{"status":"available","doknr":"OLD304400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.17A3378.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"17 A 3378/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1958 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger. \n\n3\n\nAm 18. März 1996 heiratete er in F. /Türkei die am \n28. März 1954 geborene, in S. wohnhafte deutsche \nStaatsangehörige E. . \n\n4\n\nAm 21. März 1996 beantragte er beim Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland in Istanbul (Generalkonsulat) die \nErteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Dabei gab er - \nwie auch in zwei späteren Anträgen - an, sich früher noch \nnicht in Deutschland aufgehalten zu haben. In einem vom \nGeneralkonsulat aufgenommenen undatierten \"Protokoll\" ist \nvermerkt: Der Kläger habe Verwandte in Deutschland. Er sei \nseit Juli 1994 geschieden. Das Sorgerecht bezüglich der drei \nKinder aus der geschiedenen Ehe stehe ihm zu; die Kinder \nsollten mit nach Deutschland kommen. Es bestehe der Verdacht \neiner Zweckehe. \n\n5\n\nAm 2. April 1996 beantwortete der Kläger die ihm vom \nGeneralkonsulat in katalogartiger Form vorgelegten Fragen zu \nseinen ehelichen Verhältnissen unter anderem wie folgt: Seine \njetzige Ehefrau habe er im Juli 1993 zufällig in \nM. /Frankreich kennen gelernt. Vor 6 Monaten hätten sie \nsich entschlossen zu heiraten. Die Trauringe seien in S. \ngekauft worden. Die Namen seiner Schwiegereltern kenne er \nnicht. Seine Ehefrau spreche etwas türkisch und er etwas \ndeutsch; ein Dolmetscher sei nicht notwendig. Er kenne \nlediglich das Jahr und das Land der Geburt seiner Ehefrau. Wie \nviele Geschwister sie habe, wisse er nicht. Auch ihr Beruf sei \nihm unbekannt. Ihr gemeinsames Interesse gelte dem \nSpazierengehen und dem Vergnügen. Gemeinsame Bekannte hätten \nsie nicht. Der eheliche Kontakt werde durch Briefe \naufrechterhalten; im Monat schreibe man sich zweimal. \nTelefongespräche hätten niemals stattgefunden. Den Namen des \nKindes seiner Ehefrau kenne er nicht. \n\n6\n\nAm 10. Mai 1996 machte die Ehefrau des Klägers beim \nBeigeladenen in dem vom Generalkonsulat übersandten und als \n\"Entschei-dungshilfe bei Fällen des Ehegattennachzuges\" \nbezeichneten Befragungsprotokoll unter anderem folgende \nAngaben: Sie habe den Kläger vor etwa 3 Jahren in W. durch \neine frühere Arbeitskollegin kennen gelernt. Man habe dort \ngemeinsam Kaffee getrunken. Der Entschluss zur Heirat sei im \nMärz 1996 während eines zehntägigen Aufenthalts in der Türkei \ngefasst worden; der Kläger habe den Heiratsantrag gemacht. Das \nnotwendige Ehefähigkeitszeugnis habe sie sich Anfang März vom \nStandesamt der Stadt S. ausstellen lassen. Die \nEheschließung sei ohne Ringe erfolgt. Die Verständigung mit \ndem Kläger erfolge in der deutschen Sprache; sie selbst könne \nkein türkisch. Gemeinsame Interessen oder Hobbys hätten sie \nnicht. Sie seien gemeinsam mit der Familie K. in W. \nbekannt; in welcher Straße diese Familie wohne, wisse sie \nnicht. Sie habe mit dem Kläger einen gemeinsamen Urlaub in \nF. /Türkei verbracht. Der Kläger habe zwei Geschwister, \nderen Namen ihr unbekannt seien. Der eheliche Kontakt werde \naufrechterhalten durch Briefe, die man sich etwa alle 10 Tage \nschreibe, und ca. 1 bis 2 Telefonate pro Woche. \n\n7\n\nBei einer Vorsprache im Generalkonsulat am 3. Juni 1996 \nführte der Kläger ergänzend aus: Er habe seine Ehefrau im \nSeptember 1993 in Frankreich kennen gelernt. Noch im selben \nMonat habe er sie in W. wieder gesehen. Sie sei dann am 15. \nMärz 1996 in die Türkei gekommen und habe dort eine Woche lang \nin seinem Haus gewohnt. Am 18. März 1996 hätten sie \ngeheiratet. Der Entschluss hierzu sei brieflich gefasst \nworden. In der Folgezeit sei seine Ehefrau nicht mehr in die \nTürkei gekommen. Er selbst könne kein deutsch, seine Ehefrau \nsehr wenig türkisch. Als Übersetzerin fungiere Frau \nK. , die aus dem gleichen Dorf wie er stamme und eine \nNachbarin seiner Ehefrau sei. Vor der Eheschließung hätten sie \nzweimal telefoniert, danach ein weiteres mal. Er sei von Beruf \nBauer, seine Ehefrau Fabrikarbeiterin. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 1996 lehnte das Generalkonsulat \nden Visumsantrag ohne Angabe von Gründen ab. \n\n9\n\nZwei in der Folgezeit gestellte weitere Anträge vom 15. \nJuli und 8. Oktober 1996 wurden durch Bescheide vom 23. Juli \nund 10. Oktober 1996 ebenfalls formblattmäßig abgelehnt. \n\n10\n\nAufgrund anwaltlicher Remonstration erließ das \nGeneralkonsulat unter dem 30. Dezember 1996 einen mit Gründen \nversehenen Ablehnungsbescheid, in dem es heißt: Eine \nschutzwürdige Ehe sei nicht gegeben. Die Eheleute kennten sich \noffensichtlich kaum. Sie hätten nur unzutreffende oder \nunzureichende Angaben über die Lebensverhältnisse des jeweils \nanderen machen können. Die Angaben über die Umstände der \nEheschließung seien widersprüchlich. Entsprechendes gelte für \ndie Darstellungen, wie der Kontakt zwischen den Ehegatten \naufrechterhalten werde. Gegenseitige Besuche hätten in den \ndrei Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Kennenlernens und der \nHochzeit nicht stattgefunden. Offensichtlich seien die \nEheleute nicht in der Lage, sich miteinander zu verständigen. \nDer äußere Ablauf der Eheschließung entspreche dem klassischen \nBild einer nicht schutzwürdigen Ehe. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 24. Januar 1997 Klage erhoben und zur \nBegründung ergänzend vorgetragen: \n\n12\n\nEr habe seine Ehefrau per Zufall kennen gelernt. Während er \n\"seiner Zeit in Frankreich auf Urlaub\" gewesen sei, sei er von \nder mit ihm verwandten Frau K. \"aus familiären Gründen\" nach \nW. eingeladen worden. Dort habe er dann \"während der ganzen \netwa dreimonatigen Ferien\" gewohnt. Eines Tages sei Frau K. \nvon seiner späteren Ehefrau besucht worden; die beiden Frauen \nseien Arbeitskolleginnen und miteinander befreundet. In der \nFolgezeit seien er und seine spätere Ehefrau \"sich sehr \nschnell in Liebe näher gekommen\". Sie hätten in der Wohnung \nder Frau K. wiederholt gemeinsam übernachtet und im \nAnschluss daran \"einen längeren gemeinsamen Urlaub in \nFrankreich vollzogen\"; von dort sei der Kläger unmittelbar in \ndie Türkei zurückgekehrt. Verschiedene andere Besucher der \nFrau K. könnten bestätigen, dass er und seine Ehefrau \"sich \nin Liebe und Zuneigung zugetan\" seien und \"auf Dauer und ewig \nzusammenleben\" wollten. \"Natürlich\" bestünden \"erhebliche \nSprachschwierigkeiten\" zwischen ihm und seiner Ehefrau. Beide \nseien allerdings um bessere Verständigungsmöglichkeiten \nbemüht. Zwischen ihnen bestehe \"ein reger Telefon- und \nBriefverkehr\". Der Telefonkontakt werde \"durch tätige \nDolmetscherhilfe\" der Frau K. vermittelt. Der Kläger hat \nzwei Fotos aus dem Jahre 1996, auf der er mit seiner Ehefrau \nabgebildet ist, sowie drei Briefe aus dem Jahr 1997, die \nangeblich von ihm stammen und an seine Ehefrau gerichtet sind, \nnebst Übersetzungen vorgelegt. \n\n13\n\nEr hat beantragt, \n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide ihres Generalkonsulats in \nIstanbul vom 10. Juni, 23. Juli, \n10. Oktober und 30. Dezember 1996 zu \nverpflichten, ihm ein Visum zum \nEhegattennachzug zu erteilen. \n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie hat unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen in \ndem Remonstrationsbescheid vom 30. Dezember 1996 vorgetragen: \nAngesichts des Umstandes, dass nach den vom Kläger im \nVerwaltungsverfahren gemachten Angaben er und seine Ehefrau \nüber keine gemeinsamen Bekannten verfügten, müsse bezweifelt \nwerden, dass - wie nunmehr behauptet - dritte Personen aus \neigener Anschauung Angaben zur Ausgestaltung der Ehe machen \nkönnten. Die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, \ndass die Ehefrau mehrfach in der Wohnung der Frau K. \nübernachtet habe, passe nicht zu dem Umstand, dass die Ehefrau \nim Rahmen des Verwaltungsverfahrens die genaue Adresse der \nFrau K. nicht habe benennen können. Das Schriftbild der \nvorgelegten Briefe stimme nicht überein mit demjenigen der vom \nKläger am 3. Juni 1996 eigenhändig niedergeschriebenen \nErklärung. Die Briefe und Fotos seien als bloße \nverfahrensangepasste Maßnahmen anzusehen. \n\n18\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung am 20. Mai 1998 Beweis erhoben über die Frage, aus \nwelchen Gründen und zu welchen Zwecken der Kläger und Frau \nK. die Ehe geschlossen haben, durch Vernehmung der Frau \nK. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. \n\n20\n\nMit Urteil vom 20. Mai 1998, abgesandt am 19. Juni 1998, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme bestehe hinreichender Anlass zu \nder Überzeugung, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers \nwirklich beabsichtige, mit diesem eine durch Art. 6 GG \ngeschützte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Ob auch der \nKläger selbst diese Absicht hege, lasse sich nicht \nabschließend feststellen, da er vom Gericht nicht habe \nangehört werden können. Etwa verbleibenden Zweifeln an der \nErnsthaftigkeit seines Eheführungswunsches habe der \nBeigeladene im Rahmen der ihm nach erfolgter Einreise \nobliegenden ausländerbehördlichen Überwachung nachzugehen. Im \ngegenwärtigen Zeitpunkt reichten die vorliegenden \nErkenntnismöglichkeiten jedenfalls nicht aus, um den Kläger \nvon vornherein von einem Zuzug zu seiner deutschen Ehefrau \nauszuschließen. \n\n21\n\nDie Beklagte hat am 10. Juli 1998 Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember \n1999, der Beklagten zugestellt am 20. Dezember 1999, \nstattgegeben hat. \n\n22\n\nAm 13. Januar 2000 hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt \nbegründet: \n\n23\n\nDie Ehe des Klägers genieße keinen aufenthaltsrechtlichen \nSchutz. Ein solcher setze voraus, dass beide Partner \ngleichermaßen die eheliche Lebensgemeinschaft anstrebten. Zwar \nhabe die Beklagte aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmung \nder Ehefrau des Klägers keinen Zweifel mehr daran, dass diese \ntatsächlich eine dauerhafte eheliche Gemeinschaft mit ihm \naufnehmen wolle. Auf Seiten des Klägers könne jedoch eine \nentsprechende Absicht nicht zugrundegelegt werden; vielmehr \nsei davon auszugehen, dass er die Ehe nur geschlossen habe, um \nein anderweitig nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht für die \nBundesrepublik Deutschland zu erhalten. Für die Annahme, dass \naus seiner Sicht eine bloße Zweckehe vorliege, sprächen die \nnäheren Umstände der Eheschließung, das Fehlen einer beiden \nEhegatten gemeinsamen Sprache sowie die widersprüchlichen \nAngaben zum gegenseitigen Kennenlernen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n25\n\ndas angefochtenen Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt, \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n28\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil, bekräftigt