{"status":"available","doknr":"OLD304198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0907.7A.D235.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-07","aktenzeichen":"7A D 235/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des rund 6.000 qm großen \nGrundstücks Flur 13, Flurstücke 119, 121, 122, 126 und 235 in \nB. G. bach, auf dem bis zum Jahre 1984 eine Gärtnerei \nbetrieben wurde. Das Grundstück liegt mit einer Breite von \netwa 100 m unmittelbar südlich der von Ost nach West \nverlaufenden H. Straße. Es weitet sich nach Südosten \nhin aus und erreicht so im Süden eine maximale Ausdehnung von \nungefähr 160 m. Entlang seiner Südgrenze fließt von Südosten \nnach Nordwesten der Lerbach. Im nordwestlichen Teil des \nGrundstücks steht auf dem Flurstück 121 nahe der H. \nStraße - Hausnummer 18 - ein zweigeschossiges Wohnhaus mit \neiner Grundfläche von rund 80 qm. Das im Übrigen unbebaute \nGrundstück weist im Wesentlichen Obstwiesen und Grünlandbrache \nauf, die teils grasig und offen, teils mit Obstbäumen und \nSpontangehölzen bestanden ist. Die westlich und östlich \nangrenzenden Flächen sind an der H. Straße mit \nWohnhäusern bebaut, die vom Haus des Antragstellers 20 m bzw. \n100 m entfernt sind. Dem Grundstück gegenüber - auf der \nNordseite der H. \nStraße - befinden sich im Abstand von 40 m die ersten Gebäude \ndes dort ansässigen Industriebetriebes Z. Feinpapiere AG \n(im Folgenden: Firma Z. ). Im früheren Bebauungsplan der \nAntragsgegnerin Nr. 2171 „An der G. \", der mit \nBeschluss des Rates vom 29. März 1990 – bekannt gemacht am \n17./18. September 1990 – zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss \nbetreffend den hier strittigen Bebauungsplan aufgehoben worden \nist, war das Grundstück teils als private, teils als \nöffentliche Grünfläche festgesetzt.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2171 „An der \nG. (II)\" der Antragsgegnerin, soweit sein Grundstück \ndarin als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan hat ausweislich seiner Begründung \nvorrangig die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen \nindustriellen und gewerblichen Nutzungen - auch unter dem \nAspekt der Arbeitsplatzsicherung - sowie die Bereitstellung von \nFlächen für standorterhaltende Betriebserweiterungen zum Ziel. \nDas in seiner Ost/West-Ausdehnung maximal 970 m und in seiner \nNord/Süd-Ausdehnung bis 730 m große Plangebiet von insgesamt 43 \nha stößt unmittelbar an das nordwestlich gelegene Stadtzentrum \nvon B. G. bach. Im Westen, Norden und Osten wird es \njeweils durch die Hauptstraße, die Straße \"An der G. \" \nund die B. Straße begrenzt, die die stark \nfrequentierten Hauptverkehrsachsen der Stadt bilden (L 286 und \nL 288). Die südliche Bebauungsplangrenze folgt von der \nHauptstraße aus zunächst der C. straße nach Südosten, \nknickt dann mit der C. straße nach Südwesten ab, trifft auf \ndie H. Straße und orientiert sich an dieser Straße \nnach Osten bis zur Einmündung der Straße \"An der T. \", der \nsie etwa 100 m nach Südosten folgt. Sodann schwenkt sie weiter \nnach Osten und führt an den bebauten Grundstücken südlich des \nL. bach entlang, bis sie nach rund 350 m wieder nach Norden \nzur H. Straße verschwenkt, um dieser ein Stück nach \nOsten bis zur B. straße zu folgen. Dort knickt sie \nnach Nordosten hin ab und läuft mit der B. straße auf \ndie B. Straße zu, wo sie den Anschluss an die östliche \nBebauungsplangrenze herstellt. Den Kern des so beschriebenen \nBereichs bildet ein mit dem Werksgelände der Firma Z. \nidentisches Industriegebiet (GI-Gebiet), welches bis auf \nRandzonen im Westen, Osten und Süden etwa 70 % des Plangebiets \numfasst. Das GI-Gebiet ist zum Schutz der umliegenden Nutzungen \nin die Bereiche GI-1 bis GI-4 gegliedert. Die textlichen \nFestsetzungen legen fest, welche Betriebsarten und Anlagen im \njeweiligen \nGI-Bereich zulässig oder unzulässig sind. Im Westen des \nPlanbereichs sieht der Bebauungsplan entlang der Hauptstraße \nzwischen der Straße \"An der G. \" und der \nC. straße ein Kerngebiet vor, dessen Ausdehnung nach \nOsten sich zwischen 50 m im Norden und maximal 150 m im Süden \nbewegt. Auf der Ostseite ist südlich der Werkszufahrt der Firma \nZ. an der B. Straße ein Gewerbegebiet von \nungefähr 4400 qm festgesetzt, an das sich nach Süden hin ein \ndreieckförmiges Mischgebiet anschließt. Dieses Mischgebiet \nbildet zusammen mit einem südlich davon gelegenen allgemeinen \nWohngebiet innerhalb des Straßengevierts F. -W. -\nWeg/Alte K. Straße/B. straße/H. \nStraße und einer westlich davon gelegenen kleineren \nMischgebietsfläche den südöstlichen Zipfel des Plangebiets. Am \nanderen - westlichen - Ende der