{"status":"available","doknr":"OLD304260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.14B634.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"14 B 634/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nI. Der Senat legt das Beschwerdebegehren der Antragstellerin \ndahin aus, dass sie mit dem Hauptantrag die Erteilung eines \nvorläufigen Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch der \nVeranstaltung \"Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I \nund Paradontaltherapie I\" begehrt und den Antrag auf \nVerpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über \nihren Erfolg in dieser Veranstaltung nur hilfsweise stellt. \nZwar hat die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 2. März \n2000 die Anträge im umgekehrten Eventualverhältnis gestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung \ndas Begehren jedoch dahin ausgelegt, dass das \nNeubescheidungsbegehren sinngemäß das hilfsweise gestellte sei. \nDem hat die Antragstellerin weder im Zulassungsverfahren noch \nim Beschwerdeverfahren widersprochen, so dass davon auszugehen \nist, dass dieses Verständnis der Anträge ihrem Willen \nentspricht.\n\n4\n\nII. Der Senat lässt dahingestellt, ob für die mit dem \nHauptantrag begehrte einstweilige Anordnung auf Erteilung eines \nvorläufigen Zeugnisses ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nist. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes. Es ist nicht erkennbar, dass die \nAntragstellerin durch das Verwiesenbleiben auf das \nHauptsacheverfahren wesentliche Nachteile zu besorgen hätte \noder dass eine einstweilige Regelung aus sonstigen Gründen \nnötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\n\n5\n\nDie Veranstaltung \"Kursus und Poliklinik der \nZahnerhaltungskunde I und Paradontaltherapie I\", für die die \nAntragstellerin die Erteilung eines vorläufigen Nachweises über \nden regelmässigen und erfolgreichen Besuch (Praktikantenschein) \nfür das Wintersemester (WS) 1999/2000, hilfsweise eine \neinstweilige Verpflichtung zur Neubescheidung über die \nErteilung eines solchen Scheines begehrt, ist von der \nAntragstellerin im WS 1999/2000 zum ersten Mal besucht worden. \nIhr steht unstreitig offen, diese Ausbildungsveranstaltung im \nRahmen ihres zahnärztlichen Studiums zu wiederholen. Da der \nerfolgreiche Besuch dieser Veranstaltung jedoch Voraussetzung \nfür die Fortsetzung des Studiums ist, ist eine solche \nWiederholung allerdings mit dem Verlust eines Semesters und \neiner entsprechenden Verlängerung der Ausbildung verbunden.\n\n6\n\n1. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu \nunterziehen, um das Studium fortsetzen zu können, bedeutet in \nder Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch \ndie Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses \neinen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten. \nSo hat das Bundesverfassungsgericht \n\n7\n\n- vgl. Beschluss vom 14. März 1989 - \n1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = \nBVerfGE 80, 40 = NVwZ 1989, 854 - \n\n8\n\nentschieden, dass es einem Studenten zumutbar ist, eine \nWiederholungsprüfung abzulegen, um zu gewährleisten, dass das \nStudium weiter durchgeführt werden kann, und dass es zur Abwehr \nschwerwiegender Nachteile nicht erforderlich ist, in solchen \nSituationen einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung \nzur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu gewähren. Dem \nentspricht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die \neinen Anordnungsgrund für eine auf die Erteilung eines \nvorläufigen Zeugnisses gerichtete einstweilige Anordnung \nregelmäßig verneinen, wenn noch die Möglichkeit einer \nWiederholungsprüfung besteht.