{"status":"available","doknr":"OLD304397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.1A2835.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"1 A 2835/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer 1956 in Kinkula (Uige/Angola) geborene Kläger ist nach \nseinen Angaben angolanischer Staatsangehöriger. Er ist mit \neiner Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo \n(früher Zaire) verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie \nlebt in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo).\n\n3\n\nAm 24. Juni 1990 verließ der Kläger ohne seine Familie auf \ndem Luftweg Angola. Über Belgien reiste er am 25. Juni 1990 \nmit dem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n4\n\nBei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 19. \nDezember 1990 gab er an, im März 1988 wegen unerlaubter \npolitischer Betätigung für drei Wochen im Gefängnis Catete \ninhaftiert gewesen zu sein. \n\n5\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens führte er gegenüber dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - \nBundesamt - in einem handschriftlichen Statement aus: Er sei \ngraduierter Chemiker. In jungen Jahren sei er Mitglied der \nFNLA gewesen, die gegen den portugiesischen Kolonialismus \ngekämpft und ihren Sitz im damaligen Zaire gehabt habe. 1980 \nsei er aus dieser Bewegung ausgetreten und habe sich der UNITA \nangeschlossen. An der Universität habe er die Aktivitäten \ndieser Bewegung koordiniert. Es habe jedoch unter ihnen einen \nVerräter gegeben, der der MPLA Informationen zugespielt habe. \nAufgrund der Amnestie von 1987 sei er im März 1988 nach Angola \nzurückgekehrt, um zum Aufbau des Landes beizutragen. Als \nRückkehrer aus dem damaligen Zaire, das die UNITA mit \nMilitärhilfe unterstützt habe, sei er sofort inhaftiert \nworden. Da Angola nicht über viele qualifizierte Chemiker \nverfügt habe, hätten die Behörden u.a. ihn aufgefordert, an \nder Produktion von chemischen Waffen zur Dezimierung der \nUNITA-Truppen mitzuarbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt, \nweil er nicht nur das menschliche Leben respektiere, sondern \nauch weil man in Angola nicht wisse, wer UNITA-Mitglied und \nwer MPLA-Mitglied sei. Da seine Diplome beschlagnahmt worden \nseien, habe die einzige Lösung darin bestanden zu \nverschwinden. Ein französisch sprechender Ausländer habe ihn \nbei sich aufgenommen, bis er Mittel und Wege gefunden habe, \ndas Land zu verlassen. Asyl habe er beantragt, weil er als \nChemiker Menschenleben beachte und die Auswirkungen von \nChemiewaffen auf Personen kenne. Ferner sei die Regierung \nnicht sehr beliebt und von den UNITA-Agenten unterwandert. \nEine Zustimmung zur Produktion der Chemiewaffen käme der \nZustimmung des Massakers an der gesamten Großfamilie \ngleich.\n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober \n1991 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei von Beruf \nChemiker. Diese Tätigkeit habe er aber nicht ausgeübt. Er habe \nvielmehr Brasilianerinnen Französischunterricht erteilt. Als \nKind sei er mit seinen Eltern wegen der in Angola herrschenden \nUnruhen im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbestrebungen in \ndas damalige Zaire ausgewandert. Ab 1970 habe er sich für die \nIdeen der FNLA interessiert und sich dann deren \nJugendorganisation angeschlossen. Über seine Zugehörigkeit zur \nFNLA habe er einen von der angolanischen Exilregierung im \ndamaligen Zaire ausgestellten Ausweis erhalten. Nachdem er \nfestgestellt habe, dass es sich bei der FNLA um eine \nStammesbewegung handele, habe er etwa 1975 aufgehört, sich für \nderen Ideen zu interessieren. Im damaligen Zaire sei er auch \nzur Universität gegangen. Dort habe er sich etwa ab 1975 mit \nder UNITA befasst. An der Universität habe er versucht, andere \nStudenten von den Ideen dieser Bewegung zu überzeugen. Er habe \nauch an verschiedenen Versammlungen von Führern der UNITA \nteilgenommen. Wegen seiner Kontakte zur UNITA habe er keine \nProbleme bekommen. Er sei jedoch, was er aber erst später \nerfahren habe, von Angehörigen der MPLA fotografiert worden. \nNach Abschluss seines Studiums im Jahre 1984 habe er zwei \nJahre lang Chemieunterricht erteilt, um so seine Schuld \ngegenüber dem Land zu begleichen. Im März 1988 sei er im \nHinblick auf den Erlass einer Amnestie nach Angola \nzurückgekehrt. Dort sei er ohne Angabe eines Grundes \nfestgenommen und eine Woche lang im Gefängnis Estrada de \nCatete festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, im \ndamaligen Zaire für die UNITA gearbeitet zu haben. Da die MPLA \njedoch qualifizierte Wissenschaftler, u. a. Chemiker, benötigt \nhabe, habe man ihm angeboten, für die MPLA zu arbeiten. Er \nhabe chemische Waffen für den Kampf gegen die UNITA entwickeln \nsollen, mit denen u.a. auch eine Vergiftung des Trinkwassers \nhätte erfolgen können. Zunächst habe er sich zur Mitarbeit \nbereit erklärt. Als er jedoch aus dem Gefängnis freigelassen \nworden sei, habe er mit diesem Auftrag nichts mehr zu tun \nhaben wollen. Da er für seinen Französischunterricht 100 \nDollar erhalten habe, habe er einen Angehörigen der \nStaatssicherheit bestechen können, um ausreisen zu können. Bei \neiner Rückkehr nach Angola sei er weiterhin in Gefahr. Die \nMPLA sei nach wie vor noch an der Macht und versuche, die \nIntellektuellen zu brechen, die früher in Verdacht gestanden \nhätten, mit der UNITA oder der FNLA zusammengearbeitet zu \nhaben. Schwierigkeiten bekäme er sowohl mit der MPLA, weil er \nsich geweigert habe, an der Entwicklung chemischer Waffen \nmitzuwirken, als auch mit der UNITA, da er ihr keinen Grund \nfür Propaganda gegen die MPLA wegen des Einsatzes der \nchemischen Waffen geliefert habe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nnicht vorliegen.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 30. April 1992 forderte der \nOberkreisdirektor des Kreises Düren, der Funktionsvorgänger \ndes Beklagten zu 2), den Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen, und drohte ihm, für \nden Fall, dass er dieser Aufforderung nicht fristgerecht \nnachkomme, die Abschiebung nach Angola an. \n\n9\n\nGegen die ihm am 11. Mai 1992 zugestellten Bescheide hat \nder Kläger am 4. Juni 1992 Klage erhoben. Zu deren Begründung \nhat er sein Vorbringen vor dem Bundesamt vertieft und \nergänzend zunächst mit Schriftsatz vom 7. Juni 1993 u.a. \nangeführt: Nach seiner Rückkehr aus dem damaligen Zaire sei er \nfestgenommen worden, da er dort für die UNITA gearbeitet habe. \nIn einem weiteren Schriftsatz vom 27. Februar 1997 hat er \ndargelegt: Nachdem er im März 1988 aus dem damaligen Zaire \nzurückgekehrt sei, sei er zunächst von Mitgliedern des \nangolanischen Sicherheitsdienstes zu den Aktivitäten der UNITA \nim damaligen Zaire befragt worden. Dazu habe er \nwahrheitswidrig behauptet, diese nur aus der zairischen Presse \nzu kennen. Daraufhin habe man ihn zunächst gehen lassen. Er \nsei in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Einige Tage \nspäter sei er erneut vom angolanischen Sicherheitsdienst \nvorgeladen und befragt worden. Bei dieser Gelegenheit habe man \nihm ein Foto vorgehalten, das ihn zusammen mit Repräsentanten \nder UNITA im damaligen Zaire gezeigt habe. Nunmehr habe man \nihn unter Druck gesetzt, für die angolanische Armee zu \narbeiten. Es sei darauf spekuliert worden, von seinen \nnaturwissenschaftlichen Kenntnissen profitieren zu können. \nNachdem er eine Zusammenarbeit verweigert habe, habe man ihn \nin das Gefängnis Catete gebracht und seine Diplome \nbeschlagnahmt. Nach seiner Freilassung habe er zu einem MPLA-\nMitglied namens Costa Kontakt aufgenommen, der im politischen \nBüro der Regierungspartei gearbeitet habe. Hier habe er \ngehofft, eine Klärung seiner Situation herbeiführen zu