{"status":"available","doknr":"OLD304396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.1A2793.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"1 A 2793/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1966 in O. (Angola) geborene Kläger ist nach seinen \nAngaben angolanischer Staatsangehöriger. Er ist in Angola nach \nreligiöser Art verheiratet und hat ein Kind. Zuletzt lebte er \nzusammen mit seiner Familie in S. -Q. /M. . \nMittlerweile lebt er im Bundesgebiet mit einer anderen \nangolanischen Lebensgefährtin zusammen, mit der er ebenfalls \nein Kind hat.\n\n3\n\nNach seinen Angaben verließ er ohne seine Familie am 6. \nDezember 1992 auf dem Luftweg Angola und reiste über Portugal \nund Belgien am 7. Dezember 1992 mit einem Pkw in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nAm 9. Dezember 1992 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er \ngegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - Bundesamt - im Wesentlichen an: Vor den \nPräsidenten- und Parlamentswahlen am 29./30. September 1992 \nsei er für die FNLA tätig gewesen. Zusammen mit anderen habe \ner Demonstrationen veranstaltet sowie Plakate auf Wände \ngeklebt und bei Demonstrationen vor sich her getragen. \nAufgrund dessen sei er am 27. Oktober 1992 in seinem Haus \nüberfallen und ins Gefängnis Estrade de Catete gebracht sowie \nseine Frau vergewaltigt worden. Während des Gefängnisaufhalts \nhabe man ihn gefoltert. Mit Hilfe eines Offiziers, an den \nseine Frau Geld gezahlt habe, habe er aus dem Gefängnis \nfliehen und aus Angola ausreisen können.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. November 1994, der Vertreterin des \nKlägers per Einschreibebrief übersandt am 2. Dezember 1994, \nlehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer \nKlageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, \nfalls er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in \nseinen Heimatstaat oder in einen anderen Staat, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet \nsei, angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im \nWesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers zu seinem \nVerfolgungsschicksal in Angola sei unglaubhaft, was sich \ninsbesondere aus den zahlreichen Unstimmigkeiten, pauschalen \nBehauptungen, detailarmen Beschreibungen sowie zahllosen \nunaufgeklärten Widersprüchen ergebe. Die Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Bakongo stelle keinen Umstand dar, der zu \nVerfolgungsmaßnahmen von Seiten des Staates führe. \n\n6\n\nAm 7. Dezember 1994 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein Vorbringen vor dem Bundesamt näher \npräzisiert und ergänzend angeführt hat: Er habe bei einer \nRückkehr in sein Heimatland schon allein aufgrund der \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit \nstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Darüber hinaus \nsei er Mitglied der \"Bundesfront für die Selbstbestimmung \nKongos\" (F.F.A.KO.) und habe am 24. Juli 1993 an einer \nDemonstration vor der angolanischen und der portugiesischen \nBotschaft in Bonn teilgenommen. Auch deshalb drohe ihm mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland verfolgt zu werden. Schließlich bestünden für ihn \nbei einer Rückkehr nach Angola im Zusammenhang mit den \nBürgerkriegsereignissen Gefahren für Leib, Leben oder \nGesundheit. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n27. März 1998 hat der Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, \nder neue Friedensschluss in Angola werde weder von der \nRegierung noch von der UNITA akzeptiert. Aufgrund dessen habe \ner einen Brief u.a. an den Präsidenten von Angola und an den \nFührer der UNITA gerichtet. Zum Beleg dafür hat der Kläger ein \nvon ihm unterzeichnetes Schreiben vom 19. März 1998 nebst \nEinlieferungsbelegen vorgelegt. In diesem Schreiben wird \nangeprangert, im Oktober 1992, im Januar 1993 und bis heute \nsei in M. eine Serie von Massakern verübt worden, deren \nOpfer vor allem Angehörige der Volksgruppe der Bakongo gewesen \nseien. Weiterhin wird die Einrichtung einer neutralen \ninternationalen Untersuchungskommission und die Verurteilung \nder Täter gefordert. \n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage mit den Anträgen, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. November 1994 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nerfüllt sind, \n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt \nsind, \n\n11\n\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen ausgeführt: Es könne mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger \nwegen der FNLA-Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft in dieser \nPartei im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer politischen \nVerfolgung drohe. Ebenso wenig habe der Kläger wegen der \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland \nVerfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es lägen auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die angolanische Regierung von \nden exilpolitischen Aktivitäten des Klägers ernstlich Notiz \ngenommen habe und beabsichtige, diesen deshalb politisch zu \nverfolgen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG \nsei ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar müssten die \nLebensbedingungen in Angola als sehr schwierig bezeichnet \nwerden. Es sei aber davon auszugehen, dass jedenfalls einer \nerwachsenen, gesunden Person im Falle einer Rückkehr keine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohe. \n\n12\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der \nSenat mit Beschluss vom 17. November 1998, der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. November \n1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am \n11. Dezember 1998 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig \nbegründet worden. \n\n13\n\nZur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Ihm drohe \nangesichts seiner Aktivitäten für die FNLA sowie seiner \nZugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo bei einer Rückkehr \nVerfolgung. Das Vorgehen der Regierung gegen vermeintliche \npolitische Gegner zeige, dass die tatsächliche oder vermutete \nSympathiebekundung oder aktive Unterstützung der UNITA oder \neiner anderen Organisation, die von der Regierung als Gegner \nangesehen werde, ein Umstand sei, der zu einer Gefährdung \nführe. Die Situation in Angola habe sich weiter verschärft. \nVertreter der UNITA in der Regierung und dem Parlament seien \nihrer Ämter enthoben worden. Auch seine Mitgliedschaft und \nTätigkeit in der F.F.A.KO. habe ausweislich der vorgelegten \nStellungnahmen bei einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Darüber \nhinaus drohe ihm bei einer Rückkehr nach Angola aufgrund der \ndortigen sozio-ökonomischen Situation eine erhebliche und \nkonkrete Gefahr für Leib und Leben. Einem allein stehenden \nMann wäre es angesichts der horrenden Arbeitslosigkeit und der \nTatsache, dass große Flächen des Landes noch immer \nminenverseucht seien und daher eine Eigenversorgung kaum \ndurchführbar sei, nicht möglich, in Angola seinen \nLebensunterhalt zu sichern. Seine Beziehungen nach Angola \nseien seit langer Zeit abgebrochen. Von einem Bekannten habe \ner erfahren, dass seine Geschwister zwischenzeitlich M. \nverlassen hätten. Weitere Verwandte hielten sich in Mbanza-\nKongo im Norden Angolas auf. Kontakte nach M. bestünden \nnicht mehr. Als Bakongo sei er dort auch Diskriminierungen \nausgesetzt, die es für ihn schwierig machten, selbst auf dem \ninformellen Sektor eine Arbeitsstelle zu finden. Im \nBundesgebiet lebe er mit seiner Lebensgefährtin und dem \ngemeinsamen Kind zusammen. Der Umstand, dass er bei einer \nRückkehr nicht nur sich, sondern auch seine Familie zu \nversorgen habe, verringere die Chance erheblich, die für eine \nGrundversorgung erforderlichen Nahrungsmittel zu erhalten.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinen erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen. \n\n16\n\nDie übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und \nsich nicht zur Sache geäußert. \n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger \nzu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der \nEinzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im \nÜbrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten \nbekannten Erkenntnismittellisten Angola Teil 1 (Erkenntnisse \nbis 1997) und Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: \nJuli 2000 - sowie die weiteren in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n21\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.\n\n22\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch \nauf die hilfsweise begehrte Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist \nauch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes \nvom 25. November 1994 rechtlich nicht zu beanstanden (4.).\n\n23\n\n1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der \nKläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach \nAsylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem \nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist \nnicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - \nvor dem 30. Juni 1993 eingereist ist.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 \n= DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW \n1996, 1665 = NVwZ 1996, 700.\n\n25\n\nIn der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. \n16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht vor.\n\n26\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls \ndem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren \nVerbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage \nbringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - \ngelten. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. \n1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ \n1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, \n200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats \nvom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -\n.