{"status":"available","doknr":"OLD304220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.20A722.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"20 A 722/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\nDer Streitwert im Berufungszulassungsverfahren beträgt 8.000,-- DM.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. \nKeiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.\nDas Vorbringen in der Antragsschrift und in dem - noch \ninnerhalb der Antragsfrist eingegangenen und somit \nberücksichtigungsfähigen - Schriftsatz vom 28. Februar 2000 \nergibt nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Die gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegenden \nZweifel müssen konkret an die Ausführungen im \nverwaltungsgerichtlichen Urteil anknüpfen und das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage stellen.\nDas angegriffene Urteil beruht auf der Erwägung, der Kläger \nkönne keine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle nach § 16 \nLuftVO beanspruchen, weil er beabsichtige, eine \"Anlage des \nLuftsports\" zu errichten, was durch den Landschaftsplan II \nF. -B. des Kreises T. verboten sei; gegen die \nRechtsgültigkeit des Landschaftsplanes seien insoweit Bedenken \nnicht ersichtlich, eine Befreiung von dem Verbot sei dem \nKläger nicht erteilt. Hiervon ausgehend ist das gesamte \nVorbringen des Klägers zum \"Anspruch auf Erteilung einer \n[landschaftsrechtlichen] Ausnahmegenehmigung\" (II des \nSchriftsatzes vom 28. Februar 2000) verfehlt: Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend - und übereinstimmend mit \ndem Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 -, \nNVwZ 1986, 470 -\nangenommen, dass das landschaftsrechtliche Verbot ungeachtet \ndes eventuellen Vorliegens von Befreiungs- oder \nAusnahmevoraussetzungen von der (hier beklagten) \nLuftaufsichtsbehörde zu beachten ist, solange es nicht durch \ndie zuständige Landschaftsbehörde im Wege einer Befreiung oder \nAusnahme wirksam ausgeräumt ist.\nGemessen am angefochtenen Urteil neben der Sache liegen auch \ndie Ausführungen des Klägers zum Überflugverbot (I 1 und 2 der \nAntragsschrift, I 1 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2000), \nweil das Urteil auf diesen Verbotstatbestand gar nicht \nabgestellt, insofern vielmehr gerade Zweifel an der Gültigkeit \ndes Landschaftsplanes angemeldet hat (UA S. 14). Eine \nBedeutung für die Richtigkeit des Urteils könnte diesen \nAusführungen des Klägers daher allenfalls über die unter I 1 e \nder Antragsschrift angebrachte Ansicht zukommen, der \nLandschaftsplan könne wegen Verfassungswidrigkeit der \nangeordneten Einschränkungen des Luftverkehrs auch in seinen \n\"weiteren Regelungen nicht greifen\". Diese Auffassung ist \nallerdings ungeeignet, Zweifel an der Wirksamkeit des vom \nVerwaltungsgericht bejahten Verbotstatbestandes zu wecken: Die \nAspekte, die der Kläger mit dem Begriff der \"Zuständigkeit\" \nfür Regelungen zur Beschränkung der Freiheit der Nutzung des \nLuftraums anspricht, berühren nicht die Frage nach der \nZuständigkeit des Kreises zum Erlass des Landschaftsplans, \nsondern nach den im Rahmen eines Landschaftsplans rechtlich \nzulässigen Regelungen. Das Fehlen der Befugnis, die Freiheit \nder Luftraumnutzung durch Überflugverbote zu beschränken, \nführte daher nicht zum Fehlen der Zuständigkeit des Kreises \nfür den Erlass des Landschaftsplans als solchen und könnte \nnicht auf diese Weise dessen gesamtes Regelungsgefüge \nunwirksam machen. Nähme man wegen einer solchen fehlenden \nBefugnis des Kreises eine teilweise, nur das Überflugverbot \nergreifende Unwirksamkeit des Landschaftsplanes an, so spräche \ndoch nichts dafür, dass die Teilunwirksamkeit übergreifende \nBedeutung