können. \nStattdessen sei es jedoch zu einer Auseinandersetzung \ngekommen, in deren Verlauf er bedroht worden sei. Ab Januar \noder Februar 1989 habe er die Möglichkeit erhalten, auf dem \nGelände der Alliance Francaise in Luanda zu leben. Er habe \ndort diplomatischen Schutz erhofft und zugleich Französisch \nunterrichten können. Versuche des Leiters des Instituts, eine \nAusreise für ihn zu organisieren, seien erfolglos geblieben. \nEinige Zeit später sei er von Mitgliedern der UNITA in seinem \nUnterschlupf aufgespürt worden. Sein Vorgesetzter aus \nzairischen Zeiten habe ihn aufgefordert, zum Schein auf die \nAufforderung des angolanischen Sicherheitsdienstes einzugehen \nund für die UNITA in den Laboratorien zu spionieren. Man habe \nsich erhofft, dadurch internationale Aufmerksamkeit zu \nerlangen. So sei er zwischen die Fronten geraten. Während \nseines Aufenthalts auf dem Gelände der Alliance Francaise sei \ndort nach ihm gesucht worden. So sei er zum einen verdächtigt \nworden, einen Diebstahl begangen zu haben. Er habe den \nEindruck, dass dies eine Inszenierung der Sicherheitskräfte \ngewesen sei. Nur durch die Fürsprache des Leiters des \nInstituts sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Zum \nanderen habe dort eine Person in Uniform vorgesprochen und \nnach seinem Aufenthaltsort gefragt.\n\n10\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 27. März 1998 hat der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen weiter vertieft und u.a. erklärt: Nach \nseiner Rückkehr nach Angola habe er zunächst im \nFlüchtlingslager gelebt. Dann sei er vorgeladen und \ninsbesondere zu seinen UNITA-Kontakten befragt worden. Danach \nhabe man ihn für drei Wochen ins Gefängnis gesteckt und ihm \nseine Ausbildungszeugnisse einschließlich des Diploms \nabgenommen. Während seines Aufenthalts in der Alliance \nFrancaise hätten seine Kursteilnehmer im Wesentlichen aus \nArmeeoffizieren bestanden. Von der Person, die dort nach ihm \ngefragt habe, wisse er nicht, ob es sich um einen UNITA- oder \nMPLA-Mann gehandelt habe.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nden Antrag des Klägers, \n\n12\n\ndie Beklagte zu 1) unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 20. Februar 1992 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nerfüllt sind, \n\n13\n\nhilfsweise festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt \nsind,\n\n14\n\nsowie den Bescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises Düren \nvom 30. April 1992 aufzuheben, \n\n15\n\nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \nEs könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden, dass dem Kläger wegen seiner UNITA-Aktivitäten, seiner \nNichtmitarbeit an der Herstellung chemischer Waffen und seiner \nAsylantragstellung im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung drohe, da sich die Verhältnisse in \nAngola seit der Ausreise des Klägers ganz erheblich gewandelt \nhätten. Der auf die Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG gerichtete \nHilfsantrag habe keinen Erfolg, weil das Bundesamt hierzu in \ndem angefochtenen Bescheid keine Feststellung getroffen habe \nund - mangels Zuständigkeit für Altfälle insoweit - auch nicht \nhabe treffen können. Die Ordnungsverfügung des \nOberkreisdirektors sei nicht zu beanstanden. \n\n16\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der \nSenat mit Beschluss vom 17. November 1998, der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. November \n1998, die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht \ndie Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat. Die \nBerufung ist mit einem am 23. Dezember 1998 eingegangenen \nSchriftsatz rechtzeitig begründet worden.\n\n17\n\nZur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Seine frühere \nTätigkeit für die UNITA sei der Regierung offensichtlich \nbekannt, da sich ein Foto, das ihn bei einem Treffen mit \nhochrangigen UNITA-Vertretern zeige, in deren Besitz befinde. \nDie Tatsache, dass er sich geweigert habe, an der Entwicklung \nchemischer Waffen mitzuwirken, erhöhe in den Augen der \nRegierung den Verdacht, dass er weiterhin auf der Seite der \nUNITA stehe. Ein Interesse der Regierung an seiner Person sei \nauch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seit zehn Jahren \nnicht mehr als Chemiker gearbeitet habe. Denn er verfüge noch \nimmer über Kenntnisse auf diesem Gebiet und sei durchaus in \nder Lage, sich wieder einzuarbeiten. Bei der Beurteilung der \nFrage einer möglichen Gefährdung sei darüber hinaus zu \nberücksichtigen, dass er auch nicht bereit gewesen sei, sich \nfür die Ziele der UNITA einspannen zu lassen. So habe er sich \ndem Vorschlag der UNITA widersetzt, zum Schein mit der \nRegierung zusammenzuarbeiten. In den Augen der UNITA sei er \nsomit ebenfalls zum Verräter geworden. Eine Rückkehr in die \nvon der UNITA gehaltenen Gebiete sei ihm daher ebenfalls nicht \nmöglich.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund \n\n20\n\ndie Beklagte zu 1) zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe nicht \nglaubhaft gemacht, dass er aufgrund besonderer Kontakte vor \nca. zehn Jahren zu der UNITA einer Verfolgungsgefahr durch die \nMPLA unterliegen könne. Außerdem seien nach dem neueren \nAmnestiegesetz vom 8. Mai 1996 sogar militärische Straftaten \namnestiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Kläger \nwegen seiner angeblich nicht kooperativen Haltung vor zehn \nJahren heute noch ein Verfolgungsinteresse hervorrufen könne. \nDes Weiteren habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, \nnoch einmal in eine ähnliche Situation kommen zu können, da \nein Interesse an einem vor mehr als zehn Jahren diplomierten \nund seit dem nicht berufstätigen Chemiker wohl nicht mehr \nbestehen dürfte.\n\n24\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und sich zur \nSache nicht geäußert.\n\n25\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger \nzu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der \nEinzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n26\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (jeweils ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der \nim Übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den \nBeteiligten bekannten Erkenntnismittellisten Angola Teil 1 \n(Erkenntnisse bis 1997) und Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab \n1998) - Stand: Juli 2000 - sowie die weiteren in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse verwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n29\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.\n\n30\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu.\n\n31\n\n1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der \nKläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach \nAsylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem \nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist \nnicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - \nvor dem 30. Juni 1993 eingereist ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 \n= DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW \n1996, 1665 = NVwZ 1996, 700.\n\n33\n\nIn der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. \n16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht vor.\n\n34\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls \ndem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren \nVerbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage \nbringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - \ngelten. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. \n1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ \n1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, \n200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats \nvom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -\n.