\n\n28\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen \nVerfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein \nkann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \naaO.\n\n30\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung \nmuss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. \nEntscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = \nDVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. \n\n32\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die \neigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, \ninsbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der \nAsylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger \nhinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben \nschuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern \neigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = \nInfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.\n\n34\n\nDas Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n35\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nTeil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., \nmwN.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, \ndass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer \nVerfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische \nVerfolgung droht (b). \n\n37\n\na) Der Kläger hat Angola im Dezember 1992 unverfolgt \nverlassen. \n\n38\n\nEr ist nicht auf der Flucht vor bereits erlittener \npolitischer Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist.\n\n39\n\nDer Vortrag des Klägers, am 27. Oktober 1992 in seinem Haus \nüberfallen, ins Gefängnis Estrade de Catete gebracht und dort \ngefoltert worden und dann mit Hilfe eines von seiner Frau \nbestochenen Offiziers aus dem Gefängnis geflohen und aus \nAngola ausgereist zu sein, ist insgesamt unglaubhaft. \n\n40\n\nBereits vor dem Bundesamt hat der Kläger schon keinen in \nsich stimmigen und mit näheren Einzelheiten versehenen \nSachverhalt geschildert, aus dem sich - sein Vorbringen als \nwahr unterstellt - bei verständiger Würdigung eine Flucht vor \npolitischer Verfolgung ergibt.\n\n41\n\nZwar kann bei der ersten Vernehmung oder bei der ersten \nÄußerung zu den Gründen für die Flucht nicht sofort ein \nlückenloser und in jeder Hinsicht schlüssiger und \nsubstantiierter Sachvortrag erwartet werden, der später keinen \nErgänzungen mehr zugänglich wäre. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. \nJanuar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR \n1991, 171; Hailbronner, aaO, Teil B 1, \nArt. 16 a GG, RdNr. 258.\n\n43\n\nDas Verfolgungsschicksal muss jedoch regelmäßig - soll es \ndem Grunde nach als glaubhaft einschätzbar sein - in seinem \nKern dargelegt werden.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März \n1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, \n231, 233; BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 \n= NVwZ 1992, 274; Urteil des Senats vom \n21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n45\n\nDaran fehlt es jedoch. Wie bereits das Bundesamt zutreffend \nfestgestellt hat, ist der Vortrag des Klägers zu seiner \nFestnahme, Inhaftierung und Flucht, also zum Kern seines \nVorfluchtschicksals, nur oberflächlich, undetailliert und \nwidersprüchlich. \n\n46\n\nSo war der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt \ntrotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage, nähere \nEinzelheiten über die FNLA, für die er als Propagandist tätig \ngewesen sein will, zu machen. Insbesondere war ihm der \nvollständige Name des Führers und Präsidentschaftskandidaten \nnicht bekannt. Dies ist gerade im Hinblick darauf nicht \nerklärlich, dass er Plakate mit Bildern und dem Namenszug \ndieses Führers an Wände geklebt und bei Demonstrationen vor \nsich hergetragen haben will. Auch seine Angaben zu dem \nErgebnis der FNLA bei den Wahlen im September 1992 lagen so \nweit von den tatsächlichen Verhältnissen entfernt, dass sich \ndies nicht - wie vom Kläger bei der Anhörung versucht - allein \ndamit erklären läßt, er habe das Ergebnis lediglich durch \neinen Mitgefangenen erfahren. Angesichts der nur noch geringen \nBedeutung der FNLA im politischen Tagesgeschehen Angolas ist \nder Unterschied zwischen dem vom Kläger angegebenen \nStimmanteil von 49 % zu dem tatsächlich erzielten Ergebnis von \n2,4 % auch nicht mit dem Hinweis erklärt, die Wahlergebnisse \nseien gefälscht worden. Abgesehen davon, dass der Kläger dies \ndamals nicht wissen konnte und sich insoweit ein Nachweis auch \nspäter nicht ergeben hat, belegen seine Angaben insoweit \nnachhaltig eine völlige Fehleinschätzung, die die Angaben als \ngeraten erscheinen lassen und eine reale Verbindung des \nKlägers mit der FNLA - schon hier - durchgreifend in Frage \nstellen; insbesondere eine Abhaltung von politischen \nInformationsveranstaltungen, von denen im Übrigen erstmals in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rede war, ist \ndeswegen nicht glaubhaft.\n\n47\n\nAuch die vor dem Bundesamt gemachten Angaben des Klägers zu \nseiner Haftzeit lassen jegliche Darlegung von Einzelheiten \nvermissen, wie sie bei einer Schilderung von tatsächlich \nErlebtem zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger beschränkte sich \nvielmehr darauf, oberflächlich und undetailliert zu erklären, \ndas Gefängnis sei dunkel gewesen und \"sie\" (wer damit gemeint \nist, bleibt offen) hätten Torturen erleiden müssen und abends \neinen Rundgang machen dürfen. Auf die Frage nach der \nEinrichtung seiner Zelle beließ er es bei den nicht näher \nsubstantiierten Angaben, es sei dunkel gewesen und seine Füße \nhätten im Wasser gestanden. Auf die wiederholte Frage nach den \nEinrichtungsgegenständen verwies er lediglich auf den Umstand \nder Dunkelheit der Zelle und gab an, mehr könne er dazu nicht \nsagen, er könne sich nur an die Wand erinnern. \n\n48\n\nSchließlich war der Kläger vor dem Bundesamt auch nicht in \nder Lage, seine Flucht aus dem Gefängnis und seine Ausreise \naus Angola in sich schlüssig darzustellen. Immer wieder sah er \nsich auf Nachfragen des Anhörenden veranlasst, seine zuvor \ngemachten Angaben zu korrigieren oder durch wenig \nnachvollziehbare Erklärungen zu ergänzen, was dafür spricht, \ndass der Kläger auch insoweit kein tatsächlich erlebtes \nFluchtschicksal geschildert hat. \n\n49\n\nDie aufgrund der Angaben gegenüber dem Bundesamt getroffene \nEinschätzung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags \nfindet ihre Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers im \nRahmen des Klageverfahrens. \n\n50\n\nZwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. \nMai 1997 seine Angaben zu den Geschehnissen anlässlich seiner \nInhaftierung und Flucht näher präzisiert. Dieses Vorbringen \nstellt sich jedoch als gesteigert dar. Der Kläger hat sich \ndabei offensichtlich nicht an einem tatsächlich erlebten \nVerfolgungsschicksal, sondern lediglich an der Begründung des \nablehnenden Bescheides des Bundesamtes orientiert. \n\n51\n\nDies wird beispielhaft durch den Umstand belegt, dass der \nKläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt trotz mehrfachen \nNachfragens keine Angaben zur Einrichtung seiner Zelle gemacht \nhat. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er jedoch, nachdem der \nBescheid des Bundesamtes auf ein oberflächliches und \nundetailliertes Vorbringen zur Inhaftierung abgestellt hatte, \nangegeben, in der Zelle habe es eine Lampe, ein Bett und eine \nArt Rinnstein als Toilette gegeben. Warum er diese Angaben - \ngerade auch im Hinblick auf das ausdrückliche Nachfragen - \nnicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat, \nist nicht erklärlich, insbesondere nicht mit der vom Kläger \nspäter nicht weiter substantiierten Behauptung, er habe \n\"Spritzen bekommen\". \n\n52\n\nGleiches lässt sich für das Vorbringen, während der \nInhaftierung gefoltert worden zu sein, feststellen. So gab der \nKläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt lediglich an, sie \nhätten Torturen erleiden müssen. Im Klageverfahren hat er \ndann, nachdem der Bescheid des Bundesamtes auf fehlende \nAngaben zu Kernerlebnissen während der Haftzeit abgestellt \nhatte, ausgeführt, auf dem nassen und schmutzigen Boden \ngewälzt und mit zusammengebundenen Füßen nach oben an einer \nStange aufgehängt worden zu sein. Eine Erklärung dafür ist \nnicht ersichtlich und kann auch nicht in einer etwaigen \nTraumatisierung gesehen werden.\n\n53\n\nSchließlich war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat nicht in der Lage, seine angebliche Festnahme, \nHaftzeit und Flucht lebensnah, in sich stimmig und im Einklang \nmit seinem vorherigen Vorbringen zu schildern. Dies ergibt \nsich insbesondere aus folgenden beispielhaft angeführten \nUmständen:\n\n54\n\nSo hat der Kläger seinen Vortrag im Zusammenhang mit seiner \nFestnahme weiter gesteigert. Erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat er vorgetragen, die Personen, \ndie in sein Haus eingedrungen seien, hätten - wie \"Rambo\" - \nBänder um den Kopf getragen und ihn ohne Spuren am Körper zu \nhinterlassen wie Profis geschlagen. Ebenso hat er erstmals \ngeltend gemacht, ihm sei vorgeworfen worden, Waffen versteckt \nzu haben. Solche Einzelheiten bleiben, sofern sie tatsächlich \nerlebt worden sind, besonders nachhaltig in Erinnerung und \nwerden deshalb schon bei der ersten Schildung des \nVerfolgungsschicksals Erwähnung finden. Dass es bei dem Kläger \ndaran fehlt und er auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat diese Umstände nicht erwähnt hat, erklärt sich nur \ndadurch, dass er offensichtlich den Eindruck hatte, seine \nausgedachte Verfolgungsgeschichte mit weiteren Einzelheiten \nausschmücken zu müssen, um sie glaubhafter erscheinen zu \nlassen.