{"status":"available","doknr":"OLD304222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.19B1244.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"19 B 1244/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine \nZulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 und 5 iVm § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nDer Antragsteller macht allein den Zulassungsgrund des Bestehens \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend. Aus der \nAntragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung \nabsteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \nin dem Antrag darzulegen sind, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses, durch den das Verwaltungsgericht den \nAntrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule \nwiederherzustellen, abgelehnt hat. Der Antragsteller hält ernstliche \nZweifel im Kern deshalb für gerechtfertigt, weil das \nVerwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin durchgeführte \nErmittlung des Sachverhalts, der der Entlassung von der Schule \nzugrundegelegt worden ist, und die Dokumentation der Ermittlungen \nals ausreichend angesehen habe, obwohl das für eine gerichtliche \nÜberprüfung erforderliche und gerade bei einer so schwerwiegenden, \nsofort vollziehbaren Schulordnungsmaßnahme zur Gewährleistung \neffektiven Rechtsschutzes zu verlangende Mindestmaß an Dokumentation \nnicht gegeben sei und ihm, dem Antragsteller, so jegliche \nErfolgschance vorenthalten werde.\n\n4\n\nMit diesem unmittelbar auf Mängel der behördlichen \nSachverhaltsermittlung und -dokumentation zielenden \nBegründungsansatz wird eine Verletzung der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 \nVwVfG NRW anwendbaren Verfahrensvorschriften der §§ 24, 26 VwVfG NRW \nüber die Sachverhaltsermittlung geltend gemacht. Ungeachtet der \nFrage, ob und in wie weit etwaige Fehler bei der \nSachverhaltsermittlung und -dokumentation überhaupt die \nRechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in \nvollem Umfang zu überprüfenden - Verwaltungsakts berühren und eine \nselbständig durchsetzbare Rechtsposition für den Adressaten des \nVerwaltungsakts begründen können, \n\n5\n\nvgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n7. Aufl., 2000, § 24 Rdnr. 38; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § \n24 Rdnr 7 und 58 f., jeweils m. w. N.,\n\n6\n\nund unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Verfahren die \ngeltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich \nsind, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, eine \nandere Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht in Betracht \nkommt, liegen die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. \nGemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt \nvon Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, ohne \nan das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu \nsein. Nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW hat die Behörde alle für den \nEinzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen \nUmstände zu berücksichtigen. Die der Beachtung des Grundsatzes der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Herbeiführung einer \nsachlich richtigen und rechtmäßigen Entscheidung und auch dem \nRechtsschutz des Betroffenen dienende Verpflichtung der Behörde zur \nAufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts \nerstreckt sich auf alle im konkreten Einzelfall \nentscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände; diese müssen durch \ndie verfügbaren Beweismittel soweit aufgeklärt werden, dass die \nformellen und materiellen rechtlichen Voraussetzungen für die \nbehördliche Maßnahme zur Überzeugung der Behörde vorliegen und - bei \nErmessensentscheidungen - sämtliche nach dem Zweck der Ermächtigung \nzu berücksichtigenden Umstände in die Ausübung des Ermessens \nfehlerfrei