{"status":"available","doknr":"OLD304331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.13A1317.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"13 A 1317/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1959 in Syrien geborene Kläger absolvierte von 1980 bis \nMitte 1985 eine Ausbildung an der medizinischen Akademie \nS. /Bulgarien in der Fachrichtung Stomatologie und erhielt \nim Juli 1985 das Diplom über den Hochschulabschluss mit der \nQualifikation STOMATOLOGE. Von November 1985 bis Dezember 1988 \nabsolvierte der Kläger an der medizinischen Akademie S. die \nFachausbildung Kieferorthopädie; nach dem von ihm vorgelegten \nDiplom über anerkannte Fachausbildung vom 04.12.1988 wurde ihm \n\"nach erfolgreich abgelegtem Staatsexamen seit 25.11.1988 laut \nVerordnung über postgraduale Weiterbildung der medizinischen \nHochschulkader das Recht eines Facharztes für KIEFERORTHOPÄDIE \nanerkannt\".\n\n3\n\nIm Oktober 1992 wurde der Kläger eingebürgert. Im Dezember \n1992 erteilte ihm die Beklagte die Approbation als Zahnarzt, \nnachdem ihm zuvor seit Juli 1989 Erlaubnisse zur \nvorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 13 \nZahnheilkundegesetz) erteilt worden waren. Von Mitte 1989 bis \nMitte 1992 war der Kläger an der AOK-Zahnklinik in D. \nund von Mitte 1992 bis Ende Januar 1993 als Assistent einer \nKieferorthopädin in D. tätig; nach der Praxisübernahme \nbetreibt er dort seit Februar 1993 eine eigene \nkieferorthopädische Praxis. \n\n4\n\nAnfang 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die \nAnerkennung seiner im Ausland erworbenen fachzahnärztlichen \nAusbildung als Kieferorthopäde. Im September 1993 lehnte die \nBeklagte (erstmals) den Antrag des Klägers auf Anerkennung der \nGebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\" ab, nachdem ein \nPrüfungsgespräch im August 1993 vor ihrem Prüfungsausschuss für \nden Kläger negativ ausgegangen war. Nach einem weiteren \nPrüfungsgespräch Anfang Dezember 1993, bei dem der Kläger nach \nAnsicht des Prüfungsausschusses gravierende Mängel in der \nkieferorthopädischen Diagnose und ihrer Planung gezeigt habe, \nlehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der \nGebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\" mit Bescheid vom \n17. Dezember 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom \n5. April 1994, erneut ab. Die anschließende Klage (3 K 4716/94 \nVG Düsseldorf) nahm der Kläger nach außergerichtlicher Einigung \nmit der Beklagten, bei der ihm eine weitere \nWiederholungsprüfung zugestanden wurde, zurück.\n\n5\n\nIm Juli 1995 fand ein weiteres Gespräch des Klägers vor dem \nPrüfungsausschuss Kieferorthopädie der Beklagten statt, bei dem \nauch der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers \nanwesend war. Nach Darstellung der Mitglieder des \nPrüfungsausschusses habe der Kläger dabei die Wirkungsweise \neines von ihm selbst vorgeschlagenen Behandlungsgerätes \neindeutig falsch wiedergegeben, was bei einem Patienten \nnegative Folgen für den Behandlungsablauf gehabt hätte, sowie \nkein ausreichendes Wissen zur Biologie der Zahnbewegung gehabt. \nDie Beklagte lehnte deshalb mit Bescheid vom 19. Juli 1995 den \nAntrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung \n\"Kieferorthopädie\" ab. Den Widerspruch des Klägers, in dem \ndieser auf die Gleichwertigkeit seiner in Bulgarien \nabgeleisteten Weiterbildung verwies und die Fehlerhaftigkeit \nder durchgeführten Prüfung geltend machte, wies die Beklagte \ndurch Bescheid vom 11. Oktober 1995 zurück. Sie nahm dabei u.a. \nBezug auf eine Stellungnahme der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland, Bonn, vom 9. Februar 1995, nach der für die \nzahnärztliche Weiterbildung die Empfehlung gelten müsse, dass \ndie Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung \n\"Kieferorthopädie\" vom positiven Ergebnis entsprechender \nFachprüfungen abhängig zu machen sei.