{"status":"available","doknr":"OLD304277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.9A5294.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"9 A 5294/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Vater des Beklagten hatte sich im Jahre 1980 - gegen \nZahlung einer Prämie - verpflichtet, nach Maßgabe der \nVerordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 für \neinen Zeitraum von fünf Jahren, der für ihn am 29. Mai 1986 \nendete, von seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus keine \nMilch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten. In den letzten \nzwölf Monaten vor Antragstellung hatte er 53.124 kg Milch \nvermarktet. \n\n3\n\nVor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernahm der \nBeklagte im Wege der Hofübergabe den Betrieb des Vaters. Er \nvermarktete ebenfalls keine Milch, ohne allerdings eine \nausdrückliche Verpflichtungserklärung abzugeben. \n\n4\n\nErst nach Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates \nvom 13. Juni 1991 (Slom II-Regelung) stellte der Beklagte am \n30. September 1991 beim Direktor der Landwirtschaftskammer \nW. -L. als Landesbeauftragten einen Antrag auf \nAusstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 \nMilch-Garantiemengen-Verordnung in der Neufassung vom \n24. April 1991, BGBl. I S. 1034 (MGV), damals geltend in der \nFassung der 20. Änderungsverordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl. I \nS. 1597), die dieser unter dem 13. Januar 1992 erteilte. \nDaraufhin berechneten ihm die Milchwerke W. e.G., \nHerford, unter dem 20. Mai 1992 zunächst eine vorläufige \nspezifische Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 a Abs. 1 MGV \nund unter dem 16. August 1993 die endgültige spezifische \nAnlieferungs-Referenzmenge nach § 6 a Abs. 2 MGV in Höhe von \n45.155 kg (= 53.124 kg - 15 % Kürzung).\n\n5\n\nAuf amtlichen Formular beantragte der Beklagte am \n21. September 1993 beim damaligen Bundesamt für Ernährung und \nForstwirtschaft (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für Landwirtschaft \nund Ernährung) eine Entschädigung für Nichtvermarkter gemäß \nder Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 \nüber das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von \nMilch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der \nAusübung ihrer Tätigkeit gehindert waren. Daraufhin \nunterbreiteten ihm die Kläger unter dem 1. Dezember 1993 ein \nEntschädigungsangebot für den Entschädigungszeitraum 5. August \n1987 bis 15. Juni 1991 einschließlich 8 % Zinsen für den \nZeitraum von 19. Mai 1992 bis 30. September 1993 in Höhe von \ninsgesamt 44.578,05 DM, das der Beklagte unter Rücksendung der \nvon ihm unter dem 27. Dezember 1993 unterzeichneten \nAusgleichsquittung und Verzichtserklärung auf weitere \nAnsprüche annahm. Die Entschädigung wurde - unter Zubilligung \nweiterer 8 % Zinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis \n24. Juni 1994 - am 24. Juni 1994 in Höhe von insgesamt \n46.920,33 DM ausgezahlt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. August 1994 teilte das Bundesamt dem \nBeklagten mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung des \nSachverhalts auf Grund des Inhalts der Bescheinigung des \nDirektors der Landwirtschaftskammer W. -Lippe als \nLandesbeauftragten vom 13. Januar 1992 den Eindruck gewonnen \nhabe, dass der Beklagte, weil er den Betrieb während des \nNichtvermarktungszeitraums und nicht nach Ablauf des \nVerpflichtungszeitraums übernommen habe, unter die Slom I-\nRegelung (Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März \n1989) falle und deshalb die Zuteilung einer Slom II-\nReferenzmenge zu Unrecht erfolgt sei. Nach Abschluss der \nÜberprüfung müsse entschieden werden, ob die Entschädigung zu \nRecht bewilligt worden sei oder zurückgefordert werden müsse. