{"status":"available","doknr":"OLD304258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.21B1125.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"21 B 1125/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird im Umfang der zugelassenen \nBeschwerde geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000 \nwiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszuges sowie \ndie Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag erfolglos \ngeblieben ist. Im übrigen fallen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen \nVerfahrens dem Antragsteller zur Last.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM und für das \nBeschwerdeverfahren auf 1.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Landwirt. Er hat eine Teilfläche seiner Wirtschaftsflächen an \ndie A. C. GmbH verpachtet, die auf dieser Fläche seit Sommer 1999 eine \nvom Robert-Koch-Institut in Berlin mit Bescheid vom 2. Juni 1999 und Bestätigung \nder Nachmeldung des betreffenden Standortes vom 28. Juli 1999 genehmigte \nFreisetzung gentechnisch veränderter Rapspflanzen durchführt. Die erteilte \nFreisetzungsgenehmigung sieht keinen Sicherheitsabstand der Freisetzungsflächen \nzu angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen vor.\n\n4\n\nDer Antragsteller baute auf seinen unmittelbar an die Freisetzungsfläche \ngrenzenden Wirtschaftsflächen konventionellen, gentechnisch nicht veränderten \nRaps an. Im Februar 2000 teilte die Antragsgegnerin den Antragsteller ihre \nEinschätzung mit, der Raps könne von Einkreuzungen gentechnisch veränderten \nErbgutes betroffen sein und äußerte die Ansicht, eine Veräußerung des Erntegutes \nsei in diesem Fall genehmigungspflichtig. Kurz vor der vom Antragsteller \nbeabsichtigten Ernte erließ die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung eine auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Ordnungsverfügung, mit der sie \ndem Antragsteller untersagte, den in einem Abstand von 50 Metern zur \ngentechnischen Freisetzungsfläche geernteten und keimungsfähigen Raps in den \nVerkehr zu bringen (1.), ihm aufgab, das betreffende Erntegut innerhalb von 3 Tagen \nnach der Ernte keimungsunfähig zu machen (2.) und ihn aufforderte, Erntearbeiten 3 \nWerktage vor ihrer Durchführung anzuzeigen (3.). Sie begründete die Verfügung \ndamit, dass das Erntegut gentechnisch veränderte Organismen enthalte, nachdem \nes durch Bestäubungsvorgänge während der Vegetationsperiode zu Auskreuzungen \ngentechnisch veränderten Erbgutes von den Versuchspflanzen auf die Rapspflanzen \ndes Antragstellers gekommen sei. Bei der Weitergabe dieses Erntegutes an Dritte \nhandele es sich um Inverkehrbringen, für das der Antragsteller nach § 14 Abs. 1 Nr. \n2 GenTG einer Genehmigung bedürfte, über die er nicht verfüge.\n\n5\n\nDer Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung ist bislang nicht \nbeschieden.\n\n6\n\nMit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht \nantragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederhergestellt. Zur Begründung hat es \nunter anderem ausgeführt, die vom Antragsgegner beabsichtigte Veräußerung des \nErntegutes unterfalle nicht dem Begriff des Inverkehrbringens, weil sie Gegenstand \nder Freisetzungsgenehmigung sei. \n\n7\n\nMit Beschluss vom 4. August 2000 hat der Senat die Beschwerde der \nAntragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter gleichzeitiger \nAblehnung des weiter gehenden Begehrens insoweit zugelassen, als das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1. der \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederhergestellt hat.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Umfang der Zulassung Erfolg.\n\n10\n\nDer Antrag ist, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, \nunbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug von \nZiffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000, mit der \ndiese dem Antragsteller das Inverkehrbringen des in einem Abstand von 50 Metern \nzur gentechnischen Freisetzungsfläche der A. C. GmbH auf dem \nGrundstück in B. , Flur 1, Flurstück 177 geernteten und keimungsfähigen Rapses \nuntersagt hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, das fragliche \nErntegut noch vor einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung in \neinem Hauptsacheverfahren an Dritte abzugeben.