{"status":"available","doknr":"OLD304199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0907.13B703.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-07","aktenzeichen":"13 B 703/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 \nAbs. 4 VwGO). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich die \nRichtigkeitszweifel auf das Entscheidungsergebnis beziehen \nmüssen. Zweifel an der Richtigkeit der Begründung \nrechtfertigen ein Beschwerdeverfahren dann nicht, wenn \nhinreichend sicher erkennbar ist, dass das erstinstanzliche \nEntscheidungsergebnis in der Beschwerde auch unter \nBerücksichtigung der geltend gemachten Angriffe Bestand \nbehalten wird. So liegt der Fall hier. \n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem \nZiel der Aufnahme der C. K. in den \nKrankenhausplan des Landes kann unabhängig von \nprozessrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, weil ein \nentsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der \nFassung der Bekanntmachung vom 10. April 1981 - KHG - (BGBl. I \nS. 886), zuletzt geändert durch Art. 4 GKV-\nGesundheitsreformgesetz vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. \n2626) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den \nKrankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 \nKHG besteht \"Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den \nKrankenhausplan ... nicht\" ( Satz 1 ); \"Bei notwendiger \nAuswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die \nzuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der \nöffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger \nnach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen \nder Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird\" \n(Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder \"zur \nVerwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne ... \nauf\". Im Land Nordrhein-Westfalen obliegt die Planaufstellung \nund -fortschreibung dem Ministerium für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit (MFJFG) als dem zuständigen Ministerium \nim Sinne des § 13 Abs. 1 Krankenhausgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998, GV NRW \n1998, 696. Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gem. \n§ 1 Abs. 1 KHG eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung \nmit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden \nKrankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. \nEntgelten. Mit diesen Zielen stimmen diejenigen des Landes-\nKrankenhausgesetzes überein, das zudem in § 1 Abs. 1 Satz 1 \neine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anstrebt. \n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bzw. zu den \ninhaltlich übereinstimmenden früheren Fassungen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes die folgenden rechtlichen \nGrundzüge entwickelt: Der vom Land, hier vom MFJFG als \nPlanungsbehörde, aufzustellende Krankenhausplan ist lediglich \nals eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Rechtswirkung nach \naußen zu qualifizieren, die allerdings regelmäßig eine \nunmittelbare \"Innenwirkung\" dahingehend entfalten wird, dass \nsich die zur Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in \nden Krankenhausplan zuständige Behörde, welche in \nFlächenstaaten wie Nordrhein-Westfalen mit der den Plan \naufstellenden Behörde nicht identisch ist, hieran gebunden \nfühlen wird. Die an diese Feststellungsbehörde, nämlich die \nBezirksregierung, gerichtete Regelung des § 8 Abs. 2 KHG, die \ninhaltlich identisch ist mit den Vorgängerregelungen, gilt \nmittelbar auch für die Planungsbehörde. \n\n7\n\nBei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme \neines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist \nzwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In einer \nersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte \nVersorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden \nleistungsfähigen und mit wirtschaftlichen (kostengünstigen) \nPflegesätzen versehenen Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die \nGesamtzahl der Betten in den solchermaßen qualifizierten \nKrankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder \njedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter \ndiesen Krankenhäusern und sind sie alle in den Krankenhausplan \naufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger - bei \nverfassungsgerechter Interpretation und Anwendung des § 8 Abs. \n2 