{"status":"available","doknr":"OLD304184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A1853.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"12 A 1853/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Tochter des am 24. Oktober \nverstorbenen Bundesbahnobersekretärs a.D. J. S. , \nder Versorgungsbezüge vom Beklagten bezog. Der Verstorbene war \nmit Frau H. S. verheiratet.\n\n3\n\nAm 28. Oktober 1994 suchte der Ehegatte der Klägerin die \nBetreuungsstelle D. auf und zeigte den Tod des \nVersorgungsempfängers an. Unter dem 1. November 1994 wandte \nsich die Klägerin an die Dienststelle E. des Beklagten mit \neinem Schreiben folgenden Inhalts:\n\n4\n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren,\n\n5\n\nu.U. haben Sie schon \nzwischenzeitlich vom Tode meines Vaters \nerfahren.\n\n6\n\nBedauerlicherweise sind unsere \nFamilienverhältnisse nicht \nunproblematisch. Mein Vater hat mehr \nals zehn Jahre lang von seiner Frau \ngetrennt gelebt.\n\n7\n\nMein Vater hat die letzten Jahre in \nunserem Haushalt gewohnt. Zum Schluss \nwar er ein Schwerstpflegefall. Er ist \nZuhause gestorben. Mit Einverständnis \nmeines Bruders habe ich den Auftrag für \ndie Beerdigung vergeben.\n\n8\n\nNach eigenen Angaben ist mein Bruder \nvon meiner Mutter bevollmächtigt \nworden. Gegenüber Herrn H. von \nder Außenstelle D. der \nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten \n(KVB) hat mein Bruder erklärt, dass die \nWitwe die Kosten der Beerdigung \nübernimmt, wozu sie von Rechts wegen \nauch verpflichtet ist.\n\n9\n\nNach Auskunft der KVB erhält nur \nderjenige, der die Beerdigungskosten \nträgt, auch die Übergangsgelder.\n\n10\n\nIch bitte Sie hiermit \nsicherzustellen, daß - obwohl die \nRechnung auf meinen Namen lautet - die \nGelder an das Beerdigungsinstitut \nfließen.\n\n11\n\nMit freundlichen Grüßen\"\n\n12\n\nDem Schreiben beigefügt war eine mit S. unterschriebene \nErklärung vom 25. Oktober 1994, in welcher V. S. \n(Bruder der Klägerin) sein Einverständnis damit erklärte, dass \nseine Schwester die Beerdigungsformalitäten übernimmt. Weiter \nheißt es in der Erklärung, die Kosten für die Beerdigung \nsollten im \"üblichen Rahmen\" liegen und die Bestellung eines \nGrabsteines beinhalten.\n\n13\n\nLaut einem Vermerk des Sachbearbeiters vom 24. November \n1994 wurde der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Anrufes \nfernmündlich auf die Regelungen des § 18 BeamtVG hingewiesen. \nDieser habe auf eine schriftliche Antwort verzichtet.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 24. November 1994 an die Witwe des \nVerstorbenen regelte der Beklagte das Witwengeld und gewährte \nihr das Sterbegeld in Höhe von 5.756,74 DM. Die Auszahlung \nerfolgte am gleichen Tage.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 1994 teilte der Beklagte der \nKlägerin unter Bezugnahme auf eine weitere fernmündliche \nUnterredung mit deren Ehemann mit, dass die \nHinterbliebenenversorgung (Sterbegeld und Witwengeld) gemäß \n§ 18 Abs. 1 BeamtVG ausschließlich der Witwe des Verstorbenen \nzustehe und auch an diese gezahlt worden sei.\n\n16\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 1995 an den \nBeklagten kam die Klägerin auf die Angelegenheit zurück und \nbeantragte die Auszahlung des Sterbegeldes an sie. Zur \nBegründung führte sie an, es liege ein wichtiger Grund für ein \nAbweichen von der gesetzlichen Reihenfolge i.S.v. § 18 Abs. 4 \nHalbsatz 2 BeamtVG vor. Der verstorbene Vater habe im \nZeitpunkt seines Todes von seiner Ehefrau getrennt gelebt und \nsei von ihr, der Tochter, in deren Haushalt gepflegt worden. \nAußerdem habe sie die Bestattung in Auftrag gegeben und die \nKosten dafür getragen. Demzufolge habe sich das Ermessen des \nBeklagten bezüglich der Auszahlung des Sterbegeldes in der \nWeise auf Null reduziert, dass nur noch eine Auszahlung an \nsie, die Klägerin, in Betracht komme.