{"status":"available","doknr":"OLD304420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0815.9A.D72.98G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"9A D 72/98.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. \n\nIm Übrigen werden die Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten \nvom 26. März 1997 in der Fassung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung beim \nLandesamt für Agrarordnung N. -W. vom 31. März 1998 teilweise geändert. Das \nFlurstück 433 der Flur 20 ist zu bewerten mit der Wertverhältniszahl (WVZ) 3.769, das \nFlurstück 218 der Flur 20 (B. ) mit der WVZ 2.763, das Flurstück 351 (jetzt 1072) der \nFlur 20 (G. ) mit der WVZ 3.597, das Flurstück 438 der Flur 20 (W. -b. ) mit der \nWVZ 2.184. Die Fläche Flur 20, Flurstück 312 (B. ), erhält die Nutzungsklasse III mit 46 \nWVZ, soweit sie nach der Reichsbodenschätzung mit S 3 D 32 bewertet worden ist und in die \nAbfindung des Klägers fällt. \n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 25.917,50 DM und die außergerichtlichen \nKosten des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger und die Beigeladene, seine Ehefrau, sind mit \nihrem in Gütergemeinschaft stehenden landwirtschaftlichen \nBetrieb Teilnehmer der Flurbereinigung B. . Ihre Einlage \nbetrug 29,3368 ha. Der Kläger ist im Jahre 1998 \nAlleineigentümer der hier noch im Streit stehenden Grundstücke \nder Einlage geworden.\n\n3\n\nDie Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte \ndurch Beschluss vom 30. April 1969. Die Bewertung der \nEinlageflächen wurde in der Örtlichkeit vom 2. August \nbis 7. Oktober 1971 durchgeführt. Mit öffentlich bekannt \ngemachter Anordnung vom 10. Juli 1975 stellte der Beklagte der \nErgebnisse der Wertermittlung fest. Mit Anordnung vom \n16. August 1976 erging die vorläufige Besitzeinweisung. Im Mai \n1977 wurde der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben, durch den \ndem Kläger und der Beigeladenen die Einlageflächen ganz \nüberwiegend wieder zugeteilt wurden; Verfahren über die \nWertgleichheit ihrer Abfindung sind noch beim Senat - 9 G \n24/86, 9 G 22/89 - anhängig. \n\n4\n\nGegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung \nlegten der Kläger und die Beigeladene bezüglich ihrer \nAltbesitzflurstücke und verschiedener fremder \nEinlageflurstücke Widerspruch ein. Sie stellten nicht nur die \nRichtigkeit des Wertermittlungsrahmens in Frage, sondern \nrügten auch in zahlreichen Punkten die Einzelbewertung der \nGrundstücke. Die Spruchstelle für Flurbereinigung beim \nLandesamt für Agrarordnung N. -W. (im \nFolgenden: Spruchstelle) wies den Widerspruch durch Bescheid \nvom 10. April 1986 zurück. Hiergegen erhob nur der Kläger \nfristgerecht Klage. Durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1992 - \n9 G 11/86 - wurde das Verfahren eingestellt, soweit der \nKläger die Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der \nWertermittlung bezüglich diverser Grundstücke zurückgenommen \nhatte. Der Bescheid der Spruchstelle wurde aufgehoben, soweit \nsich die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung \nbezogen auf die auch im vorliegenden Verfahren streitigen \nGrundstücke der Flur 19, Flurstück 105, der Flur 20, \nFlurstücke 125 (jetzt 1071 G. ), 218 (B. ), 220, \n221, 222, 225, schmaler Streifen auf den Flurstücken 312 \n(B. ) und 337 (jetzt 1158, B. ), der jetzt in \ndie Abfindung des Klägers fällt, 351 ( jetzt 1072 G. ), \n352 (jetzt 1073), 360, 364, 433, 436, 437, 438 (W. ), \n439, 440, 485, 1074 (W. ), 1179 (Teil von früher 930), \n1180 (Teil von früher 121), 1181 (früher 123), 1182 (früher \n124), der Flur 22, Flurstück 59, der Flur 25, Flurstück 237, \nund der Flur 27, Flurstücke 40, 77, 94 (Teil von früher 18). \nIm Umfang dieser Aufhebung wurde die Sache zur erneuten \nVerhandlung und Bescheidung an die Spruchstelle \nzurückverwiesen, da der Wertermittlungsrahmen insoweit nicht \nden gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im Übrigen wurde \ndie Klage abgewiesen.