für den Landschaftsplan insgesamt oder auch nur für \nandere Verbotstatbestände entfalten würde. Selbst die im \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Überflugverbot getroffene \nUntersagung der Errichtung von Anlagen des Luftsports hat \neigenständige Bedeutung, da sie sich unmittelbar auf die \nNutzung des Bodens in dem zu schützenden Bereich bezieht. \nLetztlich hat das Überflugverbot für die mit dem \nLandschaftsplan verfolgten Ziele auch keine so herausgehobene \nBedeutung, dass die weiteren Regelungen ohne das Verbot keinen \nSinn mehr machten.\nVon alldem abgesehen sind die Ausführungen zum Überflugverbot \n- wie in anderem Zusammenhang noch zu vertiefen ist - auch aus \nanderen Erwägungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nhervorzurufen. Freilich begegnet das verwaltungsgerichtliche \nUrteil Bedenken im Hinblick auf seine Bewertung, die \nVoraussetzungen des von ihm angenommenen Verbotstatbestandes \nseien erfüllt. Diese Bedenken betreffen allerdings nicht die \nQualifizierung der für das Aufsteigen von Flugmodellen \nvorgesehenen Fläche als eine \"Anlage des Luftsports\". Die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Klägers (I 3 b der \nAntragsschrift, I 2 b des Schriftsatzes vom 28. Februar 2000) \nverkennen, dass der Begriff der Anlage aus dem \nRegelungszusammenhang des Landschaftsplanes heraus auszulegen \nist; eine Gleichsetzung mit dem Anlagenbegriff des \nLuftverkehrsrechts (z.B. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 2, \n9 Abs. 3 LuftVG; § 41 LuftVZO) ist wegen der unterschiedlichen \nZielsetzungen der Regelungen nicht gerechtfertigt: Das \nLuftverkehrsrecht will insbesondere die Sicherheit des \nLuftverkehrs und die Vereinbarkeit der für seine Abwicklung \nerforderlichen Anlagen mit der Umgebung gewährleisten, vgl. \n§ 6 LuftVG; der Landschaftsplan hingegen zielt auf die \nVerwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege, § 16 Abs. 1 Satz 1 LG. Angesichts der \nunter 2.2 B in den Textlichen Festsetzungen und Erläuterungen \nzum Landschaftsplan (S. 101 f.) insbesondere unter Nrn. 1 und \n3 verfügten Verbote, bauliche Anlagen zu errichten und Plätze \nanzulegen, unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass bei \nden \"Anlagen des Luftsports\" in Nr. 8 nicht die Art und Weise \nder Ausgestaltung einer bestimmten Fläche, sondern deren \nNutzung im Vordergrund steht. Bedenken gegen das Urteil \nergeben sich aber aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nerstrebte Erlaubnis führe zur \"Errichtung\" einer Anlage des \nLuftsports. Ob die Angriffe des Klägers hiergegen (I 3 a der \nAntragsschrift, I 2 a des Schriftsatzes vom 28. Februar 2000) \nden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ausfüllen können, \nobwohl sie der Sache nach eher auf die verfahrensrechtliche \nRüge einer unzureichenden Beachtung des Vortrags bzw. einer \nunzureichender Ermittlung des Sachverhalts hinauslaufen, ist \nnicht unproblematisch,\nvgl. Seibert in: Sodan-Ziekow, Nomos-\nKommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (Stand: \nNovember 1999), § 124 Rdnrn. 125 ff.,\nmag hier aber im Sinne des Klägers angenommen werden. Denn \netwaige, aus den Angriffen des Klägers resultierende Zweifel \nan der Richtigkeit der bewertenden Ausfüllung des \nVerbotstatbestandes \"Errichtung einer Anlage des Luftsports\" \nließen das Urteil gleichwohl nicht im Ergebnis zweifelhaft \nerscheinen. Das Klagebegehren erweist sich nämlich als \nunbegründet jedenfalls wegen des weiteren, vom \nVerwaltungsgericht nicht näher untersuchten Verbotes, \n\"Motorflugmodelle über dem Gebiet zu fliegen\". Der Senat kann \nseine Beurteilung der Ergebnisrelevanz im Rahmen des \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auf diese Erwägungen \nstützen, da der Kläger zu ihnen - wenngleich von einem \nunzutreffenden Ansatz aus - im Zulassungsverfahren vorgetragen \nhat.