{"status":"available","doknr":"OLD304223","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.12B1132.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"12 B 1132/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,.... DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragsgegners hat \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des \nAntragstellers, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im Justizministerialblatt des \nLandes Nordrhein..Westfalen vom 1. März \n2000 (JMBl. 2000, 53) ausgeschriebene \nStelle eines Oberregierungsrates \n/Oberregie..rungsrätin .. \nGeschäftsleiter/in .. bei dem \nOberverwaltungsgericht in N. mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis er \nüber die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden hat, \n\n4\n\nzu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.\n\n5\n\n1. Gegenstand der Beschwerde ist das Begehren des \nAntragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \nSoweit der Antragsteller demgegenüber offenbar davon ausgeht, \ndass die Befugnis der Beschwerdeinstanz auf eine Überprüfung \nder tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses beschränkt \nsei mit der Folge, dass .. \"sollte der Beschwerde zum \nAnordnungsanspruch stattzugeben sein\" .. \"die Vorinstanz noch \nüber eine evtl. Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu \nbeschließen\" hätte, findet dieses Verständnis keine \nprozessrechtliche Grundlage. \n\n6\n\n2. Der Senat legt das streitgegenständliche Begehren dahin \naus, dass der Antragsteller nicht ausschließlich eine \nBeförderung des Beigeladenen vorläufig verhindern möchte, \nsondern sich sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren (auch) \nschon gegen die .. hier zunächst probeweise .. Besetzung des \nDienstpostens des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bei \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein..Westfalen \nrichtet. Andernfalls würde es nämlich derzeit an dem nötigen \nRechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes fehlen. Nach dem auch vom Antragsteller nicht \nin Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners in seiner \nBeschwerdezulassungsschrift vom 2. August 2000 steht eine \nBeförderung des Beigeladenen weder unmittelbar an, noch wäre \nsie .. wie auch eine Beförderung des Antragstellers .. nach \ndem geltenden Laufbahnrecht jetzt schon möglich. Letzteres \nfolgt insbesondere aus der nach § 10 Abs. 4 LVO in der Fassung \nder Änderung vom 11. April 2000 (GV NRW S. 380) vor einer \nBeförderung zunächst abzuleistenden .. hier neunmonatigen .. \nErprobungszeit. \n\n7\n\n3. Für seine Entscheidung kann der Senat letztlich offen \nlassen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht hat. Dies könnte unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft \nsein, dass nach dem Vorstehenden hier aktuell lediglich eine \nsog. \"Dienstposten..Konkurrenz\" im Streit steht, mit der nicht \nunmittelbar bereits die Übertragung eines Beförderungsamtes \n(im statusrechtlichen Sinne) verbunden ist. Ob in dieser \nKonstellation dem Konkurrenten um einen höherwertigen \nDienstposten, welcher im Wege eines einstweiligen \nAnordnungsverfahrens die vorläufige Untersagung der Besetzung \ndes Dienstpostens mit dem vom Dienstherrn ausgewählten \nBewerber erstrebt, ein Anordnungsgrund zuzuerkennen ist, wird \nin Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, \n\n8\n\nbejahend .. zum Teil unter \nEinschränkungen .. etwa: OVG NRW, \nBeschluss vom 15. November 1991 .. 12 B \n2440/91 .., DÖD 1993, 90 (91) sowie \nBeschluss vom 30. August 1985 .. 1 B \n319/85 .., NVwZ 1986, 773 (dort bezogen \nauf die sog. Topfwirtschaft); \nHessischer VGH, Beschluss vom 27. März \n1986 .. 