\n\n11\n\nEin überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt sich nicht \nbereits daraus, dass Ziffer 1. der Verfügung der Antragsgegnerin offensichtlich \nrechtswidrig wäre. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes - zumal angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten \nbesonderen Eilbedürftigkeit - allein möglichen und gebotenen summarischen \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage sind durchgreifende, ein \nOffensichtlichkeitsurteil rechtfertigende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung nicht ersichtlich. Auch die Bewertung der beiderseitigen Interessen im \nÜbrigen fällt angesichts der Basisrisiken und Gefahren des Inverkehrbringens \ngentechnisch veränderter Nutzpflanzen zu Lasten des Antragstellers aus. Im \nEinzelnen gilt Folgendes:\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 26 Abs. 1 \nSatz 3 GenTG. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, hier die \nAntragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 ZustVOtU i.V.m. Nr. 50.4.10 und 50.4.9 der \nAnlage, dazu, ein Inverkehrbringen ohne erforderliche Genehmigung zu \nuntersagen.\n\n13\n\nÜberwiegende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass diese Voraussetzungen für \nein Einschreiten der Antragsgegnerin vorliegen.\n\n14\n\nBei der vom Antragsteller beabsichtigten Veräußerung des Erntegutes an einen \nGroßhändler - so der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren - bzw. einen anderen \nLandwirt - so die Einlassung in der Beschwerdeerwiderung - handelt es sich bei der \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage um ein \n\"Inverkehrbringen\" im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG.\n\n15\n\nNach § 3 Nr. 8 GenTG ist - soweit hier von Bedeutung - ein Inverkehrbringen \n\"die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten ..., \nan Dritte ..., soweit die Produkte nicht ... Gegenstand einer genehmigten Freisetzung \nsind.\"\n\n16\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass das \nstreitbefangene Erntegut gentechnisch veränderte Organismen in Form von (im \nGegensatz zu dem vom Antragsteller mehrfach angesprochenen Rapsblütenhonig) \nvermehrungsfähigen (vgl. § 3 Nr. 1 GenTG) Rapssamen enthält, die sich nach der \nBestäubung gentechnisch nicht veränderter Rapspflanzen des Antragstellers mit \nPollen von gentechnisch veränderten Rapspflanzen auf dem Freisetzungsgelände \ngebildet haben und demzufolge gentechnisch verändertes Erbgut enthalten. Das \nStattfinden solcher Aus- und Einkreuzungsvorgänge in der näheren Umgebung von \nFreisetzungsflächen ergibt sich bereits aus der Freisetzungsgenehmigung des \nRobert-Koch-Instituts; die Antragsgegnerin verweist insofern zusätzlich auf \nnaturwissenschaftliche Veröffentlichungen. Auch der Antragsteller geht in seiner \nBeschwerdeerwiderung davon aus, dass ein Teil der von ihm geernteten \nRapsflanzen gentechnisch verändert sei, weil sie gentechnisch verändertes Erbgut \nenthielten. Davon, dass es sich bei solcherart veränderten Rapssamen um \ngentechnisch veränderte Organismen im Sinne von § 3 Nr. 3 GenTG handelt, sind \nder Antragsteller und die Antragsgegnerin im bisherigen Verfahren übereinstimmend \nausgegangen. Der Senat legt diese Beurteilung im vorliegenden Verfahren bei \nsummarischer Prüfung ebenfalls zu Grunde. Ob die Annahme einer gentechnischen \nVeränderung im Sinne von § 3 Nr. 3 GenTG ein finales menschliches Handeln \nvoraussetzt -\n\n17\n\nvgl. Herdegen/Dederer, in: \nEberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der \nGentechnik und Biomedizin, § 3 GenTG Rdn. 47a -\n\n18\n\nund ob diese Voraussetzung gegebenenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb \nerfüllt ist, weil der Antragsteller den konventionellen Raps in unmittelbarer Umgebung \nder Freisetzungsfläche in Kenntnis der Einkreuzungsmöglichkeit - so sein Vorbringen \nin der Beschwerdeerwiderung - angebaut hat, muss der weiteren Klärung und \nVertiefung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n19\n\nHiernach stellt das Erntegut des Antragstellers ein Produkt dar, das gentechnisch \nveränderte Organismen enthält; auch ist die geplante Veräußerung ohne Weiteres \nals Abgabe an Dritte anzusehen. Einer Qualifizierung der geplanten Veräußerung \ndürfte schließlich nicht entgegen stehen, dass der Pächterin des Antragstellers die \nFreisetzungsgenehmigung vom 2. Juni 1999/28. Juli 1999 erteilt worden ist.