{"status":"available","doknr":"OLD304374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0818.12A179.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-18","aktenzeichen":"12 A 179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen \nder Zusatzversorgung bei der Beigeladenen nachzuversichern ist. \n\n3\n\nDie am 24. Februar 1939 geborene Klägerin wurde aufgrund \neiner Einstellungszusage vom 6. September 1957 bei der \nBeklagten seit dem 11. September 1957 als \nStadtinspektoranwärterin beschäftigt. \n\n4\n\nDie Urkunde über die Ernennung zur Stadtinspektoranwärterin \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde ihr \nam 20. Februar 1958 zugestellt. Mit Wirkung zum 11. September \n1960 wurde sie zur Stadtinspektorin zur Anstellung unter \nVerleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe ernannt. Am \n18. Mai 1962 wurde sie zur Stadtinspektorin, am 23. Juli 1965 \nzur Stadtoberinspektorin ernannt. Zum 1. April 1966 wurde ihr \ndie Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. \n\n5\n\nNach ihrer Heirat wurde im Oktober 1977 ihr Sohn S. \nG. geboren. Im Januar 1978 beantragte sie einen \ndreijährigen Urlaub ohne Dienstbezüge für die Betreuung ihres \nSohnes für die Zeit ab 7. März 1978. Diesem Antrag gab die \nBeklagte statt. Mit dem Bescheid wies sie darauf hin, dass die \nZeit der Beurlaubung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit unberücksichtigt bleibe. Auf Antrag der Klägerin \nverfügte die Beklagte durch Bescheid vom 13. März 1980 die \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge für weitere drei Jahre. \n\n6\n\nAm 28. November 1983 beantragte die Klägerin ihre Entlassung \naus dem Beamtenverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 LBG NW zum Ablauf \ndes 6. März 1984. Zur Begründung führte sie aus, der Zeitraum \nihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge laufe zum 6. März 1984 aus. \nDanach könne sie aus familiären Gründen ihren Dienst nicht \nwieder antreten. Sie müsse ihr Kind und ihren pflegebedürftigen \nVater betreuen. In einer Verhandlungsniederschrift wies die \nBeklagte die Klägerin auf die Folgen der Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis, insbesondere auf den Verlust ihrer \nVersorgungsansprüche hin. Mit Urkunde vom 12. Januar 1984 wurde \ndie Klägerin zum Ablauf des 6. März 1984 aus dem \nBeamtenverhältnis bei der Beklagten entlassen.\n\n7\n\nÜber das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis \ninformierte die Beklagte die Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte. Auf deren Anforderung entrichtete sie für die Zeit \nvom 11. September 1957 bis 6. März 1978 \nRentenversicherungsbeiträge für die Klägerin in Höhe von \ninsgesamt 58.530,06 DM. \n\n8\n\nMit Antrag vom 13. Mai 1993 bat die Klägerin die Beklagte, sie \nauch in der Zusatzversorgungskasse für Angestellte für die Zeit \nvom 11. September 1957 bis 6. März 1978 nachzuversichern. Zur \nBegründung führte sie aus, sie sei bereits bei der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert \nworden, städtische Angestellte würden auch in der \nZusatzversorgungskasse nachversichert. \n\n9\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom \n22. Juni 1993 ab und führte zur Begründung aus, nach § 2 der \nSatzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden \nund Gemeindeverbände und § 8 des Versorgungstarifvertrages für \nGemeinden sei die Nachversicherung entsprechend dem \nBetriebsrentengesetz zu regeln, danach seien nur Arbeitnehmer, \nnicht hingegen Beamte nachzuversichern.\n\n10\n\nMit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die \nKlägerin geltend, das Bundesarbeitsgericht habe durch Urteil \nvom 7. März 1995 entschieden, dass der Ausschluss \nTeilzeitbeschäftigter aus der Zusatzversorgung rechtswidrig sei \nund gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Danach liege erst \nrecht ein Gleichheitsverstoß vor, wenn Vollzeitbeschäftigte \nnach ihrem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse \nnachversichert würden.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 1996 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, \ndie Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffe einen \nanderen Sachverhalt. Nach §§ 2, 64 der Satzung der R. \nZusatzversorgungskasse, § 8 des Versorgungstarifvertrages für \nGemeinden und § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung \nder betrieblichen Altersversorgung hätten nur Arbeitnehmer, \nnicht hingegen Beamte Anspruch auf Nachversicherung in der \nZusatzversorgung. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne \ndieser Regelungen, ihre Leistungspflicht beruhe nicht auf einem \nprivatrechtlichen Vertrag, sondern auf öffentlich-rechtlichen \nGrundsätzen. \n\n12\n\nAm 1. Februar 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ausgeführt: Sie habe in der Zeit vom \n11. September 1957 bis 6. März 1984 in einem Beamtenverhältnis \ngestanden, es verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sie nach ihrem \nAusscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse nachversichert \nwerde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen habe in dem Urteil vom 24. Oktober 1991 die Frage \noffen gelassen, ob eine Nachversicherung auch dann \nausgeschlossen sei, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter auf \neigenen Antrag entlassen worden sei. Sie habe seit 1980 ihren \nVater gepflegt, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig \ngeworden sei; aufgrund dessen habe sie den Antrag auf \nEntlassung gestellt, da eine weitere Verlängerung der \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge nach den damaligen rechtlichen \nRahmenbedingungen nicht möglich gewesen sei. Es verstoße gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG, wenn Beamte nach ihrem Ausscheiden aufgrund \neigenen Antrags nicht nachversichert würden. In dem \nGesetzentwurf für das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen \nAltersversorgung sei ursprünglich auch eine \nNachversicherungspflicht im Rahmen der Zusatzversorgung für \nausscheidende Beamte vorgesehen gewesen, soweit diese nicht \naufgrund disziplinarischer Vorgänge ausgeschieden seien. Der \nentsprechende Teil des Gesetzentwurfes sei jedoch aus dem \nGesetz ausgeklammert worden, die Bundesregierung habe damals \ndie Absicht gehabt, entsprechende Regelungen in einem \ngesonderten beamtenrechtlichen Zusammenhang zu treffen. \nGleichwohl sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine \nentsprechende Regelung geboten gewesen sei. Dies müsse auch in \nsolchen Fällen gelten, in denen - wie bei ihr, der Klägerin - \ndie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis deswegen beantragt \nworden sei, weil die Betreuung von Kindern oder \npflegebedürftigen Angehörigen habe geleistet werden müssen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 22. Juni 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Januar \n1996 zu verpflichten, die Klägerin in \nder R. Zusatzversorgungskasse \nfür Gemeinden und Gemeindeverbände \nnachzuversichern.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie auf die angegriffenen Bescheide Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n21. Oktober 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf \nNachversicherung in der R. Zusatzversorgungskasse für \nGemeinden und Gemeindeverbände. § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes \nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom \n19. Dezember 1974 begründe keinen entsprechenden Anspruch. \nDanach bestehe eine Nachversicherungspflicht nur für \nausscheidende Arbeitnehmer. Dazu zählten jedoch nicht Beamte. \nDanach begründe auch § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über die \nVersorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und \nBetriebe keinen Anspruch auf Nachversicherung, weil dieser \nhinsichtlich der Voraussetzungen der Nachversicherung auf § 18 \nAbs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen \nAltersversorgung verweise. Es verstoße nicht gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG, dass nach der gesetzlichen Regelung eine \nNachversicherung ehemaliger Beamter in der \nZusatzversorgungskasse nicht stattfinde. Die Ungleichbehandlung \naus dem Dienst ausgeschiedener Beamter gegenüber \nausgeschiedenen Angestellten, die weiterhin einen Anspruch auf \nZusatzversorgung hätten oder die infolge Nachversicherung gemäß \n§ 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung der \nbetrieblichen Altersversorgung einen solchen Anspruch \nerhielten, verstoße jedenfalls dann nicht gegen \nVerfassungsrecht, wenn das Ausscheiden des Beamten aufgrund \neines eigenen Antrages erfolgt sei. Die Ungleichbehandlung sei \ndurch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und \nTreueverhältnis und die Pflicht des Beamten gerechtfertigt, \nseine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und \nihm grundsätzlich auf Lebenszeit seine volle Arbeitskraft zur \nVerfügung zu stellen. \n\n19\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Ausgeschiedene Beamte würden gegenüber ausgeschiedenen \nAngestellten zu Unrecht ungleich behandelt. In dem Ausschluss \nder Nachversicherung von auf eigenen Antrag ausgeschiedenen \nBeamten liege zugleich eine Diskriminierung von Frauen. Denn \ntypischerweise seien von derartigen Fällen Frauen betroffen, \ndie Kinder betreuten und pflegebedürftige Angehörige pflegten \nund deshalb das Beamtenverhältnis aufgeben müssten. Das \nVorliegen eines Verfassungsverstoßes belege auch die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Juli 1998. \nDarin sei festgestellt worden, dass ein Gleichheitsverstoß \nvorliege, soweit die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung \nvon Angestellten im öffentlichen Dienst bei deren Ausscheiden \nweniger geschützt seien als Anwartschaften auf Betriebsrenten \nim privatwirtschaftlichen Bereich. Danach liege erst Recht ein \nGleichheitsverstoß vor, wenn Beamte keinerlei Zusatzversorgung \nerhielten, nachdem sie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden \nseien. Demnach gebiete die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht \neine Nachversicherung jedenfalls dann, wenn ein Beamter \nunfreiwillig, d.h. aufgrund der Notwendigkeit, Kinder oder \npflegebedürftige Angehörige zu betreuen, aus dem \nBeamtenverhältnis ausscheiden müsse. Die Regelung verstoße im \nÜbrigen auch gegen Art. 12 GG, da ein vorzeitiges Ausscheiden \naus dem Beamtenverhältnis zwecks Aufnahme einer anderen \nTätigkeit massiv erschwert werde, wenn dies mit Einbußen im \nVersorgungsbereich verbunden sei. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund unter Aufhebung der Bescheide der \nBeklagten vom 22. Juni 1993 und \n8. Januar 1996 festzustellen, dass sie \nfür die Zeit vom 20. Februar 1958 bis \n6. März 1978 durch die Beklagte bei der \nBeigeladenen nachzuversichern ist.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung führt sie aus: Nach § 64 der Satzung der \nR. Zusatzversorgungskasse und § 18 Abs. 6 des \nGesetzes über die Verbesserung der betrieblichen \nAltersversorgung könnten nur Arbeitnehmer, nicht hingegen \nBeamte nachversichert werden. Eine relevante Änderung habe sich \nauch nicht durch das Rentenreformgesetz 1999 ergeben, da für \nAltfälle das alte Recht gelte. Entgegen der ursprünglichen \nAbsicht des Gesetzgebers sei eine Einbeziehung der Beamten in \ndie Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung gesetzlich \nnicht geregelt worden. Soweit danach weiterhin bei Entlassung \neines Beamten aufgrund eigenen Antrags keine Nachversicherung \nerfolge, halte sich dies im Gestaltungsspielraum des \nGesetzgebers. Im Übrigen hätte die Klägerin zu der Gruppe \ngehört, die auch nach der ursprünglichen Regelungsabsicht des \nGesetzgebers aufgrund Entlassung auf eigenen Antrag von der \nNachversicherung ausgeschlossen gewesen wäre. Eine generelle \nGleichstellung von Angestellten und Beamten im Rahmen des \nSystems der Zusatzversorgung widerspreche auch den Grundsätzen \ndes Beamtenversorgungsrechts. Dies würde nämlich dazu führen, \ndass sie über die nachträgliche Einbeziehung in die \nZusatzversorgung insgesamt eine Versorgung erhielten, die \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen entspräche. \n\n25\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nI. Die Berufung ist zulässig.\n\n29\n\nDie Klägerin macht einen auf das frühere Dienstverhältnis \ngestützten prozessualen Anspruch geltend. Für entsprechende \nBegehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. \n\n30\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), \nBeschluss vom 17. Juli 1995 \n- 5 AS 8/95 - NJW 1996, 413 (für die \nvergleichbare Konstellation einer Klage \neines früheren Richters).\n\n31\n\nDer Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO \nstatthaft.\n\n32\n\nDie Klägerin macht sinngemäß geltend, es liege ein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 \nVwGO vor. Ein Nachversicherungsverhältnis, d.h. das dreiseitige \nVerhältnis zwischen der (Zusatz-)Rentenversicherung, dem \nfrüheren Dienstherrn und dem Nachzuversichernden, \n\n33\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), \nUrteil vom 14. September 1995 \n- 4 RA 118/94 -, ZBR 1998, 53 und \nUrteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 \n- zum Nachversicherungsverhältnis bei \nder Nachversicherung im Rahmen der \nAngestelltenversicherung,\n\n34\n\nist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis.\n\n35\n\nVgl. zum Begriff des \nRechtsverhältnisses Eyermann/Happ, \nVwGO, 10. Auflage, Rz. 12 ff. zu \n§ 43.\n\n36\n\nAus ihm ergeben sich Pflichten des ehemaligen Dienstherrn und \ndes Versicherungsträgers, von denen etwaige Rechte der \nnachzuversichernden Person abhängen.\n\n37\n\nVgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Juli \n1997, a.a.O.\n\n38\n\nDie Feststellungsklage ist hier nicht gegenüber anderen \nRechtsschutzformen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig. Ist \neine Feststellungsklage gegenüber einer Verpflichtungs- oder \nLeistungsklage die effektivere Rechtsschutzform, ist sie nicht \nnach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.\n\n39\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. \nAuflage, Rz. 29 zu § 43.\n\n40\n\nSo verhält es sich hier, weil die Feststellungsklage auch eine \nder Rechtskraft fähige Feststellung der Verpflichtung der \nBeigeladenen aus dem Nachversicherungsverhältnis ermöglicht, \ndie Klägerin als für die entsprechenden Zeiten \npflichtversichert zu behandeln. Damit ermöglicht sie in \neffektiverer Weise Rechtsschutz als eine ansonsten in Betracht \nkommende \"auf Nachversicherung\" gerichtete Leistungsklage.\n\n41\n\nDie Klägerin verfügt schließlich über ein \nFeststellungsinteresse. Hierfür genügt jedes berechtigte \nmaterielle oder immaterielle Interesse.\n\n42\n\nVgl. Eyermann/Happ, VwGO, Kommentar, \n10. Auflage, Rz. 29 ff. zu § 43.\n\n43\n\nEin berechtigtes Interesse an der Feststellung des \nNachversicherungsverhältnisses ergibt sich daraus, dass die \nNachversicherung Voraussetzung für eine Anwartschaft auf \netwaige spätere Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung ist. \n\n44\n\nII. Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. \n\n45\n\nZwischen der Klägerin, der Beklagten und der Beigeladenen \nbesteht kein zusatzversorgungsrechtliches \nNachversicherungsverhältnis. Die Beklagte ist nicht \nverpflichtet, ein Nachversicherungsverlangen an die Beigeladene \nbezogen auf die Person der Klägerin für die Zeit vom \n20. Februar 1958 bis 6. März 1978 zu stellen und Beiträge \nnachzuentrichten, dementsprechend besteht auch keine \nVerpflichtung der Beigeladenen, die Klägerin für diese Zeit als \npflichtversichert zu behandeln. Danach sind auch die Bescheide \nder Beklagten vom 22. Juni 1993 und 8. Januar 1996 rechtmäßig. \n\n46\n\n1. Eine Nachversicherungspflicht der Beklagten ergibt sich \nzunächst nicht aus § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung \nder betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. \nI 3610), in der durch Gesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I \n1377) geänderten Fassung (im Folgenden: BetrAVG).