{"status":"available","doknr":"OLD304274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.6D.A1960.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"6d A 1960/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Dienstherrn verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene ledige Beamte trat am 1. Oktober 19 als \nPolizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes \nNordrhein-Westfalen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 19 zum \nPolizeiobermeister befördert. Seit dem 9. Dezember 19 ist er Beamter auf \nLebenszeit. Er verrichtete seit dem 28. März 19 Dienst bei der Kreispolizeibehörde \nS. .\n\n4\n\nMit Verfügung vom 9. November 19 , dem Beamten zugestellt am 12. November \n19 , leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde S. (im Folgenden: OKD) \ndas förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit der Begründung ein:\n\n5\n\n\"Nach dem wesentlichen Ergebnis der \nVorermittlungen stehen Sie im dringenden Verdacht, \ngegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu \nhaben, wobei es sich auch um Straftaten von erheblichem \nGewicht (Vers. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, \nKörperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, \ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) handelt.\n\n6\n\nDie o.a. Vorwürfe rechtfertigen gleichzeitig den \nVerdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. \n\n7\n\nDas von Ihnen gezeigte Verhalten ist in besonderem \nMaße geeignet, Achtung, Ansehen und Vertrauen in den \nBerufsstand der Polizei in einer insgesamt bedeutsamen \nWeise zu beeinträchtigen. Diese Negativwirkung wird sich \nnoch verstärken, sobald die Vorfälle in der Öffentlichkeit \nweiter bekanntgemacht werden.\"\n\n8\n\nGleichzeitig enthob der OKD den Beamten gemäß § 91 der Disziplinarordnung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) vorläufig des Dienstes, ordnete gemäß \n§ 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. seiner Dienstbezüge an und setzte die \nFortführung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das bei der \nStaatsanwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js 1048/ gegen den Beamten \ngeführte Ermittlungsverfahren aus.\n\n9\n\nDas Landgericht K. verurteilte den Beamten mit am 26. Juli 19 rechtskräftig \ngewordenen Urteil vom 24. Juni 19 - 113-30/ - wegen Körperverletzung in zwei \nFällen unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit es den Vorwurf \nder Bedrohung betrifft, und unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe \nvon 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM.\n\n10\n\nDer OKD ordnete mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des \nförmlichen Disziplinarverfahrens an. Gleichzeitig hob er die vorläufige \nDienstenthebung und die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge des Beamten \nauf. Dieser verrichtet seitdem wieder Dienst bei der Kreispolizeibehörde S. .\n\n11\n\nNach Durchführung einer disziplinarischen Untersuchung gemäß § 55 DO NRW, \nbei der der Beamte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung hatte, wurde ihm \nmit der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 19 zur Last gelegt,\n\n12\n\n1. in den Jahren 19 und 19 zwei Körperver-\nletzungen zum Nachteil von Frau G. K. \nbegangen zu haben,\n\n13\n\n2. Anfang 19 versucht zu haben, Frau K. \nunter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr \nzu zwingen und sie dadurch in Furcht und Schrecken \nversetzt zu haben,\n\n14\n\n3. zu einem nicht genau festzulegenden Zeitpunkt \nim Zeitraum von Sommer 19 bis 19 heimlich Frau \nK. und Frau S. nackt videographiert zu \nhaben,\n\n15\n\n4. unter Missbrauch seiner Dienststellung im \nSommer 19 Kontakte zu Frau K. und im \nSommer 19 Kontakte zu Frau V. (jetzt \nverheiratete K. ) geknüpft zu haben.\n\n16\n\nDie Disziplinarkammer hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren \neingestellt und zur Begründung ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren sei \nnicht wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt. Die \ndem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien darin nicht hinreichend \nkonkretisiert worden.\n\n17\n\nMit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Dienstherr geltend: Die \nEinleitungsverfügung vom 9. November 19 sei hinreichend konkret gewesen. Aus \nder Aufzählung der dem Beamten vorgeworfenen Delikte in Verbindung mit dem \nHinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängig gewesene \nErmittlungsverfahren habe sich für den Beamten klar und eindeutig ergeben, gegen \nwelche Vorwürfe er sich verteidigen müsse. Die Vorwürfe in dem Strafverfahren und \nim förmlichen Disziplinarverfahren seien identisch gewesen. Die \nVerteidigungsmöglichkeiten des Beamten seien deshalb während des gesamten \nVerlaufs des Disziplinarverfahrens in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Die \nEinstellung des Verfahrens erscheine auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit \nproblematisch, da die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe schwerwiegend \nseien.\n\n18\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das \nVerfahren zur nochmaligen Verhandlung und \nEntscheidung an die Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Münster oder an eine andere \nDisziplinarkammer zurückzuverweisen.\n\n20\n\nDer Beamte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n22\n\nEr tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat das förmliche \nDisziplinarver-fahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nDO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie Einleitungsverfügung des OKD vom 9. November 19 den Anforderungen an \neine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen \nDisziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass das förmliche \nDisziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden und deshalb einzustellen \nist.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 8. August 1990 \n- 2 V 6/89 -.\n\n26\n\nDie Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu \nsein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen \nbegründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die \nMöglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.\n\n27\n\nVgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der \nLänder, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11, m.w.N.\n\n28\n\nIn der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe \nnach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie nach dem \nAufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.\n\n29\n\nVgl. Weiss in GKÖD, Band II, K § 33 Rdnr. 125.\n\n30\n\nDie Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden \nVerdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren \nBeurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der \ngegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu \ngehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden \nVerhaltens.\n\n31\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 33 Rdnr. 13; \nClaussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 33 Rdnr. 8a.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung vom 9. November 19 \nnicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch Zeit \nnoch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im \ndringenden Verdacht, \"gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu \nhaben.\" Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach abschließend \nbezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen, es handele sich \n\"auch\" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte Vergewaltigung, sexuelle \nNötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in \nden Straßenverkehr). Das genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des \nGegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr \n- ähnlich wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend \noffen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche \nDisziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55 DO \nNRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht lediglich \num fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung ergeben \nkönnen.\n\n33\n\nVgl. dazu Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW, \nRdnr. 11; Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 125; Claussen/Janzen, \naaO, § 33 Rdnr. 8a.\n\n34\n\nDer in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 zur Begründung der \nAussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei der \nStaatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren ändert \ndaran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in einem \nStrafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder auf den \nErmittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich daraus eine \nhinreichende Konkretisierung ergibt,\n\n35\n\nvgl. Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 126; Claussen/Janzen, \naaO, § 33 Rdnr. 8a; Köhler/Ratz, aaO, § 33 Rdnr. 13,\n\n36\n\nwenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten Ergebnis \nder Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen ist, was ihm \nvorgeworfen wird.\n\n37\n\nVgl. Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW, \nRdnr. 11.\n\n38\n\nAuch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im \nvorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden. Das vom \nOKD in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 allein angeführte \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach \nwelchem hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht \nsein würde. Der OKD G. bach hatte unter dem 22. Juni 19 Strafanzeige gegen \nden Beamten wegen \"Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung), Körperverletzung, \nBedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr\" erstattet. In tatsächlicher \nHinsicht gestützt waren diese - in der Einleitungsverfügung fast wortgleich \naufgegriffenen - Vorwürfe auf die Zeugenaussage der S. V. , die ausschließlich \nVorgänge aus den Jahren 19 - 19 betraf. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen \ntraten - vor allem aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar \nähnlich gelagerte Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte, \nnämlich solche aus den Jahren 19 - 19 , zum Gegenstand, die schließlich allein \nGrundlage für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden. \nEine diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen. \n\n39\n\nDavon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt \nder Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst rund zehn \nMonate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 29. August 19 ; \ndie Anklageschrift datierte ebenfalls vom 29. August 19 . Danach kann von dem \nErgebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der Berufungsschrift in der \nEinleitungsverfügung Bezug genommen worden seien soll, nicht die Rede sein. Als \nsinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand \ndes förmlichen Disziplinarverfahrens dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der \nnoch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage \nherausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und Eingrenzung \ndes Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.\n\n40\n\nDie mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch \nFolgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist, \"Straftaten\" als \nGegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben worden. Nachdem das \nStrafurteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 rechtskräftig geworden und der \nOKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens angeordnet hatte, listete der Untersuchungsführer in der unter \ndem 24. Juni 19 erfolgten Ladung des Beamten zu seiner abschließenden \nAnhörung im Rahmen der disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf. \nDiese bezogen sich jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte \nKörperverletzung in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von \ndisziplinarischem Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen \nVersuch des Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum \nGeschlechtsverkehr zu zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet \ngefilmt zu haben, im Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen \ngelernt und mit ihr nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte \nA. mit dem Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer \nVerkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine \nFreundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes \nhatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten \nVergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer Bedrohung mit einem \nMesser das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Filmaufnahmen waren nicht \nGegenstand der Anklage gewesen und wegen der beiden letzten Punkte war von \nvornherein nicht strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der \nArgumentation des Dienstherrn im Berufungsverfahren, es habe eine Identität \nzwischen den strafrechtlichen und den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden, \nund deshalb sei für den Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche \ndisziplinarrechtlichen Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen. \n\n41\n\nDie von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum \nSchlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in der \nEinleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt worden ist, dem \nBeamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ausreichend und \nsachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der \nUntersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht hält und \ndeshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich \nabschließend zu äußern. \n\n42\n\nIm Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die \nEinleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen (durch \ndas Urteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 vor der Fortsetzung der \ndisziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung der in \nder Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen strafrechtlichen \nAspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs bzw. Einstellung des \nStrafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich im Wege eines \nVerfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen. Entsprechendes ist \njedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der Anschuldigungsschrift erhobenen \nAnschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin nicht vom Gegenstand der disziplinaren \nUntersuchung umfasst gewesen, mit der Folge, dass die Anschuldigung sich darauf \nnicht erstrecken durfte. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 DO NRW.\n\n44\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/6d-a-1960-00-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/6d-a-1960-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304274","retrieved":"2026-07-09 03:31:16.829562+00:00"}}