{"status":"available","doknr":"OLD304320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0825.10B1145.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-25","aktenzeichen":"10 B 1145/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus den im \nZulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nangeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulas-sungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht dargetan.\n\n3\n\n1. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die im Verfahren \nder §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen falle zum Nachteil der \nAntragsteller aus, weil sie auf die Geltendmachung \nnachbarlicher Abwehrrechte gegenüber dem unter dem 7. Februar \n2000 - mit Nachtrag vom 14. Juni 2000 - genehmigten Vorhaben \nder Beigeladenen (Errich-tung eines Zweifamilienhauses auf dem \nGrundstück W. -B. -Straße 1a) verzichtet hätten, \nunterliegt in ihrem Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an \nihrer Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf \nabgehoben, dass die Antragsteller mit ihren jeweiligen \nUnterschriften unter den ihnen von den Beigeladenen am \n13. Januar 2000 vorgelegten Bauvorlagen (Lage-plan, Grundrisse, \nAnsichten und Schnitte) ihr Einverständnis zu dem dort \nhinreichend konkret bezeichneten Vorhaben erklärt haben und der \ndarin liegende Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehrrechte auch das nunmehr in gewissen Details geänderte \nVorhaben erfasst.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar \n1995 - 7 A 3705/92 - und vom 17. Okto-\nber 1997 - 7 A 7123/95 - sowie \nBeschluss vom 17. Juli 1995 - 7 B \n3068/94 -; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 405 ff. \nm.w.N.\n\n6\n\nist geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich in seiner \nEntscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht, frei \nist. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis \nauch frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig \nmachen, andererseits aber auch relativ pauschal sein \nEinverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, \nwie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem \nVorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben \ngerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition \nauswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, \nggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem \nNachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter \ndie das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne (hier: Lageplan und \nBauzeichnungen, §§ 2 und 4 BauPrüfVO a.F.; §§ 3 und 4 BauPrüfVO \nn.F.) stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines \numfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber \ndem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 \nAbs. 3 BauO NRW, wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne \ndie Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer \nEntscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen \nregelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen \nseiner gesetzlichen Regelung zugrunde.\n\n7\n\nWill der Nachbar - seiner Dispositionsbefugnis \nentsprechend - mit der Unterzeichnung der Baupläne etwas \nanderes zum Ausdruck bringen, etwa dass sich seine Zustimmung \nnur auf bestimmte nachbarrechtsrelevante Einzelheiten des \nVorhabens beziehen und es im Übrigen bei den gesetzlichen \nAnforderungen verbleiben soll, hat er dies gegenüber dem um \nZustimmung nachsuchenden Bauherrn und auch gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde als der weiteren bestimmungsgemäßen \nEmpfängerin dieser Erklärung durch entsprechende \nEinschränkungen zu verdeutlichen. Diese müssen den im \nRechtsverkehr geltenden Anforderungen an Klarheit und \nEindeutigkeit rechtserheblicher Erklärungen genügen.\n\n8\n\nEntgegen der mit dem Zulassungsantrag wiederholten \nAuffassung geben die von den Antragstellern auf den von ihnen \nunterzeichneten Bauplänen vorgenommenen handschriftlichen \nZusätze keinen hinreichenden Anhalt für ein Verständnis dahin, \nhiermit sei nur eine eingeschränkte Zustimmung zu dem Vorhaben \nder Beigeladenen erklärt worden. Wenn dort im Anschluss an die \nEingangsbemerkung auf dem Lageplan, wonach \"sämtliche folgenden \nErklärungen sich ausschließlich auf die in diesen Lageplänen \nschraffierte rechte Haushälfte (neun Seiten) beziehen\", \nvermerkt worden ist, dass der dem Grundstück der Antragsteller \nzugewandte Sichtschutz an der Terrasse im Dachgeschoss in einer \nbestimmten Weise herzustellen ist und ferner der straßenseitige \nBalkon im Obergeschoss \"auf jeden Fall\" einen Grenzabstand