\n\n47\n\nMit dem Gesetz aus dem Jahre 1974 verfolgte der Gesetzgeber \ndas Ziel, Anwartschaften auf betriebliche Zusatzversorgungen \nauch für den Fall des Ausscheidens und Wechsels des \nArbeitgebers unverfallbar zu machen. Für den Bereich der \nZusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurde hierzu in § 18 \nBetrAVG eine Sonderregelung getroffen. Darin wurde zugleich \nangeordnet, dass für bestimmte Gruppen öffentlicher \nBediensteter, die keinen Anspruch auf eine Zusatzversorgung \naufgrund ihres Arbeitsverhältnisses haben, bei deren \nvorzeitigem Ausscheiden eine Nachversicherung auch im Rahmen \nder Zusatzversorgung stattfindet (§ 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG \niVm § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 6 des Gesetzes).\n\n48\n\nDer Anwendbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass \n§ 18 BetrAVG durch Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE \n98, 365,\n\n50\n\nfür mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist. In \nder Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht für eine \nÜbergangszeit bis zum Ende des Jahres 2000 die weitere \nAnwendung der Vorschrift zugelassen. \n\n51\n\n§ 18 Abs. 6 BetrAVG ist seit Erlass des Gesetzes mehrfach \ngeändert worden. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die \nMöglichkeit der Nachversicherung nach dieser Vorschrift \ninsgesamt gestrichen (vgl. Art. 8 des RRG 1999, BGBl. I 1997, \n3025), § 18 Abs. 6 a.F. BetrAVG gilt aber für Fälle fort, in \ndenen ein Anspruch auf Nachversicherung bis zum 31. Dezember \n1998 entstanden war (§ 30 d BetrAVG i.d.F. des RRG 1999). \n\n52\n\nMaßgeblich für die Beurteilung ist hier die Rechtslage im \nZeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis, d.h. im März 1984. Dies entspricht den \nGrundsätzen, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für \nStreitigkeiten über die Nachversicherung angewandt werden.\n\n53\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. September \n1995, a.a.O.\n\n54\n\nNach der mithin einschlägigen Fassung des Gesetzes in der \nFassung der Änderung vom 28. November 1983 ist die Klägerin \nnicht gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nachzuversichern, weil \nsie nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser Regelung zählt. \nNach § 18 Abs. 6 BetrAVG sind die in Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6 \nbezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der \nZusatzversorgungseinrichtung, bei der er Beteiligter ist, \nnachzuversichern. Die Klägerin gehört zwar zum Kreis der \nPersonen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG, sie war nämlich als \nBeamtin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des \nAngestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei. Allerdings \nwar sie als Beamtin keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 18 \nAbs. 6 BetrAVG. Der Arbeitnehmerbegriff dieser Vorschrift \numfasst nicht die Beamten.\n\n55\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n24. Oktober 1991 - 12 A 2274/89 -, RiA \n1993, 45; Urteil vom 27. April 1981 \n- 12 A 759/79 - sowie Urteil vom \n26. Februar 1992 - 12 A 117/89 - und \nBVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1979 \n- 6 B 45.78 -.\n\n56\n\n2. Eine Nachversicherungspflicht resultiert sich auch nicht aus \nden Regelungen des § 8 des Versorgungstarifvertrages für \nAngestellte und Arbeitnehmer der Gemeinden. Es kann \ndahinstehen, ob diese Regelung überhaupt eine öffentlich-\nrechtliche Verpflichtung der Beklagten im Rahmen eines \nNachversicherungsverhältnisses begründen könnte. Jedenfalls \nliegen auch der Sache nach die Voraussetzungen für eine \nNachversicherung nach dieser Regelung nicht vor. Die Bestimmung \nverweist auf § 18 Abs. 6 BetrAVG, dessen Voraussetzungen nach \nden vorstehenden Darlegungen nicht erfüllt sind.\n\n57\n\n3. Eine Nachversicherungspflicht der Beklagten ergibt sich \nferner nicht aus den Regelungen der Satzung der Beigeladenen \nvom 5. Februar 1968 (GV NW S. 72). Maßgeblich ist hierfür die \nSatzung in der Fassung der Änderung vom 31. Januar 1983 (GV NW \nS. 138). § 64 Abs. 1 der Satzung bestimmt hierzu, dass \nentsprechend den Satzungsbestimmungen, die im \nNachversicherungszeitraum jeweils gegolten haben, Beiträge und \nUmlagen an die Kasse nachzuentrichten sind, wenn ein \nArbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 BetrAVG nachzuversichern ist. \nMithin verweist auch die Satzung auf die vorgenannten \nVoraussetzungen des § 18 Abs. 6 BetrAVG, die - wie oben \ndargelegt - hier nicht vorliegen.\n\n58\n\n4. Eine Nachversicherungsverpflichtung der Beklagten folgt \nschließlich nicht aus der Fürsorgepflicht nach § 85 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG. \nAusfluss der Fürsorgepflicht sind die Regelungen über \nAlimentation in Gestalt der Versorgung der Beamten. Diese haben \nin den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts ihren \nNiederschlag gefunden. Ist dort keine ausdrückliche Regelung \ngetroffen, bedarf es nach § 3 BeamtVG anderweitiger \ngesetzlicher Regelungen zur Begründung von Ansprüchen auf \nVersorgungsleistungen. Dies gilt nach Sinn und Zweck des § 3 \nBeamtVG auch für Leistungen des Dienstherrn bei Beendigung des \nDienstverhältnisses, die - wie die Nachentrichtung von \nBeiträgen zu einer Versicherung - mittelbar der Versorgung \nausscheidender Beamter dienen. Demnach ist ein Rückgriff auf \ndie Fürsorgepflicht zur Begründung mittelbarer \nVersorgungsleistungen im Rahmen einer Nachversicherung der \nKlägerin ausgeschlossen.