\n\n5\n\nDie Spruchstelle beauftragte durch Beschluss vom \n14. Dezember 1993 den Beklagten, den Wertermittlungsrahmen für \ndas Flurbereinigungsverfahren B. unter Beachtung der \nAuffassung des Gerichts neu zu erstellen, die Bewertung der im \nUrteil aufgeführten Flurstücke neu durchzuführen und die \nErgebnisse der Wertermittlung festzustellen. Der \nWertermittlungsrahmen wurde vom Beklagten im Jahre 1994 neu \naufgestellt. Auf der Basis des neuen Wertermittlungsrahmens \nwurde im November 1994 eine Nachschätzung durchgeführt. Die \nWertermittlungsergebnisse der Nachschätzung wurden \nfestgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Auf den \nWiderspruch des Klägers kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass \ndem Widerspruch abgeholfen werden müsse. Er nahm nunmehr auf \nder Basis des neuen Wertermittlungsrahmens und der in den \nJahren 1971 ermittelten tatsächlichen Gegebenheiten eine \nNeubewertung vor. Die Ergebnisse wurden ausgelegt und dem \nKläger in dem Anhörungstermin vom 18. März 1997 erläutert. Die \nkorrigierten Wertermittlungsergebnisse wurden am 26. März 1997 \nfestgestellt und nach Angaben des Beklagten am 4. April 1997 \nöffentlich bekannt gemacht. Hiergegen legte der Kläger erneut \nWiderspruch ein. Er rügte nochmals die Richtigkeit des \nWertermittlungsrahmens und bemängelte, dass zahlreiche im \nUrteil vom 19. Mai 1992 genannte Flurstücke nicht richtig \nbewertet worden seien. \n\n6\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid der \nSpruchstelle vom 31. März 1998 hat der Kläger fristgerecht \nKlage erhoben. \n\n7\n\nEr trägt vor: Der Verwaltungsakt leide an einem nicht \nheilbaren Verfahrensmangel. Das Gericht habe seinerzeit der \nSpruchstelle und nicht dem beklagten Amt - wie es auch möglich \ngewesen sei - aufgegeben, im Umfang der Aufhebung die Sache \nneu zu verhandeln und zu entscheiden. Entscheidungsträger \nkönne also allein und ausschließlich die Spruchstelle sein. \nSie habe jedoch in Abweichung von der bindenden Anordnung des \nGerichts nicht selbst entschieden, sondern den Beklagten im \nWege der Amtshilfe aufgefordert, die Vorgaben des Gerichts zu \nerfüllen und die Ergebnisse der Wertermittlung festzustellen. \nDamit sei der feststellende Verwaltungsakt des Beklagten \nunwirksam und der Widerspruchsbescheid ohne Grundlage. Selbst \nwenn die Spruchstelle den Beklagten habe beauftragen dürfen, \ndie notwendigen Vorarbeiten zu verrichten, dann hätte \njedenfalls die Neubescheidung durch die Spruchstelle ergehen \nmüssen. Die nun vorliegende Entscheidung der Spruchstelle sei \nnur ein Annex zur Entscheidung des beklagten Amtes und keine \noriginäre eigene Entscheidung der Spruchstelle. Es sei \nLebenserfahrung, dass eine Widerspruchsstelle die Sach- und \nRechtslage in einer Entscheidung einer nachgeordneten Stelle \nweniger scharf prüfe, als wenn sie unbefangen selbst \nabschließend prüfe und entscheide. Rücksichtnahmen seien dann \nausgeschlossen. Außerdem habe er keine Ladung zur \nSchätzungsbeschwerde erhalten, sodass er sich nicht habe \nvorbereiten und im Termin keine entsprechenden Anregungen und \nBedenken habe vortragen können. Auch zur Verhandlung der \nSpruchstelle sei er nicht ordnungsgemäß geladen und deshalb \nvor der Entscheidung nicht angehört worden. Weder das beklagte \nAmt noch die Spruchstelle hätten sich mit seinen Einwendungen, \nsoweit diesen nicht abgeholfen worden sei, im Einzelnen \nauseinander gesetzt. Mangels Begründung könnten die einzelnen \nFeststellungen nicht darauf überprüft werden, inwieweit seinem \nAnliegen gefolgt worden sei.\n \nDer Wertermittlungsrahmen, insbesondere seine sieben \nAckerklassen, sei als Grundlage für die Herstellung der \nwertgleichen Abfindung ungeeignet. Weder seien die schweren \nBöden untereinander noch nach den Eschlagen zutreffend \nerfasst. Die Vorkriegsschätzung sei für das heutige \nMaschinenzeitalter unbrauchbar. Eine gesetzmäßige, korrekte \nWertermittlung bezogen auf den Zeitpunkt 1971 bzw. 1976 sei \nnicht mehr möglich. Die Flurbereinigung habe dafür \neinzustehen, was nach dem Stichtag an Wertveränderungen an den \nGrundstücken eintrete, ehe die endgültige Zuteilung erfolge. \nDer Bewertung seien nicht die wirklichen Grundstücksgrößen, \nsondern lediglich vom Beklagten geschätzte Größen zu Grunde \ngelegt worden. Hierdurch sei er ebenfalls benachteiligt. So \nseien die Parzellen Flur 20, Flurstücke 225 und 1182 (früher \n124), sowie der Flur 25, Flurstück 237, und Flur 27, Flurstück \n40, tatsächlich größer als im Kataster angegeben.