{"status":"available","doknr":"OLD304210","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0906.5B1201.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"5 B 1201/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2000 wird geändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 24. Februar 2000 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf je 4.075,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Juli 2000 - wie \nnachstehend ausgeführt - die vom Antragsgegner dargelegten \nernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). \n\n4\n\n2. Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. März 2000 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar \n2000 hat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an rascher \nDurchsetzung des Aufenthaltsverbots fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. \n\n6\n\na) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2000 als \nrechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der \nOrdnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \nEinzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Gefahr ist eine Lage, die bei \nungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird. Hat sich die \nGefahr bereits zu einem Schaden entwickelt, so ist es Aufgabe \nder Gefahrenabwehr, die Fortdauer der eingetretenen Störung zu \nunterbinden und weitere Störungen abzuwehren. \n\n7\n\nDie Etablierung einer offenen Drogenszene ist eine Störung \nder öffentlichen Sicherheit. Eine offene Drogenszene ist \nAnlaufstelle und Treffpunkt zum Erwerb von Rauschgift. Dort \nwerden Drogen unmittelbar gekauft oder es werden \nDrogengeschäfte angebahnt bzw. vermittelt, die an einem \nanderen Ort vollzogen werden. Der nicht erlaubte Umgang mit \nBetäubungsmitteln ist durch §§ 29 ff. BtMG umfassend unter \nStrafe gestellt. Strafbar ist u. a. das Handel-Treiben, \nVeräußern, In-Verkehr-Bringen, Erwerben, Sich-Verschaffen von \nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), der Besitz \nvon Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBtMG), das Gelegenheit-Verschaffen zum Erwerb oder Verbrauch \nvon Betäubungsmitteln sowie die Mitteilung einer solchen \nGelegenheit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 BtMG). Diese \nStrafvorschriften verfolgen das Ziel, die menschliche \nGesundheit vor den Gefahren, die durch den Konsum von \nBetäubungsmitteln entstehen, zu schützen und die Bevölkerung, \nvor allem auch Jugendliche, vor einer Abhängigkeit von \nBetäubungsmitteln zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die \nPönalisierung des Umgangs mit sogenannten harten Drogen, die \ndie Gesundheit des Einzelnen sowie seine Fähigkeit, eine freie \nWillensentscheidung zu treffen, nachhaltig gefährden. Auch die \nVielzahl weggeworfener gebrauchter Spritzen im Bereich der \noffenen Drogenszene, \n\n8\n\nvgl. z. B. VG Hamburg, Urteil vom \n7. Dezember 1994 - 14 VG 3235/92 -: \nDurchschnittlich 1.000 Spritzen-Funde \npro Monat auf öffentlichen Wegen, \nPlätzen und Grünanlagen im Hamburger \nHauptbahnhofsbereich, davon 1/3 auf \nKinderspielplätzen,\n\n9\n\nund die damit verbundene Verletzungs- und Infektionsgefahr \nDritter stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. \nDie Etablierung und Verfestigung einer offenen Drogenszene an \neinem bestimmten Ort ermöglicht und fördert mithin zahlreiche \nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und führt zu \nerheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben sowohl von \nDrogenkonsumenten als auch unbeteiligten Dritten. Die offene \nDrogenszene zieht stets neue Drogenhändler und -konsumenten \nan. Im Schutze der Personenansammlungen der Drogenszene werden \nzudem interne Abschirmungspraktiken begünstigt und \npolizeiliche Amtshandlungen - etwa Durchsuchungen von Personen \nund Sachen - behindert, wenn nicht vereitelt. Die offene \nDrogenszene stellt daher nicht nur in ihren Einzelhandlungen, \nsondern auch als kollektives Geschehen eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit dar. \n\n10\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. \nFebruar 1999 - 24 CS 98.3198 -, NVwZ \n2000, 454; OVG Bremen, Urteil vom \n24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ \n1999, 314; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 30. September 1996 - 1 S \n2531/96 -, NVwZ-RR 1997, 225; VG \nHamburg, Urteil vom 7. Dezember 1994 \n- 14 VG 3235/92 -.