{"status":"available","doknr":"OLD304221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.18B1756.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"18 B 1756/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keiner der \naufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde. \n\n3\n\nDer Antragsteller behauptet zu Unrecht, in seinem Recht auf \nrechtliches Gehör verletzt worden zu sein (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insofern fehlt es bereits an \nden zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge \nerforderlichen substantiierten Ausführungen dazu, was bei \nausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch \nvorgetragen worden und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung \nder Rechtslage im Sinne des Antragstellers geeignet gewesen \nwäre. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328.\n\n5\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht \ngegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit \neinzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen \nnicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit \ndes Gesamtergebnisses begründen. \n\n6\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden \nGründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO), in Frage zu stellen. \n\n7\n\nHinsichtlich der Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis vermochte der Antragsteller die \nrechtliche Beurteilung des Antragsgegners und des \nVerwaltungsgerichts zum Fehlen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 18. September 1998 nicht \nin Zweifel zu ziehen. Selbst wenn zu Gunsten des \nAntragstellers angenommen wird, dass er bis zum 10. Dezember \n1998 mit seiner Ehefrau in der Wohnung D. , \nG. straße 38, zusammen gewohnt hat, so folgt daraus noch \nnicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt die eheliche \nLebensgemeinschaft aufgehoben worden ist. Eine dauerhafte \nTrennung der Ehegatten kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB \nverdeutlicht - auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch \nzusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der \nehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen \nerkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet \nhat. Davon kann indessen nur ausgegangen werden, wenn sich der \nTrennungswille zumindest eines der Ehegatten nach Außen auch \nfür den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Dabei muss \nvon dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert \nwerden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in \ndem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang \nherbeiführt.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar \n2000 - 18 B 814/99 - m.w.N., InfAuslR \n2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = AuAS \n2000, 111.\n\n9\n\nNach dem Vorstehenden ist auf der Grundlage des \ngegenwärtigen Sachstandes mit weit überwiegender \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller \nund seine Ehefrau bei Erlass der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis am 18. September 1998 nicht mehr in \nehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Es mag offen bleiben, ob \nsich aus der inhaltlich widersprüchlichen Erklärung der beiden \nvom 12. Juni 1998, sie lebten dauernd getrennt, aber die \ndauernde Trennung bestehe seit 30. April 1998 nicht mehr, \nüberhaupt mit hinreichender Deutlichkeit etwas anderes ergibt. \nJedenfalls hat nämlich die Ehefrau des Antragstellers im \nScheidungsverfahren unter dem 2. November 1998 vorgetragen, \nsie und ihr Ehemann hätten bereits seit September 1997 \ninnerhalb der Wohnung in K. , A. -L. -Straße 45, \ngetrennt gelebt und die Trennung beibehalten. Die Umsetzung \nihrer Trennungsabsicht verdeutlichte die Ehefrau mit dem \nHinweis darauf, dass ihr neuer Lebensgefährte im September \n1997 in ihre damalige Wohnung in K. eingezogen und mit \nihr gleichzeitig nach D. zur Günterstraße 38 umgezogen \nsei. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem neuen \nLebensgefährten unterstrich sie damit, dass sie angab, von ihm \nschwanger zu sein und beabsichtigte, ihn in Kürze zu heiraten. \nGestützt werden die Angaben der Ehefrau durch einen \nMelderegisterauszug, nach dem ihr neuer Lebensgefährte sich \nzum 24. April 1998 von K. , A. -L. -Straße 45 nach \nD. , Günterstraße 38, umgemeldet hat. \n\n10\n\nZu all dem hat sich der Antragsteller entweder gar nicht \noder im Wesentlichen nur unsubstantiiert eingelassen. Er war \njedoch gehalten, die auf den Einlassungen seiner Ehefrau \nberuhenden konkreten Feststellungen des Antragsgegners nicht \nnur allgemein zu bestreiten, sondern ihnen konkret \nentgegenzutreten. Dafür reicht weder die Bezugnahme auf die \nvon den Eheleuten am 12. Juni 1998 gegenüber dem Ausländeramt \nder Stadt D. abgegebene - widersprüchliche - Erklärung \nüber die Aufhebung der angeblich am 21. April 1998 erfolgten \nTrennung der Eheleute noch die am 18. Mai 1999 im \nScheidungsverfahren unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, \nerst seit dem 10. Dezember 1998 getrennt voneinander zu leben. \nDenn die Ehefrau hat einen Sachverhalt mitgeteilt, der \nregelmäßig eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft \nvoraussetzt, was letztlich durch die unter dem 2. November \n1998 von der Ehefrau erhobene Scheidungsklage auch hier \nbestätigt wird.