{"status":"available","doknr":"OLD304241","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0901.7A.B1225.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-01","aktenzeichen":"7A B 1225/00.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan 969 V \"K. Weg\" der \nAntragsgegnerin wird bis zur Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. August \n2000 (7a D 117/97.NE) außer Vollzug gesetzt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und die Antragsgegnerin tragen \ndie Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, soweit die Antragsteller die Außervollzugsetzung des \nstrittigen Vorhaben- und Erschließungsplans begehren.\n\n3\n\nDer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsteller - gemeinsam mit \nanderen Antragstellern - bereits im Verfahren 11a B 80/98.NE vergeblich eine \neinstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt hatten. Das Begehren der \nAntragsteller ist seinerzeit wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt worden. An \ndieser Wertung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 im \nHauptsacheverfahren 7a D 117/97.NE (früher: 11a D 117/97.NE) nicht mehr \nfestgehalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren die auf \ndas Fehlen der Antragsbefugnis gestützte, den Normenkontrollantrag ablehnende \nEntscheidung des früher zuständig gewesenen 11a-Senats im Beschluss vom 5. Juni \n1998 (11a D 117/97.NE) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Im \nHauptsacheverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes sind die Antragsteller antragsbefugt.\n\n4\n\nDen Antragstellern fehlt für ihr nunmehriges Begehren auf einstweiligen \nRechtsschutz auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Urteil des \nSenats vom 10. August 2000, mit dem der strittige Plan für nichtig erklärt wurde, ist \nnoch nicht rechtskräftig. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist im Wesentlichen \nauch noch nicht umgesetzt, sodass die Antragsteller mit der begehrten \nAußervollzugsetzung dieses Plans ihre Rechtsstellung durchaus verbessern \nkönnen.\n\n5\n\nNach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind bislang lediglich zwei der mit \ndem strittigen Plan zugelassenen Häuser (Nr. 25 im Norden und Nr. 12 im \nsüdöstlichen Bereich) vollständig fertig gestellt und bezogen. 11 weitere Häuser (Nrn. \n18, 20, 22 und 24 im Osten und Nrn. 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23 im Westen bzw. \nNordwesten) sind in unterschiedlichen Stadien der Bauausführung; vom Haus 27 in \nder Mitte des Plangebiets ist lediglich der Keller im Rohbau errichtet. Noch nicht \nbegonnen wurde schließlich mit den Häusern 29, 31, 33, 28 und 26 in der Mitte bzw. \ndem Norden sowie mit dem Gebäudekomplex, der im Süden unmittelbar am \nK. Weg im Bereich des bislang noch nicht abgebrochenen Hauses K. \nWeg 54 errichtet werden und nach der Plankonzeption eine Hausgruppe von drei \nReihenhäusern umfassen soll. Lediglich hinsichtlich der bislang noch nicht \nbegonnenen Häuser 33, 28 und 26 hat die Anhörungsberechtigte im Schriftsatz vom \n28. August 2000 erklärt, dass sie aus dem strittigen Plan keine Rechte herleiten wird, \nsolange das Urteil des Senats vom 10. August 2000 Bestand hat.\n\n6\n\nDamit bildet der strittige Plan, solange die Nichtigkeitserklärung im Urteil des \nSenats vom 10.August 2000 noch nicht rechtskräftig ist, auch unter Berücksichtigung \nder Erklärung der Anhörungsberechtigten vom 28. August 2000 und des Umstands, \ndass die vorgesehene Bebauung im Bereich des bestehenden Hauses K. \nWeg 54 ohne den strittigen Plan wohl von § 34 BauGB gedeckt sein dürfte, die \nmögliche Rechtsgrundlage zumindest für zwei bislang noch nicht begonnene Häuser. \nFerner ist der Plan auch alleinige Rechtsgrundlage zumindest für die weit \nüberwiegende Mehrheit der bislang noch nicht abschließend fertig gestellten Häuser, \nda diese im sog. Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW errichtet werden, wie \ndie Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2000 (S. 4) ausgeführt hat. \nInsoweit kann dahinstehen, ob der diesen Ausführungen der Antragsgegnerin \nwidersprechende jüngste Vortrag der Anhörungsberechtigten im Schriftsatz vom 30. \nAugust 2000 nebst Anlage zutrifft, für die Häuser 22 und 24 seien \n\"Baugenehmigungen\" erteilt, da die Errichtung im Freistellungsverfahren jedenfalls \nfür die übrigen 9 (bzw. mit dem Haus 27 insgesamt 10) Häuser nach Aktenlage nicht \nzweifelhaft ist.