\n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe \naufgrund seiner in Bulgarien absolvierten Fachausbildung \n\"Kieferorthopädie\" Anspruch auf Anerkennung der entsprechenden \nGebietsbezeichnung. Seine dreijährige Spezialisierung in S. \nsei gleichwertig mit der Weiterbildung Kieferorthopädie nach \nder Weiterbildungsordnung der Beklagten. Er sei seit mehr als \n6 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als Kieferorthopäde \ntätig und geniesse als solcher große Anerkennung. Bei den \ndurchgeführten Prüfungsgesprächen seien verfassungsrechtlich \ngebotene Prüfungsgrundsätze verletzt worden. Die \nEntscheidungen, ihm die Anerkennung der Gebietsbezeichnung \n\"Kieferorthopädie\" zu versagen, seien mit Art. 12 Abs. 1 GG \nnicht vereinbar.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. Juli 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Oktober \n1995 zu verpflichten, ihm die \nAnerkennung zur Führung der \nGebietsbezeichnung Kieferorthopädie zu \nerteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat insbesondere weiterhin geltend gemacht, die vom \nKläger in Bulgarien absolvierte Weiterbildung sei nicht \ngleichwertig im Sinne des § 39 Abs. 7 Heilberufsgesetz.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Frage der Gleichwertigkeit \nBeweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. \nDr. G. von der privaten Universität W. -H. . \nDieser hat in seinem Gutachten vom 20. Oktober 1997 ausgeführt, \nnach den Ausbildungsgegenständen ergebe sich Gleichwertigkeit \nzwischen dem Weiterbildungsprogramm der Abteilung für \nKieferorthopädie der Medizinischen Akademie S. in der Zeit \nvon 1985 bis 1988 mit dem Inhalt der Weiterbildung nach der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten; die Wirksamkeit der \nVermittlung von Ausbildungsgegenständen sei besonders \nhinsichtlich Didaktik und Art der Leistungskontrolle \ngleichwertig, und wegen dieser Schlussfolgerungen gelte die vom \nKläger durchlaufene Weiterbildung, unabhängig von seinem \nindividuellen und konkreten Kenntnisstand, als gleichwertig mit \nden Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten. \nUnter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1998, auf dessen \nGründe Bezug genommen wird, die Beklagte verpflichtet, dem \nKläger die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung \nKieferorthopädie zu erteilen.\n\n13\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht die \nBeklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Verwertung \ndes Gutachtens des Prof. Dr. Dr. G. die Gleichwertigkeit \nder vom Kläger in S. absolvierten kieferorthopädischen \nFachausbildung mit einer Ausbildung nach ihrer \nWeiterbildungsordnung zu Unrecht angenommen. Die Feststellungen \ndes Gutachters, dessen Qualifikation zweifelhaft sei, \nbeschränkten sich auf die reine \"Papierlage\", die zur \nFeststellung der materiellen Gleichwertigkeit nicht ausreiche. \nWeil die Kieferorthopädie in der zahnmedizinischen Ausbildung \nin den ehemaligen Ostblockstaaten nur einen geringen \nStellenwert gehabt habe, und wegen dortiger allgemeiner \nmaterialtechnischer Probleme sei die Kieferorthopädie in \nBulgarien sowohl in der Lehre als auch in der praktischen \nTätigkeit zumindest bis 1990 mit der Kieferorthopädie in der \nBundesrepublik nicht zu vergleichen. Das vom Kläger insoweit \nvorgelegte Ausbildungsprogramm sei nicht