\n\n36\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen \nVerfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein \nkann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \naaO.\n\n38\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung \nmuss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. \nEntscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = \nDVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. \n\n40\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die \neigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, \ninsbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der \nAsylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger \nhinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben \nschuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern \neigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = \nInfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.\n\n42\n\nDas Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n43\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nTeil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., \nmwN.\n\n44\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, \ndass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer \nVerfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische \nVerfolgung droht (b). \n\n45\n\na) Der Kläger hat Angola im Juni 1990 unverfolgt verlassen. \n\n46\n\nEr ist weder auf der Flucht vor bereits erlittener noch vor \neiner ihm unmittelbar drohenden Verfolgung aus seinem \nHeimatstaat ausgereist.\n\n47\n\nDer Vortrag des Klägers, nach seiner Rückkehr aus dem \ndamaligen Zaire im März 1988 inhaftiert worden zu sein, ist \nunglaubhaft. \n\n48\n\nDas diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens erfolgte \nVorbringen des Klägers weist erhebliche Widersprüche auf. \n\n49\n\nDies betrifft zunächst den Zeitpunkt der Inhaftierung. In \nseiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt hat \nder Kläger ausgeführt, sofort nach der Rückkehr inhaftiert \nworden zu sein. Damit zu vereinbaren ist noch der Vortrag bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt und in seiner \nKlagebegründungsschrift vom 7. Juni 1993, wo er - ohne nähere \nzeitliche Angaben - von einer Inhaftierung nach seiner Rückkehr \ngesprochen hat. In nicht auflösbarem Widerspruch dazu steht \njedoch das Vorbringen in seiner weiteren \nKlagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 sowie im Rahmen \nder mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor \ndem Senat. Dort hat er angegeben, zunächst in einem \nFlüchtlingslager gewesen und sodann vorgeladen und im Anschluss \ndaran erst inhaftiert worden zu sein. \n\n50\n\nAuch sein Vorbringen zum Grund der Inhaftierung hat der \nKläger im Verlauf des Verfahrens gewechselt. Bei der \nNiederschrift zu seinem Asylbegehren hat er angegeben, wegen \nunerlaubter politischer Betätigung inhaftiert worden zu sein. \nIn seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt \nund bei der dortigen Anhörung hat der Kläger hingegen \nausgeführt, die Inhaftierung sei wegen seiner Zusammenarbeit \nmit der UNITA erfolgt. Auch in seiner Klagebegründungsschrift \nvom 7. Juni 1993 hat er sich auf diesen Umstand gestützt. In \nseiner weiteren Klagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 \nwiederum hat er erklärt, wegen seiner Weigerung zur \nZusammenarbeit mit der MPLA im Gefängnis gewesen zu sein. Für \neinen derartigen Wechsel im Vortrag, der in sich in nicht \naufzulösender Weise widersprüchlich ist, ist keine Erklärung \nersichtlich.\n\n51\n\nSchließlich hat der Kläger auch hinsichtlich der Dauer \nseiner Inhaftierung wechselnde Angaben gemacht. So hat er bei \nder Niederschrift zu seinem Asylbegehren und im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, \nfür drei Wochen inhaftiert gewesen zu sein. Bei der Anhörung \nvor dem Bundesamt hingegen hat er lediglich von einer \neinwöchigen Haft gesprochen. Auch dieser Widerspruch im Vortrag \ndes Klägers ist einer Auflösung nicht zugänglich.\n\n52\n\nDie schon hieraus herzuleitenden durchgreifenden Zweifel an \nder Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags, die Kernpunkte \ndes angeblich selbst erlebten Verfolgungsschicksals betreffen, \nhaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre \nBestätigung gefunden. Denn bei der auf entsprechende Nachfragen \ndes Vorsitzenden erfolgten Schilderung seines \nVerfolgungsschicksals unterließ der Kläger zunächst jeden \nHinweis auf eine Inhaftierung. Er berichtete lediglich über \nseine Unterbringung im Flüchtlingslager, seine Schwierigkeiten \nbei der Arbeitsplatzsuche und seine Vorsprache bei dem \nMitarbeiter Costa im politischen Büro der Regierungspartei, \nohne eine Inhaftierung auch nur im Ansatz zu erwähnen. Dies \nlässt sich nicht - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nversucht - damit erklären, dass er nur auf die konkret \ngestellten Fragen habe antworten und die Inhaftierung zu einem \nspäteren Zeitpunkt habe erwähnen wollen. Denn ein derart \neinschneidendes und im Rahmen der Begründung eines \nAsylbegehrens besonders gewichtiges Erlebnis wie eine \nInhaftierung hätte, wenn es tatsächlich erlebt worden wäre, \nauch ohne weitere Nachfrage bei der Schilderung des \nVerfolgungsschicksals Erwähnung gefunden. Hinzukommt, dass der \nKläger auch bei seinem abschließend im Zusammenhang erfolgten \nVortrag zu seinen Fluchtgründen nicht den Eindruck hat \nvermitteln können, tatsächlich inhaftiert gewesen zu sein. Denn \nder Kläger hat sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung \nbeschränkt, im Gefängnis gewesen zu sein. Eine Darstellung \nnäherer Einzelheiten zu seiner Haft, wie es bei der Wiedergabe \nvon tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen wäre, hat der \nKläger auch an dieser Stelle vermissen lassen.\n\n53\n\nAber auch wenn man unterstellen würde, das Vorbringen des \nKlägers zu seiner Inhaftierung sei glaubhaft, könnte nicht \ndavon ausgegangen werden, dass er auf der Flucht vor bereits \nerlittener politischer Verfolgung aus seinem Heimatstaat \nausgereist ist, denn die Inhaftierung wäre offensichtlich \nnicht ursächlich für seine Ausreise gewesen. \n\n54\n\nDie Gewährung von Asyl setzt grundsätzlich eine Flucht aus \neiner durch politische Verfolgung bedingten objektiv \nausweglosen Lage voraus. Dies bedeutet zwar nicht, dass nur \nderjenige als verfolgt ausgereist anzusehen ist, der noch \nwährend der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung \nseinen Heimatstaat verlässt. Derartiges kann vielmehr auch bei \neiner Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall \nsein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, \ndie bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere \nErscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen \nVerfolgung stattfindenden Flucht ergeben. In dieser Hinsicht \nkommt der zwischen dem Abschluss der politischen Verfolgung und \nder Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung \nzu. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass \neine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer \nfrüheren politischen Verfolgung stehenden Flucht verliert. \nWelche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgeblich ist, hängt von \nden Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls kann \nein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung \nüber mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, \nohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, \nnicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt \nangesehen werden.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober \n1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 = \nInfAuslR 1991, 140 = NVwZ 1991, 377, und \nvom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, \nBVerwGE 87, 141 = NVwZ 1991, 384.