KHG - grundsätzlich einen direkten Anspruch auf Feststellung \nder Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist \ndie Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist \nauf einer zweiten Entscheidungsstufe notwendigerweise zwischen \nmehreren Krankenhäusern auszuwählen. Während die auf der \nersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit \nder vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im \nRahmen eines Auswahlermessens erfolgende \nFeststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur \neingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die \nBehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, \nalle nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellenden \nGesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von \nsachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden \nErwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich \nein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl \nunter den Konkurrenzkrankenhäusern. \n\n8\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. \nJuli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, \n38/50, vom 14. November 1985 - 3 C \n41.84 -, Buchholz, Nr. 451.74, § 8 KHG \nNr. 8, und vom 18. Dezember 1986 - 3 C \n67.85 -, NJW 1987, 2318 ff.; \nDietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung von \nFolgerecht, KHG § 8, Anm. V. \n\n9\n\nDiese Grundzüge gelten entsprechend für die Feststellung \nder Aufnahme von Teilen eines Krankenhauses, also etwa einer \nbestimmten Fachabteilung oder eines Bettenkontingents in den \nKrankenhausplan und sinngemäß auch für Entscheidungen im \nZusammenhang mit der Fortschreibung eines Krankenhausplans. \n\n10\n\nDer zuvor geschilderte Entscheidungsprozess setzt eine \nAnalyse von Bedarf und Ist an stationärer Versorgung voraus. \nGrundlage dieser Analyse ist die Festlegung der Rahmenvorgaben \nund Schwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, 15 KHG NRW), \ndie wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Planung Teil \ndes Krankenhausplans des Landes ist und unter dem von der \nRechtsprechung entwickelten Begriff der Krankenhauszielplanung \nerfasst werden kann. Letztere ist ein Vorgang mit überwiegend \nplanerischem Charakter, der daher gerichtlich nur auf seine \nVereinbarkeit mit den Zielen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und des Landes-\nKrankenhausgesetzes überprüfbar ist. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. \nApril 1981 - 3 C 135.79 _, Buchholz \n451.74 § 8 KHG Nr. 3, S. 31, vom 25. \nJuli 1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und \nvom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, \na.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni \n1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, \n209.\n\n12\n\nDie Erarbeitung eines neuen Krankenhausplans für das Land \nNordrhein-Westfalen auf der Grundlage des - neuen - Landes-\nKrankenhausgesetzes ist, wie dem Senat aus anderen Verfahren \nbekannt und auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden \nist, gegenwärtig noch nicht abgeschlossen; die dabei \nvorzunehmende Bedarfsanalyse als ein weiterer \nEntwicklungsschritte der - neuen - Krankenhausplanung ist - \nauch - für die hier zu betrachtende Disziplin der \nHerzchirurgie noch offen. \n\n13\n\nAllerdings ist vom MFJFG im vorliegenden Verfahren \nglaubhaft mitgeteilt worden worden, dass die Herzchirurgie der \nüberregionalen Versorgung im Rahmen der Schwerpunktplanung \nnach § 15 KHG NRW zugeordnet worden ist und deshalb \ngrundsätzlich landesweit unter besonderer Berücksichtigung der \nKapazitäten in den angrenzenden Bundesländern beplant wird. \nGegen eine landesweite Krankenhausplanung in der Herzchirurgie \nin Abhängigkeit von der Landeseinwohnerzahl hat der Senat bei \nsummarischer Betrachtung keine durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Dass eine so gestaltete Planung den Zielen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gerecht werden könnte, \nist nicht ersichtlich; zudem schreibt das Gesetz die \nGestaltung der Krankenhausplanung nicht vor, sondern überlässt \nsie dem Gestaltungsfreiraum der Länder. Überdies kann in einer \nDisziplin mit hohem apparativen Kostenaufwand wie in der \nHerzchirurgie die Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen \nderen Konzentration auf nur wenige Schwerpunktkrankenhäuser \nnahe legen. \n\n14\n\nAllerdings spricht das Landes-Krankenhausgesetz in §§ 1 \nAbs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 das Ziel einer wohnortnahen \nbzw. ortsnahen stationären Versorgung an. Der Begriff der \nOrtsnähe ist jedoch relativ und nicht gleich bedeutend mit \neiner stationären Versorgung des Patienten in seinem Wohnort. \nDie vom Gesetz angestrebte Ortsnähe ist aus Sicht des Senats \nauch dann noch gegeben, wenn eine stationäre Versorgung zwar \nin einem wohnortfremden Krankenhaus erfolgt, dieses aber vom \nPatienten und seinen Angehörigen bei Benutzung der heute \nallgemein gegebenen Verkehrsmittel in zumutbarer Weise \nerreichbar ist, wie z. B. für Kölner in Bonn oder Düsseldorf \ngelegene Häuser. Auch dürfte dem Gesetzesziel der ortsnahen \nstationären Behandlung dann entsprochen sein, wenn für den \nGroßteil der prognostizierten Patientenzahl einer Disziplin \neine stationäre Versorgung am Wohnort oder wohnortnah \nsichergestellt ist, sodass bei der notwendigen \nEinzelfallentscheidung akut gefährdete Patienten am Wohnort \noder ortsnah versorgt, weniger gefährdete Patienten dagegen in \nzumutbarer Weise auf weiter entfernte Krankenhäuser verwiesen \nwerden können. \n\n15\n\nDer Senat hat im vorliegenden Verfahren keine \ndurchgreifenden Zweifel, dass die Planungsbehörde in der \nDisziplin Herzchirurgie tatsächlich eine landesweite \nSchwerpunktplanung vornimmt. Jedoch wären insoweit Zweifel \ndann berechtigt, wenn sie im Falle des einen oder anderen \nKrankenhauses eine Planaufnahme nach regionalen \nBedarfserwägungen oder aus im Krankenhausfinanzierungsgesetz \nund Landes-Krankenhausgesetz keine Stütze mehr findenden \nGründen vorgenommen hätte oder beabsichtigte. Insoweit liegen \njedoch dem Senat greifbare Anhaltspunkte nicht vor. Soweit die \nAntragstellerin in dem Zusammenhang auf das in finanziellen \nSchwierigkeiten befindliche Städtische Krankenhaus Siegburg \nbzw. das dortige Herzzentrum und gewisse Zusagen seitens des \nLandes hinweist, ist vom Antragsgegner auf Anfrage des \nbeschließenden Gerichts mitgeteilt worden, dass diesem \nKrankenhaus die Planaufnahme herzchirurgischer Betten nicht \nzugesagt worden, eine solche Aufnahme auch nicht erfolgt und \ngegenwärtig nicht beabsichtigt sei. Sollte das MFJFG dem \nnotleidenden Krankenhaus behilflich sein, indem es Aufträgen \nfür Herzoperationen an dieses Haus durch die Kassen \nwohlwollend gegenüber steht und hierfür den Abschluss von \nVersorgungsverträgen fördert, könnte dies allenfalls relevant \nsein in einem Rechtsstreit wegen Abschlusses eines \nVersorgungsvertrages oder dessen Genehmigungsfähigkeit, was \naber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \nAusführungen zur berufswahlregelnden Tendenz der Planaufnahme \nbzw. Nichtaufnahme eines Krankenhauses \n\n16\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86, aaO,\n\n17\n\nund zur Schutzwirkung des Art. 12 Abs. 1 GG sowie des \nGleichbehandlungsgrundsatzes zu Gunsten eines bei der \nAufnahmeentscheidung nicht berücksichtigten Krankenhauses \nbedarf es deshalb an dieser Stelle nicht.\n\n18\n\nVor dem Hintergrund der noch laufenden landesweiten Planung \nin der Disziplin Herzchirurgie ist ein direkter Anspruch der \nAntragstellerin auf Aufnahme der C. K. in den \nKrankenhausplan des Landes nicht feststellbar:\n\n19\n\nIm Rahmen seiner noch nicht abgeschlossenen Bedarfsanalyse \nhat sich das MFJFG dem von fachkompetenten Gremien \nentwickelten und bundesweit anerkannten OP-Richtwert von 1.000 \nOperationen in der Herzchirurgie pro 1 Mio. Einwohner \nangeschlossen, von dem auch die Antragstellerin ausgeht. Der \nSenat hat keinen Anlass, die Akzeptierbarkeit dieses Wertes \nanzuzweifeln. Er hat auch keine Zweifel, dass die Angaben des \nMFJFG über den Bestand an stationären Versorgungseinrichtungen \nin der Herzchirurgie, d. h. das Ist an Planbetten (883) in \nseiner Stellungnahme vom 21. Juli 2000 zutreffend ist. Hiervon \nausgehend ist bei landesweiter Sicht eine Unterversorgung der \nim Jahre 1999 17.974.487 Menschen zählenden Bevölkerung des \nLandes mit Planbetten in der Herzchirurgie nicht feststellbar. \nFür prognostiziert 17.974 Operationen (= Patienten) pro Jahr \nsind unter Anwendung des o. a. OP-Richtwertes auf der von der \nAntragstellerin mit Klageschrift vom 6. August 1999, Seite 16, \nselbst praktizierten Berechnungsgrundlage (Verweildauer pro \nherzchirurgischer Patient 12 Tage, Bettenauslastung 85 %, \nOperation pro Bett und Jahr 25,5) landesweit lediglich 705 \nherzchirurgische Betten notwendig. Dem