schlüssig, weil \nAngaben über den Zeitpunkt der Aufstellung des Programms sowie \nüber die Abhaltung der festgesetzten Kolloquien fehlten. Die \nmaßgebenden Vorschriften des Heilberufsgesetzes (§§ 35 ff.) \nkönnten nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer \nzahnmedizinischen Weiterbildung z.B. in einem ehemaligen \nOstblockstaat eine Anerkennung der Gebietsbezeichnung ohne \nvorheriges Prüfungsfachgespräch erfolgen müsse. Eine solche \nPrüfung sei praktisch immer Voraussetzung für die Anerkennung \neiner Gebietsbezeichnung und insbesondere auch notwendiges \nElement bei der Frage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung. \nDie negativ verlaufenen Prüfungsgespräche mit dem Kläger hätten \nerkennen lassen, dass von ihm eine ordnungsgemäße \nkieferorthopädische Behandlung, die auch theoretisch begründet \nwerden müsse, nicht zu erwarten sei. Die gesundheitliche \nUnversehrtheit der einem Zahnarzt anvertrauten Patienten müsse \naber höher eingeschätzt werden als der Wunsch des Klägers, als \nKieferorthopäde mit der entsprechenden Gebietsbezeichnung tätig \nsein zu wollen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr macht geltend, nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. \nG. sei von einer Gleichwertigkeit seiner in Bulgarien \nabsolvierten Fachausbildung Kieferorthopädie auszugehen. Er \nhabe deshalb einen Anspruch auf Anerkennung dieser \nGebietsbezeichnung durch die Beklagte. Die durchgeführten \nPrüfungsgespräche seien unzulässig und auch im Konkreten mit \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. \nZwischenzeitlich habe er mit einer Arbeit aus der \nKieferorthopädie promoviert, so dass ihm fachliche \nGrundkenntnisse sicher nicht abgesprochen werden könnten.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltusngsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nder Gebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\".\n\n23\n\nMaßgebend für das Begehren des Klägers sind die §§ 33 ff., \n§§ 49 bis 51 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung \nvom 27. April 1994 (GV NRW S. 204) bzw. - wegen der bei \nVerpflichtungsklagen grundsätzlich maßgebenden Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - \ndie §§ 33 ff., §§ 51 bis 53 des Heilberufsgesetzes in der am \n17. Mai 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 9. Mai 2000 (GV \nNRW S. 403) iVm der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer \nNordrhein - WO - vom 9. Dezember 1978 (MBl. NRW 1979, 420), die \nu.a. in ihrem 1. Abschnitt allgemeine Vorschriften und in ihrem \n4. Abschnitt mit \"Prüfungsordnung\" überschriebene Bestimmungen \nenthält. Bezüglich der Vorschriften des Heilberufsgesetzes \nkommt den unterschiedlichen Gesetzesfassungen aber keine \nBedeutung zu, weil die einschlägigen Bestimmungen insoweit \nwortgleich sind.\n\n24\n\nGenerelle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nWirksamkeit der Weiterbildungsordnung von 1978 bestehen nicht. \nDie wesentlichen Elemente für die Anerkennung der Berechtigung \nzum Führen der Gebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\", wie \nbeispielsweise die Voraussetzungen für die Anerkennung der \nGebietsbezeichnung, die Mindestdauer der Weiterbildung, das \nVerfahren für die Anerkennung, sind im Heilberufsgesetz selbst \nund nicht nur in der in Form einer Satzung erlassenen \nWeiterbildungsordnung der Beklagten enthalten. Damit wird den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, dass \njedenfalls \"statusbildende\" Normen und solche Bestimmungen über \nBerufspflichten, die sich von diesen unterscheiden, aber in \nmehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung \neinschränken, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz \nfestgelegt werden müssen, \n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, \n125.