\n\n59\n\n5. Die dargestellte Gesetzeslage ist entgegen der Auffassung \nder Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n60\n\na) Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor, \nwonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter \nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums zu regeln ist. Es gehört zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr für die \namtsangemessene Alimentation, d.h. die Besoldung des Beamten \nwährend des Dienstverhältnisses und seine Versorgung im \nRuhestand, nach Maßgabe der zurückgelegten aktiven Dienstzeit \naufkommt.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nBVerfGE 76, 256/322 f.\n\n62\n\nHier hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden \nGestaltungsspielraumes die Entscheidung getroffen, dass die \nVersorgung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis \nerlischt(vgl. § 37 Satz 1 LBG). Dafür kommt es nicht darauf an, \nauf welchen Gründen die Beendigung des Beamtenverhältnisses \nberuht. Lediglich für bestimmte, hier nicht einschlägige \nFallgestaltungen ist vorgesehen, dass Unterhaltsbeiträge \ngewährt werden können (vgl. § 15 BeamtVG).\n\n63\n\nDiese Regelungen sind nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu \nbeanstanden. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des \nBerufbeamtentums, der eine weiter gehende Versorgung nach dem \nAusscheiden eines Beamten aus seinem Dienstverhältnis geböte. \nDas Beamtenverhältnis wird durch das Lebenszeitprinzip geprägt. \nDie Alimentation ist keine konkrete Gegenleistung für jeweils \nzeitabschnittsweise zu leistende Dienste des Beamten. Grundlage \ndes Anspruchs auf Ruhegehalt aufgrund der Alimentationspflicht \nist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene \nPflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den \nDienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf \nLebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. \nKündigt der Beamte das Dienstverhältnis aufgrund eigener \nWillensentscheidung auf, entfällt regelmäßig die darauf \nbezogene Alimentationspflicht. Der sozialstaatlich begründete \nAnspruch auf eine Mindest-Altersversorgung gemäß der \ntatsächlichen Beschäftigungsdauer wird durch die \nrentenversicherungsrechtliche Nachversicherung \ngewährleistet.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März \n2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, \n1117.\n\n65\n\nb) Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die \nNachversicherung ausscheidender Beamter im Rahmen der \nZusatzversorgung verstößt auch nicht gegen den \nverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 \nGG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nverbietet es, in wesentlicher Hinsicht gleiche Sachverhalte \nohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Allerdings ist bei \nder Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem \nGleichheitssatz nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die \nzweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern \nnur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner \nGestaltungsfreiheit überschritten hat. Das kommt in Betracht, \nwenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen \nNormadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen den \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung \nrechtfertigen könnten.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, \nBVerfGE 84, 248/359.\n\n67\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht vor. Diese \nAuffassung entspricht der in der Rechtsprechung und einem Teil \nder Literatur vertretenen Ansicht.\n\n68\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom \n2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 14. Juli 1999 - \n1 Bf 645/98 -; BayVGH, Beschluss vom \n24. Juli 1997 - 3 ZB 97.1613 -, DÖD \n1998, 94; sowie ferner: Oberstes \nSchiedsgericht der Versorgungsanstalt \ndes Bundes und der Länder, \nSchiedsspruch vom 12. August 1994 - OS \n51/92 -; Stegmüller, \nBeamtenversorgungsgesetz, Kommentar, \nStand Februar 2000, Rz. 4 zu § 15; \nGilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung \nder Angestellten und Arbeiter des \nöffentlichen Dienstes, Kommentar, \nStand Januar 2000, Anm. 2 zu § 30 der \nVBL-Satzung. \n\n69\n\nDemgegenüber kann sich der Senat der in Teilen der \nrechtwissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung, es \nliege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der \nBeamten vor,\n\n70\n\nvgl. dazu etwa Plog/Wiedow/Beck/ \nLemhöfer, Bundesbeamtengesetz, \nKommentar, Stand März 2000, Rz. 6a zu \n§ 34 BBG sowie Hanau/Goertz, ZBR 1999, \n361 und Ruland, ZBR 1983, 313/317,\n\n71\n\nnicht anschließen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes \nauszuführen:\n\n72\n\naa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann zunächst bei \neinem Vergleich der Gruppe der aus dem Beamtenverhältnis \nausscheidenden Beamten im Vergleich zu Angestellten, die aus \nihrem Dienstverhältnis ausscheiden und anschließend gemäß § 18 \nAbs. 6 BetrAVG im Rahmen der Zusatzversorgung nachzuversichern \nsind, nicht festgestellt werden.