\n\n56\n\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen spricht vorliegend für \neinen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und \nFlucht schon der lange Zeitraum zwischen der vermeintlichen \nEntlassung des Klägers aus dem Gefängnis und dessen Ausreise \naus Angola. Ausgehend von der Rückkehr des Klägers aus dem \ndamaligen Zaire im März 1988 und einer - zugunsten des Klägers \nangenommenen - dreiwöchigen Haft, die in einem gewissen \nzeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr stattgefunden hat, \nmuss er spätestens im Mai 1988 aus der Haft entlassen worden \nsein. Die Ausreise erfolgte jedoch erst im Juni 1990 und damit \nmehr als zwei Jahre später. \n\n57\n\nIn diesem langen Zeitraum hatte der Kläger - wie sich aus \ndem Folgenden ergibt - objektiv keine politische Verfolgung zu \nbefürchten. Dass er möglicherweise in ständiger Angst gelebt \nund aus dieser subjektiven Furcht heraus schließlich Angola \nverlassen hat, ist vorliegend ohne Bedeutung. Denn ein \nlediglich psychischer Zusammenhang zwischen einer bereits \nerlittenen Verfolgung und der Ausreise ist unerheblich, da das \nAsylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer objektiv \nausweglosen Lage voraussetzt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1990 - 9 C 60.89 -, aaO.\n\n59\n\nFür die Zeit von Mai 1988 bis zu seiner Ausreise hat der Kläger \nselbst keinerlei tatsächlich erlittene oder ihm drohende \nBeeinträchtigungen geschildert, die das Ausmaß einer \nasylrelevanten politischen Verfolgung erreichen. \n\n60\n\nSo ist zunächst vielmehr im Gegenteil festzustellen, dass er \nsogar erklärt hat, im politischen Büro der Regierungspartei \nvorgesprochen zu haben, ohne dass dies irgendwelche \nKonsequenzen für ihn gehabt hätte. Sofern von Seiten der MPLA \ntatsächlich ein Interesse daran bestanden haben sollte, seiner \nPerson habhaft zu werden, so wäre es nicht zu erklären, dass \nder Kläger das Büro der Regierungspartei hätte unbehelligt \nverlassen können. Offensichtlich bestanden bei dem Kläger auch \nkeinerlei Befürchtungen, inhaftiert zu werden, da er sich \nansonsten nicht der Gefahr ausgesetzt hätte, in dem Büro der \nRegierungspartei, die angeblich an seiner Person interessiert \ngewesen ist, persönlich zu erscheinen. \n\n61\n\nAuch für die Zeit seines vorgetragenen Aufenthalts in der \nAlliance Francaise lässt das Vorbringen des Klägers nicht \nhervortreten, dass von Seiten der Regierung/Regierungspartei \nein Interesse daran bestanden haben könnte, seiner Person \nhabhaft zu werden. \n\n62\n\nDabei kann dahin stehen, ob der Kläger sich tatsächlich von \nJanuar/Februar 1989 bis zu seiner Ausreise in der Alliance \nFrancaise aufgehalten hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit \ndieses Vorbringens liegen zum einen darin begründet, dass der \nKläger in seinem Asylantrag als letzte Anschrift in Angola \"Rua \nJosefa Obidos No. 12, Neves Bendinha\" angegeben hat, die \nAnschrift der Alliance Francaise ausweislich der vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen hingegen \"Travessa Barbosa do Bocage No. \n12, Luanda\" lautet. Zum anderen spricht gegen die \nGlaubhaftigkeit, dass der Kläger den Aufenthalt in der Alliance \nFrancaise im Verwaltungsverfahren weder in seiner schriftlichen \nStellungnahme noch bei seiner persönlichen Anhörung, sondern \nerstmals in dem Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Februar \n1997 erwähnt hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit bedarf jedoch \nkeiner Vertiefung, da - zugunsten des Klägers - unterstellt \nwerden kann, dass er in dieser Zeit in der Alliance Francaise \nin Luanda gewohnt hat. Denn allein der Umstand, dass der Kläger \nsich in der genannten Zeit auf dem Gelände der Alliance \nFrancaise aufgehalten hat, gibt nichts für die Annahme einer \nihm drohenden asylrelevanten Gefährdung her.\n\n63\n\nAufgrund dessen bedarf es auch nicht der in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vom Kläger beantragten Beweiserhebung \ndurch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu, dass \nsich der Kläger seit Anfang 1989 bis zu seiner Ausreise auf dem \nGelände der Alliance Francaise in Luanda versteckt habe. Auf \ndie damit unter Beweis gestellte Tatsache des Aufenthalts des \nKlägers auf dem Gelände der Alliance Francaise kommt es nicht \nentscheidungserheblich an, da zugunsten des Klägers von der \nWahrheit des Tatsachenkerns der aufgeworfenen Behauptung \nausgegangen werden kann. Soweit darüber hinaus der Umstand des \nVersteckens unter Beweis gestellt worden ist, ist der \nBeweisantrag bereits unzulässig. Er zielt insofern auf eine \nWertung ab. Eine Wertung selbst ist jedoch keinem Beweis \nzugänglich. Lediglich deren Tatsachengrundlage kann \nzulässigerweise unter Beweis gestellt werden.\n\n64\n\nDie für die Zeit des - unterstellten - Aufenthalts in der \nAlliance Francaise geschilderten Vorgänge lassen ebenfalls \nnicht eine begründete Befürchtung von asylrelevanten \nBeeinträchtigungen hervortreten.\n\n65\n\nMit seiner Schilderung, er sei verdächtigt worden, einen \nAußenbordmotor gestohlen zu haben, hat der Kläger selbst \nkeinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es \nsich - wie von ihm behauptet - um eine Inszenierung der \nSicherheitskräfte gehandelt haben könnte. Sein Vorbringen \nstellt sich lediglich als bloße Vermutung dar, der es an \njeglicher Tatsachengrundlage mangelt. Unabhängig davon wäre \nauch in diesem Punkt das Vorliegen eines hinreichenden \nKausalzusammenhangs zu der Ausreise fraglich, da dieser Vorfall \nsich nach dem Vortrag des Klägers bereits zu Beginn seines \nAufenthalts in der Alliance Francaise zugetragen haben \nsoll.\n\n66\n\nAuch aus seinem Vorbringen, ein Mann habe in der Alliance \nFrancaise nach ihm gefragt, lässt sich kein im vorliegenden \nZusammenhang relevanter Anhalt für ein Interesse der \nangolanischen Regierung/Regierungspartei an der Person des \nKlägers ableiten. \n\n67\n\nInsofern bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit des Vorbringens. So hat der Kläger in seiner \nKlagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 angegeben, es habe \nsich um einen Mann in Uniform gehandelt. Im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er \nhingegen erklärt, er wisse nicht, ob der Mann von der MPLA oder \nder UNITA gewesen sei. Dies ist insofern widersprüchlich, als \nes sich bei einem Mann in Uniform, der bei der Alliance \nFrancaise in Luanda erscheint, offensichtlich nur um einen \nAngehörigen der MPLA gehandelt haben kann. Denn es dürfte \nauszuschließen sein, dass ein UNITA-Angehöriger sich in Zeiten, \nin denen Auseinandersetzungen zwischen der MPLA und UNITA \nstattfanden, in Uniform in der als Hochburg der MPLA \nanzusehenden Stadt Luanda in Erscheinung getreten ist. \n\n68\n\nUnabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vortrags ist auch \nnicht ersichtlich, dass durch das Erscheinen des Mannes bei der \nAlliance Francaise und etwaige von diesem gestellte Fragen - zu \nderen Gegenstand im Übrigen nicht das Geringste vorgetragen \nworden ist, was in Anbetracht der Relevanz dieses Umstandes \njedoch nahe gelegen hätte - für den Kläger irgendwelche \nKonsequenzen eingetreten wären oder auch nur gedroht hätten. \nAuch er selbst liefert dafür keinerlei tatsächliche \nAnhaltspunkte, sondern beschränkt sich in diesem Zusammenhang \ngleichermaßen nur auf bloße Vermutungen. \n\n69\n\nDas Fehlen eines staatlichen Interesses an der Person des \nKlägers erhellt schließlich auch der Umstand, dass dieser an \nder Alliance Francaise nach seinem eigenen Vorbringen \nUnterricht in Kursen gegeben hat, an denen im Wesentlichen \nArmeeoffiziere teilgenommen haben. Ausgehend davon ist nicht \nerklärlich, warum über einen Zeitraum von deutlich mehr als \neinem Jahr hinweg durch diese persönlich oder zumindest durch \nvon diesen eingeschaltete andere Stellen kein Zugriff auf den \nKläger genommen worden ist. Gleichermaßen belegt dieser \nUmstand, dass offensichtlich auch auf Seiten des Klägers nicht \ndie Befürchtung eines derartigen Zugriffs bestand, denn \nansonsten hätte er sich sicherlich nicht bereit gefunden, einen \nderartigen Teilnehmerkreis zu unterrichten. Das gilt unabhängig \nvon der Frage, ob das Schulgebäude unter dem besonderen Schutz \nfranzösischer Staatsmacht stand.