{"status":"available","doknr":"OLD304231","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0904.5A2297.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-04","aktenzeichen":"5 A 2297/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2000 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag \ndie Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in \nFrage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts \nim Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der \nAntragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom \nRechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung \nder Berufung führen, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. \nAugust 1997 - 5 B 978/97 -.\n\n5\n\nDie Darlegungen des Klägers stellen im Wesentlichen eine \nWiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit dem \nsich das Verwaltungsgericht bereits in seiner angegriffenen \nEntscheidung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das \nVerwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai \n1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68, 71 \nf.,\n\n7\n\ndargelegt, dass es im Ermessen der Gemeinde liegt, welcher \nvon zwei bestehenden Straßen ein Eckgrundstück zuzuordnen ist. \nRegelmäßig dürfte es sich empfehlen, von der \nHauptorientierungsseite des Grundstücks, also insbesondere von \ndem Hauptzugang, auszugehen; das Bestimmungsrecht steht aber \nnur der Gemeinde, nicht dem Eigentümer zu. \n\n8\n\nDer Beklagte hat - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - \nermessensfehlerfrei die beiden auf dem Eckgrundstück Am \nM. /G. weg stehenden Doppelhaushälften der \nStraße Am M. zugeordnet, weil beide Häuser mit ihren \nHauseingängen und Zuwegungen zu dieser Straße weisen. Bei \ndieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die \nbeiden Häuser auf dem Eckgrundstück entsprechend der \nVerwaltungspraxis des Beklagten als erste in der Straße Am \nM. anzusehen. Der Beklagte war entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht gehalten, auf die \nGrößenverhältnisse der Grundstücksgrenzen abzustellen. Die \nEntscheidung des Beklagten war nicht willkürlich, sondern \nberuhte auf sachlichen und vertretbaren Erwägungen. Auf die \nEinwände des Klägers im Baugenehmigungsverfahren kommt es für \ndie Zuteilung der Hausnummern nicht an. \n\n9\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, oder solche, \nderen Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren \nklären und entscheiden lassen. \n\n10\n\nVgl. zum Meinungsstand: Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 152 ff. \n\n11\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \nkeine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses \nVerfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen \nMaßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden \nZulassungsverfahren klären. Insbesondere bedarf es keiner \nOrtsbesichtigung, weil sich die maßgeblichen Umstände ohne \nweiteres aus den bei den Akten befindlichen Plänen ersehen \nlassen. \n\n12\n\n3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzuzulassen. Insoweit genügt der Kläger bereits seiner \nDarlegungspflicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Er \nhat nicht näher dargelegt, in welcher Beziehung eine - \nanzugebende - Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlicher \nKlärung bedarf. Dessen ungeachtet ist - wie dargelegt - in der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass die \nNummerierung von Eckgrundstücken im pflichtgemäßen - \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der \nzuständigen Ordnungsbehörde steht. \n\n13\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 \nund 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. \n1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/5-a-2297-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/5-a-2297-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304231","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.605031+00:00"}}