{"status":"available","doknr":"OLD304290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0829.7A.D38.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"7A D 38/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Vollstreckungsgläubiger,\n\n3\n\ndie Vollstreckung aus dem Beschluss des \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Senates \nvom 07.07.2000 zu verfügen und einen \nGerichtsvollzieher zu beauftragen, wegen eines \nBetrages von 2.839,97 DM nebst 4 % Zinsen seit \ndem 02.03.2000 und der nachfolgend berechneten \nKosten des Vollstreckungsverfahrens die \nVollstreckung in das bewegliche Vermögen der \nSchuldner zu betreiben,\n\n4\n\nwar abzulehnen, weil der Senat für die begehrte Vollstreckung nicht zuständig \nist.\n\n5\n\nGegenstand des Vollstreckungsantrags ist der Beschluss des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle des Senats vom 7. Juli 2000, mit dem die gemäß § 19 BRAGO \nvon den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger zu zahlende \nVergütung auf 2.839,97 DM festgesetzt wurde.\n\n6\n\nOb für die Vollstreckung eines die Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber dem \nMandanten festsetzenden Beschlusses nach § 19 BRAGO, der - wie im vorliegenden \nFall - gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \neines Verwaltungsgerichts erlassen wurde, die Gerichte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit oder die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, \nwird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Im Einzelnen lässt sich die \nvorliegende Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen:\n\n7\n\nDie Zuständigkeit der Gerichte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit wird bejaht von\n\n8\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 2. April 1980 - 4 B 1810/79 - NJW \n1980, 2373;\n- OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 18 B 21544/83 - \nNJW 1984, 2484;\n- OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 19 B 1946/85 - NJW \n1986, 1190.\n\n9\n\nDie Zuständigkeit der Gerichte der ordentlichen \nGerichtsbarkeit wird hingegen bejaht von\n\n10\n\n- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 1980 - 9 E \n1/80 - NJW 1980, 1541;\n- VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 1980 - 1 A 198.80 - NJW \n1981, 884;\n- LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1982 - 81 T 204/82 - MDR \n1982, 679;\n- OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 1984 - 8 B 39/83 - \nNJW 1984, 2485;\n- OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1985 - 17 B 1171/83 - \nRPfleger 1986, 152 mit zustimmender Anmerkung von Lappe;\n- LG Heilbronn, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 1b T 358/92 \n- NJW-RR 1993, 575 = RPfleger 1993, 252.\n\n11\n\nDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung aus den in den \nangeführten Entscheidungen dargelegten Gründen an. Maßgeblich hierfür ist \ninsbesondere folgende Erwägung:\n\n12\n\nEine Vollstreckung durch die Verwaltungsgerichte findet nach § 168 Abs. 1 \nVwGO nur auf Grund folgender Vollstreckungstitel statt:\n1. Rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare gerichtliche \nEntscheidungen,\n2. einstweilige Anordnungen,\n3. gerichtliche Vergleiche,\n4. Kostenfestsetzungsbeschlüsse,\n5. für vorläufig vollstreckbar erklärte Schiedssprüche \nöffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und \nschiedsrichterliche Vergleiche, sofern die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig \nvollstreckbar erklärt ist. \n\n13\n\nSchon der Wortlaut dieser Regelungen spricht dagegen, dass die \nVerwaltungsgerichte auch aus Beschlüssen zu vollstrecken haben, mit denen gemäß \n§ 19 BRAGO die Gebühren eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten \nfestgesetzt werden. Diese Gebühren sind keine \"Kosten\" und demgemäß Beschlüsse \nüber ihre Festsetzung auch keine \"Kostenfestsetzungsbeschlüsse\".\n\n14\n\nFür die Sicht des Senats spricht weiter, dass es sich bei den in § 168 Abs. 1 \nVwGO aufgelisteten Vollstreckungstiteln ausnahmslos um solche handelt, die den \ngerichtlichen Streitstoff selbst und seine vom Gericht zu regelnde kostenmäßige \nAbwicklung (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO) betreffen. Bei der nach § 19 BRAGO \nfestzusetzenden Gebühr geht es jedoch nicht um den Streitstoff selbst und seine \nkostenmäßige Abwicklung. Eigenständige materielle Grundlage ist vielmehr das \nzivilrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und \nseinem Mandanten. Dass die dem Rechtsanwalt von seinem Mandanten zu \nzahlenden Gebühren dann, wenn nicht der - einfache-re - Weg über eine \nFestsetzung nach § 19 BRAGO gewählt wird, vor den ordentlichen Gerichten \neinzuklagen und ggf. auch zu vollstrecken sind, unterliegt keinem Zweifel. Angesichts \ndessen kann der Umstand, dass § 19 Abs. 3 BRAGO die Festsetzung der Gebühren \nin Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der \nSozialgerichtsbarkeit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen hat, nur \nals eine aus verfahrensökonomischen Gründen getroffene Sonderregelung gewertet \nwerden, die dem Rechtsanwalt im vereinfachten Verfahren die Erzielung eines \nvollstreckbaren Titels ermöglicht. Aus ihr kann aber nicht geschlossen werden, dass \nauch eine Vollstreckung des im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO \nfestgesetzten zivilrechtlichen Anspruchs durch die Gerichte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (bzw. Finanzgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit) \nerfolgt. Maßgeblich bleibt vielmehr der zivilrechtliche Charakter der Vergütung\n\n15\n\n- vgl. auch: von Eicken in Gerold/ Schmidt, \nBRAGO, 11. Aufl., § 19 RdNr. 59 -,\n\n16\n\nsodass Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auch dann, wenn sie nicht von einem \nGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erlassen wurden, jedenfalls von den \nGerichten dieser Gerichtsbarkeit zu vollstrecken sind.\n\n17\n\nVon der Erhebung von Kosten für den Vollstreckungsantrag wird mit Blick auf die \nnach dem Vorstehenden unzutreffende \"Rechts-mittelbelehrung\" im Beschluss vom \n7. Juli 2000 abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-29/7a-d-38-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-29/7a-d-38-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304290","retrieved":"2026-07-09 03:31:18.327576+00:00"}}