{"status":"available","doknr":"OLD304332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.13A1383.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"13 A 1383/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben.\n\n3\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über \nden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der \nRechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich \nund in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. \nEine derartige, die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nrechtfertigende Frage wird im Zulassungsantrag nicht \naufgeworfen.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anerkennung \nals Asylberechtigter gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG stets und immer \ndann aufzuheben ist, wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat \nderart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des \nWiderrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr \nbesteht,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741; \nBay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember \n1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBl. 1999, \n566, \n\n6\n\nund dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge berechtigt ist, beim Widerruf einer \nAsylanerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das \nBestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu \ntreffen,\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 20. April 1999 \n- 9 C 29/98 -, NVwZ-Beil. 12/1999, \nS. 113; vgl. auch BVerwG, Urteile vom \n24. November 1998 - 9 C 53.97 -, \nInfAuslR 1999, 143 und vom 23. November \n1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575.\n\n8\n\nDes Weiteren ist bereits in der Rechtsprechung entschieden \nworden, dass der in § 73 Abs. 1 AsylVfG enthaltene \nGesetzesauftrag des unverzüglichen Widerrufs einer \nAsylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, nicht \nim Interesse des einzelnen Ausländers als Adressat des \nWiderrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen \nInteresse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) \nzustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten \nbesteht,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 9 B 280/97 -, a.a.O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom \n20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 - AuAS \n2000, 82.\n\n10\n\nEbenso wurde bereits entschieden, dass angesichts der für \n§ 73 AsylVfG anzunehmenden in sich geschlossenen, \nvollständigen Spezialregelung für Asylverfahren eine (analoge) \nAnwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht kommt und \nsomit auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beim Widerruf \nder Asylanerkennung keine Bedeutung hat,\n\n11\n\nvgl. Bay. VGH, Beschluss vom \n1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 -, \na.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, \na.a.O.; VG Gießen, Urteil vom \n21. September 1999 - 2 E 2269/99 -, \nNVwZ-Beil. 3/2000, S. 29.\n\n12\n\nDen genannten Entscheidungen schließt sich der Senat an. \n\n13\n\nInsoweit begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, der die Kläger zu 1. bis 3. betreffende \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Januar 1995, durch den deren frühere \nAsylanerkennung zurückgenommen und die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG verneint worden sind, keinen Bedenken. Auch die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts über die Lage im Kosovo \nsteht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat \nhat durch Urteile vom 30. September 1999 (13 A 2807/94.A und \n13 A 93/98.A) und seither in ständiger Rechtsprechung - in \nÜbereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern \nebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts, vgl. Urteil vom \n5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - entschieden, dass Kosovo-\nAlbanern gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in \nihre Heimat politische Verfolgung nicht droht und das auch \nAbschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht \nbestehen. Der Zulassungsantrag der Kläger gibt insoweit keine \nVeranlassung zu einer anderen Wertung.\n\n14\n\nMit ihrem Vorbringen, entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts seien keine Gründe ersichtlich, die \nAnerkennung der Kläger zu 1. bis 3. als Asylberechtigte \nzurückzunehmen, wenden sich diese im Kern gegen die Wertung \nihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von \nAsylbewerbern/Klägern nicht akzeptierte Würdigung ihres \nBegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht \ndie Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung.\n\n15\n\nBezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der \ndie Klägerin zu 4. betreffenden Abschiebungsandrohung weist \nder Senat, auch wenn diese nicht unmittbar \nVerfahrensgegenstand ist, darauf hin, dass das insoweit vom \nVerwaltungsgericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1999 - 8 A \n1166/98.A - durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n1. Dezember 1999 - 9 C 10.99 - für unwirksam erklärt worden \nist. Hintergrund war insoweit die Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass sich eine vom Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte \nAbschiebungsandrohung durch eine von der Ausländerbehörde \nerteilte Aufenthaltsgenehmigung erledigt, jedoch nicht \nrechtswidrig wird,\n\n16\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom \n21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \nBVerwGE 109, 305, DVBl. 2000, 419.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304332","retrieved":"2026-07-09 03:31:22.736036+00:00"}}