{"status":"available","doknr":"OLD304183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A103.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"12 A 103/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger war bis Ende Mai beamteter Chefarzt im \nDienst des Beklagten. Nach seinem mit dem Beklagten \nabgeschlossenen Dienstvertrag war er berechtigt, im Rahmen \neiner Nebentätigkeit Patienten zu behandeln, die gesondert \nberechenbare ärztliche Leistungen in Anspruch nahmen; hierfür \nwar die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes an den Beklagten \nvereinbart. \n\n3\n\nIm Januar 1995 informierte der Beklagte den Kläger über die \nÄnderung der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der \nNebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (GV NW \nS. 1069). Er erläuterte, dass sich das Nutzungsentgelt bei \närztlicher Tätigkeit im stationären und teilstationären \nBereich künftig auf 35 % und im ambulanten Bereich auf 25 % \nder bezogenen Vergütung erhöhe. \n\n4\n\nDer Beklagte erließ unter dem 3. März 1995 einen Bescheid, \nmit dem er unter anderem Nutzungsentgelte für die \nNebentätigkeit des Klägers gemäß §§ 17, 18 der \nNebentätigkeitsverordnung für das Jahr 1994 - für den \nstationären Bereich auf 70.501,28 DM sowie für den \nnichtstationären Bereich auf 17.995,16 DM festsetzte. Bei der \nBerechnung legte er die Angaben des Klägers zu den bezogenen \nHonoraren (für ambulante bzw. stationäre Behandlungen \n61.210,17 DM bzw. 228.289,88 DM) zugrunde, addierte die \ngesetzliche Mehrwertsteuer und berücksichtigte bei den \nVergütungen für stationäre Behandlungen eine 25 %ige Minderung \nnach der Gebührenordnung für Ärzte. Auf die ermittelten \nBeträge wandte er die Sätze nach der Dritten \nÄnderungsverordnung zur Nebentätigkeitsverordnung, d.h. 35 \nv.H. für den stationären Bereich und 25 v.H. für den \nambulanten Bereich an. Der Beklagte behielt sich eine Änderung \nfür den Fall vor, dass sich der Betrag der zugrundegelegten \nHonorare ändere und bezeichnete den Bescheid insoweit als \nvorläufig. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.\n\n6\n\nAm 11. Mai 1995 hielt ein Mitarbeiter des Beklagten in \neinem Aktenvermerk fest, für eine rückwirkende Anwendung der \nVerordnung vom 6. Dezember 1994 sei unter dem Gesichtspunkt \ndes Vertrauensschutzes kein Raum. Die Anwendung solle erst ab \n1995 erfolgen. \n\n7\n\nDaraufhin erließ der Beklagte unter dem 12. Juni 1995 einen \nweiteren vorläufigen Bescheid, mit dem er den Bescheid vom \n3. März 1995 aufhob und die Nutzungsentgelte ohne \nBerücksichtigung der Dritten Änderungsverordnung vom \n6. Dezember 1994 für den stationären Bereich auf 50.358,06 DM \nund für den nichtstationären Bereich auf 14.396,13 DM \nfestsetzte. Dabei ging er für den stationären Bereich von 25 \nv.H. und für den nichtstationären Bereich von 20 v.H. der \nbezogenen Vergütungen aus. Zugleich kündigte er den Erlass \neines endgültigen Bescheides an, sobald ein Nachweis über die \ngenaue Höhe der Liquidation im Jahre 1994 geführt sei. Unter \nAbschnitt IV enthielt der Bescheid folgenden Passus: \n\n8\n\n\"Mit diesem Vorläufigen Bescheid, \nmit dem mein vorläufiger Bescheid vom \n03.03.1995 aufgehoben wird, ist ihrem \nWiderspruch vom 06.04./16.05.1995 \nabgeholfen. Die Dritte Verordnung zur \nÄnderung der Nebentätigkeitsverordnung \nvom 06.12.1994 wird erst ab \nWirtschaftsjahr 1995 angewendet.\"\n\n9\n\nDas Gemeindeprüfungsamt bei der Bezirksregierung Detmold \nbeanstandete in dem Prüfungsbericht vom 31. Oktober 1996 die \nBerechnung der Nutzungsentgelte der beamteten Chefärzte im \nDienst des Beklagten. Es führte aus, bei dem Kläger sei \nbezogen auf das Wirtschaftsjahr 1994 ein Betrag von \n23.742,25 DM zu wenig erhoben worden. Zur Begründung wurde \nmitgeteilt, nach Maßgabe der Dritten Änderungsverordnung vom \n6. Dezember 1994 ergebe sich der richtigerweise festzusetzende \nBetrag. Dieser Prüfbemerkung trat der Beklagte mit Schreiben \nvom 20. Januar 1997 entgegen und machte geltend, er habe aus \nGründen des Vertrauensschutzes von der Anwendung der \nVerordnung für das Jahr 1994 abgesehen, und bat darum, die \nPrüfbemerkung nicht weiter zu verfolgen. Die Bezirksregierung \nDetmold führte daraufhin mit an den Beklagten gerichtetem \nSchreiben vom 9. Juni 1997 aus, die Dritte Verordnung zur \nÄnderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 1994 \nsei rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten und als \ngeltendes Landesrecht anzuwenden, über die