\n\n20\n\nDer damit angesprochene Vorbehalt in § 3 Nr. 8 GenTG nimmt eine Weitergabe \nan Dritte nicht bereits dann vom Begriff des Inverkehrbringens aus, \"wenn\" das \nbetreffende Produkt Gegenstand einer genehmigten Freisetzung ist, sondern \nlediglich, \"soweit\" dies der Fall ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass entscheidend \nnicht die Erteilung (irgend) einer, den betreffenden gentechnisch veränderten \nOrganismus betreffenden Freisetzungsgenehmigung als solche ist, sondern dass der \nAusschluss vom Begriff des Inverkehrbringens zusätzlich einen inhaltlichen Bezug \nzwischen der konkret in Rede stehenden Freisetzungsgenehmigung und der \nbeabsichtigten \"Abgabe an Dritte\" erfordert; eine Abgabe an Dritte ist demgemäß nur \ndann kein \"Inverkehrbringen\" im Sinne der Vorschrift, wenn die beabsichtigte \nWeitergabe sich im Rahmen der genehmigten Abläufe des Freisetzungsvorhabens \nhält, mithin den Zweck der Durchführung des Freisetzungsvorhabens verfolgt.\n\n21\n\nVgl. Herdegen/Dederer, in: \nEberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der \nGentechnik und Biomedizin, § 3 GenTG Rdn. 50, \n54.\n\n22\n\nDiese Einschränkung der Ausnahmebestimmung ergibt sich auch aus dem \nZweck der Vorschrift. Während die ursprüngliche Fassung des § 3 Nr. 8 GenTG in \nder Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1990 - BGBl. I S. 1080 - dem Begriff des \nInverkehrbringens noch jegliche Abgabe an Dritte unterstellte (mit einer \nAusnahmevorschrift für die Abgabe zwischen Genehmigungsinhabern zu \nForschungszwecken in § 14 Abs. 2 GenTG a.F.), erhielt die Vorschrift ihre \ngegenwärtige Fassung durch das Gesetz vom 16. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2059. \nAusweislich der Gesetzesbegründung sollte die Neufassung lediglich klarstellen, \ndass ein Inverkehrbringen nicht auch \"die Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren \ngenehmigten Freisetzung\" erfasst. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, eine \nRegelungslücke entstehe durch die Neufassung nicht, da sowohl die vom Hersteller \nals auch die vom Abnehmer einzuhaltenden Vorschriften über gentechnische \nArbeiten nach dem Gentechnikgesetz unberührt blieben.\n\n23\n\nVgl. BT-DS 12/5145, S. 12.\n\n24\n\nDemzufolge sieht der Gesetzgeber es als für die Anwendung des \nAusnahmevorbehalts entscheidend an, ob die Überwachung der gentechnisch \nveränderten Organismen auch nach der Weitergabe noch dem Kontrollregime des \nGentechnikgesetzes unterliegen würde - dann Genehmigungsfreiheit -, oder ob das \nProdukt im freien Warenverkehr an einen unbestimmten Abnehmerkreis gelangen \nsollte - dann genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen -,\n\n25\n\nvgl. Simon/Weyer, NJW 1994, 759 (765); Wahl, \nin: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 GenTG \nRdn. 55; Vgl. Herdegen/ Dederer, a.a.O., § 3 GenTG \nRdn. 50 mit Fußn. 101.\n\n26\n\nNur eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des \nAusnahmevorbehalts in § 3 Nr. 8 GenTG ist auch mit der Systematik des Gesetzes \nvereinbar: Bei der Freisetzung einerseits und dem Inverkehrbringen andererseits \nhandelt es sich nach dem Gentechnikgesetz um unterschiedliche Tatbestände, die \nunterschiedlicher Genehmigungen bedürfen. Dabei stehen die Tatbestände in einem \nStufenverhältnis dergestalt, dass die Genehmigung für ein Inverkehrbringen in den \nfreien, keiner Kontrolle nach dem Gentechnikgesetz unterliegenden Warenverkehr \nregelmäßig diejenige für eine Freisetzung umfasst.\n\n27\n\nVgl. Wahl, a.a.O., § 3 GenTG Rdn. 51 f. unter \nHinweis auf das EU-rechtlich vorgesehene \"Step-by-\nstep-Verfahren\", vgl. Erwägungsgründe 11 und 12 \nder EU-Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990, \nAbl. Nr. L 117 S. 15.