1 TG 678/86 .., ZBR 1986, 205 \n(206); Sächsisches OVG, Beschluss vom \n15. Dezember 1993 \n.. 2 S 343/93 .., PersR 1994, 137; \nSchleswig..Holsteinisches OVG, \nBeschluss vom 18. Mai 1994 .. 3 M 17/94 \n.., NVwZ..RR 1995, 45; Günther, NVwZ \n1986, 697 (703); Schnellenbach, DÖD \n1990, 153 (157); demgegenüber zumindest \nim Grundsatz verneinend: OVG des \nSaarlandes, Beschluss vom 10. April \n1989 .. 1 W 7/89 .., ZBR 1990, 27 (28 \nf.); OVG Rheinland..Pfalz, Beschluss \nvom 4. Mai 1995 \n.. 2 B 11102/95.OVG .., NVwZ..RR 1996, \n51 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom \n5. Februar 1998 .. 2 EO 594/96 .., DÖD \n1999, 70 f.; Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage \n1998, Rdnr. 1158; Bracher, ZBR 1989, \n139 (142 ff.); nicht ganz eindeutig: \nBVerwG, Urteil vom 9. März 1989 .. 2 C \n4.87 .., DVBl 1989, 1150, \n\n9\n\nohne dass sich dabei bisher eine vorherrschende Meinung \nklar herauskristallisiert hätte. Zweifel am Bestehen eines \nAnordnungsgrundes ergeben sich u.a. aus dem Umstand, dass die \nDienstpostenübertragung als solche grundsätzlich auch noch \nnach einem Obsiegen eines Konkurrenten im Hauptsacheverfahren \nohne besondere Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden kann \nund unter diesem Gesichtspunkt .. anders als bei der \nBeförderung .. keine \"vollendeten Tatsachen\" geschaffen \nwürden. Auf der anderen Seite ist aber mit in den Blick zu \nnehmen, dass der für den Beförderungsdienstposten ausgewählte \nBewerber bereits aufgrund dieser Auswahlentscheidung einen \ntemporären Beförderungsvorsprung erfährt. Dies gilt auch schon \nim Hinblick auf das künftige Beförderungsamt, wenn man \nbedenkt, dass vor der Beförderung eine Erprobungszeit auf dem \nDienstposten zwingend abgeleistet werden muss.\n\n10\n\nVgl. dazu auch Günther, NVwZ 1986, \n697 (707).\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund könnte der unberücksichtigt \ngebliebene Mitbewerber, wenn er allein auf das \nHauptsacheverfahren verwiesen würde, letztlich doch einen \nunzumutbaren Nachteil erleiden, was für die vorläufige \nSicherungsfähigkeit seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch \nin Fällen von \"Dienstposten..Konkurrenzen\" der vorliegenden \nArt streitet. Hierzu tendiert auch der beschließende Senat, \nohne diese Frage allerdings anlässlich des vorliegenden Falles \nabschließend beantworten zu müssen.\n\n12\n\n4. Einer Entscheidung der Frage des Anordnungsgrundes \nbedarf es deshalb nicht, weil dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts bereits in dem Punkt nicht gefolgt werden \nkann, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht habe. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\n13\n\na) Der angefochtene Beschluss ist auf die tragende \nBegründung gestützt, ein Anordnungsanspruch des Antragstellers \nlasse sich daraus herleiten, dass der Beigeladene .. \ninsbesondere vor dem Hintergrund des § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO .. \nzurzeit noch nicht alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nfür eine Beförderung zum Oberregierungsrat bzw. zumindest zum \nRegierungsrat erfülle. Ob das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang .. wie der Antragsgegner vorträgt .. von einem \nunzutreffenden Sachverhalt, nämlich einer unmittelbaren \nVerknüpfung der Dienstpostenvergabe mit einer nachfolgenden \nBeförderung, ausgegangen ist oder ob es nicht vielmehr seine \nauf Seite 4 Mitte des Beschlussabdrucks formulierte Annahme, \ndass die \"Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen ... dessen \nBeförderung einleiten soll\" (Hervorhebung durch den Senat) in \neinem umfassenderen, auch eine erst künftig anstehende \nBeförderung noch einbeziehenden Sinne verstanden wissen \nwollte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts zur Bedeutung des Laufbahnrechts für den \nvom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch aus