\n\n7\n\nHinsichtlich dieser noch im Bau befindlichen Häuser kann entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin in ihrem vorerwähnten Schriftsatz nicht davon \nausgegangen werden, dass wegen des Beginns mit dem Bau dieser Häuser eine \nvergleichbare Situation vorliegt wie nach Erteilung einer Baugenehmigung. Allerdings \nentspricht es ständiger Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des \nbeschließenden Gerichts, dass die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - \nbzw. eines Vorhaben- und Erschließungsplans wie im vorliegenden Fall - die \nWirksamkeit erteilter Baugenehmigungen unberührt lässt.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 1980 - \n10a ND 11/80, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 7a ND \n4/87, Beschluss vom 23. Mai 1990 - 7a ND 11/90, \nBeschluss vom 10. April 1991 - 7a B 237/91.NE, \nBeschluss vom 30. Juli 1992 - 11a B 885/92.NE - \nNVwZ-RR 1993, 126, Beschluss vom 1. August 1996 \n- 10 B 1712/96 und Beschluss vom 16. Juni 1999 - \n10a B 831/99.NE.\n\n9\n\nAnders liegt es jedoch bei Bauvorhaben, mit deren Errichtung im \nFreistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW begonnen wurde. Für diese legt Absatz \n8 Satz 1 der genannten Vorschrift fest, dass das Vorhaben auch dann keiner \nBaugenehmigung bedarf, wenn die Nichtigkeit des Bebauungsplans \"nach \nDurchführung des Bauvorhabens\" festgestellt wird. Erst die Durchführung verleiht \neinem freigestellten Vorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht \nwiderspricht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) und die weiteren Vorausetzungen \nder Nrn. 2 und 3 der genannten Vorschrift erfüllt, einen Status, der hinsichtlich seiner \nformellen Legalisierung weitgehend der Absicherung durch eine Baugenehmigung \nnahekommt, wie aus den weiteren Regelungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW \nfolgt. Hiernach darf die Beseitigung des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes \ngegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des \nBebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine \nBeeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.\n\n10\n\nAus diesen Regelungen folgt, dass der Bauherr, der mit der Errichtung eines \nplankonformen freigestellten Vorhabens beginnt, das Bauvorhaben insoweit auf \neigenes Risiko errichtet, als dieses erst \"nach\" seiner Durchführung einen \nvergleichbaren Status formeller Legalität hat, wie ein durch eine Baugenehmigung \nabgesichertes Vorhaben. Dabei bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden \nEntscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die \"Durchführung\" des \nBauvorhabens erfolgt ist. Dem Wortlaut des Gesetzes ist jedenfalls eindeutig zu \nentnehmen, dass der bloße Beginn mit den Bauarbeiten noch nicht ausreicht, denn \ndann befindet sich das Vorhaben noch \"in\" der Durchführung. Welches exakte \nStadium die Realisierung des Vorhabens erreicht haben muss, damit die \nDurchführung abgeschlossen und der in § 67 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW angeführte \nZeitpunkt \"nach Durchführung\" erreicht ist, mag jedoch unterschiedlich zu sehen \nsein. So kann einerseits an faktische Gegebenheiten - etwa an die ordnungsgemäße \nFertigstellung und sichere Benutzbarkeit als solche im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 5 \nBauO NRW - anzuknüpfen sein, \n\n11\n\n- vgl. etwa auch zum Merkmal der \n\"Errichtung\" im Sinne von § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss \nvom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 -\n\n12\n\nandererseits kommt auch das Anknüpfen an die gesetzlich vorgesehene \nDokumentierung des Abschlusses der Bauarbeiten - etwa an die in § 67 Abs. 8 Satz \n6 BauO NRW vorgesehene Anzeige der Fertigstellung - in Betracht.