Gültigkeit der Norm \nhabe der Beklagte als Verwaltungsbehörde nicht zu entscheiden. \nEr halte es daher für erforderlich, die nach geltendem Recht \nfestzusetzenden Nutzungsentgelte zu erheben. \n\n10\n\nDer Beklagte erließ daraufhin unter dem 8. August 1997 \neinen Änderungsbescheid, erklärte, er nehme den Bescheid vom \n12. Juni 1995 teilweise zurück und setzte die Nutzungsentgelte \nfür das Jahr 1994 nach Maßgabe der Dritten Änderungsverordnung \nauf die bereits in der Entscheidung vom 3. März 1995 \nausgewiesenen Beträge fest. Zur Begründung führte er aus, nach \nder Änderung der Nebentätigkeitsverordnung durch Verordnung \nvom 6. Dezember 1994 seien im Hinblick auf die Weisung der \nBezirksregierung Detmold vom 9. Juni 1997 Nutzungsentgelte in \nder festgesetzten Höhe zu erheben. \n\n11\n\nMit seinem gegen den Änderungsbescheid gerichteten \nWiderspruch machte der Kläger geltend: Eine Rücknahme sei \nrechtlich ausgeschlossen, da mit dem Bescheid vom 12. Juni \n1995 eine endgültige Regelung erfolgt sei. Der darin \nenthaltene Vorbehalt habe sich nur auf die Abrechnungsbasis, \nd.h. etwaige Änderungen hinsichtlich der liquidierten Beträge \nbezogen. \n\n12\n\nDurch Bescheid vom 21. Januar 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Die \nÄnderungsverordnung vom 6. Dezember 1994 sei bereits ab Januar \n1994 anzuwenden. Deshalb sei der Bescheid vom 12. Juni 1995 \nteilweise rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. \nDem stehe auch die zwischenzeitlich eingetretene \nUnanfechtbarkeit nicht entgegen. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 9. Februar 1998 Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen: Es sei bereits zweifelhaft, ob \nhinsichtlich der teilweisen Abführung seiner Nebeneinkünfte \nauf Regelungen des Dienstvertrages abgestellt werden könne, \nder vor der Beamtenernennung abgeschlossen worden sei. \nZweifelhaft sei auch, ob die Nebentätigkeitsverordnung auf ihn \nunmittelbar anwendbar sei. Wegen der eingetretenen \nBestandskraft des Bescheides vom 12. Juni 1995 sei es \nunzulässig, dass der Beklagte das Verfahren erneut \naufgegriffen habe. Er, der Kläger, habe sich auf den \nÄnderungsbescheid eingerichtet und auf dessen Grundlage auch \nDispositionen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner \nZurruhesetzung getroffen. In der Zeit zwischen Erlass des \nBescheides vom 12. Juni 1995 und des angefochtenen Bescheides \nhabe er eine Reise nach K. unternommen, seiner \nEhefrau eine weitere Reise nach F. finanziert und seiner \nTochter einen Zuschuss in Höhe von 20.000,-- DM für den Erwerb \nvon Grundeigentum gewährt, diese Ausgaben habe er im Vertrauen \nauf die Festsetzung vom Juni 1995 getätigt. Ferner sei zu \nberücksichtigen, dass er einen Teil der erhaltenen Vergütungen \nan seine Assistenten weiter gereicht habe.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Festsetzungsbescheid des \nBeklagten vom 8. August 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n21. Januar 1998 aufzuheben. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides ergänzend ausgeführt: Auf der Grundlage \ndes § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz sei eine teilweise \nRücknahme des Bescheides vom 12. Juni 1995 zulässig gewesen. \nDer Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da \ner bereits im Januar 1995 auf die Änderungen der Dritten \nVerordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung \nhingewiesen worden sei. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n11. November 1998 abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien auf der Grundlage \nder Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1994 rechtmäßig. Die \nrückwirkende Anhebung zum 1. Januar 1994 sei gegenüber dem \nKläger rechtswirksam. Der Bescheid vom 12. Juni 1995 stehe \neiner Nachforderung nicht entgegen; soweit er eine Zusage \nenthalte, die Dritte Änderungsverordnung erst ab dem Jahre \n1995 anzuwenden, sei er gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz \nzu Recht zurückgenommen worden. Die Voraussetzungen für die \nRücknahme des insoweit begünstigenden Verwaltungsaktes seien \nerfüllt. Das Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig. Die \nim Klageverfahren vorgetragenen Gründe für einen \nVertrauensschutz (Weitergabe von Privateinnahmen an \nAssistenten, Urlaubsreisen und Schenkung im Jahre 1996) seien \nfür die Rechtmäßigkeit des Bescheides unerheblich, da es auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung ankomme. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nVerwaltungsverfahrensgesetz sei eingehalten, da der Beklagte \nerst im Oktober 1996 durch die Bezirksregierung D. von \nden die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfahren habe. \n\n20\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \nim Wesentlichen geltend: Die Änderungsverordnung vom \n6. Dezember 1994 sei unwirksam, soweit sie sich Rückwirkung \nfür die Zeit ab Januar 1994 beimesse. Es liege entgegen den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen keine lediglich maßvolle \nAnhebung vor. So betrage die Erhöhung des Nutzungsentgeltes \nfür den stationären Bereich 40 % gegenüber der früheren \nRechtslage. Zudem seien die Voraussetzungen für eine teilweise \nRücknahme des ihn begünstigenden Bescheides vom 12. Juni 1995 \nnicht erfüllt. Zunächst könne er sich auf Vertrauensschutz \nberufen, weil er durch die Reisen und eine Zuwendung an seine \nTochter A. für den Erwerb eines Wohnhauses erhebliche \nBeträge im Vertrauen auf die Festsetzung von Juni 1995 \nverausgabt habe. Derart aufwendige Urlaubsreisen habe er in \nder Zeit vor der Festsetzung nicht durchgeführt, er habe in \nder Regel in Europa Urlaub gemacht; auch hätten seine anderen \nKinder keine entsprechenden Zuwendungen erhalten. \nAusgeschlossen sei eine Rücknahme auch nach § 48 Abs. 4 \nVerwaltungsverfahrensgesetz. Von den maßgeblichen Tatsachen \nhabe der Beklagte bereits im Jahre 1995 Kenntnis gehabt. Die \nStellungnahme der Bezirksregierung D. sei keine Tatsache \nim Sinne des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts seien die geltend gemachten \nVertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigungsfähig. In dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätten \ndiese Tatsachen bereits vorgelegen. Darauf, dass sie erst im \nKlageverfahren mitgeteilt worden seien, komme es nicht an. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Festsetzungsbescheid vom \n8. August 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Januar \n1998 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung trägt er vor: \n\n26\n\nDie Dritte Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1994 sei \nrechtmäßig. Die Erhöhung der Nutzungsentgelte sei angesichts \ndes Anstiegs der Personalkosten in der Zeit von 1989 bis 1993, \ndie etwa 15 % betragen habe, als maßvoll zu bezeichnen. Die \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz \nseien erfüllt, weil die Weisung der Bezirksregierung D. \nals Tatsache im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Ein \nschutzwürdiges Vertrauen des Klägers sei nicht anzuerkennen. \nDies ergebe sich unter anderem auch mit Blick auf das \nVerhältnis zwischen seinem im Jahre 1994 bezogenen \nGesamteinkommen und dem Rückforderungsbetrag.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des \nSenats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \neinverstanden erklärt. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis \nder Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n31\n\nI. Die Berufung ist zulässig. \n\n32\n\nSie genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 \ni.V.m. Satz 1 VwGO, wonach innerhalb der Begründungsfrist ein \nbestimmter Berufungsantrag zu stellen ist. Hierfür reicht es \naus, wenn das Ziel der Berufung aus den bis zum Ablauf der \nBegründungsfrist abgegebenen Erklärungen mit hinreichender \nBestimmtheit erkennbar ist. \n\n33\n\nVgl. Eyermann/Happ, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n11. Auflage, Rz. 58 zu § 124 a.\n\n34\n\nDies ist hier der Fall. Aus der Berufungszulassungsschrift und \nder Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger \nmit der Berufung den in erster Instanz gestellten Sachantrag \nweiterverfolgt. \n\n35\n\nII. Die Berufung ist nicht begründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist unbegründet.