H. Straße ist zwischen \ndieser Straße, der C. straße und den Straßen \"C. \" \nund \"An der T. \" ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet \nfestgesetzt. Die verbleibenden, zwischen den zuvor \nbeschriebenen Wohngebieten südlich der H. Straße \ngelegenen Flächen, zu denen auch das Grundstück des \nAntragstellers gehört, sind westlich und östlich dieses \nGrundstücks entlang der H. Straße als allgemeines \nWohngebiet und im Übrigen als öffentliche Grünfläche mit der \nZweckbestimmung \"Parkanlage\" sowie - zu einem geringen Teil - \nals private Grünfläche ausgewiesen. Soweit die Verkehrsflächen \nder Straße \"C. \", der Straße \"An der T. \", der \nH. Straße, der B. straße, der Alten \nK. Straße und des F. -W. -Wegs in das \nPlangebiet einbezogen sind, sind sie als Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - \nüberplant. Entlang der Grenzen des GI-Gebiets sieht der \nBebauungsplan bis auf wenige Lücken Flächen zur Anpflanzung von \nBäumen und Sträuchern unterschiedlicher Ausdehnung vor. Ein \nsolcher Pflanzgebotsstreifen beginnt gegenüber dem Grundstück \ndes Antragstellers auf der Nordseite der H. Straße, \nzieht sich von dort zwischen der südlich gelegenen Wohnbebauung \nund dem GI-Gebiet bis zu der über die C. straße führende \nsüdliche Werkszufahrt der Firma Z. und setzt sich \njenseits der C. straße weiter nach Westen bis zum offenen \nBachlauf der S. fort. Der Pflanzgebotsstreifen wird nach \nWesten und Norden hin durch einen 4 m hohen Lärmschutzwall bzw. \neine ebenso hohe Lärmschutzwand begrenzt und erreicht \nstellenweise eine Breite von 40 m. Die Lärmschutzwand folgt der \nH. Straße nach Osten bis auf Höhe des Hauses \nH. Straße Nr. 32. Durch den zuvor beschriebenen \nPflanzgebotsstreifen werden zahlreiche bauliche Anlagen \nnördlich der Straße \"C. \" und der H. Straße \nüberplant.\n\n5\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Wege \neiner Bürgerversammlung und der Anhörung der Träger \nöffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin am \n31. August 1989, den Bebauungsplan Nr. 2171 \"An der G. \n(II)\" aufzustellen und den Bebauungsplanentwurf öffentlich \nauszulegen. Die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 13. \nSeptember bis zum 17. Oktober 1989 wurde am 4. September 1989 \nbekannt gemacht. Sodann erfolgte eine nochmalige Beteiligung \nder Träger öffentlicher Belange.\n\n6\n\nEinige Träger öffentlicher Belange sowie eine größere Anzahl \nvon Bürgern erhoben Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf und \näußerten Anregungen zu seiner Änderung. Zu den Einwendern \ngehörte auch der Rechtsvorgänger des Antragstellers.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin und die Firma Z. trafen eine \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung, in der sich letztere unter \nanderem verpflichtete, die als Flächen für die Anpflanzungen \nvon Bäumen und Sträuchern überplanten und teils bebauten \nGrundstücke zu erwerben und die Eigentümer und Mieter zu \nentschädigen, die festgesetzten Lärmschutzwälle bzw. -wände zu \nerrichten, näher bezeichnete Schallminderungsmaßnahmen \ndurchzuführen, einen landschaftspflegerischen Begleitplan in \nAbstimmung mit den Fachausschüssen der Antragsgegnerin zu \nerstellen und die darin eingearbeiteten Maßnahmen im \nWesentlichen bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen.\n\n8\n\nDer Planungsausschuss hielt aufgrund der vorgebrachten \nAnregungen und Bedenken und der dazu gefertigten Stellungnahme \nder Verwaltung mehrere Änderungen des ausgelegten Planentwurfs \nsowohl hinsichtlich der zeichnerischen als auch der textlichen \nFestsetzungen für erforderlich, durch die er die Grundzüge der \nPlanung jedoch nicht berührt sah. Die durch die Änderungen \nbetroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange erhielten \nGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.\n\n9\n\nAm 29. März 1990 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan in der vom Planungsausschuss vorgeschlagenen \ngeänderten Form mit seiner Begründung als Satzung. Die \nBezirksregierung machte, nachdem ihr der Satzungsbeschluss \nangezeigt worden war, mit Verfügung vom 30. August 1990 eine \nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 17./18. September \n1990 öffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nDer Antragsteller, der mit einem am 18. September 1997 bei \nder Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz Abwägungsfehler \nhinsichtlich der Überplanung seines Grundstücks gerügt hatte, \nhat am 30. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag gestellt. Er \nträgt vor, die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche für den \ngesamten Bereich seines Grundstücks sei abwägungsfehlerhaft. \nDie Begründung des Rates, dass \"die H. Straße ein \nhohes Maß an Geschosswohnungsbauten mit mangelnden wohnungs-\nnahen Freiflächen\" aufweise, sei unrichtig. Dort gebe es \nausreichend Abstandsgrün, insbesondere unter Berücksichtigung \nder angrenzenden Wohnsiedlung \"G. Wald\", die einen der \nam meisten durchgrünten Wohnbereiche der Stadt darstelle. Der \nStellplatzbedarf der Firma Z. sei erheblich zu hoch \neingeschätzt worden. Der im östlichen Bereich des \nFirmengeländes eingerichtete Parkplatz werde nur zu einem \nDrittel genutzt. Man habe dort Grünflächenpotenzial in großem \nUmfang verschenkt, was sich zu seinen Lasten auswirke. Die mit \ndem Normenkontrollantrag angefochtene Festsetzung sei im \nHinblick auf die vorhandene Gemengelage auch mit der \nErforderlichkeit eines ökologischen Ausgleichs begründet \nworden. Wäre ein Teil des Parkplatzes im östlichen Teil des \nFirmengeländes als ökologische Ausgleichsfläche in Anspruch \ngenommen worden, hätte ihm die straßenseitige Bebauung seines \nGrundstücks erlaubt werden können, zumal das Grundstück wegen \nseiner umfangreichen Hinterlandflächen gleichwohl eine \nbeachtliche ökologische Funk-tion wahrzunehmen vermöge. In der \nBachaue verblieben genügend Garten- und Freiflächen, die sich \nals Biotop weiter entwickeln könnten. Zudem seien die mit der \nGrünflächenfestsetzung verbundenen Planziele nicht erreichbar. \nEine Vernetzung der Grünflächen nördlich und südlich der \nH. Straße werde durch die Straße selbst und die \nnördlich davon geplante Lärmschutzwand verhindert. Die \nbehauptete Biotopeigenschaft seines Grundstücks und die dort \nvorgesehene Schaffung einer Parkan-lage seien prinzipiell nicht \nmiteinander vereinbar. Es sei auch weder erforderlich noch \nwünschenswert, dass die zur Erholung gedachte Parkanlage bis an \ndie Straße und damit dicht an das GI-Gebiet ausgedehnt werde. \nBisher sei nichts geschehen, um die Parkanlage zu \nverwirklichen, was für die Unwirksamkeit der entsprechenden \nFestsetzung spreche. Der Ausgleich zwischen seinen eigenen \nInteressen und den damit kollidierenden Belangen der Firma \nZ. sei aus den vorstehenden Gründen unverhältnismäßig, da \ner durch den Bebauungsplan einseitig übermäßig belastet werde. \nMan habe ihm jede Möglichkeit genommen, sein Grundstück baulich \nweiter zu entwickeln. Dies gelte vor allem für das Flurstück \n235, das nach § 34 BauGB als Baulücke bebaubar gewesen sei. Die \nFestsetzungen des alten Bebauungsplans Nr. 2171 \"An der \nG. \" hätten dem nicht entgegengestanden, da dieser Plan \nnicht vollzogen worden sei. Die östlich und westlich \nangrenzenden Nachbargrundstücke seien jeweils als allgemeines \nWohngebiet ausgewiesen, obwohl sie denselben \nStandortbedingungen unterlägen wie sein eigenes Grundstück. Ihm \nallein werde die bauliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Nur im \nHinblick auf das bebaute Flurstück Nr. 121 seien ihm im Rahmen \ndes Bestandsschutzes minimale Rechte eingeräumt. Um dem \nbebauten Grundstück das Baurecht zu nehmen, bedürfe es \nbesonders schwerwiegender rechtfertigender Gründe, die hier \nnicht ersichtlich seien.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 2171 \"An der \nG. (II)\" der Antragsgegnerin \ninsoweit für nichtig zu erklären, als \ner für das in B. G. bach \ngelegene Grundstück Flur 13, Flurstücke \n119, 121, 122, 126 und 235, die \nFestsetzung \"Öffentliche Grünfläche \n- Parkanlage -\" trifft.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie trägt vor, die angegriffene Festsetzung diene nicht \nvorrangig der Schaffung von \"Abstandsgrün\", sondern einem \nFreiflächenausgleich in der Gemengelage, der Bereitstellung \nöffentlicher Grünflächen für die Bevölkerung und der \nBiotopvernetzung im Hinblick auf den das Industriegelände \numgebenden Grüngürtel. Die Ausweisung als Grünfläche entspreche \nzudem \n- abgesehen von dem bebauten Flurstück 121 - dem tatsächlichen \nCharakter des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen über die Aufstellung \ndes Bebauungsplans (Beiakten Hefte 1 bis 6) sowie auf die im \nTermin vorgelegte Luftbildkarte ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat ihn beschränkt auf die Feststellung \nder Nichtigkeit einer das eigene Grundstück betreffenden \nFestsetzung. Eine antragsbezogene Prüfung ist möglich.\n\n20\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n21\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \nregelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, \ndas im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im \nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des \nGrundeigentums bestimmt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740.