\n\n8\n\nZur Wertermittlung der einzelnen Flurstücke sei ergänzend \nFolgendes vorzutragen:\n\n9\n\nDie Einlagefläche Flur 19, Flurstück 105, sei 1971/1972 \ndurch den Ausbau des B. bach verändert worden. Sie sei \nangeschnitten, nach dem Brückenbau 1972/1973 und \nanschließendem Straßenbau und zur Verfüllung des Altweges \nabplaniert worden. Örtliche Unebenheiten seien angeglichen \nworden. Der Urzustand sei nicht mehr vorhanden. Die Parzelle \nbesitze keine Grünlandklasse 5. Sie gehöre als Altackerfläche \nin die Ackerklasse 2 bis 3. Sie sei teilweise dräniert \ngewesen, heute sei sie undräniert und wesentlich nasser. Die \nnebeneinander liegenden Flurstücke 125 (jetzt 1071 G. ) \nund 351 (jetzt 1072 G. ) der Flur 20 seien falsch \nbewertet worden. Die Parzelle 125 müsse als Holzboden bewertet \nwerden. Sie habe seit altersher einen Holzbestand gehabt. Die \nStämme seien 1971 noch sichtbar vorhanden gewesen und seien \nbeim Verfüllen des Altbaches mit einplaniert worden. Die \nParzelle 351 habe ebenfalls entlang des B. baches im Süden \nund Westen Holz in unterschiedlicher Breite gehabt. Einzelne \nStämme seien noch vorhanden. Die sonst übliche niedrige \nBewertung der Schattenfläche mit den Wurzeleinwüchsen sei hier \nnicht vorgenommen worden. Ca. 10 Pappelstämme seien etwa 1975 \nvon der Flurbereinigungsbehörde gerodet und in deren Auftrag \nim nördlichen Teil der Parzelle vergraben worden. Die Fläche \nhabe an drei Seiten stark vernässte Randstreifen. Im Süden \nhabe sie undurchlässigen Ton im Untergrund. Nur die Mitte sei \nals ackerfähig zu bezeichnen, jedoch müsse auch hier dräniert \nwerden. Die Parzelle 351 sei ca. 1974/1975 beim vorzeitigen \nGrabenausbau und Straßenbau verkleinert worden. Dabei sei der \nAltwasserabfluss zum Osten hin abgeschnitten worden, der schon \nnasse Grünlandanteil sei noch stärker vernässt. Das sei bis \nheute trotz Dränung immer noch so. Das Grundstück Flur 20, \nFlurstück 218 (B. ), sei nicht neu bewertet worden. Das \nFlurstück 220 der Flur 20 sei beim Grabenausbau ca. 1975 ganz \nabplaniert worden. Boden sei teilweise abgefahren worden. Auf \nihm sei auch altes Straßenbaumaterial (u.a. große Grenzsteine) \ngelagert, aber später nicht abgefahren worden, sondern auf der \nParzelle eingegraben und einplaniert worden. Die ganze \nParzelle 220 einschließlich der Flurstücke 221 und 225 sei \nüberplaniert worden. Die Flurstücke seien dabei tiefgründig \nverdichtet worden (grün-blau-Verfärbung, wasserundurchlässig). \nDas sei trotz der engmaschig angeordneten 4 m Dränung bis \nheute noch so. Als Folge entstünden Totalausfälle der Ernten; \nes wachse nur eine schlechte Frucht. Im Übrigen sei \nfestzustellen, dass über die Flächen 220, 221 und 222 eine \nBaustraße mit Packlage angelegt worden sei, die nach der \ngemeindlichen Planung eine Erschließungsstraße hätte werden \nsollen. Durch die spätere flurbereinigungsbedingte Änderung \nder städtebaulichen Planung sei die Baustraße nicht mehr \nbenötigt worden und einfach liegen geblieben. Das bedinge die \nmonierten Schäden. Im Übrigen müsse der Beklagte die \nFlurstücke als Sonderwertflächen der Klasse 3 oder 4 \neinstufen. Die Grundstücke seien im Flächennutzungsplan als \nBauland vorgesehen gewesen. Der östliche Randbereich der \nFläche Flur 20, Flurstück 225, sei in ca. 20 m abplaniert \nworden. Der Mutterboden sei teilweise abgefahren worden. Die \nFläche sei teilweise wie das Flurstück 220 mit engmaschiger \nDränage versehen worden. Die Ackerklasse 6 bzw. 7 sei bei der \nSchätzung 1970 nicht mehr vorhanden gewesen. Die Schätzer \nhätten sich mehr nach den alten Karten als der Wirklichkeit \ngerichtet. Auch der südliche Teil der Parzelle sei abplaniert \nund teilweise für den Straßenbau verwendet