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 1995 kündigten die Kläger den mit \ndem Beklagten geschlossenen Entschädigungsvertrag vom \n27. Dezember 1993. Zur Begründung führten sie aus, dem \nBeklagten sei zu Unrecht eine Slom II-Referenzmenge zugeteilt \nworden. Da die Rechtmäßigkeit der Slom II-Zuteilung \nGeschäftsgrundlage für den Abschluss des \nEntschädigungsvertrages gewesen sei, seien sie nach § 60 \nAbs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - \nberechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das ursprüngliche Fehlen \nder Geschäftsgrundlage sei dem nachträglichen Wegfall der \nGeschäftsgrundlage gleichzusetzen. \n\n8\n\nMit weiterem Schreiben vom 8. Juni 1995 forderten die \nKläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 7. Juli 1995 zur \nRückzahlung des auf Grund der Kündigung rechtsgrundlos \nEmpfangenen (als Betrag wurden 44.578,05 DM angegeben) auf. \nUnter dem 15. August 1995 korrigierten sie den Betrag auf \n46.920,33 DM. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 12. Dezember 1995 Zahlungsklage erhoben \nund unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsausführungen \nzur Begründung der Vertragskündigung weiter geltend gemacht: \nEin Festhalten am Vertrag sei ihnen nicht zumutbar, nachdem \nsich herausgestellt habe, dass dem Beklagten materiell kein \nAnspruch auf eine Slom I- oder Slom II-Referenzmenge zustehe. \nIm Übrigen habe das Hauptzollamt C. durch Bescheid vom \n18. Oktober 1995 inzwischen die Zuteilung einer endgültigen \nspezifischen Anlieferungs-Referenzmenge seitens der Molkerei \n(Bescheid vom 16. August 1993) als rechtswidrig \nzurückgenommen. Durch die Kündigung des Vertrages entstehe dem \nBeklagten kein unzumutbarer Nachteil. Denn es stehe ihm frei, \neinen etwa bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruch \ngerichtlich gegen die Kläger geltend zu machen. \n\n10\n\nDer Rückforderungsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt der \nungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt. Zu Gunsten des \nBeklagten griffen weder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes \nnoch der Einwand des Wegfalls der Bereicherung, zumal der \nBeklagte ab 26. August 1994 der verschärften Haftung nach \n§ 820 BGB unterliege. \n\n11\n\nDer Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs greife nicht. \nEine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach \nArt. 178, 215 Abs. 2 EG-Vertrag (ab 1.1.1999: Art. 235, 288 \nAbs. 2 EG-Vertrag Amsterdamer Fassung = EG-Vertrag/neu) sei \nnicht gegeben, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein \nAnspruch aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach \nArt. 215 Abs. 2 EG-Vertrag/alt sei, sondern Ansprüche aus \neiner vertraglichen Beziehung (Art. 215 Abs. 1 EG-\nVertrag/alt). Der Vertrag, der der Durchführung der VO (EWG) \nNr. 2187/93 diene, sei dem öffentlich-rechtlichen \nRechtsbereich zuzuordnen, so dass der Verwaltungsrechtsweg \nnach § 40 VwGO gegeben sei. Auf diesen Vertrag seien im \nÜbrigen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nanwendbar, weil es im EG-Recht keine speziellen \nVerfahrensvorschriften gebe. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die \neuropäische Gemeinschaft 46.920,33 DM \nnebst 4 % Zinsen aus 44.578,05 DM seit \ndem 8. Juli 1995 und aus 46.920,33 DM \nseit dem 21. August 1995 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat geltend gemacht, für die Entscheidung des Rechtsstreits \nseien nicht die nationalen Gerichte, sondern der EuGH \nzuständig, jedenfalls aber komme als nationales Gericht nicht \ndas Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht in Betracht, \nweil im Grunde ein Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung im \nStreit sei. Deshalb sei der Vertrag kein öffentlich-\nrechtlicher Vertrag. Auf den Vertrag sei nationales \nVerfahrensrecht, speziell § 60 VwVfG, nicht anwendbar. \nUnabhängig hiervon erfasse § 60 VwVfG tatbestandlich nicht \nFälle, in denen die Vertragsparteien bereits bei \nVertragsschluss von einem falschen Sachverhalt ausgegangen \nseien, wie die Kläger behaupten. Im Rahmen der \nEntschädigungsvereinbarung stehe den Klägern nicht das Recht \nzu, eigenständig zu prüfen, ob die Quotenzuteilung rechtmäßig \ngewesen sei. Ein eventuelles Kündigungsrecht sei wegen \nZeitablaufs verwirkt. Jedenfalls sei den Klägern ein \nFesthalten am Vertrag zumutbar. Er genieße Vertrauensschutz, \nzudem sei er entreichert.