\n\n23\n\nSo liegt der Fall hier. Mit der Festsetzung \"öffentliche \nGrünfläche\" wird die bauliche Nutzbarkeit des dem Antragsteller \ngehörenden Grundstücks auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen und \ndamit der Inhalt seines Grundeigentums in einer von ihm \nangegriffenen Weise festgelegt.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n25\n\nRügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler des \nBebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend \ngemacht worden. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge \nbeachtlich wären, sind nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Dies folgt bereits \nunmittelbar aus den in der Bebauungsplanbegründung angegebenen \nPlanungszielen. Der Antragsgegnerin geht es vor allem um die \nSicherung der bestehenden industriellen und gewerblichen \nNutzungen und die Bereitstellung von Flächen für \nstandorterhaltende Betriebserweiterungen. Im Übrigen soll die \nbauliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke geplant bzw. \ngesichert werden, und es sind Maßnahmen zum Immissionsschutz \nund zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des städtebaulichen \nErscheinungsbildes vorgesehen. Diese Planungen zielen auf die \nstädtebauliche Neuordnung der im Plangebiet vorhandenen \nGemengelage. Die baulichen Nutzungs- und \nEntwicklungsmöglichkeiten sollen festgeschrieben und die \nteilweise miteinander verzahnten unterschiedlichen Nutzungen \ndauerhaft einem verträglichen Miteinander zugeführt werden.\n\n27\n\nDie vom Plangeber getroffenen Festsetzungen sind hinreichend \nbestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan genügt auch den Abwägungsanforderungen des \n§ 1 Abs. 6 BauGB, wonach bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- \nund untereinander gerecht abzuwägen sind.\n\n29\n\nDer Plan ist nur auf die Abwägungsmängel hin zu prüfen, die \nder Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der \nFrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hat, da sonstige \nfristgerechte Rügen von Abwägungsmängeln nicht vorliegen. Die \nSiebenjahresfrist, die mit der Bekanntmachung der Satzung \nbeginnt, ist hier am 18. September 1990 in Lauf gesetzt worden. \nNach § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin werden \nöffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch \nRechtsvorschriften vorgeschrieben sind, in der B. \nLandeszeitung, Ausgabe G, und dem K. Stadt-Anzeiger, \nAusgabe RN, vollzogen. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung \ndes Anzeigeverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 2171 \"An \nder G. (II)\" am 17. September 1990 in der B. \nLandeszeitung und am 18. September 1990 im K. Stadt-\nAnzeiger bekannt gemacht. Da die Bekanntmachung nach der \nHauptsatzung durch die Veröffentlichung in beiden Zeitungen \nerfolgt, ist sie im vorliegenden Fall erst mit Erscheinen des \nK. Stadt-Anzeigers am 18. September 1990 vollzogen worden. \nDas Rügeschreiben des Antragstellers, das nach Angabe der \nAntragsgegnerin am 18. September 1997 bei ihr eingegangen ist, \nwar mithin rechtzeitig.\n\n30\n\nDie erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Insoweit hat \nder Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgenommenen \nAbwägung die nach Lage der Dinge in die Abwägung \neinzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung \nverkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise \nvorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \naußer Verhältnis steht. \n\n31\n\nDass eine Abwägung der betroffenen Belange hinsichtlich der \nfür das Grundstück des Antragstellers getroffenen und von ihm \nals abwägungsfehlerhaft angesehenen Festsetzung überhaupt \nstattgefunden hat, steht angesichts der Erwägungen, mit denen \ndie vom Rechtsvorgänger des Antragstellers im \nBebauungsplanverfahren erhobenen Bedenken gegen die Überplanung \ndes Grundstücks als öffentliche Grünfläche zurückgewiesen \nwurden, außer Frage.