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 1995 wies der Beklagte den Antrag \nder Klägerin auf Auszahlung des Sterbegeldes zurück. Er führte \naus, das Sterbegeld sei bereits an die vorrangig berechtigte \nWitwe des Verstorbenen gezahlt worden. Zum Zeitpunkt der \nAuszahlung am 24. November 1994 habe der Sachverhalt als \nabschließend geprüft angesehen werden können. Das Schreiben \nder Klägerin vom 1. November 1994 habe darauf schließen \nlassen, dass die Kosten der Beerdigung von der Witwe des \nVerstorbenen hätten getragen werden sollen, während es \nlediglich Aufgabe der Klägerin gewesen sei, die \nBeerdigungsformalitäten zu übernehmen. Anlässlich seiner \ndarauf folgenden Vorsprache bei der Betreuungsstelle habe der \nBruder der Klägerin eine entsprechende Erklärung abgegeben, \nmithin deren Angaben bestätigt. Angesichts dieser \nübereinstimmenden Äußerungen habe es keinen Grund für eine \nweitere Abklärung gegeben. Vielmehr sei das Sterbegeld der \nvorrangig berechtigten Witwe auszuzahlen gewesen. Auch \naufgrund der jetzt bekannt gewordenen Tatsache, dass die \nKlägerin doch die Beerdigungskosten übernommen habe, komme \nkeine andere Entscheidung mehr in Betracht.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 1995 wandte sich die Klägerin \nerneut an den Beklagten und wies darauf hin, dass der im \nSchreiben vom 4. Mai 1995 geschilderte Sachverhalt nicht \nvollständig bzw. richtig wiedergegeben worden sei. So habe ihr \nBruder schon am 27. Oktober 1994 bei der Betreuungsstelle \nvorgesprochen. Hierauf sei ihr Ehemann bei seiner Vorsprache \nam 28. Oktober 1994 hingewiesen worden. Erst daraufhin habe \nsie sich veranlasst gesehen, das Schreiben vom 1. November \n1994 zu verfassen. Darin sei lediglich wiedergegeben worden, \nwas ihrem Ehemann vom dortigen Sachbearbeiter mitgeteilt \nworden war, nämlich, dass die Witwe die Kosten der Beerdigung \ntragen werde. Schon im Schreiben vom 1. November 1994 habe sie \nim Übrigen darauf hingewiesen, dass sie die Beerdigung in \nAuftrag gegeben habe und dass die entsprechenden Rechnungen \nauf sie, die Klägerin, ausgestellt sein würden. Als Anlage \nfügte die Klägerin Belege bei, wonach sie Auftraggeberin des \nBestattungsunternehmens und Adressatin eines \nGebührenbescheides der Stadt M. war; die außerdem \nbeigefügte Rechnung des Bestattungsunternehmens vom \n10. November 1994 lautete auf \"Frau H. S. \".\n\n19\n\nMit einem weiteren Schreiben legte die Klägerin eine \nzusammenfassende Abrechnung des Bestattungsunternehmens vom \n5. Februar 1995 vor. Danach wurden der Rechnungsbetrag aus der \nRechnung an die Witwe und die Gebühren aus dem Bescheid der \nStadt M. mit einer Lebensversicherung verrechnet, die dem \nBeerdigungsunternehmer zur Einziehung überlassen worden war. \nBegünstigte dieser Lebensversicherung war die Klägerin.\n\n20\n\nMit weiterem - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung \nversehenen - Schreiben vom 24. November 1995 teilte der \nBeklagte der Klägerin mit, dass auch angesichts der jetzt \nvorgetragenen Umstände eine Entscheidung zu ihren Gunsten \nnicht getroffen werden könne. Bei dem zum Zeitpunkt der \nAuszahlung an die Witwe festgestellten Sachverhalt seien keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Fall einer \nweiteren Aufklärung bedurft habe. Insbesondere habe die \nBeklagte davon ausgehen müssen, dass die Witwe die \nBeerdigungskosten übernehmen werde. Daher sei die \nEntscheidung, das Sterbegeld an die Witwe auszuzahlen, nicht \nzu beanstanden. Die Klägerin müsse ihre Ansprüche gegen die \nWitwe zivilrechtlich geltend machen.\n\n21\n\nAm 31. Januar 1996 legte die Klägerin \"Widerspruch\" gegen \ndie \"Verfügung\" vom 24. November 1995 ein und machte zur \nBegründung geltend, die Auszahlung an die Witwe sei \nrechtswidrig gewesen. Wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes \nhätte hier von der gesetzlichen Rangfolge abgewichen werden \nmüssen.