{"status":"available","doknr":"OLD304243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0901.18B1285.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-01","aktenzeichen":"18 B 1285/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2000 unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist unbeschadet der Frage nach seiner \nZulässigkeit\n\n4\n\nvgl. dazu den Senatsbeschluss vom \n27. April 1999 - 18 B 731/99 und 18 E \n269/99 -\n\n5\n\njedenfalls nicht begründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung - ein Beschwerdezulassungsverfahren - bietet \nnicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), weil der Antragstellerin keine \nWiedereinsetzung in die versäumte Frist für den \nZulassungsantrag (§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gewährt werden \nkönnte. \n\n6\n\nEs ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die \nAntragstellerin ohne Verschulden an der Einhaltung der \nfraglichen Frist verhindert war (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Nach \ndem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die \nFristversäumnis auf einem Verschulden ihres damaligen \nProzessbevollmächtigten beruht. Die Antragstellerin muss sich \ndieses Verschulden indes - anders als sie meint - gem. § 173 \nVwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es ist in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die genannten \nRegelungen, wonach in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei \nder Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden \ndes Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei \ngleichgestellt ist, auch für Ausländer gelten, und zwar nicht \nnur in Asylrechtsstreitigkeiten,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April \n1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253; \nBVerwG, Urteil vom 23. November 1982 \n- 9 C 167.82 -, Buchholz, 310 § 60 VwGO \nNr. 127, \n\n8\n\nsondern auch auf dem hier maßgebenden Gebiet des \nAufenthaltsrechts.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. \nNovember 1977 - I B 245.77 -, Buchholz \na.a.O. Nr. 98; Senatsbeschluss vom 10. \nJuli 2000 - 18 A 1971/99 -\n\n10\n\nErgänzend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass \ner vorliegend nicht zusätzlich über einen Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde zu entscheiden hat. Denn einen derartigen \nAntrag hat die Antragstellerin ausdrücklich für den - nunmehr \nnicht gegebenen - Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ndem beigeordneten Rechtsanwalt vorbehalten. Hieran ändert auch \nder Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29. \nAugust 2000 nichts, da dieser sich lediglich \"den gestellten \nAnträgen\" angeschlossen hat. Im Übrigen müsste ein (unter \nBeachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO \ngestellter) Zulassungsantrag ohnehin bereits aus den oben \ndargelegten Gründen als nicht fristgerecht und damit \nunzulässig verworfen werden.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-01/18-b-1285-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-01/18-b-1285-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304243","retrieved":"2026-07-09 03:31:13.800381+00:00"}}