\n\n32\n\nDas diesbezüglich relevante Abwägungsmaterial ist \nsachgerecht aufbereitet worden. \n\n33\n\nDie umfassende und sorgfältige Bestandsaufnahme anlässlich \nder bei der Planung durchgeführten \n\"Umweltverträglichkeitsprüfung\" (UVP) hat ergeben, dass \naufgrund des im Plangebiet vorhandenen hohen Bebauungs- und \nVersiegelungsgrades von 70 % nur wenige vegetationsbestandene \nRestflächen verblieben sind. Es handelt sich dabei insbesondere \num die mit einem hohen Anteil an Obstgehölzen ausgestatteten \nZier- oder Nutzgärten der im Süden und Südosten gelegenen \nWohnhäuser sowie um den weitgehend brach liegenden Grünstreifen \nentlang des L. bach, der nach der Biotopkartierung der \ndamaligen Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung \nund Forstplanung NRW (LÖLF) als schützenswertes Biotop \nanzusehen ist und auch den größten Teil des unbebauten \nGrundstücks des Antragstellers erfasst. Auf dem Gelände der \nFirma Z. gibt es entlang der S. und westlich davon \nsowie zwischen dem Firmenparkplatz und der B. Straße \neinige wenige sich selbst überlassene Bereiche, die teils mit \nälteren Gehölzen bestockt sind, sowie vor dem \nVerwaltungsgebäude einen parkartigen Bereich mit alten \nEinzelbäumen und Baumgruppen. Auch die verbliebenen \nunversiegelten Flächen sind - mit Ausnahme der am Lerbach \ngelegenen zusammenhängenden vegetationsfähigen Grünflächen - \nbezüglich des Bodens, des Wasserhaushaltes, der Vegetation und \nder Oberflächengestalt derart verändert, dass ihr ökologisches \nPotenzial denkbar gering ist.\n\n34\n\nDen aus diesen Fakten in der UVP gezogenen und ohne weiteres \neinleuchtenden Schlussfolgerungen, dass die ökologische \nBedeutung des Plangebiets wegen der intensiven gewerblichen und \nindustriellen Nutzung auf ein Minimum reduziert und deshalb der \nWert der am Lerbach gelegenen Grünflächen für den Boden-, \nWasser- und Klimaschutz hervorzuheben ist, tritt auch der \nAntragsteller nicht substanziiert entgegen.\n\n35\n\nDer Rat hat auch die entgegenstehenden Belange des \nAntragstellers fehlerfrei in seine Abwägung eingestellt. \nInsbesondere hat er nicht die Bedeutung des privaten Eigentums \nverkannt, das bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener \nWeise zu berücksichtigen ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Okto-\nber 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 \nNr. 57.\n\n37\n\nAus der Begründung zum Bebauungsplan und den Erwägungen, mit \ndenen die Bedenken des Rechtsvorgängers des Antragstellers \nzurückgewiesen worden sind, geht hervor, dass sich der Rat der \nAuswirkungen, die die umstrittene Festsetzung auf das Eigentum \ndes Antragstellers hat, durchaus bewusst gewesen ist. \nHinsichtlich des bestehenden Wohnhauses hat er den \nAntragsteller ausdrücklich auf die verbleibende \nNutzungsmöglichkeit im Rahmen des Bestandsschutzes verwiesen, \nder weder eine wesentliche Änderung der Funktion noch der \nBausubstanz zulässt. Zugleich ist die planungsrechtliche \nAbsicherung der ausgeübten Wohnnutzung versagt worden, was \nbedeutet, dass dem Grundstück auf Dauer die derzeit noch \ngegebene Nutzbarkeit zu Wohnzwecken entzogen werden soll, da \nbei Abgängigkeit des aufstehenden Wohnhauses eine Neuerrichtung \naufgrund der Grünflächenfestsetzung nicht mehr in Betracht \nkommt. Der Rat konnte auch fehlerfrei berücksichtigen, dass das \nGewicht der Eigentumsposition des Antragstellers dadurch \nrelativiert war, dass sein Grundstück bereits in dem seit 1985 \ngeltenden Bebauungsplan Nr. 2171 \"An der G. \" teils als \nprivate, teils als öffentliche Grünfläche festgesetzt war.\n\n38\n\nDie Aufstellung des strittigen Bebauungsplans und die \nparallel dazu durchgeführte Aufhebung des Vorläuferplans Nr. \n2171 \"An der G. \" ist nicht etwa deshalb erfolgt, weil \nder Vorläuferplan erkanntermaßen unwirksam war. Auch hatte der \nRat der Antragsgegnerin in dem für die Abwägung nach § 214 Abs. \n3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nvom 29. März 1990 keinen Anlass, eine Unwirksamkeit des \nVorläuferplans näher zu erwägen. Wenn schon die Gerichte in \nVerwaltungsstreitverfahren nicht gleichsam \"ungefragt\" in eine \nSuche nach Fehlern in der Vorgeschichte und der \nEntstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten \nhaben\n\n39\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. \nApril 1997 - 4 B 206.96 -, BRS 59 Nr. \n34 -,\n\n40\n\nist die Gemeinde selbst erst recht nicht gehalten, die \nWirksamkeit eines von ihr aufgestellten Bebauungsplans ohne \nkonkrete Anhaltspunkte in Frage zu stellen. Solche \nAnhaltspunkte lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses jedoch nicht vor. Weder hatte der \nRechtsvorgänger des Antragstellers in seinen am 20. April bzw. \n17. Oktober 1989 bei der Antragsgegnerin eingegangenen \nEinwendungsschreiben die Unwirksamkeit der von ihm ausdrücklich \nangesprochenen früheren \"Aberkennung\" des Nutzungsrechts seines \nGrundstücks als Gärtnerei gerügt noch lagen sonst konkrete \nEinwendungen gegen die Wirksamkeit des Vorläuferplans vor. Auf \ndie vom Antragsteller erst im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren vorgetragenen Bedenken gegen den \nVorläuferplan kommt es damit nicht an.