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses begründen ferner nicht die Ausführungen, der \nAntragsteller habe wegen seiner seit 1991 fortlaufend \nverlängerten Aufenthaltsgenehmigungen unabhängig von § 25 \nAbs. 3 AuslG nach § 24 AuslG einen Anspruch auf Erteilung \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit diesem \nVorbringen geht der Antragsteller davon aus, dass die ihm vom \n3. Juli 1991 bis 10. Juli 1995 erteilten \nAufenthaltsbewilligungen der Zeit des Besitzes einer \nAufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \ngleichstehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits \nim Anschluss an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1995 - 1 C 35.94 -, DVBl 1996, 618,\n\n13\n\nentschieden, dass nach dem Ausländergesetz 1965 für \nStudienzwecke erteilte Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 94 \nAbs. 3 Nr. 2 AuslG als Aufenthaltsbewilligungen zu behandeln \nsind, nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nerfüllen.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. August \n1997 - 18 B 2856/95 -, InfAuslR 1998, \n23.\n\n15\n\nGleiches gilt selbstverständlich für \nAufenthaltsbewilligungen, die unter dem neuen Ausländergesetz \nerteilt worden sind. Hieran hält der Senat nach Überprüfung \nseiner Rechtsauffassung fest.\n\n16\n\nAllein die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts vermag \ngrundsätzlich nicht zur Anrechnung im Rahmen des § 24 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG zu führen.\n\n17\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Stand April 2000, § 24 Rn. \n12; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, \n7. Auflage, § 24 Rn. 7.\n\n18\n\nDiese Vorschrift knüpft ihrem eindeutigen Wortlaut nach \nallein an den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nan. Nach ihrer Zweckbestimmung setzt sie ein Aufenthaltsrecht \nvoraus, das in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt werden \nkann. Diese Möglichkeit entfällt bei Zeiten der \nAufenthaltsbewilligung. Sie kann - wie § 28 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG verdeutlicht - grundsätzlich nicht Grundlage einer \nAufenthaltsverfestigung sein. Denn die Aufenthaltsbewilligung \nunterscheidet sich von den anderen Aufenthaltstiteln durch die \nstrenge Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck und den \nAusschluss der unbefristeten Verlängerung. \n\n19\n\nVgl. Renner, a.a.O., § 28 Rn. 2.\n\n20\n\nDementsprechend werden von ihrem Besitzer weder besondere \nIntegrationsleistungen gefordert, noch schafft sie eine \nVertrauensgrundlage für einen Daueraufenthalt. Daraus folgt \nzugleich, dass in den Fällen des ausnahmsweise zulässigen \nÜbergangs von einer Aufenthaltsbewilligung zur \nAufenthaltserlaubnis (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG) erst mit \nErteilung der Letzteren die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nerforderliche Frist von fünf Jahren zu laufen beginnt.\n\n21\n\nGesetzessystematische Gründe bestätigen das hier gefundene \nErgebnis. Die Anrechenbarkeit eines anderweitigen rechtmäßigen \nAufenthalts im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist im \nAusländergesetz ausdrücklich geregelt worden. So sind \nanrechenbar die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis in den Fällen \ndes § 35 Abs. 2 AuslG, des Auslandsaufenthalts nach § 44 Abs. \n4 AuslG und der Befreiung vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung nach § 96 Abs. 3 AuslG. Daraus folgt \nzugleich, dass mangels einer Ausnahmeregelung die Zeiten der \nAufenthaltsbewilligung nicht berücksichtigungsfähig sind.\n\n22\n\nIm Übrigen wären die bis zum 10. Juli 1995 erteilten \nAufenthaltsbewilligungen auch deshalb nicht \nberücksichtigungsfähig gewesen, weil der Antragsteller auf \nseinen frühestens am 27. Juli 1995 gestellten Antrag erstmals \nam 11. August 1995 eine Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug erhalten hat und es damit (auch) an dem in § \n24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorausgesetzten ununterbrochenen Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis fehlt.\n\n23\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 -, \nInfAuslR 2000, 282.\n\n24\n\nDie schließlich noch gegenüber der Abschiebungsandrohung \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel sind wiederum bereits \nnicht hinreichend dargelegt. Insoweit fehlt es schon an einer \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts, aus der in substantiierter Weise \nhätte hervorgehen müssen, dass und warum das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft \nsein soll. \n\n25\n\nDessen ungeachtet sei darauf hingewiesen, dass das \nVerwaltungsgericht die Ausführungen im Schreiben der \nProzessbevollmächtigten vom 2. Juni 1999 zutreffend nicht als \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bewertet \nhat, im Übrigen aber selbst ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbewilligung regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit \neiner Abschiebungsandrohung führt. Des Weiteren ist es für \nderen Erlass grundsätzlich unerheblich, ob sich die Beendigung \ndes Aufenthalts mit Blick auf die Ausbildung des \nAntragstellers als unverhältnismäßig erweist. Denn das \nVorliegen von insoweit ggf. in Betracht kommenden \nDuldungsgründen steht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass \nder Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Darüber hinaus \ndürfte sich das diesbezügliche Vorbringen auch erledigt haben, \nweil der Antragsteller sein Studium bereits im Wintersemester \n1999/2000 abschließen wollte und keine Anhaltspunkte dafür \nerkennbar sind, dass er sein Vorhaben nicht realisieren \nkonnte. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/18-b-1756-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/18-b-1756-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304221","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.530775+00:00"}}