\n\n13\n\nWelcher dieser Auslegungsmöglichkeiten zu folgen ist, kann hier letztlich \ndahinstehen, da nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen die weit \nüberwiegende Mehrheit der Häuser, mit deren Errichtung begonnen worden ist, sich \njedenfalls noch im Stadium der Durchführung befindet. Diesen Objekten wird mit der \nAußervollzugsetzung des strittigen Vorhaben- und Erschließungsplans und seiner \ndamit bewirkten Nichtanwendbarkeit gleichsam die Legalität entzogen. Ihre \nErrichtung und ihr Weiterbau ist formell illegal und kann damit nach Maßgabe der \nhierfür geltenden Voraussetzungen zum Gegenstand eines bauaufsichtlichen \nEinschreitens der Bauaufsichtsbehörde im Wege der Stilllegung gemacht \nwerden.\n\n14\n\nDer Antrag ist hinsichtlich der Außervollzugsetzung auch begründet.\n\n15\n\nDie besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Senat hat \nmit seinem Urteil vom 10. August 2000 den strittigen Plan für \nnichtig erklärt. Auf die Gründe dieses - allerdings noch nicht \nrechtskräftigen - Urteils wird verwiesen. In dieser Situation ist die \neinstweilige Anordnung geboten, um für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils des \nSenats den Antragstellern bereits jetzt eine Position zu sichern, die ihrem Obsiegen \nim Hauptsacheverfahren entspricht, zumal nicht von vornherein von der Hand zu \nweisen ist, dass eine fortschreitende Umsetzung des strittigen Plans die Antragsteller \nbeeinträchtigen kann.\n\n16\n\nHiernach war dem Antrag der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des \nstrittigen Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Maßgabe stattzugeben, dass die \nAußervollzugsetzung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Senats 10. \nAugust 2000 (7a D 117/97.NE) befristet wird. Mit der Rechtskraft dieses Urteils treten \ndie in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen ein, insbesondere steht dann die \nNichtigkeit des Plans allgemein verbindlich fest (§ 47 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz \nVwGO). Soweit in der genannten Vorschrift weiterhin vorgeschrieben wird, dass die \nEntscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen ist, wie die \nRechtsvorschrift bekannt zu machen wäre, ist diese Bekanntmachung nicht \nVoraussetzung für das Eintreten der Rechtswirkungen des Urteils. Sie dient vielmehr \n(nur) dazu, die Allgemeinheit, die zwar nicht Adressat des Urteils, aber von dessen \nFolgewirkungen betroffen ist, über die neue Rechtslage, die durch die \nNichtigerklärung eingetreten ist, zu informieren. Dies folgt schon aus dem Wortlaut \nder Vorschrift, nach dem die Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung und die \nPflicht zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel mit dem Wort \"und\" verknüpft \nsind und damit als Folgen der Entscheidung gleichrangig nebeneinander und nicht \netwa in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.\n\n17\n\nSo im Ergebnis auch: Gerhardt in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand \nJanuar 2000, § 47 RdNr. 119 unter Hinweis auf die \nvergleichbare Lage im Verfassungsprozessrecht \nsowie Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, \n§ 47 RdNr. 100; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO, \n12. Aufl. 1997, § 47 RdNr. 43 und Ziekow in \nSodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 47 \nRdNr. 377 (mit Rückwirkung des Eintritts der \nAllgemeinverbindlichkeit durch Veröffentlichung auf \nden Zeitpunkt der Rechtskraft der \nEntscheidung).\n\n18\n\nDer weitere sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n19\n\nanzuordnen, dass die Antragsgegnerin \nunverzüglich gegenüber dem Träger des VEP Nr. \n969 V-K. Weg, der Firma L. \nMassivhaus GmbH, vertreten durch den \nGeschäftsführer, einen Baustopp bezüglich \nsämtlicher im Plangebiet des VEP 969 V-K. \nWeg noch beabsichtigten Baumaßnahmen jeglicher \nArt verfügt, und zwar vorläufig bis zur \nVeröffentlichung der Entscheidung des erkennenden \nGerichts vom 10.08.00,\n\n20\n\nhat jedoch keinen Erfolg. Für die begehrte Stilllegungsanordnung ist hier kein \nRaum.