\n\n41\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage des \nzusammengestellten Abwägungsmaterials getroffene Entscheidung, \ndas gesamte Grundstück des Antragstellers als öffentliche \nGrünfläche zu überplanen, beruht auf einem sachgerechten \nAusgleich der durch die Planung berührten Belange und ist auch \nim Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n42\n\nZutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei \nder Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 \nNr. 15 BauGB im Rahmen der planerischen Abwägung nicht schon \ndie Voraussetzungen für eine Enteignung in vollem Umfang zu \nprüfen sind. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch \nkeine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über \ndie Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. \nWohl aber muss der Eingriff in die nach früherem Recht \nentstandenen Rechte durch überwiegende Gründe des öffentlichen \nInteresses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der \nbaulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \nTeilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung \nherangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber \ndem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, \ndas durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ngesichert wird.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom \n22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, \nDVBl. 1999, 704.\n\n44\n\nGemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin \nden für die Grünflächenausweisung angeführten öffentlichen \nBelangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden \nWeise den Vorzug gegeben.\n\n45\n\nDie angegriffene Festsetzung soll nach dem Willen des Rates \nsicherstellen, dass der Grünzug entlang des L. bach als Biotop \nvon hohem Stellenwert und vegetationsfähige Freifläche erhalten \nbleibt und durch geeignete Maßnahmen einer höheren \nstadtökologischen Wertigkeit zugeführt werden kann. Damit soll \nzugleich ein ökologischer Ausgleich für die in hohem Maße \nbaulich verdichteten Flächen im Plangebiet geschaffen werden, \nder sich einerseits unter Verdunstungsgesichtspunkten positiv \nauf die dortigen mikroklimatischen Verhältnisse auswirkt und \nandererseits als wohnungsnahes und wohnungsumfeldverbesserndes \nGrünflächenangebot der in der Umgebung ansässigen \nWohnbevölkerung Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten bietet. \nZudem wird mit der Festsetzung bezweckt, das Heranrücken der \nWohnbebauung an das Industriegebiet von Süden her zu \nunterbinden. In der Gesamtkonzeption der Planung hat die \nfestgesetzte öffentliche Grünfläche ferner insoweit besondere \nBedeutung, als eine \"grünplanerische\" Verknüpfung mit dem das \nIndustriegebiet umgebenden Grüngürtel vorgesehen ist. Hinter \ndiesen an den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet \norientierten konkreten öffentlichen Belangen steht neben dem \nInteresse der Allgemeinheit an der Schaffung gesunder Wohn- und \nArbeitsverhältnisse auch der Aspekt der Bewahrung der \nnatürlichen Lebensgrundlagen, der gemäß Art. 20a GG \nVerfassungsrang besitzt. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der \nAbwägung in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 \nund 7 BauGB besondere Beachtung zu schenken.\n\n46\n\nDie vorstehend beschriebene planerische Konzeption \nrechtfertigt ohne weiteres die umstrittene \nGrünflächenfestsetzung für die abseits der H. Straße \nam Lerbach gelegenen Brachflächen. Insoweit vollzieht die \nPlanung nur die bereits gegebene und in der UVP als ökologisch \nwertvoll erkannte Grundstückssituation nach und sichert sie \nplanerisch dauerhaft ab. Die mit der Erhaltung der vorhandenen \nBrachflächen verbundenen Wohlfahrtswirkungen für die das \nIndustriegebiet umgebenden Baugebiete in Bezug auf Mikroklima, \nErholungsfunktion und Wohnungsumfeldverbesserung sind \nangesichts der im Übrigen starken baulichen Verdichtung im \nPlangebiet offensichtlich.\n\n47\n\nDarüber hinaus gestattet die im Vordergrund der Planung \nstehende Überlegung des Rates, dass der Standort für den \nBetrieb der Firma Z. wegen der Nähe des Werksgeländes zum \nStadtzentrum und der bestehenden unstreitig konfliktträchtigen \nGemengelage nur durch eine Aufwertung der mikroklimatischen und \nökologischen Situation sowie durch die Einbindung des \nIndustriegebietes in das Stadtbild durch eingegrünte \nÜbergangszonen und ein wohnungsnahes \nwohnungsumfeldverbesserndes Grünangebot gewährleistet werden \nkann, auch die Überplanung der unmittelbar an der H. \nStraße gelegenen Grundstücksflächen einschließlich des \nvorhandenen Wohnhauses.