\n\n26\n\nAuch im Hinblick auf Art. 12 GG bestehen keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der \nmaßgebenden Weiterbildungsordnung. Bei Regelungen, die einem \n(Zahn-)Arzt die Führung weiterer Bezeichnungen neben seiner \nBerufsbezeichnung zugestehen, handelt es sich um solche der \nBerufs- a u s ü b u n g,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972, a.a.O., Beschlüsse vom 27. Mai \n1986 - 3 B 54/85 - und vom 10. Sep-\ntember 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, \nUrteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A \n2573/84 -.\n\n28\n\nDerartige Berufsausübungsregelungen sind \nverfassungsrechtlich zulässig, soweit vernünftige Gründe des \nGemeinwohls eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung \nzweckmäßig erscheinen lassen. \n\n29\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, \n405.\n\n30\n\nDass derartige Gemeinwohlinteressen sowohl den das Führen \nvon Gebietsbezeichnungen betreffenden Regelungen des \nHeilberufsgesetzes als auch der Weiterbildungsordnung zugrunde \nliegen, liegt angesichts dessen, dass die Patienten damit \nqualifizierte (zahn-)ärztliche Leistungen verbinden, auf der \nHand und bedarf keiner näheren Erörterung.\n\n31\n\nDie maßgebenden Weiterbildungsvorschriften des \nHeilberufsgesetzes, die ihre Entsprechung gefunden haben in \n§§ 6 bis 8 bzw. in §§ 13 ff. der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten, enthalten differenzierende Regelungen. Diese können \nnach Auffassung des Senats bei objektiv vernünftiger Auslegung \nnur dahin verstanden werden, dass Voraussetzung für die \nAnerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung (hier: der \nKieferorthopädie) auf jeden Fall - auch und erst recht im Falle \ndes Klägers - eine erfolgreich zu absolvierende Prüfung ist, in \nder die vom Anerkennungsbewerber erworbenen Kenntnisse \ndarzulegen sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG).\n\n32\n\nGem. § 35 Abs. 1 HeilBerG darf eine \n(Teil-)Gebietsbezeichnung führen, wer eine Anerkennung erhalten \nhat; die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die \nvorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. \nNach § 39 Abs. 6 HeilBerG kann, wenn die Prüfung nicht \nerfolgreich abgeschlossen wird, der Prüfungsausschuss die \nvorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere \nAnforderungen an die Weiterbildung stellen. In dieser \nBestimmung wird, weil andernfalls die Möglichkeit der \nVerlängerung der Weiterbildungszeit nach erfolgloser Prüfung \nkeinen Sinn macht, deutlich, dass die Prüfung, bei der (auch) \ndie erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind, praktisch \nBestandteil der gesamten Weiterbildung ist.\n\n33\n\nAndererseits ist eine Prüfung mit der mündlichen Darlegung \nder erworbenen Kenntnisse nicht vorgesehen und eine Anerkennung \nnach § 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG nicht abhängig von einer \nsolchen im Falle des § 39 Abs. 8 HeilBerG für Staatsangehörige \neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum mit einem - gegenseitig anerkennungsfähigen - \nfachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem \nsonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis. \n\n34\n\nFür das Begehren des Klägers findet sich die konkrete \ngesetzliche Grundlage in § 39 Abs. 7 HeilBerG 1994/2000, die \nder Senat auch im vorliegenden Verfahren, in dem die \nAnerkennung einer zahnärztlichen Weiterbildung in einem nicht \nzu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählenden Staat \nin Frage steht, zu Grunde legt. Danach erhält, wer in einem von \n§ 36 und § 37 HeilBerG abweichenden Weiterbildungsgang eine \nWeiterbildung abgeschlossen hat, auf Antrag die Anerkennung, \nwenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine entsprechende \nBestimmung findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 1 WO.