{"status":"available","doknr":"OLD304211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0906.16B941.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"16 B 941/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe eingreift. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) ist nicht gegeben, weil die Darlegungen der \nAntragstellerin keine derartigen Zweifel aufwerfen.\n\n4\n\nDer Vollstreckung steht nicht entgegen, dass der \nAntragsgegner zur weiteren Abwicklung des \nDarlehensverhältnisses mit der Hilfeempfängerin, Frau \nW. K. , einen den Regeln des Bürgerlichen Rechts \nfolgenden Darlehensvertrag geschlossen hätte oder hätte \nschließen müssen, und dass folglich auch die Vollstreckung des \nvertraglichen Rückzahlungsanspruchs in zivilrechtlicher Weise \nhätte durchgesetzt werden müssen. Gegen das Vorliegen eines \nzivilrechtlichen Darlehensvertrages bzw. gegen die Annahme, \nder Antragsgegner und die Hilfesuchende hätten den Abschluss \neines zivilrechtlichen Darlehensvertrages beabsichtigt, \nspricht, dass der Antragsgegner die für den Ablauf der \nDarlehenshingabe und für die Rückzahlung der Darlehenssumme \nerforderlichen Regelungen im Hilfebescheid vom 6. Dezember \n1993 getroffen hat; dies hat bereits das Verwaltungsgericht \nnäher ausgeführt und muss daher nicht mehr eigens verdeutlicht \nwerden. Auch sonst fehlt dem Bescheid ein Hinweis darauf, dass \nzunächst noch ein Vertrag geschlossen werden müsste. Ein \nbürgerlich-rechtlicher Darlehensvertrag nach § 607 BGB liegt \nauch nicht allein deshalb vor bzw. musste nicht allein deshalb \ndem Hilfebescheid nachfolgen, weil der Antragsgegner seinen \nRückgewährsanspruch durch eine \"typisch zivilrechtliche \nSicherung, nämlich die im Grundbuch einzutragende \nSicherungshypothek\" abgesichert hat; denn zu der Wahl dieser \noder einer anderen zivilrechtlichen Sicherung gab es von \nvornherein keine Alternative, weil eine öffentlich-rechtliche \nSicherung, die dem Sozialhilfeträger in gleichem Maße Gewähr \nfür die Rückerlangung der darlehensweise gewährten Hilfe \nbietet, ohne die Verkehrsfähigkeit des \"haftenden\" \nVermögenswertes zu beeinträchtigen, nicht ersichtlich ist.\n\n5\n\nEs trifft auch nicht zu, dass die Rückabwicklung des der \nMutter der Antragstellerin gewährten sozialhilferechtlichen \nDarlehens nach § 89 BSHG in zivilrechtlichen Formen hätte \nausgestaltet werden müssen, also insbesondere eine Kündigung \ndes Darlehensverhältnisses erforderlich gewesen wäre. Die von \nder Antragstellerin als \"absolut herrschende Meinung\" \nbezeichnete sog. Zweistufentheorie, nach der - etwa - über ein \nDarlehen der öffentlichen Hand lediglich dem Grunde nach kraft \nöffentlichen Rechts entschieden werde, während die nähere \nAusgestaltung und Abwicklung des Darlehensverhältnisses in \nzivilrechtlichen Formen erfolge, wird im einschlägigen \nSchrifttum jedenfalls für den Bereich sozialhilferechtlicher \nDarlehen weithin gerade nicht als die der Sache angemessene \nrechtliche Konstruktion angesehen.\n\n6\n\nVgl. Salje, DÖV 1988, 333 (334 f.); \nAschermann, ZfF 1989, 121 f.; Schlette, \nZFSH/SGB 1998,154 (157 ff.); Wenzel in \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar \n(1999), § 15b Rn. 10; Birk in \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Aufl. (1998), § 15b \nRn. 21; Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar \n(Loseblatt; Stand: August 1999), § 89 \nRn. 13; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, \n15. Aufl. (1997), § 30 Rn. 13 \nund 17.\n\n7\n\nSoweit im Gegensatz zu dieser Auffassung eine \nprivatrechtliche Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses für \nzulässig gehalten wird, ist darin lediglich eine Alternative \nzu einer öffentlich-rechtlichen Regelung angesprochen.\n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom \n17. Mai 1988 - 8 A 189/87 -, FEVS \n41, 193 (195 f.); OVG Berlin, Urteil \nvom 14. Mai 1987 - 6 B 34.86 -, FEVS \n37, 195 (202); Fichtner in Fichtner \n(Hrsg.), aaO., § 8 Rn. 8; Kunz in \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar \n(Loseblatt; Stand: Juni 2000), § 15b \nRn. 6.