\n\n70\n\nDem Fehlen eines staatlichen Interesses an seiner Person \nkann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, an der \nAlliance Francaise unter seinem während seines Aufenthalts im \ndamaligen Zaire verwandten Namen tätig gewesen zu sein. Denn \ndieser Name war den staatlichen Stellen nach seinem eigenen \nVorbringen schon von den Diplomen, die während seiner \nInhaftierung beschlagnahmt worden sein sollen, bekannt, da \ndiese ebenfalls auf den im damaligen Zaire verwandten Namen \nausgestellt waren.\n\n71\n\nUnabhängig von der Frage einer staatlichen Zurechenbarkeit \nlässt das Vorbringen des Klägers auch nicht hervortreten, dass \ner von Seiten der UNITA ernsthaft Beeinträchtigungen zu \nbefürchten gehabt haben könnte. Sein diesbezüglicher Vortrag \nbeschränkt sich auf die bloße Vermutung, ihm würden \nSchwierigkeiten drohen, weil er sich geweigert habe, zum Schein \nauf die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der MPLA \neinzugehen, um so der UNITA eine Grundlage für eine gegen die \nMPLA gerichtete Propaganda zu verschaffen. Eine hinreichende \nTatsachengrundlage für diese Behauptung lässt sich weder dem \nVorbringen des Klägers noch den vorliegenden Erkenntnismitteln \nentnehmen. Zudem ist es auszuschließen, dass der Kläger in \nLuanda dem Zugriff der UNITA ausgesetzt gewesen sein \nkönnte.\n\n72\n\nEbenso wenig wie auf die genannten individuellen Gründen kann \nder Kläger sein Asylbegehren mit Erfolg darauf stützen, im \nZeitpunkt seiner Ausreise unter dem Gesichtspunkt der \nZugehörigkeit zu einer Gruppe politisch verfolgt gewesen zu \nsein. \n\n73\n\nSo bestand für den Kläger vor seiner Ausreise nicht die \n(beachtlich wahrscheinliche) Gefahr, allein wegen seiner \nZugehörigkeit zu den - zivilen - Mitgliedern der UNITA \npolitisch verfolgt zu werden.\n\n74\n\nDie UNITA (Uniao Nacional para a Indepedencia Total de \nAngola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit \nAngolas) war neben der in Luanda entstandenen MPLA (Movimento \nPopular de Libertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung \nAngolas) und der FNLA (Frente Nacional de Libertacao de \nAngola/Nationale Front für die Befreiung Angolas) eine der drei \nHauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische \nKolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im \nApril 1974, infolge dessen sich Portugal dann im November 1975 \naus Angola zurückzog, entbrannte ein Machtkampf um die \nVorherrschaft in Angola. Während die FNLA zusehends mehr in der \nVersenkung verschwand, setzte sich in der Folgezeit der \nBürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fort. Mit \nkubanischer und sowjetischer Militärhilfe gelang es schließlich \nder MPLA die alleinige Macht zu erringen. Die UNITA hingegen \nformierte sich unter ihrem Führer Savimbi neu und rief zur \nFortsetzung des Guerillakrieges auf. Dabei wurde sie zunächst \nvon Südafrika und später auch von den USA unterstützt. \nPraktisch jedes Jahr unternahm die von der MPLA getragene \nRegierung in der Trockenzeit groß angelegte Offensiven gegen \ndie UNITA, ohne sich jedoch eindeutig durchsetzen zu können. \nDie Mitte der 80-er Jahre eintretenden weltpolitischen \nVeränderungen hatten auch ihre Auswirkungen auf Angola. So \nsetzte 1987 die im Wesentlichen von den USA verfolgte sog. \n\"linkage\"-Politik ein, die den Abzug der kubanischen Truppen \naus Angola mit dem Unabhängigkeitsprozess Namibias verknüpfte. \nUnter dem Eindruck der Kämpfe um Cuito Cuanavale im Süden \nAngolas, in denen sich Ende 1987/Anfang 1988 trotz hohen \nEinsatzes keine der Bürgerkriegsparteien entscheidend \ndurchsetzen konnte, kam es im Dezember 1988 in New York zur \nUnterzeichnung zweier Abkommen, die u.a. den Abzug der \nkubanischen und der südafrikanischen Truppen aus Angola \nvorsahen. \n\n75\n\n Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt \n1998, München 1998, S. 113 bis 131; \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n76\n\nParallel zu den Verhandlungen in New York gab die \nangolanische Regierung ihre harte Einstellung gegenüber \nOppositionellen auf und betrieb mit besonderem Nachdruck eine \nsog. \"Gnadenpolitik\", aufgrund derer zunächst lediglich frühere \nFNLA-Anhänger und später auch ehemalige UNITA-Mitglieder bei \neiner Rückkehr nach Angola in der Regel nicht mehr mit \nstrafrechtlichen oder anderen repressiven Maßnahmen rechnen \nmussten. \n\n77\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \nden Innenminister NRW vom 9. März \n1988, an das Verwaltungsgericht \nKoblenz vom 2. November 1988 und an \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart vom \n30. Dezember 1988; Deutsche \nGesellschaft für die afrikanischen \nStaaten portugiesischer Sprache, \nStellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 7. Januar \n1989.\n\n78\n\nMit der erfolgreichen Umsetzung der New Yorker \nVereinbarungen stieg der Druck auf die beiden Kontrahenten in \nAngola, den Bürgerkrieg zu beenden. So fanden 1989 \nVerhandlungen zwischen Vertretern der MPLA und der UNITA statt, \ndie jedoch vom gegenseitigen Misstrauen geprägt waren. \n\n79\n\n Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt \n1998, München 1998, S. 113 bis 131; \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n80\n\nIn Fortsetzung der \"Gnadenpolitik\" kam es ab Anfang 1989 zu \nmehreren Amnestieregelungen, nach denen ganz generell auch \nAngehörige der UNITA von einer strafrechtlichen Verfolgung \nfreigestellt werden konnten.\n\n81\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. Februar 1990 (Stand: 15. \nFebruar 1990); amnesty international, \nStellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 8. \nAugust 1989.\n\n82\n\nAb April 1990 begann eine portugiesische \nFriedensinitiative, bei der erstmals die MPLA-Regierung und die \nUNITA direkt miteinander verhandelten. Nach Überwindung \nerheblicher Schwierigkeiten kam es schließlich Ende 1991 zur \nUnterzeichnung des Abkommens von Bicesse, in dem u.a. ein \nWaffenstillstand und ein Wahltermin vereinbart wurden.\n\n83\n\nVgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte \nWelt 1998, München 1998, S. 113 bis \n131; Schweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n84\n\nAusgehend von dieser allgemeinen Lage war es insbesondere \nmit Blick auf die Amnestieregelungen, die auch tatsächlich von \nAngehörigen der UNITA in Anspruch genommen wurden, \n\n85\n\nvgl. amnesty international, \nStellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 8. \nAugust 1989,\n\n86\n\nzum Zeitpunkt der Ausreise im Juni 1990 nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner \nZugehörigkeit zur UNITA mit asylrelevanten Beeinträchtigungen \nrechnen musste. \n\n87\n\nAuch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nBakongo drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Verfolgung \nzu wertende Beeinträchtigungen.