seinen \nEheführungswillen und führt die im Verwaltungsverfahren \naufgetretenen Widersprüche in den Angaben der Eheleute auf \nMissverständnisse und Übersetzungsfehler zurück. Ferner trägt \ner vor: Er habe 1999 an einem Deutschkurs teilgenommen. Seine \nEhefrau habe ihn 1998 und 1999 für jeweils 2 Wochen in der \nTürkei besucht; weitere Besuche seien ihr aus finanziellen \nGründen nicht möglich gewesen. \n\n29\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nVisumsanspruch nicht zu mit der Folge, dass die \nVersagungsbescheide des Generalkonsulats rechtmäßig sind und \nder Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n34\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung des vom Kläger begehrten \nVisums ist § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG. Hiernach ist \ndie Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 dem \nausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der \nDeutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. \n\n35\n\nZwar ist der Kläger seit dem 18. März 1996 mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich in S. , \nhat. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand lässt sich jedoch \nnicht feststellen, dass er das Visum - wie § 17 Abs. 1 AuslG \nvoraussetzt - zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes \nder Ehe für die Herstellung und Wahrung der ehelichen \nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet erstrebt. Vielmehr ist \ndavon auszugehen, dass er die Ehe nur geschlossen hat, um \neinen ihm ansonsten verwehrten Aufenthalt in Deutschland zu \nerlangen. Eine ausschließlich zu diesem Zweck eingegangene Ehe \ngenießt in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht keinen Schutz,\n\n36\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 \n-, InfAuslR 1992, 305 = Buchholz \n402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1; zum \nfrüheren Recht bereits: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE \n65, 174 = NVwZ 1982, 560.\n\n37\n\nDies gilt auch dann, wenn der andere Ehepartner die Führung \neiner ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt. \nDenn Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet aufenthaltsrechtlichen Schutz \nnur dann, wenn beide Ehegatten übereinstimmend eine dem Wesen \nder Ehe entsprechende Gemeinschaft anstreben, \n\n38\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember \n1999 - 17 B 2051/99 -.\n\n39\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers \ntatsächlich beabsichtigt, mit ihm eine dauerhafte eheliche \nGemeinschaft aufzunehmen, woran der Beklagte aufgrund des \nErgebnisses der vom Verwaltungsgericht durchgeführten \nBeweisaufnahme \"keine ernstlichen Zweifel mehr\" hegt. \n\n40\n\nNachhaltige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des vom Kläger \nbehaupteten Eheführungswillens ergeben sich daraus, dass seine \nbei verschiedenen Gelegenheiten getätigten Angaben zu \neinzelnen Aspekten der ehelichen Beziehung in zahlreichen \nPunkten und in teilweise eklatanter Form von den Angaben \nseiner Ehefrau abweichen, ohne dass diese Diskrepanzen - wie \ndas Verwaltungsgericht meint - eine plausible Auflösung durch \nderen zeugenschaftliche Einlassungen erfahren hätten. Die \ndurch diese Diskrepanzen bedingten Zweifel an der \nEheführungsabsicht des Klägers sind von solcher Gewichtigkeit, \ndass sie einer Vi-sumserteilung gegenwärtig entgegenstehen; \ninsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von \ndemjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten \nSenatsbeschluss vom 5. Juli 1995 - 17 B 1120/95 - zugrundelag. \n\n41\n\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Widersprüche: \n\n42\n\nDer Kläger hat zweimal bei verschiedenen Gelegenheiten \nangegeben, seine Ehefrau 1993 in M. /Frankreich kennen \ngelernt zu haben, wobei einmal vom Juli die Rede ist (form-\nblattmäßige Befragung vom 2. April 1996) und ein andermal vom \nSeptember (Vorsprache beim Generalkonsulat am 3. Juni 1996). \nDemgegenüber bekundet die Ehefrau - und später auch der Kläger \nin der Klageschrift -, dass man sich 1993 in der Wohnung der \nFrau K. kennen gelernt habe. Der Versuch des Klägers, die \nWidersprüchlichkeit der Angaben durch ein \"Missverständnis\" zu \nerklären, das dadurch bedingt gewesen sei, \"dass er bei der \nBefragung sehr aufgeregt gewesen sei\", vermag nicht zu \nüberzeugen. Die formblattmäßige Befragung ist in seiner \nMuttersprache durchgeführt worden. Die dort gemachte Angabe \nzum Ort des Kennenlernens hat er zwei Monate später in der von \nihm persönlich verfassten Erklärung vom 3. Juni 1996 \nwiederholt. Diese Version \"passt\" im übrigen zu seiner in \nimmerhin drei Visumsanträgen aufgestellten Behauptung, sich \nnoch nie in Deutschland aufgehalten zu haben. Im Übrigen \nvermag eine etwaige Aufgeregtheit des Klägers bei der \nformblattmäßigen Befragung nicht zu erklären, dass er die Orte \ndes Kennenlernens und der Verabschiedung verwechselt. \n\n43\n\nDer Vergleich der Angaben des Klägers in der Klageschrift \nmit den zeugenschaftlichen Aussagen seiner Ehefrau führt im \nÜbrigen auf weitere Widersprüchlichkeiten: \n\n44\n\nWährend der Kläger behauptet, mit der Familie K. verwandt \nzu sein, soll es sich nach Angaben seiner Ehefrau um eine \nbloße Bekanntschaft handeln. Während der Kläger behauptet, er \nhabe \"während der ganzen etwa dreimonatigen Ferien\" bei der \nFamilie K. gewohnt, soll er sich nach Angaben seiner Ehefrau \nnur \"ungefähr einen Monat\" in Deutschland aufgehalten haben. \nNach Darstellung des Klägers will er mit seiner späteren Frau \n\"gemeinsam in der Wohnung der (Frau) K. wiederholt \nübernachtet\" haben. Dieser für die Entwicklung der Beziehung \nbedeutsame Umstand wird von seiner Ehefrau mit keinem Wort \nerwähnt. Statt dessen bekundet sie, dass der Kläger sie \"des \nÖfteren in S. besucht\" habe, was wiederum von diesem nicht \nangesprochen wird, obwohl es im gegebenen Zusammenhang \nebenfalls mitteilenswert gewesen wäre. Nach der Behauptung des \nKlägers hat er mit seiner Ehefrau nach dem Kennenlernen \"einen \nlängeren gemeinsamen Urlaub in Frankreich vollzogen\". Diese \nwiederum gibt an, \"nicht in Frankreich gewesen\" zu sein und \nden Kläger \"nur in Frankreich verabschiedet\" zu haben. \n\n45\n\nWeitere Widersprüche betreffen die Frage der \nVerständigungsmöglichkeiten: Während der Kläger sowohl bei \nseiner formblattmäßigen Befragung als auch gegenüber dem \nGeneralkonsulat am 3. Juni 1996 bekundet hatte, seine Ehefrau \nspreche etwas türkisch, hat diese diesbezügliche \nSprachkenntnisse verneint. Gegensätzlich sind auch die Angaben \nzur Kontaktpflege: Während der Kläger zunächst behauptet \nhatte, nie mit seiner Ehefrau telefoniert zu haben, hat er \ndiese Angabe im Rahmen seiner Vorsprache am 3. Juni 1996 \ndahingehend korrigiert, dass er vor der Eheschließung einmal \nund nach der Eheschließung zweimal mit ihr telefoniert habe. \nDemgegenüber hat die Ehefrau im Rahmen ihrer formblattmäßigen \nVernehmung von ein bis zwei Telefonaten pro Woche gesprochen. \nDiese Version wird dann auch vom Kläger in der Klagebegründung \nübernommen (\"reger Telefonverkehr\"), ohne dass hier