\n\n21\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um eine im \nNormenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (früher: § 47 Abs. 8 VwGO) \nauszusprechende einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts als \nNormenkontrollgericht. In diesem Verfahren kann der Antragsteller mit einer \neinstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen als das, was er bei einem Obsiegen im \nHauptsacheverfahren erreichen könnte, nämlich dass die angegriffene Rechtsnorm \nnicht mehr zur planungsrechtlichen Grundlage für die Zulassung von (Bau-)Vorhaben \ngemacht werden kann. Dementsprechend ist der Antrag gegen die Gemeinde als \nNormgeber zu richten, wie auch in der von Amts wegen erfolgten Umstellung des \nRubrums gegenüber der Antragsschrift zum Ausdruck kommt.\n\n22\n\nInsoweit unterscheidet sich die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle \nprinzipiell von anderen Rechtsschutzverfahren sowohl in Bezug auf den \nPrüfungsgegenstand als auch das Prüfungsverfahren. Zwischen der einstweiligen \nAnordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die sich gegen die Anwendbarkeit des \nBebauungsplans als Rechtsnorm richtet, und dem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gegen die jeweiligen individuellen Bauvorhaben nach §§ 80, \n80a VwGO (im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung) bzw. nach § 123 VwGO (im \nFall der Durchführung eines freigestellten Bauvorhabens)\n\n23\n\n- zu letzterem vgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n10. März 1997 - 7 B 192/97 - und Beschluss vom 8. \nDezember 1998 - 10 B 2255/98 -\n\n24\n\nbesteht kein Konkurrenzverhältnis. Wegen des unterschiedlichen \nAngriffsgegenstands stehen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und den \n§§ 80, 80a oder 123 VwGO andererseits gleichberechtigt nebeneinander und können \nsogar parallel stattfinden.\n\n25\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1991 - \n7a B 237/91.NE; Schoch in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 47 \nRdNr. 141.\n\n26\n\nHiervon ausgehend ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO für eine Anordnung zur \nStilllegung von bereits begonnenen Bauvorhaben kein Raum. Ein solches Begehren \nmuss im \"normalen\" Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden, in dem \ndie Bauordnungsbehörde - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zum \nbauaufsichtlichen Einschreiten im Interesse des betroffenen Nachbarn verpflichtet \nwerden kann. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin nicht nur \nTrägerin der kommunalen Planungshoheit, sondern zugleich auch \nBauaufsichtsbehörde ist, ist unerheblich. Auch Gesichtspunkte des effektiven \nRechtsschutzes gebieten keine andere Beurteilung. Wird ein Bebauungsplan im \nNormenkontrollverfahren für nichtig (bzw. unwirksam) erklärt oder jedenfalls nach § \n47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt, stellt sich die Situation für den betroffenen \nNachbarn nicht anders dar, als wenn von vornherein kein Bebauungsplan als \nplanungsrechtliche Grundlage für das von ihm beanstandete Baugeschehen vorläge. \nAuch in einem solchen Fall mutet ihm die Rechtsordnung zu, gegen die ihn - nach \nseiner Meinung - beeinträchtigenden Bauvorhaben jeweils individuell um allgemeinen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach den hierfür einschlägigen rechtlichen \nMaßstäben nachzusuchen. Das Normenkontrollverfahren - einschließlich der \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO - kann seine Position für diesen \nallgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nur insoweit verbessern, als \ndurch das zuständige Normenkontrollgericht jedenfalls geklärt wird, dass der dem \nstrittigen Bauvorhaben zu Grunde liegende Bebauungsplan nicht bzw. einstweilen \nnicht anwendbar ist.\n\n27\n\nBei der auf den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass sich die beiden Anträge der \nAntragsteller - temporäre Außervollzugsetzung des Vorhaben- und \nErschließungsplans einerseits und Stilllegung des Baugeschehens im Plangebiet \nandererseits - in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-01/7a-b-1225-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-01/7a-b-1225-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304241","retrieved":"2026-07-09 03:31:13.544892+00:00"}}