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, \ndie Klage sei unzulässig, weil zur Entscheidung über den \ngeltend gemachten Anspruch der EuGH zuständig sei.\n\n18\n\nMit der zugelassenen Berufung wenden sich die Kläger gegen \ndie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es gehe um \nAnsprüche nach Auflösung eines zwischen den Parteien \ngeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, nicht um einen \nmöglicherweise daneben bestehenden gesetzlichen \nSchadenersatzanspruch des Beklagten gegen die EG. Im Übrigen \nwiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und regt an, \nzur Frage der Zuständigkeit des EuGH eine Vorabentscheidung \neinzuholen. Im Übrigen wiederholt er sein erstinstanzliches \nVorbringen und meint, die Voraussetzungen für die Zahlung der \nEntschädigungssumme nach der Entschädigungsverordnung \nNr. 2187/93 seien solange gegeben, wie die Bescheinigung der \nLandwirtschaftskammer W. -Lippe Bestandskraft habe.\n\n24\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nKläger ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n27\n\nAllerdings ist die Klage nicht als unzulässig (I.), sondern \nals unbegründet abzuweisen (II.). \n\n28\n\nI.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind zur \nEntscheidung über den geltend gemachten Anspruch die \nnationalen Gerichte und nicht der EuGH zuständig. \n\n31\n\nDer EuGH ist nur für die Streitsachen zuständig, für die im \nEG-Vertrag oder auf Grund vertraglicher Schiedsklauseln (siehe \nArt. 238, 239 EG-Vertrag/neu) seine Zuständigkeit begründet \nworden ist (Art. 240 EG-Vertrag/neu). Insbesondere folgt eine \nZuständigkeit des EuGH nicht daraus, dass die Gemeinschaft \noder einzelne Organe der Gemeinschaft als Partei eines \nRechtsstreits auftreten (Art. 240 EG-Vertrag/neu).\n\n32\n\nDie hier allein in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm des \nArt. 235 EG-Vertrag/neu, wonach der Gerichtshof für \nStreitsachen über die in Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu \nvorgesehenen Schadensersatz zuständig ist, ist nicht erfüllt. \nDenn im vorliegenden Fall geht es nicht um den in Art. 288 \nAbs. 2 EG-Vertrag/neu vorgesehenen Schadenersatz. Art. 288 \nAbs. 2 EG-Vertrag/neu betrifft nämlich nur den Bereich der \naußervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die daraus \nresultierenden Schadenersatzansprüche des Einzelnen gegen die \nGemeinschaft. Hintergrund für diese Zuständigkeitsregelung ist \noffenbar die Erwägung, dass allein der EuGH verbindlich \nentscheiden soll, welche Pflichten für die Gemeinschaft und \nihre Organe nach dem EG-Vertrag bestehen und inwieweit \nHandlungen oder Unterlassungen der Organe der EG \nPflichtverletzungen darstellen. Im vorliegenden Fall geht es \naber nicht um etwaige gesetzliche Ansprüche des Beklagten \ngegen die EG auf Schadenersatz. Dieser gesetzliche \nSchadensersatzanspruch war auch nicht Rechtsgrund für die \nZahlung der Kläger. Vielmehr geht es um einen Anspruch der \nGemeinschaft bzw. hier ihrer Organe gegen den Beklagten auf \nRückzahlung von - nach der Behauptung der Kläger - zu Unrecht \ngeleisteter Zahlungen, die diese auf Grund einer gesonderten \nvertraglichen Vereinbarung geleistet haben. Rechtsgrund für \ndie Zahlung war ausschließlich die vertragliche Vereinbarung. \nRechtsgrund für die Rückforderung ist der