{"status":"available","doknr":"OLD304261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.16B630.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"16 B 630/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt in monatlicher Höhe von 919,07 DM für die Zeit vom 10. März 2000 \nbis zum 30. Juni 2000 und von 921,47 DM für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum Ende \ndes Monats der Beschwerdeentscheidung zu gewähren.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens und die weiteren Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer im Rahmen der zugelassenen Beschwerde (weiterhin) \nsinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr Hilfe zum \nLebensunterhalt in monatlicher Höhe von \n919,07 DM für die Zeit vom 10. März \n2000 bis zum 30. Juni 2000 und von \n921,47 DM für die Zeit vom 1. Juli 2000 \nbis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung zu gewähren,\nhilfsweise,\nihr die genannte Hilfe zum \nLebensunterhalt darlehensweise zu \ngewähren,\n\n4\n\nist zulässig und im Hauptantrag begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende \nSachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf \nGewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige \nAntragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte \nHilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im \nBeschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig \nist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragstellerin hat \neinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im tenorierten \nUmfang und die Dringlichkeit der sofortigen Hilfegewährung zur \nAbwendung unzumutbarer Nachteile glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDem im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitigen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in dem genannten Umfang \nund zeitlichen Rahmen steht nicht entgegen, dass sich die \nAntragstellerin durch die Verwertung ihrer \nLebensversicherungen selbst helfen kann, da diese Verwertung \nfür sie eine Härte iSv § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde.\n\n7\n\nDer Senat hat Zweifel, ob vorliegend - wie es das \nVerwaltungsgericht getan hat - auf die Regelung des § 88 \nAbs. 3 Satz 2 BSHG zurückgegriffen werden kann, weil in dieser \nVorschrift lediglich die Hilfe in besonderen Lebenslagen \nangesprochen wird, während es vorliegend um die (allgemeine) \nHilfe zum Lebensunterhalt geht. Diese Frage kann aber \ndahinstehen, weil zugunsten der Antragstellerin der allgemeine \nHärtetatbestand nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG eingreift, wobei \nallerdings weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift \nentnommen werden kann, dass die in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG \nangesprochenen Härtegründe - wesentliche Erschwerung einer \nangemessenen Lebensführung oder Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung - im Rahmen des § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG infolge einer Sperrwirkung der spezielleren \nRegelung von vornherein unbeachtlich wären.\n\n8\n\nVgl. Brühl in \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Aufl. (1998), § 88 \nRn. 65.\n\n9\n\nLediglich im Hinblick auf die Frage, was im Zusammenhang \nmit der Hilfe zum Lebensunterhalt als \"angemessene\" \nLebensführung bzw. Alterssicherung verstanden werden kann, \ndürfte bei der Prüfung von Ansprüchen auf Hilfe zum \nLebensunterhalt eine Modifizierung der Anforderungen an die \nzum Schutz des Vermögens führende Härte geboten sein.\n\n10\n\nZur Bestimmung des im Gesetz nicht näher bezeichneten \nBegriffs der Härte iSv § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist in \nbesonderem Maße auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen \nüber Schonvermögen und auf ihren Sinn und Zweck abzustellen. \nDie Vorschriften über das Schonvermögen (§§ 88, 89 BSHG) \nsollen insgesamt gewährleisten, dass die Inanspruchnahme von \nSozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der \nvorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt, dem \nSozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen vielmehr eine \ngewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erhalten bleibt und \nso eine Lähmung des Selbsthilfewillens und eine nachhaltige \nsoziale Herabstufung vermieden werden. Entsprechend hat auch \ndie Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG die Funktion, \nüber die in den einzelnen Ziffern des § 88 Abs. 2 BSHG \ntypisierten Fälle hinaus auch atypischen Fallgestaltungen \ngerecht zu werden, die sich in ihrer Vielgestaltigkeit einer \nvorwegnehmenden gesetzlichen Erfassung entziehen. Daher kommt \nes bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die \n- bloße - Anwendung der Regelvorschriften zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden \nErgebnis führen würde.