\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom \n29. September 1992 - 6 TG 1517/92 -, \nESVGH 43, 45 = DVBl 1993, 57; OVG \nSchleswig, Beschluss vom 18. Mai 1993 \n- 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = NVwZ \n1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 19. Dezember 1994 - 9 S \n3044/94 -, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe \nauch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, \nBand 2, 3. Auflage, 1994, Rdnr. 415 \na.E.\n\n9\n\nDer Senat teilt diese Rechtsauffassung, die zu Recht darauf \nabhebt, dass derjenige, der sich zumutbar selber helfen kann, \nnicht auf einstweilige Regelungen des Gerichtes angewiesen ist. \nDer Umstand, dass die \"Selbsthilfe\" durch eine Wiederholung \nsowohl mit Erschwernissen in zeitlicher Hinsicht als auch mit \nBelastungen durch die erneute Vorbereitung auf eine Prüfung \noder auf einen Kursus verbunden ist, ist zwar ein Nachteil für \nden Studenten, jedoch ist dieser nicht so wesentlich im Sinne \ndes § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass zu seiner Vermeidung eine \nauf Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses gerichtete und die \nHauptsache weitgehend vorwegnehmende Regelungsanordnung \nerforderlich wäre.\n\n10\n\nBei dieser Bewertung darf nicht außer Betracht gelassen \nwerden, dass gerade auch die Fortsetzung des Studiums auf der \nGrundlage eines vorläufigen Zeugnisses, wie es hier begehrt \nwird, mit ganz erheblichen Nachteilen für den Studenten \nverbunden sein kann. Solange nämlich der Rechtsstreit über das \nBestehen der Prüfung nicht in der Hauptsache entschieden ist, \nbesteht das Risiko, dass der nur glaubhaft gemachte \nAnordnungsanspruch sich bei der Hauptsacheentscheidung \nletztlich doch als nicht gegeben herausstellt. Geschieht dies, \nso besteht die Gefahr, dass das ganze zwischenzeitlich \nabsolvierte Studium obsolet ist, weil eine nur vorläufig als \ngegeben erachtete Voraussetzung für den erfolgreichen \nStudienabschluss letztlich doch nicht vorliegt. Die \nWiederholung der streitigen Prüfung vermeidet diese Gefahr, \nohne dass damit auf die wegen der geltend gemachten \nFehlerhaftigkeit der vorhergehenden Prüfung bestehende \nRechtsposition verzichtet wird, über die weiterhin im \nHauptsacheverfahren entschieden wird. Denn an deren Überprüfung \nbesteht auch bei Bestehen der Wiederholungsprüfung ein \nRechtsschutzinteresse.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni \n1996 - 6 B 81.95 -, DÖV 1997, 649 = \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 367 = \nNVwZ-RR 1997, 101; Urteil vom \n21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, JURIS; \nUrteil vom 12. April 1991 - 7 C 39.90 -\n, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 287; \nUrteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -\n, BVerwGE 88, 111 = DVBl 1991, 756 = \nDÖV 1991, 935 = NVwZ 1992, 56; VGH \nKassel, Urteil vom 8. November 1991 - \n11 UE 1371/88 -, Quelle 1992, Nr. 4, \n26.\n\n12\n\nDen durch die Notwendigkeit der Wiederholung verursachten \nwirtschaftlichen Verzögerungsschaden kann der Student zudem bei \neinem Obsiegen in der Hauptsache ggf. durch die Geltendmachung \nvon Schadensersatzansprüchen ausgleichen.\n\n13\n\n2. Es sind hier auch keine Besonderheiten gegeben, die eine \nabweichende Bewertung des Anordnungsgrundes rechtfertigen.