{"status":"available","doknr":"OLD304275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.10A.D136.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"10A D 136/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 \"Ortskern H. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 13. Februar 1997) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die \"1. Änderung\" des \nBebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" der Antragsgegnerin.\nDer Bebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern H. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 28. Mai 1990) ist bis \nheute - neben der hier streitigen Änderung - insgesamt vier Mal \nim vereinfachten Verfahren geändert worden (Satzungsbeschlüsse \nvom 10. Februar 1992, 28. Februar 1994, 13. Juni 1994 und \n16. Juni 1999). \n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des im Geltungsbereich des \nBebauungsplans gelegenen Grundstücks M. straße 7 (Gemarkung \nH. Flur 18 Flurstück 1734). Das Grundstück liegt westlich \ndes Marktplatzes der Stadt H. . Es ist mit einem \nzweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut, das zweite \nVollgeschoss befindet sich im Dachgeschoss. Das Gebäude, das \nbereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" errichtet wurde, hält zu dem östlich gelegenen \nNachbargrundstück Gemarkung H. Flur 18 Flurstück 1955 \neinen Grenzabstand von etwa 4 m ein. Das Grundstück der \nAntragsteller ist in ost-westlicher Richtung etwa 19 m breit \nund in nord-südlicher Richtung etwa 48 m tief. Es wird im \nrückwärtigen Bereich als Garten genutzt.\n\n4\n\nAn die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grundstücksgrenze \ngrenzen östlich unmittelbar die - in Nord-Süd-Richtung \nhintereinander liegenden - Grundstücke Gemarkung H. \nFlur 18 Flurstück 1955 (im Norden) und 924 (im Süden) an. Diese \nGrundstücke sind - in Ost-West-Richtung - jeweils etwa 16 m \nbreit und in Nord-Süd-Richtung 26 m (Flurstück 1955) bzw. 28 m \n(Flurstück 924) tief. Die genannten unbebauten Grundstücke \ngrenzen ihrerseits unmittelbar an den Marktplatz an und liegen \ndamit zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem \nMarktplatz.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern H. \" trifft in \nseiner ursprünglichen Fassung für das Grundstück der \nAntragsteller u.a. folgende Festsetzungen: Mischgebiet, ein \nVollgeschoss sowie ein zusätzliches Vollgeschoss nur im \nDachgeschoss, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, \ngeschlossene Bauweise. Ferner sind Baugrenzen festgesetzt, die \neine Erweiterung der vorhandenen Bebauung im Wesentlichen \nausschließen.\n\n6\n\nFür die beiden östlich angrenzenden Grundstücke trifft der \nBebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern H. \" in seiner \nursprünglichen Fassung im Wesentlichen folgende Festsetzungen: \nKerngebiet, geschlossene Bauweise. Im Übrigen sind die \nFestsetzungen für die letztgenannten Grundstücke in folgender \nWeise differenziert: Für einen etwa 5 m breiten, unmittelbar an \ndas Grundstück der Antragsteller angrenzenden Geländestreifen \nwird eingeschossige Bauweise und eine Grundflächenzahl sowie \neine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Dieser \nGeländestreifen wird nach Osten von einer Baugrenze \nabgeschlossen. Im Übrigen verläuft - mit Ausnahme eines etwa \n5 m langen Bereichs im Norden des Flurstücks 1955 - in einem \nAbstand von 3 m zum Grundstück der Antragsteller eine \nBaugrenze. Für den anderen Bereich der Flurstücke 924 und 1955 \n- außerhalb des oben dargestellten 5 m breiten \nGeländestreifens - sind zwei Vollgeschosse sowie ein \nzusätzliches Vollgeschoss im Dachgeschoss sowie eine \nGrundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 \nfestgesetzt.\n\n7\n\nIm Zuge einer von der Antragsgegnerin geplanten Umgestaltung \ndes Marktplatzes schloss sie am 17. Februar 1994 mit den \nEheleuten H. einen Grundstückstauschvertrag. Gegen die \nAbgabe von im Bereich des Marktplatzes gelegenen \nGrundstücksflächen erhielt Herr H. das vormals im Eigentum \nder Antragsgegnerin stehende Grundstück Gemarkung H. Flur \n18 Flurstück 1955. Das südlich davon gelegene Grundstück \nGemarkung H. Flur 18 Flurstück 924 steht im Eigentum von \nFrau Adelheid H. . Im Grundstückstauschvertrag vom \n17. Februar 1994 verpflichtete sich Herr H. , auf dem neu \nerworbenen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten \nund sämtliche Räume im Erdgeschoss einer gewerblichen Nutzung \nzuzuführen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, den \nBebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern H. \" so zu ändern, dass \nsowohl das im Eigentum der Frau H. stehende als auch das \nvon Herrn H. neu erworbene Grundstück bis auf die Grenze \nu.a. zu dem benachbarten Grundstück der Antragsteller bebaut \nwerden können. Ferner sollte eine Änderung auch dahingehend \nerfolgen, dass der lichte Abstand des Obergeschosses 3 m von \nder Grundstücksgrenze der Nachbargrundstücke betragen darf.\n\n8\n\nIn der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen u.a. den \nAntragstellern, der Antragsgegnerin und Herrn H. \nhinsichtlich der geplanten Änderung des Bebauungsplans statt. \nEine Einigung wurde indes nicht erzielt. Vielmehr waren die \nAntragsteller mit der geplanten Grenzbebauung nicht \neinverstanden. \n\n9\n\nDaraufhin wurde das Verfahren zur \"1. Änderung\" des \nBebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" eingeleitet. Dieses \nnahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 28. Februar 1994 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung des \nVerfahrens zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \n\"Ortskern H. \" mit dem Ziel, auf den Grundstücken \nGemarkung H. Flur 18 Flurstücke 1955 und 924 die \nwestliche Baugrenze für den erdgeschossigen Teil des geplanten \nBaukörpers auf die Grundstücksgrenze zum Grundstück der \nAntragsteller und für das Obergeschoss in einem Abstand von 3 m \nparallel zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu \nverschieben. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Änderung mit \nden Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu erörtern. Der \nBeschluss wurde am 9. Juni 1995 ortsüblich bekannt gemacht und \nder Planentwurf entsprechend dieser Bekanntmachung in der Zeit \nvom 12. Juni 1995 bis zum 23. Juni 1995 öffentlich ausgelegt. \nEinige Anwohner, darunter die Antragsteller, trugen Anregungen \nund Bedenken vor. Der Kreis S. als beteiligter Träger \nöffentlicher Belange wies hinsichtlich der beabsichtigten \nFestsetzung einer Baulinie auf der Grenze zum Grundstück der \nAntragsteller aus bauordnungsrechtlicher Sicht auf § 6 Abs. 1 \nSatz 4 BauO NRW hin. Im Hinblick auf diese Bestimmung bat er zu \nprüfen, ob die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans noch \ndie Voraussetzungen für eine vereinfachte Änderung nach § 13 \nBauGB erfülle. Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und \nBedenken wurde der Planentwurf geändert und entsprechend der \nöffentlichen Bekanntmachung am 24. Januar 1996 in der Zeit vom \n5. Februar bis zum 23. Februar 1996 erneut öffentlich \nausgelegt. Die dagegen vorgetragenen Änderungen und Bedenken \nvon Anwohnern u.a. auch der Antragsteller, wies der Rat der \nAntragsgegnerin in seiner Sitzung vom 25. März 1996 zurück. In \nder gleichen Sitzung wurden die Änderung des Bebauungsplans als \nSatzung sowie die beigefügte Begründung beschlossen. Nach \nentsprechender Anzeige der Änderung durch die Antragsgegnerin \nmachte die Bezirksregierung Münster unter dem 27. Juni 1996 \ngeltend, die Änderung des Bebauungsplans könne nicht im \nvereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, denn die \nGrundzüge der Planung seien berührt. Die Änderung der \nstädtebaulichen Planung mit einer wesentlichen Erhöhung der \nAusnutzungsziffern bei gleichzeitiger Ausweitung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche stelle eine Änderung der \nstädtebaulichen Konzeption dar. Am 4. November 1996 hob der Rat \nder Antragsgegnerin daraufhin den Satzungsbeschluss vom \n25. März 1996 über die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans \nNr. 44 \"Ortskern H. \" auf und beschloss, ein förmliches \nÄnderungsverfahren durchzuführen.\n\n10\n\nDer Beschluss wurde am 30. November/1. Dezember 1996 \nortsüblich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde entsprechend \ndieser Bekanntmachung in der Zeit vom 10. Dezember 1996 bis zum \n10. Januar 1997 öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin holte \ndie Stellungnahme des Kreises S. als Träger \nöffentlicher Belange ein. Einige Einwohner, darunter die \nAntragsteller, trugen Anregungen und Bedenken vor. Die \nAntragsteller machten im Wesentlichen in Anknüpfung an ihre \nAusführungen in den vorangegangenen Änderungsverfahren geltend, \ndie geplante Grenzbebauung sei unzulässig. Der Rat der \nAntragsgegnerin entschied in seiner Sitzung vom 13. Februar \n1997 über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Die \nEinwendungen der Antragsteller wies er zurück. In derselben \nSitzung beschloss er den Bebauungsplan als Satzung sowie die \nbeigefügte Begründung. Unter dem 20. Juni 1997 machte die \nBezirksregierung Münster nach Anzeige der erfolgten Änderung \nfolgende Verletzung von Rechtsvorschriften geltend: Mit \nVerfügung vom 27. Juni 1996 habe sie - die Bezirksregierung \nMünster - ausgeführt, dass auf Grund der Änderung der \nstädtebaulichen Grundkonzeption die beabsichtigte Änderung des \nBebauungsplans nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens habe \ndurchgeführt werden dürfen. Dementsprechend sei ein förmliches \nÄnderungsverfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange durchzuführen gewesen. Dieses sei hier \nnicht erfolgt. Durch die Festsetzung der Baulinie auf der \nGrenze zwischen den Grundstücken der Eheleute H. und dem \nGrundstück der Antragsteller seien die ursprünglich zu \nbeachtenden Abstandsflächen drastisch reduziert bzw. \nausgeschlossen worden. Dadurch bedingt habe der unmittelbar \nBetroffene erhebliche nachteilige Auswirkungen gegenüber den \nalten Festsetzungen hinzunehmen. Diese Auswirkungen seien gemäß \n§ 180 BauGB sozialplanpflichtig und daher mit den Betroffenen \naufzuarbeiten. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Änderung \n- wie erforderlich - aus \"städtebaulichen Gründen\" erfolgt sei. \nEs sei offenbar ausschließlich die volle wirtschaftliche \nAusnutzung eines Grundstücks einseitig zu Lasten der Nachbarn \nplanungsrechtlich festgesetzt worden. Das Antasten der \nstädtischen Flächen östlich des Änderungsbereichs zu diesem \nZweck sei vollständig ausgeschlossen worden, weil dieser \nBereich vor einigen Jahren endgültig ausgebaut worden sei. \nUnter dem 24. Juli 1997 widersprach die Antragsgegnerin der \nvorgenannten Verfügung. Daraufhin hob die Bezirksregierung \nMünster die angegriffene Verfügung unter dem 4. März 1998 auf \nund machte keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Am \n31. März 1998 wurden der Satzungsbeschluss und die Durchführung \ndes Anzeigeverfahrens ortsüblich öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n11\n\nZur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung \nist auf der Planzeichnung eine in der Planlegende erläuterte \nBalkenlinie aufgebracht. Diese Balkenlinie umschließt die \nGrundstücke M. straße 7, Bahnhofstraße 11, 13 und 15 \n(Gemarkung H. Flur 18, Flurstücke 1734, 1737, 1476 und \n1388). Auf den östlich des Grundstücks der Antragsteller \ngelegenen Flurstücken 1955 und 924 verläuft die Balkenlinie in \neinem Abstand von etwa 4 m entlang der Grenze zu dem Grundstück \nder Antragsteller. Innerhalb des von der Balkenlinie umrahmten \nBereichs befinden sich einige teils rot, teils blau gezeichnete \nLinien. Nach der Planlegende sind die Baulinien rot, die \nBaugrenzen blau markiert. Zwei der rot hervorgehobenen \nBaulinien gehen über den durch die Balkenlinie markierten \nBereich hinaus. Sie umgrenzen die Flurstücke 924 und 1955 im \nöstlichen und das Flurstück 1955 auch im nördlichen Bereich. \nÖstlich davon befindet sich - sozusagen auf dem Marktplatz - \nein Festsetzungsfenster, das ebenfalls von einer Balkenlinie \numrahmt ist, wie sie nach der Planlegende für die Kennzeichnung \nder Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung \nvorgesehen ist. Von diesem Festsetzungsfenster gehen Linien ab, \nan deren Ende sich jeweils ein schwarzer Punkt befindet. Eine \ndieser Linien endet in dem in der Mitte des Marktplatzes \ngelegenen Gebäudekomplex auf dem Grundstück Gemarkung H. \nFlur 18 Flurstück 1479, für den durch eine sog. Perlschnur eine \nNutzungsgrenze zwischen ein- und mehrgeschossiger Bebauung \nmarkiert ist. Der schwarze Endpunkt der von dem Nutzungsfenster \nabgehenden Linie befindet sich auf dem Grundstücksteil, für den \neine mehrgeschossige Bebauung festgesetzt ist. Eine weitere \nLinie endet auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 18 \nFlurstück 1955. Der Endpunkt dieser Linie befindet sich \ninnerhalb des Bereichs, der nach der ihn umschließenden \nBalkenlinie als räumlicher Geltungsbereich der Änderung \nanzusehen ist. Etwa auf der Mitte der Linie ist ein weiterer \nschwarzer Punkt eingezeichnet. Dieser liegt ebenfalls auf dem \nGrundstück Gemarkung H. Flur 18 Flurstück 1955, \nallerdings außerhalb des von der Balkenlinie umschlossenen \nBereichs. \n\n12\n\nFür die Grundstücke der Eheleute H. werden folgende \ngeänderten Festsetzungen getroffen: Die durch eine Perlschnur \ngekennzeichnete Grenze zwischen eingeschossiger und \nmehrgeschossiger Bebauung verläuft im Abstand von 3 m zum \nGrundstück der Antragsteller. Die bestehenden Baugrenzen werden \naufgehoben. Auf der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern \nsowie zu dem südlich von dem Grundstück der Antragsteller \ngelegenen Grundstück Gemarkung H. Flur 18 Flurstück 1737 \nwird eine Baulinie festgesetzt. Für den mehrgeschossig zu \nbebauenden Grundstücksteil wird die Grundflächenzahl auf 1,0 \nund die Geschossflächenzahl auf 2,0 erhöht. Ferner wird die \nursprüngliche Festsetzung hinsichtlich der Zahl der \nVollgeschosse von \"II + D - II\" in \"II - IIIA\" geändert. Dazu \nheißt es in der textlichen Festsetzung des Änderungsplanes \ngemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW: \"In den \nmit \"A\" gekennzeichneten Bereichen ist das höchst zulässige \nVollgeschoss als ausgebautes Dachgeschoss im Sinne des § 2 \nAbs. 5 BauO NW mit geneigten Dachflächen auszuführen\". Für das \nGrundstück der Antragsteller wird die Grundflächenzahl auf 0,6 \nerhöht. Die Baugrenze im südlichen Bereich der Antragsteller \nwird erheblich erweitert. Die Baugrenze im östlichen Teil des \nGrundstücks entfällt. Im Übrigen wird auch bezüglich des \nGrundstücks der Antragsteller die Festsetzung hinsichtlich der \nZahl der Vollgeschosse von \"I + D\" in \"IIA\" geändert.\nDie Planänderung beruht ausweislich der Planbegründung auf dem \nUmstand, dass es wegen der geringen Bautiefe bisher nicht \ngelungen sei, Interessenten für eine Bebauung der westlich des \nMarkplatzes gelegenen Grundstücksflächen zu finden, obwohl ein \ngrundsätzliches Interesse an einer Nutzung dieser Flächen zu \nverzeichnen sei. Die Änderung verfolge das Ziel, die \nüberbaubaren Grundstücksflächen auf ein vertretbares Maß zu \nerweitern und damit die Voraussetzungen für eine Bebauung zu \nschaffen.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 16. September 1998 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \n\n14\n\nZur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller im \nWesentlichen vor: Die erweiterte Bebaubarkeit der Grundstücke \nNr. 924 und 1955 führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung \ndes Wertes ihres Grundstücks. Die Zufuhr von Licht und Luft \nsowie die Nutzbarkeit des Gartens werde gemindert. Dabei sei \nbesonders zu berücksichtigen, dass das Schlafzimmer und das \nKinderzimmer zur Grenze der Flurstücke 924 und 1955 lägen. Ein \n- bauplanungsrechtlich zulässiges - dreigeschossiges Gebäude \nentlang ihrer Grundstücksgrenze habe erdrückende Wirkung. Eine \nNotwendigkeit zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans \nhabe nicht bestanden. Die Änderung diene offenbar allein den \nprivaten Interessen des Investors H. . Anderen Investoren \nseien die in Rede stehenden Grundstücke nicht angeboten worden, \nso habe z.B. ein anderer Investor, der am Marktplatz in \nH. investiert habe, nichts von entsprechenden Angeboten \ngewusst. Im Übrigen sei die Änderungsplanung auch städtebaulich \nmisslungen. Dies habe der Architekt und Diplom-Ingenieur \nH. aus B. bestätigt, auf dessen preisgekrönte \nEntwürfe der Bebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern H. \" \nzurückgehe. Abgesehen davon habe es die Antragsgegnerin selbst \nzu verantworten, wenn eine Erweiterung der überbaubaren \nGrundstücksflächen der Flurstücke 924 und 1955 nach Osten - in \nRichtung auf den Marktplatz - nunmehr nicht mehr möglich sein \nsollte. Eine dementsprechende Erweiterungsmöglichkeit habe von \nAnfang an bei der Planung des Marktplatzes berücksichtigt \nwerden müssen. Schließlich werde der mit der Planänderung \nverbundene Wertverlust für ihr Grundstück nicht dadurch \nausgeglichen, dass dessen überbaubare Grundstücksflächen \nerweitert worden seien. Diese Erweiterung liege weder in ihrem \nnoch im öffentlichen Interesse. Insbesondere sei der südliche \nGrundstücksbereich entsprechend der Umgebungsbebauung als \nRuhebereich konzipiert und nicht für eine weitere Bebauung \ntauglich. \n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\ndie 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 44 \"Ortskern H. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom \n13. Februar 1997) für nichtig zu \nerklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt \nvor: Der räumliche Geltungsbereich der Änderung sei hinreichend \nbestimmt und erstrecke sich auf das durch die Balkenlinie \numrahmte Gebiet sowie auf die Grundstücke, für die - auch \naußerhalb dieses Gebietes - durch das seinerseits mit einer \nBalkenlinie umrahmte Festsetzungsfenster neue Festsetzungen \ngetroffen worden seien. Dies sei - wie sich aus den von dem \nFestsetzungsfenster abgehenden Linien und den darauf \ngekennzeichneten schwarzen Punkten ergebe - der Fall für die \nTeile der Grundstücke Gemarkung H. Flur 18 Flurstücke 924 \nund 1955, die östlich des von der Balkenlinie umrahmten Gebiets \ngelegen seien. Ferner seien neue Festsetzungen getroffen für \nden mittleren Teil des in der Mitte des Martkplatzes gelegenen \nGebäudekomplexes. Die Planänderung sei auch im Übrigen \nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten auf \nGrund der Lage ihres Grundstücks nicht die gleichen \nQualitätsanforderungen stellen wie in einem Wohngebiet. Die \nÄnderung des Bebauungsplans sei notwendig. Dem Bebauungsplan \nNr. 44 \"Ortskern H. \" sei ein im Jahre 1987/1988 \nerstelltes Strukturgutachten vorausgegangen, welches zum Ziel \ngehabt habe, die Leistungsfähigkeit des Einzelhandels und \nLadenhandwerks sowie die Attraktivität der Geschäftsstandorte \nin den vier Stadtteilen der Stadt H. zu ermitteln, die \nKaufkraftströme zu berechnen und die Möglichkeiten für eine \nzukünftige Optimierung der Versorgungsfunktionen der Stadtteile \naufzuzeigen. Das Gutachten habe u.a. die Empfehlung enthalten, \nder mangelnden