\n\n37\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 8. August 1997 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 \nist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n38\n\n1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Verordnung über \ndie Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 21. September 1982 (GV NW S. 605) in der durch \ndie Dritte Verordnung zur Änderung der \nNebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (GV NW S. 1069) \ngeänderten Fassung - NtV -, die auf der gesetzlichen \nVerordnungsermächtigung in § 75 Nr. 6 i.V.m. § 72 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Mai 1981 \n(GV NW S. 234) in der durch das Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV \nNW S. 428) geänderten Fassung - LBG - beruht. \n\n39\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 1 NtV ist für die Inanspruchnahme von \nEinrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ein \nangemessenes, mindestens kostendeckendes und den besonderen \nVorteil, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht, \nberücksichtigendes Nutzungsentgelt zu entrichten. Nach § 18 \nAbs. 3 NtV beträgt das Nutzungsentgelt bei ärztlicher \nNebentätigkeit im stationären Bereich mindestens 35 % der um \ndie Kostenerstattungen nach der Bundespflegesatzverordnung \ngeminderten Vergütung, soweit die Nebentätigkeit vor dem \n1. Januar 1993 genehmigt ist. Dabei ist die Kostenerstattung \nnach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der \nBundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I 1666), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I \n2266) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Nach § 18 \nAbs. 4 NtV sind bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit neben \nden Sachkosten als Nutzungsentgelt mindestens 25 v.H. der im \nKalenderjahr bezogenen Vergütung zu entrichten. \n\n40\n\n2. Dieses Verordnungsrecht ist hier anwendbar. \n\n41\n\na) Entgegen den vom Kläger angedeuteten Zweifeln ist es \nunerheblich, dass er vor seiner Ernennung zum Beamten des \nBeklagten aufgrund eines Dienstvertrages angestellt war, \nunerheblich ist auch, inwieweit eine förmliche \nNebentätigkeitsgenehmigung erteilt und mit dem Vorbehalt \nversehen worden ist, dass Nutzungsentgelte nach Maßgabe der \njeweils aktuellen Fassung der Nebentätigkeitsverordnung \nabzuführen seien: Die Anwendbarkeit in persönlicher Hinsicht \nergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NtV, wonach die Verordnung \nauch für Beamte sonstiger der Aufsicht des Landes \nunterstehender Körperschaften des öffentlichen Rechtes gilt. \nDer Kläger ist als Beamter des Beklagten Bediensteter einer \nsolchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Für die \nAnwendbarkeit der §§ 17, 18 NtV kommt es nicht darauf an, ob \neine Nebentätigkeit förmlich genehmigt, in einem Vertrag \nzugelassen oder lediglich faktisch vom Dienstherrn geduldet \nworden ist. Die Regelung knüpft nur an den Tatbestand der \nNebentätigkeit, nicht jedoch an ihre ordnungsgemäße \nGenehmigung an. Dementsprechend ist auch nach Sinn und Zweck \nder §§ 17 f. NtV die für vor dem Januar 1993 genehmigte \nNebentätigkeiten geltende Regelung hinsichtlich der \nstationären Kosten anzuwenden.\n\n42\n\nb) Die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der \nNebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Dritten \nÄnderungsverordnung teilt der Senat nicht. \n\n43\n\naa) Dies gilt zunächst hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit für \ndas Jahr 1994. Allerdings misst sich die Verordnung für den \nZeitraum vor ihrer Verkündung mit Ausgabe des Gesetzblattes am \n16. Dezember 1994, d.h. für die Zeitspanne vom 1. Januar bis \n16. Dezember 1994, Rückwirkung bei. Nach dem \nRechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Grundgesetz) \nbedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn Rechtsnormen \nRechtsfolgen für der Vergangenheit zugehöriges Verhalten \nnachträglich belastend ändern. Bei einer derartigen \nRückwirkung gelten nach dem Verfassungsrecht unterschiedliche \nZulässigkeitsvoraussetzungen, je nachdem, ob es sich um eine \n\"echte\" Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder eine \nso genannte \"unechte\" Rückwirkung (tatbestandliche \nRückanknüpfung) handelt. Eine Regelung, die eine Rechtsfolge \nschon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm \nliegenden Zeitraum anordnet, ist als Rückbewirkung von \nRechtsfolgen (echte Rückwirkung) grundsätzlich unzulässig. Das \nrechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf in dieser Weise nur \ndann durchbrochen werden, wenn dies zwingende Gründe des \nGemeinwohls erfordern oder soweit ein schutzbedürftiges \nVertrauen der Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. \n\n44\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 3. Dezember \n1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67/78 \nff. sowie Beschluss vom 14. Mai 1986 - \n2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200/257 \nf.