Erstattungsanspruch \n(Bereicherungsanspruch), der dadurch entstanden ist, dass nach \nder Rechtsbehauptung der Kläger diese vertragliche Grundlage \nnachträglich entfallen ist. Bei einer Entscheidung über diesen \nRückforderungsanspruch seitens eines nationalen Gerichts wird \ndas Entscheidungsmonopol des EuGH nach Art. 235, 288 Abs. 2 \nEG-Vertrag/neu nicht tangiert. Denn die Frage, ob die Kläger \nihre Pflichten aus dem EG-Vertrag verletzt haben und ob \ndeshalb dem Beklagten gesetzliche Schadensersatzansprüche \ngegen die EG zustehen könnten, ist nicht - auch nicht als \nVorfrage - Gegenstand des Rechtsstreits.\n\n33\n\nFür den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist gemäß § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n\n34\n\nEs geht nämlich um die Rückforderung von - nach Auffassung \nder Kläger - zu Unrecht erfolgter Zahlungen, die ursprünglich \nauf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geleistet \nworden sind und insoweit die Kehrseite eines öffentlich-\nrechtlichen Leistungsverhältnisses sind. \n\n35\n\nDer Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten vom \n27. Dezember 1993 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Er \ndient der Umsetzung der VO (EWG) Nr. 2187/93, durch die der \nRat und die Kommission an bestimmte Erzeuger von Milch, die \nvorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, \nein Entschädigungsangebot unterbreitet haben. Bei der \nEntschädigung ging es um den Ersatz des Schadens, der durch \nhoheitliches Handeln der Organe der EG ausgelöst worden war \nund eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach \nArt. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu begründet hatte.\n\n36\n\nDie Ausnahmeklausel des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach für \nSchadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-\nrechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, \ngreift nicht ein. Sie bezieht sich auf die herkömmlichen so \ngenannten Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG, die sich \ngegen den deutschen Staat oder deutsche Körperschaften wegen \nPflichtverletzungen der in ihrem Dienste stehenden Amtsträger \nrichten. Hier ging die ursprüngliche Pflichtverletzung, die \nAnlass für den Vertragsschluss war, von Organen der \nEuropäischen Gemeinschaft aus. Im Übrigen ist - wie bereits \nausgeführt - Gegenstand des Rechtsstreits gerade nicht ein \nSchadensersatzanspruch, sondern ein Erstattungs-\n/Bereicherungs-anspruch nach - angeblichem - Wegfall der \nGrundlage eines nach EG-Recht geschlossenen Vertrages.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n39\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch \nnicht zu. Die Kläger haben dem Beklagten nichts rechtsgrundlos \ngeleistet. Denn der Vertrag vom 27. Dezember 1993, auf Grund \ndessen die Kläger an den Beklagten 46.920,33 DM gezahlt haben, \nbesteht noch. Die Kündigung vom 8. Juni 1995 ist wirkungslos. \n\n40\n\nAuf den nach EG-Recht zulässigen öffentlich-rechtlichen \nVertrag \n\n41\n\n- vgl. zur Zulässigkeit öffentlicher \nVerträge im EG-Recht: Art. 238 EG-\nVertrag (neu); Ossenbühl, \nStaatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, \nS. 619 -\n\n42\n\nsind mangels konkreter Festlegungen im Vertrag selbst, \nmangels konkreter Festlegungen in der Verordnung (EWG) Nr. \n2187/93 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung \n(EWG) Nr. 2648/93 der Kommission vom 28. September 1993 sowie \nangesichts des Umstandes, dass sich bisher im EG-Recht noch \nkeine allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätze für die \nAbwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge herausgebildet \nhaben, die deutschen Verfahrensgrundsätze für die Behandlung \nöffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 54 ff. VwVfG \nanzuwenden. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem \nUmstand, dass die EG die Durchführung der VO (EWG) Nr. 2187/93 \nausdrücklich den Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten \nübertragen hat, dass hier in Namen und für Rechnung des Rates \nund der Kommission eine deutsche Behörde gehandelt hat, dass \nVertragspartner ein in Deutschland ansässiger Landwirt ist und \ndass es um die Regelung eines in Deutschland entstandenen \nSchadensereignisses geht.\n\n43\n\nZwar ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Kündigung eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages möglich. \nWirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung als einseitige \nempfangsbedürftige Willenserklärung (§ 62 VwVfG in Verbindung \nmit § 130 BGB analog) ist jedoch, dass im Zeitpunkt des \nZugangs der Kündigungserklärung beim Beklagten (12. Juni 1995) \nein Kündigungsgrund i.S.v. § 60 Abs. 1 VwVfG existierte. Ein \nsolcher Kündigungsgrund lag nicht vor. \n\n44\n\nKündigungsgrund nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist, dass \nsich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des \nVertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des \nVertrages wesentlich geändert haben und dass einer \nVertragspartei das Festhalten an der ursprünglich \nvertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Nach verbreiteter \nAuffassung wird § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in analoger Anwendung \nauch auf Fälle beiderseitigen Tatsachen- und Rechtsirrtums \nüber die Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss (sog. Fehlen \nder subjektiven Geschäftsgrundlage) angewandt. \n\n45\n\nVgl. Stellkens/Bonk/Sachs, Kommentar \nzum Verwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Aufl., 1998, § 60 Rdnr. 13; Kopp, \nKommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., \n§ 60 Rdnr. 3.\n\n46\n\nHier liegt - bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der \nKündigungserklärung - weder ein Fall des Fehlens der \nsubjektiven Geschäftsgrundlage noch des nachträglichen \nWegfalls der Geschäftsgrundlage vor.\n\n47\n\nAls für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebliche \nVerhältnisse sind die grundlegenden Umstände zu verstehen, die \nzwar nicht unbedingt Vertragsinhalt geworden sein müssen, die \njedoch von beiden Parteien zur gemeinsamen Grundlage des \nVertrages gemacht worden sind. Dies sind nicht nur die bei \nVertragsschluss offen zu Tage getretenen gemeinsamen \nVorstellungen beider Vertragsparteien, sondern gegebenenfalls \nauch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht \nbeanstandeten Vorstellungen der einen Partei von dem \nVorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass \nes ohne sie nicht zum Vertragsschluss gekommen wäre. \n\n48\n\nHier lässt sich weder dem Vertrag vom 27. Dezember 1993 \nnoch den Vertragsverhandlungen, eingeleitet durch den \nFormularantrag des Beklagten vom 21. September 1993, noch der \nVerordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 einschließlich \nBegründungserwägungen noch der Nichtvermarkter-Entschädigungs-\nVerordnung (NEV) vom 20. August 1993, BGBl. I S. 1510, damals \ni.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 4. Oktober 1993, BGBl. I \nS. 1682, entnehmen, dass - wie es in der Kündigungserklärung \nheißt - die Rechtmäßigkeit der Slom-Quotenzuteilung gemeinsame \nsubjektive Geschäftsgrundlage der Entschädigungsvereinbarung \nist. \n\n49\n\nDie konkreten Erwägungen, die die bei Vertragsschluss für \ndie Kläger auftretenden Bediensteten der Bundesanstalt \ntatsächlich angestellt haben, sind nicht bekannt. Es ist auch \nkein Aktenvermerk angelegt worden, der erkennen lässt, was \nseinerzeit überhaupt \"geprüft\" worden ist und warum gezahlt \nworden ist. Deshalb ist hinsichtlich der Vorstellungswelt auf \nSeiten der Kläger auf die generellen Erwägungen aus Anlass des \nErlasses der VO (EWG) Nr. 2187/93 und der deutschen \nNichtvermarkterentschädigungsverordnung abzustellen.