{"status":"available","doknr":"OLD304333","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.13A4790.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"13 A 4790/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1944 geborene und bereits in seiner Kindheit erblindete \nKläger erhielt im Oktober 1965 die Erlaubnis zum Führen der \nBerufsbezeichnung \"Masseur\". Er betreibt seit 1973 in \nN. eine (Massage-)Praxis und bezeichnet sich selbst \nals \"Spezialist für manuelle Therapie\". Nach von ihm \nerstellten Kostenabschätzungen und Liquidationen umfasst die \nmanuelle Therapie u.a. Magnetfeldbehandlungen, \nMobilisierungen, Bio-Energetik-Behandlungen und spezielle \nDehntechniken sowie Heißluft und \nUnterwasserdruckstrahlmassagen. \n\n3\n\nNachdem dem Beklagten Umstände bekannt geworden waren, die \nden Verdacht der unerlaubten Ausübung der Heilkunde durch den \nKläger begründeten, erfolgte am 13. Januar 1993 durch \nMitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten eine \nÜberprüfung der Praxis des Klägers. Nach dem dazu gefertigten \nAktenvermerk erklärte der Kläger dabei, er sei kein Masseur, \nsondern verstehe sich als jemand, der den Menschen helfen \nwürde. Er übe \"manuelle Therapie\" aus; er werde jedoch nicht \nchiropraktisch tätig, sondern wende Dehntechniken an. \nÄrztliche Überweisungen würden mündlich erfolgen. \n\n4\n\nMit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom \n19. Januar 1993 untersagte der Beklagte dem Kläger mit \nsofortiger Wirkung die Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit \naußerhalb des Tätigkeitsspektrums des Berufs bzw. der \nAusbildung als Masseur, insbesondere das Durchführen von \nUntersuchungen, das Stellen von Diagnosen, manuelle Therapie \n(= gezielte Eingriffe zur Behebung von Erkrankungen des Stütz- \nund Bewegungsapparates), Mobilisierungen etc. Für jeden Fall \nder Zuwiderhandlung drohte der Beklagte zugleich ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Für die genannten \nTätigkeiten, insbesondere die \"manuelle Therapie\", sei eine \nHeilpraktikererlaubnis oder die Approbation als Arzt \nerforderlich. Eine weitere Ausübung der heilkundlichen \nTätigkeit durch den Kläger ohne entsprechende Erlaubnis könne \naus Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen \nwerden.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung machte \nder Kläger geltend, er übe keine heilkundlichen Tätigkeiten \naus und verstosse deshalb nicht gegen das Heilpraktikergesetz. \nUnter \"manueller Therapie\" verstehe er die \"Arbeit mit den \nHänden\", d.h. ohne Einsatz technischer Geräte. Mit diesem \nVerständnis habe der rein technische Begriff der manuellen \nTherapie im Sinne einer Behandlung der Stütz- und \nBewegungsapparates nichts gemein. Den Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung (früher: der Regierungspräsident) \nK. nach Einholung einer Stellungnahme des \nGutachterausschusses für das Heilpraktikerwesen beim \nRegierungspräsidenten D. durch Bescheid vom 21. März \n1994 zurück.\n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er übe \nkeine heilkundliche Tätigkeit aus und verrichte lediglich \n\"Arbeit mit den Händen\". Er habe 1987 an einem Lehrgang \n\"manuelle Therapie (Muskel- und Gelenkdehntechnik)\" des \nVerbandes physikalischer Therapie, R. , \nteilgenommen. Immer wieder habe er schwerkranken, \nschmerzgeplagten Patienten, zu denen auch Mediziner gehörten, \nhelfen können; eine Schädigung der Gesundheit der Patienten \nsei nie eingetreten. Er sei auf seinem Gebiet sicher \nkonkurrenzlos und habe eine Gabe, die wahrscheinlich in \nDeutschland kein anderer zu bieten habe.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 19. Januar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 21. März \n1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend, bei der vom Kläger angewandten \"manuellen \nTherapie\" handele es sich um eine chiropraktische Behandlung \nund somit um Ausübung von Heilkunde. Bei der manuellen \nTherapie werde versucht, durch gezielte Handgriffe, also ohne \nEinsatz technischer Geräte, Verschiebungen an den Gelenken der \nWirbelsäule wieder zu richten. Eine unsachgemässe Handhabung \ndieser Therapie könne erhebliche Gesundheitsgefährdungen nach \nsich ziehen. Die Tätigkeit des Klägers gehe damit über das im \nRahmen seiner Ausbildung als Masseur erlaubte \nTätigkeitsspektrum hinaus, ohne dass dieser die dafür \nerforderliche Heilpraktikererlaubnis besitze.