\n\n45\n\nDer Tatbestand einer echten Rückwirkung liegt hinsichtlich der \nAnordnung von Geldleistungspflichten in Bezug auf vergangene \nZeiträume vor, wenn der Abgabentatbestand vollständig erfüllt \nist. Es muss sich mithin um einen in dieser Weise \nabgeschlossenen Sachverhalt handeln. \n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n3. Dezember 1997, a.a.O.\n\n47\n\nHiervon ausgehend liegt kein Fall echter Rückwirkung vor, \nsoweit sich die Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1994 \nWirkung für die Zeit ab 1. Januar 1994 beimisst. Maßgeblich \nfür die Beurteilung ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt der \nEntgelttatbestand erfüllt, d.h. die Verpflichtung zur \nEntrichtung des Nutzungsentgeltes nach §§ 17, 18 der \nVerordnung in der bisherigen Fassung vom 26. Mai 1988 (GV NW \nS. 214) - NtV a.F. - entstanden ist. \n\n48\n\nFür die Entstehung der Verpflichtung bedarf es keiner \nbescheidmäßigen Festsetzung, andererseits genügt nicht schon \ndie Durchführung einer Behandlung oder die Entgegennahme des \nHonorars. Nach den Regelungen der §§ 17, 18 NtV a.F. ist \nvielmehr davon auszugehen, dass ein abgeschlossener \nSachverhalt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von \nNutzungsentgelten erst mit Abschluss des jeweiligen \nVeranlagungszeitraumes vorliegt. Aus den Regelungen der NtV \na.F. ergibt sich, dass das Kalenderjahr, in dem die \nInanspruchnahme von Einrichtungen etc. stattgefunden hat, der \nmaßgebliche Veranlagungszeitraum ist. Erst auf der Grundlage \nsämtlicher während dieses Zeitraumes durchgeführter \nBehandlungen und der dafür eingezogenen Vergütungen steht der \nzu entrichtende Betrag nach Maßgabe der Pauschalsätze dem \nGrunde und der Höhe nach fest. Aus der Regelung über \nvierteljährlich zu leistende Abschlagszahlungen in § 19 NtV \na.F. lässt sich Anderes nicht entnehmen. \n\n49\n\nLiegt danach ein Fall \"unechter\" Rückwirkung im Sinne der \ndargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze vor, genügt \ndie Änderungsverordnung den im Falle einer solchen \"unechten\" \nRückwirkung zu beachtenden Grundsätzen. Maßgeblich ist \ninsoweit, ob eine Abwägung zwischen den öffentlichen \nInteressen und den betroffenen privaten Interessen eine \nRückwirkung zulässt und ob sie dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. \n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März \n1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378. \n\n51\n\nDie vom Verordnungsgeber getroffene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der umfassenden Abschöpfung des \nNutzungsvorteils, den Bedienstete aufgrund der Nutzung von \nEinrichtungen des Dienstherrn ziehen, gegenüber ihren privaten \nInteressen, dass für die Zeit der Rückwirkung von einer \nAnwendung der Neuregelung abgesehen wird, ist nicht zu \nbeanstanden. Die Betroffenen konnten nicht in schutzwürdiger \nWeise darauf vertrauen, dass die für den stationären Bereich \nseit 1988 und für den ambulanten Bereich seit 1982 \nunveränderten Vomhundertsätze der Nutzungsentgelte auch 1994 \nunverändert bleiben würden. Sie mussten angesichts der Länge \ndieser Zeiträume und der allgemeinen Kostenentwicklung damit \nrechnen, dass es zu einer Erhöhung kommen könnte.\n\n52\n\nbb) Die Erhöhung der pauschalierten Nutzungsentgelte begegnet \nauch sonst keinen Bedenken. Nach §§ 72, 75 Nr. 6 LBG dürfen \nNutzungsentgelte nur in angemessener Höhe erhoben werden. Bei \nder Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass es \nsich bei dem Nutzungsentgelt um einen Ausgleich für die \nVorteile handelt, die einem Beamten wirtschaftlich dadurch \nzugute kommen, dass er eigene Aufwendungen für ihm vom \nDienstherrn zur Verfügung gestelltes Personal und Sachmittel \nerspart. Zugleich ist zu beachten, dass dem Beamten der \neindeutig überwiegende Teil des aus der eigenen Nebentätigkeit \nund damit aufgrund seiner eigenen Leistung gewonnenen \nwirtschaftlichen Nutzens verbleiben muss. Als Untergrenze ist \ndie Kostendeckung auf Seiten des Dienstherrn zu \nberücksichtigen. \n\n53\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 2. September 1999 \n- 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283/289 \nf.