\n\n14\n\na) Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine \nWiederholung des Kurses sei ihr deshalb nicht möglich, weil \nProf. Dr. O. ihr gegenüber befangen sei, kann dahinstehen, ob \ndies hinreichend glaubhaft gemacht ist. Selbst wenn man nämlich \ndavon ausgeht, dass die Bedenken berechtigt sind, die die \nAntragstellerin gegen eine Teilnahme an einer Kurswiederholung \nbei Prof. Dr. O. hat, besteht die vom Antragsgegner \nangebotene Möglichkeit, den Kursus unter der Betreuung des \nPrivatdozenten Dr. S. zu absolvieren. Dafür, dass die \nAntragstellerin bei einer solchen Lösung \"auch zukünftig \nletztendlich [der] Willkür\" von Prof. Dr. O. ausgeliefert \nsein werde, wie sie vorträgt, und deshalb das Risiko laufe, aus \nsachwidrigen Gründen auch den Wiederholungskursus nicht zu \nbestehen, ist nichts glaubhaft gemacht, insbesondere nicht \ndargelegt, in welcher Weise Prof. Dr. O. bei einer Betreuung \nder Antragstellerin durch Dr. S. auf die Möglichkeit der \nLeistungserbringung durch die Antragstellerin und die \nBeurteilung ihrer Leistungen in negativer Hinsicht Einfluss \nnehmen könnte.\n\n15\n\nb) Besonderheiten hinsichtlich der Zumutbarkeit einer \nWiederholungsprüfung gelten auch nicht deshalb, weil die \nAntragstellerin das Sommersemester (SS) 2000 wegen Erkrankung \nnicht zur Wiederholung nutzen konnte. Der mit der Erkrankung \nverbundene Zeitverlust hat keinen Einfluss darauf, dass der \nZeitverlust, den die Antragstellerin gerade wegen der \nWiederholung der Veranstaltung erleidet, nur ein Semester \nbeträgt. Die Krankheit, die die Antragstellerin an der \nFortsetzung des Studiums im SS 2000 hinderte, verschiebt des \nWiederholungssemester lediglich auf das WS 2000/2001, \nvergrößert aber nicht die Studienzeitverlängerung, die durch \ndie Wiederholung selbst bewirkt wird.\n\n16\n\nc) Auch der von der Antragstellerin als beabsichtigt \nvorgetragene Hochschulwechsel gibt keinen Anlass zu einer \nabweichenden Bewertung. Abgesehen davon, dass die \nAntragstellerin diese Absicht nicht glaubhaft gemacht hat, und \nferner abgesehen davon, dass auch nicht belegt ist, dass die \nAntragstellerin mit einem vorläufigen Zeugnis, wie es im \nvorliegenden Verfahren begehrt wird, an der in Betracht \ngezogenen anderen Hochschule (welcher?) in die Anschlusskurse \naufgenommen würde, ist nicht erkennbar, dass bei einem \nHochschulwechsel eine Wiederholung der streitigen Veranstaltung \nnicht auch an der neuen Hochschule möglich wäre, ohne dass \ndadurch die Studiendauer nur um eben das Semester verlängert \nwürde, um die sie auch bei einer Wiederholung des Kurses in \nMünster sich verlängerte.\n\n17\n\n3. Schließlich kann ein Anordnungsgrund auch nicht im Hinblick \nauf die von der Bundeswehr ausgesprochene, von der \nAntragstellerin mit Rechtsbehelf angegriffene Entlassung der \nAntragstellerin aus dem Dienstverhältnis bejaht werden. Dies \nfolgt bereits daraus, dass nichts dafür beigebracht oder sonst \nersichtlich ist, dass die Erteilung eines vorläufigen \nZeugnisses, wie es die Antragstellerin begehrt, auf die \nEntscheidung der Bundeswehr überhaupt einen Einfluss hätte. Die \nEntlassungsverfügung vom 6. Juli 2000 gibt dafür keinen Anhalt. \nSie stellt entscheidend darauf ab, dass der Antragstellerin \nbereits ausnahmsweise ein drittes Zusatzsemester bewilligt \nworden und nunmehr wegen der erneuten Erkrankung auch das \nSommermester für das Studium ausgefallen sei. Zwar würde das \nbegehrte vorläufige Zeugnis das fünfte Zusatzsemester, auf \ndessen Notwendigkeit die Entlassungsverfügung auf Bl. 3 \nverweist, entbehrlich machen. Es ist aber nichts dafür \nersichtlich, dass die Bundeswehr, die sich entscheidend darauf \ngestützt hat, dass \"ein weiterer verzugsloser Studienverlauf \nnicht zu prognostizieren\" sei, bei Erteilung eines vorläufigen \nZeugnisses zu einer anderen Prognose käme, zumal eine \nFortsetzung des Studiums mit einem vorläufigen Zeugnis mit dem \noben bereits beschriebenen Risiko verbunden ist, dass bei einem \nnegativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens die weitere \nStudienzeit verloren ist. Dafür, dass die Bundeswehr bereit \nwäre, dieses Risiko im Falle der Erteilung eines vorläufigen \nZeugnisses zu übernehmen, ist nichts ersichtlich.