\n\n88\n\nDas Siedlungsgebiet der Bakongo erstreckt sich vom Norden des angolanischen \nKernlandes durch das frühere Zaire hindurch in das frühere Kongo und in die \nEnklave Cabinda. Der antikoloniale Widerstand begann in Angola 1961 mit einem \nvon der Vorgängerin der FNLA geschürten Aufstand der Bakongo, der mittels eines \nkonzentrierten Militäreinsatzes durch die Portugiesen in der Zeit bis 1963 blutig \nniedergeschlagen wurde. In diesem Zeitraum flohen etwa 500.000 angolanische \nBakongo in das damalige Zaire. Nach dem Friedensschluss der im Wesentlichen von \nAngehörigen der Volksgruppe der Bakongo getragenen FNLA mit der MPLA kam es \nzu einer Rückwanderung der Bakongoflüchtlinge aus Zaire, die allerdings nur zu \neinem Drittel in ihre ländlichen Ursprungsgebiete im nordwestlichen Teil des Landes \nzurückkehrten, sich ansonsten jedoch in Luanda niederließen und dort in manchen \nStadtvierteln zur ganz überwiegenden Mehrheit wurden. Aufgrund der allgemeinen \nkriegsbedingten Landflucht kamen auch in Angola verbliebene Bakongo in \nerheblicher Zahl nach Luanda. Das Vordringen der UNITA nach Norden brachte es in \nden 80-er Jahren mit sich, dass eine wachsende Minderheit der Bakongo zu UNITA-\nParteigängern oder -Sympathisanten wurden. Diese Tendenz verstärkte sich Anfang \nder 90-er Jahre beim Übergang zum Mehrparteiensystem. Aber auch in die MPLA \ntraten Bakongo ein. In Luanda bereits bestehende Animositäten gegenüber den der \nVolksgruppe der Bakongo angehörenden Rückwanderern verstärkten sich dadurch, \ndass diese aufgrund ihrer in Zaire gemachten Erfahrungen und noch bestehender \nVerbindungen einen Großteil des seit Anfang der 80-er Jahre überlebenswichtigen \nSchwarzhandels an sich rissen, was aufgrund der geforderten hohen Preise ihrer \nAkzeptanz durch die übrige Bevölkerung nicht förderlich war. Außerdem wurden die \nBakongo in Anbetracht einer wegen ihres Herkunftsgebiets vermuteten Nähe zur \nUNITA häufig als in Opposition zu der im Wesentlichen von der MPLA getragenen \nRegierung stehend angesehen.\n\n89\n\n Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahmen an das OVG Sachsen-Anhalt \nvom 12. Juni 1997, an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 7. März 1995 und an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. Februar \n1994; amnesty international, Stellungnahmen an \ndas Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. August \n1995, an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom \n30. März 1994 und an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 4. November 1993 sowie Bericht \naus August 1993; Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda \nvom 27. März 1995; Auswärtiges Amt, Auskunft \nan das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. \nMai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: \n30. April 1994) und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November \n1993; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme \naus Juli 1999.\n\n90\n\nDiese tatsächlichen Verhältnisse tragen jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass \nder Kläger im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret zu \nbefürchten gehabt hätte, in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit Opfer \npolitischer Verfolgung zu werden, zumal schon zu dieser Zeit allein in Luanda \nmehrere 100.000 Bakongo ungestört leben konnten.\n\n91\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Oldenburg vom \n31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai \n1994 (Stand: 30. April 1994) und \nAuskunft an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 9. November 1993.\n\n92\n\nDiese Einschätzung wird auch durch die ansonsten vorliegenden \nErkenntnisquellen gestützt. Keine der Stellungnahmen gibt einen hinreichenden \nAnlass zu der Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine an seine \nVolkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung beachtlich wahrscheinlich befürchten \nmusste. \n\n93\n\nb) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola \nunverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm \naufgrund eines asylrechtlich erheblichen \nNachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch.\n\n94\n\nFür das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im \nHeimatland des Klägers unabhängig von dessen Person \nausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein \nAnhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich \nrelevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers \nverändert haben.\n\n95\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur \nUNITA; ihretwegen droht dem Kläger auch heute nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische \nVerfolgung.\n\n96\n\nBei den am 29. und 30. September 1992 durchgeführten Wahlen \nzur Nationalversammlung entfielen von den 220 Parlamentssitzen \n129 auf die MPLA und 70 auf die UNITA. Letztere boykottierte \njedoch das Parlament und nahm die ihr zugefallenen Sitze lange \nZeit nicht an. Erst nach langen Verhandlungen erklärte sich \ndie UNITA im Februar 1997 bereit, ihre Abgeordneten nach \nLuanda zu entsenden, so dass am 22. April 1997 die erste \nSitzung des vollzählig versammelten Parlaments stattfand. \nNachdem die angolanischen Behörden jedoch zu dem Schluss \ngekommen waren, dass die UNITA die Frist zur Erfüllung ihrer \nVerpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Lusaka nicht \neingehalten habe, entschied sie am 31. August 1998, die 70 \nParlamentarier der UNITA zu suspendieren, \"bis ihre \nOrganisation ihre Haltung zum Friedensprozess in Angola \nklargestellt\" habe. Daraufhin spaltete sich am 2. September \n1998 eine Gruppe von 55 Abgeordnete der UNITA von dieser ab \nund gründete die UNITA-R (Uniao Nacional para a Independecia \nTotal de Angola - Renovada/Nationale Union für die völlige \nUnabhängigkeit Angolas - erneuert). Am 3. September 1998 \nerhielt die UNITA-R die Unterstützung der angolanischen \nBehörden, die die internationale Gemeinschaft aufforderten, \ndie \"neue Leitung\" der UNITA anzuerkennen. Am 23. September \n1998 wurden die Minister, Vizeminister und Abgeordneten der \nUNITA, die der UNITA-R angehörten, wieder in die Regierung \nbzw. in das Parlament aufgenommen. Die anderen, nicht der \nUNITA-R beigetretenen 15 Abgeordneten der UNITA, unter ihnen \nder Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel \nChivukuvuku, wurden hingegen am 25. September 1998 endgültig \naus dem Parlament ausgeschlossen. Sie bildeten eine als \n\"Plattform für die Verständigung\" genannte Gruppe, die sich \nsowohl von der UNITA Savimbis als auch von der UNITA-R \ndistanzierte. Am 29. Januar 1999 wurde die angolanische \n\"Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung\" (GURN) \numgestaltet. Von den 28 Ministern gehören vier der UNITA-R \nan.\n\n97\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n98\n\nDiese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund der \nallgemeine Lage in Angola gesehen werden, die dadurch geprägt \nist, dass sich der Bürgerkrieg in Angola zwischen der im \nWesentlichen von der MPLA getragenen Regierung und der UNITA \nseit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase \nbefindet. Die gewählte Regierung unter Präsident dos Santos \nwehrt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen \ndie Armee der UNITA.\n\n99\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n100\n\nNachdem schon zuvor zahlreiche Übergriffe insbesondere \ngegenüber Angehörigen der UNITA erfolgt sein sollen,\n\n101\n\nvgl. dazu im Einzelnen: amnesty \ninternational, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. \nJanuar 1999,\n\n102\n\nkam es im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der \nmilitärischen Auseinandersetzungen zu einer sukzessiven \nEinengung des Spielraums insbesondere für die unabhängigen \nMedien und Gewerkschaften, aber auch für Oppositionsparteien \nsowie die Kirchen.\n\n103\n\nVgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000; amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nBerlin vom 11. Januar 2000.