worden (ca. 1975). \nDie Fläche sei ebenfalls im Flächennutzungsplan als Bauland \nvorgesehen gewesen. Das Flurstück gehöre in die \nSonderwertklasse 3 oder 4. Der schmale Streifen der Fläche \nFlur 20, Flurstücke 312 und 337 (jetzt Flurstück 1158), \nB. , enthalte undränierte, nasse, abgegrabene Teile, \ndie nur als Grünland nutzbar seien. Nach der neuen \nWertermittlung sei die Fläche zu Unrecht bis zur \nNutzungsklasse 2 bewertet worden. Das Grundstück Flur 20, \nFlurstück 352 (jetzt Flurstück 1073), sei nicht neu bewertet \nworden; die Feststellungen seien daher insgesamt aufzuheben. \nWegen der angrenzenden Bebauung gehöre ein kleiner Teil in die \nSonderwertklasse 3 bzw. 4. Beim B. bachausbau 1971/1972 sei \nder Dränsammler für diese Fläche und die Fläche Flur 20, \nFlurstück 360, abgeschnitten worden. Alle Mängel beim \nAbplanieren und Auffüllen mit Ton, Schluff usw. träfen auch \nhier zu. Wegen des Ausfalls des Dränsammlers sei für die \ngesamte Fläche eine starke Vernässung bis Staunässe \naufgetreten, besonders in einem 80 m bis 100 m großen Bereich \ndes A. baches. Die Dränung sei 1982/1983 vom Beklagten \nrepariert worden. Es seien heute noch trotz der reparierten \nDränung Nassstellen im Ton-Mergel-Schluff-Verfüllbereich \nvorhanden. Beim Verfüllen des A. baches seien durch die Lkw-\nFahrten bei Nässe starke Verdichtungen mit Blaufärbung \nentstanden, die heute noch nicht ganz behoben seien. Die \nFläche im Übrigen sei Ackerland, sie sei trocken und \nertragsfähiger, aber schlechter geschätzt als die Nassflächen \nund die Abgrabungen bei B. (Flurstück 337 (jetzt 1158) \nund Flurstück 312). In dem Flurstück 360 der Flur 20 sei \ninfolge des zerstörten Sammlers in dem Flurstück 352 (jetzt \n1073) und Flurstück 138 (jetzt 1076) beim Grabenausbau ca. \n1974 die Tondränage wirkungslos geworden. Es sei Staunässe \nentstanden. Teile der Parzelle seien beim Grabenausbau \nverbraucht worden. Ca. 1976 sei im östlichen Bereich Boden \naufgefüllt bzw. von der Nachbarparzelle abplaniert worden. \n1976 sei die Parzelle vom neuen Eigentümer trotz der starken \nVernässungen wiederholt tief gepflügt worden. Der Boden sei \nwasserundurchlässig geworden mit starker blau-grün-Verfärbung. \nDie Parzelle werde 25 bis 30 Jahre zur Regenerierung und zum \nAbbau der Verdichtungen brauchen. Der Urzustand sei nicht mehr \nvorhanden. Die Parzelle Flur 20, Flurstück 433, sei ebenso wie \ndie Grundstücke Flur 20, Flurstücke 436 und 437 im \nFlächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen. Im Jahre \n1961, dem letzten Amtsjahr des Gemeindedirektors Dr. L. \nund dem ersten Amtsjahr des neuen Gemeindedirektors M. , \nund später hätten Gemeindevertreter, teilweise im Beisein des \nBürgermeisters R. , Verkaufsverhandlungen über den \nErwerb der oben genannten Parzellen und weiterer Parzellen im \nBereich geführt worden. Die Gemeinde habe beabsichtigt, die \nFlächen zu bebauen und später die Bebauung zum Ort hin zu \nentwickeln. Auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 6. Mai 1974 \nseien die Parzellen zum Bebauungsgebiet hinzugezogen worden. \nDer Beschluss sei veröffentlicht worden. Die Parzellen seien \nspäter wieder aus dem Bebauungsplan herausgenommen worden. \nDies sei ihm - dem Kläger - vom Gemeindedirektor M. \nberichtet worden. Wegen der weiteren Bebauungsabsichten der \nGemeinde sei dennoch die Erschließungsstraße bis zur L. \nStraße geplant und ausgewiesen worden. Weitere \nErschließungsstraßenbaumaßnahmen seien geplant gewesen. Nahe \nder Bebauungsgrenze sei eine Pumpstation in die Kanalisation \neingebaut worden und zwar zur Erschließung der oberhalb \nliegenden Flächen Flurstücke 439, 440, 220, 221, 222, 225 und \n485. Das Flurstück 433 gehöre wegen der gezahlten Kaufpreise \nin die Sonderwertklasse 3. Die Nordostecke rage in die \nBaugebiete B. und V. hinein. Das Flurstück \nbesitze keine Fläche mit der Klasse 8. Es sei voll \nbewirtschaftet. Der Randbereich sei 1975 beim Grabenbau \nabplaniert worden. Der weitere Randbereich der Fläche und der \nder Parzellen 220, 225 gehörten zum Flächennutzungsplan \nV. oder