von \n(mindestens) 2 m zu wahren hat, ist damit bei verständiger \nWürdigung lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass es den \nAntragstellern ausgehend von einem grundsätzlichen \nEinverständnis mit dem in den Bauplänen dargestellten Vorhaben \nauf diese baulichen Details des Vorhabens besonders ankommt und \nsie diese gesichert haben wollen. Ein Verständnis der \nvorgenannten Zusätze dahin, die Antragsteller hätten sich \nausschließlich mit diesen baulichen Details des Vorhabens \neinverstanden erklärt und sich in Bezug auf das Vorhaben im \nÜbrigen ihre nachbarlichen Rechte vorbehalten wollen, würde \ngeradezu - wie die Antragsteller der gegenteiligen Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts vorhalten - als \"lebensfremd\" \nerscheinen. Der Hinweis darauf, die Antragsteller seien \nbautechnische Laien, die ihr Einverständnis \"in gutem Glauben\" \nan das der Unterzeichnung vorausgegangene Gespräch mit der \nBeigeladenen abgegeben hätten, rechtfertigt nichts \nGegenteiliges. Auch einem bautechnisch nicht ausgebildeten \nNachbarn muss sich, wenn er nichts Gegenteiliges zum Ausdruck \nbringt, der umfassende Erklärungswert einer Unterschrift unter \nderartige Bauzeichnungen, die ihm der Bauherr vor Einleitung \ndes Baugenehmigungsverfahrens zur nachbarlichen Billigung \nvorlegt, aufdrängen.\n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, dass die im Zuge der Errichtung des \nstreitigen Vorhabens von der Beigeladenen vorgenommenen \nAbweichungen von den ursprünglich zustimmungsentsprechend \ngenehmigten Bauvorlagen (Ausbau des Spitzbodens zu einem \nSchlafraum mit Bad sowie hierauf bezogene Änderungen des \nTreppenraums im Dachgeschoss), die nunmehr nachträglich vom \nAntragsgegner genehmigt worden sind, die Wirkungen der \nZustimmungserklärung der Antragsteller vom 13. Januar 2000 \nnicht haben entfallen lassen.\n\n10\n\nUnter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Vorhabens \nzum Erlöschen einer zuvor für eine bestimmte Bauausführung \nerklärte nachbarliche Zustimmung führt, ist nach den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalls zu beurteilen. Abweichungen in der \ntatsächlichen Bauausführung, die sich auf \nnachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts \nanderes vereinbart, von vornherein von der vorausgehenden \nZustimmung des Nachbarn nicht mit abgedeckt; einem insoweit \ngeänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit \ninsgesamt nicht mehr zugute. Aber auch Änderungen, die sich \nnicht auf potentiell nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, \nkönnen dazu führen, dass eine vorher erklärte Zustimmung das \ngeänderte Vorhaben insgesamt nicht mehr abdeckt, wenn sich \nnämlich die Änderungen auf Elemente des Bauvorhabens beziehen, \ndie, was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, in ihrer bei \nAbgabe der Zustimmungserklärung den Beteiligten bewussten \nGestaltungsform mit Grundlage für diese Zustimmung waren. Ist \nbei der Zustimmung auf Zeichnungen Bezug genommen worden, so \nbestimmt sich die Beurteilung im Grundsatz nach den \nDarstellungen dieser Zeichnungen. Die Interpretation von \nDetails der Zeichnungen als bestimmende Elemente der \nZustimmungserklärung hat allerdings Grenzen. Details der \nZeichnungen, die aus der - durch Auslegung zu ermittelnden - \nSicht des Zustimmenden offensichtlich für seine \nZustimmungserklärung unwesentlich sind, legen die Grenzen der \nWirkung der Zustimmungserklärung nicht fest. Ist mithin bei \nverständiger Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhaltes \ndavon auszugehen, dass es dem Zustimmenden bei der \nVerlautbarung seines Einverständnisses auf diese Details unter \nkeinem in Frage kommenden Gesichtspunkt ankommen konnte, dann \ndeckte die Zustimmung auch Abweichungen in Bezug auf diese \nDetails bei dem späteren Vorhaben.\n\n11\n\nVgl. Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 7 A 3705/92 -, Blatt 12 f. des \namtlichen Umdrucks; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 \nRdnr. 408; Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rdnr. 435, \njeweils m.w.N.