\nDie diesbezüglichen Bedenken des Klägers, der Kreis sei nicht \nbefugt, das genannte Überflugverbot in einem Landschaftsplan \nauszusprechen, greifen nicht durch. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG \nund § 34 Abs. 2 LG sind in Landschaftsschutzgebieten nach \nMaßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den \nCharakter des Gebietes verändern oder dem besonderen \nSchutzzweck zuwiderlaufen. Damit ist es dem Träger der \nLandschaftsplanung - hier also dem Kreis - auch aufgegeben, \nbei der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in \nLandschaftsplänen, §§ 16 und 21 LG, näher zu bestimmen, welche \nHandlungen verboten sind. Maßgebliches Kriterium ist die \nWirkung der jeweiligen Handlung für das Gebiet und den dort \nverfolgten Schutzzweck. Eine irgendwie geartete begrenzende \nInbezugnahme des Bereichs, dem die zu verbietende Handlung \nzuzuordnen ist oder in dem sich das Verbot auswirkt, ist weder \ndem Natur- und Landschaftsschutzrecht noch der \ngrundgesetzlichen Kompetenzzuordnung für diese Materie zu \nentnehmen. Es stellt sich insofern lediglich die Frage, ob es \nfür bestimmte Sachgebiete Befugnisverleihungen gibt, die auch \ngegenüber natur- und landschaftsschützenden Anforderungen \ngesichert sind. Dass dies für das Luftverkehrsrecht zu \nverneinen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis \nauf die im Luftverkehrsgesetz selbst - wenn auch in anderem \nZusammenhang (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG) - enthaltene Öffnung \nfür die Erfordernisse des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege wiederholt geklärt,\nvgl. Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B \n73.86 -, NVwZ 1987, 493, auch schon \nBeschluss vom 4. Juni 1986 - 4 B \n94.86 -, Buchholz 442.40 § 29 LuftVG \nNr. 4,\nund zwar auch und gerade in Auseinandersetzung mit dem vom \nKläger hervorgehobenen Kompetenzaspekt. Die Sichtweise des \nBundesverwaltungsgerichts ist überzeugend, weil sie zu einer \nEinbindung der Gewährleistung des § 1 Abs. 1 LuftVG in \nallgemein geltende Regelungen zum Schutz anderer Rechtsgüter \nführt: Die Freiheit des § 1 Abs. 1 LuftVG steht ausdrücklich \nunter dem Vorbehalt einer Beschränkung durch anderweitige \nBestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, also auch durch § 29 \nAbs. 1 LuftVG. Satz 1 dieser für die begehrte \nAufstiegserlaubnis maßgeblichen Vorschrift gebietet mit dem \nErfordernis einer Gefahr für die \"öffentliche Sicherheit\" die \nBerücksichtigung der Rechtsordnung im Übrigen, soweit sie den \nfraglichen Sachverhalt regelt. Damit ist eine Öffnung für \nrechtssatzmäßig formulierte Erfordernisse des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege auch bei der Entscheidung über die \nZulassung solchen Luftverkehrs gegeben, der nicht über nach \n§ 6 LuftVG genehmigungspflichtige Flugplätze abgewickelt wird. \nEin sachlicher Grund, die Freiheit der Luftraumnutzung, die \nsich übrigens vor allem gegen die (zivilrechtlichen) \nVerbietungsrechte von Eigentümern aus §§ 903 Satz 1, 905 BGB \nrichtet,\nvgl. Ruhwedel, Fluglärm und \nSchadensausgleich im Zivilrecht, NJW \n1971, 641 (643 f.), \nin solchen Fällen gegenüber anderen öffentlich-rechtlich \ngeschützten Rechtsgütern gleichsam absolut zu stellen, ist \nnicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt. \nSeine Angriffe gegen die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erschöpfen sich letztlich in der \nDarlegung einer abweichenden Ansicht, die nicht haltbar ist. \nSo verkennt der Kläger mit seiner Auffassung, bei der \nAnwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürften Aspekte von \nNatur und Landschaft nicht berücksichtigt werden, weil sie in \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG gesondert angesprochen seien, die \nnicht vergleichbaren Anwendungs- und Regelungsbereiche der \nBestimmungen. Insbesondere verlangt die öffentliche Sicherheit \nregelmäßig eine normative Konkretisierung des Natur- und \nLandschaftsschutzes, während die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nLuftVG zu berücksichtigenden \"Erfordernisse des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege\" nicht in dieser Weise förmlich \nverfestigt sein müssen. Davon abgesehen sind die kompetenz- \nund verfassungsrechtlichen Ausführungen des Klägers maßgeblich \nvon der Prämisse geprägt, für das Verbot eines bestimmten \nVerhaltens müsse zwingend auf eine Gesetzgebungskompetenz und \neine Eingriffsermächtigung gerade für das bzw. aus dem \nSachgebiet zurückgegriffen werden können, das in allgemeiner \nWeise das in Rede stehende Verhalten erfasst. Diese Prämisse \ntrifft indessen so nicht zu, da sie die zahlreichen \nBerührungspunkte zwischen den Kompetenzbereichen der \nverschiedenen bundesstaatlichen Wirkungseinheiten und das \nIneinandergreifen von Regelungsbereichen innerhalb der \nRechtsordnung übersieht. Sich überschneidende Kompetenzfelder, \nin denen unterschiedliche Aspekte ein und desselben \nSachverhalts verschiedenen Sachgebieten zugeordnet sind, sind \nin einem föderal gegliederten Gemeinwesen keine Seltenheit. \nDen sich daraus ergebenden Problemen trägt der Gesetzgeber auf \nunterschiedliche Weise Rechnung, im vorliegenden Zusammenhang \ndurch das die Rechtsordnung umfassend einbeziehende Merkmal \nder \"öffentlichen Sicherheit\" in § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. \nDerartigen \"Anpassungsregeln\" zur Harmonisierung \nkonkurrierender Kompetenzen kann vernünftigerweise nicht wegen \nKompetenzüberschreitung ganz oder teilweise die Geltung \nabgesprochen werden,\nvgl. Bothe in: Alternativkommentar zum \nGrundgesetz, 2. Auflage, Art. 30 \nRdnr. 28; Pestalozza in: Das Bonner \nGrundgesetz, 3. Auflage, Band 8, Art. \n73 Nr. 6 Rdnr. 347,\nzumal die Kompetenzüberschneidung im Bundesrecht selbst \nvorgeprägt ist (vgl. Art. 73 Nr. 6 GG, § 1 Abs. 1 LuftVG \neinerseits, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG, § 15 Abs. 2 \nBNatSchG andererseits). Dies belegt unübersehbar, dass es im \nHinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung nicht \nausgeschlossen ist, dass das der ausschließlichen Gesetzgebung \ndes Bundes zugeordnete Recht die Beachtung \nnaturschutzrechtlicher Belange zuläßt, welche durch das \nLandesrecht konkretisiert sind.\nIst demnach davon auszugehen, dass die Nutzung des Luftraums \nauch für den Modellflug nicht von der Beachtung des Schutzes \nvon Natur und Landschaft freigestellt ist, so macht es \nallenfalls vordergründig einen Unterschied, ob die \nErfordernisse des Landschaftsschutzes im Sinne von § 15 Abs. 2 \nBNatSchG, § 34 Abs. 2 LG durch eine Aussage speziell für die \nNutzung des Luftraums konkretisiert werden - wie hier mit dem \nVerbot, ein Gelände zu überfliegen - oder ob allgemeine \nAussagen getroffen werden, die für Betreiber von Modellflug \ndieselbe verbietende Wirkung zeigen. \nSo schon BVerwG, Beschluss vom 29. Juli \n1986, a.a.O. S.494.