\n\n22\n\nZur Begründung ihrer am 12. Juli 1996 erhobenen Klage hat \ndie Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen \nwiederholt und vertieft.\n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nBescheide vom 4. Mai und 24. November \n1995 zu verpflichten, an die Klägerin \ndas Sterbegeld für den am 25. Oktober \n1994 verstorbenen Herrn J. \n(richtig: J. ) S. zu \nzahlen.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr hat geltend gemacht: Bei Auszahlung des Sterbegeldes habe \nvon dem zu dieser Zeit von niemandem bestrittenen Sachverhalt \nausgegangen werden müssen, dass die Witwe die \nBeerdigungskosten tragen werde. Bei der Entscheidung darüber, \nob von der gesetzlichen Rangfolge des § 18 BeamtVG abgewichen \nwerden müsse, sei auch bei getrennt lebenden Ehegatten \nmitentscheidend zu berücksichtigen, wer die Beerdigungskosten \ntrage. Angesichts der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe \naufgrund des damals von allen Berechtigten übereinstimmend \ngeschilderten Sachverhalts komme eine Entscheidung zugunsten \nder Klägerin jetzt nicht mehr in Betracht.\n\n28\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\n29\n\nDie Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung weiter. Zur Begründung trägt sie \nvertiefend und ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht angenommen, der Beklagte habe im Rahmen der Anwendung \nder Vorschrift des § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG sein \nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei hier nicht einmal zu \nerkennen, dass er bei der Auszahlung des Sterbegeldes an die \nWitwe überhaupt eine Ermessensprüfung im Sinne der \nvorgenannten Vorschrift vorgenommen habe. Hierfür spreche auch \ndas Schreiben vom 23. Dezem-ber 1994. Zumindest die \nschriftlich vorliegenden Ausführungen des Beklagten \nvermittelten den Eindruck, als habe dieser die \nAusnahmevorschrift überhaupt nicht gesehen. Darüber hinaus \nhätte der Beklagte aber auch bei fehlerfreier Ausübung seines \nErmessens nur zu dem Ergebnis kommen können, das Sterbegeld an \nsie, die Klägerin, zu zahlen. Schon aufgrund des langjährigen \nGetrenntlebens des Verstorbenen von seiner Ehefrau hätte der \nBeklagte Veranlassung gehabt, die Ausnahmevorschrift zu \nbeachten. Kumulativ komme hier hinzu, dass sie - die Klägerin \n- auch die Kosten der Bestattung getragen habe. Dieser \nSachverhalt sei dem Beklagten bei seiner Entscheidung bekannt \ngewesen. Der Beklagte hätte der lediglich mündlich erteilten \nAussage des nicht durch eine Vollmacht legitimierten Bruders \nnicht einfach vertrauen dürfen. Schon der Vordruck zu dem \nSterbefall sei zum Teil unvollständig und nicht dem Gesetz \nentsprechend ausgefüllt worden. Schließlich sei noch zu \nberücksichtigen, dass der Sinn und Zweck des Sterbegeldes mit \ndarin liege, zur Deckung der letzten durch Krankheit \nentstandenen Kosten beizutragen. Der dem Beklagten mitgeteilte \nUmstand, dass der verstorbene Vater zum Schluss ein \n\"Schwerstpflegefall\" gewesen sei, impliziere das regelmäßige \nEntstehen von nicht unerheblichen Kosten.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und führt \nzusammenfassend aus: Eine Prüfung dahin, ob ein Ermessen nach \n§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG dahingehend auszuüben wäre, \ndass bei der Bestimmung des Sterbegeldempfängers von der in \n§ 18 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Reihenfolge zugunsten der \nKlägerin abgewichen wird, sei im Rahmen pflichtgemäßen \nErmessens inzidenter vorgenommen worden. Im Ergebnis habe sich \ndiese Prüfung dann aber wegen des eindeutigen Sachverhalts auf \ndie erste Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \nreduziert.