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 10. September 1997, auf dessen Gründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen; zuvor hatte es durch Beschluss vom 11. Mai 1993 \n- 9 L 249/93 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung vom 19. Januar 1993 abgelehnt. Die vom \nKläger angewandte \"manuelle Therapie\" entspreche der \ngesetzlichen Definition der Ausübung der Heilkunde. Der Kläger \nwerde \"mit seinen Händen\" chiropraktisch tätig und unterliege \nsomit dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes. Die vom \nKläger beschriebenen positiven Behandlungsergebnisse führten \nnicht dazu, dass die Erlaubnispflicht nach dem \nHeilpraktikergesetz entfalle.\n\n13\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der \nKläger weiterhin geltend, die vom ihm an seinen Kunden \nvorgenommenen Handlungen, die er als \"manuelle Therapie\" \nbezeichne, sei nicht nach dem Heilpraktikergesetz \nerlaubnispflichtig. Er habe aufgrund seiner Fähigkeit seit \nmehr als 20 Jahren seinen Patienten geholfen oder gar Heilung \ngebracht. Nach einer derart langen erfolgreichen Tätigkeit, \nbei der niemals gesundheitliche Schäden bei seinen Patienten \neingetreten seien, könnten formelle Erfordernisse keine Rolle \nmehr spielen. Heilerfolge seien ihm sowohl bei schweren \nspastischen Lähmungen bei Kindern als auch bei Erwachsenen \naller Altersstufen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen und \ndegenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gelungen. Wegen \ndieser Fähigkeit, lediglich mit den Händen erhebliche \nBesserungen oder gar Heilung bewirken zu können, handele es \nsich bei ihm um einen absoluten Ausnahmefall; die öffentliche \nSicherheit werde durch ihn nicht verletzt. Wahrscheinlich \ngerade wegen seiner Blindheit habe er eine \nüberdurchschnittlich entwickelte Fähigkeit zum Ertasten und \nErfühlen der Befindlichkeiten entlang der Wirbelsäule; \ninsbesondere bei Bandscheibenvorfällen könne er durch ruhiges \nallmähliches Einwirken mit den Händen bewirken, dass sich die \nBandscheibe nicht mehr negativ auf die Nervenbahnen setze. Er \n\"sehe\" praktisch mit den Händen, was Sehenden durch \nRöntgenbilder und computertomografische Maßnahmen zugänglich \nsei. Notfälle, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich \ngemacht hätten, habe es in seiner Praxis nie gegeben. \nHauterkrankungen der Patienten würden ihm sofort auffallen, \ndiese Patienten würden dann zunächst zu einem Hautarzt \ngeschickt. Eine allgemeine Heilpraktikertätigkeit strebe er \nauch in Zukunft nicht an, er wolle lediglich seine manuelle \nTherapie in Verbindung mit Chiropraktik durchführen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr macht unter Wiederholung seines bisherigen Standpunktes, \ndass der Kläger wegen seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der \nChiropraktik und der manuellen Therapie heilkundliche \nTätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübe, geltend, \nder Kläger sei wegen offensichtlicher Mängel im anatomisch-\nphysiologischen Verständnis nicht in der Lage, gravierende \nKontraindikationen für eine manualtherapeutische Behandlung zu \nerkennen. Aufgrund seiner Blindheit sei es dem Kläger nicht \nmöglich, während der Behandlung auftretende mögliche akute \nZwischenfälle ernsthafter Natur (z.B. Eintreten von \nSchocksituationen, neurologisch bedingte Zwischenfälle) zu \nerkennen.\n\n19\n\nWährend des Zulassungsverfahrens hat der Kläger beim \nBeklagten einen Antrag auf Erteilung der \nHeilpraktikererlaubnis gestellt, zu dem der Beklagte \nmitgeteilt hat, dass ihm wegen der Blindheit des Klägers nicht \nstattgegeben werden könne. Wegen der Tätigkeit des Klägers in \nder Vergangenheit war ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft \nB. , 21 Js 233/93) anhängig, das nach Zahlung einer Geldbuße \nin Höhe von 5.000,00 DM durch den Kläger im Juni 1995 \nendgültig eingestellt wurde.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten VG Köln \n- 9 L 249/93 - und die Strafakten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1993 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 21. März \n1994 sind rechtmäßig. Der Kläger betreibt Heilkunde im Sinne \ndes Heilpraktikergesetzes. Dies erfordert eine entsprechende \nErlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die \nUntersagungsverfügung.