\n\n35\n\nDer Begriff der \"Gleichwertigkeit\" wird weder in § 39 Abs. 7 \nHBG 1994/2000 noch in § 7 Abs. 1 WO definiert. Eine \nAuslegungshilfe ergibt sich insoweit auch nicht aus den \nGesetzesmaterialien zum Änderungsgesetz für das \nHeilberufsgesetz von April 1975 (LT-Drucks. 7/4489), weil auch \ndort die \"Gleichwertigkeit\" nicht kommentiert oder erläutert \nworden ist. Dies deutet auf die seinerzeitige Vorstellung des \nNormgebers hin, dem Begriff dieselbe Bedeutung und Auslegung \nzukommen zu lassen wie dies beispielsweise der Fall war bei der \nGesetzesberatung der Änderung der Bundesärzteordnung (BT-\nDrucks. V/3838) im Februar 1969, bei der in § 3 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BÄO ebenfalls der Begriff der \"Gleichwertigkeit\" in \nZusammenhang mit dem Ausbildungsstand nach einer zahnärztlichen \nAusbildung im Ausland gegeben war. Für den Begriff der \n\"Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\" i.S.d. § 3 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BÄO bzw. des - gleichlautenden - § 2 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 Zahnheilkundegesetz - ZHG - ist in der Rechtsprechung\n\n36\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom \n29. August 1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE \n102, 44, vom 27. April 1995 - 3 C \n23.93 -, BVerwGE 98, 180 und vom \n18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE \n92, 88; Beschlüsse vom 17. März 1993 \n- 3 B 128.92 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 21, vom 23. September \n1987 - 3 B 39.87 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 20; vgl. auch OVG \nNRW, Urteile vom 11. Mai 2000 - 13 A \n2563/97 - rechtskräftig - und 13 A \n5574/97 - nicht rechtskräftig -, \n\n37\n\nanerkannt, dass es sich bei der \"Gleichwertigkeit\" um einen \ngerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff \nhandelt. Für die Gleichwertigkeit (des Ausbildungsstandes nach \neiner zahnärztlichen Ausbildung im Ausland) kommt es danach bei \nZugrundelegung objektiver Umstände des jeweiligen \nAusbildungsganges und unter Berücksichtigung der Studiendauer, \nder Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände \nsowie der Art der Leistungskontrolle auf einen wertenden \nVergleich der Ausbildung im Ausland zu der Ausbildung, die das \nZahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte \nvorsehen, an. Auf diese Kriterien kann, wovon auch das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist, im Grundsatz auch \nabgestellt werden, wenn nicht die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach einer zahnärztlichen Ausbildung im \nAusland, sondern - wie hier - die Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Weiterbildung im Ausland in Frage steht. \n\n38\n\nAuch wenn dieses Merkmal nicht ausdrücklich in § 39 Abs. 7 \nHeilBerG erwähnt ist, so ergibt sich das Erfordernis einer \n- unabhängig von der Gleichwertigkeit der Weiterbildung - \ndurchzuführenden Prüfung, in der die vom Anerkennungsbewerber \nerworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind, aufgrund \nsachgerechter Auslegung aller für die Anerkennung der \nWeiterbildung im Ausland maßgebenden Vorschriften. \n\n39\n\n§ 35 Abs. 1 HeilBerG macht die Anerkennung