\n\n54\n\nHiervon ausgehend kann eine Unangemessenheit nicht \nfestgestellt werden. Vielmehr steht außer Frage, dass \nhinsichtlich der ambulanten und der stationären Behandlungen \neinem beamteten Chefarzt ein deutlich überwiegender Teil der \nErträge seiner Nebentätigkeit im Sinne der vorgenannten \nGrundsätze verbleibt. \n\n55\n\nc) Das mithin hier einschlägige und anwendbare \nVerordnungsrecht hat der Beklagte zutreffend angewandt. \n\n56\n\nDie Richtigkeit der rechnerischen Ermittlung des \nNutzungsentgeltes auf der Grundlage seiner eigenen Angaben hat \nder Kläger nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat vermag \nkeine Anhaltspunkte für den Kläger belastende Fehler zu \nerkennen. \n\n57\n\nDer Beklagte hat zutreffenderweise die bezogenen \nBruttovergütungen angesetzt,\n\n58\n\nvgl. zur Berücksichtigung der \nMehrwertsteuer: BVerwG, Urteil vom \n11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, BVerwGE \n87, 1/8,\n\n59\n\nund bei den stationären Kosten von dem Bruttobetrag 25 % \nabgesetzt, wobei allerdings lediglich 15 % auf die \nVerringerung des Honorares nach § 6 a der Gebührenordnung für \nÄrzte in der durch Art. 20 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom \n21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266/2327) geänderten Fassung \nentfallen; die weitere Reduzierung um 10 % beruht auf der \nMinderung um den Betrag der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 \nNr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung in der \nFassung des Gesundheitsstrukturgesetzes. \n\n60\n\nDie damit materiell gerechtfertigte Nachforderung des \nBeklagten ist nicht verjährt. Maßgeblich ist insoweit die \nvierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339,\n\n62\n\ndie im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht abgelaufen \nwar. \n\n63\n\nDer Nachforderung des Beklagten steht schließlich nicht der \nauch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz des Verbotes \nunzulässiger Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) entgegen. Ein \nFall unzulässiger Rechtsausübung liegt danach vor, wenn der \nDienstherr sich mit einer Nachforderung in treuwidriger Weise \ngegenüber dem Beamten in Widerspruch zu seinem eigenen \nfrüheren Verhalten setzt. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 55.84 -, ZBR 1987, 339.\n\n65\n\nEin solcher Sachverhalt setzt voraus, dass für den betroffenen \nBeamten kein Anlass bestehen konnte, an der Endgültigkeit der \njeweiligen Heranziehung zu zweifeln, und er seine finanziellen \nDispositionen darauf eingerichtet hat. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 55.84 -, a.a.O.\n\n67\n\nDer Kläger hatte indes Veranlassung zu derartigen Zweifeln. Er kannte durch die \nInformation seitens des Beklagten und durch den Bescheid vom 3. März 1995 die \nneuen Verordnungsregelungen. Als Beamter hätte er wissen müssen, dass der \nBeklagte als Behörde an von übergeordneter Stelle gesetztes Recht gebunden war \nund deshalb die von der Landesregierung erlassene Verordnung nicht kraft eigener \nKompetenz unbeachtet lassen durfte. Er konnte sich daher nicht darauf verlassen, \ndass es mit einer Festsetzung des Nutzungsentgeltes ohne Berücksichtigung der \nverkündeten Rechtsnormen sein Bewenden haben würde. \n\n68\n\nEin darüber hinaus etwa in Betracht kommender Vertrauensschutz nach \nallgemeinen Grundsätzen,\n\n69\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n2. September 1999, a.a.O.,\n\n70\n\nstand hier jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen der \nerfolgten Festsetzung nicht entgegen.\n\n71\n\n3. Verfahrensrechtlich bestimmt sich die Geltendmachung des \nmithin materiell bestehenden Nachforderungsanspruchs nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hingegen ist hier \nnicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 VwVfG NRW \ngetroffenen Regelungen über die Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes abzustellen. Deren Anwendbarkeit ist zwar \nnicht schon mit Blick auf die \"Vorläufigkeit\" der \nangefochtenen Entscheidung ausgeschlossen, denn der damit \ngekennzeichnete Vorbehalt bezog sich nur auf durch Änderungen \ndes Betrags der zugrundezulegenden Honorare bedingte \nÄnderungen des Nutzungsentgelts. Die Regelungen betreffend die \nRücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sind hier aber \ndeshalb nicht einschlägig, weil der in Rede stehende Bescheid \nvom 12. Juni 1995 nicht als begünstigender Verwaltungsakt im \nSinne dieser Regelungen zu qualifizieren ist.\n\n72\n\na) Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein \nVerwaltungsakt, der eine Abgabe oder eine sonstige \nGeldleistungspflicht festsetzt, nicht als - teilweise \nbegünstigende - Regelung eines Verzicht auf eine weiter \ngehende höhere Festsetzung gewertet werden kann. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1999, a.a.O.