Geschäftskonzentration und Ungleichgewichtigkeit \nder Geschäftsverteilung im Ortskern H. durch Ausbau der \nBahnhofstraße und des Marktplatzes entgegenzuwirken. Daraufhin \nsei in den Jahren 1988/89 ein städtebaulicher \nGutachterwettbewerb durchgeführt worden, um optimale \nstädtebauliche und architektonische Aussagen für die Bebauung \ndieses zentralen Bereiches zu erlangen. Das mit dem 1. Preis \nprämierte Gutachten des Architekturbüros H. aus \nB. sei Grundlage für den anschließend aufgestellten \nBebauungsplan gewesen. Insbesondere habe dadurch eine Bebauung \ndes Marktplatzes in der Ortsmitte ermöglicht werden sollen, der \nbisher nur für die einmal jährlich stattfindende Kirmes sowie \nfür gelegentliche Sonderveranstaltungen genutzt worden sei. Die \nRealisierung der Planung, insbesondere die Bebauung des \nMarktplatzes sei wegen der relativ kleinen Bauflächen von \nAnfang an auf Schwierigkeiten gestoßen. Sie, die \nAntragsgegnerin, habe lange vergeblich versucht, das Flurstück \n924 sowie das Flurstück 1955 verschiedenen Interessenten \nanzubieten. Schließlich sei es gelungen, den \nGrundstückseigentümer des Flurstücks 924, Herrn H. , zum \nErwerb auch des Flurstücks 1955 sowie zu einer Investition zu \nbewegen. Da in den Verhandlungen immer wieder die zu geringe \nTiefe des Baukörpers kritisiert worden sei, habe der Rat \ndaraufhin übereinstimmend beschlossen, die westliche Baugrenze \nfür den erdgeschossigen Teil auf die Grundstücksgrenze zu \nverschieben und für das Obergeschoss einen Abstand von 3 m \nparallel zur Grundstücksgrenze vorzugeben. Eine Erweiterung der \nFlächen nach Osten auf den Marktplatz hin sei nicht möglich \ngewesen, da der Ausbau des Marktplatzes bereits abgeschlossen \ngewesen sei. Im Übrigen laufe eine Verkleinerung des \nMarktplatzes der Gesamtkonzeption zuwider. Schließlich habe \nsich der Rat der Antragsgegnerin bei der beanstandeten Planung \nauch nicht von der - nichtigen - Verpflichtung in dem \nGrundstückstauschvertrag mit Herrn H. , sondern \nausschließlich von objektiven Kriterien leiten lassen. \nLetztlich sei auch die Bebaubarkeit des Grundstücks der \nAntragsteller erweitert und damit den Nachteilen Rechnung \ngetragen worden, die die Änderung des Bebauungsplans für sie im \nÜbrigen zur Folge habe.\n\n20\n\nGemäß Beschluss vom 19. April 2000 hat der damalige \nBerichterstatter des Senats am 20. Mai 2000 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierfür gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \", \nder Änderungen des Bebauungsplans sowie der jeweiligen \nAufstellungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n24\n\nA.\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die \nAntragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie \nkönnen geltend machen, durch die 1. Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 44 \"Ortskern H. \" in ihren Rechten \nverletzt zu sein. Denn sie sind Eigentümer eines Grundstücks, \ndas von den planerischen Festsetzungen - insbesondere von dem \nWegfall der Baugrenze auf den östlich gelegenen \nNachbargrundstücken Gemarkung H. Flur 18 Flurstücke 1955 \nund 924 sowie der auf diesen Grundstücken geänderten Grenze \nzwischen ein- und mehrgeschossiger Bebauung - nachteilig \nbetroffen sind.\nB.\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" leidet allerdings nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- und Verfahrensfehler gemäß § 215 BauGB sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" leidet aber an materiellen Mängeln.\n\n31\n\nSie ist nichtig, weil der Bebauungsplan Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" - jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Bereich \nnördlich der Bahnhofstraße - jedenfalls wegen Unwirksamkeit \nkeine taugliche Grundlage für eine Änderung bietet (1.) und der \nÄnderungsplan auch nicht als selbstständiger Bebauungsplan \naufrecht erhalten werden kann (2.).\n\n32\n\n1.\nDer Bebauungsplan Nr. 44 ist zumindest unwirksam. Dies folgt \naus der in dem Bebauungsplan getroffenen Planfestsetzung über \ndie Zahl der Vollgeschosse. Die Festsetzung \"+D\", d.h. Zahl der \nVollgeschosse \"sowie ein zusätzliches Vollgeschoss nur im \nDachgeschoss\", ist mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig. \nErmächtigungsgrundlage für die fragliche Festsetzung \"+D\" kann \nnur § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNVO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl I Seite \n132) sein. Durch diese Vorschrift wird die Festsetzung \"+D\" \nnicht gedeckt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt der \nBebauungsplan, soweit erforderlich, auch das Maß der baulichen \nNutzung fest. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO wird das Maß der \nbaulichen Nutzung u.a. durch die Zahl der Vollgeschosse \nbestimmt. Eine Aussage darüber, wo und wie diese Vollgeschosse \nanzuordnen sind - etwa als Kellergeschoss oder ganz oder \nteilweise im Dachraum (vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) -, enthalten \ndie genannten Vorschriften nicht. Eine Ermächtigung für die \nFestsetzung \"+D\", nach der ein weiteres Vollgeschoss nur im \nDachraum errichtet werden darf, gibt Bundesrecht, auf das die \nFestsetzung ersichtlich gestützt werden sollte, nichts her.\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -, \nBuchholz 406.12, § 16 BauNVO Nr. 1; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 \nNr. 51 = BauR 1997, 603, 605; OVG NW, \nUrteil vom 17. Januar 1994 \n- 11 A 2396/90 -, BRS 56 Nr. 24 \n(Seite 64).\n\n34\n\nDie mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrige Festsetzung \nüber die Zahl der Vollgeschosse führt jedenfalls zur \nUnwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans in dem Bereich \nnördlich der Bahnhofstraße. Eine Teilunwirksamkeit nur der \nFestsetzung \"+D\" oder der Festsetzung über die Geschosszahl \ninsgesamt ist nicht gegeben. Eine Teilunwirksamkeit setzt \nvoraus, dass der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) \nsinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde \ngetragen wird.\n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 \n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n36\n\nDaran fehlt es hier. Die Festsetzung \"+ D\" findet sich in \nnahezu allen Bereichen des Bebauungsplans nördlich der \nBahnhofstraße. Es ist städtebaulich weder sinnvoll, die \nFestsetzung hinsichtlich der Geschossigkeit um die Festsetzung \n\"+D\" zu kappen noch auf eine Festsetzung der Geschosszahl \nüberhaupt zu verzichten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass \nder Satzungsgeber den Plan ohne die Geschossigkeitsregelung \nbeschlossen hätte.