{"status":"available","doknr":"OLD304234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0904.19B1134.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-04","aktenzeichen":"19 B 1134/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 6. Juni 2000 zu Recht wiederhergestellt. Die im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich \nrechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass aus der Nichtvorlage des vom Antragsteller \ngeforderten Gutachtens nicht auf dessen Nichteignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen geschlossen werden darf.\n\n4\n\nDie Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 \nAbs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, \nwenn er sich trotz berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung \nweigert, der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Untersuchung \nnachzukommen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht \nfristgerecht beibringt. Voraussetzung ist aber, dass die Anordnung \nder Untersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn \ndie Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn aus der \nNichtbefolgung einer behördlichen Anordnung können für den \nAdressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm \nhinreichend klar gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm \ngefordert wird.\n\n5\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 19 \nB 3140/93 -.\n\n6\n\nDie hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, sich zur Klärung \nberechtigter Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \neiner Untersuchung zu unterziehen, erfordert deshalb zum einen die \nkonkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden \nFragestellung. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach \nist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung \nder Besonderheiten des Einzelfalls und der Anlagen 4 und 5 der \nFahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des \nGutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung \ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.\n\n7\n\nDie hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt zum anderen die \nAngabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit \nkommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder medizinisch-\npsychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten \neines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den \nKraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die \nFahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die \nhinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe \nder Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene \nUntersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall kann der Betroffene \nangesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen \nerkennen, welche Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus \nSicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem \nWortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nichts anderes. Danach \nbestimmt die Behörde in der Anordnung auch, ob das Gutachten von \neinem für die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zuständigen \nFacharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden \nsoll. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es \ndamit Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung \nfestzulegen, welcher Facharzt für die zu klärende Fragestellung \nzuständig ist und welche Art der fachärztlichen Untersuchung \ndementsprechend von dem Betroffenen gefordert wird. Das bestätigt \nauch § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach ist - unter anderem - die Angabe \nder für die angeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle \noder Stellen erforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 1 FeV ist diese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn \nfeststeht, bei welchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen \nsoll.\n\n9\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Antragsgegner unter \ndem 28. März 2000 erlassene \"Anordnung zur Beibringung eines \närztlichen Gutachtens\" nicht hinreichend bestimmt. Aus der \nBezugnahme des Antragsgegners auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV geht \nzwar noch hinreichend deutlich hervor, dass sich der Antragsteller \neiner fachärztlichen Untersuchung unterziehen soll. Welcher konkrete \nFacharzt für diese Untersuchung zuständig ist, wird jedoch in der \nAnordnung des Antragsgegners nicht angeführt. Sie lässt sich auch \nder angegebenen Fragestellung, \"ist Herr L. aus charakterlichen \nGründen in der Lage, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen zu \nkönnen\", nicht hinreichend entnehmen. Nach seinem Vortrag im \nZulassungsverfahren war es auch Absicht des Antragsgegners, die \nkonkrete Art der fachärztlichen Untersuchung offen zu lassen. \nDementsprechend hat der Antragsgegner mit seinem (Erinnerungs-) \nSchreiben vom 16. Mai 2000 die Art der fachärztlichen Untersuchung \nebenfalls nicht näher konkretisiert. Es bedarf deshalb keiner \nnäheren Erörterung, ob das Schreiben vom 16. Mai 2000 auch deshalb \nnicht hinreichend bestimmt ist, weil dort - nach dem Vortrag des \nAntragsgegners irrtümlich - nicht nur von der \"Anordnung zur \nBeibringung eines fachärztlichen Gutachtens\", sondern auch von einem \n\"angeordneten amtsärztlichen Gutachten\" die Rede ist.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die \nFahrerlaubnisbehörde nicht über die erforderliche Fachkenntnis \nverfüge, um beurteilen zu können, ob beim Antragsteller Mängel der \nPersönlichkeitsstruktur oder Psychosen vorliegen könnten. Die \nBestimmung der Art der fachärztlichen Untersuchung ist nach § 11 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV eine der Fahrerlaubnisbehörde kraft Gesetzes \nobliegende Aufgabe, so dass es Sache des Antragsgegners ist, dafür \nSorge zu tragen, dass bei der Fahrerlaubnisbehörde fachkundiges \nPersonal eingesetzt wird, das ggf. nach Rücksprache mit dem \nGesundheitsamt des Antragsgegners in der Lage ist, die Art der \ngebotenen fachärztlichen Untersuchung zu bestimmen.\n\n11\n\nSoweit der Antragsgegner außerdem geltend macht, die Benennung \neines oder mehrerer Fachärzte sei wettbewerbsrechtlich bedenklich, \ngenügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO. Konkrete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen \ndie nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestehende Pflicht der \nFahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV \neinen oder mehrere Fachärzte zu benennen, sind nicht dargelegt \nworden. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/19-b-1134-00","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-04/19-b-1134-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304234","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.914686+00:00"}}