\nDas Konkretisierungsgebot in den genannten naturschutz- und \nlandschaftsrechtlichen Vorschriften, die ihrerseits auf \nallgemeine Wirkung abzielen, verlangt eine nähere Befassung \ndes Trägers der Landschaftsplanung mit der Frage, welche \nHandlungen als das Gebiet verändernd oder dem Schutzzweck \nzuwiderlaufend in Betracht zu ziehen und auf die \nErforderlichkeit wie Angemessenheit eines Verbots zu prüfen \nsind. Die Entscheidung kann umso sachgerechter ausfallen, je \nkonkreter ein Verhalten betrachtet wird. Dies ermöglicht eine \npräzisere Umschreibung des Verbots und dient damit zugleich \nder Sicherheit und Klarheit bei den Verbotsadressaten, denen \ndas Risiko einer fehlerhaften Subsumtion ihres Verhaltens \nunter eine allgemeine Regelung abgenommen wird und das \nÜberzogenwerden mit einer auf Verstöße reagierenden \nOrdnungsverfügung erspart bleibt. Die erforderliche Einbindung \neines die Luftraumnutzung beschränkenden Verbots in die \nallgemein geltenden Schutzanforderungen ist dadurch \nsichergestellt, dass sich das Verbot in den gesamten Katalog \nder Verbotstatbestände einfügen und den gesetzlichen \nAnforderungen der § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 34 Abs. 2 LG genügen \nmuss. Der entscheidende Punkt für die Wirksamkeit eines \nlandschaftsrechtlichen Modellflugverbots liegt mithin nicht in \nden vom Kläger in den Vordergrund gestellten allgemeinen \nrechtlichen Zusammenhängen, sondern in der Frage, ob ein \nVerbot im konkreten Fall gerechtfertigt ist. \nAuch in dieser Hinsicht ergeben sich vorliegend keine \ndurchgreifenden Bedenken: Das für den Modellflugbetrieb \nvorgesehene, zur Genehmigung gestellte Gelände liegt in dem \nunter C 2.2.1.4 des Landschaftsplans aufgeführten \nLandschaftsschutzgebiet. Der Schutzzweck richtet sich dort auf \neine \"Biotopergänzungs-, Vernetzungs- und Pufferfunktion\". Dem \nGebiet wird Bedeutung u.a. zugesprochen \"als Pufferzone zu \nangrenzenden seltenen und empfindlichen Biotoptypen mit hoher \nSchutzbedürftigkeit\", in der die \"Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushaltes intensiv genutzter Bereiche mit hohem \nEntwicklungspotential als Vernetzungs- und Ergänzungsbiotop\" \nerhalten bzw. wiederhergestellt werden soll (Landschaftsplan C \n2.2.1 A. S. 105). Dass diese Zielrichtung der \nUnterschutzstellung verfehlt sein könnte, ist weder nach dem \nvorliegenden Bild- und Kartenmaterial ersichtlich noch vom \nKläger dargetan worden, obwohl er nach dem die Wirksamkeit der \nUnterschutzstellung bejahenden Urteil des Verwaltungsgerichts \ninsofern hinreichenden Anlass zum Vortrag hatte und auf die \nmaßgeblichen Probleme auch eingegangen ist. Das Vorbringen des \nKlägers, insbesondere zum vermeintlichen Fehlen von \nüberzeugenden Feststellungen zu Nest- und Brutvorkommen im \nengeren Bereich der vorgesehenen Aufstiegsfläche, betrifft \nnicht den Zweck der Förderung bestimmter Lebensräume durch \nPufferzonen und nicht das Ziel, das Potential des Gebietes für \nVernetzungs- und Ergänzungsbiotope zu entwickeln. Die Eignung \nvon Modellflug, dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, wird mit den \nHinweisen auf die Gefährdung schützenswerter Vögel durch \nRaubvögel und auf in der Vergangenheit ausgebliebene \nKollisionen mit Flugmodellen nicht in Frage gestellt. Es \nüberzeugt vielmehr ohne weiteres, dass der gewünschte \nSchutzgürtel und die Erreichbarkeit besonders schützenswerter \nFlächen für Lebewesen durch Modellflugbetrieb in der Nähe \neiner baumbestandenen Fläche und durch dessen Lärm \nbeeinträchtigt werden können, mögen auch die Lärmemissionen \nder Flugmodelle in den letzten Jahren durch technischen \nFortschritt gemindert worden sein.