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs (Personalakten J. S. ) Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die zulässige Verpflichtungsklage - als solche ist hier \ndas \"Zahlungs\"-Begehren der Klägerin auszulegen - in der Sache \nzu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \neinen Verwaltungsakt des Inhalts, dass ihr das Sterbegeld für \nden am 25. Oktober 1994 verstorbenen Bundesbahnobersekretär \na.D. J. S. gewährt wird.\n\n38\n\nDie Beteiligten streiten nicht darüber, ob hier aus Anlass \ndes vorgenannten Todesfalles überhaupt Sterbegeld in Anwendung \ndes § 18 BeamtVG zu gewähren ist. Gestritten wird vielmehr \nallein um die Frage des richtigen Empfängers dieser Leistung. \nAusgehend von der gesetzlichen Reihenfolge (§ 18 Abs. 1 \nSatz i.V.m. Abs. 4 Halbsatz 1 BeamtVG) wäre die vom Beklagten \nvorgenommene Bestimmung des überlebenden Ehegatten, hier der \nWitwe, zum Leistungsempfänger mitsamt der diese Entscheidung \numsetzenden Auszahlung nicht zu beanstanden; dies sehen auch \ndie Beteiligten so. Allerdings eröffnet § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 \nBeamtVG die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes \nvon der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen oder das \nSterbegeld aufzuteilen. Es handelt sich hierbei um eine - an \neine zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung geknüpfte - \nErmessensentscheidung zur Bestimmung des Leistungs- bzw. \nZahlungsempfängers.\n\n39\n\nVgl. etwa Brockhaus in Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nTeil D, § 18 BeamtVG Rdnrn. 70, 74 und \n75.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann der Senat nicht \nfeststellen, dass der Beklagte diese Vorschrift übersehen oder \nsonst fehlerhaft angewendet hätte. Insbesondere hatte sich das \nErmessen des Beklagten nicht dahin reduziert, dass hier nur \neine einzige Entscheidung, nämlich diejenige zugunsten einer \nAuszahlung an die Klägerin, in Betracht kam.\n\n41\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob hier \neine rechtmäßige und insbesondere ermessensfehlerfreie \nEntscheidung des Beklagten anzunehmen ist, ist derjenige der \nVornahme der Bestimmung des Zahlungsempfängers, mithin \n(spätestens) derjenige der Auszahlung des Sterbegeldes. Ist \ndie Bestimmung des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt \nfehlerfrei erfolgt, so befreit die Auszahlung des Sterbegeldes \nan einen der Berechtigten den Dienstherrn auch gegenüber allen \nanderen Berechtigten von seiner Leistungspflicht.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. September 1966 - II C 26.66 -, ZBR \n1967, 129; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 10. Juli 1991 - 11 S \n309/91 -, DÖD 1992, 187 (188); Fürst \nu.a., Gesamtkommentar Öffentliches \nDienstrecht (GKÖD), Teil O, § 18 Rdnr. \n33; Brockhaus in Schütz, a.a.O., § 18 \nRdnr. 75 und 122.\n\n43\n\nHieran ändert sich auch dann nichts, wenn nachträglich \nUmstände eintreten oder dem Dienstherrn bekannt werden, die \neine andere als die getroffene Ermessensentscheidung zur \nBestimmung des Zahlungsempfängers gerechtfertigt hätten. \nGrundsätzlich bleibt auch in einem solchen Falle die \nErkenntnislage des Dienstherrn im Auszahlungszeitpunkt \nentscheidend. Der Frage, ob angesichts der dargestellten \n\"befreienden Wirkung\" für eine nachträgliche Änderung der \nEntscheidung des Dienstherrn betreffend die Bestimmung des \nEmpfängers der Sterbegeldzahlung überhaupt Raum ist, muss der \nSenat hier nicht weiter nachgehen. Jedenfalls begegnet es \nkeinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr - wie \nvorliegend geschehen - ein etwa bestehendes Ermessen, die \nAngelegenheit erneut aufzugreifen, dahin ausübt, dass er die \nBetroffenen wegen der Verfolgung ihrer untereinander \nbestehenden Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verweist. \n\n44\n\nIst der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt in dem nach \ndem Vorstehenden maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung des \nSterbegeldes nicht hinreichend aufgeklärt, so kann dies zwar \n- beim Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht - zu \neinem Ermessensmangel der Entscheidung des Dienstherrn über \ndie Bestimmung des Zahlungsempfängers führen;\n\n45\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n5. Juli 1988 - 1 A 2244/85 -, \nabgedruckt bei: Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, C II 2.2 \nNr. 1;\n\n46\n\nweder unter diesem noch unter einem anderen Gesichtspunkt \nlässt sich vorliegend jedoch eine ermessensfehlerhafte \nEntscheidung des Beklagten feststellen.\n\n47\n\nEs bestehen bereits Zweifel, ob der Beklagte im Zeitpunkt \nder Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe vom Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzung des § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 \nBeamtVG, nämlich vom Gegebensein eines \"wichtigen Grundes\", \nausgehen und vor diesem Hintergrund überhaupt in eine \nErmessensabwägung eintreten musste. Zwar hatte er auf der \nGrundlage des Schreibens der Klägerin vom 1. November 1994 \n(u.a.) davon Kenntnis, dass der verstorbene Ruhestandsbeamte \nseit mehr als zehn Jahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt \nsowie zuletzt im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes \ngewohnt hatte und dort gepflegt worden war. Auf der anderen \nSeite war der Beklagte aber aufgrund übereinstimmender Angaben \ndes Bruders der Klägerin sowie der Klägerin selbst zu jenem \nZeitpunkt (noch) davon ausgegangen, dass letztlich die Witwe \ndie Beerdigungskosten übernehmen würde. Ob - wie die Klägerin \nmeint - bereits das langjährige Getrenntleben der Eheleute für \nsich genommen einen \"wichtigen Grund\" im Sinne des § 18 Abs. 4 \nHalbsatz 2 BeamtVG darstellt oder ob dies nur dann der Fall \nist, wenn noch weitere Umstände, wie etwa das Ausrichten der \nBeerdigung und Tragen der Beerdigungskosten durch eines der \nKinder, hinzutreten, wird in Rechtsprechung und Literatur \nnicht ganz eindeutig und wohl auch nicht einheitlich \nbeurteilt.\n\n48\n\nVgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom \n5. Juli 1988, a.a.O.; Brockhaus in \nSchütz, a.a.O., § 18 BeamtVG Rdnr. 74; \nandererseits Fürst u.a., a.a.O., § 18 \nRdnr. 33; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBundesbeamtengesetz (mit BeamtVG), § 18 \nBeamtVG Rdnr. 21.\n\n49\n\nHiervon ausgehend durfte der Beklagte vor dem Hintergrund \nseiner damaligen Erkenntnislage zur Tragung der \nBeerdigungskosten wohl bereits das Vorliegen eines \"wichtigen \nGrundes\" i.S.d. § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG vertretbar \nverneinen.\n\n50\n\nZumindest durfte er aber im Rahmen des dem Dienstherrn in \n§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG zusätzlich eingeräumten \nErmessens die Gesichtspunkte des Getrenntlebens und der \nTragung der Beerdigungskosten in eine Gesamtabwägung \neinfließen lassen und dabei im Ergebnis ein Abweichen von der \ngesetzlichen Reihenfolge nur beim Zusammentreffen beider \nGesichtspunkte für geboten erachten. Denn ein wesentlicher, \nwenn nicht Hauptzweck des Sterbegeldes ist es gerade, einen \nBeitrag zum Ausgleich der Bestattungskosten zu leisten. Dass \nder Beklagte derartige Ermessenserwägungen jedenfalls in Form \neiner Inzidentprüfung tatsächlich angestellt hat, ist im \ngerichtlichen Verfahren (u.a. Schriftsätze vom 22. August 1996 \nund vom 21. August 2000) von ihm mehrfach vorgetragen worden. \nFür den von der Klägerin vermuteten totalen Ausfall einer \nErmessensbetätigung hat der Senat demgegenüber keine \nzureichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist die sehr \ngedrängte Kurzbegründung in dem (nicht als förmlicher Bescheid \nausgestalteten) Schreiben vom 23. Dezember 1994 kein \nhinreichendes Indiz für eine derartige Annahme.