{"status":"available","doknr":"OLD304375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0818.8A2715.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-18","aktenzeichen":"8 A 2715/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Klägerinnen vermögen mit ihrer allein geltend gemachten \nGehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nnicht durchzudringen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel \nliegt nicht vor. Die Ablehnung eines Beweisantrages verletzt \nden Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, \nwenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist hier \nnicht der Fall. Auch wenn man den Beweisantrag in erster Linie \ndahingehend versteht, dass er auf die Klärung der \nAussagefähigkeit der Klägerin zu 1. als Maßstab für die \nBeurteilung der Glaubhaftigkeit der von dieser abgegebenen \nSchilderungen zum Verfolgungsschicksal gerichtet ist, ist die \nAblehnung der Beweiserhebung prozessrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n4\n\nAls Ausgangspunkt ist zu Grunde zu legen, dass die \nBeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen \noder sonstigen Prozessbeteiligten zum Wesen der richterlichen \nRechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. \nAuch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt \nund verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu \nwürdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf \nSachverständigenhilfe angewiesen. \n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Novem-ber \n1973 - 6 C 5.73 -, BVerwGE 44, 152.\n\n6\n\nDiese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in \nAsylstreitigkeiten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des \nAsylbewerbers und etwaiger Zeugen.\n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. August \n1984 - 9 B 11274.82 -, InfAuslR 1985, 54 (56).\n\n8\n\nDie Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung \nfestzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeuge \nglaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die \nGerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf \ndie Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie \n- wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis - nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein \nErmessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die \nzur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst \nzutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen \nverzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im \nVerfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur \nder Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den \nNormalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen \nlassen können, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu \nnehmen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 - 6 C \n5.73 -, a.a.O., S. 155; Beschluss vom 29. August \n1984, a.a.O., und Beschluss vom 12. Mai 1999 - 9 B \n264.99 -.\n\n10\n\nEs ist dabei Sache des Asylbewerbers, derartige besondere \nUmstände aufzuzeigen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1999 - 9 B \n401.99 -.\n\n12\n\nDiese Maßstäbe, nach denen die Heranziehung von \npsychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der \nGlaubwürdigkeit regelmäßig nur unter eng umgrenzten \nVoraussetzungen - so etwa bei starken Verdachtsmomenten für \neine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung \neines Zeugen - gebilligt wird,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 8 A \n467/96.A - m.w.N.; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 25 f.,\n\n14\n\ngelten auch für die ebenfalls der Wertung einer Aussage als \nglaubhaft vorgelagerte und eng mit dem Problem der \nGlaubwürdigkeit verbundene Frage der Aussagefähigkeit eines \nVerfahrensbeteiligten.\n\n15\n\nDas Vorliegen der danach erforderlichen hinreichenden \nVerdachtsmomente hat das Verwaltungsgericht hier unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des Vortrags, die Klägerin zu 1. \nleide unter einer psychischen Traumatisierung und \nsomatisierenden Depression, zutreffend verneint. Namentlich \ndie als einzige dem Verwaltungsgericht vorgelegt \nfachpsychologische Bescheinigung der Frau \nDr. N. N. ×. vom 2. November 1999 lässt aus der \nbloßen Feststellung, die Patientin leide an einer somatischen \nDepression sowie an chronischen Schmerzen, nicht ohne weiteres \nauf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des ihre Angaben \nzum Verfolgungsschicksal betreffenden Steuerungsverhaltens \nbzw. einer Einschränkung der Wiedergabebefähigung der Klägerin \nzu 1. schließen. Ebenso wenig lässt sich aus dem \nAussageverhalten der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt, bei der \nTerminsvorbereitung mit ihrem Prozessbevollmächtigten und in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nHinreichendes für eine psychische Erkrankung mit derartigen \nAuswirkungen herleiten. Soweit dabei jeweils Weinkrämpfe \naufgetreten sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass \ndie Klägerin zu 1. im Übrigen gehindert war, frei über ihr \nVerfolgungsschicksal zu sprechen. Der Vorhalt mangelnder \nSubstantiierung im ablehnenden Beweisbeschluss wird insoweit \nim angefochtenen Urteil zutreffend durch die Annahme \nuntermauert, die Klägerin zu 1. habe eine Einschränkung ihrer \nDarlegungsfähigkeit selbst dadurch verneint, dass sie auf \nFragen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung, ob sie sich noch konzentrieren könne und auch \nbereit sei, Fragen zu dem Vorfall im November 1994 zu \nbeantworten, erklärt habe, sie könne die Fragen beantworten, \nsie habe noch die Fähigkeit, es so wiederzugeben, wie sie es \ndort erlebt habe - das sei etwas, was passiert sei, das könne \nsie nicht vergessen. Abgesehen davon ist die Bewertung des \nAussageverhaltens unter dem Gesichtspunkt, ob ausnahmsweise \nAnlass zur Einschaltung eines psychologischen Sachverständigen \nbesteht, ihrerseits bereits Teil der Überzeugungsbildung des \nVerwaltungsgerichts aufgrund des persönlichen Eindrucks in der \nmündlichen Verhandlung und insoweit im Rahmen der \nZulassungsprüfung nur begrenzt überprüfbar.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-18/8-a-2715-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-18/8-a-2715-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304375","retrieved":"2026-07-09 03:31:26.560226+00:00"}}