\n\n55\n\nAuffällig bei den Schilderungen des Klägers im Zusammenhang \nmit seiner Festnahme ist weiterhin, dass er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zunächst die Vergewaltigung seiner \nFrau überhaupt nicht angesprochen hat. Erst auf die \nausdrückliche Nachfrage, ob es noch einen weiteren \nerwähnenswerten Vorfall gegeben habe, hat er diesen Umstand \nangeführt, ohne jedoch nur im Ansatz nähere Einzelheiten \ndarzulegen. \n\n56\n\nAuch hinsichtlich der Umstände seiner Haftzeit hat der \nKläger seinen Vortrag weiter gesteigert. Erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erklärt, er habe \nin dem schmutzigen Wasser in seiner Zelle stehen müssen, seine \nFüße seien immer nass gewesen, was zu einer noch heute \nvorhandenen Beschädigung seiner Zehen geführt habe, und er \nsei, als er mit dem Kopf nach unten an den Füßen aufgehängt \nworden sei, derart geschlagen worden, dass er immer noch \nSchmerzen an der rechten Brustseite verspüre. Auch diese \nSteigerung des Vorbringens erklärt sich nur dadurch, dass der \nKläger sich, um glaubhaft zu erscheinen, zur Schilderung von \nausgedachten Einzelheiten veranlasst sah, die ihm besonders \neindrucksvoll erschienen. \n\n57\n\nSchließlich konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat auch seine Flucht nicht in sich stimmig und \nwiderspruchsfrei schildern.\n\n58\n\nSo ist es nicht erklärlich, woher er erfahren haben will, \ndass seine Frau genau zwei Tage nach seiner Festnahme damit \nbegonnen habe, nach ihm zu suchen, wenn er - wie auf \nausdrückliche Nachfrage angegeben - seine Frau seit seiner \nFestnahme nicht mehr gesprochen haben will. Der Hinweis des \nKlägers, von dem angeblich eingeschalteten Oberst über die \nUnternehmungen seiner Frau informiert worden zu sein, vermag \ndies nur unzulänglich zu erklären, zumal er von diesem noch \nnicht einmal erfahren haben will, wie viel Geld seine Frau für \ndas Organisieren der Flucht bezahlt hat.\n\n59\n\nWeiterhin ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger \nfestgestellt haben will, mit einem Geländewagen russischer \nBauart von dem Gefängnis fortgebracht worden zu sein, wenn ihm \nbereits in der Zelle die Augen verbunden worden sind und die \nAugenbinde erst nach dem Eintreffen in dem Versteck entfernt \nworden ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass er noch bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt nähere Angaben über die \nFahrtroute gemacht hat.\n\n60\n\nSchließlich ist es auch nicht zu erklären, wie ihn eine ihm \nbis dahin nicht bekannte Frau bei seiner Ankunft auf dem \nFlughafen in Brüssel nach dem Verlassen des Kontrollbereichs \nin der Vielzahl der dort passierenden Menschen erkannt haben \nwill. \n\n61\n\nDer Kläger hat Angola auch nicht aufgrund einer ihm \nunmittelbar drohenden Verfolgung verlassen.\n\n62\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf seinen Vortrag, Mitglied \nder FNLA gewesen zu sein und für diese Gruppierung Aktivitäten \nentwickelt zu haben.\n\n63\n\nWie bereits dargestellt, bestehen im Hinblick auf die \nUnglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags schon \ndurchgreifende Zweifel, ob der Kläger überhaupt Mitglied der \nFNLA gewesen und für diese tätig geworden ist, so dass sich \ndie Frage einer an eine FNLA-Mitgliedschaft anknüpfende \nVerfolgungsgefahr schon gar nicht stellt. Aber auch dann, wenn \nman die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vortrags \nunterstellen würde, hätte dem Kläger im Zeitpunkt seiner \nAusreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nunmittelbare Verfolgung wegen dieses Umstandes gedroht.\n\n64\n\nDie FNLA (Frente Nacional de Libertacao de Angola/Nationale Front für die \nBefreiung Angolas) entstand Anfang der 60-er Jahre aus einem Zusammenschluss \nder UPA (Union der Völker Angolas) und der PTA (Demokratische Partei Angolas). \nIhre Angehörigen rekrutierten sich vornehmlich aus der Bakongo-Bevölkerung. Die \nFNLA war neben der in M. entstandenen MPLA (Movimento Popular de \nLibertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung Angolas) und der aus einer \nAbspaltung von der FNLA hervorgegangenen UNITA (Uniao Nacional para a \nIndepedencia Total de Angola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit \nAngolas) eine der drei Hauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische \nKolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im April 1974, infolge dessen \nsich Portugal dann im November 1975 aus Angola zurückzog, entbrannte ein \nMachtkampf um die Vorherrschaft in Angola, in dem die FNLA zunächst sowohl von \ndem Diktator des damaligen Zaire Mubuto als auch von Südafrika, den USA und \nanderen westlichen Ländern unterstützt wurde. Nachdem diese ihre Unterstützung \nder FNLA aber 1976 eingestellt hatten, gelang es der MPLA mit kubanischer und \nsowjetischer Militärhilfe die alleinige Macht zu erringen. Während sich in der \nFolgezeit der Bürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fortsetzte, verschwand \ndie FNLA zusehends mehr in der Versenkung. Ihr gelang auch der Wechsel von \neiner militärischen Bewegung zu einer politischen Partei nur unzureichend. Ihr Führer \nRoberto Holden ging 1975 nach Frankreich ins Exil und kehrte erst 1991 nach \nAngola zurück. Viele ihrer Führungsmitglieder schlossen sich der MPLA an. An den \nWahlen im September 1992 beteiligte sich die FNLA. Dabei erhielt ihr \nPräsidentschaftskandidat Roberto Holden nur 2,11 % der Stimmen. Bei den \ngleichzeitig durchgeführten Parlamentswahlen gewann die FNLA mit 2,40 % der \nStimmen lediglich fünf der 220 Sitze. \n\n65\n\n Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahmen an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 19. April 1999 und 7. März 1995 \nsowie an das Verwaltungsgericht Ansbach vom \n10. August 1994; Sicherheitsrat der Vereinten \nNationen, Bericht vom 14. Januar 2000; UNHCR, \nHintergrundpapier Angola aus April 1999; Meyns, \nin: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. \n113 bis 131; Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola \n(Stand: November 1999) und \nLänderinformationsblatt Angola aus Februar 1998; \nSchweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli \n1999.\n\n66\n\nAus alledem ergibt sich, dass die FNLA zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers \neine politische Gruppierung von geringer Bedeutung darstellte. Angesichts dessen \nbesteht, auch wenn möglicherweise gewisse Vorbehalte der von der MPLA \ngetragenen Regierung gegenüber Mitgliedern des früheren Bürgerkriegsgegners \nvorhanden gewesen sein mögen, kein Anhaltspunkt dafür, dass Mitglieder der FNLA \ngenerell asylerhebliche Beeinträchtigungen von Seiten des angolanischen Staates zu \nbefürchten gehabt hätten. Dem entspricht es, dass keine der vorliegenden \nErkenntnisquellen für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einen relevanten \nAnhalt für die Annahme von Beeinträchtigungen der FNLA-Mitglieder liefert. \n\n67\n\nAuch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nBakongo drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keine \nals politische Verfolgung zu wertenden Beeinträchtigungen.\n\n68\n\nDas Siedlungsgebiet der Bakongo erstreckt sich vom Norden des angolanischen \nKernlandes durch das frühere Zaire hindurch in das frühere Kongo und in die \nEnklave Cabinda. Der antikoloniale Widerstand begann in Angola 1961 mit einem \nvon der Vorgängerin der FNLA geschürten Aufstand der Bakongo, der durch einen \nkonzentrierten Militäreinsatz von den Portugiesen in der Zeit bis 1963 blutig \nniedergeschlagen wurde. In diesem Zeitraum flohen etwa 500.000 angolanische \nBakongo in das damalige Zaire. Nach dem Friedensschluss der im Wesentlichen von \nAngehörigen der Volksgruppe der Bakongo getragenen FNLA mit der MPLA kam es \nzu einer Rückwanderung der Bakongoflüchtlinge aus Zaire, die allerdings nur zu \neinem Drittel in ihre ländlichen Ursprungsgebiete im nordwestlichen Teil des Landes \nzurückkehrten, sich ansonsten jedoch in M. niederließen und dort in manchen \nStadtvierteln zur ganz überwiegenden Mehrheit wurden. Aufgrund der allgemeinen \nkriegsbedingten Landflucht kamen auch in Angola verbliebene Bakongo in \nerheblicher Zahl nach M. . Das Vordringen der UNITA nach Norden brachte es in \nden 80-er Jahren mit sich, dass eine wachsende Minderheit der Bakongo zu UNITA-\nParteigängern oder -Sympathisanten wurden. Diese Tendenz verstärkte sich Anfang \nder 90-er Jahre beim Übergang zum Mehrparteiensystem. Aber auch in die MPLA \ntraten Bakongo ein. Bei den Wahlen im September 1992 kam es zu einem \nvergleichsweisen hohen Anteil von UNITA-Stimmen in den von Rückwanderern \nbeherrschten Stadtvierteln Luandas sowie (weniger stark) in den Provinzen Zaire und \nUige. Dies verstärkte in M. die bereits bestehenden Animositäten nicht gegenüber \nden Bakongo insgesamt, wohl aber gegenüber den Rückwanderern. Hinzu kam, \ndass letztere aufgrund ihrer in Zaire gemachten Erfahrungen und noch bestehender \nVerbindungen einen Großteil des seit Anfang der 80-er Jahre überlebenswichtigen \nSchwarzhandels an sich rissen, was aufgrund der geforderten hohen Preise ihrer \nAkzeptanz durch die übrige Bevölkerung nicht förderlich war. Außerdem wurden die \nBakongo in Anbetracht einer wegen ihres Herkunftsgebiets vermuteten Nähe zur \nUNITA häufig als in Opposition zu der im Wesentlichen von der MPLA getragenen \nRegierung stehend angesehen. Im Oktober 1992 kam es, nachdem der Führer der \nUNITA Savimbi der MPLA Wahlfälschungen vorgeworfen hatte, zur gewaltsamen \nVertreibung der UNITA aus M. . Insbesondere zwischen dem 31. Oktober und 3. \nNovember 1992 sowie in abnehmendem Maße auch in den nachfolgenden Wochen \nkam es in M. zu zahlreichen Übergriffen einschließlich Morden, an denen neben \nbewaffneten Zivilisten aber auch Angehörige der Schutz- und Einsatzpolizei \nbeteiligten waren. Opfer dieser Übergriffe waren im Wesentlichen Anhänger der \nUNITA und deren Sympathisanten, aber auch Angehörige der Volksgruppe der \nOvimbundu; Angehörige der Bakongo sind ebenfalls verhaftet worden. Am 22. \nJanuar 1993 kam es zu weiteren Zwischenfällen, als auf Märkten in der Umgebung \nvon M. bewaffnete Zivilpersonen Angehörige der Bakongo angriffen. Die Angaben \nzu der Zahl der dabei Getöteten schwanken zwischen 22 und 200. Eine daraufhin \neingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission kam zu dem Ergebnis, \ndass die Regierung an diesen Unruhen nicht beteiligt gewesen sei.