den \nnachstehenden Gründen nicht zu folgen:\n\n14\n\n§ 40 LVO normiert bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt \nsein müssen, damit ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes \nderselben Fachrichtung Beamten des gehobenen Dienstes, die \nnach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den \nhöheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden kann. \nDiese Regelung des Laufbahnrechts bezieht sich schon nach \nihrem eindeutigen Wortlaut allein auf das Amt im \nstatusrechtlichen Sinne. Sie schließt demzufolge nicht von \nvornherein die Wahrnehmung von dem Amt der höherwertigen \nLaufbahn zugeordneten Aufgaben durch solche Beamte aus, die \nderzeit noch nicht alle Voraussetzungen für den als Endziel \nangestrebten Laufbahnaufstieg erfüllen. Mit anderen Worten: \nTrifft der Dienstherr .. wie hier .. eine Auswahlentscheidung \nzunächst nur im Hinblick auf die Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens, so ist er aufgrund des § 40 LVO \nnicht gezwungen, die Auswahl nur unter solchen Bewerbern zu \ntreffen, die bereits jetzt die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für den geplanten späteren Aufstieg in den \nhöheren Dienst voll erfüllen.\n\n15\n\nSoweit der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, \nes sei in aller Regel ermessensgerecht, wenn der \nBeförderungsdienstposten demjenigen Bewerber übertragen werde, \nwelcher (anders als der bzw. die Mitbewerber) die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung \nerfülle, um so die amtsgemäße Besetzung des Dienstpostens \nsicherzustellen, \n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. \nNovember 1991 .. 12 B 2440/91 .., DÖD \n1993, 90 (91); ähnlich auch Beschluss \nvom 20. Juni 1996 .. 12 B 788/96 .., \n\n17\n\nlässt sich daraus nicht ableiten, dass eine hiervon \nabweichende Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens \nnotwendigerweise ermessens.. und damit rechtswidrig wäre. Dem \nwürde schon die grundsätzlich weite organisatorische und \npersonalwirtschaftliche Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn \nentgegenstehen. Diese schließt es z.B. mit ein, einen Beamten \nzunächst nur abzuordnen bzw. ihn .. nach seiner Versetzung .. \nzumindest vorübergehend im Wege der Unterbesetzung auf einer \nim Haushaltsplan ausgebrachten höherwertigen Planstelle zu \nführen. Ob dabei die Vorschriften des Haushaltsrechts \neingehalten werden, vermag die subjektive Rechtsstellung der \nanderen Bewerber nicht zu berühren.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 .. 2 C 14.98 .., NVwZ..RR 2000, \n172 (174). \n\n19\n\nDie Frage der etwaigen Ermessenswidrigkeit der endgültigen \noder auch nur probeweisen Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens an einen Beamten, der .. schon jetzt \ndeutlich absehbar .. auch künftig nicht in der Lage sein wird, \ndie laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine .. \namtsgemäße .. Beförderung in vollem Umfang zu erfüllen, stellt \nsich vorliegend nicht. Der Beigeladene kann die \nVoraussetzungen des § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO .. zweimaliges \nErreichen der Bestnote im Abstand von mindestens zwei Jahren \n.. vor der künftigen Verleihung eines Amtes der angestrebten \nLaufbahn des höheren Dienstes erfüllen; dass zu diesem \nZeitpunkt seine neunmonatige Erprobungszeit schon abgelaufen \nsein dürfte, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Da der \nBeigeladene schon einmal, nämlich in seiner bisher letzten \nBeurteilung vom 28. März 2000 die beste Beurteilungsnote \nerhalten hat, ist die Prognose, dass er sie ein weiteres Mal \nerreichen kann, nicht von vornherein unrealistisch. Der höhere \nSchwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben muss entgegen dem \nVortrag des Antragstellers nicht .. quasi automatisch .. ein \nAbsinken in der Note erwarten lassen.