\n\n37\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die fehlerhaften \nFestsetzungen zur Nichtigkeit oder nur zur Unwirksamkeit (vgl. \n§ 215 a BauGB) des Bebauungsplans führen. Eine genaue \nFestlegung hinsichtlich der Fehlerfolgen ist nicht \nerforderlich, weil es darauf für die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren nicht ankommt. Denn auch im Falle ihrer \nUnwirksamkeit entfaltet die Satzung nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 \nBauGB bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen. Damit \nscheidet sie als Basis für eine Planänderung der hier in Rede \nstehenden Art ebenso aus wie eine nichtige Satzung.\n\n38\n\n2.\nKommt nach den obigen Ausführungen die Änderung des jedenfalls \nunwirksamen Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" nicht in \nBetracht, so stellt sich die Frage, ob der als Änderungsplan \nkonzipierte Bebauungsplan als selbstständiger, von dem zu \nändernden Plan unabhängiger, Bebauungsplan verstanden und als \nsolcher aufrecht erhalten werden kann. Diese Frage ist zu \nverneinen. Als selbstständiger Bebauungsplan verstanden genügt \nder Änderungsplan schon nicht den Bestimmtheitserfordernissen \ndes § 9 Abs. 7 BauGB, denn sein räumlicher Geltungsbereich ist \nunklar (a). Abgesehen davon ist die 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" auch nicht unabhängig \nvon der Unwirksamkeit des sie tragenden Bebauungsplans \nselbstständig existenzfähig (b). \n\n39\n\na)\nDer Bebauungsplan unterliegt als Rechtsnorm dem Gebot formeller \nBestimmtheit. Dies gilt u.a. auch für den räumlichen \nGeltungsbereich. Maßstab hierfür ist § 9 Abs. 7 BauGB. Danach \nsetzt der Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen \nGeltungsbereichs fest. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, \nden Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser \nHinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar \nund unmissverständlich sein. Dies folgt schon daraus, dass auch \nsie Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen, und zwar \nunmittelbar für die überplanten, mittelbar aber auch für die \ndem Planbereich benachbarten Grundflächen. Der Gemeinde steht \nfrei, welcher Mittel sie sich bedient, um dem \nBestimmtheitsgebot zu genügen. Aus § 2 PlanzV folgt, dass sie \nnicht strikt an die Planzeichen gebunden ist, die in der Anlage \n4 zu dieser Verordnung enthalten sind. Sie hat die Wahl \nzwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung \nund kann auch beide Elemente miteinander kombinieren. Weicht \nsie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so \nwird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, \nwenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich \nerkennbar ist. Maßgeblich ist, ob der mit der \nPlanzeichenverordnung verfolgte Zweck sich auch mit dem von ihr \ngewählten Mittel erreichen lässt. Wann dies der Fall ist, ist \nkeine Frage der abstrakten Wertung, sondern beurteilt sich nach \nden Umständen des Einzelfalls.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar \n1994 - 4 NB 30.93 -, BRS 56 Nr. 33.\n\n41\n\nNach diesen Maßstäben ist der räumliche Geltungsbereich des \nÄnderungsplans nicht hinreichend bestimmt. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat sich zur Kennzeichnung des räumlichen \nGeltungsbereichs der Änderung einer Balkenlinie aus hellen \nBalken mit dunklem Rand als zeichnerischer Festsetzung bedient \nund die Bedeutung dieser Balkenlinie in der Planlegende \neindeutig beschrieben. Dass die Balkenlinie nicht den \nPlanzeichen entspricht, die in Nr. 15.13. der Anlage 4 zur \nPlanzeichenverordnung für die Kennzeichnung der Grenze des \nräumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen sind, \nist nach den vorstehenden Ausführungen unschädlich. Durch den \nVerlauf der Balkenlinie auf dem Änderungsplan wird der \nGeltungsbereich der Änderung indes nicht mit der erforderlichen \nKlarheit und Eindeutigkeit beschrieben. Die Balkenlinie \numschließt die Grundstücke M. straße 7, Bahnhofstraße 11, 13 \nund 15 (Gemarkung H. Flur 18, Flurstücke 1734, 1737, 1476 \nund 1388). Auf den östlich des Grundstücks der Antragsteller \ngelegenen Flurstücken 1955 und 924 verläuft die Balkenlinie in \neinem Abstand von etwa vier Meter entlang der Grenze zu dem \nGrundstück der Antragsteller. Damit ist der Geltungsbereich der \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" indes \nnicht unmissverständlich markiert. Denn aufgrund der auf der \nPlanzeichnung rot unterlegten Baulinien, die die Flurstücke \n1955 und 924 im Norden und Osten umgrenzen, ist unklar, ob \ndiese Flurstücke entgegen dem durch die Balkenlinie \nvermittelten Eindruck nicht doch insgesamt dem Änderungsbereich \nzuzurechnen sind. Es ist nicht einmal sicher, ob der räumliche \nGeltungsbereich der Änderung nicht noch weiter zu ziehen ist. \nDenn das Festsetzungsfenster, das sich östlich des so \nmarkierten räumlichen Geltungsbereichs der Änderung befindet, \nenthält geänderte Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit \nund der Grund- und Geschossflächenzahl, die auch für \nGrundstücke außerhalb des - sei es durch die Balkenlinie allein \noder in Verbindung mit den rot unterlegten Baugrenzen - \nmarkierten Änderungsbereichs gelten könnten. Von dem \nFestsetzungsfenster gehen Linien ab, an deren Ende sich jeweils \nein schwarzer Punkt befindet. Der Endpunkt einer dieser Linien \nliegt auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 18 Flurstück \n1955 innerhalb des Bereichs, der nach der ihn umschließenden \nBalkenlinie als räumlicher Geltungsbereich der Änderung \nanzusehen ist. Auf der Mitte dieser Linie ist allerdings ein \nweiterer schwarzer Punkt gekennzeichnet, der zwar ebenfalls auf \ndem Grundstück Gemarkung H. Flur 18 Flurstück 1955 liegt, \nallerdings außerhalb des von der Balkenlinie umschlossenen \nBereichs. Eine weitere dieser Linien weist auf den mittleren \nTeil des in der Mitte des Marktplatzes gelegenen \nGebäudekomplexes auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 18 \nFlurstück 1479, der ebenfalls außerhalb des von der Balkenlinie \nund auch des von den rot markierten Baugrenzen umschlossenen \nBereichs liegt. Der mittlere Teil dieses Gebäudekomplexes ist \nvon dessen westlichem, östlichem