\n\n69\n\n Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahmen an das OVG Sachsen-Anhalt \nvom 12. Juni 1997, an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 7. März 1995 und an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. Februar \n1994; amnesty international, Stellungnahmen an \ndas Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. August \n1995, an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom \n30. März 1994 und an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 4. November 1993 sowie Bericht \naus August 1993; Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in M. \nvom 27. März 1995; Auswärtiges Amt, Auskunft \nan das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. \nMai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: \n30. April 1994) und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November \n1993; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme \naus Juli 1999.\n\n70\n\nDiese tatsächlichen Verhältnisse tragen unbeschadet der aufgezeigten Übergriffe \nauf Angehörige der Volksgruppe der Bakongo nicht die Schlussfolgerung, dass im \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers jeder Bakongo konkret zu befürchten gehabt \nhätte, in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden.\n\n71\n\nBei den Übergriffen im Oktober/November 1992 fehlt es - unabhängig davon, ob \ndiese dem angolanischen Staat überhaupt zugerechnet werden können - an einem \nhinreichend konkreten Anhalt dafür, dass sie gerade an die Volkszugehörigkeit \nanknüpften. Denn ihrer Zielrichtung nach waren diese Akte in erster Linie gegen \nAnhänger der UNITA und deren Sympathisanten gerichtet. Angehörige der Bakongo \nwaren davon nicht in nennenswertem Umfang und häufig allein deshalb betroffen, \nweil sie zu dem Kreis der Anhänger und Sympathisanten der UNITA zugerechnet \nwurden.\n\n72\n\nBei den Übergriffen im Januar 1993 (die im Übrigen erst stattfanden, als der \nKläger Angola schon verlassen hatte) fehlt es an einem hinreichenden Beleg für die \nstaatliche Zurechnung. Für sie lässt sich eine Urheberschaft staatlicher Stellen nicht \ngesichert feststellen. Behauptungen in dieser Richtung basieren nicht auf einer \nhinreichenden Tatsachengrundlage, sondern stellen sich als bloße Vermutungen dar. \nZudem spricht in Anbetracht des Umstandes, dass die Angehörigen der Bakongo als \nMarkthändler sehr erfolgreich gewesen seien sollen, vieles dafür, dass weniger \nethnische, als eher ökonomische Gründe zu diesen Übergriffen geführt haben.\n\n73\n\nVgl. dazu auch: Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 7. März \n1995; amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 4. November 1993.\n\n74\n\nIm Übrigen handelte es sich bei diesen Übergriffen lediglich um Einzelfälle, da zu \ndieser Zeit mehrere 100.000 Bakongo ungestört allein in M. leben konnten.\n\n75\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Oldenburg vom \n31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai \n1994 (Stand: 30. April 1994) und \nAuskunft an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 9. November 1993.\n\n76\n\nDiese Einschätzung wird auch durch die ansonsten vorliegenden \nErkenntnisquellen gestützt. Keine der Stellungnahmen gibt einen hinreichenden \nAnlass zu der Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine an seine \nVolkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung hätte befürchten müssen. \n\n77\n\nb) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola \nunverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm \naufgrund eines asylrechtlich erheblichen \nNachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch.\n\n78\n\nFür das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im \nHeimatland des Klägers unabhängig von dessen Person \nausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein \nAnhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich \nrelevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers \nverändert haben.\n\n79\n\nDas gilt zunächst für dessen - unterstellte - Mitgliedschaft in der FNLA. \n\n80\n\nDie FNLA war an der am 11. April 1997 eingesetzten \"Regierung der Einheit und \nnationalen Versöhnung\" (GURN) beteiligt. Ihr Führer Roberto Holden wurde am 3. \nSeptember 1998 von einem \"provisorischen Komitee\" abgesetzt. Am 31. Januar \n1999 wurde Lucas Ngonda an die Spitze der FNLA gewählt. Roberto Holden wurde \nEhrenpräsident der Partei. Bei der selben Gelegenheit wurde ein aus 288 Mitgliedern \nbestehendes Zentralkomitee gewählt und der Entschluss gefasst, sich aus der \n\"Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung\", die im Januar 1999 völlig \numgestaltet wurde, zurückzuziehen. Die FNLA ist nach wie vor im politischen Leben \nAngolas in gewissen Umfang aktiv. So forderte sie im Anschluss an eine \nNeujahrsadresse des Präsidenten dos Santos als Start für einen nationalen Dialog \ndie Einrichtung eines nationalen Forums, in dem alle politischen Parteien die \nHauptprobleme des Landes diskutieren können.\n\n81\n\nVgl. zum Ganzen: Sicherheitsrat der Vereinten \nNation, Bericht vom 14. Januar 2000; UNHCR, \nHintergrundpapier Angola aus April 1999; \nSchweizer Bundesamt für Flüchtlinge, \nLänderinformationsblatt Angola (Stand: November \n1999) und Länderinformationsblatt Angola aus \nFebruar 1998.\n\n82\n\nGerade der zuletzt dargestellte Umstand belegt, dass auch \nnach wie vor kein Anlass für die Annahme ersichtlich ist, der \nangolanische Staat könnte daran interessiert sein, allgemein \ngegen Mitglieder der FNLA vorzugehen. Dem entspricht es, dass \nden vorliegenden Erkenntnisquellen für die Zeit nach der \nAusreise des Klägers keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von \nFNLA-Mitgliedern zu entnehmen sind.\n\n83\n\nAuch die Lage der Bakongo hat sich nicht zu deren Nachteil \nverändert. Zwar mag es auch heute noch sein, dass die Bakongo \ngrundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt sind, die UNITA bei \nihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen,\n\n84\n\nso amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen vom 12. Januar 1999, \n\n85\n\nbzw. seit langem eine bedeutende gesellschaftspolitische \nVerankerung des militärischen Kampfes der UNITA gegen die \nZentralgewalt in M. darstellen. \n\n86\n\nSo Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme für das \nVerwaltungsgericht München vom 15. \nOktober 1998.\n\n87\n\nDennoch besteht kein Anhalt dafür, dass dem Kläger heute \nals Bakongo allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser \nVolksgruppe Beeinträchtigungen in Angola drohen. Denn eine \ngezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen ist nach wie \nvor nicht festzustellen. Insbesondere sind die von \nexilpolitischen Bewegungen der Bakongo behaupteten \nRepressionen gegenüber dieser Volksgruppe nicht erwiesen. \n\n88\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n89\n\nSoweit in den Erkenntnisquellen die Möglichkeit einer an die \nBakongozugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung überhaupt in Betracht gezogen \nwird, geschieht dies allenfalls in der Form, dass dargelegt wird, für Einzelfälle könne \nDerartiges nicht ausgeschlossen werden. \n\n90\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme aus \nDezember 1997; amnesty international, \nStellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. \nSeptember 1997 und an das \nOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt \nvom 30. Juli 1997.\n\n91\n\nDies genügt jedoch nicht dem vorliegend anzulegenden Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. \n\n92\n\nEs fehlt auch an vom Kläger selbst nach Verlassen seines \nHeimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. \nsubjektiven Nachfluchtgründen iSv § 28 AsylVfG. Derartige \nUmstände können nur dann zu einer Anerkennung als \nAsylberechtigter führen, wenn der dem Nachfluchttatbestand \nzugrunde liegende Entschluss einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Der \nEntschluss muss als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \nLebenshaltung erscheinen.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. \nNovember 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 = DÖV 1987, 202 = DVBl. \n1987, 130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ \n1987, 311; BVerwG, Urteil vom 30. \nAugust 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, \n131 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, \n337 = NVwZ 1989, 264.\n\n94\n\nDaran fehlt es bei den exilpolitischen Aktivitäten des \nKlägers offensichtlich. \n\n95\n\nWie bereits ausgeführt, bestehen hinsichtlich des Vortrags \ndes Klägers zu seiner FNLA-Mitgliedschaft durchgreifende \nZweifel an der Glaubhaftigkeit. Aber auch wenn man die \nRichtigkeit dieses Vorbringens unterstellen würde, wäre \nkeinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sein \nexilpolitisches Engagement als Fortführung einer \nentsprechenden, schon während seines Aufenthalts in Angola \nvorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung \nin dem genannten Sinne angesehen werden könnte. Dass es sich \nbei den vorgetragenen Aktivitäten um eine dauernde, die \nIdentität des Klägers prägende und nach außen kundgegebene \nLebenshaltung gehandelt haben könnte, ist im Hinblick darauf, \ndass der Kläger im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem \nWahlkampf für die FNLA tätig geworden sein will, weder aus \ndessen Vorbringen noch ansonsten erkennbar. Ebenso ist nicht \nersichtlich, dass sich die exilpolitische Betätigung des \nKlägers im Bundesgebiet als Konsequenz einer derartigen \nLebenshaltung darstellen könnte. Dafür fehlt es schon an einem \nan einer hinreichenden Tatsachengrundlage anknüpfenden Vortrag \ndazu, dass die im Bundesgebiet entwickelten Aktivitäten von \neiner ernsthaften politische Überzeugung geprägt sind. Denn \ndas klägerische Vorbringen in diesem Zusammenhang beschränkt \nsich darauf, Mitglied der F.F.A.KO. zu sein sowie an einer \nDemonstration vor der angolanischen und der portugiesischen \nBotschaft teilgenommen und einen Brief u.a. an den Präsidenten \nAngolas und den Führer der UNITA geschrieben zu haben.