eingestellt werden können. Innerhalb der so gezogenen \nGrenzen bedient sich die Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW \nder Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für \nerforderlich hält; sie kann hierbei nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere \nBeteiligte anhören und Zeugen vernehmen. \n\n7\n\nDies alles gilt mangels abweichender Regelung in der Allgemeinen \nSchulordnung (ASchO NRW) auch für Verfahren, die die Anordnung einer \nSchulordnungsmaßnahme betreffen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September \n1995 - 19 A 4314/94 - S. 7.\n\n9\n\nDa die einschlägigen Vorschriften (§ 26a SchVG NRW, § 15 ASchO \nNRW, § 19 Abs. 2 SchMG NRW iVm Nr. 6 der Rahmengeschäftsordnung für \ndie im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe, RGOzSchMG, \nRunderlass des Kultusministeriums NRW vom 11. Mai 1979, GABl NRW S. \n260) keine Bestimmung zu Art und Umfang der Dokumentation des \nErgebnisses der Sachverhaltsermittlung treffen, soweit sie sich \nnicht aus der Art des Beweismittels ergeben wie bei der Einholung \nschriftlicher Auskünfte oder schriftlicher Äußerungen von \nBeteiligten und Zeugen oder der Beiziehung von Urkunden und Akten, \nbestimmt die Schule auch über die Dokumentation als Bestandteil der \nSachverhaltsermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Bei der \nAusübung des Ermessens hat sie sich entsprechend dem Zweck der \nSachverhaltsermittlung u.a. davon leiten zu lassen, dass die \nErgebnisse der Ermittlung grundsätzlich unabhängig vom Wissen der \nermittelnden Person(en) zur Verfügung stehen müssen und, wenn wie \nhier die Sachverhaltsermittlung nicht von der für die Anordnung der \nbetreffenden Maßnahme zuständigen Klassen- oder Lehrerkonferenz \nselbst, sondern von der Schulleitung durchgeführt worden ist, der \nzuständigen Konferenz, hier der Lehrerkonferenz (§ 19 Abs. 2 ASchO \nNRW), zugänglich gemacht werden, damit diese sachgerecht über die \nNotwendigkeit weiterer Ermittlungen entscheiden kann. Die Schule hat \nweiter zu berücksichtigen, dass eine erschöpfende Würdigung der \neinzelnen, ggf. widersprüchlichen Auskünfte, Aussagen oder \nÄußerungen zu dem tatsächlichen, für einen Pflichtenverstoß \nerheblichen Geschehen und eine umfassende Bewertung sonstiger für \ndie Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Ermessensbetätigung zu \nberücksichtigender Umstände möglich sein müssen, und ferner, dass es \nbei einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zunächst Sache der \nSchule ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffene \nOrdnungsmaßnahme darzutun und nötigenfalls nachzuweisen. Diese \nAspekte werden es in aller Regel erforderlich machen, das Ergebnis \nder Sachverhaltsermittlung - in welcher Form auch immer - soweit \naktenkundig zu machen, dass eine sachgerechte Prüfung durch die zur \nEntscheidung berufene Konferenz und ggf. eine gerichtliche \nÜberprüfung der Maßnahme, für die die Schule die Darlegungs- und \nBeweislast trägt, möglich ist. Speziell in Bezug auf die \nDokumentation mündlicher Äußerungen eines Beteiligten und mündlicher \nZeugenaussagen gebietet die Garantie effektiven Rechtsschutzes, \nArt. 19 Abs. 4 GG, allerdings keine Einschränkung des Ermessens der \nSchule dahin, dass eine Anhörung bzw. Vernehmung durch (wörtliche) \nWiedergabe der Fragen und Antworten umfassend zu protokollieren \nsind. Eine derartige Protokollierung wird zwar den Nachweis der \nVoraussetzungen der Schulordnungsmaßnahme, die Beweiswürdigung der \nSchule wie auch die gerichtliche Kontrolle im Falle von Angriffen \ndes Betroffenen gegen die Maßnahme erleichtern, sie ist aber nicht \nunabdingbare Voraussetzung einer wirkungsvollen gerichtlichen \nNachprüfung, insbesondere nicht in Nr. 6 RGOzSchMG vorgeschrieben. \nDenn dem Betroffenen stehen für Angriffe gegen den durch die \nschulischen Ermittlungen festgestellten