\n\n104\n\nEs fanden immer wieder Übergriffen u. a. auf Aktivisten der \nUNITA statt. \n\n105\n\nSo sollen die Abgeordneten der UNITA von den Behörden \neingeschüchtert und sogar verhaftet worden sein.\n\n106\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n107\n\nAm 2. Oktober 1998 ist gegen den damaligen Präsident der \nparlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku ein \nAttentat verübt worden, dass jedoch fehl schlug. \n\n108\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); amnesty \ninternational, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Magdeburg vom 15. \nMärz 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n109\n\nAm 13. Januar 1999 wurden fünf Abgeordnete der UNITA \nverhaftet und der Spionage und des Hochverrats an der \nStaatssicherheit angeklagt. Einer von diesen ist jedoch am 22. \nMai 1999 und die anderen sind am 15. Oktober 1999 wieder \nfreigelassen worden.\n\n110\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000; amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg vom 15. März 1999; Schweizer \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n111\n\nIn der Nacht vom 17. auf den 18. September 1999 soll der \nder UNITA-R angehörende Abgeordnete Joao Ngolongombe Jacob \nermordet worden sein.\n\n112\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n113\n\nVon den Verhaftungen und Einschüchterungen sollen nicht nur \noffizielle Vertreter der UNITA, sondern auch zahlreiche \nPersonen betroffen sein, die in dem Verdacht standen, mit \ndieser Bewegung zu kollaborieren.\n\n114\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n115\n\nSo sind am 13. Juni 1999 in Uige 30 Personen, u.a. ein \nStaatsanwalt und Beamte, von der Polizei unter dem Vorwurf der \nMilitärspionage für die UNITA verhaftet worden.\n\n116\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n117\n\nAuch die Medien werden zusehens strenger überwacht. \n\n118\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n119\n\nRegierungskritische Journalisten sehen sich verstärkt \nsowohl staatlicher als auch von Dritten ausgehender Übergriffe \nausgesetzt. Der Regierung wird vorgeworfen, derartigen \nVorkommnissen nicht nachzugehen und damit weiteren Übergriffen \nVorschub zu leisten.\n\n120\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; amnesty \ninternational, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. Mai 2000 und an das \nVerwaltungsgericht Berlin vom 11. \nJanuar 2000; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000.\n\n121\n\nAndererseits hat der Präsident Dos Santos am 11. November \n1999 in seiner Rede zum Unabhängigkeitstag UNITA-Angehörigen \nein Amnestieangebot gemacht, das bereits einige, zum Teil \nranghohe Mitglieder der UNITA aufgegriffen haben. \n\n122\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n123\n\nAuch in Anbetracht dieser allgemeinen Situation muss der \nKläger in Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen wegen \nseiner während des bis März 1988 andauernden Aufenthalts im \ndamaligen Zaire bestehenden Zugehörigkeit zur UNITA und der \ndamit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten bei einer Rückkehr \nnach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrechtlich relevante Beeinträchtigungen befürchten. \n\n124\n\nDabei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger \nzuletzt vor mehr als zwölf Jahren für die UNITA aktiv gewesen \nist, seine Aktivitäten nicht in Angola, sondern im damaligen \nZaire entfaltet hat und in der Zeit danach weder in Angola \nnoch woanders als Angehöriger oder Sympathisant der UNITA in \nErscheinung getreten ist. Aufgrund dessen ist kein Grund dafür \nersichtlich, dass der angolanische Staat an der Person des \nKlägers auch heute noch irgendein Interesse haben könnte. Das \ngilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die bekannt \ngewordenen Übergriffe gegen Angehörige oder Sympathisanten der \nUNITA im Wesentlichen nur solche Personen betrafen, die in \nbesonderer Weise in Erscheinung getreten oder an besonderer \nStelle tätig gewesen sind. Derartiges ist für den Kläger auch \nnicht im Ansatz festzustellen.\n\n125\n\nDiese Einschätzung wird auch durch die vorliegenden \nErkenntnisquellen gestützt. \n\n126\n\nSo geht das Auswärtige Amt davon aus, dass wegen der \nZugehörigkeit zur UNITA vor allem nur dann mit staatlichen \nRepressalien zu rechnen ist, wenn sich diese Zugehörigkeit in \nnachgewiesenen, langjährigen und besonders kämpferischen \nAktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. \n\n127\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n128\n\nDerartiges ist für den Kläger nicht festzustellen. Für \nPersonen, deren Aktivitäten für die UNITA den beschriebenen \nUmfang nicht erreichen, ist nach Einschätzung der Europäischen \nBotschaften, der US-Botschaft sowie internationaler \nOrganisationen in Luanda die Wahrscheinlichkeit staatlicher \nRepressalien gering. \n\n129\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n130\n\nAuch amnesty international hat lediglich für aktive \nMitglieder der UNITA angenommen, dass diese bei einer Rückkehr \nnach Angola konkret gefährdet wären, Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen \nZwangsmaßnahmen zu werden. \n\n131\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg vom 15. März 1999 und an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. \nJanuar 1999.\n\n132\n\nFür eine möglichen Gefährdung von Personen wie den Kläger \nlässt sich daraus nichts herleiten. Vielmehr ist \nfestzustellen, dass sich amnesty international an einer \nanderen Stelle nicht in der Lage sah, zu der Frage, ob wegen \neines im Februar 1989 verfassten Artikels noch \nVerfolgungsmaßnahmen in Angola zu befürchten seien, eine \nAussage zu machen, weil wegen des erheblichen Zeitablaufs eine \nhinreichend sichere Einschätzung nicht mehr möglich sei.\n\n133\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 30. Mai \n2000.\n\n134\n\nAuch das Institut für Afrika-Kunde hat zu der Frage nach \nnoch heute zu befürchtenden Beeinträchtigungen wegen eines \nderartigen Vorgangs aus dem Jahre 1989 lediglich festgestellt, \nVerfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der derzeitigen \npolitischen Situation nicht auszuschließen.\n\n135\n\nVgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000.\n\n136\n\nDies genügt aber unter Berücksichtigung des im vorliegenden \nZusammenhang maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit nicht für die Annahme einer drohenden \nVerfolgung.\n\n137\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger \nbeantragten Beweiserhebung durch Einholung einer Stellungnahme \nvon amnesty international dazu, dass die vermutete \nMitgliedschaft in der UNITA bei einer Rückkehr nach Angola \nangesichts der instabilen innenpolitischen Verhältnisse - \nmilitärische Auseinandersetzungen zwischen UNITA und \nRegierung, Ausschluss der UNITA-Mitglieder aus der Regierung - \nzum Anknüpfungspunkt von Verfolgung seitens der Regierung \ndurch Verhaftung und Misshandlung werde, bedarf es nicht, da \ndem Senat zu dieser Frage - wie die zuvor gemachten \nAusführungen im Einzelnen belegen - ausreichende \nStellungnahmen sowohl von amnesty international als auch von \nanderen Stellen insbesondere auch aus jüngster Zeit vorliegen, \ndie sich hinlänglich mit der unter Beweis gestellten Frage \nbefassen und die die Schlussfolgerung tragen, dass die \naufgeworfene Frage zu verneinen ist.\n\n138\n\nAuch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo \nhat der Kläger heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine politische Verfolgung zu befürchten.