\n\n96\n\nAuch bei einem Fehlen der Kontinuität der politischen \nÜberzeugung können Nachfluchttatbestände wie die illegale \nAusreise, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die \nAsylantragstellung, sofern sie einen Anlass für politische \nVerfolgung begründen, einen beachtlichen subjektiven \nNachfluchtgrund darstellen, wenn die Ausreise aus einer sog. \nlatenten Gefährdungslage heraus erfolgt. Derartiges ist für \nden Kläger aber nicht festzustellen. \n\n97\n\nEine latente Gefährdungslage ist anzunehmen, wenn dem \nAusländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische \nVerfolgungsmaßnahmen zwar noch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch \nauf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher \nauszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorgelegen haben, die \nihren Eintritt als nicht ganz entfernt und damit als durchaus \nreale Möglichkeit erscheinen ließen.\n\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. \nNovember 1986 - 2 BvR 1058/85 -, aaO; \nBVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 \nC 80/87 -, aaO, und vom 17. Januar 1989 \n- 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. \n1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ \n1989, 777.\n\n99\n\nDaran mangelt es jedoch bei dem Kläger, da ihm weder wegen \nseiner - unterstellten - Mitgliedschaft in der FNLA und den \ndabei - vermeintlich - entwickelten Aktivitäten noch ansonsten \nzum Zeitpunkt seiner Ausreise eine sich als politische \nVerfolgung darstellende Gefahr mit dem beschriebenen \nWahrscheinlichkeitsgrad drohte.\n\n100\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass in seiner Person die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n101\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n102\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n103\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, \n582 = DVBl. 1992, 843 = NVwZ 1992, 892, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -\n, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500, \nund vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42 = DÖV 1994, 479 = DVBl. \n1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 = NVwZ \n1994, 497.\n\n104\n\nDa der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen \nhat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n105\n\nDies kann jedoch nicht festgestellt werden. \n\n106\n\nWegen des im Bundesgebiet erfolgten Beitritts zu der \nOrganisation F.F.A.KO. und der damit im Zusammenhang stehenden \nTeilnahme an einer Demonstration hat der Kläger bei einer \nRückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine politische Verfolgung zu befürchten.\n\n107\n\nDie F.F.A.KO. verfolgt die Selbstbestimmung der Bakongo \nu.a. in Angola. Sie findet in Angola kein nennenswertes Echo \nund ist ausschließlich in Europa, namentlich in Deutschland, \naktiv.\n\n108\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Schweizer \nBundesamt für Flüchtlinge, \nLänderinformationsblatt Angola (Stand: \nNovember 1999); Rat der Europäischen \nUnion, Stellungnahme vom 20. Juli \n1998.\n\n109\n\nIn Angola ist die F.F.A.KO. so gut wie unbekannt und tritt \ndort weder öffentlich auf noch macht sie mit Manifesten, \nPamphleten, Versammlungen, Demonstrationen o.ä. auf sich \naufmerksam. Dies gilt selbst auch in den Gebieten, deren \nAbtrennung von Angola sie anstrebt. \n\n110\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \ndas Verwaltungsgericht Schleswig vom \n14. Mai 1996, an das Verwaltungsgericht \nGießen vom 16. Februar 1996 und an das \nVerwaltungsgericht Trier vom 1. Februar \n1996 sowie Lagebericht vom 1. Juni 1995 \n(Stand: Mai 1995); Gemeinsamer Bericht \nder Missionschefs der EU-\nMitgliedstaaten in M. vom 27. März \n1995.\n\n111\n\nAngesichts dieser Umstände besteht keine Anhalt für die \nAnnahme, der angolanische Staat könnte ein Interesse daran \nhaben, auf nach Angola zurückkehrende Mitglieder der F.F.A.KO. \nzuzugreifen. \n\n112\n\nDem steht nicht entgegen, dass amnesty international es \ndurchaus für möglich hält, dass aktive F.F.A.KO.-Mitglieder in \nEinzelfällen wegen Aktivitäten für die Unabhängigkeit der \nBakongo in Angola Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. \n\n113\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen vom 29. September 1997.\n\n114\n\nDenn selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen \nwürde, erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dem Kläger \ndrohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. Dies gilt zum einen, weil der Kläger nicht als \naktives F.F.A.KO.-Mitglied angesehen werden kann. Denn nach \nseinem Vortrag haben sich seine Betätigungen im Zusammenhang \nmit der Mitgliedschaft in der F.F.A.KO. auf eine einzige \nDemonstrationsteilnahme beschränkt. In einem solchen Fall kann \nnicht von einer \"aktiven\" Mitgliedschaft gesprochen werden. \nZum anderen rechtfertigt der in Einzelfällen lediglich für \nmöglich gehaltene Eintritt einer politischen Verfolgung nicht \ndie - erforderliche - Annahme, dem Kläger drohe unter Anlegung \ndes relevanten Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nein ähnliches Schicksal.\n\n115\n\nDie Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde bietet \nebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine andere \nBeurteilung. Soweit diese Auskunftsstelle in Anbetracht des \nUmstandes, dass der von der F.F.A.KO. verfolgte Separatismus \ngegen grundlegende Prinzipien der angolanischen Verfassung \nverstößt, zu der Schlussfolgerung gelangt, Personen, die im \nAusland separatistische Ziele verfolgt hätten, könnten im \nFalle ihrer Einreise nach Angola einem überdurchschnittlichen \nZugriffsrisiko seitens der Staatsorgane ausgesetzt sein,\n\n116\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an das \nOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt \nvom 28. April 1997,\n\n117\n\nbeschränkt sich dies auf eine bloße, von einer hinreichenden \nTatsachengrundlage losgelöste Vermutung, was insbesondere \ndadurch zum Ausdruck kommt, dass in der Stellungnahme selbst \neingeräumt wird, es fehle an \"harten\" Informationen.\n\n118\n\nDie an anderer Stelle getroffene Einschätzung des Instituts \nfür Afrika-Kunde, bei einer effektiven Zusammenarbeit mit der \n(die gleichen Ziele wie die F.F.A.KO. verfolgenden) M.A.K.O. \nmüsse, sofern die Aktivitäten in Angola bekannt würden, wovon \njedoch auszugehen sei, in Angola mit Strafverfolgung gerechnet \nwerden,\n\n119\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 7. März 1995,\n\n120\n\ngibt für den vorliegenden Fall nichts her, da der Kläger \nsich - wie bereits dargestellt - jedenfalls nicht in einem \nsolchen Maß exilpolitisch betätigt hat, dass von einer \neffektiven Zusammenarbeit mit der F.F.A.KO. gesprochen werden \nkönnte.\n\n121\n\nEine aktive Zusammenarbeit dokumentiert sich auch nicht in \ndem Versenden des in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vorgelegten Briefes an u.a. den Präsidenten \nvon Angola und den Führer der UNITA. Vielmehr zeigen die dazu \nvom Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls abgegebenen \nÄußerungen, dass dieser über den Inhalt des Briefes wenig \norientiert ist. So hat der Kläger dargelegt, den Brief \nversandt zu haben, weil der neue Friedensschluss in Angola \nweder von der Regierung noch von der UNITA akzeptiert werde. \nDemgegenüber verhält sich der Brief zu den im Oktober 1992, im \nJanuar 1993 und in den Wochen danach erfolgten Übergriffen, \nvon denen Angehörige der Bakongos betroffen gewesen sein \nsollen, und fordert deren Aufklärung. Ein Zusammenhang mit \neinem \"neuen Friedensschluss\" lässt sich daraus auch nicht im \nAnsatz erkennen.\n\n122\n\nWegen der Tatsache des Versendens des Briefes selbst hat \nder Kläger bei einer Rückkehr nach Angola ebenfalls nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu \nbefürchten. Denn das Versenden von Briefen mit einem \nderartigen Inhalt lässt sich, auch wenn man es im Zusammenhang \nmit der Mitgliedschaft in der F.F.A.KO. sieht, wofür der \nKläger allerdings nichts vorgetragen hat und auch ansonsten \nnichts ersichtlich ist, nicht als eine exilpolitische \nBetätigung werten, an die bei einer Rückkehr möglicherweise \nBeeinträchtigungen geknüpft werden könnten. Es ist schon nicht \nersichtlich, dass die angolanischen Staatsorgane von einem \nderartigen Schreiben ernsthaft Notiz nehmen könnten. Dies gilt \ninsbesondere deshalb, weil damit keine grundlegenden \nPositionen der Regierung in Frage gestellt, sondern lediglich \nschon mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse aufgegriffen \nwerden, um deren Aufklärung sich das Parlament bereits durch \ndie Einrichtung einer Untersuchungskommission bemüht hat. Das \nThema hat deshalb in der heutigen politischen Diskussion in \nAngola kein derartiges Gewicht mehr, dass ein Infragestellen \nder Ergebnisse der Untersuchungskommission ernsthaft die \nBefürchtung von Beeinträchtigungen auszulösen zu vermag.\n\n123\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger wegen \nder illegalen Ausreise, seines Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland und/oder der Asylantragstellung \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. \n\n124\n\nFür die Vergangenheit hat dies der früher für Angola \nzuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des \nÜberschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der \nAsylantragstellung bereits festgestellt. \n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. \nNovember 1989 - 22 A 10143/89.A -.