\n\n74\n\nAnders verhält es sich nur dann, wenn eine ausdrückliche \nRegelung erfolgt, mit der mit dem Anspruch der Verbindlichkeit \nauf eine weiter gehende Festsetzung verzichtet werden soll. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1999, a.a.O.\n\n76\n\nEin solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die \nAusführungen in Abschnitt IV des Bescheides vom 12. Juni 1995, \ndass die Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1994 erst ab dem \nJahr 1995 Anwendung finden solle, können nicht als \nentsprechende begünstigende Regelung gewertet werden. Es \nhandelt sich lediglich um eine Begründung für die Änderung der \nFestsetzung gegenüber dem vorangegangenen vorläufigen Bescheid \nvom 3. März 1995. \n\n77\n\nDer Änderungsbescheid enthält auch keine Zusage, von einer \nFestsetzung nach Maßgabe der Änderungsverordnung vom \n6. Dezember 1994 gegenüber dem Kläger abzusehen, die eine \nentsprechende Bindungswirkung nach § 38 i.V.m. § 48 VwVfG NRW \nin entsprechender Anwendung entfalten könnte. \n\n78\n\nVgl. zur Wirksamkeit von \nZusicherungen Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrengesetz, Kommentar, \n5. Auflage, Rz. 48 zu § 38.\n\n79\n\n4. Eine andere rechtliche Beurteilung ergäbe sich auch dann \nnicht, wenn der Bescheid vom 12. Juni 1995 entgegen der hier \nvertretenen Auffassung als teilweise begünstigender \nVerwaltungsakt gewertet würde und folglich § 48 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG NRW einschlägig wäre. Selbst wenn man nämlich die \nAnwendbarkeit dieser Sonderregelung für die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte unterstellt, erweist sich der \nangefochtene Bescheid ebenfalls als rechtmäßig. Nach dieser \nVorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine \neinmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht \nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand \ndes Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist.\n\n80\n\nAuf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG NRW unter anderem dann nicht berufen, wenn er die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge \ngrober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier liegt ein Fall grober \nFahrlässigkeit vor. Der Kläger hätte als Beamter erkennen \nkönnen und müssen, dass der Beklagte die von der \nLandesregierung als Verordnung erlassenen Rechtssätze \nungeachtet etwaiger rechtlicher Bedenken nicht kraft eigener \nKompetenz unbeachtet lassen durfte. Der Kläger konnte sich \ndaher nicht ohne groben Verstoß gegen die ihm als Beamten \nobliegenden Sorgfaltspflichten darauf verlassen, dass der \nBeklagte unter Missachtung von Verordnungsrecht endgültig auf \ndie Erhebung weiterer Nutzungsentgelte verzichten würde. \n\n81\n\nSelbst wenn der Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen wäre, wäre ein Vertrauen auf \ndie Festsetzung vom 12. Juni 1995 nicht schutzwürdig. Nach \n§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist das Vertrauen in der Regel \nschutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen \nverbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er \nnicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig \nmachen kann. Ein rechtlich relevanter Verbrauch gewährter \nLeistungen ließe sich bei einer Konstellation mit einer \nBegünstigung durch Reduzierung ursprünglich höherer \nEntgeltforderungen nur dann feststellen, wenn der Kläger \nschlüssig dargelegt hätte, dass er gerade mit Blick darauf, \ndass der Beklagte eine höhere Festsetzung reduziert hatte, \nzusätzliche Aufwendungen getätigt hätte. An einem \ndahingehenden überzeugenden Vorbringen fehlt es indes. Die \nAusgaben für Reisen und Zuwendungen an seine Tochter für deren \nHauskauf können nach dem wirtschaftlichen Lebenszuschnitt \neines beamteten Chefarzt nicht als unüblich angesehen werden. \nDass er diese Aufwendungen gerade deshalb getätigt hatte, weil \neine vorläufige Reduzierung der Entgeltforderung im Juni \nerfolgt war, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen. Hierfür genügte angesichts der Höhe des \nEinkommens des Klägers nicht der bloße Hinweis darauf, dass er \nbisher in der Regel in Europa Urlaub gemacht und seinen \nanderen Kindern keine vergleichbaren Zuwendungen gegeben habe. \nEntsprechendes gilt für das erstmals im Klageverfahren und nur \nin allgemeiner Weise vorgetragene Vorbringen, er habe Beträge \nan seine Assistenten ausgekehrt. Bei dieser Sachlage wäre das \nVertrauen des Klägers auf den Bestand der Festsetzung vom \n12. Juni 1995 auch sonst