Sachverhalt die \nprozessüblichen Beweismittel wie Zeugen- und Parteivernehmung, im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die eidesstattliche \nVersicherung (§ 294 ZPO) zur Verfügung; er ist daher nach den \nprozessualen Möglichkeiten grundsätzlich in der Lage, die durch die \nSachverhaltsermittlung geschaffene Beweislage zu erschüttern, so \ndass die beweispflichtige Schule die Folgen der Nichterweislichkeit \nder entscheidungserheblichen Tatsachen - etwa auch wegen einer \nunzureichenden Dokumentation - zu tragen hat. \n\n10\n\nIst - wie hier - die sofortige Vollziehung der \nSchulordnungsmaßnahmen angeordnet, ist der Betroffene auch dann, \nwenn eine umfassende Protokollierung etwa von Zeugenaussagen durch \ndie Schule unterblieben ist, nicht rechtsschutzlos gestellt. Weil \nnach § 15 Abs. 3 ASchO den Schülern und seinen Eltern vor der \nEntscheidung über die Ordnungsmaßnahme Gelegenheit zu geben ist, \nihren Standpunkt vor der zur Entscheidung berufenen Konferenz \ndarzulegen, und weil die Ordnungsmaßnahme nach § 15 Abs. 5 ASchO den \nErziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhalts schriftlich \nbekannt gegeben werden muss, ist er grundsätzlich über die \nentscheidungserheblichen Ermittlungsergebnisse informiert und in der \nLage, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 \nVwGO substantiiert seine Einwände zu den getroffenen Feststellungen \nvorzutragen und glaubhaft zu machen. Insbesondere ist es ihm \nunbenommen, seine Darlegungen durch Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung oder schriftliche Zeugenaussagen zu untermauern, um so \nbei der in diesem Verfahren vorzunehmenden - und hier vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen - summarischen Prüfung, ob in \ntatsächlicher Hinsicht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der \nSchulordnungsmaßnahme spricht, unter Berücksichtigung der die Schule \ntreffenden Darlegungs- und Beweislast ein günstiges Ergebnis zu \nerreichen. \n\n11\n\nAuch aus dem Charakter der Schulordnungsmaßnahme sind keine das \nErmessen der Schule einschränkenden besonderen Anforderungen an die \nDokumentation der Ermittlungen, insbesondere an die Protokollierung \nvon Zeugenaussagen, etwa in Anlehnung an die Protokollierung einer \ngerichtlichen Beweisaufnahme abzuleiten. Das eine \nSchulordnungsmaßnahme betreffende Verfahren ist insbesondere nicht \neinem Verfahren der Strafverfolgung gleichzustellen. Schulische \nOrdnungsmaßnahmen sind nämlich keine Strafen im Sinne des Straf- und \nStrafverfahrensrechts. Sie dienen vielmehr nach § 26 a Abs. 1 SchVG, \n§ 14 ASchO der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen, \ninsbesondere Schülern, und Sachen. Die Ordnungsmaßnahme hat insofern \ndas Ziel, die Einsicht und Besserung des betroffenen Schülers zu \nbewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen \nOrdnungsverstöße zu begehen.\n\n12\n\nVgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, \n16. Aufl., 1997, § 14 Anm. 1 (S. 103).\n\n13\n\nDas gilt auch für die Entlassung und die Androhung derselben, die \ndann zulässig sind, wenn der Schüler durch schweres oder \nwiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder \ndie Rechte anderer verletzt oder auch nur gefährdet hat (vgl. § 26 a \nAbs. 6 SchVG). \n\n14\n\nVgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - \n19 A 4314/94 - S. 7.\n\n15\n\nGemessen daran ergeben sich aus der Antragsbegründung keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nsummarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht. Denn der gerügte \nVerfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller vortragen \nlässt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass eine - \nwie im vorliegenden Fall - knappe Dokumentation eine richterliche \nKontrolle unmöglich mache und im \"summarischen Eilverfahren\" keine \nErfolgschancen zulasse, trifft dies nach den vorstehenden \nAusführungen so nicht zu.