\n\n20\n\nDer Auffassung des Antragstellers, § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO \nsei dahin auszulegen, dass die zweimalige Bestbeurteilung \nnotwendigerweise schon vor einem Wechsel in den dem künftigen \nAmt der angestrebten Laufbahn zugeordneten Aufgabenbereich \nerreicht worden sein müsse, vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Nach Wortlaut und Systematik bezieht sich § 40 \nSatz 1 Nr. 3 LVO .. ebenso wie die Nrn. 1, 2 und 4 .. auf den \nZeitpunkt der Verleihung des (ersten) Amtes der neuen \nLaufbahn, mithin den Beförderungszeitpunkt; aus § 40 Satz 2 \nLVO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Da die Gesamtregelung \ndes § 40 LVO den oben dargestellten Bezug zum Statusamt \naufweist, ergeben auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht, \ndass sich der Beamte .. wie der Antragsteller meint .. schon \nvor der Übertragung von Aufgaben der neuen Laufbahn als \nSpitzenkraft im Sinne der Vorschrift erwiesen haben muss. Es \nreicht vielmehr, wenn er diesen Nachweis bis zu der geplanten \nBeförderung in Form des Aufstiegs in die höhere Laufbahn \ngeführt hat. Soweit § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO auch das Ziel \nverfolgt, Patronagebeförderungen zu verhindern,\n\n21\n\nso Höffken/Kohlen/Kleeberg/Keßler/ \nSchürcks, Laufbahnrecht des Landes \nNordrhein..Westfalen (Stand April \n1999), § 40 Erläuterung 10, \n\n22\n\nlassen sich daraus keine anderen Schlüsse ziehen. \n\n23\n\n§ 40 Satz 1 Nr. 3 LVO weist auch keinen so engen Bezug zum \nGrundsatz der Bestenauslese auf, dass er aus diesem Grunde .. \nmittelbar .. schon bei der Besetzung von \nBeförderungsdienstposten Beachtung finden müsste. Zum einen \nsind die Anforderungen des § 40 Satz 1 LVO zumindest nicht in \nerster Linie als Auswahlkriterien für die Besetzung konkreter \nStellen mit dem jeweils bestgeeigneten Bewerber ausgestaltet; \nsie enthalten vielmehr .. vom Grundsatz her absolute .. \n(Mindest..)Voraussetzungen für eine erfolgreiche \nAufstiegsbeförderung unabhängig von der jeweiligen konkreten \nBewerberkonstellation. Zum anderen kommt hinzu, dass speziell \n§ 40 Satz 1 Nr. 3 LVO der Sache nach (nur) eine besondere \nAusprägung des Merkmals der Leistungskonstanz ist. Dieses \nMerkmal könnte bei einer am Grundsatz der Bestenauslese \norientierten Entscheidung höchstens im Falle eines \nQualifikationsgleichstandes in der aktuellen Beurteilung auf \nder Ebene sog. Hilfskriterien Bedeutung erlangen. Auf \nHilfskriterien ist die vorliegende Auswahlentscheidung indes \nnicht gestützt worden.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller schließlich noch Erwägungen \ndarüber anstellt, ob eine Beförderung, die bei Beachtung des \nLaufbahnrechts nach Abschluss der Erprobungszeit nicht sofort \nmöglich ist, personalwirtschaftlich \"Sinn macht\", verkennt er \nbereits, dass dies nicht die Auswahl der Bewerber nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung betrifft. Da es \nsomit hierbei nicht um die Abwägung widerstreitender \n(Grund..)Rechts..positionen geht, lässt sich auch aus dem \nGebot \"rationaler Abwägung\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. \nOktober 1991 .. 1 BvR 393, 610/85 .., \nBVerfGE 85, 36 (57)\n\n26\n\nin diesem Zusammenhang nichts zugunsten eines \nAnordnungsanspruchs des Antragstellers herleiten. \n\n27\n\nb) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch \nnicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Ein \nAnordnungsanspruch des Antragstellers besteht nicht. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren um \nden im Streit stehenden Beförderungsdienstposten zu Lasten des \nAntragstellers an solchen Mängeln leidet, die den Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung \nverletzen.