und nördlichem Rand auf der \nPlanzeichnung durch eine sog. Perlschnur getrennt. Es ist \ndanach unklar, ob der räumliche Geltungsbereich der Änderung \nsich auf das Gebiet beschränkt, das durch das dafür \nausdrücklich vorgesehene Planzeichen dementsprechend markiert \nist, oder ob der Plan auch außerhalb dieses Gebiets Änderungen \nvornimmt. Diese Unklarheit führt zur Unbestimmtheit des Plans. \nDenn die Festsetzungen sind insoweit widersprüchlich. Dieser \nWiderspruch lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass das \nin Rede stehende Festsetzungsfenster von einer Balkenlinie \numrissen ist, wie sie nach der Planlegende für die \nKennzeichnung der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der \nÄnderung vorgesehen ist. Denn das Planzeichen kann in diesem \nFall die ihm durch die Planlegende verliehene Funktion der \nUmgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung von \nvornherein nicht erfüllen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass \nFestsetzungen geändert worden wären, die den von der \nBalkenlinie umrahmten räumlichen Bereich betreffen. Es mag \nsein, dass der Plangeber mit der Umrahmung des \nFestsetzungsfensters durch das Planzeichen verdeutlichen \nwollte, dass die in dem von der Balkenlinie umrahmten \nFestsetzungsfenster vorgesehenen Festsetzungen sachlich \ngeändert worden sind. Damit würde dem Planzeichen aber eine \nBedeutung beigemessen, die ihm nach der insoweit eindeutigen \nZeichenerklärung in der Planlegende nicht zukommt. Die \nVerwendung des Planzeichens in diesem Zusammenhang ist deshalb \nnicht hinreichend klar sondern missverständlich. Deshalb lässt \nsich dadurch auch die im Übrigen bestehende Unklarheit über den \nräumlichen Geltungsbereich des Änderungsplans nicht beseitigen. \n\n42\n\nDie Unbestimmtheit des Änderungsbereichs lässt sich auch \nnicht im Wege der Auslegung beseitigen unter Rückgriff auf den \nmarkierten Geltungsbereich der Änderungsplanung in der \nBekanntmachung vom 30. November/1. Dezember 1996 über die \nöffentliche Auslegung der Änderungsplanung sowie die \nBekanntmachung vom 31. März 1998 über den Satzungsbeschluss. \nDenn nach den oben genannten Grundsätzen müssen die \nFestsetzungen hinsichtlich des Geltungsbereichs eines \nBebauungsplans aus sich heraus klar und unmissverständlich sein \nund dürfen nicht erst durch Würdigung des \nPlanaufstellungsverfahrens verständlich werden. Zudem sind die \ndortigen Darstellungen nicht parzellenscharf, insbesondere ist \ndas in der Mitte des Marktplatzes gelegene Grundstück insgesamt \ndurch eine gebrochene schwarze Linie umrandet.\n\n43\n\nb)\nDer Änderungsplan ist aber auch dann nichtig, wenn man davon \nausgehen wollte, sein räumlicher Geltungsbereich sei \nhinreichend bestimmt und erstrecke sich neben dem durch die \nBalkenlinie umrahmten Bereich auf die Flurstücke 924 und 1955 \ninsgesamt sowie auch auf den mittleren Teil des in der Mitte \ndes Marktplatzes gelegenen Gebäudekomplexes. Die Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" hat jedenfalls \ndie Nichtigkeit seiner hier angefochtenen ersten Änderung zur \nFolge, denn die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" kann nicht als selbstständiger Bebauungsplan aufrecht \nerhalten werden. \n\n44\n\nOb sich die (vom Plangeber unerkannte) Nichtigkeit eines \nBebauungsplans - gleiches gilt für dessen Unwirksamkeit - \nnotwendig auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses \nBebauungsplans erstreckt, hängt davon ab, ob und inwieweit der \nÄnderungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem \nalten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche \nFestsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der \"Änderung\" durch \nneue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den \nplanerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein \neigenständiger Plan entstanden, bei dem ein \"Fortwirken\" alter \nFehler des Ursprungsplans nicht mehr als sachgerecht erschiene. \nWerden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung \nim Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet \ndies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals \ninhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden \nbraucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche \nOrdnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der \nalten und der geänderten Planung angesehen werden. Das schließt \ndann entsprechend den Grundsätzen der Teilnichtigkeit eine \nverbleibende alleinige Gültigkeit der Änderungsplanung aus. \n\n45\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. September \n1992 - 4 NB 22.92 -, Buchholz 310 § 47 \nVwGO Nr. 70 (S. 116 f.).\n\n46\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat weder sämtliche Festsetzungen \ndes Ursprungsplans durch neue Festsetzungen des Änderungsplans \nersetzt noch die fortbestehenden Festsetzungen erneut in den \nplanerischen Abwägungsprozess einbezogen. Vielmehr sind durch \nden Änderungsplan unter Fortbestehen des Ursprungsplans im \nÜbrigen nur einzelne Festsetzungen innerhalb eines beschränkten \nräumlichen Bereichs geändert worden, auf den auch die \nPlanabwägung von vornherein beschränkt war. Bei der \nvorliegenden teilweisen Änderung eines jedenfalls unwirksamen \nBebauungsplans scheidet es bei den gegebenen Fallumständen nach \nden entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen der \nTeilnichtigkeit aus, dass der Änderungsplan isoliert Gültigkeit \nerlangt. Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines \nBebauungsplanes führt nach den Grundsätzen zur Teilnichtigkeit \nnur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die \nübrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die \nGemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dieser Rechtssatz \nstellt die planungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen \nRechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. \n§ 139 BGB). Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur \nNichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange \nder fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt \nund (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. \nDer für sich fehlerfreie Teil des Bebauungsplans wird jedoch \nvon der Unwirksamkeit des anderen Teils erfasst, wenn es an \neiner dieser Voraussetzungen fehlt. \n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. April 1993\n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n48\n\nWendet man diese Grundsätze auf den gegebenen Fall der Änderung \neines jedenfalls unwirksamen Bebauungsplans entsprechend an, so \nführt die Unwirksamkeit des Ursprungsplanes nur dann nicht zur \nNichtigkeit des Änderungsplanes, wenn dessen (fehlerfreie) \nFestsetzungen für sich betrachtet noch (objektiv) sinnvoll \nbleiben und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde \ngetragen werden. Trifft der Änderungsplan - wie hier - für \neinen räumlich beschränkten Bereich des gesamten Plangebietes \nneue Festsetzungen, so ist in objektiver Hinsicht danach zu \nfragen, ob der Änderungsplan für seinen räumlich beschränkten \nGeltungsbereich noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB \ngerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten \nkann. Diese Frage ist u.a. dann zu verneinen, wenn die \nFestsetzungen des Änderungsplanes mit den - nicht geänderten - \nPlanfestsetzungen des unwirksamen Ursprungsplanes inhaltlich so \nverwoben sind, dass sie ohne deren Fortbestand nicht \nselbstständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung im Änderungsgebiet sein könnten, diese vielmehr nur \ndurch eine Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt \nwerden könnte. \n\n49\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. April 1997\n- 7a D 3/95.NE -.\n\n50\n\nNach diesen Maßstäben ist der Änderungsplan nichtig. Die \nFestsetzungen des Änderungsplanes sind - ohne Fortbestand des \nursprünglichen Bebauungsplans - weder objektiv sinnvoll noch \nvom hypothetischen Willen des Plangebers getragen.\n\n51\n\naa)\nDer Marktplatz der Stadt H. bildet mit der ihn umgebenden \nBebauung einen städtebaulich zusammengehörenden und funktional \naufeinander bezogenen Bereich, der planerisch in seiner \nGesamtheit in den Blick zu nehmen und auf Grund eines \neinheitlichen Planungskonzepts zu gestalten ist. Von diesem \nBefund ist auch die Antragsgegnerin schon bei der Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" ausgegangen, der \nder städtebaulichen Neuregelung des Ortskern mit dem \nSchwerpunkt u.a. Marktplatzbebauung dienen sollte (vgl. die \nBegründung des Bebauungsplans vom 1. Dezember 1989). \nDementsprechend wird auch in der Begründung zur Änderung des \nBebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" vom November 1996 das \nstädtebauliche Gesamtkonzept für die in Rede stehenden Bereiche \nhervorgehoben. Diesen Gegebenheiten würde die isolierte \nAufrechterhaltung des Änderungsplanes nicht gerecht, der sich \nnur auf einige Grundstücke im südwestlichen Randbereich und ein \nGrundstück in der Mitte des Marktplatzes erstreckt, den weitaus \ngrößeren übrigen Marktplatzbereich aber nicht erfasst. Die \nAufrechterhaltung des Änderungsplans - ohne die Wirksamkeit des \nihn tragenden Ursprungsplans - würde damit zu einem bloßen \nPlanungstorso führen, zumal sich die geänderten Festsetzungen \nhinsichtlich des Gebäudes in der Mitte des Marktes nur auf \ndessen mehrgeschossigen Teil beziehen. Die isolierte \nAufrechterhaltung des Änderungsplanes würde daher zu dem \nstädtebaulich sinnlosen Zustand führen, dass für einen Teil \neines Gebäudekomplexes eine planungsrechtliche Grundlage \nbestünde, während der übrige Teil des Gebäudes in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB zu beurteilen \nwäre. Die Maßgeblichkeit des § 34 BauGB für das Gebiet \naußerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsplans hätte zudem \nzur Konsequenz, dass dort die Zulässigkeit eines Vorhabens nach \nseiner Art nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit den \nBestimmungen der Baunutzungsverordnung zu beurteilen wäre. Dies \nzu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung des von der \nAntragsgegnerin überreichten Kartenausschnitts, aus dem die \nderzeitigen baulichen und sonstigen Nutzungen der umliegenden \nGrundflächen zu ersehen sind, ist davon auszugehen, dass der \nMarktplatzbereich außerhalb des Gebietes des Änderungsplanes \nallenfalls den Charakter eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO, \nwenn nicht gar lediglich den eines allgemeinen Wohngebietes \nnach § 4 BauNVO oder einer Gemengelage aufweist. Die \nZielprojektion \"Kerngebiet\" nach § 7 BauNVO für den eng \nbegrenzten Bereich des Änderungsplanes ist vor diesem \nHintergrund nicht sinnvoll. \n\n52\n\nIm Hinblick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 44 \n\"Ortskern H. \" stellt der hier angegriffene Änderungsplan \nein sinnvolles Planungskonzept für den Marktplatz der Stadt \nH. auch nicht dar in Verbindung mit den bisher erfolgten \nvier Änderungen des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" \nim Wege des vereinfachten Verfahrens. Diese Änderungen - von \ndenen lediglich die zweite, dritte und vierte Änderung \nüberhaupt den hier interessierenden Bereich betreffen - \nbeziehen sich jeweils nur auf einzelne Festsetzungen für je ein \nbis zwei Grundstücke und regeln damit die Bebaubarkeit des \nMarktplatzes und seiner Umgebung nur in Form einzelner \nMosaiksteine, die auch in Verbindung mit dem hier angefochtenen \nÄnderungsplan in ihrer Gesamtheit kein in sich geschlossenes \nBild ergeben. Die erste vereinfachte Änderung \n(Satzungsbeschluss vom 10. Februar 1992) betrifft den Bereich \nsüdlich der Bahnhofstraße und nicht den des Marktplatzes. Die \nzweite vereinfachte Änderung (Satzungsbeschluss vom 28. Februar \n1994) bezieht sich auf den südlichen und südöstlichen \nRandbereich des Marktplatzes; sie ist im Übrigen unwirksam, \nweil sie - wie auch der Ursprungsplan - die fehlerhafte \nFestsetzung \"+ D\", d.h. Zahl der Vollgeschosse \"sowie ein \nzusätzliches Vollgeschoss nur im Dachgeschoss\" trifft. Die \ndritte vereinfachte Änderung (Satzungsbeschluss vom 13. Juni \n1994) regelt lediglich die Erweiterung der überbaubaren Flächen \nund der zulässigen Verkaufsfläche auf einem Grundstück im \nNorden des Marktplatzes. Die vierte vereinfachte Änderung \n(Satzungsbeschluss vom 18. Februar 1999) bezieht sich allein \nauf die Baugrenzen und die Dachneigung für ein südöstlich des \nMarktplatzes gelegenes Grundstück. Es bedarf danach keiner \nErörterung, ob die genannten vereinfachten Änderungen nicht \nbereits deshalb nichtig sind, weil sie unter Berücksichtigung \nder Unwirksamkeit des Ursprungsplanes ihrerseits jeweils nicht \nals selbstständige Änderungspläne aufrecht erhalten werden \nkönnen. \n\n53\n\nbb)\nDie isolierte Aufrechterhaltung der Festsetzungen der ersten \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern H. \" ist auch \nnicht vom hypothetischen Willen des Plangebers getragen. Wäre \ndem Rat der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes Nr. 44 \"Ortskern H. \" jedenfalls in dem \nBereich nördlich der Bahnhofstraße bekannt gewesen, so hätte er \nden Bebauungsplan zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \n\"Ortskern H. \" nicht in der hier zu prüfenden Gestalt \nbeschlossen. Dies folgt schon daraus, dass der Plangeber - wie \noben ausgeführt - von dem Bestehen einer einheitlichen \nPlanungskonzeption für den Marktplatz ausgegangen ist und er \nden Änderungsplan in dieser Konzeption lediglich einfügen \nwollte. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. \"Ortskern \nH. \" war deshalb die \"Geschäftsgrundlage\" für die \nPlanänderung, wie die Begründung der Planänderung auch an \nanderer Stelle verdeutlicht, wenn es dort heißt: \"Die sonstigen \nFestsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sowie die \nörtlichen Bauvorschriften gelten unverändert weiter\". \n\n54\n\ncc)\nIst die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 \"Ortskern \nH. \" bereits aus den oben genannten Gründen nichtig, so \nkommt es auf etwaige weitere Nichtigkeitsgründe \nentscheidungserheblich nicht mehr an. Es kann deshalb offen \nbleiben, ob Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegen. \nDeshalb braucht der Senat nicht zu erörtern, ob die \nAntragsgegnerin - wie die Antragsteller meinen - ihre \nEntscheidung sachwidrig allein an den wirtschaftlichen \nInteressen der Eheleute H. ausgerichtet hat. Angemerkt sei \ninsoweit nur, dass es dem Plangeber grundsätzlich unbenommen \nist, einen Bebauungsplan zu ändern, wenn eine plangemäße \nBebauung entgegen seiner ursprünglichen Annahme auf Grund neuer \nErkenntnisse in überschaubarer Zeit nicht zu erwarten ist. In \ndiesem Zusammenhang können dem Plan(änderungs-)verfahren \nvorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen und \nVerträge oftmals geradezu unerlässlich sein, um überhaupt \nsachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung \ndieser Planung gewährleisten zu können. \n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974\n- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 317; \nBattis/Krautzberger/Löhr, \nBaugesetzbuch, 7. Aufl. 1999, § 1 \nRdnr. 113 f.\n\n56\n\nAllerdings kann eine Gemeinde sich rechtsverbindlich nicht \nverpflichten, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt \naufzustellen (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die planerische Abwägung hat \ndeshalb ohne Rücksicht auf eine dahingehende Vorabbindung zu \nerfolgen. Beachtet der Plangeber dieses Gebot, so stellt eine \nim Vorfeld der Planung eingegangene unwirksame Vorabbindung die \nRechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember \n1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, \n236, und Beschlüsse vom 28. Dezember \n1988 - 4 B 227/88 -, NVwZ-RR 1989, 528 \nf. sowie vom 13. Januar 1999 \n- 4 BN 51.98 -.\n\n58\n\nDer Senat braucht angesichts der ohnehin gegebene \nNichtigkeit des Änderungsplans auch nicht zu entscheiden, ob \ndie planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB fehlerhaft ist \nim Hinblick auf die durch die Planänderung vorgegebene Tiefe \nder Abstandsfläche, die ein Gebäude auf den Flurstücken 1955 \nund 924 zu dem Wohngebäude der Antragsteller einhalten muss. \nInsbesondere kann der Senat offen lassen, ob die Festsetzung \nvon mindestens zwei Vollgeschossen in einem Abstand von \n3 Metern zum Grundstück der Antragsteller als zwingende \nFestsetzung eines Bebauungsplanes nach § 6 Abs. 17 BauO NRW \nanzusehen ist, mit der Folge, dass die sich nach den \nvoranstehenden Absätzen des § 6 BauO NRW ergebende Tiefe der \nAbstandsflächen nicht mehr maßgeblich ist. Sollte die in Rede \nstehende Festsetzung allerdings nicht als zwingende Festsetzung \nim Sinne von § 6 Abs. 17 BauO NRW anzusehen sein, so wäre sie \nnicht realisierbar. Denn die Tiefe der sich nach § 6 Abs. 4 \nBauO NRW ergebenden Abstandsfläche für eine zweigeschossige \nBebauung betrüge jedenfalls mehr als 3 Meter, so dass ein \nzweigeschossiger Baukörper nicht im Abstand von 3 Metern zur \nGrenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden \ndürfte. Geht man von einer zwingenden Festsetzung im Sinne von \n§ 6 Abs. 17 BauO NRW aus, so ist - woran es hier fehlt - in der \nBegründung des Bebauungsplanes darzulegen, aus welchen Gründen \nder Plangeber das Regelungssystem des § 6 BauO NRW zu Lasten \nder Antragsteller außer Kraft gesetzt hat und inwieweit dies \nmit deren schutzwürdigen Belangen vereinbar ist,\n\n59\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung NRW, § 6 Rdnr. 372.\n\n60\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der \nöstlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller, durch \ndie der Rat der Antragsgegnerin den Antragstellern als \nKompensation für die mit der Planänderung verbundenen Nachteile \neine erweiterte Bebauungsmöglichkeit gewähren wollte, \nplanerisch bedenklich ist. \n\n61\n\nZum einen besteht keine realistische Aussicht darauf, dass \ndie Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, die \nwegen der vorgebenen geschlossenen Bauweise zu einer \nGrenzbebauung auf der Grenze zu den Flurstücken 924 und 1955 \nführen müsste. Zum anderen eröffnet der Plan durch den Wegfall \nder beschriebenen Baugrenze die Möglichkeit zu einer \nstädtebaulich kaum sinnvollen Bebauung. Wird auf dem Grundstück \nder Antragsteller eine zweigeschossige Grenzbebauung auf der \nGrenze zu den Flurstücken 924 und 1955 hergestellt, die nach \ndem Änderungsplan zulässig ist, so würde sich daran im Falle \nder Bebauung der Flurstücke 924 und 1955 nach den insoweit \nzwingenden Festsetzungen des Bebauungsplanes eine \neingeschossige Bebauung anschließen, die dann - sei es nach 3 \nMeter, sei es nach einem größeren Abstand - in eine \nmehrgeschossige Bebauung überginge.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n63\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 710 \nZPO.\n\n64\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 \nAbs. 2 VwGO).\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/10a-d-136-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"PlanzV 90","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-30/10a-d-136-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304275","retrieved":"2026-07-09 03:31:16.929720+00:00"}}