{"status":"available","doknr":"OLD304262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.10B1052.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"10 B 1052/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie im Zulassungsantrag dargelegten Gründe ergeben keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung folgen zunächst nicht aus der unzutreffenden \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, das genehmigte Vorhaben \numfasse eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Antragsteller \nweisen insoweit zu Recht darauf hin, dass nach den genehmigten \nBauplänen fünf ebenerdige, in das Wohngebäude integrierte \nEinzelgaragen und 17 Stellplätze zu errichten seien. Der \nIrrtum des Verwaltungsgerichts wirkt sich indessen, was für \ndie Frage der Zulassung der Beschwerde allein maßgebend ist, \nnicht auf das Ergebnis der Entscheidung aus. Die durch die \nBaugenehmigung vorgegebene Anordnung der Garagen und \nStellplätze lässt einen Verstoß gegen die nachbarschützende \n(bauordnungsrechtliche) Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NRW \n1995 (heute: § 51 Abs. 7 BauO NRW) nicht erkennen. Eine von \nden Antragstellern beklagte \"Massierung von Stellplätzen im \ngrenznahen Bereich\" ist nicht gegeben. Das Grundstück der \nAntragsteller hat keine gemeinsame Grenze mit dem der \nBeigeladenen. Die Grundstücke sind vielmehr durch die in \ndiesem Bereich ca. 8 m breite Straße W. weg \nvoneinander getrennt. Im Übrigen sind lediglich fünf der \nStellplätze des genehmigten Vorhabens zum W. weg hin \norientiert. Sie halten eine Entfernung von 11 bis 15 m von dem \nWohnhaus der Antragsteller ein. Die weiteren, sich in das \nHintergelände hineinziehenden Stellplätze weisen bereits eine \nEntfernung von 18 bis 45 m auf. Weder aufgrund der Ausrichtung \nund Entfernung der Stellplätze noch aufgrund ihrer Anzahl ist \neine unzumutbare Lärm- bzw. Abgasbelastung für das Grundstück \nder Antragsteller ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Auch die \nvon diesen gehegte Befürchtung, die im Zusammenhang mit den \nParkvorgängen von den Kraftfahrzeugen ausgehenden \nLärmemissionen könnten von den Hauswänden des streitbefangenen \nVorhabens auf ihr Grundstück reflektiert werden, lässt keinen \nRückschluss auf eine unzumutbare Belastung zu. Da die \nsüdöstliche Außenwand des Vorhabens - hier befinden sich fünf \nGaragen und 12 Stellplätze - in einem Winkel von etwa 60 Grad \nzur nördlichen Hausfassade der Antragsteller steht, wird der \nSchall schwerpunktmäßig in südöstliche Richtung reflektiert. \nDamit erreicht er das Haus der Antragsteller - wenn überhaupt \n- nur zu einem unmaßgeblichen Teil. Etwaige Lärmreflektionen \ndurch die vor der südwestlichen Giebelwand befindlichen vier \nStellplätze - auch diese Emissionen wirken wegen der \nabgewinkelten Stellung des Baukörpers nicht in voller Stärke \nauf das Haus der Antragsteller ein - sind von vornherein nicht \ngeeignet, als unzumutbare Belastung eingestuft zu werden. \n\n5\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden scheidet die Annahme \nunzumutbarer Störungen infolge des durch das Vorhaben \nausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs auch deshalb aus, weil das \nGrundstück der Antragsteller in lärmmäßiger Hinsicht erheblich \nvorbelastet ist. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das an \ndie belebte, dem überörtlichen Verkehr dienende H. \nStraße (L 179) und an den der Erschließung eines kleineren \nBaugebiets dienenden W. weg angrenzt. Ca. 40 m östlich \ndes Grundstücks der Antragsteller befindet sich das \nFeuerwehrhaus. In etwa gleicher Entfernung, nordöstlich vom \nGrundstück der Antragsteller gelegen, liegt eine Gaststätte \nmit Hotelbetrieb. Von den genannten Nutzungen, die \nausschließlich über den W. weg erschlossen sind, gehen \nerkennbar wesentliche, auch nächtliche Störungen aus. Für die \nBestimmung der Vorbelastung ist ferner von Bedeutung, dass \nauch auf dem dem Antragsteller-Grundstück unmittelbar \ngegenüberliegenden Vorhabengrundstück in der Vergangenheit \nstets eine lärmintensive Nutzung ausgeübt wurde. War dort bis \nin die 70er Jahre eine Tankstelle angesiedelt, wurde dort \nzuletzt ein Getränkehandel/-kiosk betrieben. In den \nVerwaltungsakten befindliche Zeitungsartikel sowie ein von den \nAntragstellern eingereichtes Lärmschutzgutachten aus dem Jahre \n1993 belegen, dass von dem Getränkebetrieb erhebliche \nLärmbelästigungen ausgingen. Auch wenn die bisherige \nGrundstücksnutzung mittlerweile (zum Zwecke des hier \nstreitbefangenen Vorhabens) aufgegeben worden ist, setzen sich \ndie prägenden Wirkungen noch geraume Zeit fort und bestimmen \nden Schutzanspruch der Umgebungsbebauung mit. Eine \nGesamtbewertung der Vorbelastungen führt dazu, den dem \nGrundstück der Antragsteller zukommenden Schutzanspruch an den \nMaßstäben für Mischgebiete (und nicht etwa an solchen für \nreine Wohngebiete) zu orientieren. Bei Anlegung dieser \nMaßstäbe ist nichts dafür ersichtlich, dass die durch das \nGenehmigungsvorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen den \nAntragstellern nicht zugemutet werden könnten. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts folgen auch nicht aus dem Vortrag der \nAntragsteller, das Vorhaben verletze insoweit das \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot, als einige der \ngenehmigten Stellplätze nur \"auf dem Papier\" bestünden. Sie \nlägen teilweise auf dem Grundstück der angrenzenden \nGastwirtschaft, und es sei damit zu rechnen, dass \nParksuchverkehr auf den öffentlichen Straßenraum des schon \njetzt überlasteten W. weg abgedrängt werde. \n\n7\n\nAllerdings trifft der rechtliche Ausgangspunkt der \nAntragsteller zu, dass der Mangel an Stellplätzen eines \nBauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen kann, \nwenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation \nfür Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr \nsituationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus \nergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der \nNachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar \ntrifft. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli \n1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 \nNr. 123.\n\n9\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. \nDas von den Antragstellern angegriffene Vorhaben weist keinen \nMangel an Stellplätzen auf. Sowohl die in dem Bauschein vom \n3. März 2000 angegebene Zahl von 23 Stellplätzen als auch die \n- abweichend hiervon - in der (mit Genehmigungsstempel \nversehenen) Baubeschreibung und im Lageplan angeführte Zahl \nvon 22 Stellplätzen ist für ein Vorhaben mit 15 Wohneinheiten \nausreichend bemessen (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 \nVVBauO NRW - Richtzahlen für den Stellplatzbedarf -, wonach \nfür Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung vorgesehen \nist; diese Richtzahl kann gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \ngegebenenfalls unterschritten werden, wenn das Vorhaben - wie \nhier wohl anzunehmen ist - überdurchschnittlich gut an den \nöffentlichen Personenverkehr angebunden ist) und bietet keinen \nAnsatz für die von den Antragstellern befürchteten \nAuswirkungen (Verlagerung des Parksuchverkehrs auf den \nW. weg). Ob der Umstand, dass einige der Stellplätze \nganz oder teilweise auf dem durch eine Vereinigungsbaulast mit \ndem Vorhabengrundstück verbundenen Gaststättengrundstück \nliegen - flächenmäßig handelt es sich um etwa fünf \nStellplätze, die der Gaststätte verloren gehen - Folgen für \ndie Rechtmäßigkeit der die Gaststätte betreffenden \nBaugenehmigung hat, kann offen bleiben. Hieraus ergäben sich \njedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der hier \nim Streit befindlichen Baugenehmigung. Im Übrigen haben die \nAntragsteller weder vorgetragen, dass die Zahl der für die \nGaststätte zwingend erforderlichen Stellplätze nunmehr \nunterschritten wäre, noch, dass hiernach etwa fehlende \nStellplätze (maximal fünf) zu unzumutbaren Verhältnissen \ngerade für ihr Grundstück führen könnten.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hat der Senat auch insoweit nicht, als die \nAntragsteller einen Verstoß des Vorhabens gegen \nplanungsrechtliche Anforderungen geltend machen. Auszugehen \nist davon, dass ein Nachbar nicht dadurch in seinen Rechten \nverletzt wird, dass die von ihm bekämpfte Baugenehmigung \nobjektiv gegen Rechtsvorschriften verstößt. Hinzu kommen muss \nvielmehr, dass die Norm, deren Verletzung geltend gemacht \nwird, dazu bestimmt ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. \n§ 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz nur nach Maßgabe des \nRücksichtnahmegebots.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März \n1998 - 4 B 35.98 - n.v., mit \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n12\n\nSoweit die Antragsteller sich auf die Zahl der mit dem \nVorhaben genehmigten Wohnungen (15) berufen, vermag dies nicht \neinmal einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Planungsrecht \nzu begründen. Denn die Zahl der Wohnungen ist kein \nunmittelbares Kriterium für das Maß der Nutzung und daher für \ndie Frage des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren \nUmgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich.\n\n13\n\nVgl. Hahn/Schulte, Öffentlich-\nrechtliches Baunachbarrecht, Rn. 186 \nm.