\n\n28\n\naa) Nach dem geltenden Dienstrecht hat der Beamte \ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines \nDienstpostens, der wegen seiner Höherwertigkeit vor dem \nHintergrund einer zugleich zur Verfügung stehenden Planstelle \neine konkrete Beförderungschance eröffnet \n(Beförderungsdienstposten). Allerdings hat der Dienstherr \nhierbei die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 \nGG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der in diesen \nBestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen \nInteresse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, \nsondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen \nder dienstlichen, beamten.. und haushaltsrechtlichen \nMöglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte \nhat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über \nseine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann \ndurch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.\n\n29\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom \n13. April 2000 .. 12 B 1959/99 ...\n\n30\n\nDie Notwendigkeit einer Anwendung dieser Grundsätze schon auf \nder Stufe der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens (und \nnicht erst derjenigen der Übertragung des zugehörigen \nStatusamtes) ergibt sich insbesondere dann, wenn die \nÜbertragung und das Innehaben des Dienstpostens sowie hier \ndarüber hinaus die Ableistung einer Erprobungszeit im \nkonkret..funktionellen Amt Voraussetzungen für eine spätere \nBeförderung sind. \n\n31\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n15. November 1991 .. 12 B 2440/91 .., \nDÖD 1993, 90 (91); Bayer, PersV 1999, \n338 (344, 345); in diesem Zusammenhang \nauch: BVerwG, Urteil vom 10. Februar \n2000 .. 2 A 10.98 .., Dokumentarische \nBerichte, Ausgabe B, 2000, 202.\n\n32\n\nDa es sich hier bei beiden Konkurrenten um sog. \nBeförderungsbewerber handelt .. keiner hat bereits jetzt das \ndem Dienstposten als Planstelle zugeordnete Statusamt inne .., \nkommt es auf die vom Antragsgegner angesprochene weitere \nFragestellung, ob der Grundsatz der Bestenauslese auch dann \nBeachtung finden muss, wenn ein Beförderungsbewerber mit einem \nVersetzungsbewerber konkurriert, nicht an. \n\n33\n\nbb) Die Entscheidung des Antragsgegners, die im Streit \nstehende Geschäftsleiterstelle mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, lässt eine Verletzung des Grundsatzes der \nBestenauslese nicht erkennen. Der Beigeladene weist nämlich \ngegenüber dem Antragsteller betreffend seine Eignung für den \nangestrebten Beförderungsdienstposten einen .. beachtlichen .. \nQualifikationsvorsprung auf. \n\n34\n\nÜber die Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache zeitnaher dienstlicher Beurteilungen. \nZweck der dienstlichen Beurteilung ist es gerade, für die \nBestenauslese einen möglichst zuverlässigen, sachgerechten \nVergleich der Beurteilten untereinander zu ermöglichen.\n\n35\n\nAus Anlass der Besetzung der im Streit stehenden \nGeschäftsleiterstelle sind im März/April 2000 für den \nAntragsteller und den Beigeladenen jeweils dienstliche \nBeurteilungen erstellt worden. In der Leistungsbeurteilung \nschließen beide Beurteilungen mit der Bestnote \"sehr gut\", in \nder Eignungsbeurteilung ergibt sich indes .. ausgehend von dem \nmaßgeblichen Urteil des höheren Dienstvorgesetzten .. ein \nVorsprung zugunsten des Beigeladenen. Während dieser in seiner \nBeurteilung vom 28. März 2000 durch den Justizminister des \nLandes Nordrhein..Westfalen für das angestrebte Amt für \n\"hervorragend geeignet\" befunden und damit bestbeurteilt \nwurde, hat der Generalstaatsanwalt I. ..unter Herabsetzung \nder Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten .. dem \nAntragsteller lediglich das nächstniedrigere Prädikat \n\"besonders geeignet (obere