steht ein Ist der \nbereits planaufgenommenen Betten von 883 und einschließlich \nder streitigen Betten der C. K. - ungeachtet der \nweiteren Bewerber - sogar ein Angebot von 913 Betten \ngegenüber. Selbst wenn man von im Jahre 1997 tatsächlich \nerfolgten 21.822 Herzoperationen an der Wohnbevölkerung des \nLandes innerhalb und außerhalb des Landes (so die Angaben im \nHerzbericht 1997 mit Transplantationschirurgie) ausginge, \nergäbe sich ebenfalls eine Deckung der dann landesweit \nbenötigten 856 Betten. \n\n20\n\nWollte man dagegen mit der Antragstellerin und entgegen der \nlandesweiten Planung des MFJFG allein die Bedarfssituation im \nGroßraum K. mit 2 Mio. Einwohnern und demgemäß 2.000 \nprognostischen Operationen pro Jahr sowie von in diesem \nBereich 50 planaufgenommenen Betten der Universität zu K. \nin der Herzchirurgie ausgehen, die auf der zuvor geschilderten \nBerechnungsgrundlage nur 1.275 Operationen erwarten ließen, \nläge für 725 Operationen ein Defizit von etwa 29 Betten vor. \nGinge man überdies von an der Universität zu K. im Jahre \n1999 tatsächlich nur erbrachten 1.203 Operationen und einem \nhieraus folgenden Quotienten von nur 24,06 Operationen pro \nBett und Jahr aus, betrüge das Defizit sogar 33 Betten. Dem \nstünden aber von den Städtischen Kliniken K. -M. und \nvon der C. K. insgesamt angebotene bzw. \nbeantragte 77 Betten gegenüber.\n\n21\n\nBei der einen wie bei der anderen Betrachtungsweise \nscheidet nach den eingangs geschilderten Grundzügen der \nRechtsprechung ein direkter Planaufnahmeanspruch der \nC. K. aus, weil die Gesamtzahl der von ihr und \nden planaufgenommenen Krankenhäusern angebotenen \nherzchirurgischen Betten die Zahl der benötigten Betten \nübersteigt. In beiden Fällen hat das MFJFG als Planungsbehörde \neine Auswahl unter allen herzchirurgische Betten anbietenden \nKrankenhäusern danach zu treffen, welches Krankenhaus der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Insoweit \nist der Planungsbehörde ein Auswahlermessen eingeräumt, bei \ndessen Ausübung sie sich von sachlichen, an den Zielen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und des Landes-\nKrankenhausgesetzes orientierten Erwägungen wird leiten lassen \nmüssen. Dabei wird sie ausgehend von einer für die \nHerzchirurgie beschlossenen Schwerpunktplanung und \nlandesweiten Betrachtung für die Entscheidung, ob das \nbenötigte Bettenangebot wie bisher von den planaufgenommenen \nKrankenhäusern oder von einem erweiterten Kreis von \nKrankenhäusern bei entsprechender Kürzung der Betten der \nbisherigen Plankrankenhäuser erbracht werden soll, u. a. \nfragen dürfen, ob Bettenkürzungen bei letzteren - mit Blick \nauf deren bisherige öffentliche Förderung und deren im \nVertrauen auf Planungsstabilität getroffenen existentiellen \nEntscheidungen - wirtschaftlich sinnvoll sind, \n\n22\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss \nvom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, S. \n6,(zur Veröffentlichung bestimmt),\n\n23\n\nund ob von ihnen wahrgenommene Aufgaben und Funktionen im \nRahmen der Gesundheitsversorgung sowie der Forschung und \nLehre, die so von den die Planaufnahme erstrebenden \nKrankenhäusern nicht erfüllt werden, gegen eine weitere \nAufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan und für \neine Bündelung sprechen. Dafür, dass das Auswahlermessen der \nPlanungsbehörde auf nur eine einzige ermessensgerechte \nEntscheidung, und zwar eine Planaufnahme der von der \nAntragstellerin angebotenen Bettenzahl, reduziert wäre - nur \nin diesem Falle bestünde der streitgegenständliche direkte \nPlanaufnahmeanspruch -, hat die Antragstellerin nichts \nvorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil \nliegen die für eine Bündelung der benötigten Betten auf die \nbisherigen Herzzentren und für eine Stärkung von deren \nLeistungsfähigkeit sprechenden Erwägungen auf der Hand. Das \ngilt auch für die von der Antragstellerin in den Blick \ngenommene S. Herzklink, die im unmittelbaren \nEinzugsbereich des Herzzentrums B. gelegen zu einer \nBeeinträchtigung der dortigen Auslastung und zur Verringerung \ndes für Forschung und Lehre notwendigen Patientenguts führen \ndürfte.