\n\n12\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die \nnunmehr den Gegenstand des Nachtrags bildenden Modifizierungen \ndes Vorhabens die Lage des Baukörpers, seine äußeren \nAbmessungen und die dadurch aufgeworfenen nachbarlichen Belange \nnicht berühren. Sie wirken sich weder auf die bautechnischen \nDetails aus, deren Einhaltung die Antragsteller durch die von \nihnen auf den Bauplänen angebrachten Zusätze besonders sichern \nwollten, noch haben diese Änderungen - wie zu ergänzen ist - in \nsonstiger Hinsicht Relevanz in Bezug auf Umstände, von denen \nangenommen werden könnte, das nachbarliche Einverständnis solle \nhiervon bei verständiger Würdigung abhängig gemacht werden. Die \nHerstellung eines zusätzlichen Schlafzimmers mit einem Bad im \nSpitzboden des in seinem Profil unverändert gebliebenen \nDachraumes lässt eine Berührung mit nachbarlichen Interessen \nnicht erkennen. Die der Belichtung dieser Räume dienenden und \nflach auf der Dachhaut aufliegenden Dachflächenfenster - eines \ndavon als zusätzlicher Rettungsweg - bewirken schon wegen ihrer \nAusrichtung parallel zum Grundstück der Antragsteller keine \nzusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf ihr Grundstück und sind \nauch sonst in der die Bebauung kennzeichnenden nachbarlichen \nSituation ersichtlich ohne Belang. Der mit dem Ausbau des \nSpitzbodens bewirkte Zuwachs an Wohnfläche ist verhältnismäßig \ngering. Er führt nicht dazu, dass das Gebäude nunmehr über eine \nweitere Wohneinheit verfügen würde. Die mit dem Ausbau des \nSpitzbodens funktional einhergehende Änderung des Raumprogramms \nim Obergeschoss bleibt den Antragstellern ohnehin vollständig \nverborgen. Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ist mit dieser \nModifizierung gleichfalls nicht ausgelöst worden. Sonstige \nUmstände, die die Annahme nahe legen, den Antragstellern seien \netwa die Nutzungsverteilung im Dachgeschoss des Hauses und die \nFunktion des Spitzbodens ein Anliegen gewesen, das auf ihre \nEntscheidung, den Bauzeichnungen ihre Unterschrift beizufügen, \nin irgendeiner Weise bedeutsam hätte sein können, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf.\n\n13\n\nSoweit die Antragsteller mit ihrem an das Verwaltungsgericht \nnach Beschlussfassung gerichteten Schriftsatz vom 19. Juli 2000 \nund erneut mit ihrem Zulassungsantrag ihre durch Unterzeichnung \nder Baupläne abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen bzw. \n- hilfsweise - angefochten haben, folgen hieraus ebenfalls \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. Nach der Rechtsprechung des Gerichts,\n\n14\n\nvgl. auch insoweit Urteil vom \n23. Januar 1995, a.a.O.,\n\n15\n\nist eine nachbarliche Zustimmungserklärung, für die als \nempfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung die \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß gelten, \njedenfalls nach ihrem Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde \nnicht mehr widerrufbar. Die Voraussetzungen für eine in \nBetracht zu ziehende Anfechtung der Zustimmung, die die \nAntragsteller nunmehr \"unter allen in Betracht kommenden \nrechtlichen Gesichtspunkten\" erklärt haben, sind nicht \ndargetan. Sollten die Antragsteller bei Unterzeichnung der \nBaupläne, wie sie vortragen, unzutreffende Vorstellungen etwa \nzu der Übereinstimmung des streitigen Vorhabens mit den \nRegelungen des das Grundstück erfassenden Bebauungsplans zur \nGrund- und Geschossflächenzahl, zu einer - etwaigen - \nrechnerischen Einordnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss \nsowie zu den Wirkungen des Vorhabens auf die Nutzbarkeit und \nLagequalität ihres eigenen Wohnhauses gehabt haben, würde es \nsich allenfalls um eine Fehlvorstellung über die rechtliche \nTragweite ihrer Zustimmungserklärung handeln, die keinen der \nAnfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB auszufüllen geeignet \nist.\n\n16\n\nDarauf, ob eine etwaige - von den Antragsteller gerügte - \nÜberschreitung der durch den Bebauungsplan festgesetzten Grund- \nund Geschossflächenzahl und eine Überschreitung der \nhöchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse durch das Vorhaben der \nBeigeladenen überhaupt nachbarrechtliche Relevanz haben, kommt \nes nach alledem nicht mehr an.\n\n17\n\n2. Mit Rücksicht darauf, dass der für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Streitstoff tatsächlich \nund rechtlich hinreichend geklärt ist, sieht der Senat von \nweiteren Ausführungen ab, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Mit Rücksicht auf die von den Antragstellern in \nbeiden Rechtszügen angeführten Betroffenheiten, die auch \nerheblichen Einfluss auf den Wert ihrer eigenen Liegenschaft \nhaben sollen, bewertet der Senat das mit dem vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Interesse \nmit einem Betrag von jeweils 10.000,00 DM. Der vom \nVerwaltungsgericht für das Verfahren I. Instanz festgesetzte \nStreitwert in Höhe von 5.000,00 DM ist entsprechend zu ändern, \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-25/10-b-1145-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-25/10-b-1145-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304320","retrieved":"2026-07-09 03:31:21.619618+00:00"}}