nicht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG NRW unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an \neiner vollständigen Festsetzung des Nutzungsentgeltes \nschutzwürdig. \n\n82\n\n5. Der Rücknahme stand schließlich § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht \nentgegen. Danach ist die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur \ninnerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die \nBehörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme \neines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der \neinschlägigen Rechtsprechung, \n\n83\n\nvgl. Beschluss des Großen Senates \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Dezember 1984 - Großer Senat 1 und \n2.84 -, BVerwGE 70, 356,\n\n84\n\nbeginnt die Jahresfrist nach dieser Regelung mit dem \nZeitpunkt, in dem der Behörde die Notwendigkeit einer \nEntscheidung über die Aufhebung bewusst und diese Entscheidung \ninfolge vollständiger Kenntnis des hierfür maßgeblichen \nSachverhaltes auch möglich geworden ist. Zu dem für die \nRücknahme erheblichen Sachverhalt gehören alle Tatsachen, die \nein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des \nVerwaltungsaktes rechtfertigen. Die Frist beginnt demnach zu \nlaufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv \nin der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens \nüber die Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. \n\n85\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lief die \nEntscheidungsfrist frühestens mit der Kenntnisnahme des \nBeklagten von dem Prüfungsbericht des Gemeindeprüfungsamtes \nder Bezirksregierung D. vom Oktober 1996. Der Beklagte \nwar in der Zeit davor der Ansicht, er dürfe die Verordnung in \nder Fassung vom 6. Dezember 1994 nicht anwenden und sei \ndeshalb an einer Rücknahme gehindert. Dies belegt der Vermerk \nvom 11. Mai 1995. Damit fehlte es an der vorgenannten \nVoraussetzung für den Beginn des Fristlaufes, dass sich die \nBehörde der Notwendigkeit der Entscheidung bewusst sein und \ndiese für rechtlich möglich halten muss. \n\n86\n\n6. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für \nErmessensfehler bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der streitige \nBescheid als belastend oder begünstigend zu qualifizieren ist. \n\n87\n\nZwar enthält die Begründung der angefochtenen Entscheidung \nhierzu keine weiteren ausdrücklichen Ermessenserwägungen. \nDaraus läßt sich indes nicht entnehmen, dass keine \nErmessensentscheidung getroffen worden ist. \n\n88\n\nDie Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf in der Regel keiner besonderen \nErmessenserwägungen. Auch wenn von der Aufhebung eines \nbegünstigenden Verwaltungsaktes auszugehen wäre, müssten nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere \nGründe vorliegen, wenn in einem Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 \nVwVfG von einer Rücknahme abgesehen werden soll; bei derart \ngesetzlich intendierten Entscheidungen bedarf es danach keiner \nBegründung, wenn im Sinne des Regelfalles entschieden wird. \nEntsprechendes gilt, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift \naus anderen Gründen dahin zu verstehen ist, dass für den \nRegelfall das Ermessen in einem bestimmten Sinne zu betätigen \nist. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 \n- 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513, Nr. 1 \nsowie Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C \n22.96 -, BVerwGE 105, 55.\n\n90\n\nDies war hier aus Gründen der Gleichbehandlung, um den \nRegelungen der §§ 17, 18 NtV generell Geltung zu verschaffen, \nder Fall. Hiervon ausgehend hat besonderes Gewicht, dass der \nKläger im Verwaltungsverfahren lediglich die Gültigkeit der \nVerordnung angegriffen und keinerlei Aspekte vorgetragen \nhatte, die Anlaß zu einer einzelfallbezogenen, vom Regelfall \nabweichenden Ermessensentscheidung und darauf bezogenen \nErwägungen gegeben hätten. Derartiger Vortrag lag im Zeitpunkt \ndes Erlasses der angefochtenen Entscheidungen nicht vor. Auch \nsonst war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen für den \nBeklagten Entsprechendes nicht ersichtlich. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n92\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \nnach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-103-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-08/12-a-103-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304183","retrieved":"2026-07-09 03:31:07.849948+00:00"}}