zum Führen einer \nGebiets- oder Teilgebietsbezeichnung abhängig vom erfolgreichen \nAbschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung und kennzeichnet \ndurch die Begriffspaarung \"vorgeschriebene Weiterbildung\" und \n\"erfolgreicher Abschluss\" die Notwendigkeit des Vorliegens \nzweier Merkmale für die Anerkennung, nämlich der Absolvierung \neiner Weiterbildung einerseits und deren erfolgreichen \nAbschluss andererseits. Der in einer Norm vorgesehene \n\"erfolgreiche Abschluss\" wird regelmäßig durch das Bestehen \neiner entsprechenden Prüfung dokumentiert; dies muß auch im \nvorliegenden Fall gelten. Dementsprechend kann mit der \nFormulierung eines \"von § 36 und § 37 HeilBerG abweichenden \nWeiterbildungsganges\" in § 39 Abs. 7 HeilBerG nur das Merkmal \nder \"vorgeschriebenen Weiterbildung\" nach § 35 Abs. 1 Satz 2 \nHeilBerG betroffen sein, während das weitere Erfordernis des \n\"erfolgreichen Abschlusses\" insoweit unberührt bleibt.\n\n40\n\nDass im Rahmen der begehrten Anerkennung zur Berechtigung \ndes Führens einer bestimmten Gebietsbezeichnung grundsätzlich \nRaum ist für die Berücksichtigung subjektiv-individueller \nLeistungsmerkmale ergibt sich schon aus dem Heilberufsgesetz \nselbst. Dieses führt aus, dass eine Gebietsbezeichnung auf \nbesondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet \nhinweist (§ 33 HeilBerG), dass die Weiterbildung die für den \nErwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der \nberuflichen Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst (§ 36 Abs. 7 \nHeilBerG) und dass im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung der \nBerechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung auch die \nerworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind (§ 39 Absätze 1, \n3 HeilBerG). Diese Vorgaben waren auch bereits inhaltlicher \nBestandteil des Änderungsgesetzes vom 8. April 1975, durch das \nerstmals Vorschriften über Weiterbildung in das nunmehr als \nHeilberufsgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurden. In \nKonsequenz dessen findet sich auch in § 6 Abs. 2 WO die \nmündliche Darlegung der vorgeschriebenen Kenntnisse als \nVoraussetzung für die Anerkennung. Nach der Begründung zum \nÄnderungsgesetz von April 1975 (LT-Drucks. 7/4489, S. 24) \nsollte der mündlichen Darstellung der in einer Weiterbildung \nerworbenen Kenntnisse eigenständige Bedeutung zukommen, weil \ndie vorgesehene Prüfung zur Berechtigung zur Führung einer \nBezeichnung nicht allein von der zeitlichen Ableistung einer \nauf das Fach beschränkten Berufsausübung und den darüber \nausgestellten Testaten abhängig gemacht werden sollte, \"sondern \nauch mit der mündlichen Darstellung erworbener \nSpezialkenntnisse und -erfahrungen ein qualifizierter Nachweis \nin besonders objektivierter Form\" erbracht werden sollte. \n\n41\n\n§ 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG, wonach bei der Anerkennung zur \nFührung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung verzichtet und \nüber sie aufgrund der vom Anerkennungsbewerber vorgelegten \nZeugnisse und Nachweise entschieden werden kann, lässt, weil \nnur insoweit der ein Absehen von einer Prüfung erlaubende \nAusnahmetatbestand einschlägig ist, im Zusammenspiel mit den \nSätzen 1 und 2 des § 39 Abs. 1 HeilBerG ebenfalls die \nNotwendigkeit einer Prüfung als generelles Erfordernis \nerkennen. Da der Kläger die Anerkennung einer \nGebietsbezeichnung (und nicht einer Teilgebietsbezeichnung) \nbegehrt, steht dieser Ausnahmefall im vorliegenden Verfahren \nnicht in Frage.