grenze an ihn an. Der Erschließungsstraßenbau \nsei bis an die Neuzuteilung herangeführt und weiter bis an die \nL. Straße in breiter Trasse geplant worden. Die Straße \nhabe an beiden Enden bebaut werden können. Straßen- und \nKanalanschlüsse seien vorhanden. Eine Blockade der \nFlurbereinigung habe das verhindert. Das Grundstück Flur 20, \nFlurstück 438 (W. ), sei nicht neu bewertet worden. \nDer Randbereich der beiden Flurstücke Flur 20, Flurstücke 439 \nund 440, gehöre zum Flächennutzungsplan V. als Bauland. \nDie Flächen seien als Sonderwertklasse 3 bis 4 zu bewerten. \nDie östliche Randlage der beiden Flurstücke sei in ca. 20 m \nBreite etwa 1975 voll abplaniert worden. Der Mutterboden sei \nteilweise abgefahren worden. Die Flächen seien teilweise zu \nStraßenbauzwecken freigegeben und bei Durchführung dieser \nMaßnahmen verschlechtert worden. Die Einlagefläche besitze \nkeinen Acker der Klasse 7. Zum Grundstück gehöre auch kein \nGraben. Gräben gehörten immer zu den tiefergelegenen \nParzellen. Das Flurstück 485 der Flur 20 sei als \nSonderwertklasse 3 oder 4 einzustufen, da es im \nFlächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen sei. Von \nder ihm zugeteilten Parzelle Flur 20, Flurstück 1074 \n(W. ), sei beim Ausbau des B. bach 1971/1972 im \nNeubachbereich an der östlichen Seite der Mutterboden \nabgefahren worden. Schluff, Ton und Mergelaushub seien dort \ngelagert, später zum Teil abgefahren bzw. die Fläche damit \nwieder angeglichen worden. Die Tonschluffauffüllung sei bis \nheute sichtbar. Beim Pflügen komme der grobsandige Untergrund \nam N. bach nach oben. Der Zustand der Altschätzung sei nicht \nmehr vorhanden. Die Schätzung sei immer wieder beanstandet \nworden. Die Neuschätzung sei absolut nicht zutreffend. Die \nFläche sei immer Grünland, undräniert, teilweise sehr tonig \nund nass gewesen. Sie weise vom schweren Ton bis zum Grobsand \nalle Bodenarten auf. Sie habe auch von Herrn W. mit \nseinen Maschinen nicht beackert werden können. Eine \ngleichwertige Abfindung sei mit dieser Schätzung nicht \ngegeben. Das Flurstück 1179 (früher 930) der Flur 20 sei 1971 \nim Auftrage der Flurbereinigung größtenteils zum Bachausbau \nverbraucht worden. Die Reste seien abplaniert und abgefahren \nworden. 1971/1972 sei das Flurstück für das Verfüllen der \nNachbarabschwemmung nochmals abplaniert worden. Sie sei \nteilweise mit schlechtem Aushubboden überplaniert und \nangefüllt worden. Vom Urzustand sei nichts mehr vorhanden. Die \nFläche sei wegen des tiefgründigen, sandigen Ober- und \nUntergrundes fast vollständig Acker der Klasse 2, teilweise \nder Klasse 3. Die Fläche sei in die Sonderwertklasse 3 \neinzustufen. Eine ursprünglich zur Parzelle gehörende \nTeilfläche, die mit der Sonderwertklasse 4 - dies entspreche \netwa einem Wert von 10,00 DM je qm - bewertet gewesen sei, sei \ntatsächlich für 60,00 DM je qm verkauft worden. Auf dem \nFlurstück habe sich keine Holzfläche befunden. Bei der \nVerfüllung des A. bach sei der früher höher gelegene \nRandbereich des Flurstücks 1180 der Flur 20 auf ca. 25 m \nBreite in den A. bach abgeschoben und dann mit Schluff, \nMergel und Ton aus dem N. bach überplaniert und aufgefüllt \nworden. Die der Sonderwertklasse zugeordnete Teilfläche sei \ngrößer als vom Beklagten bei der Wertermittlung angenommen. \nAußerdem sei der Sonderwert der Klasse 2 bzw. 3 anzuhalten. \nDie als Acker Klasse 7 bzw. Klasse 9 geschätzten Flächen seien \nals Sonderwertflächen zu deklarieren. Zum Flurstück gehöre \nkein Waldboden. Die Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher \n123), sei nach dem Bachausbau 1971/1972 und anschließendem \nBrückenbau 1973 und daran anschließendem Straßen- und Wegebau \nfast ganz verbraucht worden. Der Rest sei abplaniert, \nabgefahren und für den Altweg zum Auffüllen verbraucht worden. \nDer verfüllte Boden habe jahrelang keine Erträge erbracht. Vom \nOriginalzustand der Fläche sei nichts mehr vorhanden. Es \nhandele sich um \"Uraltacker\", der in die Klasse 2 gehöre. Die \nParzelle habe keine Holzfläche besessen. Bei der Einlagefläche \nFlur 20, Flurstück 