\n\n126\n\nDie nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu \neiner anderen Beurteilung keinen Anlass. \n\n127\n\nSo sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine \nFälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland \nzurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden \nlediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie \nauf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit \nerstreckt.\n\n128\n\nVgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n129\n\nDem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die \nbelegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer \nRückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer \nillegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten \nAuslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung \nzu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im \nZusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische \nVerfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen.\n\n130\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme aus \nDezember 1997 und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n28. August 1996.\n\n131\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten \nAufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach \nnicht. \n\n132\n\nAuch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass \nkeine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. \nwegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, \nlangjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \noder Asylantragstellung bekannt seien. \n\n133\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 25. Juni 1996.\n\n134\n\nFerner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in \nM. /Angola bei Rückkehr nach Angola keine Gefahren. In \neinem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl \nbeantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer \nwürden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit \nder angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch \noffen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der \nAsylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus \npolitischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach \nAngola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im \nAusland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am \nFlughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein \nRückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung \nausgesetzt gewesen wäre.\n\n135\n\nVgl. Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedsstaaten \nin M. vom 27. März 1995.\n\n136\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der \nvorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis \ndafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die \nAsylantragstellung für sich allein oder in ihrem \nZusammenwirken eine politischen Verfolgung beachtlich \nwahrscheinlich befürchten lassen könnten.\n\n137\n\nDass dem Kläger auch wegen der im Rahmen der Prüfung des \nVorliegens eines Anspruchs auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen \nUmstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. \ngemachten Ausführungen.\n\n138\n\n3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise \nbegehrte Feststellung, dass in seiner Person eine \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt. \n\n139\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind \nweder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten \nersichtlich.\n\n140\n\nAber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist nicht festzustellen. \n\n141\n\nNach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf \ndas Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne \nRücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \n\"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" iSd § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die \naußerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n142\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März \n1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. \nMärz 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, \n57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV \n1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR \n1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. \n1996, 612 = NVwZ 1996, 476.\n\n143\n\nDer Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit \nden Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. \nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 \nAuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von \nsonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne \nZielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz \n1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit \ndem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung \nsoll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass \ndann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im \nAbschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine \nAbschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das \nBundesamt oder eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell \nBetroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird.\n\n144\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 \n= DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = \nInfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.\n\n145\n\nAllgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können \ndaher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen \nAusländers \"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese \nEntscheidung des Bundesgesetzgebers haben die \nVerwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im \nEinzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, \nfür die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur \ndann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung \nin verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn \nder Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle \nseiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 \nAuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. \n\n146\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seit den \nUrteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; \nzuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 \nB 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, aaO.\n\n147\n\nDie Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr \nerwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf \nsämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. \nDabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist \njeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus \nder allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden \nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage \nüber das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen. \n\n148\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 9 B 866.98 -, aaO.\n\n149\n\nAusgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des \nKlägers kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. \n\n150\n\nIm Wesentlichen beruft sich der Kläger für sein Begehren \nauf die allgemeine humanitäre Situation in Angola.\n\n151\n\nDie humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit \nJahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung von \nJonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter \nPräsident Dos Santos. Nachdem es am 20. November 1994 zur \nUnterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der \nBürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in \nder Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des \nFriedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 \npraktisch zum Stillstand gekommen waren. \n\n152\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 22. Dezember 1998.\n\n153\n\nZugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe \nzwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte \nsich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen \nzeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums \nAngolas fest im Griff hielten. \n\n154\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n155\n\nIm Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch \nbeachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. \nEs gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und \nBailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter \nGranatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte \nKoito, Huambo und Malange konnte erweitert werden. \n\n156\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Frankfurter \nRundschau vom 29. September 1999; \nSüddeutsche Zeitung vom 27. Oktober \n1999.