\n\n24\n\nFür die Einstufung der Tätigkeit des Klägers, die er als \n\"manuelle Therapie\" bezeichnet und die nach seinem Vorbringen \ninsbesondere bei Bandscheibenvorfällen Besserung und Heilung \nbewirkt, sind materiell-rechtlich die Vorschriften des \nGesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne \nBestallung (Heilpraktikergesetz) - HPG - vom 17. Februar 1939, \nRGBl. S. 251, und der Ersten und Zweiten \nDurchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. \nHPG-DVO -, RGBl. 1939, 259 bzw. 1941, 368, maßgebend. Zur \nGeltung und zur Auslegung dieser vorkonstitutionellen \nRechtsvorschriften sind inzwischen zahlreiche verwaltungs- und \nverfassungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, \n\n25\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteile vom \n21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV \n1996, 963, vom 11. November 1993 - 3 C \n45.91 -, NJW 1994, 3024, vom 21. Januar \n1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = \nNJW 1993, 2395, vom 10. Februar 1983 - \n3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, vom \n18. Dezember 1972 - I C 2/69 -, NJW \n1973, 579, vom 25. Juni 1970 - I C \n53.66 -, BVerwGE 35, 308, vom \n20. Januar 1966 - I C 73.64 -, BVerwGE \n23, 140, 24. Januar 1957 - I C 194.54 -\n, BVerwGE 4, 250; BVerfG, Beschlüsse \nvom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, \nn. v., 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, \nBVerfGE 78, 155, 1 BvR 482/84 u.a. -, \nBVerfGE 78, 179; OVG NRW, Urteile vom \n2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl \n1999, 1057, vom 8. Dezember 1997 - 13 A \n4973/94 -, MedR 1998, 571, vom \n24. August 1990 - 5 A 76/88 -, NWVBl \n1991, 205, vom 6. März 1981 - 13 A \n1020/80 -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, \nMedR 1992, 54; Bay. VGH, Urteile vom \n20. November 1996 - 7 P 95.3013 -, \nNVwZ-RR 1998, 113, vom 7. August 1995 - \n7 P 94/4171 -, NVwZ-RR 1996, 146, und \nvom 24. Januar 1990 - 7 P 89.1893 -, \nNJW 1991, 1558, jeweils m. w. N. \n\n26\n\nDie Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht \nreglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als \nBestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten \nallgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der \nTitel Arzt, wozu es der Bestallung/Approbation bedurfte. Erst \ndas Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin \nbestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte \nallgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen \nErlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Ziel des \nHeilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der \nHeilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein \nÄrztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes \nund der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. \n§ 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen \nder Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom \nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in \nverfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig \nerachtet, dass jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung \nder Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn keiner der \nsich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden und nicht \ninfolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft \ngetretenen Versagungsgründe vorliegt. Ebenso wurde von der \nRechtsprechung entschieden, dass die Vorschrift über die \nErlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. \nArt. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und dass die in \n§ 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen \ngrundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des \nHeilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen \nErlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, \nist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher \nnicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung \nhandelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, \nzu dessen Schutz eine solche subjektive \nBerufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar \nist die ursprüngliche, auf die Beseitigung des \nHeilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch \ndie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene \nUmgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven \nAusnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert \nworden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die \nPatienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, \nbehält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden \nVorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers \ngedeckten Sinn.