\n\n42\n\nDes Weiteren erscheint auch aufgrund einer Gesamtschau aller \nBestimmungen in § 39 HeilBerG die Notwendigkeit einer Prüfung \nmit dem Nachweis individueller Kenntnisse gerechtfertigt. Die \nErteilung einer Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung \nnach § 39 Abs. 8 HeilBerG an die dort genannte Personengruppe \nohne Prüfung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die \nzahnärztliche Weiterbildung in Staaten des europäischen \nWirtschaftsraumes auf einem vergleichbar hohen Niveau wie in \nDeutschland erfolgt und dieses praktisch Grundlage ist für die \nwechselseitige Anerkennung erworbener fachbezogener Diplome, \nPrüfungszeugnisse und sonstiger fachlicher \nWeiterbildungsnachweise. Von einer solchen Prämisse kann aber \ninsbesondere bei Ländern des ehemaligen Ostblocks vor dem \nHintergrund der früheren politischen und wissenschaftlichen \nAbschottung gegenüber dem Westen, die eine umfassende und \nfundierte Meinungsbildung über die dortigen zahnmedizinischen \nAusbildungsgegebenheiten schwierig gemacht hat, nicht \nausgegangen werden.\n\n43\n\nVgl. Urteile des Senats vom 11. Mai \n2000 - 13 A 2563/97 - und - 13 A \n5574/97 - zu zahnärztlichen \nAusbildungen in Belgrad/Jugoslawien \nbzw. in Neumarkt/Rumänien.\n\n44\n\nBei einem Absehen von einer Prüfung, in der vom \nAnerkennungsbewerber auch die während der Weiterbildung \nerworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind, würde gerade in \nden Fällen einer zahnmedizinischen Weiterbildung im \nosteuropäischen Ausland in den 70er oder - wie hier - 80er \nJahren, für die ohnehin nur spärliche allgemeine Informationen \nzur Verfügung stehen, auf verifizierbare Erfahrungswerte, die \nRückschlüsse auf die Qualität der Weiterbildung dort zulassen, \nverzichtet. Wenn schon für Bewerber, die eine zahnmedizinische \nWeiterbildung nach den in §§ 36, 37 HeilBerG vorgesehenen \nVerfahren absolviert haben, eine Prüfung mit dem Nachweis der \nindividuellen Kenntnisse vorgesehen ist, muss dies deshalb erst \nrecht gelten für Anerkennungsbewerber, die die nach dem \nHeilberufsgesetz vorgesehene Weiterbildung nicht absolviert \nhaben und die auch nicht der Personengruppe des § 39 Abs. 8 \nHeilBerG unterfallen.\n\n45\n\nAus der Systematik des Heilberufsgesetzes und der \nPlatzierung der auch für das Begehren des Klägers maßgebenden \nVorschrift (§ 39 Abs. 7 HeilBerG) in § 39 HeilBerG lässt sich \ndas Entfallen einer zusätzlichen Prüfung - unabhängig von der \nFrage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung - nicht zwingend \nherleiten. Die Zusammenfassung von ausschließlich das \nPrüfungsverfahren betreffenden Bestimmungen mit solchen, die \nweitere materielle Anerkennungsvoraussetzungen enthalten, in \neinem Paragrafen ist unsystematisch und logisch nicht \nnachvollziehbar und kann daher nur als gesetzgeberische \nUngeschicklichkeit angesehen werden. Sinnvoller wäre es \nvielmehr gewesen, sowohl den Regelungsbereich des Absatz 7 von \n§ 39 HeilBerG als auch den des Absatz 8 der Vorschrift, u.U. \nzusammen mit dem jetzigen § 40 HeilBerG, in einem \neigenständigen Paragrafen zusammenzufassen und von den das \nPrüfungsverfahren betreffenden sonstigen Bestimmungen in § 39 \nHeilBerG abzukoppeln. \n\n46\n\nIn Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften ergibt \nsich auch aus § 7 Abs. 1 WO der Beklagten - unabhängig von der \nFrage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung - die \nNotwendigkeit einer Prüfung des Anerkennungsbewerbers mit der \nmündlichen Darlegung der von ihm erworbenen Kenntnisse. Nach \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 WO findet, wenn die Weiterbildung \ngleichwertig ist, auf das Verfahren der Anerkennung § 6 WO \nentsprechende Anwendung; dieser macht in seinem Absatz 2 die \nEntscheidung der Zahnärztekammer aber gerade von einer Prüfung, \nin der u.a. die als Voraussetzung für die Anerkennung \nvorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind, \nabhängig.