\n\n28\n\nDieses Verhältnis würde umgekehrt, wenn man § 3 Nr. 8 GenTG dahingehend \nauslegte, allein die Genehmigung der - regelmäßig nur auf eine örtlich begrenzte und \nverfahrensmäßig kontrollierte Ausbringung in die Umwelt gerichtete - Freisetzung \nführe dazu, dass jegliche nachfolgende Abgabe an beliebige Dritte aus dem \nTatbestand des Inverkehrbringens und der diesbezüglichen Genehmigungpflicht \nherausfiele.\n\n29\n\nDies zugrundegelegt führt die der Pächterin des Antragstellers erteilte \nFreisetzungsgenehmigung nicht dazu, dass die von diesem geplante Abgabe seines \nErnteguts an einen Großhändler oder anderen Landwirt aus dem Begriff des \nInverkehrbringens herausfiele: Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die genannten \nAbnehmer ihrerseits dem Kontrollregime des Gentechnikgesetzes unterfallen \nkönnten, vielmehr handelt es sich um eine Abgabe an einen als solchen \n\"unkontrollierten Personenkreis\". Zum anderen gehört diese Weitergabe des \nErnteguts nicht zu denjenigen Abläufen, die der Pächterin des Antragstellers nach \ndem Wortlaut der ihr erteilten Freisetzungsgenehmigung - die Antragsunterlagen \nliegen dem Senat nicht vor - genehmigt worden sind.\n\n30\n\nEine ausdrückliche Genehmigung der vom Antragsteller beabsichtigten \nWeitergabe enthält die seiner Pächterin erteilte Freisetzungsgenehmigung ersichtlich \nnicht. Sie lässt sich entgegen den Vorstellungen des Antragstellers auch den \nGründen der Genehmigung nicht entnehmen: \n\n31\n\nZwar ergibt sich aus den vom Antragsteller angesprochenen Passagen der \nFreisetzungsgenehmigung, dass das Robert-Koch-Institut die Möglichkeit eines \nEinkreuzens gentechnischen Erbguts in der Freisetzungsfläche benachbarte \nPlanzenbestände gesehen und als einer Freisetzung nicht entgegenstehend \nbewertet hat. Der Genehmigung ist aber andererseits zu entnehmen, dass das \nPrüfprogramm des Bescheides in erster Linie an den kleinräumigen und zeitlich \nbegrenzten Auswirkungen der Freisetzung orientiert ist. So bewertet der Bescheid \nunter Punkt III.1.2.3. die Möglichkeit der Bestäubung von Rapspflanzen \"in der Nähe \nder Freisetzungsfläche\" sowie das Vorkommen \"einzelner gentechnisch veränderter \nRapspflanzen in der Umgebung der Freisetzungsfläche\" und befasst sich unter Punkt \nIII.1.2.2. mit der Fähigkeit der gentechnisch veränderten Pflanzen, \"auf der \nVersuchsfläche\" nach dem Versuch zu überdauern bzw. zu etablieren und kommt zu \ndem Schluss, \"eine nachhaltige, dauerhafte Verbreitung des gentechnisch \nveränderten Raps [sei] nicht zu erwarten und die räumliche und zeitliche Begrenzung \nder Freisetzung [sei] hinreichend gewährleistet\" (S. 8 f.). Angesichts dieser \nBeschränkung des Prüfprogramms spricht bei vorläufiger Beurteilung nichts für die \nAnnahme, mit der Erteilung der Freisetzungsgenehmigung sei auch die vom \nAntragsteller beabsichtigte Abgabe des Erntegutes an (einen) der Kontrolle mit dem \nInstrumentarium des Gentechnikgesetzes entzogene(n) Abnehmer zu einer - \nebenfalls nicht kontrollierbaren - Verwendung an anderen an den Freisetzungsorten \nund der hiermit potentiell verbundenen endgültigen unkontrollierten Freisetzung der \nbetreffenden gentechnisch veränderten Organismen genehmigt worden.\n\n32\n\nSchließlich bedeutet auch die weitere in der Genehmigung angestellte \nErwägung, von Auskreuzungen betroffene Rapspflanzen auf umliegenden Feldern \nkönnten gefahrlos zur Ölproduktion verwendet werden, erkennbar nicht, dass zu \ndiesem Zweck eine unkontrollierte Weitergabe an der Kontrolle nach dem \nGentechnikgesetz nicht unterliegende Personen - mit der Gefahr einer \nzweckwidrigen Verwendung als Nahrungsmittel oder Saatgut - genehmigt werden \nsollte. Vielmehr handelt es sich insoweit allein um Erwägungen zur Gewichtung der \nRisiken, die die genehmigte Freisetzung mit sich bringt.\n\n33\n\nHandelt es sich somit bei der vom Antragsteller beabsichtigten Weitergabe des \nstreitbefangenen Erntegutes um ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG, \nso knüpft § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenTG hieran grundsätzlich eine \nGenehmigungspflicht.