\n\n51\n\nSchließlich hat der Beklagte auch in der Frage der Tragung \nder Beerdigungskosten den ihm bis zur Auszahlung des \nSterbegeldes an die Witwe bekannten Sachverhalt weder \nfehlerhaft gewürdigt, noch war er vor einer Auszahlung zur \nweiter gehenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Der Senat \nschließt sich insoweit im Wesentlichen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts an. Dieses hat in dem angefochtenen Urteil \nausgeführt, sowohl der Inhalt des Schreibens vom 1. November \n1994 als auch der vom Bruder der Klägerin unterschriebenen \nEinverständniserklärung ließen nur den Schluss zu, dass die \nKlägerin lediglich die Abwicklung der Beerdigungsformalitäten \nübernehmen werde, sie aber nicht auch am Ende mit den Kosten \nder Beerdigung belastet würde bzw. bliebe. Insbesondere hätte \nes sonst keinen Sinn ergeben, dass die Kosten einschließlich \nderjenigen des Grabsteines der Einverständniserklärung des \nBruders zufolge \"im üblichen Rahmen\" hätten liegen sollen. \nWenn die Klägerin Zweifel gehabt haben sollte, dass die \nAngaben ihres Bruders gegenüber der Betreuungsstelle, auf die \nsie sich in ihrem Schreiben selber bezieht, zutreffend waren, \nso hat sie es gleichwohl versäumt, in ihrem Schreiben vom \n1. November 1994 oder in der Folgezeit bis zur Auszahlung des \nSterbegeldes derartige Zweifel in hinreichend klarer Form zum \nAusdruck zu bringen. Für den Beklagten mussten sich derartige \nZweifel nach den ihm damals zur Verfügung stehenden \nErkenntnissen nicht aufdrängen. In Anbetracht dessen bestand \nfür ihn bzw. die Betreuungsstelle auch keine notwendige \nVeranlassung, sich von dem Bruder eine schriftliche Vollmacht \nder Mutter vorlegen zu lassen. Da die Klägerin der ihr bekannt \ngewesenen Sachdarstellung ihres Bruders in Bezug auf die \nTragung der Beerdigungskosten nicht - zumindest unter \nAndeutung von Zweifeln - entgegengetreten ist, durfte der \nBeklagte vielmehr den Sachverhalt im Zeitpunkt der Auszahlung \ndes Sterbegeldes an die Witwe für abschließend geklärt \nhalten.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin im Berufungsverfahren ergänzend darauf \nabgehoben hat, dass der Sinn und Zweck des Sterbegeldes \nzusätzlich darin liege, zur Deckung der Kosten der letzten \nKrankheit des verstorbenen Beamten beizutragen, führt dies zu \nkeiner anderen Bewertung. Denn der Beklagte hatte im Zeitpunkt \nder Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür, dass kurz vor dem Tode des J. \nS. im Verhältnis zu den Bestattungskosten ins Gewicht \nfallende, vor allem anderweitig nicht erstattete bzw. \nerstattungsfähige Krankheitskosten entstanden waren, welche \ndie Klägerin für ihren Vater aus eigenen Mitteln getragen hat. \nInsbesondere reicht der in dem schon mehrfach genannten \nSchreiben der Klägerin vom 1. November 1994 lediglich \nenthaltene kurze Hinweis auf einen \"Schwerstpflegefall\" nicht \naus, um den Beklagten in diesem Zusammenhang für verpflichtet \nanzusehen, eigene weiter gehende Ermittlungen einzuleiten. \n\n53\n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an \ndie Verpflichtung der Behörde, die Umstände des Einzelfalles \nim Hinblick auf die Zweckbestimmung des Sterbegeldes hin zu \nprüfen, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. \nDem Zweck des Sterbegeldes als einer Soforthilfe entspricht \nvielmehr eine möglichst umgehende Auszahlung, die eine \neingehende Prüfung der Verhältnisse vor Bestimmung des \nZahlungsempfängers nicht immer zulässt.\n\n54\n\nVgl. Brockhaus in Schütz, a.a.O., \n§ 18 BeamtVG Rdnr. 75 unter Hinweis auf \nBVerwGE 47, 55; enger demgegenüber OVG \nNRW, Urteil vom 5. Juli 1988, \na.a.O.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n56\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-1853-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-1853-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304184","retrieved":"2026-07-09 03:31:07.964388+00:00"}}