\n\n18\n\nDa somit bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein \nvorläufiges Zeugnis auf das Rechtsverhältnis der \nAntragstellerin zur Bundeswehr einen Einfluss hätte, bedarf es \nkeiner Erörterung der Frage, ob der Verlust der Bezüge der \nBundeswehr im Hinblick auf das Studium als wesentlicher \nNachteil anzusehen ist oder ob nicht die Eigenfinanzierung des \nStudiums zumutbar ist, wie sie viele Studenten auf verschiedene \nWeise, insbesondere durch Erwerbstätigkeit neben dem Studium \nvornehmen. Ferner bedarf die Frage keiner Klärung, ob überhaupt \naus dem Interesse, nicht aus der Bundeswehr entlassen zu \nwerden, ein Anordnungsgrund für eine auf das Studium bezogene \neinstweilige Anordnung hergeleitet werden kann.\n\n19\n\nIII. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, \nvorläufig erneut über die Erteilung des Praktikantenscheines zu \nentscheiden, ist unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist. Dies folgt daraus, dass die \nBewertungsentscheidung der Prüfer nicht \"vorläufig\" ergehen \nkann. Es widerspricht dem Wesen der Prüfungsentscheidung, wenn \nein Prüfer einerseits dahin urteilt, die Prüfung sei mit einem \nErgebnis \"A\" zu bewerten (hier: Kursusbedingungen nicht \nerfüllt), und gleichzeitig \"vorläufig\" entscheidet, sie sei \ndoch mit \"B\" zu bewerten (hier: Kursusbedingungen erfüllt). Die \nPrüfungsentscheidung kann nur einheitlich und eindeutig sein, \nso dass mit einer von der ersten Bewertung abweichenden \nNeubewertung einer Prüfung das erste, anders lautende Urteil \nhinfällig wird. Eine Neubewertung kann - anders als ein Zeugnis \n- nicht vorläufig sein. Das Verlangen nach Neubewertung ist \ndeshalb stets auf eine Hauptsachenentscheidung gerichtet. \n\n20\n\nVgl. auch VGH Mannheim, Beschluss \nvom 25. April 1989 - 9 S 851/89 -, \nBWVPr 1989, 82 = NVwZ-RR 1989, 478 = \nDVBl 1989, 1276.\n\n21\n\nEs ist hier auch keine Situation gegeben, in der \nausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren \nin Betracht kommt. Dabei kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in \ndenen die Vorwegnahme der Hauptsache bei einem \nprüfungsrechtlichen Neubescheidungsanspruch deshalb \ngerechtfertigt ist, weil seine Erfüllung später wegen des \nZeitablaufes und der deshalb fehlenden Rekonstruierbarkeit der \nPrüfungsleistung nicht mehr möglich wäre, der Prüfling somit in \nder Hauptsache nur noch das Minus einer Wiederholungsprüfung \nerreichen könnte und seinen Neubescheidungsanspruch verlöre. Um \neine solche Situation geht es hier nicht. Denn die \nGesichtspunkte, hinsichtlich derer die Antragstellerin eine \nNeubescheidung begehrt, sind nicht solche, die später nicht \nmehr geltend gemacht und bei einer Neubescheidung \nberücksichtigt werden könnten. Es geht ihr nicht um die \nBewertung ihrer einzelnen, später eventuell nicht mehr \nrekonstruierbaren Leistungen. Vielmehr sieht sie den \nNeubescheidungsbedarf bei der Festlegung der für den Kurserfolg \nerforderlichen Mindestpunkte und der Anerkennung von \nkompensatorischen Leistungen. Bei dieser Problematik handelt es \nsich nicht um Fragen, die wegen Zeitablaufs einer späteren \nBeurteilung nicht mehr zugänglich sind.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/14-b-634-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/14-b-634-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304260","retrieved":"2026-07-09 03:31:15.393143+00:00"}}