{"status":"available","doknr":"OLD304291","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0829.15A4178.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"15 A 4178/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.590,44 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Antwort auf die \nsinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Satzungsregelung, \ndie hinsichtlich des Vervielfältigungsfaktors für das Maß der \nNutzung bei beplanten Gebieten auf den Vollgeschossmaßstab und \nbei unbeplanten Gebieten auf den Geschossmaßstab abstellt, \ndahingehend ausgelegt werden könne, dass in unbeplanten \nGebieten nicht der Vollgeschossmaßstab, sondern der \nGeschossmaßstab unter Einschluss von Geschossen unterhalb der \nVollgeschossigkeit gemeint sei, ergibt sich ohne weiteres im \nSinne des angefochtenen Urteils aus dem Gesetz, sodass die \nRechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. \n\n3\n\nDer Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 \nSatz 1 KAG NRW). Danach ist es zulässig, das Maß der baulichen \nNutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der \nVerteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür die \nGeschossigkeit zu wählen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, \n232.\n\n5\n\nSoweit in beplanten Gebieten dabei auf die nach dem \nBebauungsplan zulässige Geschossigkeit abgestellt wird, kann \nvon vornherein nur der Vollgeschossmaßstab gewählt werden, \nweil ein Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für das \nMaß der baulichen Nutzung nur die Zahl der Vollgeschosse \nfestsetzen darf. Wenn die Satzung - wie hier - weiter \nvorsieht, dass in unbeplanten Gebieten auf die Zahl der \ntatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei, bedarf es \nfür die Annahme, damit sei trotz der Verwendung eines \nabweichenden Begriffs der Vollgeschossmaßstab gemeint, \nzwingender Gründe. Diese sind nicht nur nicht ersichtlich, \nvielmehr ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausführt - sinnvoll und gemessen am Gleichheitsgebot auch \nzulässig, in unbeplanten Gebieten den Geschossmaßstab unter \nEinschluss von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit zu \nwählen. Zum einen kann die so verstandene tatsächliche \nGeschossigkeit leichter festgestellt werden als die Zahl der \nVollgeschosse, sodass jener Maßstab praktikabler ist. Zum \nanderen ist in unbeplanten Gebieten häufig ältere Bebauung \nvorhanden, die tatsächlich mehrere voll nutzbare Geschosse \naufweist, ohne dass sie die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW für \nVollgeschosse geforderte Höhe von 2,3 m erreichen. Da der vom \nMaß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei \nVollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der \nVollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist, dürfen \ndie beiden Geschosstypen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW in \nder Verteilung gleich behandelt werden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-29/15-a-4178-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-29/15-a-4178-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304291","retrieved":"2026-07-09 03:31:18.417498+00:00"}}