{"status":"available","doknr":"OLD304219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.20A3848.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"20 A 3848/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Klägerinnen wird für das zweitinstanzliche Verfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus F. beigeordnet.\nDie Berufung wird zugelassen, soweit das angegriffene Urteil die Verpflichtung zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trifft.\nDie Kostentragung im Berufungszulassungsverfahren bestimmt sich nach der \nHauptsachenentscheidung.\n\n1\n\n Gründe\nDen Klägerinnen ist ungeachtet der Frage der Erfolgsaussicht \nihrer Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da \nsie mit dem nunmehr allein streitigen Begehren erstinstanzlich \nerfolgreich waren, § 166 VwGO mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, \n121 Abs. 1 ZPO.\nDer zulässige Antrag des Beteiligten ist begründet; mit ihm \nwird in hinreichender Weise und zutreffend dargelegt, dass das \nverwaltungsgerichtliche Urteil im Umfang der begehrten \nZulassung von der Rechtsprechung des Senats abweicht und auf \ndieser Abweichung beruht, § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG.\nDie Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan festzustellen, beruht \nallein und damit tragend auf der Bejahung einer extremen \nGefahrenlage für Rückkehrer, \"die ... im Herrschaftsbereich \nder Taliban nicht in bestehende Familien- oder \nStammesstrukturen zurückkehren können\" (Seite 25 des \nangegriffenen Urteils). Weitere Feststellungen zum Vorliegen \neiner extremen Gefahrenlage hat das Verwaltungsgericht nicht \ngetroffen. Der rechtliche Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts ist zwar - wie in der Antragserwiderung \nzutreffend betont wird - nicht zu beanstanden, jedoch steht \ndie Beurteilung der tatsächlichen Situation im Widerspruch zu \nden Feststellungen des Senats, nach denen vor allem wegen der \n- nach zwischenzeitlichem Rückzug wieder möglichen - Tätigkeit \nvon Hilfsorganisationen von der für eine extreme Gefahrenlage \nnotwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit zu erwartender \nBeeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben auch bei \nRückkehrern nicht ausgegangen werden kann (so etwa das vom \nBeteiligten angeführte Urteil vom 3. Februar 2000 - 20 A \n6110/96.A -, Seite 41 f.). \nDass sich zwischenzeitlich eine Entwicklung ergeben haben \nkönnte, die der Senatsrechtsprechung von vornherein die \nGrundlage entzieht und deshalb einer Abweichung entgegensteht, \nlässt das angegriffene Urteil nicht erkennen; der Senat hat \nauch in Kenntnis abweichender Rechtsprechung noch keinen \nAnlass gesehen, von seiner Rechtsprechung abzugehen (vgl. \nUrteil vom 25. Mai 2000 - 20 A 3408/97.A -, S. 42 ff.).\nDer Beteiligte weist schließlich - entgegen der Annahme der \nKlägerinnen - zutreffend darauf hin, dass das angefochtene \nUrteil auf der Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG \"beruht\", weil aus ihm andere Gründe für eine extreme \nGefahrenlage nicht ersichtlich sind.\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz \n1 AsylVfG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/20-a-3848-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/20-a-3848-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304219","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.338635+00:00"}}