Grenze)\" zuerkannt. \n\n36\n\nSoweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren \nEinwendungen gegen die Richtigkeit seiner vom höheren \nDienstvorgesetzten vorgenommenen Eignungsbeurteilung erhebt, \nsind diese jedenfalls im Ergebnis nicht geeignet, eine \nVerletzung des Grundsatzes der Bestenauslese bei der zugunsten \ndes Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung \nwahrscheinlich erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang \nerlangt zunächst der Umstand Bedeutung, dass die Frage der \nFehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren betreffend die Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens in der Regel keiner eingehenden \nPrüfung unterliegt. Zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist die \nzeitnahe Besetzung freier oder frei gewordener Dienstposten \nmit dem Dienstherrn hierfür geeignet erscheinenden Beamten zur \nWahrnehmung der dort anfallenden Dienstaufgaben unerlässlich. \nDies rechtfertigt es, im Grundsatz von der Maßgeblichkeit \nerstellter Beurteilungen für die Auswahlentscheidung \nauszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit einer \ndienstlichen Beurteilung tritt bereits im Auswahlverfahren \nbzw. dem diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren \noffen zu Tage.\n\n37\n\nVgl. VGH Baden..Württemberg, \nBeschluss vom 19. Dezember 1997 .. 4 S \n2593/97 .., NVwZ..RR 2000, 37; ähnlich \nauch bereits OVG NRW, Beschluss vom \n27. Februar 1998 .. 12 B 2479/97 .. \nm.w.N..\n\n38\n\nUnabhängig davon, wie es zu bewerten ist, dass der \nAntragsteller seine dienstliche Beurteilung bisher nicht \nunmittelbar mit Rechtsbehelfen angegriffen hat, lassen sich \nderartige offensichtliche Beurteilungsfehler in seinem Fall \nnicht feststellen.\n\n39\n\nDies gilt zunächst in Bezug auf die Rüge des \nAntragstellers, es sei hier der Grundsatz missachtet worden, \ndass die Eignungsbeurteilung aus der Leistungsbeurteilung \nabgeleitet werden müsse. Ein derartiger Grundsatz besteht \nzwar, er beinhaltet aber keine starre Koppelung zwischen der \nLeistungs.. und der Eignungsnote.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni \n1994 .. 12 B 1084/94 .., ZBR 1995, \n205.\n\n41\n\nÜberdies ist er nicht so zu verstehen, dass die \nEignungsprognose ausschließlich anhand der im bisherigen Amt \nerbrachten Leistungen zu erstellen ist. Ausgehend vom \nAnforderungsprofil des angestrebten Dienstpostens kann \nvielmehr auch anderen Umständen, z.B. bestehenden Erfahrungen \nim neuen Arbeitsgebiet, eine mehr oder weniger gewichtige \nBedeutung zukommen. Dies gilt namentlich dann, wenn .. wie \nhier .. ein Wechsel in einen anderen Geschäftsbereich \nangestrebt wird.\n\n42\n\nEs erscheint nicht sachwidrig, dass der Antragsteller das \nSpitzenprädikat in der Eignungsnote deshalb nicht erhalten \nhat, weil er ein Amt \"in einem fremden Geschäftsbereich einer \nFachgerichtsbarkeit\" anstrebt, in dem er nach seinem \nbisherigen beruflichen Werdegang noch nicht tätig war und sich \ndemzufolge auch noch nicht bewähren konnte. Auf diesen Umstand \nhat sich der Generalstaatsanwalt I. in seiner Beurteilung \nvom 12. April 2000 ersichtlich gestützt. Dort wird dem \nAntragsteller zugleich bescheinigt, sich als Leiter einer \ngroßen Staatsanwaltschaft hervorragend bewährt zu haben. Aus \nähnlichen Erwägungen heraus hat ferner der Präsident des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein..Westfalen in \nseinem Besetzungsbericht vom 15. Mai 2000 dem Beigeladenen \neinen eindeutigen Eignungsvorsprung zuerkannt. Er hat dabei \ndie Bedeutung, die einer langjährigen Tätigkeit für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf das \nAnforderungsprofil der im Streit stehenden \nGeschäftsleiterstelle an einem Oberverwaltungsgericht zukommt, \nbesonders herausgestellt. So hat er ausgeführt, der \nGeschäftsleiter des Oberverwaltungsgerichts müsse die Gewähr \ndafür bieten, dass von vornherein die Kontinuität in der breit \ngefächerten Zusammenarbeit mit dem Leiter der Mittelbehörde \nund dem Bezirk gewahrt bleibe. Hierfür seien Detailkenntnisse \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine entsprechende \nVerwaltungspraxis in der entsprechenden Fachgerichtsbarkeit \nunerlässlich, über die der Antragsteller aufgrund seiner \nbisherigen dienstlichen Verwendung nicht verfüge.