\n\n27\n\nGem. § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde \nausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 1 Abs. 2 \nHPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder \ngewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung \noder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei \nMenschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. \nDas Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den \nKrankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche \nauch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebensowenig \nstellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr \nliegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets \ndann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn \ndie Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische \nFachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung der in Rede \nstehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen \nkann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im \nHinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit \nselbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu \nschädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, \nob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne \ndass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar \nSchaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter \ndie Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche \nFachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber \nGesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben \nkönnen, dass die Behandelten die Anwendung gebotener \nmedizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil \nder Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen \nverfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische \nHeilbehandlung notwendig ist.\n\n28\n\nNach diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger \nausgeübten Tätigkeit der \"manuellen Therapie\" um Ausübung der \nHeilkunde iSd § 1 Abs. 2 HPG. Dem Tätigkeitsspektrum eines \nMasseurs, als der sich der Kläger aufgrund der entsprechenden \nErlaubnis von Oktober 1965 bezeichnen darf, kann die Tätigkeit \nschon deshalb nicht zugeschrieben werden, weil es sich bei \neinem Masseur um eine Heilhilfstätigkeit handelt und diese - \nauch wenn ein Masseur ebenfalls in gewisser Weise untersucht \nund diagnostiziert - dadurch gekennzeichnet ist, dass ein \nMasseur grundsätzlich nach den Vorgaben eines Arztes und auf \nder Grundlage ärztlicher Anweisungen handelt, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n1970 - I C 53.66 -, a.a.O., \n\n30\n\nwährend der Kläger bei der von ihm so bezeichneten \n\"manuellen Therapie\" selbständig, eigenverantwortlich und \nunabhängig von verbindlichen ärztlichen Vorgaben tätig wird, \ndabei insbesondere auch eigene Diagnosen stellt und diese zur \nGrundlage für seine Behandlungen macht.\n\n31\n\nDer Kläger beschreibt die von ihm praktizierte \"manuelle \nTherapie\" als \"Arbeit mit den Händen\", d.h. ohne technische \nGeräte, im Bereich der Wirbelsäule, also an den Wirbelkörpern \nselbst und an den dazwischen liegenden Bandscheiben, mit der \ner vor allem bei sog. Bandscheibenvorfällen erfolgreich sei. \nDies umschreibt ein typischerweise dem Begriff der \nChiropraktik zuzurechnendes Tätigkeitsfeld. Unter Chiropraktik \nist die schulmedizinisch anerkannte, auf Handgrifftechniken, \nalso auf bestimmte Einrenkungshandgriffe beruhende Heilmethode \n(Chirotherapie) zum Einrichten von durch Verschiebung der \nWirbel gegeneinander entstandenen Einklemmungen \n(Subluxationen) im Zwischenwirbelbereich zu verstehen. Unter \nChirotherapie wird die zusammenfassende Bezeichnung für alle \nMaßnahmen, bei denen die Hände zur Behandlung von \nFunktionsstörungen der Gelenke, vor allem der Wirbelsäule, \neingesetzt werden, verstanden (vgl. zu den \nBegriffsbestimmungen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. \nAufl.; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, \n6. Aufl.; vgl. auch Bay. Landessozialgericht vom 9. Mai 1990 \n- L 12 Ka 133/87 -, auszugsweise abgedruckt bei JURIS-\nRechtsprechung). Im Übrigen stellt der Kläger auch nicht \n(mehr) in Abrede, dass seine Tätigkeit der \"manuellen \nTherapie\" der Chiropraktik unterfällt, denn im Schriftsatz vom \n22. Februar 2000 hat er darauf hingewiesen, \"eine andere \nTätigkeit als die manuelle Therapie in Verbindung mit \nChiropraktik\" nicht durchführen zu wollen. \n\n32\n\nDass die vom Kläger durchgeführten Behandlungen bei den ihn \naufsuchenden Patienten ärztliche Fachkenntnisse erfordern, ist \noffenkundig. Die Anwendung der Chiropraktik setzt sowohl eine \nrichtige Diagnose des Krankheitszustandes, die auch der Kläger \nbei seinen Behandlungen anstellt, als auch eine Entscheidung \nüber die Art der Behandlung und eine richtige Beurteilung der \nAuswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des \nPatienten voraus, was wiederum den Besitz medizinischer \nKenntnisse erfordert. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n1970 - I C 53.66 -, a.a.O., Beschluss \nvom 21. Mai 1964 - I B 183.63 -, \nBuchholz 418.04, Heilpraktiker Nr. \n6.