{"status":"available","doknr":"OLD304232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0904.5A2628.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-04","aktenzeichen":"5 A 2628/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger \nbeigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zu. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der \nEigentümer eines Hausgrundstücks klagebefugt ist, eine \nHausnummern(neu)zuteilung gerichtlich anzugreifen, bedarf \nkeiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der \nRechtsprechung des für das Ordnungsrecht zuständigen Senats \nist geklärt, dass eine solche Klagebefugnis nicht von \nvornherein ausgeschlossen ist. \n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. April \n1989 - 5 A 401/88 -; OVG NRW, Urteil \nvom 13. November 1974 - IV A 807/72 -; \nOVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A \n750/67 -, OVGE 24, 68; zur \nStraßenumbenennung vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A \n563/84 -, NJW 1987, 2695; OVG NRW, \nUrteil vom 21. Juli 1995 - 23 A \n3493/94 -.\n\n5\n\nEbenso ist geklärt, dass ein Recht auf Beibehaltung einer \nbestimmten Nummerierung nicht besteht. Die Art und Weise der \nNummerierung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der \nzuständigen Ordnungsbehörde. Die Ordnungsbehörde hat einen \nweiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen nur darin findet, \ndass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung nicht ungeeignet und nicht willkürlich \nsein und nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen darf. Die \nNummerierung von Grundstücken liegt ebenso wie die \nUmnummerierung im öffentlichen Interesse, dient insbesondere \ndem Interesse der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks \nund der Leichtigkeit des Verkehrs. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai \n1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68, 71. \n\n7\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es eine Frage \ndes Einzelfalls, ob eine aussichtslose Klage bereits an der \nmangelnden Klagebefugnis oder \"erst\" an der fehlenden \nBegründetheit der Klage scheitert. \n\n8\n\n2. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n9\n\nAusgehend von den dargelegten Grundsätzen zum Ermessen der \nOrdnungsbehörde bei der Hausnummern(neu)zuteilung ist die \nangegriffene Ordnungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft \nergangen. Die Zuteilung der Hausnummer 47 an den Kläger beruht \nauf vertretbaren Erwägungen des Beklagten. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist die Nummerierung insbesondere nicht \n\"unlogisch\". Sie entspricht der ortsüblichen Zuweisung von \nHausnummern in aufsteigender Reihenfolge, ausgehend vom \nOrtskern; das Haus des Klägers liegt, vom Ortskern aus \nbetrachtet, vor dem Haus seiner Großmutter mit der Nr. 49. Für \nden Beklagten bestand auch keine Veranlassung, die Nr. 49 dem \nHausgrundstück des Klägers und die Nr. 51 dem Hausgrundstück \nseiner Großmutter zuzuweisen. Gegen eine solche Zuweisung \nsprach der vom Kläger selbst geltend gemachte geringe \nBaulückenabstand zum Haus Nr. 37. Angesichts der Ungewissheit \nüber die künftige Bebauung der Baulücke war die Beklagte auch \nnicht gehalten, dem Kläger eine niedrigere Nummer als die Nr. \n49 zuzuweisen. Es war vielmehr ermessensgerecht, die Nr. 49 \nfür das Hausgrundstück der Großmutter des Klägers \nbeizubehalten und dem Kläger die nächst niedrigere ungerade \nNr. 47 zuzuteilen. Der Änderungsbedarf wurde damit auf ein \nHausgrundstück beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass durch die \nzugewiesene Hausnummer das Auffinden des Grundstücks erschwert \nwerden und Rettungsmaßnahmen sich gegebenenfalls verzögern \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger geltend \ngemachten finanziellen Folgen einer Umnummerierung sind \n- unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt die \nHausnummern(neu)zuteilung beeinflussen können - vom Beklagten \nermessensfehlerfrei berücksichtigt worden.\n\n10\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/5-a-2628-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/5-a-2628-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304232","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.715800+00:00"}}