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1992 - 5 C 15.89 -, FEVS 43, 185; \nOVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 \n- 8 A 3429/94 -, FEVS 47, 423 = NJW \n1997, 2900 = ZFSH/SGB 1997, 672 \n= NWVBl. 1997, 310.\n\n12\n\nNach alledem muss nicht abschließend gewürdigt werden, \nwelche Bedeutung die im Rentenalter zu erwartenden \nLebensversicherungsleistungen für die Alterssicherung der \nAntragstellerin erlangen werden. Hierzu bedürfte es einer \nAbschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der \ngerade 43 Jahre alt gewordenen Antragstellerin, die wegen der \nrentenpolitischen Unwägbarkeiten und vor allem wegen der \nUnvorhersehbarkeit der bei Eintritt der Antragstellerin in das \nRuhestandsalter vorliegenden \"Rentenbiographie\" nicht einmal \nmit annähernder Genauigkeit vorgenommen werden könnte. \nVielmehr bedarf es der Heranziehung weiterer wertender \nGesichtspunkte; diese wirken sich vorliegend im Ergebnis \nzugunsten der Antragstellerin aus.\n\n13\n\nZunächst kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ngefolgt werden, wonach die aktuellen Rückkaufswerte der \nLebensversicherungen schon deshalb kein iSv § 88 Abs. 3 BSHG \nschützenswertes Vermögen darstellen, weil die Antragstellerin \ngleichwohl auf Dauer sozialhilfebedürftig bliebe. Selbst wenn \nes sich - entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen der \nAntragstellerin - so verhielte, wäre das bei \nsinnentsprechender Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts kein hinreichender Grund dafür, \nin den Lebensversicherungen keine schutzwürdige \nAlterssicherung zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nnämlich klargestellt, dass freiwillig geleistete Beiträge zur \nAlterssicherung auch dann auf das sozialhilferechtlich zu \nberücksichtigende Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG \nanzurechnen sind bzw. auch dann nach § 14 BSHG im \nErmessenswege übernommen werden können, wenn der Hilfesuchende \ntrotz dieser freiwilligen Absicherung dauerhaft \nsozialhilfebedürftig bleiben wird; es kommt lediglich darauf \nan, ob der Versicherungsaufwand und der Versicherungsertrag in \neinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander \nstehen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS \n51, 167 = DÖV 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, \n226.\n\n15\n\nDiese Rechtsprechung muss sich nach Auffassung des Senats \nauch auf die Schutzwürdigkeit von Vermögen auswirken; denn es \nwäre nicht nachvollziehbar, wenn dem Hilfesuchenden - sei es \ndurch direkte Leistungen im Rahmen der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach § 14 BSHG, sei es durch die \nNichtanrechnung entsprechender Einkünfte gemäß § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG - zunächst mit Sozialhilfemitteln der Aufbau einer \nAlterssicherung ermöglicht wird, er nachfolgend aber \nsozialhilferechtlich vor die Notwendigkeit gestellt wäre, die \nsolcherart erworbenen Vermögenswerte zur Abwendung seiner \naktuellen Hilfebedürftigkeit wieder preiszugeben.\n\n16\n\nUmgekehrt würde es aber die Schutzwürdigkeit des in Rede \nstehenden Vermögens auch nicht mindern, wenn die daraus \nerwachsende Alterssicherung zusammen mit den schon erworbenen \nund den möglicherweise in Zukunft noch zu erwartenden \nSozialversicherungsansprüchen zu einem nicht nur geringfügig \nüber dem Niveau der Hilfe zum Lebensunterhalt liegenden \nAlterseinkommen der Antragstellerin führen würde. Obwohl bei \nder Prüfung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt \n- anders als nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen - die Angemessenheit einer \nAlterssicherung bei einer mehr als nur geringen Überschreitung \ndes Sozialhilfeniveaus grundsätzlich in Frage gestellt sein \ndürfte, müssen vorliegend der besondere Anlass für die \nzusätzliche Alterssicherung sowie Herkunft und Zweck der dafür \naufgewandten Mittel als weitere härterelevante Gesichtspunkte \nin Rechnung gestellt werden. Danach ist hier zu \nberücksichtigen, dass an die bis 1983 berufstätig gewesene \nAntragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb bis \nheute aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil an sie als \nalleinerziehende Mutter seit der Geburt ihres jüngsten Kindes, \ndes behinderten Antragstellers (zu 2.), d.h. seit dem Jahre \n1984, besondere erzieherische und pflegerische Anforderungen \ngestellt waren. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass \ndie Antragstellerin wegen der Betreuung des Antragstellers \nnoch zu Zeiten, in denen die Erziehung ihrer beiden älteren \nTöchter einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit nicht mehr \nentgegengestanden hätte, mit Rücksicht auf ihr behindertes \nKind davon Abstand genommen und damit nicht unerhebliche \nEinbußen bei ihrer Altersversorgung hingenommen hat. Die trotz \ndes langjährigen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt \nfortgeführten Beitragszahlungen für die streitigen \nLebensversicherungen muss daher im Zusammenhang mit der \nhingenommenen Verschlechterung der \"Rentenbiographie\" der \nAntragstellerin gesehen werden. Dieser Zusammenhang ist \nbesonders deshalb bedeutsam, weil erst das dem Antragsteller \ngewährte Pflegegeld die Antragstellerin finanziell in die Lage \nversetzt haben dürfte, die bereits zuvor (1979 und 1981) \nabgeschlossenen Lebensversicherungsverträge trotz beengter \nwirtschaftlicher Verhältnisse weiterzuführen. Angesichts \ndieser Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf eine sozial \nabsichernde Berufstätigkeit, dem Bezug des Pflegegeldes und \nder (teilweisen) Nutzung des Pflegegeldes zur Schaffung einer \nalternativen Alterssicherung würde es auf eine nachträgliche \nEntwertung des dem Antragsteller gewährten und \nbestimmungsgemäß an die Antragstellerin als Pflegeperson \nweitergegebenen Pflegegeldes hinauslaufen, wenn die \nAntragstellerin nunmehr gezwungen wäre, das auf diese Weise \nerworbene Vermögen zur Bestreitung ihres aktuellen \nLebensunterhalts einzusetzen. Falls die Zweckbindung des dem \nAntragsteller gewährten Pflegegeldes und die diesem Zweck \nentsprechende finanzielle Absicherung der die Pflegeleistung \nerbringenden Antragstellerin nicht schon zur Annahme des § 88 \nAbs. 2 Nr. 1 BSHG führt, so liegt doch jedenfalls ein \nwertungsmäßig gleichzustellender und damit den Begriff der \nHärte iSv § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausfüllender Fall vor. \nUnterstrichen wird das durch die Überlegung, dass Pflegegeld, \ndas der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß - das heißt als \nAnreiz zu einer Fortführung der Pflege - einer ihm \nnahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, von dieser \ngrundsätzlich nicht als Einkommen iSv § 76 Abs. 1 BSHG \neingesetzt werden muss.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 \n- 5 C 82.88 -, BVerwGE 90, 217 = FEVS \n43, 109 = NVwZ 1993, 66 = NDV 1993, 27 \n(betrifft Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG aF); Hessischer VGH, \nBeschluss vom 7. Dezember 1995 \n- 9 TG 3060/95 -, FEVS 46, 430 = DVBl. \n1996, 874 = DÖV 1996, 299 = NVwZ-RR \n1996, 336 (betrifft Pflegegeld nach \n§ 37 SGB XI).\n\n18\n\nDamit ließe es sich aber nicht ohne weiteres vereinbaren, \nwenn solcherart weitergegebene und zur Schaffung einer die \nPflegebereitschaft stützenden Alterssicherung verwandte Mittel \nnachträglich als Vermögen eingesetzt werden müssten.\n\n19\n\nDer Senat kann abschließend offen lassen, ob die vorliegend \nletztlich aus der Zweckbindung des zur Vermögensbildung \naufgewandten Pflegegeldes abgeleitete Härte iSv § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG in jedem Falle, also etwa auch bei einer deutlich \nüberschnittlichen bzw. das ohne die Pflegeleistungen \nerreichbare Maß überschreitenden sozialen Absicherung \nangenommen werden könnte. Denn es gibt keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür, dass die ungeschmälerte Erhaltung der \nVersicherungsleistungen zu einer in diesem Sinne \nunangemessenen Besserstellung der Antragstellerin führen \nkönnte.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die \nweitere Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie mit \nunzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.\n\n21\n\nAuf das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren einer \ndarlehensweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach \n§ 89 BSHG kommt es infolge der Stattgabe der Beschwerde im \nHauptantrag nicht mehr an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und \n188 Satz 2 VwGO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des \nZulassungsverfahrens davon auszugehen, dass die Hälfte dieser \nKosten bereits durch den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2000 dem \nim Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretenen Antragsteller \nzu 2. auferlegt worden waren. Die Verteilung der danach noch \noffenen Kosten des Zulassungsverfahren berücksichtigt, dass \ndem Antrag auf Zulassung der Beschwerde in geringem Umfang \nnicht stattgegeben worden ist, die Antragstellerin aber \ndeutlich mehr als die Hälfte der insgesamt beantragten Hilfe \nzuerkannt bekokmmen hat.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/16-b-630-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/16-b-630-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304261","retrieved":"2026-07-09 03:31:15.487894+00:00"}}