1182 (früher 124), seien die Mängel, die \nbei den Parzellen 1073, 1138, 1076 und 1180 beim Bachausbau \n1971/1972 durch die Flurbereinigungsbehörde verursacht worden \nseien, noch ärger, dauerhafter, schwer wiegender als bei den \nvorgenannten Flurstücken. Die Parzelle sei als Acker der \nKlasse 2 - wie die angrenzenden Zuteilungsflächen im Süden von \nG. - zu bewerten. Die Einstufung von Teilflächen als \nWald der Klasse 8 und Acker der Klasse 4 sei nicht richtig. \nDer Beklagte habe auf der Fläche Flur 22, Flurstück 59, für \nStraßenbaumaßnahmen in den Jahren 1974 bis 1976 Bodenentnahmen \nvorgenommen. Teile im Süden und Westen der Fläche seien \nabgetrennt und verbraucht worden. Die Dränage sei dabei \nzerstört und später nur teilweise und schlecht repariert \nworden. Eine reale Schätzung sei daher für eine gleichwertige \nAbfindung nicht mehr möglich. Ein Brunnen sei verfüllt und \nnicht geschätzt worden. Die Parzelle sei auch in der heutigen \nBewertung mit verschiedenen hochwassergefährdeten Parzellen \nder Flur 20 nicht tauschbar. Das Flurstück 237 der Flur 25 \nhabe eine mildlehmige bis lehmig-sandige Ackerkrume und gehöre \nauf Grund der Bonitierung insgesamt als Acker in die Klassen 2 \nbis 3. Die Fläche sei vom Wasser- und Bodenverband W. -\nS. vollständig überplaniert und teilweise mit schlechtem \nFremdboden angefüllt worden. Es seien Vergrabungen \ndurchgeführt worden. Die Fläche Flur 27, Flurstück 40, gehöre \nwegen der gezahlten tatsächlichen Grundstückspreise in die \nSonderwertklasse 2 bzw. 3. In den 70er-Jahren sei durch die \nFläche ein Kanal verlegt worden. Die Fläche Flur 27, Flurstück \n77, müsse als Sonderwertfläche der Klasse 4 bewertet werden. \nSie gehöre zur Gemeindebedarfsfläche. Das Grundstück sei beim \nGrabenausbau der Umflut im Jahre 1966/1967 bzw. bei der in den \n70er-Jahren erfolgten Kanalverlegung total durchwühlt worden. \nDie Fläche Flur 27, Flurstück 94 (Teil vom früheren Flurstück \n18), müsse als Sonderwertfläche mit der Sonderwertklasse 3 \nbewertet werden. Die Fläche sei ebenfalls beim Bachausbau \n1966/1967, dem Grabenausbau und der in den 70er-Jahren \nerfolgten Kanalverlegung total durchwühlt, auf- und abplaniert \nworden. Die Fläche gehöre zur Gemeindebedarfsfläche wegen des \nAnspruchs der Gemeinde auf Zuteilung der neuen Kanaltrasse. \nDie Fläche Flur 20, Flurstück 138/1, - möglicherweise handele \nes sich hierbei um das Flurstück 138/1076 oder 1138 bzw. 1158 \n- sei beim B. bach 1971/1972 stark bearbeitet worden. Der \nBereich der Sonderwertklasse sei größer als tatsächlich \ngeschätzt. Die Fläche gehöre in die Sonderwertklasse 2 bzw. 3. \nWegen der Lage des Grundstücks wäre heute ein Kaufpreis von \n150,00 DM pro qm zu erzielen.\n\n10\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte dem \nBegehren des Klägers bezüglich folgender \nGrundstücksbewertungen nachgekommen: Das Flurstück 125, Flur \n20, ist, soweit es bisher als Acker der Klasse 3 geschätzt \nworden ist, nunmehr mit der Holzbodenklasse 8 bewertet worden, \nwas zu einer Minderung von 35 Wertzahlen geführt hat. Die im \nFlurstück 225 der Flur 20 mit der Ackerklasse 6 bzw. 7 \ngeschätzten Flächen in Größe von 1120 qm und 680 qm sind \ninsgesamt mit der Ackerklasse 4, einem Mehr an 221 Wertzahlen, \nbewertet worden. Im Flurstück 1073 der Flur 20 ist die mit der \nAckerklasse 7 geschätzte Fläche in Größe von 1050 qm in die \nAckerklasse 4, einem Mehr an 168 Wertzahlen, und eine \nTeilfläche von 796 qm in die Ackerklasse 3, einem Mehr von 167 \nWertzahlen, aufgewertet werden. Des Weiteren ist aus der mit \nder Ackerklasse 4 bewertete Fläche eine Teilfläche von 8639 qm \nnach der Ackerklasse 3 aufbonitiert worden, einem Mehr von 432 \nWertzahlen. In diesem Umfang haben Kläger und Beklagter den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Feststellung der Wertermittlung des Beklagten \nvom 26. März 1997 i.d.F. des Bescheides der Spruchstelle \nfür Flurbereinigung bei dem Landesamt für Agrarordnung \nNW vom 31. März 1998 aufzuheben und die \nWertermittlung entsprechend seinem Vorbringen zu \nändern.