\n\n73\n\nDies betrifft allerdings nur diejenigen Angestellten, die \nvor dem Ausscheiden nicht bereits in der Zusatzversorgung \nversichert waren. Im Wesentlichen handelt es sich um \nAngestellte, die im Rahmen der Zusatzversorgung und auch im \nRahmen der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, weil \nihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung durch \nden Dienstherrn zugesagt worden war.\n\n74\n\nVgl. zu diesem Personenkreis, der \ninsbesondere Dienstordnungsangestellte \numfasst: BVerwG, Beschluss vom \n3. November 1982 - 2 C 64.81 -, \nBuchholz 310 § 40 VwGO Nr. 202; \nBundesgerichtshof, Urteil vom 27. April \n1988 \n- IVa ZR 10/87 -, NVwZ-RR 1989, 28.\n\n75\n\nEine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen \nergibt sich aus der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Dienstverhältnisse. Zwar \nerlangen sie bei Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalles mit Erreichen der \nAltersgrenze grundsätzlich der Höhe nach entsprechende Versorgungen. Die \nVersorgung beruht jedoch bei Beamten auf der Alimentation im Rahmen des auf \nLebenszeit angelegten beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und nicht \nauf einer arbeitsvertraglichen Regelung, wie dies bei den vorgenannten Angestellten \nder Fall ist. Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse unterliegen eigenen \nPrinzipien, die sich von den für privatrechtliche Verhältnisse geltenden Grundsätzen \nunterscheiden und eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des öffentlichen \nDienstes grundsätzlich rechtfertigen. Dies zeigt sich etwa an der Unkündbarkeit der \nBeamten; Angestellte des öffentlichen Dienstes können dagegen arbeitgeberseitig \ndurch Kündigung entlassen werden.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März \n2000, a.a.O. sowie Beschluss vom \n15. Juli 1998, a.a.O., S. 391 f. \n\n77\n\nbb) Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der \nohne Anspruch auf Nachversicherung im Rahmen der \nZusatzversorgung ausscheidenden Beamten liegt auch nicht \ngegenüber solchen Angestellten vor, die bereits während ihres \nDienstverhältnisses der Versicherungspflicht in der \nZusatzversorgung unterlagen und demnach mit ihrem Ausscheiden \nüber eine fortlebende eingeschränkte Versorgungsanwartschaft im \nRahmen der Zusatzversorgung verfügten. Diese Ungleichbehandlung \nberuht nicht auf den gesetzlichen Regelungen über die \nNachversicherung. Sie ist primär durch die Einbeziehung dieses \nPersonenkreises in die Versicherungspflicht im Rahmen der \nZusatzversorgung bedingt. Ungeachtet dessen rechtfertigten auch \nhier die vorstehend dargestellten strukturellen Unterschiede \nder jeweiligen Dienstverhältnisse eine unterschiedliche \nBehandlung.\n\n78\n\ncc) Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht insoweit \ngerechtfertigt, als es um die Behandlung von Beamten geht, die \nauf eigenen Antrag ausgeschieden sind, um sich der Pflege ihrer \nKinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu \nwidmen. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor, die an ein \ngrundrechtlich geschütztes Verhalten unmittelbar anknüpft und \ndeshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.\n\n79\n\nDie verfassungsrechtliche Regelung zum Schutz der Familie \naus Art. 6 GG begründet keine Pflicht des Gesetzgebers, im \nRahmen eines Familienlastenausgleichs jegliche familienbedingte \nfinanzielle Belastung auszugleichen. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW \n2000, 1129.\n\n81\n\nEltern, die sich in einem Beamtenstatus befinden, müssen \ndeshalb nicht vor sämtlichen Nachteilen geschützt werden, die \nsich ergeben, wenn sie Kinder betreuen oder sich durch \nVersorgung pflegebedürftiger Angehöriger der Familie \nwidmen.\n\n82\n\nZwar ist der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, \nEhe und Familie zu schützen. In Ausgestaltung dieser \nVerpflichtung wurden u.a. Regelungen über die Möglichkeit der \nBeurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung oder Pflege \nAngehöriger (vgl. etwa § 72a BBG sowie § 85a LBG) und deren \nteilweise Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der \nVersorgung getroffen (vgl. etwa das \nKindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I \n2218).\n\n83\n\nDies entspricht der grundsätzlichen Verpflichtung des \nGesetzgebers, zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und \nFamilientätigkeit beizutragen.\n\n84\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 \n- 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, \n203/260.\n\n85\n\nDie nähere Konkretisierung der hierfür im Einzelnen zu \ntreffenden Regelungen ist jedoch damit verfassungsrechtlich \nnicht vorgegeben. Dem Gesetzgeber verbleibt ein \nGestaltungsspielraum.\n\n86\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 \n- 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, \n1/35 f.