\n\n157\n\nNunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne \nProvinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den \nNorden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das \nsüdöstliche Grenzgebiet zu Namibia. \n\n158\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n159\n\nDie Kriegssituation hat eine allgemeine \nNahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge \ngehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der Vereinten \nNationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - sind derzeit \netwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis 12,6 Millionen \nEinwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - unmittelbar vom \nKrieg betroffen. Die fortgesetzten Kampfhandlungen und die \njüngst unternommene Offensive der Regierungsparteien gegen die \nUNITA-Einheiten, aber auch die von beiden Konfliktparteien \nvorgenommenen Neuverminungen (Antipersonenminen) haben die \nFlüchtlings- und Versorgungssituation in ernst zu nehmender \nWeise verschärft. Der UNHCR beziffert die Zahl \ninnerangolanischer Flüchtlinge mit zwei Millionen. Infolge der \nKämpfe zwischen der Regierungsarmee und der UNITA sind große \nBevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die \nProvinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie nach \nM. entstanden. Dies hat zur Überfüllung der betroffenen \nStädte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in deren \nUmkreis geführt. \n\n160\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n161\n\nDie Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach \nzutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor \ndem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch \nzu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt \nüberwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch wenn \neinige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt werden \noder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar haben sich \ndie Möglichkeiten der internationalen Hilfsorganisationen, \nZugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu finden, in den \nletzten Monaten durch das Zurückdrängen der UNITA und die \nWiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen verbessert, \ndennoch kann die unerwartet schnell angestiegene Zahl der \nintern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen nur mit \ngroßen Einschränkungen versorgt werden. In den vom Bürgerkrieg \nnicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung der \nBevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau \ngewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie \ninternationaler Hilfsorganisationen. Die \nÜberlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder \nohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. \nDenn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung \ndes Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der \nVersorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter \nErnteausfälle zu erwarten. \n\n162\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n163\n\nZu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage \nmit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine \nmedizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor \nallem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches \nGesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. \nGrößere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt \nM. . Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer \nunzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, \nWasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige \nBehandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen \nMedikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die \ninternationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen \nGesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum \nüberlebensfähig. In M. gibt es zwar einige Privatkliniken, \ndie über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen, sie sind \naber gemessen am Durchschnittseinkommen sehr teuer. \n\n164\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n165\n\nDiese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das \nAuswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen \ngestützt. \n\n166\n\nSo hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der \nAnalyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und \nhumanitären Situation in Angola aufgefordert, von \nunfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer \nAsylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf \nhingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine \nintakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine \nfunktionierende medizinische Versorgung und sonstige \nInfrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine \nweitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. \nDer größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den \nNothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht \nwerden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre \nAktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt oder \nzumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und \nAusrüstungsgegenstände nach M. verbracht. \n\n167\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. \nSeptember 1999.\n\n168\n\nDiese Einschätzung der allgemeinen Situation hat der UNHCR im Juli 2000 in \neinem weiteren - vom Kläger in das Verfahren eingeführten - Bericht zu der Lage \nspeziell in M. ergänzt. Danach werden die mittelbaren und unmittelbaren \nAuswirkungen des andauernden Krieges u.a. auf die Hauptstadt M. immer \ngravierender. In den letzten Monaten habe sich die Situation insgesamt weiter \nverschlechtert. Beobachter gingen davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, \ninsbesondere infolge erwarteter Ernteausfälle, noch dramatischere Ausmaße \nannehmen werde. Infrastrukturell für weniger als eine halbe Millionen Einwohner \nangelegt, lebten derzeit ca. vier Millionen Menschen und damit ein Drittel der auf 12 \nMillionen geschätzten Bevölkerung Angolas in M. . Dies habe zur Folge, dass die \nMehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der Armutsgrenze buchstäblich um \nihr Überleben kämpfe. Zwar würden noch Lebensmittel und Dienstleistungen auf dem \nfreien Markt angeboten, diese seien jedoch nur für solche Personen erhältlich, die \nüber die erforderlichen Geldmittel und Beziehungen verfügten. Die \nHilfsorganisationen wiederum seien nicht in der Lage, die Versorgung der breiten \nBevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten sicherzustellen. Sie müssten sich auf die \nUnterstützung der Schwächsten beschränken. Für neu eintreffende Personen werde \nes immer aussichtsloser, auch nur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich sei \nvor allem auch der eklatante Mangel an sauberem Trinkwasser und der völlig \ndesolate Zustand der sanitären Einrichtungen insgesamt. Ebenso sei die \nElektrizitätsversorgung vollkommen unzureichend. Als nahezu zwangsläufige Folge \ndieser desolaten Verhältnisse seien Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und \nProstitution an der Tagesordnung. Das Straßenbild Luandas sei geprägt von \nobdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern sowie von Kriegsinvaliden und \nMinenopfern. Von den katastrophalen Lebensbedingungen in M. seien \nBinnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber besonders \nbetroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennen und im Regelfall nicht über die \nnotwendigen Beziehungen verfügen würden, die ihnen die lebensnotwendige \nOrientierung erleichtern. \n\n169\n\n Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 4. Juli 2000.\n\n170\n\nAuch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, \ndass sich die humanitäre Lage in M. u. a. wegen des \nständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten \nverschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein \nsauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. \nMan wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder \nSlums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe aus \nArmutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die Regierung \nsorge zwar dafür, dass über besondere Wege ausreichend \nNahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, allerdings seien \ndie Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, was zur \nUnterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige und \nkaritative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel an \nwirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft \nspiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu \nvielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen \nund die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem \nGesundheitssektor sei schlecht. In M. gebe es ein \nMilitärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und \nPolitikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele Privatkliniken, \ndie jedoch nur Ausländern und Angolanern offen stünden, die \nüber US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch die schlecht \narbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den verschiedenen \nStadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-Hilfe-Stationen \nunterschiedlichster Qualität. \n\n171\n\nVgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999.\n\n172\n\nÄhnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in \nElendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in \nM. weder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als \nauch die Vororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts der \nsehr hohen Arbeitslosigkeit und massiver Unterbeschäftigung \nsowie aufgrund der erheblichen Divergenz zwischen den Preisen \nund den Einkommen lebe die Mehrheit der Bevölkerung in extremer \nArmut und äußerster Not und kämpfe täglich ums Überleben. Eine \nimmer größere Zahl der Bewohner sei zum Überleben auf \nSchwarzarbeit angewiesen. Die allgemeine Korruption, die \nständig ansteigende Kriminalität, das Betteln und die \nProstitution kennzeichneten das Leben in der Hauptstadt. Mit \nAusnahme der sehr kleinen reichen Minderheit genüge es nicht, \njung und gesund zu sein und in M. Angehörige zu haben, um \nsich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern. Gemäß einer \nMitte Juni 1999 von verschiedenen humanitären Organisationen in \nHuambo durchgeführten Erhebung seien bereits 16,7 % der Kinder \nunter fünf Jahren unterernährt, 3,5 % davon schwer \nunterernährt. Wegen fehlender Mittel der humanitären \nOrganisationen könnten von 12.000 Kindern nur 2.850 Kinder \nzusätzliche Rationen pro Tag erhalten. In M. lebten ca. \n5.000 Kinder auf der Straße. Sie könnten teilweise durch \nSchuheputzen, Autowaschen oder Wassertragen ihren \nLebensunterhalt sicherstellen. Viele hingegen würden auch \nstehlen, betteln oder sich prostituieren. \n\n173\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n174\n\nDas Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur \nmedizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst \nmangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und \ngewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In M. \nfehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren \ndes Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - \nmit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen \nHilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt \nHilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen \nexistierten vor allem in M. Privatkliniken, die zwar \nteilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, \naber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung \nnicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die \nöffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, das \nmedizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf eigene \nKosten das Material und die benötigten Medikamente zu besorgen. \nIn Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich insbesondere \nInfektionskrankheiten, die man vorher einigermaßen in den Griff \nbekommen hätte, wieder verbreitet. Dabei stellten Kinder, \nschwangere Frauen, ältere Personen und Vertriebene, die durch \nden Krieg und Unterernährung geschwächt seien, besondere \nRisikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit bleibe sehr hoch. Da \nKinder oft an Unterernährung litten, blieben sie die Hauptopfer \nvon Infektionskrankheiten wie Keuchhusten, Masern und \nMeningitis.