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr erwidert: Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die \nDurchführung des Wertermittlungsverfahrens durch den Beklagten \nkönne für den Kläger keinen Nachteil bedeuten, da er \nallenfalls eine zusätzliche Möglichkeit einer Überprüfung \ndurch die Spruchstelle gewonnen habe. Der Verwaltungsakt der \nFeststellung der Wertermittlung habe durch den Bescheid der \nSpruchstelle seine endgültige Form gefunden. Die Spruchstelle \nhabe in keinem Punkt die Wertermittlung verändert. Der Kläger \nsei auch zur Verhandlung vor der Spruchstelle ordnungsgemäß \ngeladen worden. Er habe in diesem Zusammenhang gegenüber dem \nVorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung fernmündlich \nerklärt, ihn gehe die ganze Angelegenheit nichts mehr an. Eine \nBegründung für die Feststellung der Ergebnisse der \nWertermittlung sei gesetzlich nicht vorgesehen.\n\n16\n\nDer Wertermittlungsrahmen sei rechtmäßig. Die Einstufung \nder Sonderwertklassen 1 bis 4 sei unter Zugrundelegung der \nRichtwertkarte des Katasteramtes W. und der \nBebauungspläne der Gemeinde B. festgelegt worden. Die \nBegrenzung und Bewertung sei mit dem Vorsitzenden des \nGutachterausschusses des Kreises W. erörtert und in \neiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 1974 \nbestätigt worden. Er - der Beklagte - habe die Ergebnisse des \nGutachterausschusses des Kreises W. als Sonderwerte \nübernommen. Zum Zeitpunkt des Besitzübergangs sei die \nEinstufung in Sonderwertklassen ein Spiegelbild der \nBauleitpläne gewesen. Auch die weitergeführte Bauleitplanung \nim Bereich der Gemeinde B. bringe heute für die Bewertung \nder angesprochenen Flurstücke keine anderen Ergebnisse mit \nsich. Wenn der Kläger einen besonderen Lagevorteil geltend \nmache, so sei dies nicht bei der Wertermittlung vorzutragen, \nsondern bei der Beurteilung der wertgleichen Abfindung zu \nberücksichtigen. Für die Größe der Grundstücke seien die \nEintragungen des Liegenschaftskatasters maßgeblich. Der \nmaßgebliche Bewertungsstichtag sei grundsätzlich der Tag der \nvorläufigen Besitzeinweisung. Eine Höherbewertung der \nlandwirtschaftlich genutzten Einlageflächen des Klägers als \nSonderwertflächen komme nicht in Betracht; eine aus \nSpekulationsgesichtspunkten begründete \nBauerwartungslandeigenschaft bestehe ebenfalls nicht.\n\n17\n\nZu den vom Kläger erhobenen Rügen bezüglich einzelner \nGrundstücke erwidert der Beklagte, soweit er diesen nicht in \nder mündlichen Verhandlung durch eine Änderung der \nWertermittlung nachgekommen ist, im Wesentlichen wie folgt: \n\n18\n\nEine Einstufung der vom Kläger genannten Flächen Flur 20, \nFlurstücke 220, 221 und 222, als Bauerwartungsland und damit \nals Sonderwertgebiet sei nicht gerechtfertigt. Die \nVoraussetzungen hätten 1976 nicht vorgelegen und lägen auch \nheute noch nicht vor. Die vom Kläger beschriebenen \nPlanierungsarbeiten seien erst nach 1976 durchgeführt worden \nund hätten keinen Einfluss auf die Wertermittlung gehabt. An \ndem Flurstück 225, Flur 20, seien Planinstandsetzungen bis \n1976 von ihm - dem Beklagten - nicht vorgenommen worden. Das \nFlurstück sei als Eschfläche durch den geänderten \nWertermittlungsrahmen größtenteils in die gute Ackerklasse 2 \neingestuft worden. Eine Einstufung als Sonderwertfläche sei \nnicht gerechtfertigt. Auf dem Flurstück 351 (jetzt 1072) der \nFlur 20 (G. ) sei 1971 kein Holzvorkommen vorgefunden \nworden. Es sei denkbar, dass der Kläger Flächen des \nangrenzenden B. bach gemeint habe, an dem die beschriebenen \nPappeln gestanden haben könnten. Bei der jetzt vorgelegten \nWertermittlung sei das Flurstück wegen seiner Eschlage von der \n4. Klasse Ackerland in die 3. Klasse aufbonitiert worden. Die \nvom Kläger vorgetragenen Verschlechterungen der Fläche könnten \nhöchstens bei der Beurteilung der wertgleichen Abfindung \nberücksichtigt werden. Der Kläger habe aus den beiden früheren \nEigentumsflächen Flur 20, Flurstücke 312 und 337 (jetzt 1158) \ndes Teilnehmers B. eine Fläche von nicht ganz 600 qm \nGröße zugeteilt bekommen. Die Flächen seien neu