\nZum gleichen Ergebnis führte eine - im Übrigen an den Zielen \ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes orientierte - \nKrankenhausplanung unter Berücksichtigung regionaler \nBedarfsgesichtpunkte. Sachbezogene Erwägungen für einen \nAusgleich des Defizits an herzchirurgischen Betten im - mit \ndem Einzugsbereich der C. K. identischen - \nGroßraum K. auf nur einem zwingenden Lösungsweg zeichnen \nsich nicht ab. In Betracht käme insoweit beispielsweise ein \nweiterer Ausbau der Bettenkapazität des Universitätsklinikums \nwie auch die Aufnahme der angebotenen Betten nur eines die \nPlanaufnahme beantragenden Krankenhauses des K. Raums - \nhierzu zählt eindeutig nicht das S. Krankenhaus - \noder die die Aufnahme aller Planaufnahme beantragenden K. \nKrankenhäuser unter Aufteilung des benötigten \nBettenkontingents. Dafür, dass für die Deckung eines \nBedarfsdefizits im Großraum K. allein durch die \nPlanaufnahme der C. K. mit 30 herzchirurgischen \nBetten in den Krankenhausplan als einzig ermessensgerechte \nEntscheidung in Betracht käme, hat die Antragstellerin \nÜberzeugendes nicht vorgetragen und ist auch nichts \nersichtlich. So hat sie sich mit Erwägungen, die für eine \nBerücksichtigung allein der Städtischen Kliniken in M. \nsprechen könnten - wie die dortige Disziplinenvielfalt, \ninsbesondere das Vorhandensein einer Kardiologie und \nNeurologie - nicht auseinander gesetzt, zumindest aber nicht \naufgezeigt, dass ein von ihr gebotener Vorteil alle \nGesichtspunkte ihrer Konkurrenten deutlich überragt. Ob \nallerdings eine etwaige zukünftige Planaufnahme \nherzchirurgischer Betten eines anderweitigen Krankenhauses aus \nnicht an den krankenhausrechtlichen Zielen orientierten \nErwägungen, wie Hilfe zur Überwindung finanzieller \nSchwierigkeiten eines Krankenhauses, eine Einschränkung des \nAuswahlermessens der Planungsbehörde und eine Pflicht zur \nAnlegung gleicher Erwägungen im Falle der C. K. \nzur Folge hat, kann gegenwärtig offen bleiben.\n\n24\n\n2. Die Rechtssache weist vor dem unter 1. aufgezeigten \nHintergrund keine das normale Maß übersteigende rechtliche und \ntatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nWeder besteht für das vorliegende Verfahren auf vorläufigen \nRechtsschutz Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht noch \nstellen sich außergewöhnliche Rechtsprobleme; die Rechtsfragen \ndes Krankenhausplanungsrechts sind von der Rechtsprechung \ngeklärt. \n\n25\n\n3. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat eine über \nihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage \ntatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung \nund/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der \nBeschwerde im summarischen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre, nicht \naufgezeigt. \n\n26\n\n4. Einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat \ndie Antragstellerin nicht i.S.d. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ndargelegt. Sie macht vielmehr im Gewand der Verfahrensrüge \nlediglich vermeintliche Mängel am Begründungsinhalt des \nerstinstanzlichen Beschlusses geltend. Im Übrigen sind die die \nangegriffene Entscheidung tragenden Gründe durchaus erkennbar. \nZumindest die fehlende Glaubhaftmachung einer Reduzierung des \nAuswahlermessens der Planungsbehörde und somit des \nAnordnungsanspruches ist im erstinstanzlichen Beschluss \nunmissverständlich dargelegt. Schon deshalb kann von einer \nfehlenden Begründung des Beschlusses i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO \nkeine Rede sein. \n\n27\n\nAuch ist eine Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht \nerkennbar. Die von der Antragstellerin vermisste \nAuseinandersetzung mit ihrem Vortrag zum Bedarf und die kurze \nBegründung des erstinstanzlichen Beschlusses, es könne auch \nunter \"Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der \nAntragstellerin\" nicht festgestellt werden, dass nur eine \nErmessensentscheidung zu Gunsten der C. K. \nermessensgerecht wäre, geben keinen Hinweis im Sinne der \nRechtsprechung \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März \n1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 -, BVerfGE \n69, 233/246 und Beschluss vom 19. Mai \n1992 - 2 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, \n133/146, \n\n29\n\ndarauf, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der \nAntragstellerin nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht mit \nihm auseinander gesetzt hätte. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-07/13-b-703-00","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-07/13-b-703-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304199","retrieved":"2026-07-09 03:31:09.436762+00:00"}}