\n\n34\n\nBei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht \nnichts dafür, dass dieses gesetzliche Genehmigungserfordernis vorliegend nicht \neingriffe.\n\n35\n\nAus der vom Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung \nherangezogenen Literaturstelle -\n\n36\n\nWahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 \nGenTG Rdn. 60 -\n\n37\n\nergibt sich nicht, dass die (hier in Rede stehende) erstmalige Abgabe an Dritte \nkeiner Genehmigung bedürfte, sondern lediglich, dass dieses Erfordernis - wenn das \n(erstmalige) Inverkehrbringen genehmigt ist - für spätere Abgaben nicht mehr \ngilt.\n\n38\n\nAuch im Übrigen begründen die vom Antragsteller vorgebrachten \nGesichtspunkte, \n\n39\n\n- dass er die Einkreuzungen nicht gezielt vorgenommen habe, sondern von \nihnen zufällig betroffen worden und aufgrunddessen in eine \"ausweglose \nLage\" ohne die Möglichkeit eigener Abhilfe geraten sei,\n\n40\n\n- dass genehmigte Freisetzungen nach § 23 GenTG ohne Abwehrmöglichkeit \ngeduldet werden müssten und\n\n41\n\n- dass es ihm aus zeitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich \ngewesen sei, eine Genehmigung für ein Inverkehrbringen zu erlangen,\n\n42\n\nkeine in einem Eilverfahren festzustellende Offensichtlichkeit dafür, dass \nFallkonstellationen der vorliegenden Art oder jedenfalls der hier gegebene Fall \nwegen \"funktioneller Ungeeignetheit\" oder Unverhältnismäßigkeit von dem in § 14 \nGenTG vorgesehenen Genehmigungserfordernis im Wege einer teleologischen \nReduktion ausgenommen werden müssten. Insofern ist zum einen zu \nberücksichtigen, dass aus sämtlichen vom Antragsteller genannten Gesichtspunkten \nkeine Minderung des nach der Einschätzung des Gesetzgebers grundsätzlich aus \nder Anwendung gentechnischer Verfahren folgenden -\n\n43\n\nvgl. Wahl/Melchinger, JZ 1994, 973 (976) unter \nHinweis auf die übereinstimmende Einschätzung im \nEU-Recht -\n\n44\n\nund mit dem Instrumentarium des Gentechnikgesetzes im Sinne einer \n\"größtmöglichen Vorsorge gegen vorhandene oder vermutete Gefahren\" -\n\n45\n\nvgl. die Begründung zu § 1 GenTG, BT-Drs. \n11/5622, S. 22 -\n\n46\n\nzu beherrschenden Gefahrenpotentials einer unkontrollierten Verbreitung \ngentechnisch veränderter Organismen abzuleiten ist. Insoweit ist etwa darauf \nhinzuweisen, dass nach § 3 Nr. 3 GenTG auch natürliche Prozesse als Verfahren der \nVeränderung genetischen Materials gelten, sofern gentechnisch veränderte \nOrganismen als Spender verwendet werden. Zum anderen wäre in die Prüfung der \nEignung und Verhältnismäßigkeit einer generellen Genehmigungsbedürftigkeit des \nInverkehrbringens in Fällen wie dem vorliegenden neben dem Ausmaß der von \ngentechnisch veränderten Organismen konkret oder, im Sinne eines \"Basisrisikos\" -\n\n47\n\nvgl. Wahl/Melchinger, a.a.O., S. 976 -\n\n48\n\nabstrakt ausgehenden Risiken etwa der Umstand einzustellen, dass § 23 GenTG \nbei Statuierung des Gebots zur Duldung der Durchführung genehmigter Vorhaben \nder Forderung einzelner schützender Vorkehrungen nicht im Wege steht bzw. einen \nSchadensersatzanspruch des Betroffenen vorsieht und auf diese Weise bereits dem \nEigentumsschutz Rechnung trägt, ferner, dass das Gentechnikgesetz auch im \nÜbrigen Schadensersatzansprüche zuerkennt (§§ 32 ff. GenTG). Zu den \nGesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts im hier \ngegebenen Fall und der vom Antragsteller reklamierten \"ausweglosen Lage\" mag \nnoch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller angesichts seiner in der \nBeschwerdeerwiderung vorgetragenen Kenntnis des Inhalts der \nFreisetzungsgenehmigung beim Anbau konventionellen Rapses in unmittelbarer \nNachbarschaft der Freisetzungsfläche das Risiko von Einkreuzungen veränderten \nErbgutes in seine Pflanzenbestände jedenfalls \"sehenden Auges\" einging, dass er \nzudem vom Antragsgegner bereits frühzeitig - mit Schreiben vom 7. Februar 2000 - \nauf die dessen Ansicht nach gegebene Genehmigungspflicht einer Abgabe des \nErntegutes im Falle einer Einkreuzung hingewiesen worden war und dass schließlich \nseine mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehende Pächterin aufgrund der ihr \nerteilten Freisetzungsgenehmigung zum Umgang mit seinem Erntegut und zu dessen \nInaktivierung befugt sein dürfte.