\n\n47\n\nDie für das Führen der Gebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\" \nerforderlichen besonderen Kenntnisse hat der Kläger bisher \nnicht nachgewiesen. Er hat die Prüfungsgespräche vor dem \nPrüfungsausschuss der Beklagten im August und Dezember 1993 \nnicht mit Erfolg absolviert und war auch bei dem \nvergleichsweise eingeräumten weiteren Prüfungsgespräch am \n4. Juli 1995 nicht erfolgreich. Nach dem Protokoll über die \nletztgenannte Prüfung war der aus drei Mitgliedern bestehende \nPrüfungsausschuss einstimmig der Ansicht, dass dem Kläger auch \nnach dieser Prüfung die Anerkennung der Gebietsbezeichnung \nnicht ausgesprochen werden könne. Entscheidend dafür war nach \ndem Protokoll die Tatsache, dass der Kläger die Wirkungsweise \ndes von ihm selbst vorgeschlagenen Behandlungsgerätes eindeutig \nfalsch wiedergegeben habe und dieses bei einem Patienten \nnegative Folgen für den Behandlungsablauf gehabt hätte und \ndaher nicht toleriert werden konnte. Nach dem Protokoll waren \nbei dem Kläger in verschiedenen Bereichen (z.T. elementare) \nWissenslücken vorhanden, die entscheidend waren für die \nAblehnung der Gebietsbezeichnung. Dass eine für einen Patienten \nnachteilige und schädliche Behandlung im Ergebnis die Ablehnung \nder Anerkennung der Gebietsbezeichnung rechtfertigen kann, ist \nnachvollziehbar und sachlich nicht zu beanstanden; das \nErgebnis, die Anerkennung zu versagen, ist insoweit in sich \nschlüssig. Konkrete Anhaltspunkte für die Missachtung \nverfahrensrechtlicher Grundsätze bei Durchführung dieses \nPrüfungsgesprächs oder für eine inhaltliche Unangemessenheit \ndesselben sind nicht ersichtlich; sie ergeben sich auch nicht \naus dem entsprechenden Protokoll des Prüfungsausschusses \nKieferorthopädie. Von einem ordnungsgemäßen Verlauf des \nPrüfungsgesprächs kann auch deshalb ausgegangen werden, weil \nbei der Prüfung der damalige Verfahrensbevollmächtigte des \nKlägers anwesend war und dieser insoweit keine Einwendungen \noder Beanstandungen geltend gemacht hatte. Dass das \nPrüfungsgespräch nach Angaben des Klägers ca. 1 ½ Stunden \ngedauert haben soll, somit die in § 15 Abs. 2 WO genannte \nPrüfungszeit von in der Regel dreißig Minuten überschritten \nworden sei, bewirkt nicht die Unverwertbarkeit des Ergebnisses \ndes Prüfungsgesprächs. Es ist nicht ersichtlich und wird auch \nvom Kläger nicht geltend gemacht, dass die zeitliche Ausdehnung \nder Prüfung über die regelmäßige Prüfungszeit hinaus ursächlich \nwar für den Mißerfolg in der Prüfung. Im übrigen lässt das \nPrüfungs-Protokoll, das keine Angaben zur Zeitdauer der Prüfung \nenthält, aber auch erkennen, dass während des Prüfungsgesprächs \nschon bald Defizite beim Kläger offenkundig geworden sind. Die \nVerlängerung der Prüfungszeit lag daher gerade auch in seinem \nInteresse, um ihm die Chance zum Ausgleich des entstandenen \nNegativeindrucks zu geben.\n\n48\n\nFür eine Berücksichtigung des Wunsches des Klägers, die \nBeklagte möge ihn als \"einmaligen Sonder- und Ausnahmefall \nbehandeln und ihm deswegen die Anerkennung zum Führen der \nBezeichnung 'Kieferorthopäde' erteilen\", besteht kein Raum.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708, 710, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1317-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1317-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304331","retrieved":"2026-07-09 03:31:22.633335+00:00"}}