der Beklagten übereinstimmt. Angesichts der \nAbflugzeit und der gemäß der Mitteilung vom 14. Juni 1996 \nvorgegebenen Zeit des Eintreffens am militärischen Teil des \nFlughafens K. /B. hat der Senat auch keinen Zweifel, dass \ndie Anreise bereits am Vortag notwendig war. \n\n51\n\n2. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Gewährung einer unter \nBerücksichtigung seines Sohnes erhöhten Pauschvergütung für \nsonstige Umzugsauslagen in Höhe von 841,29 DM nach § 10 AUV. \n\n52\n\nNach § 10 Abs. 1 AUV erhält ein Berechtigter, der am neuen \nWohnort eine Wohnung einrichtet, für sonstige Umzugsauslagen \nfür sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden \nPersonen eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der \nPauschvergütung für Inlandsumzüge nach § 10 Abs. 1 BUKG. Nach \nden vorstehenden Ausführungen ist der Sohn des Klägers bei der \nBerechnung der Pauschvergütung als mit ihm in häuslicher \nGemeinschaft lebendes Kind zu berücksichtigen. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten kann aus § 10 Abs. 2 AUV nicht \nabgeleitet werden, dass der Sohn des Klägers nicht \nberücksichtigt werden darf. Nach § 10 Abs. 2 AUV wird ein zur \nhäuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind, für das der \nBerechtigte Auslandskinderzuschlag erhält, auch dann \nberücksichtigt, wenn es keine Umzugsreise durchführt. Bleibt \ndas Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 \nAbs. 1 Satz 4 des BUKG. Diese Regelung betrifft ausschließlich \nden Fall, in dem keine Umzugsreise durchgeführt wird. Sie \nerfasst nicht diejenigen Sachverhalte, in denen nach \nvorübergehender Abwesenheit ein vor dem Umzug zur häuslichen \nGemeinschaft des Berechtigten gehörendes Kind nachträglich \numzieht und auch danach wieder in der häuslichen Gemeinschaft \nlebt. Eine andere Auslegung wäre mit Sinn und Zweck des § 10 \nAbs. 2 AUV nicht vereinbar. Die Pauschvergütung dient der \nAbgeltung sonstiger Umzugsauslagen. \n\n53\n\nVgl. dazu Meyer/Fricke, a.a.O., \nEinführung zur AUV, mit den \nabgedruckten Erläuterungen und \nHinweisen des Auswärtigen Amtes zur \nDurchführung der AUV. \n\n54\n\nDeren Umfang hängt teils direkt mit der Zahl der \numziehenden Personen, teils mit Größe und Ausstattung der \nneuen Wohnung zusammen, die wiederum mittelbar von der Zahl \nder zur häuslichen Gemeinschaft nach dem Umzug zählenden \nPersonen beeinflusst wird. Dies spricht dagegen, für die \nBemessung der Höhe der Pauschvergütung lediglich auf die \nunmittelbar nach dem Teilumzug im neuen Haushalt lebende Zahl \nder Personen abzustellen und dabei nur vorübergehend \nabwesende, zur häuslichen Gemeinschaft zählende Personen nicht \nzu berücksichtigen. \n\n55\n\n3. Schließlich besteht auch ein Anspruch auf den erhöhten \nAusstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 AUV, sich unter \nBerücksichtigung des Sohnes des Klägers auf weitere 698,-- DM \nbeläuft. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV erhält ein verheirateter \nBerechtigter bei der ersten Verwendung im Ausland einen \nAusstattungsbeitrag in Höhe des Zweifachen des ihm am neuen \nDienstort zustehenden Auslandszuschlages nach Stufe 5, \nhöchstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für jedes Kind, für \ndas ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er zusätzlich \ndas Zweifache des Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des \nAuslandskinderzuschlags. Dem Kläger stand der \nAuslandskinderzuschlag für seinen Sohn nach dessen Umzug nach \nBeendigung des Zivildienstes im Jahr 1996 zu. Wie auch bei dem \nAnspruch auf die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen \nnach § 10 AUV kommt es hier nicht darauf an, dass dem Kläger \nunmittelbar nach dem Umzug der Teilfamilie bei Dienstantritt \nim Juli 1995 für seinen Sohn kein Auslandskinderzuschlag \nzustand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser \nZeitpunkt hier nicht entscheidend. Auf die Umstände am Tag des \nDienstantritts am neuen Dienstort kommt es nach § 1 Abs. 1 Nr. \n1 AUV hinsichtlich der Dienststellung des Berechtigten, der \nfür seinen Dienstposten vorgesehenen Besoldungsgruppe und \nseines Familienstandes an. Hinsichtlich der Zahl der zur \nhäuslichen Gemeinschaft zählenden Personen hat der \nVerordnungsgeber diesen Zeitpunkt hingegen in der Regelung des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV nicht für maßgeblich erklärt. Auch \nsonstigen Regelungen der Verordnung oder des BUKG kann der \nSenat nicht entnehmen, dass generell die Verhältnisse im \nZeitpunkt des Dienstantritts entscheidend sind. Darüber hinaus \nsind die oben zum Sinn und Zweck der Pauschvergütung \nangestellten Überlegungen auch auf den Ausstattungsbeitrag \nentsprechend übertragbar.\n\n56\n\nSchließlich steht die Gewährung eines Ausstattungsbeitrages \nanläßlich der vorhergehenden Auslandsverwendung in der Zeit \nvon 1976 bis 1981 der erneuten Bewilligung eines \nAusstattungsbeitrages nicht entgegen. Bei einer weiteren \nVerwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gemäß \n§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AUV u.a. dann gezahlt, wenn der \nBerechtigte während der letzten drei Jahre vor der neuen \nVerwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende \nBezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation \nerhalten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nhinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \nnach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-3538-99","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-3538-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304185","retrieved":"2026-07-09 03:31:08.059208+00:00"}}