\n \n\n87\n\nIn der gesetzgeberischen Abwägung, die hinsichtlich der \nBeurlaubungsregelungen betreffend die hier fragliche Zeit dahin \nausgefallen war, dass als Höchstgrenze ein Zeitraum von 6 \nJahren festgelegt wurde, konnte berücksichtigt werden, dass das \nBeamtenverhältnis grundsätzlich darauf angelegt ist, dass dem \nDienstherrn auf Lebenszeit die volle Arbeitskraft zur Verfügung \ngestellt wird.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März \n2000, a.a.O. \n \nWar der Gesetzgeber danach von Verfassungs wegen nicht \nverpflichtet, eine längere Beurlaubung zu ermöglichen, musste \ner rechtliche Nachteile, die aus dem Ablauf der \nBeurlaubungszeiträume folgten (Verlust der \nVersorgungsanwartschaft bei gleichzeitiger Begründung einer \nRentenanwartschaft durch Nachversicherung in der gesetzlichen \nRentenversicherung), nicht durch Nachversicherung auch in der \nZusatzversorgung ausgleichen.\n\n89\n\nc) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. \nAllerdings schützt dieses Grundrecht nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichtes auch davor, dass der Wechsel des \nBerufes faktisch in unzumutbarer Weise erschwert wird.\n\n90\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n15. Juli 1998, a.a.O., S. 395 ff.\n\n91\n\nEine faktische Erschwerung des Berufwechsels besteht für \nBeamte zwar darin, dass die Beamtenversorgung mit der Aufgabe \ndes Beamtenverhältnisses erlischt und an ihre Stelle die \nNachversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung \ntritt, ohne dass dadurch bedingte Verluste bei der \nAlterssicherung durch eine Nachversicherung im Rahmen der \nZusatzversorgung ausgeglichen werden. \n\n92\n\nOb ein Fall unzumutbarer Erschwerung durch den Verlust der \nbeamtenrechtlichen Versorgung ohne gleichwertige \nNachversicherung insoweit vorliegt, als Beamte bestimmter \nBesoldungsgruppen des höheren Dienstes bei einer \nNachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis \nüberproportionale Verluste erleiden, weil sie nur bis zur \nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung \nnachversichert werden,\n\n93\n\nvgl. zu diesen verfassungsrechtlichen \nBedenken etwa Hanau/Goertz, ZBR 1999, \n361; Lemhöfer, a.a.O. sowie Kühling, \nZRP 1999, 260,\n\n94\n\nist hier unerheblich. Denn von einer dadurch bedingten, \netwaigen Verfassungswidrigkeit von Teilbereichen des \nBeamtenversorgungsrechtes wären Personen wie die Klägerin, die \ndem gehobenen Dienst angehörten und im Rahmen der \nNachversicherung schon keine überproportionalen Verluste \nerleiden, weil ihre Dienstbezüge nicht deutlich über der \nrentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze lagen, \nnicht berührt. In dem Umfang, in dem sich bei diesem \nPersonenkreis eine Verringerung der Alterssicherung ergibt, ist \ndies durch das Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) \nund seine versorgungsrechtlichen Ausprägungen gerechtfertigt \nund kann deshalb nicht als mit Art. 12 GG unvereinbare \nunzumutbare Erschwerung eines Berufswechsels gewertet \nwerden.\n\n95\n\n6. Die dargestellte Rechtslage im Zeitpunkt des Ausscheidens \nder Klägerin steht entgegen dem Vorbringen des \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auch mit dem Europäischen \nGemeinschaftsrecht in Einklang. \n\n96\n\na) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage für \neine unmittelbare Nachversicherungspflicht der Beklagten.\n\n97\n\naa) Die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung \ndes Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im \nBereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl. \nNr. L 6/24), die die Gleichbehandlung von Frauen bei \ngesetzlichen Systemen sozialer Sicherung im Alter betrifft und \nauch vor mittelbarer Diskriminierung,\n\n98\n\nvgl. zu diesem \ngemeinschaftsrechtlichen Begriff: \nCurall, in: Von der Groeben, Kommentar \nzum EU-Vertrag, 5. Auflage, Rz. 47 zu \nArt. 119 m.w.Nachw., \n\n99\n\nschützt, war in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens der \nKlägerin aus ihrem Dienstverhältnis noch nicht unmittelbar \nanwendbar. Gemeinschaftsrechtliche Richtlinien sind nur dann \nunmittelbar anwendbar, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt \nsind und innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht \nvollständig umgesetzt worden sind.\n\n100\n\nVgl. Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaft (EuGH), Urteil vom \n10. Juni 1982, Rechtssache 8/81 \n(Becker), Amtliche Sammlung der \nRechtsprechung des Gerichtshofs (Slg.) \n1982, 53.\n\n101\n\nDie einschlägige Frist war hinsichtlich der Richtlinie 79/7 \nnach deren Art. 8 erst Ende des Jahres 1984 abgelaufen. Deshalb \nkann dahinstehen, ob diese Richtlinie für Systeme der \nZusatzversorgung im öffentlichen Dienst anwendbar ist oder ob \nnicht insoweit die Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des \nGrundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den \nbetrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vom 24. Juli \n1986 (ABl. Nr. L 225/48) einschlägig wäre. Die Richtlinie \n86/378 wäre indes gleichfalls im vorliegenden Falle aus \nzeitlichen Gründen nicht anwendbar.