\n\n139\n\nDie Lage der Bakongo hat sich nicht zu deren Nachteil \nverändert. Zwar mag es auch heute noch sein, dass die Bakongo \ngrundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt sind, die UNITA bei \nihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen,\n\n140\n\nso amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen vom 12. Januar 1999, \n\n141\n\nbzw. seit langem eine bedeutende gesellschaftspolitische \nVerankerung des militärischen Kampfes der UNITA gegen die \nZentralgewalt in Luanda darstellen. \n\n142\n\nSo Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme für das \nVerwaltungsgericht München vom 15. \nOktober 1998.\n\n143\n\nDennoch besteht kein Anhalt dafür, dass dem Kläger heute \nals Bakongo allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser \nVolksgruppe Beeinträchtigungen in Angola drohen. Denn eine \ngezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen ist nach wie \nvor nicht festzustellen. Insbesondere sind die von \nexilpolitischen Bewegungen der Bakongo behaupteten \nRepressionen gegenüber dieser Volksgruppe nicht erwiesen. \n\n144\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n145\n\nSoweit in den Erkenntnisquellen die Möglichkeit einer an die \nBakongozugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung überhaupt in Betracht gezogen \nwird, geschieht dies allenfalls in der Form, dass dargelegt wird, für Einzelfälle könne \nDerartiges nicht ausgeschlossen werden. \n\n146\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme aus \nDezember 1997; amnesty international, \nStellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. \nSeptember 1997 und an das \nOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt \nvom 30. Juli 1997.\n\n147\n\nDies genügt jedoch nicht dem vorliegend anzulegenden Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. \n\n148\n\nFür dem Kläger von Seiten der UNITA drohende \nBeeinträchtigungen besteht weiterhin nicht der geringste \nAnhalt, so dass sich auch an dieser Stelle nicht die Frage der \nstaatlichen Zurechenbarkeit stellt. \n\n149\n\nFür das Vorliegen eines vom Kläger selbst nach Verlassen \nAngolas aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. subjektiven \nNachfluchtgrundes iSv § 28 AsylVfG besteht ebenfalls kein \nAnhalt.\n\n150\n\nAls solche kommen für den Kläger allein die illegale \nAusreise aus Angola, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet \nund die Asylantragstellung in Betracht führen. \n\n151\n\nDiese vermögen jedoch unabhängig von ihrer Beachtlichkeit \n\n152\n\n- vgl. dazu allgemein: BVerfG, \nBeschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, \n130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, \n311; BVerwG, Urteile vom 30. August \n1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = \nDVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = \nNVwZ 1989, 264, und vom 17. Januar 1989 \n- 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. \n1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ \n1989, 777 -\n\n153\n\nschon deshalb nicht die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter zu begründen, weil es sich nicht feststellen \nlässt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola wegen \ndieser Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht. \n\n154\n\nFür die Vergangenheit hat dies der früher für Angola \nzuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des \nÜberschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der \nAsylantragstellung bereits festgestellt. \n\n155\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. \nNovember 1989 - 22 A 10143/89.A -.\n\n156\n\nDie nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu \neiner anderen Beurteilung keinen Anlass. \n\n157\n\nSo sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine \nFälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland \nzurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden \nlediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie \nauf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit \nerstreckt.\n\n158\n\nVgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n159\n\nDem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die \nbelegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer \nRückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer \nillegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten \nAuslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung \nzu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im \nZusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische \nVerfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen.\n\n160\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme aus \nDezember 1997 und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n28. August 1996.\n\n161\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten \nAufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach \nnicht. \n\n162\n\nAuch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass \nkeine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. \nwegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, \neines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland oder einer Asylantragstellung bekannt seien. \n\n163\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 25. Juni 1996.\n\n164\n\nFerner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in \nLuanda/Angola für Rückkehrer nach Angola keine Gefahren. In \neinem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl \nbeantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer \nwürden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit \nder angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch \noffen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der \nAsylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus \npolitischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach \nAngola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im \nAusland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am \nFlughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein \nRückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung \nausgesetzt gewesen wäre.\n\n165\n\nVgl. Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedsstaaten \nin Luanda vom 27. März 1995.\n\n166\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der \nvorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis \ndafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die \nAsylantragstellung für sich allein oder in ihrem \nZusammenwirken eine politischen Verfolgung beachtlich \nwahrscheinlich befürchten lassen könnten.\n\n167\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n168\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n169\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n170\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, \n843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -\n, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = \nNVwZ 1994, 497.\n\n171\n\nDa der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen \nhat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n172\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n173\n\nDass dem Kläger wegen der im Rahmen der Prüfung des \nVorliegens eines Anspruchs auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen \nUmstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. \ngemachten Ausführungen. Weitere Umstände, die für den Kläger \nbei einer Rückkehr nach Angola die Gefahr einer politischen \nVerfolgung begründen könnten, sind weder vom Kläger \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n174\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 Satz 2 ZPO.\n\n175\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n176","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/1-a-2835-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/1-a-2835-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304397","retrieved":"2026-07-09 03:31:28.340883+00:00"}}