\n\n16\n\nSoweit von Seiten des Antragstellers gerügt wird, die Aussagen \nder vier Zeugen N. A. , E. A. , N. T. und \nU. H. , denen entscheidende Bedeutung zukomme, weil \nlediglich diese Aussagen ihn, den Antragsteller, belasteten, seien \nnur in drei Sätzen dokumentiert worden, die nicht erkennen ließen, \ninwieweit die Aussagen glaubhaft oder abgesprochen seien, ist ein \nMangel der Ermittlungen oder der Dokumentation nicht hinreichend \naufgezeigt. Zu der Zeugenbefragung am 17. Februar 2000 und der \nWiedergabe der Aussagen hat der Schulleiter in der \"Zusammenstellung \nder Ermittlungen und Gespräche\" nämlich festgehalten, dass die \nZeugen getrennt gehört worden seien, die Aussagen übereinstimmten \nund die Wiedergabe eine Zusammenfassung darstelle; ferner hat die \nAntragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu vorgetragen, \ndie Zeugen seien, für sie überraschend, nacheinander aus einer \nUnterrichtsstunde geholt und getrennt befragt worden, ohne dass \ndabei die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bestanden habe; auch \nwenn die Zeugen bei ihren Aussagen nicht exakt die selben Worte \ngewählt hätten, stimmten die Aussagen zum Tathergang am 3. Februar \nim Inhalt überein, ohne dass sich dabei Ungereimtheiten \nherausgestellt hätten; der Kern der Aussage sei in dem Vermerk \nwiedergegeben worden. Greifbare Anhaltspunkte für Zweifel daran, \ndass der Vorgang der Zeugenvernehmung, die Erfassung des \nAussageinhalts und die schriftliche Zusammenfassung der Aussagen \nkeine relevanten Mängel aufweisen, sind in der Antragsbegründung \nnicht aufgezeigt worden und auch nach dem gesamten Akteninhalt, \ninsbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ermittlungen der \nKriminalpolizei hinsichtlich des Tathergangs der Übergabe einiger \nGramm Haschisch durch den Antragsteller zu dem selben Ergebnis wie \ndie Ermittlungen der Antragsgegnerin geführt haben, nicht \nersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass die \nBefragung der Zeugen zum unmittelbaren Tathergang lückenhaft gewesen \nwäre, ihre jeweiligen Aussagen in der Sache relevante Abweichungen \naufgewiesen hätten oder dass die schriftliche Zusammenfassung der \nZeugenaussagen unvollständig wäre. Entsprechende Mängel werden im \nÜbrigen auch nicht in Bezug auf die Anhörung des Antragstellers \nselbst gerügt. Soweit angeführt wird, es sei \"nicht ausgeschlossen, \ndass den betreffenden Lehrern unbeabsichtigt Fehler bei der \nBefragung von Zeugen unterlaufen\", wird lediglich auf eine im \nkonkreten Fall durch nichts untermauerte, abstrakte Möglichkeit von \nMängeln der Sachverhaltsermittlung hingewiesen. \n\n17\n\nAuch soweit von Seiten des Antragstellers sinngemäß gerügt wird, \ndie Zeugen seien erst zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall \nvernommen worden und sie hätten die Möglichkeit gehabt, mit \"ihrem \nKlassenkameraden N. K. die Aussage abzusprechen\", sind \nernstliche Zweifel in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung nicht \ndargelegt. Es spricht nach Aktenlage überwiegendes dafür, dass den \nErmittlungen der Kriminalpolizei nicht vorgegriffen werden sollte. \nSo hat es auch nach der Darstellung in der \"Zusammenstellung der \nErmittlungen und Gespräche\" der Schulleiter dem Vater des \nAntragstellers mitgeteilt. Dass dringender Anlass für eine \nbeschleunigte Zeugenbefragung bestand, ist allein mit dem Hinweis \nauf die behauptete Möglichkeit, die vier Zeugen hätten ihre Aussagen \nmit dem Schüler N. K. absprechen können, nicht hinreichend \naufgezeigt; denn eine Absprache war, wie im Weiteren noch ausgeführt \nwird, auch aus damaliger Sicht der Antragsgegnerin, derart fern \nliegend, dass sie nicht ernsthaft in Rechnung gestellt werden musste \nund weiter gehende Vorkehrungen als die bei der Zeugenvernehmung am \n17. Februar getroffenen ermessensfehlerfrei unterbleiben konnten. \nEine Befragung und Überprüfung des Antragstellers selbst noch am 3. \nFebruar 2000 unmittelbar nach der Aufdeckung des Vorfalls und der \nBefragung des Schülers N. K. - etwa zur Überprüfung der \nAussage, der Antragsteller habe das Haschisch in einer Dose für ein \nGameboy-Spiel mit sich geführt, konnte schon deshalb nicht mehr \ndurchgeführt werden, weil der Antragsteller in der 6. \nUnterrichtsstunde keine Unterrichtsverpflichtung mehr hatte. \n\n18\n\nSchließlich dringt der Einwand des Antragstellers, die \nDokumentation der Zeugenaussagen sei hinsichtlich des von ihm \ngesehenen Widerspruchs in den Aussagen der vier Zeugen vom \n17. Februar und vom 22. Februar unzureichend, nicht durch. Soweit \ndie erneuten Aussagen der vier Zeugen vom 22. Februar \nzusammenfassend dahin festgehalten worden sind, dass der \nAntragsteller das Haschisch \"in einer Gameboy-Dose\" an N. K. \nweitergeben habe, liegt nur eine unpräzise Ausdrucksweise vor, die \nim Hinblick auf die sonstigen Aussagen und unstreitigen \nFeststellungen die Annahme einer abweichenden oder unvollständigen \nNiederlegung des Aussageinhalts nicht ansatzweise rechtfertigt. Denn \ndie Zusammenfassung der Aussagen der vier Zeugen vom 17. Februar ist \neindeutig sprachlich so gefasst, dass der Antragsteller das \nHaschisch in der genannten Dose bei sich hatte und \"etwa 2 bis 2 ½ \nStück\" davon, nicht aber die Dose, dem Schüler N. K. gegeben \nhat. Wenn sodann zu den Aussagen der vier Zeugen vom 22. Februar \nzusammenfassend festgehalten ist, diese hätten das nachfolgend \nniedergelegte \"bestätigt\", so ist damit im Kern ein identischer \nInhalt der Aussagen dokumentiert und können die Zeugenaussagen als \ndahin zusammengefasst angesehen werden, dass der Antragsteller das \nin einer Gameboy-Dose mitgeführte Haschisch weitergegeben hat. Dies \nuntermauert noch präziser die Wiedergabe der dritten Aussage des \nZeugen E. A. , so wie sie im Schriftsatz der Antragsgegnerin \nan das Verwaltungsgericht vom 5. Juni 2000 niedergelegt ist; danach \nhat der Antragsteller die genannte Dose herausgeholt, sie geöffnet, \neinige Klumpen an N. K. , der sie in seine \nZigarettenschachtel gesteckt habe, weitergegeben, die Dose \ngeschlossen und wieder eingesteckt. Unter Berücksichtigung des \nVermerks vom 3. Februar 2000, in dem das tatsächliche Geschehen \ndahin festgehalten ist, dass bei dem Schüler N. K. , als er \nauf Aufforderung die Taschen seiner Jacken entleerte, Haschisch in \neiner (ansonsten) entleerten Zigarettenschachtel gefunden wurde, ist \nder Geschehensablauf in sich stimmig so dokumentiert, dass der \nAntragsteller nicht die genannte Dose an N. K. übergeben \nhat, sondern einige Stücke Haschisch, die er zuvor in der Dose bei \nsich hatte. \n\n19\n\nDie weiteren Darlegungen des Antragstellers in der \nAntragsbegründung zielen nicht auf die geltend gemachten Mängel des \nVerfahrens; sie sind vielmehr Angriffe auf die vom \nVerwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung vorgenommene \nBeweiswürdigung. Auch insofern ergeben sich aus den Darlegungen \nernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses nicht. \n\n20\n\nDie dokumentierten Aussagen der vier Zeugen vom 17. und \n22. Februar sind hinsichtlich der Art und Weise der Übergabe der \ngenannten Menge Haschisch nicht widersprüchlich. Dies folgt aus den \nvorstehenden Ausführungen. Daher fehlt es auch insofern an einem \nIndiz dafür, dass die Zeugen die Übergabe nicht oder nicht genau \nbeobachtet hätten. Sonstige Anhaltspunkte für inhaltliche \nUngereimtheiten der Zeugenaussagen hat der Antragsteller nicht \nangeführt; sie sind auch nicht ersichtlich. \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller schließlich noch die Beweiskraft dieser \nZeugenaussagen wie auch der Angaben des Schülers N. K. \nangreift, liegen ernstliche Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung \ndurch das Verwaltungsgericht nicht vor. Zwar hat der Antragsteller \nin der Antragsbegründung berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit \nder Aussage des Schülers N. K. zum Zweck der Übergabe des \nHaschisch, nämlich dieses an einen weiteren Mitschüler \nweiterzugeben, aufgezeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht indes \nnicht verkannt. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der \ngenannten vier Zeugen, dass der Antragsteller das Haschisch dem \nSchüler N. K. mit den Worten \"viel Spass dabei\" - also zum \nEigenkonsum - übergeben hat, und der fehlenden Plausibilität der \nEinlassung, dass ein etwa 17-jähriger Schüler sich von zwei \n14-jährigen Schülern gleichsam als Kurier benutzen lasse, spricht \nÜberwiegendes dafür, dass dieser Schüler jedenfalls in Bezug auf den \nZweck der Übergabe eine Schutzbehauptung aufgestellt hat. Auch unter \nBerücksichtigung dieses Aspekts verbleibt es aber bei den Aussagen \nder vier Zeugen, die das tatsächliche Geschehen, auf das die \nAntragsgegnerin den die Entlassung von der Schule rechtfertigenden \nschweren Pflichtenverstoß gestützt hat, eindeutig bekundet haben. \nDie Angriffe des Antragstellers gegen diese Zeugenaussagen \nerschöpfen sich im Wesentlichen darin, der mit dem Haschisch \n\"ertappte\" Schüler N. K. habe Zeugen, die seine Version \nbestätigen, gebraucht und diese in den von ihm benannten Zeugen \ngefunden; es sei nicht fern liegend, dass die Aussagen abgesprochen \nworden seien. Diese Einwände sind nicht begründet. Fehl geht bereits \ndie Annahme, N. K. habe die vier Zeugen zu seiner Entlastung \nbenannt. Nach der insofern nicht in Zweifel gezogenen Darstellung \nder Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren waren es gerade \ndiese Zeugen, die die Übergabe des Haschisch durch den Antragsteller \nihrem Klassenlehrer meldeten, der den Schüler N. K. in das \nDienstzimmer des zweiten Konrektors der Antragsgegnerin brachte, wo \ndas Haschisch sichergestellt und die Aussage des Schülers \naufgenommen wurde; die vier Zeugen haben mithin den Stein erst ins \nRollen gebracht. Dass sie dabei eben nicht zur Entlastung des \nSchülers N. K. handelten, diesen vielmehr dem Risiko \naussetzten, dass (auch) gegen ihn eine Schulordnungsmaßnahme \nangeordnet werde, liegt auf der Hand. Schon vor diesem Hintergrund \nist es fern liegend anzunehmen, die vier Mitschüler des N. \nK. hätten sich von diesem als Entlastungszeugen benutzen \nlassen. Dass die vier Zeugen, durch deren Meldung beim Klassenlehrer \ndas Verfahren erst in Gang gesetzt worden ist, ihre Aussagen mit dem \nSchüler N. K. abgesprochen hätten, ist auch unter \nBerücksichtigung des Inhalts der im Kern übereinstimmenden Aussagen \nfern liegend. Denn mit der Aussage, der Antragsteller habe das \nHaschisch dem Schüler N. K. mit den Worten \"viel Spass \ndabei\" gegeben, haben die Zeugen nicht nur die von diesem gebotene \nVersion zum Übergabezweck erschüttert, sondern den betroffenen \nSchüler auch belastet, weil ihre Zeugenaussage jedenfalls darauf \nhinweist, dass N. K. das Haschisch zum Eigenkonsum \nangenommen hat. Auch sonst hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte \nfür die Annahme aufgezeigt, eine Absprache der vier Zeugen mit dem \nSchüler N. K. sei nicht fern liegend. Die Ausführungen \nhierzu sind reine Mutmaßungen.\n\n22\n\nGegen die weitere Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht \nhat der Antragsteller keine Einwände angeführt. Ernstliche Zweifel \nan der (Ergebnis-)Richtigkeit sind im Übrigen auch insoweit nicht \nersichtlich. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/19-b-1244-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/19-b-1244-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304222","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.636202+00:00"}}