\n\n48\n\nSchon die Einbeziehung nur eines Teils dieser straßennah \ngelegenen Flächen in eines der angrenzenden Baugebiete würde \ndie der festgesetzten Grünfläche zugewiesene Aufgabe, eine \nökologische und städtebauliche Verknüpfung zu dem um das \nIndustriegebiet herum zu schaffenden Grüngürtel herzustellen, \nin Frage stellen. Zu Recht hat der Rat deshalb die Anregung des \nRechtsvorgängers des Antragstellers, eine Wohnnutzung \neinschließlich 1.000 - 1.500 qm Grundfläche planungsrechtlich \nzu sichern, mit folgendem Argument zurückgewiesen: \"Zur \nGewährleistung einer umfassenden Akzeptanz der öffentlichen \nGrünfläche durch eine unbeeinträchtigte und offensichtliche \nZugänglichkeit sowie als großflächige 'Nahtstelle' zu dem das \nGI umgebenden Grüngürtel ist eine planungsrechtlich gesicherte \nWohnnutzung weiterhin auszuschließen\". Wenn die beabsichtigte \nökologisch und städtebaulich sinnvolle Vernetzung zwischen dem \nGrünzug entlang des L. bach und dem künftigen Grüngürtel \nnördlich der H. Straße zustande kommen soll, erscheint \nin der Tat eine solche großflächige Nahtstelle erforderlich. \nDie Flächen, deren Verknüpfung gewollt ist, werden durch die \nH. Straße getrennt, sodass ein Austausch von Flora und \nFauna, der den Artenreichtum im jeweiligen Gebiet fördert und \ndamit den Fortbestand und die Fortentwicklung der als \"grüne \nInseln\" inmitten von Bebauung gelegenen Vegetationsflächen \nsichert, ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden \nkann. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Größe der \nNahtstelle zwischen den zu vernetzenden Gebieten sich die \nWahrscheinlichkeit erhöht, dass den Arten die Überwindung der \ntrennenden Straße gelingt. Ein Verzicht auf die Vernetzung \nzugunsten eines dem Antragsteller eingeräumten Baurechts würde \ndas ökologische Gesamtkonzept maßgeblich beeinträchtigen und \ngerade auch den Nutzen des neuen Grüngürtels in Frage stellen. \nDer Grüngürtel nördlich der H. Straße, der als Fläche \nzur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mit großem Aufwand \nangelegt werden soll, bedarf, um die ihm zugedachte und im \nallgemeinen Interesse liegende ökologische Ausgleichsfunktion \nauf Dauer wahrnehmen zu können, einer ständigen natürlichen \n\"Befruchtung\" von außen, die sich über eine entsprechend große \nNahtstelle zu der südlich gelegenen öffentlichen Grünfläche am \nehesten gewährleisten lässt. Dass sich hierfür das baulich nur \ngering genutzte Grundstück des Antragstellers geradezu \n\"aufdrängt\", kann nicht bezweifelt werden.\n\n49\n\nAuch die im Rahmen der Abwägung angeführten städtebaulichen \nAspekte sprechen dafür, die Grünfläche über die gesamte Breite \ndes dem Antragsteller gehörenden Grundstücks bis an die \nH. Straße heranzuführen. Auf diese Weise wird eine \ndurchgehende von Südosten nach Nordwesten verlaufende \nPufferzone geschaffen, die das im Norden liegende \nIndustriegelände von der Wohnbebauung im Süden trennt und der \ndortigen Wohnbevölkerung einen gewissen Schutz vermittelt. \nZugleich wird optisch eine Verbindung des rund um das GI-Gebiet \nnoch anzulegenden Grüngürtels mit den durchgrünten Bereichen \nsüdlich der H. Straße hergestellt, was zur besseren \nEinbindung des Industriegeländes in das Stadtbild beiträgt und \ndamit das dichte Nebeneinander von industrieller Nutzung und \nWohnnutzung für die Bewohner erträglicher gestaltet. Mit der \nUnterbrechung des Bebauungszusammenhanges durch die Grünfläche \nin der vorgesehenen Breite tritt zudem eine nennenswerte \nAuflockerung der ansonsten verdichteten Bebauung ein, die als \neine deutliche Wohnungsumfeldverbesserung empfunden werden \nkann. Die Absicht, die öffentliche Grünfläche möglichst breit \nan die H. Straße anzubinden, um ihre Akzeptanz als \nwohnungsnahen Erholungsbereich durch eine unbeeinträchtigte und \noffensichtliche Zugänglichkeit zu stärken, ist ebenfalls ein \nzulässiges Planungsziel.\n\n50\n\nWenn der Rat der Antragsgegnerin - gerade im Hinblick auf \ndie vorhandene Gemengelage und die verdichtete Bebauung im \nPlangebiet - den in die Abwägung eingestellten ökologischen und \nstädtebaulichen Belangen im Interesse der Allgemeinheit Vorrang \ngegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer \ndauerhaften privaten - auch baulichen - Nutzbarkeit seines \nGrundeigentums eingeräumt hat, so ist nach alledem diese \nEntscheidung nicht unverhältnismäßig und liegt im Rahmen der \nder Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der \nRat durfte die Interessen des Antragstellers gegenüber diesen \ngewichtigen öffentlichen Belangen zurückstellen, zumal er - wie \nbereits dargelegt - im Rahmen seiner Abwägung fehlerfrei von \neinem durch den Vorläuferplan relativierten geringen Gewicht \nder Eigentumsposition des Antragstellers ausgehen konnte.