\n\n49\n\nLiegen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung des \nInverkehrbringens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG durch die Antragsgegnerin vor, \nso dürfte die Antragsgegegnerin auch durch die Bindungswirkung der der Pächterin \ndes Antragstellers erteilten Freisetzungsgenehmigung nicht am Erlass der \nUntersagungsverfügung gehindert sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller \nnicht Adressat dieser Genehmigung ist, kommt eine der Verfügung der \nAntragstellerin entgegenstehende Bindungswirkung bereits deshalb nicht in Betracht, \nweil die Genehmigung, wie ausgeführt, das hier streitige Inverkehrbringen nicht \nregelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die \nUntersagungsverfügung sich nicht auf das in der Freisetzungsgenehmigung als \nRisikofaktor berücksichtigte Einkreuzen gentechnisch veränderten Erbgutes in seine \nBestände bezieht - das der Antragsteller als eventuell nicht durch einzelne \nSchutzmaßnahmen zu unterbindende Folge der genehmigten Freisetzung \nmöglicherweise (unter Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs) gemäß § 23 \nGenTG zu dulden hat -, sondern auf die Weitergabe des entstandenen, potentiell \nrisikobehafteten Erntegutes in keimfähigem Zustand an Dritte.\n\n50\n\nWar der Antragsgegnerin somit hinsichtlich ihres Einschreitens das in § 26 \nGenTG vorgesehene Entschließungsermessen eröffnet, so bestehen entgegen der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte \ndafür, dass der Erlass der angegriffenen Verfügung unverhältnismäßig und \nermessensfehlerhaft gewesen wäre. Angesichts dessen, dass das Gentechnikgesetz \ndas Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen \nenthalten, auf Grund einer allgemeinen Bewertung solcher Organismen als generell \nmit einem \"Basisrisiko\" behaftet unterschiedslos einer Genehmigung unterwirft, die in \nder Bundesrepublik allein durch das Robert-Koch-Institut zu erteilen ist, erscheint es \nnicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von \neiner eigenen Bewertung der aus dem Inverkehrbringen tatsächlich resultierenden \nGefahren abgesehen und dem Gesichtspunkt einer Durchsetzung des gesetzlichen \nGenehmigungsvorbehalts entscheidendes Gewicht beigemessen sowie diesem \nAspekt den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer unkontrollierten \nDisposition über sein Erntegut mit einem von der Antragsgegnerin - vom \nAntragsteller unwidersprochen - angenommenen geringen Wert von 2.000,-- DM \neingeräumt hat.\n\n51\n\nDie weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung \nder Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der \nan ihn gerichteten Verfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, fällt ebenfalls zuungunsten des \nAntragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung des \nInverkehrbringens potentiell gefährlicher oder riskobehafteter gentechnisch \nveränderter Organismen, dessen Folgen nach endgültiger Feststellung der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nur mit unverhältnismäßig hohem \nAufwand - wenn überhaupt - rückgängig gemacht werden könnten, kommt ein \ngegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Verfügungsmöglichkeit über \ndas Erntegut - mag es im Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache auch nicht \nmehr sinnvoll verwertbar sein - namentlich auch angesichts des geringen (Geld-\n)Wertes des Erntegutes und der Ersetzbarkeit materieller Schäden ein ersichtlich \nweitaus überwiegendes Gewicht zu.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich in Anknüpfung an den Wert des streitbefangenen \nErntegutes aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 VwGO , wobei der Senat den Anordnungen \nder Antragsgegnerin in Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügungen in etwa \ngleiches Gewicht beimisst, wohingegen der Verfügung unter 3. keine selbständige \nBedeutung zukommt.\n\n53\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/21-b-1125-00","cited_norms":[{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/21-b-1125-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304258","retrieved":"2026-07-09 03:31:15.212981+00:00"}}