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats \nvom 25. September 1996 \n- 10 B 2177/96 -, in dem Nachbarschutz \ngegen Baugenehmigungen verneint worden \nist, durch die in einem durch \nEinfamilienhäuser geprägten Gebiet auf \neinem Grundstück drei Wohngebäude mit \ninsgesamt elf Wohneinheiten zugelassen \nworden waren. \n\n14\n\nErst recht ergibt sich hieraus kein Ansatz für eine \nrücksichtslose Bebauung. Die von den Antragstellern ferner \naufgeworfene Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit \nder Geschosszahl des genehmigten Vorhabens ist - jedenfalls im \nhier zu entscheidenden Fall - unter \nNachbarrechtsgesichtspunkten nicht relevant. Es kann daher \noffenbleiben, ob das Gebäude, das rechtlich ein solches mit \nzwei Vollgeschossen ist - das aus dem Erdreich aufsteigende \nKellergeschoss und das Dachgeschoss erfüllen gemäß § 2 Abs. 5 \nBauO NRW nicht die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss -, den \nobjektiv-rechtlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB entspricht. Die von den Antragstellern aus dem Umstand, \ndass das Vorhaben \"viergeschossig wirkt\", abgeleiteten und \ndamit letztlich auf die Höhe des Gebäudes abstellenden Gründe \nfür die Einschätzung als rücksichtslose Bebauung rechtfertigen \neine solche Annahme nicht. \n\n15\n\nAuch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die \nWohnverhältnisse auf dem - mit einem eingeschossigen Gebäude \nbebauten - Grundstück der Antragsteller infolge der Höhe des \nstreitigen Vorhabens verschlechtern werden, kann keine Rede \ndavon sein, dass ihr Grundstück \"abgeriegelt und eingemauert\" \nwürde oder eine \"Gefängnishofsituation\" entstünde. Das \nstreitige Vorhaben, das giebelständig zum W. weg \nausgerichtet ist, weist zwar eine Firsthöhe von 12,07 m auf \n(gemessen von der mit dem W. weg nahezu höhengleichen \nOberkante des Fußbodens des Untergeschosses) und übersteigt \ndamit die Höhe des Hauses der Antragsteller um mehrere Meter. \nGleichwohl halten sich die negativen Auswirkungen dieser \nBebauung auf das Grundstück der Antragsteller in Grenzen. Das \ngilt zum einen, weil die Giebelwand nur eine Breite von \n11,60 m aufweist. Sie vermindert sich im Bereich des \nDachgeschosses noch weiter und erreicht damit nicht einmal die \nBreite der dem W. weg zugewandten Traufseite des \nHauses der Antragsteller (ca. 12 m). Hinzu kommt, dass die \nsüdwestliche Giebelwand des genehmigten Vorhabens in einem \nWinkel von etwa 30 Grad zur Straßenbegrenzungslinie des \nW. weg und zur nördlichen Traufwand des Hauses der \nAntragsteller liegt. Das bedeutet, dass die südöstliche Ecke \ndes Vorhabens der Beigeladenen einen Abstand von etwa 13 m zum \nHaus der Antragsteller einhält, während die südwestliche Ecke \nbereits einen Abstand von nahezu 20 m aufweist. Infolge der \nschräg gegeneinander versetzten Baukörper und der dadurch \nbewirkten Abstände kann von einer erdrückenden Wirkung des \nVorhabens oder einem \"Eingemauertwerden\" keine Rede sein. Die \nSicht in die Umgebung, die im Übrigen nachbarrechtlich nicht \neinmal geschützt ist, ist nach wie vor, wenn auch \neingeschränkt, möglich. Einsichtsmöglichkeiten in das Haus der \nAntragsteller, die trotz der von dem W. weg \nzurückweichenden Giebelwand des Vorhabens möglich bleiben, \nerfüllen nach ständiger Rechtsprechung nicht den Begriff der \nbaurechtlichen Rücksichtslosigkeit. Vorliegend gilt dies umso \nmehr, als die Antragsteller ihre Hauptaufenthaltsräume, ihren \nGarten und ihre Terrasse nach Süden hin, d.h. auf der dem \nW. weg abgewandten Seite, eingerichtet haben dürften. \nSoweit nach ihrem Vortrag ihr Schlafzimmer auf das Objekt der \nBeigeladenen hin ausgerichtet ist, ist es ihnen zuzumuten, für \nentsprechenden Sichtschutz zu sorgen. \n\n16\n\nDer weitere Vortrag der Antragsteller, ihnen würde durch \ndas Vorhaben der \"Zugang zu Licht, Luft und Sonne entzogen\", \nist nicht nachvollziehbar. Da das Grundstück der \nAntragsteller südlich des Vorhabengrundstücks liegt, sind \nAuswirkungen in Bezug auf Licht und Sonne ausgeschlossen. Ein \nEntzug von Luft ist aufgrund der Entfernung der Baukörper \nvoneinander nicht zu besorgen. Im Übrigen sind die \ndiesbezüglichen Anforderungen regelmäßig gewahrt, wenn die \nAbstandflächenerfordernisse eingehalten sind. Insoweit haben \ndie Antragsteller mit ihrem Zulassungsantrag keine Rügen mehr \nerhoben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz \n2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/10-b-1052-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-31/10-b-1052-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304262","retrieved":"2026-07-09 03:31:15.586964+00:00"}}