{"status":"available","doknr":"OLD304390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0817.8A4052.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"8 A 4052/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. Juni 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger vermag mit seiner allein geltend gemachten \nGehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nnicht durchzudringen. Der über Art. 103 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche \nAusprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 \nAbs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht \nunter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von \nihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner \nEntscheidung in Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht dadurch \nverletzt, dass es aufgrund der Anwendung des § 81 AsylVfG zu \ndem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage wegen Nichterfüllung \nder Aufforderung des Verwaltungsgerichts zum Weiterbetreiben \ndes Verfahrens als zurückgenommen gilt. Die Anwendung des § 81 \nAsylVfG unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4\n\nSoweit eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Abs. 1 \nAsylVfG ein Verhalten des Klägers voraussetzt, das als Ausdruck \nseines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines \nRechtsschutzbegehrens gewertet werden muss und deshalb die \nAnnahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer \nSachentscheidung rechtfertigt,\n\n5\n\nvgl. zur Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG \na.F. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 \n- 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62 (63); BVerwG, \nUrteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, NVwZ-RR \n1991, 443 (444),\n\n6\n\nkommt als sachlich begründeter Anlass für einen Wegfall des \nRechtsschutzinteresses gerade auch der hier gegebene Fall des \nUnterlassens einer selbst angekündigten Klagebegründung in \nBetracht.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 \n- 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Urteil \nvom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, \n213.\n\n8\n\nDas gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger \nmit richterlichen Verfügungen vom 15. Juli 1999 und vom \n22. September 1999 zusätzlich zur Begründung der Klage \naufgefordert worden ist.\n\n9\n\nZu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom \n15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, a.a.O.\n\n10\n\nDa Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses \nvornehmlich daraus folgen können, dass der Kläger den von ihm \nzu erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht \nnachkommt,\n\n11\n\nso schon BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 \n- 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278 (279),\n\n12\n\nkann eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG \nzulässigerweise auch an die Verletzung der \nKlagebegründungspflicht nach § 74 Abs. 2 AsylVfG angeknüpft \nwerden.\n\n13\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Februar \n1999 - 3 Q 19/99 -, Juris.\n\n14\n\nWährend es nach der alten Fassung des \nAsylverfahrensgesetzes einer individuellen richterlichen \nAufforderung zur Klagebegründung bedurfte, ist eine solche \nAufforderung heute bereits im Gesetz enthalten. Dass die von \n§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geforderte Angabe der zur Begründung \nder Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel gegebenenfalls \nauch mittels Verweises auf das im Verwaltungsverfahren \ndargelegte individuelle Verfolgungsschicksal erfolgen kann, ist \nhier ohne Belang. Unter Berücksichtigung der Ankündigung, \nnähere Ausführungen nachzureichen, ist der Klageschrift vom \n11. Juli 1999 eine solche Bezugnahme nicht - auch nicht \ninzidenter - zu entnehmen. Auch im Übrigen kann die allgemein \ngehaltene, pauschale und lediglich den Gesetzestext \nwiederholende Formulierung, \"der Kläger ist als politisch \nVerfolgter anzuerkennen, da ihm derzeit in der Türkei die \nGefahr politischer Verfolgung droht\", mangels Bezugs zum \nindividuellen Verfolgungsschicksal des Klägers nicht als \nordnungsgemäße Klagebegründung angesehen werden. Die \ngleichzeitig auf § 87 b Abs. 1 VwGO gestützte \nBetreibensaufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 5. November \n1999 fordert auch vom Kläger nicht etwa eine durch sein \nvorangegangenes Verhalten nicht veranlasste Verfahrenshandlung, \nso dass die Anforderungen an die Mitwirkung und Förderung des \nProzesses durch den Kläger in einer mit der Regelung in § 81 \nAsylVfG unvereinbaren Weise überspannt würden.\n\n15\n\nDazu etwa HessVGH, Beschluss vom 3. Juli \n1996 - 13 UZ 2749/95 -, InfAuslR 1996, 362 (363) \nm.w.N.\n\n16\n\nVielmehr wird der Kläger dort lediglich zum Vortrag dessen \naufgefordert, zu dem er schon nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nvorzutragen verpflichtet ist. Dass zwischen der Ankündigung der \nKlagebegründung in der Klageschrift vom 11. Juli 1999 und der \nBetreibungsaufforderung vom 5. November 1999 nur knapp vier \nMonate vergangen waren, hält der Senat angesichts auch der \nzweimaligen Erinnerungen in der Zwischenzeit nicht für zu kurz, \num auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse schließen zu \nkönnen.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-17/8-a-4052-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-17/8-a-4052-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304390","retrieved":"2026-07-09 03:31:27.684859+00:00"}}