\n\n102\n\nbb) Auch aus Art. 119 EWG-Vertrag (= Art. 141 des Vertrags \nin der Fassung des Vertrags von Amsterdam) folgt hinsichtlich \ndes Ausschlusses der Nachversicherung im Rahmen der \nZusatzversorgung nichts zugunsten der Klägerin. \n\n103\n\nArt. 119 EWG-Vertrag gebietet die Gleichbehandlung von \nMännern und Frauen in Bezug auf das Arbeitsentgelt. Diese \nunmittelbare Geltung beanspruchende,\n\n104\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. April \n1976, Rechtssache 43/75 (Defrenne II), \nSlg. 1976, 455,\n\n105\n\nauch den Bereich des öffentlichen Dienstes erfassende \nRegelung,\n\n106\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober \n1997 Rechtssache C-1/95 (Gerster), Slg. \n1997 I 5253,\n\n107\n\nist allerdings dahin zu verstehen, dass sie auch die \nGleichbehandlung bei Systemen betrieblicher Altersversorgung, \ndie unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des \nArbeitsentgelts fallen, \n\n108\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28. September \n1994, Rechtssache C-57/93 (Vroege), \nSlg. 1994 I 4541 und Urteil vom \n28. September 1994, Rechtssache C-\n128/93 (Fisscher), Slg. 1994 I 4583 \nsowie Urteil vom 11. Dezember 1997, \nRechtssache C-246/96 (Magorrian &\nCunningham), Slg. 1997 I 7153,\n\n109\n\nund hierbei auch solche Differenzierungen erfasst, die als \n\"mittelbare Diskriminierung\" wirken, d.h., ohne ausdrücklich an \ndas Geschlecht anzuknüpfen, faktisch wesentlich mehr Frauen als \nMänner nachteilig betreffen.\n\n110\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober \n1997, a.a.O.\n\n111\n\nOb die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als \nbetriebliches System der Altersversorgung anzusehen oder als \ngesetzliches System vom Anwendungsbereich des Art. 119 EWG-\nVertrag ausgeschlossen ist,\n\n112\n\nvgl. Junghanns in: Lenz, EGV-\nKommentar, Art. 119 Rn. 7 m.w.Nachw.,\n \n\n113\n\nund ob tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer den \nBeamtenstatus im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der \nBeurlaubung wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger \naufgeben, mag hier dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt \nrechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme eines Verstoßes gegen \nArt. 119 EWG-Vertrag. \n\n114\n\nEine vertragswidrige mittelbare Diskriminierung liegt dann \nnicht vor, wenn eine Regelung, die faktisch überwiegend Frauen \nnachteilig betrifft, durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, \ndie nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts \nzu tun haben.\n\n115\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, \nRechtssache 170/74 (Bilka), Slg. 1986, \n1607 und Urteil vom 28. September 1994, \nRechtssache C-128/93, a.a.O. sowie \nUrteil vom 2. Oktober 1997, a.a.O. und \nCurall, a.a.O. Rz. 55 ff. \n\n116\n\nSo verhält es sich hier. Aus den vorstehenden Darlegungen \nzur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Differenzierung \nzwischen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst \nhinsichtlich der Nachversicherung im Rahmen der \nZusatzversorgung ergibt sich, dass hier eine objektive \nRechtfertigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs vorliegt. Sie beruht wesentlich auf den \nUnterschieden der jeweiligen Dienst- und Vertragsverhältnisse \nund hat deshalb mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts \nnichts zu tun. \n\n117\n\nb) Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht, aus Gründen der \nGleichbehandlung weiter gehende Beurlaubungsmöglichkeiten \nzwecks Vermeidung mittelbarer Diskriminierung zu schaffen, \nbestand gleichfalls nicht. \n\n118\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nSchulte, in: Von der Groeben, a.a.O., \nRz. 46 ff. zu Art. 118 m.w.Nachw. \n\n119\n\nDeshalb kommt hier auch kein das Begehren der Klägerin \ntragender gemeinschaftsrechtlicher Schadenersatzanspruch wegen \nunzureichender Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien \nin Betracht.\n\n120\n\nVgl. zum gemeinschaftsrechtlichen \nSchadenersatzanspruch: EuGH, Urteil vom \n8. Oktober 1996, Rechtssache C-178/94 \n(Dillenkofer u.a.), Slg. 1996 I 4867 \nsowie OVG NRW, Urteil vom 10. März 2000 \n- 12 A 2129/98 -.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 162 \nAbs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen \nselbständigen Antrag gestellt, sich mithin keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht \nwesentlich gefördert hat.\n\n122\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n123\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 \nBeamtenrechtsrahmengesetz nicht zuzulassen. Zwar hatte der \nSenat der Sache im Rahmen der Zulassungsentscheidung \ngrundsätzliche Bedeutung beigemessen. Die \nentscheidungserhebliche Frage, ob die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG \na.F. und auch nach ihrem Auslaufen bestehende Rechtslage, nach \nder ausscheidende Beamte, auch bei Ausscheiden auf eigenen \nAntrag mit Blick auf Kindererziehung oder Betreuung \npflegebedürftiger Angehöriger, nicht im Rahmen der \nZusatzversorgung nachzuversichern sind, mit \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmt, ist durch die \nzwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 und \n1508/99 geklärt. Es bedarf deshalb nicht mehr der Durchführung \neines Revisionsverfahrens. \n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-18/12-a-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-18/12-a-179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304374","retrieved":"2026-07-09 03:31:26.452598+00:00"}}