\n\n51\n\nDie vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte gebieten \nkeine andere Beurteilung.\n\n52\n\nSein Einwand, die für die Festsetzung der öffentlichen \nGrünfläche mit angeführte Begründung, dass \"die H. \nStraße ein hohes Maß an Geschosswohnungsbauten mit mangelnden \nwohnungsnahen Freiflächen\" aufweise, treffe nicht zu, geht \nfehl. Zumindest westlich des Grundstücks des Antragstellers ist \ndie Südseite der H. Straße mit durchgehend \ndreigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Größere Freiflächen zur \nFreizeitgestaltung und Naherholung, wie sie der Rat mit der \nAusweisung der öffentlichen Grünfläche als Parkanlage bezweckt, \nsind in der näheren Umgebung dieser Geschossbauten nicht \nvorhanden. \n\n53\n\nDie Annahme, bei richtiger Einschätzung des \nStellplatzbedarfs der Firma Z. hätte ein Teil des \nParkplatzes im östlichen Teil des Firmengeländes als \nökologische Ausgleichsfläche in Anspruch genommen und ihm die \nstraßenseitige Bebauung seines Grundstücks erlaubt werden \nkönnen, verkennt, dass mit der Überplanung der unmittelbar an \nder H. Straße gelegenen Grundstücksflächen die \nökologische und städtebauliche Vernetzung des vorhandenen \nGrünzuges mit dem jenseits der Straße geplanten Grüngürtel \nbezweckt ist. Diese, nach dem Vorstehenden wesentliche Funktion \nfür das ökologische und städtebauliche Gesamtkonzept können die \nvom Antragsteller angesprochenen Flächen eindeutig nicht \nerfüllen.\n\n54\n\nDer Antragsteller wird auch nicht, wie er meint, durch die \nFestsetzung der öffentlichen Grünfläche gegenüber den anderen \nPlanbetroffenen unvertretbar einseitig belastet. Die Abwägung \nim Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht dahin gebunden, dass \nbelastende Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle \nGrundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet möglichst \ngleichermaßen verteilt werden müssen, um auf diese Weise einem \nGebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten \n\"Gebots der gerechten Lastenverteilung\" zu genügen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8.\n\n56\n\nDie an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung erlaubt, einen \ndem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach \nMaßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der \nbetroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie \ninsbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge \nsachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils \nzukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. Novem-ber 1988 - 1 BvR 1301/84 -, \nBVerfGE 79, 174 (198 f.).\n\n58\n\nDie vom Antragsteller beklagte \"Ungleichbehandlung\" \ngegenüber den bebauten Nachbargrundstücken ist wegen der \nspeziellen Situation seines eigenen Grundstücks, das sich im \nWesentlichen als ungenutzte Freifläche mit schützenswertem \nAufwuchs darstellt, und dessen Lage an der Nahtstelle zum \nkünftigen Grüngürtel nördlich der H. Straße in diesem \nSinne sachlich gerechtfertigt.\n\n59\n\nDem Einwand des Antragstellers, die angenommene \nBiotopeigenschaft weiter Teile seines Grundstücks sei mit der \ndafür getroffenen Festsetzung \"Öffentliche Grünfläche - \nParkanlage\" schon im Grundsatz nicht vereinbar, ist nicht zu \nfolgen. Die besagten Flächen können durch die Anlage von Wegen \nund Verweilplätzen als Parkanlage im untechnischen Sinne für \ndie Erholung der Wohnbevölkerung nutzbar gemacht werden, ohne \ndass die verbleibenden Freiflächen ihren Charakter als Biotop, \ndas heißt als Lebensstätte und Lebensraum wild lebender Tiere \nund Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 \nBNatSchG) verlieren. Dass bisher die vorgesehene öffentlich \nnutzbare Grünfläche nicht realisiert worden ist, spricht nicht \ngegen die Ernsthaftigkeit des Planvorhabens. Zum einen ist die \nPlanung - wie schon die vorgesehene und zwischenzeitlich \nweitgehend verwirklichte Freiräumung und Bepflanzung der \n\"Puffer-zone\" nördlich der H. Straße belegt - auf eine \nlangfristige Umsetzung angelegt. Zum anderen kann der \nAntragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie bislang \nangesichts des vom Antragsteller eingeleiteten \nNormenkontrollverfahrens davon abgesehen hat, die ihr \ngegebenenfalls zur Verfügung stehenden Mittel zur zwangsweisen \nBereinigung der Eigentumsverhältnisse zu ergreifen.\n\n60\n\nNach allem bestand kein Anlass zu weiteren Prüfungen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-07/7a-d-235-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-07/7a-d-235-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304198","retrieved":"2026-07-09 03:31:09.336570+00:00"}}