\n\n34\n\nDie Ausübung der Chiropraktik durch Unbefugte ist auch, \nworauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, mit nicht \nunbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten \nverbunden. Ob eine Heilbehandlungstätigkeit gesundheitliche \nSchädigungen verursachen kann und deshalb das \nHeilpraktikergesetz zur Anwendung kommt, kann dabei nur \naufgrund generalisierender und typisierender Betrachtungsweise \nbeurteilt werden. Eine derartige abstrakte Orientierung am \nHeilpraktikergesetz und dessen Zweck ist geboten, weil das \nHeilpraktikergesetz wie jedes andere Gesetz auch - abstrakt - \nausnahmslos alle Heilpraktikertätigkeiten erfasst und nicht \netwa speziell auf Fälle wie den des Klägers zugeschnitten ist. \nBei der somit gebotenen abstrakten Beurteilung kann auch im \nvorliegenden Fall die Gefahr des Auftretens gesundheitlicher \nSchädigungen in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß nicht \nverneint werden. Die Methode der Chiropraktik ist generell \nnicht ungefährlich und eine mangelhafte Beherrschung \nchiropraktischer Techniken und falsche Handgriffe können u.U. \nzu vollständiger Lähmung führen, auch bei fehlerfreier \nDurchführung kann sich eine Verlagerung von Bandscheibengewebe \nund in der Folge davon eine spinale Wurzelkompression \n(radikuläres Syndrom) ergeben (vgl. dazu Pschyrembel, a.a.O., \njeweils zu den genannten Begriffen; OLG Stuttgart, Urteil vom \n20. Februar 1997 - 14 U 44/96 -, VersR 1998, 637). Darauf, ob \ndie möglichen Folgen bei der Anwendung chiropraktischer \nTechniken bei den Patienten des Klägers aufgetreten sind, \nkommt es somit - da insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise \ngeboten ist - nicht an. Das Vorbringen des Klägers, in seiner \njahrzehntelangen Behandlungstätigkeit sei noch nie ein \ngesundheitlicher Schaden bei den von ihm Behandelten \neingetreten und deshalb könne von einer Gefahr für die \nVolksgesundheit keine Rede sein, ist in diesem Zusammenhang \nebenfalls nicht beachtlich. Die Frage, ob chiropraktische \nBehandlungen durch den Kläger eine Gefahr für die \nVolksgesundheit darstellen, erlangt Bedeutung, wenn es um die \nErteilung oder Versagung der Erlaubnis nach § 1 HPG geht (vgl. \n§ 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO). In diesem Verfahren ist indessen \nnicht die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis im Streit, \nsondern es geht um die Geltendmachung eines dem Kläger \ngegenüber bestehenden gesetzlichen Verbotes. Die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung hängt \ndavon ab, ob die chiropraktische Tätigkeit des Klägers der \nErlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG unterliegt. Dabei kommt \nes nicht maßgeblich darauf an, ob und welche Gefährdungen \ngerade von dem Kläger ausgehen, sondern darauf, welche \nGefährdungen generell bei Personen zu besorgen sind, die sich \nso wie der Kläger auf dem Gebiet der Chiropraktik betätigen, \nohne im Besitz der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis \nnach § 1 HPG zu sein.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n1970 - I C 53.66 -, a.a.O. (S. \n315).\n\n36\n\nDass der jeweilige die Heilkunde Ausübende keine Gefahr für \nseine Patienten darstellt, ist Ziel der Überprüfung nach § 2 \nAbs. 1 Buchst. i) der 1. HPG-DVO. Weil sich der \nErlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes auch auf \nderartige therapeutische Bemühungen erstreckt, ist ebenfalls \nentscheidungsunerheblich, dass der Kläger Patienten behandelt, \nbei denen die Schulmedizin nicht den gewünschten Erfolg \ngebracht hat und die deshalb bei ihm die Linderung ihrer \nBeschwerden suchen und erhalten. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August \n1991 - 3 B 2.91 -, MedR 1992, 52.\n\n38\n\nDas gesetzliche Erfordernis einer Erlaubnis für die \nAusübung der Heilkunde gilt zudem ausnahmslos und unabhängig \nvon Dauer und Erfolg der in Frage stehenden Tätigkeit. Dieses \nErfordernis mit dem Hinweis auf seine langjährige erfolgreiche \nTätigkeit als \"überflüssige Förmelei\" abzutun, wie es der \nKläger offenbar mit seinem Vorbringen will, es sei zu fragen, \ninwieweit man im Heilbereich nach einer positiven Tätigkeit \nvon mehr als zwanzig Jahren noch formelle Erfordernisse von \nden betroffenen Personen fordern dürfe (vgl. Schriftsatz vom \n15. Oktober 1997), wird dem Zweck des Heilpraktikergesetzes \nund der für die Ausübung der Heilkunde notwendigen Erlaubnis, \naus Gründen des Patientenschutzes die Heilkunde nur dafür \ngeeigneten Personen zu erlauben, nicht gerecht. \n\n39\n\nWird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten \nKriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem \nHeilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der \nPatienten abgestellt,\n\n40\n\nso die sog. \"Eindruckstheorie\", vgl. \nBGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 \nStR 389/77 -, NJW 1978, 599; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 \n- 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, \nUrteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 \n-, NJW 1990, 789; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 16. Dezember \n1993 - 9 S 326/93 -, MedR 1994, 369 f. \nUrteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, \na.a.O.,\n\n41\n\nso führt dies erst recht zu der Annahme, dass es sich um \nAusübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt. \nBei den Personen, die den Kläger aufsuchen, um sich von ihm \nbehandeln zu lassen, wird nämlich gerade der - auch \nmöglicherweise durch tatsächliche Erfolge bestärkte - Eindruck \nerweckt, dass ihnen durch die Behandlung des Klägers Heilung \noder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zuteil \nwird.\n\n42\n\nDass der Kläger die Heilkunde auch berufsmäßig ausübt, ist \nangesichts dessen, dass die chiropraktische \nBehandlungstätigkeit offensichtlich seine hauptsächliche \nEinnahmequelle ist und er - wie die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung erklärt haben - von dieser Tätigkeit \nauch nicht nach dem Erlaß der für sofort vollziehbar erklärten \nOrdnungsverfügung und dem erfolglosen Begehren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes abgesehen hat, eindeutig. \n\n43\n\nDie aufgrund des Erlaubniszwanges nach dem \nHeilpraktikergesetz gerechtfertigte Untersagungsverfügung \nbegegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten \nkeinen Bedenken. Der Erlaubniszwang stellt eine \nverfassungsgemäße Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. \n12 Abs. 1 GG dar. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai \n1998 - 1 BvR 482/84 u. 1166/85 -, \na.a.O., vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR \n1016/89 -; OVG NW, Urteil vom \n24. August 1990 - 5 A 76/88 -, NWVBl. \n1991, 205.\n\n45\n\nDas Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der \nBevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne \nBestallung zu schützen, ist - wie dargelegt - durch Art. 12 \nAbs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem \nGrundgesetz. Dementsprechend ist auch die im vorliegenden \nVerfahren streitige Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 \nGG vereinbar. \n\n46\n\nDie Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit des \nKlägers um eine gem. § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige \nTätigkeit handelt, bedeutet noch nicht, dass der Kläger in \nZukunft auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie \nbesagt nur, dass er zur berufsmäßigen Ausübung dieser \nTätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, \nauf die - wie dargelegt - bei Erfüllung der persönlichen \nZulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die \nnur versagt werden darf, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Die Frage der \nErlaubniserteilung oder -versagung ist hingegen nicht \nGegenstand des Verfahrens. Dementsprechend bedarf es auch \nkeiner Entscheidung des Senats dazu, ob das fehlende \nSehvermögen des Klägers schon von vornherein einen absoluten \nHinderungsgrund für eine Erlaubniserteilung darstellt oder ob \ndiese körperliche Beeinträchtigung kompensiert werden kann \ndurch eine besondere Sensibilität und durch besondere \nFähigkeiten des Klägers und ob diese zum Gegenstand einer \nÜberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. HPG-DVO, die \nsich an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der geplanten \nHeilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und \nFähigkeiten zu orientieren hat,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar \n1983 - 3 C 21.82 -, a.a.O., vom \n21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O., \nund vom 18. Dezember 1972 - I C 2.69-, \nNJW 1973, 579; BVerfG, Beschluss vom \n24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -,\n\n48\n\ngemacht werden können. Des Weiteren bedarf es auch nicht \neiner Entscheidung zu der Frage, ob dem Kläger nach einer \nerfolgreichen Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der \n1. HPG-DVO eine (auf die Chirotherapie) beschränkte \nHeilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, \n\n49\n\nvgl. dazu einerseits BVerwG, Urteil \nvom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, \na.a.O., Beschluss vom 21. Mai 1964 \n- I B 183.63 -, a.a.O.; andererseits \nBVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 3 C 34/90 -, a.a.O.,und BVerfG, \nBeschluss vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR \n1016/89 -, n.v.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-4790-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-4790-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304333","retrieved":"2026-07-09 03:31:22.824007+00:00"}}