\n\n175\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n176\n\nAngesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu \nbewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer \nbei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen \nallgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein \nwird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer \nvertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des \nEinzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des \nAusländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen \nGesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen \nBeziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die \nKenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein \nbesonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind.\n\n177\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist für den Kläger eine \nerhebliche konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben iSv § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG (und damit erst recht eine extreme \nGefahrenlage) zu verneinen.\n\n178\n\nDabei mag - ausgehend von den Angaben des Klägers - zu \nberücksichtigen sein, dass er in M. als der zurzeit \neinzig möglichen Anlaufstation allein stehend sein wird, ihm \nalso die persönlichen Beziehungen und Unterstützungen fehlen \nwerden, die generell eine Existenzsicherung dort erleichtern \nkönnten. Zudem wird die Wiedereingliederung des Klägers in die \ndortigen Lebensverhältnisse dadurch erschwert, dass er mehr \nals sieben Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat \nund sich deswegen den örtlichen Gegebenheiten entfremdet haben \ndürfte. Unter Anlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist \naber dennoch davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, \ninsbesondere mit Blick auf die während seines langen \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erlangten \nKenntnisse und Fertigkeiten seinen eigenen Lebensunterhalt, \nwenn auch nur auf niedrigstem Niveau, sicherzustellen und so \nfür sich die Gefahr von erheblichen körperlichen \nBeeinträchtigungen abzuwenden. Bei ihm handelt es sich um \neinen 33-jährigen Mann, der unter keinerlei gesundheitlichen \nEinschränkungen leidet. Aufgrund dessen ist er in der Lage, \nseine Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenzgrundlage \neinzusetzen. Gerade im informellen Sektor, der eine große \nRolle spielt,\n\n179\n\nvgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999,\n\n180\n\nbestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für \ndie Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. \nDafür, dass der Kläger eine derartige \nBeschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht \nzunächst, dass er angesichts seines zwölfjährigen Schulbesuchs \nund des dabei erworbenen Diploms als Allgemeinmechaniker eine \numfängliche Schulausbildung erhalten hat, die ihn im Verhältnis \nzu einem Großteil der übrigen Bevölkerung als in besonderem \nMaße qualifiziert ausweist. Weiterhin ist von Bedeutung, dass \ner schon einige Zeit in M. berufstätig war. Hinzukommt, \ndass er sich durch seinen längjährigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland weiter qualifiziert hat. So hat er \nerhebliche Kenntnisse im sprachlichen Bereich erlangt, was \nsich darin zeigt, dass er während der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat sogar in der Lage war, den Dolmetscher bei \nSchwierigkeiten in der Wortwahl zu unterstützen und kleinere \nUngenauigkeiten in der Übertragung zu korrigieren. Schon diese \nSprachkenntnisse verschaffen ihm gegenüber dem Großteil der \nübrigen Bevölkerung eine bessere Ausgangslage. \n\n181\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht München vom 12. \nJanuar 1999.\n\n182\n\nZudem hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet \ndurch seine Tätigkeit im Landschaftsbau und dabei anfallenden \nReparaturarbeiten an Maschinen zusätzliche Fertigkeiten \nerworben, die seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, \nweiter verbessern.\n\n183\n\nEin hinreichend gewichtiger Anhalt dafür, dass er bei der \nSuche nach einer Arbeitsstelle wegen seiner Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Bakongo individuell in besonderer Weise \nbeeinträchtigt sein könnte, ist schon deshalb nicht \nersichtlich, weil in M. mehrere 100.000 Bakongos leben. \n\n184\n\nNeben der Arbeitsaufnahme steht dem Kläger auch noch die \nMöglichkeit offen, auf die Unterstützung der zumindest noch \nzum Teil in M. tätigen internationalen \nHilfsorganisationen zurückzugreifen, durch die auch \nüberwiegend die Versorgung der Binnenvertriebenen erfolgt.\n\n185\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n186\n\nAuch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der \nnur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle \nBedürftigen erreichen, ist anzunehmen, dass der Kläger auf \ndiesem Weg Nahrungsmittel jedenfalls in dem Umfang wird \nerlangen können, dass es ihm für seine Person möglich sein \nwird, in M. zu überleben, ohne dabei \nkörperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu \ntragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger auch in \nWürdigung der ergänzenden Stellungnahme des UNHCR vom 4. Juli \n2000 und im Hinblick darauf, dass die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe die Auffassung vertritt, es genüge nicht, \njung und gesund zu sein und in M. Angehörige zu haben, um \nsich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern, \n\n187\n\n- vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999 -\n\n188\n\ndavon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in \nM. die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrelevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nwird abwenden können. \n\n189\n\nEtwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger zusammen mit seiner \nangolanischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Angola \nzurückkehren sollte. \n\n190\n\nIn diesem Zusammenhang ist die Frage ohne Belang, ob dem Kläger eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben deswegen beachtlich wahrscheinlich \ndroht, weil er sich in diesem Fall nicht nur auf die Beschaffung der zu seinem \neigenen Überleben erforderlichen Lebensmittel beschränken könnte, sondern sich \nauch um die Sicherstellung der Versorgung für seine Angehörigen bemühen müsste. \nVielmehr ist allein eine isolierte Betrachtung des Schicksals des Klägers \nvorzunehmen. \n\n191\n\nVgl. dazu: Urteil des Senats vom 28. \nJuni 2000 - 1 A 1462/96.A - unter \nHinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. \nSeptember 1999 - 9 C 9.99 -. \n\n192\n\nAusgehend davon kann eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib oder Leben des Klägers nicht festgestellt werden. Ihm wird \nes auch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner \nLebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind möglich sein, sein \neigenes Existenzminimum sicherzustellen, auch wenn dies \nletztlich zu Lasten seiner Angehörigen erfolgt, wenn nämlich \ndie von ihm beschafften Nahrungsmittel nicht für alle \nausreichen.\n\n193\n\nDass der Kläger aus sonstigen asylrechtlich relevanten und \ndamit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls \nbeachtlichen Gründen keiner Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausgesetzt sein könnte, ergibt sich bereits aus den \nunter 1. und 2. gemachten Ausführungen.\n\n194\n\n4. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nbestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das \nBundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die \nAbschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist \neinen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist \neinen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in \nden der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer \ndarauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat \nabgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu \nseiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen \nRegelungen entspricht der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes.\n\n195\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 Satz 2 ZPO.\n\n196\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n197","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/1-a-2793-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/1-a-2793-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304396","retrieved":"2026-07-09 03:31:28.224747+00:00"}}