\n\n9\n\nEs gibt hingegen keinen sachlichen Grund für die Annahme, \ndass die Regelung über die Rückzahlung eines \nsozialhilferechtlichen Darlehens nur durch den Abschluss eines \nprivatrechtlichen Vertrages getroffen werden dürfte und jede \nandere Gestaltung schon wegen dieser Abweichung von vornherein \nrechtswidrig wäre; eine solche Auffassung wird, soweit \nersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht \nvertreten.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin - hilfsweise - darauf verweist, \nauch im Falle der Zulässigkeit einer dem öffentlichen Recht \nunterstellten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses hätte \nder Antragsteller die Fälligkeit seines Rückgewährsanspruchs \nherbeiführen und nachfolgend einen Rückforderungsbescheid \nerlassen müssen, begründet das gleichfalls im Ergebnis keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. Denn die Verpflichtung der Hilfeempfängerin zur \nRückgewähr des Darlehens ist bereits durch den Hilfebescheid \nvom 6. Dezember 1993 bestandskräftig festgesetzt worden. \nDieser Bescheid bestimmte bereits die Höhe des \nzurückzugewährenden Darlehens und auch die - inzwischen \neingetretenen - Voraussetzungen der Fälligkeit des \nRückgewährsanspruchs. Gegen die Annahme eines vollstreckbaren \nLeistungsbescheids spricht auch nicht die in der \nZulassungsschrift wiedergegebene Passage des Bescheids vom \n6. Dezember 1993 (Seite 4, 4. Abs.); die dort vorbehaltene \nMöglichkeit der \"sofortigen Rückforderung\" zielt nicht auf die \nreguläre Rückforderung nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit \ndes Darlehens ab, sondern steht ersichtlich im Zusammenhang \nmit der Bereitschaft des Antragsgegners, schon vor der \ngeforderten Eintragung einer Sicherungshypothek mit der \ndarlehensweisen Hilfegewährung zu beginnen, und stellt sich \ndamit als eine spezielle Regelung für den Fall einer \n\"Leistungsstörung\" auf Seiten der Hilfeempfängerin dar.\n\n11\n\nIm Übrigen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, im \nSozialhilfebewilligungsbescheid nicht nur die \nRückzahlungsmodalitäten zu regeln, sondern darin - statt durch \neinen gesonderten Leistungsbescheid - bereits die \nRückforderung selbst verbindlich anzuordnen. Dass eine \nderartige Verknüpfung hergestellt werden kann, ist in der \nRechtsprechung wiederholt anerkannt oder doch jedenfalls \nstillschweigend zugrundegelegt worden.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n22. Januar 1996 - 24 B 3329/95 -; \nferner Hessischer VGH, Beschluss vom \n20. Januar 1992 - 7 TM 1902/89 -, FEVS \n44, 10, und OVG Lüneburg, Urteil vom \n28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 -, FEVS \n44, 403 (405 f.).\n\n13\n\nDass eine solche Verknüpfung hier etwa in unzureichender \nWeise erfolgt sei, ist von der Antragstellerin nicht gerügt \nworden. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im \nBescheid vom 6. Dezember 1993 festgelegte Darlehenssumme in \nHöhe von 150.000 DM sei durch die vom Antragsgegner \nübernommenen Pflegekosten voll ausgeschöpft worden, ist von \nder Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden und wird \nvon ihr offensichtlich nicht bestritten.\n\n14\n\nZum weiter geltend gemachten Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) fehlt es an \nnäheren Darlegungen, worin die besonderen Schwierigkeiten der \nRechtssache begründet sind; es ist nicht einmal danach \ndifferenziert worden, ob die besonderen Schwierigkeiten die \ntatsächliche oder die rechtliche Seite des Falles betreffen. \nEs lässt sich schließlich auch nicht sagen, dass besondere \nSchwierigkeiten der Rechtssache bereits aufgrund der \nDarlegungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO in einem Maße offensichtlich geworden wären, das \nweitere Ausführungen in dieser Richtung entbehrlich gemacht \nhätte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-06/16-b-941-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-06/16-b-941-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304211","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.606002+00:00"}}