\n\n50\n\nObjektive Grundvoraussetzung i.S.v. § 62 VwVfG, § 779 BGB \nfür das Vergleichsangebot der EG war, wie sich aus Art. 1 VO \n(EWG) Nr. 2187/93 ergibt, dass es sich bei dem Beklagten um \neinen Erzeuger handelt, dem dadurch ein Schaden entstanden \nist, dass er wegen der Erfüllung einer gemäß der VO (EWG) Nr. \n1078/77 eingegangenen Verpflichtung zur vorübergehenden \nNichtvermarktung von Milch nicht in der Lage war, während des \nin Anwendung der Zusatzabgabenregelung nach der VO (EWG) \nNr. 857/84 für Deutschland geltenden Referenzjahres 1983 Milch \noder Milcherzeugnisse zu liefern. Diese Voraussetzung erfüllt \nder Beklagte. Er ist zwar selbst keine ausdrückliche \nVerpflichtung nach Art. 2 oder 6 VO (EWG) Nr. 1078/77 \neingegangen. Er hat jedoch als Betriebsnachfolger seines \nVaters, der seinerseits eine Verpflichtung nach Art. 2 VO \n(EWG) Nr. 1078/77 eingegangen war, tatsächlich diese \nVerpflichtung seines Betriebsvorgängers eingehalten und bis \n29. Mai 1986 keine Milch geliefert. Solche Personen erfüllen \nnach der für die nationalen Gerichte gemäß Art. 234 EG-\nVertrag/neu verbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts \ndurch den EuGH die Grundvoraussetzungen nach Art. 3 a Abs. 1 \n1. Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) \nNr. 764/89 (Slom I-Regelung) und sind selbst als \nNichtvermarkter anzusehen.\n\n51\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1996 \nin der Rechtssache C - 127/94, \nTätigkeiten des europäischen \nGerichtshofs und des Gerichts erster \nInstanz, Woche vom 3.-7. Juni 1996, Nr. \n15 S. 6.\n\n52\n\nDas Entschädigungsangebot gemäß der VO (EWG) Nr. 2187/93 \ndient, wie sich aus der zweiten Begründungserwägung ergibt, \ndem finanziellen Ausgleich des Schadens, der den \nNichtvermarktern nach dem Urteil des EuGH vom 19. Mai 1992 \ndadurch entstanden ist, dass sie vorübergehend - nämlich vom \nEnde des Nichtvermarktungszeitraums bis zur Wiederaufnahme der \nMilchproduktion auf Grund der speziellen Regelungen für \nNichtvermarkter durch die Slom I- und die Slom II-Regelung (VO \n(EWG) Nr. 764/89 und Nr. 1639/91) - keine Milch liefern \nkonnten. Die diffizilen Regelungen der Verordnungen (EWG) \nNr. 764/89 und 1639/91 zum teilweisen Ausgleich der den \nNichtvermarktern entstandenen Schäden im Wege der \nFolgenbeseitigung sahen ein zweistufiges behördliches \nVerfahren vor. In der ersten Verfahrensstufe wurden die \nmateriellen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Sie endete mit \nder amtlichen Zuteilung einer vorläufigen spezifischen \nReferenzmenge. In der zweiten Verfahrensstufe (Art. 3 a Abs. 3 \nVO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 \nbzw. Nr. 1639/91) wurde geprüft, ob und in welchem Umfang der \nNichtvermarkter die Milchproduktion wieder aufgenommen hatte. \nSie endete mit der amtlichen Zuteilung einer endgültigen \nspezifischen Referenzmenge. Der daneben bestehende \nVerzögerungsschaden sollte durch das Entschädigungsangebot \ngemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 in Geld ausgeglichen \nwerden, wobei - wie sich aus der vierten Begründungserwägung \nergibt - wegen der großen Zahl der potentiell \nAnspruchsberechtigten, die eine Betrachtung jedes Einzelfalls \nnicht zuließen, eine Lösung gesucht wurde, die zwangsläufig \nauf einem pauschalen Ansatz beruhte. Zum pauschalen Ansatz \ngehörten nicht nur die Berechnung der Entschädigung nach \npauschalen Sätzen, wie sie in Art. 8 und in der Anlage zu \nArt. 11 VO (EWG) Nr. 2187/93 festgelegt sind, sondern auch die \nDefinition der berücksichtigungsfähigen Anträge. In Art. 2 VO \n(EWG) Nr. 2187/93 wird lediglich darauf abgestellt, dass dem \nErzeuger unter den Bedingungen von Art. 3 a Abs. 3 VO (EWG) \nNr. 857/84 endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt \nworden ist. Es fällt auf, dass Art. 2 nur die