\n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung konnte auch gegen den Antragsteller \nals Ordnungspflichtigen gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ergehen. Er \nhat die offene Drogenszene durch seine regelmäßigen und \nhäufigen Kontakte über einen längeren Zeitraum personell \nverstärkt und damit die abzuwehrende Gefahr mitverursacht. \nAuch wenn der Antragsteller, wie er behauptet, weder \nDrogenhändler noch Drogenkonsument ist, trägt er durch die \nHäufigkeit, Dauer und Intensität seiner Kontakte zur \nEtablierung und Verfestigung der offenen Drogenszene bei. Sein \nVerhalten ist nicht lediglich durch vereinzelte soziale \nKontakte oder gelegentliches \"Beobachten\" gekennzeichnet. \nVielmehr ist er - wie sich aus den vorgelegten \nEinsatzberichten des Antragsgegners und den eigenen \nEinlassungen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner \nergibt - durch sein Auftreten und seine vielfältigen Kontakte \nzu Angehörigen der Drogenszene fester Bestandteil dieser \nSzene. Die Intensität der Kontakte wird unter anderem auch \ndadurch deutlich, dass er Adressen und Telefonnummern von \nDrogenabhängigen mit sich führte und nach einem konkreten \nHinweis auf Handel mit Betäubungsmitteln zusammen mit einem \nDrogenkonsumenten angetroffen wurde. Soweit der Antragsteller \nseine regelmäßigen Kontakte zur Drogenszene damit begründet, \ndass er sich als Medizinstudent für das Suchtproblem \ninteressiere und seit längerem eine Promotion darüber \nbeabsichtige, schenkt der Senat diesem nicht näher \nkonkretisierten Vorbringen keinen Glauben; denn der 52-jährige \nAntragsteller ist bereits seit 27 Jahren, also nunmehr im 54. \nSemester immatrikuliert, ohne dass ein bevorstehender \nStudienabschluss erkennbar wäre. \n\n12\n\nDie angegriffene Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. \nEin sechsmonatiges Aufenthaltsverbot für einen größeren Teil \nder B. Innenstadt stellt einen nicht unerheblichen \nEingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar. Ein \nAufenthaltsverbot ist deshalb aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit nur gegen solche Personen gerechtfertigt, \ndie in besonderer Weise an der Bildung und Aufrechterhaltung \nder offenen Drogenszene beteiligt sind. Dies können \nDrogenhändler oder Drogenkonsumenten sein, im Einzelfall aber \nauch Personen, die auf sonstige Weise nachhaltig zur \nVerfestigung der Drogenszene beitragen. \n\n13\n\nDer Beklagte trägt mit seiner Verwaltungspraxis diesen \nGrundsätzen Rechnung. Er erteilt Aufenthaltsverbote gegen \nDrogenhändler und auswärtige Angehörige der Drogenszene, nicht \njedoch gegen in B. wohnhafte Drogenkonsumenten, für \ndie im \"Sperrbezirk\" eine Drogenberatungsstelle zur Verfügung \nsteht. Vor Anwendung eines Aufenthaltsverbotes werden in der \nRegel erst Platzverweise ausgesprochen.\n\n14\n\nDas gegen den Antragsteller ergangene Aufenthaltsverbot \nentspricht dieser Verwaltungspraxis. Der Antragsteller hat \ndurch seine intensiven Kontakte zur Drogenszene und die \nhäufigen Aufenthalte dort nicht unwesentlich zur \nAufrechterhaltung und Verfestigung der Drogenszene \nbeigetragen. Er wohnt nicht in der Stadt B. oder deren \nUmgebung und ist auf die Nutzung der vom Aufenthaltsverbot \nerfassten Straßen und Plätze nicht angewiesen. Er wird auch \nnicht gehindert, seine außerhalb des \"Sperrbezirks\" wohnende \nMutter zu besuchen. Etwaige Behördengänge im Auftrag seiner \nMutter werden ihm als Ausnahmen gestattet. \n\n15\n\nb) Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene \nZwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht \nden Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. \n\n16\n\nc) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und \n3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und bewertet im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren das Aufenthaltsverbot mit 4.000,-- DM \n(also mit der Hälfte des Auffangstreitwertes) und die \nZwangsgeldandrohung mit einem Viertel des vom Antragsgegner \nangesetzten Betrages (75,-- DM). \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-06/5-b-1201-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-06/5-b-1201-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304210","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.498423+00:00"}}