oder an \nanderer Stelle auch nur der Versuch unternommen würde, den \nWiderspruch zur ursprünglichen eigenen Aussage zu erklären. \n\n46\n\nWeitere Diskrepanzen, die allerdings von eher \nuntergeordnetem Gewicht sind, betreffen die Angaben zum \nVorhandensein gemeinsamer Interessen bzw. Hobbys (Kläger: \n\"spazieren gehen\", \"Vergnügen\"; Ehefrau: \"keine\"), zum \nVorhandensein gemeinsamer Bekannter (Kläger: \"keine\"; Ehefrau: \n\"Familie K. \") und zu gemeinsamen Urlauben (Kläger: \"in \nK. und K. \"; Ehefrau: \"in F. \"). \n\n47\n\nZu den dargestellten Widersprüchlichkeiten gesellen sich \nverschiedene wechselseitige Kenntnisdefizite in Bezug auf die \npersönlichen und familiären Verhältnisse des jeweiligen \nEhepartners, die gegen das Vorliegen eines ernsthaften \nEheführungswillens sprechen: \n\n48\n\nSo war dem Kläger im Zeitpunkt seiner formblattmäßigen \nBefragung das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht \nbekannt, obwohl er angeblich bereits seit 3 Jahren mit ihr \nverbunden war. Lediglich das Geburtsjahr vermochte er zu \nnennen, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er ihr nicht \nein einziges Mal zum Geburtstag hatte gratulieren können. Auch \nder Geburtsort seiner Ehefrau war ihm unbekannt. Bemerkenswert \nist desweiteren, dass er nicht wusste, wie viele Geschwister \nseine Ehefrau hat. Auch konnte er nicht sagen, welchen Beruf \nsie ausübt. Die Namen seiner - verstorbenen - Schwiegereltern \nwaren ihm ebenfalls unbekannt. Nicht einmal den Namen des \nKindes seiner Frau kannte er. Mag auch das eine oder andere \ndieser Kenntnisdefizite jeweils für sich genommen eventuell \ndamit zu erklären sein, dass der Kläger ein weniger stark \nausgeprägtes Verhältnis zu Daten und Namen hat, so spricht \ndoch die Fülle von Wissenslücken in Bezug auf teilweise \ndurchaus bedeutsame persönliche und familiäre Verhältnisse des \nEhepartners nachhaltig gegen die Ernsthaftigkeit eines \nEheführungswillens. \n\n49\n\nErgänzend sei angemerkt, dass auch in umgekehrter Richtung \nverschiedene Kenntnisdefizite festzustellen sind: So glaubt \ndie Ehefrau, der Kläger habe nur 2 Geschwister, während dieser \nselbst behauptet, derer 4 zu haben. Die Ehefrau meint, der \nKläger sei von Beruf Verkäufer; er selbst bezeichnet sich \nhingegen als Bauer, scheint sich aber auch als Bäcker zu \nbetätigen.\n\n50\n\nDer Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich an einem \nDeutschkurs teilgenommen hat, besagt nichts hinsichtlich der \nErnsthaftigkeit seines Eheführungswillens. Denn entsprechende \nSprachkenntnisse wären ihm im Rahmen seines angestrebten \nDeutschlandaufenthalts auch außerhalb einer ehelichen \nLebensgemeinschaft von Nutzen. \n\n51\n\nAuch die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers diesen \ninzwischen zweimal in der Türkei besucht hat, führt zu keinem \nanderen Ergebnis, dies schon deshalb nicht, weil ihr eigener \nEheführungswille nicht in Frage steht. \n\n52\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass der Kläger nicht \ngehindert ist, zur gegebenen Zeit neuerlich ein Visum zum \nEhegattennachzug zu beantragen, falls sich künftig \nsubstantielle Anhaltspunkte für einen auch auf seiner Seite \nbestehenden Eheführungswillen ergeben sollten. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n54\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von \n§ 132 Abs. 2 nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/17-a-3378-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-16/17-a-3378-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304400","retrieved":"2026-07-09 03:31:28.643881+00:00"}}