zweite \nVerfahrensstufe der Slom I- und der Slom II-Regelung \nanspricht, lediglich auf die tatsächliche Zuteilung abhebt und \nnicht die erste Verfahrensstufe, nämlich Art. 3 Abs. 1 VO \n(EWG) Nr. 857/84 anspricht, in der die materiellen \nVoraussetzungen der Slom I- und Slom II-Berechtigung geprüft \nund entschieden werden. Für den normalen Adressaten des \npauschalen Entschädigungsangebotes wie den Beklagten war bei \ndieser Sachlage nicht erkennbar, dass die Organe der EG und \ndie nationalen Behörden, denen in Art. 11 VO (EWG) Nr. 2187/93 \nein Auftrag zur Überprüfung der Richtigkeit der von dem \nErzeuger gemachten Angaben erteilt worden ist, ihrerseits \nmöglicherweise die subjektive Vorstellung hatten, es müsse \nsich um eine rechtmäßig zugeteilte endgültige spezifische \nReferenzmenge handeln. \n\n53\n\nEine solche, für den normalen Antragsteller erkennbare \nsubjektive Grundvorstellung der Behörde ergibt sich auch nicht \naus dem Antragsformular, dessen Verwendung seitens der \nAntragsteller durch § 3 Abs. 1 NEV vorgeschrieben ist. Im \nAntragsformular wird zum Nachweis der Antragsberechtigung \nlediglich verlangt, dass sich der Antragsteller erklärt, ob er \neine spezifische Referenzmenge nach der Slom I-Regelung oder \nder Slom II-Regelung erhalten hat, ob es sich um einen \nBescheid über die endgültige Zuteilung der 1989 bzw. 1991 \nzugeteilten vorläufigen Referenzmenge handelt, auf welche \nMenge sich der Bescheid bezieht und welches Datum der Bescheid \nträgt. \n\n54\n\nBei dieser Sachlage kommt eine Kündigung des Vertrages nach \n§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG allenfalls wegen nachträglichen \nWegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die nach \nArt. 2 VO (EWG) Nr. 2187/93 verlangte Zuteilung einer \nspezifischen Referenzmenge nicht mehr existiert. Das ist \nfrühestens der Fall, wenn die als Verwaltungsakt zu \nqualifizierende endgültige Zuteilung einer spezifischen \nReferenzmenge wirksam widerrufen oder zurückgenommen ist. Im \nZeitpunkt des Zugangs der Kündigung (12. Juni 1995) war die \nZuteilung noch nicht einmal zurückgenommen. Die Rücknahme \nerfolgte erst am 18. Oktober 1995. Deshalb ist die \nKündigungserklärung vom 8. Juni 1995 wirkungslos. \n\n55\n\nDie unwirksame Kündigungserklärung vom 8. Juni 1995 ist \nnicht dadurch nachträglich wirksam geworden, dass infolge der \nbestandskräftig gewordenen Entscheidung des Hauptzollamtes vom \n18. Oktober 1995 nachträglich ein Kündigungsgrund entstanden \nsein dürfte. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein \nNachschieben von Kündigungsgründen allenfalls bezüglicher \nsolcher Kündigungsgründe zulässig, die bereits im Zeitpunkt \ndes Ausspruchs der Kündigung bestanden haben.\n\n56\n\nVgl. Staudinger, BGB-Kommentar, \n12. Auflage, § 626 RdNr. 29.\n\n57\n\nDie Kläger müssen deshalb, wenn sie sich vom Vertrag lösen \nwollen, im Hinblick auf den neuen Kündigungsgrund eine neue \nKündigung aussprechen.\n\n58\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. \n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Senat hatte auch \nkeine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH nach \nArt. 234 EG-Vertrag/neu einzuholen. Die von den Parteien \nvorgelegten Vorlageersuchen anderer Gerichte betreffen die \nFrage, inwieweit für Klagen von EG-Bürgern gegen die EG, die \nauf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, der Europäische \nGerichtshof zuständig ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch \num eine andere Fallgestaltung, nämlich um den \nRückforderungsanspruch der EG gegen einen EG-Bürger in \nAbwicklung eines gescheiterten (gekündigten) Vertrages. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/9-a-5294-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/9-a-5294-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304277","retrieved":"2026-07-09 03:31:17.161697+00:00"}}