\nDer Kläger hat sein entsprechendes Vorbringen demgemäß auch \nnicht der Wirksamkeit der Schutzausweisung und der darauf \nbezogenen Verbote zugeordnet, sondern seiner Auffassung zum \nVorliegen von Ausnahmevoraussetzungen, also der Bewertung, der \nvon ihm beabsichtigte Modellflugbetrieb laufe dem Schutzzweck \nausnahmsweise nicht zuwider. Die Möglichkeit zuzulassender \nAusnahmen aber stellt die generelle Regelung als solche nicht \nin Frage. Ein durch Befreiung und Ausnahme im Einzelfall nicht \naufzufangendes Übermaß des Verbots, Motorflugmodelle über dem \nLandschaftsschutzgebiet zu fliegen, ist auszuschließen. Es ist \nnicht zu bezweifeln, dass sich der Schutz und die Entwicklung \nvon Naturräumen auch und gerade in relativ ausgeräumten \nBereichen als hoher öffentlicher Belang erweist. Ihm gegenüber \nhat die ihrer Art nach kollisionsträchtige \nFreizeitbeschäftigung eines überschaubaren Personenkreises \n- vorbehaltlich nicht beabsichtigter Härten bzw. \nauszuschließender Kollisionen in Einzelfällen - jedenfalls \ndann unbedenklich zurückzutreten, wenn keine Gründe dafür \nsprechen, dass die Betätigung auf rechtlich fehlerfrei als \nschützenswert anerkannte Flächen angewiesen ist. Dafür aber \nist hier nichts ersichtlich: Modellflugsport kann auch \naußerhalb von Landschaftsschutzgebieten durchgeführt werden; \ndie Ausnutzung eines besonderen Reizes der unter Schutz \ngestellten Landschaft ist kein schutzwürdiger Belang von \nGewicht, mag dies für die Modellflugsport Betreibenden wegen \ndes zugleich verfolgten Erholungszwecks auch subjektiv \nbesonders erstrebenswert sein.\nDie weiter in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen \nebenfalls nicht vor: \nBesondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nweist die Rechtssache nicht auf. Die rechtlichen Strukturen \nund Grundaussagen sind - wie oben dargetan - in der \nRechtsprechung geklärt. Der Wunsch des Klägers, faktische \nEntwicklungen in Bezug auf die Modellfliegerei zu erfassen und \nzu bewerten, bietet - zumal im Rahmen des hier rechtlich \nRelevanten - jedenfalls keine Schwierigkeiten, die über das \nnormale Maß der Sachverhaltserforschung hinausgingen. \nDer vermeintliche Mangel in der juristischen Befassung mit der \nMaterie ist kein Indiz für die Problemträchtigkeit, sondern \nkann die Ursache außer in der fehlenden Breitenwirkung der \nFragen gerade auch in einer bereits erfolgten Klärung haben. \nAngesichts der vorliegenden Rechtsprechung ist es zudem nicht \nmit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die relevanten \nFragen in Würdigung der zahlreichen - sicher kontroversen - \nÄußerungen in der Literatur\n- vgl. Böss, NuR 1980, 12; Eckardt, NuR \n1981, 87/194; Hartmann NuR 1981, 191; \nGiemulla, ZLW 1985, 44 (62 ff.); \nGraumann, ZLW 1986, 3; Stollmann, NuR \n1997, 476; Felling, Agrarrecht 1998, \n72 -\nzu beantworten. Dem Verwaltungsgericht angelastete Fehler, so \nsie überhaupt vorliegen und der Kläger nicht nur seine \nAnsichten zum Maßstab nimmt, sind allein ebenfalls ohne \nAussagewert für einen besonderen Grad an Schwierigkeit.\nSchließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zu. Zur Klärung des \nAnlagenbegriffs - falls insofern überhaupt ein Klärungsbedarf \nbesteht - bietet die vorliegende Sache keinen Anlass, da - wie \ndargetan - auf einen anderen Verbotstatbestand abgestellt \nwerden kann. Was im Verhältnis des Luftverkehrsrechts zum \nUmweltrecht noch konkret der Klärung bedürfen könnte, legt der \nKläger ebenso wenig dar wie die Möglichkeit und Notwendigkeit, \nin einem Berufungsverfahren darauf einzugehen. \nVerallgemeinerungsfähige Aussagen zum Übermaßverbot sind von \nvornherein nicht zu erwarten, da dieses Kriterium maßgeblich \nvon den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, insbesondere \netwa vom Schutzzweck einer landschaftsplanerischen Ausweisung.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/20-a-722-00","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"LuftVO 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/20-a-722-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304220","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.430512+00:00"}}