\n\n43\n\nEs obliegt dem für die Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens verantwortlichen Dienstvorgesetzten, \nmaßgeblich darüber zu entscheiden, welchen Bewerber er \ngemessen an dem konkreten Anforderungsprofil des Dienstpostens \nfür am geeignetsten hält. Dies schließt die Befugnis ein, von \nanderen Dienstvorgesetzten erstellte dienstliche Beurteilungen \neigenständig zu gewichten. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n21. April 1995 .. 12 B 82/95 .., NWVBl \n1995, 384 \n(385).\n\n45\n\nDem Vortrag des Antragstellers, diese Gewichtung obliege \n\"allein ... dem Antragsgegner\" und sei auch nicht auf den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts delegierbar, war hier \nnicht weiter nachzugehen. Denn in dem Besetzungsvermerk des \nJustizministeriums vom 19. Mai 2000 wird in der Eignungsfrage \nkein vom Inhalt des Besetzungsberichts des Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts abweichender Standpunkt eingenommen. \nDarüber hinaus finden die vom Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts angesprochenen Gesichtspunkte ihren \nwesentlichen Niederschlag auch bereits in den Bestimmungen der \nGeschäftsstellenordnung für die Gerichte der allgemeinen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein..Westfalen (AV \nd. JM vom 16. Januar 1992, JMBl. NRW S. 37). Dort werden in \nAbschnitt I. Nr. 2 Absatz 2 sowohl die unterstützende Funktion \nder Geschäftsleitung gegenüber der Behördenleitung als auch \ndie Bedeutung eines reibungslosen Ablaufs des \nGeschäftsbetriebs hervorgehoben. \n\n46\n\nEs ist Sache des Dienstherrn bzw. zuständigen \nDienstvorgesetzten, das Anforderungsprofil eines .. zumal \neines herausgehobenen .. Dienstpostens im Rahmen der \nbestehenden Regelungen näher festzulegen; insoweit besteht ein \nweites organisatorisches und personalwirtschaftliches \nErmessen.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n4. September 1998 .. 12 B 333/98 ..; \nferner z.B. OVG Rheinland..Pfalz, \nBeschluss vom 30. Juni 1997 .. 2 B \n11653/97 .., NVwZ..RR 1999, 49 (50); \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom \n21. November 1995 .. 5 M 6322/95 .., \nNVwZ..RR 1996, 677.\n\n48\n\nDies schließt es ein, die einzelnen Teilbereiche des \nAnforderungsprofils untereinander zu gewichten. Hiervon \nausgehend ist es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner dem \nGesichtspunkt bestehender Erfahrungen und vorhandener \nDetailkenntnisse im Bereich der betroffenen \nFachgerichtsbarkeit einen hohen und hier letztlich \nausschlaggebenden Stellenwert zumisst, der auch durch die beim \nAntragsteller in Anbetracht seiner bisherigen dienstlichen \nVerwendung u.a. als Geschäftsleiter einer großen \nStaatsanwaltschaft wohl vorhandene umfassendere \nLeitungserfahrung\n\n49\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 11. August 1999 \n.. 12 B 1220/99 ..\n\n50\n\nnicht notwendigerweise kompensiert wird.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Im Rahmen des billigen Ermessens hat der Senat \netwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n52\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/12-b-1132-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-05/12-b-1132-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304223","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.739345+00:00"}}