bewertet und \ndie Bewertung dem Kläger vorgelegt worden. Die Fläche Flur \n20, Flurstück 352 (jetzt 1073), sei Hofraumfläche des \nKlägers. Die geforderte Einstufung der Fläche in \nSonderwertklassen sei nicht möglich, da dieses Flurstück 1976 \naußerhalb des Bebauungsplanes gelegen habe und auch heute noch \nliege. Die vom Kläger aufgeführten Maßnahmen bezüglich des \nFlurstücks 360 der Flur 20 seien erst nach 1976 durchgeführt \nworden. Die beschriebene Verschlechterung sei also in die \nWertermittlung nicht eingegangen. Die Fläche sei nach wie vor \nin der Klasse 4 eingestuft. Der Kläger habe schon 1975 \nerfolglos die Forderung erhoben, die Flächen der Flur 20, \nFlurstücke 433, 436 und 437, als Sonderwertgebiet einzustufen. \nDie Forderung sei zurückzuweisen, zumal durch das Urteil 1992 \neine Änderung in Sonderwertgebiet ausgeschlossen worden sei. \nLediglich 840 qm des Flurstücks 433 seien nach dem \nFlächennutzungsplan in der im Jahre 1979 rechtskräftig \ngewordenen Fassung als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen. \nDiese Ausweisung sei schon bei der nächsten Änderung des \nFlächennutzungsplans korrigiert worden. Die vom Kläger \nangegebenen Planinstandsetzungen auf den Flurstücken 439 und \n440 der Flur 20, die 1975 durchgeführt worden sein sollten, \nkönnten nicht von der Flurbereinigung herrühren. Das örtliche \nBaugebiet V. grenze nicht direkt an die Flächen des \nKlägers an. Es lägen noch zwei Fremdparzellen dazwischen. Die \nAltflächen des Klägers hätten eine Entfernung von ca. 40 bis \n50 m bis zur Grenze des Baugebietes gehabt. Die vom Kläger \ngeforderte Einstufung als Sonderwertgebiet sei weder 1976 \ngerechtfertigt gewesen noch heute gerechtfertigt. Das \nFlurstück 485 der Flur 20 sei ebenfalls kein \nBauerwartungsland. Es liege an der L. Straße. Es handele \nsich um eine rein landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Die \nFläche Flur 20, Flurstück 1074 (W. ), sei 1971 als \nAckerland der Klassen 3 und 4 eingestuft worden. Im Rahmen des \n1972/1973 durchgeführten Gewässerausbaus sei der an dieser \nParzelle vorbeiführende alte Beilbach verfüllt worden. Der \nBeilbach sei in der Schätzung als 9. Klasse - also \nGewässerklasse - ausgewiesen worden, obwohl dieser verfüllte \nTeilbereich seit dem Ausbau 1973 landwirtschaftlich voll \nnutzbar sei. Eine Nachbewertung habe nicht stattgefunden, \nsodass der Kläger dadurch einen großen Vorteil bei der \nZuteilung dieser Flächen erhalten habe. Die durch den Ausbau \n1972/1973 verursachte Veränderung an dem Flurstück 1179 \n(früher 930) der Flur 20 könne mit der Auswirkung zum Stichtag \n1976 heute nicht mehr nachvollzogen werden. Der 1973 \ndurchgeführte Ausbau des B. bach habe größtenteils diese \nParzelle zur neuen Gewässerfläche umgewandelt. Heute bestehe \nlediglich noch die oben erwähnte ca. 2000 qm große Restfläche \nauf der Südwestseite des B. bach. Unter Berücksichtigung des \nBebauungsplanes sei diese Fläche nie als Sonderwertfläche \nvorgesehen gewesen, weil die Nordostgrenze des neu ausgebauten \nB. bach Grenze des Bebauungsgebiets gewesen und heute noch \nsei. An dem Flurstück 1180 (Teil von früherem Flurstück 121), \nFlur 20, seien im Jahre 1971/1972 Veränderungen durch den \nAusbau des B. bach entstanden. Bei der Vorlage der Schätzung \n1975 und bei der vorläufigen Besitzeinweisung 1976 seien die \nWerte, wie sie jetzt auch noch im Einlagenachweis vorhanden \nseien, örtlich wohl nicht mehr gegeben gewesen. Die örtliche \nÜberprüfung im Jahre 1994 habe tatsächlich die Klasse 3, also \neine Verbesserung gegenüber 1971, ergeben. Die \nSonderwertgrenze, die durch die Festsetzung des \nBebauungsplanes vorgegeben worden sei, sei durch den Ausbau \ndes B. bach nicht verändert worden, sodass die \nSonderwertfestsetzung schon vor 1976 so existiert habe, wie \nsie auch heute noch durch die Bebauungspläne vorgegeben sei. \nDer 1971 auf der Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher 123), \nnoch vorhandene Holzbestand sei durch den Ausbau des B. bach \nbeseitigt worden. Die Fläche sei 1971 in die Ackerklasse 4 \neingestuft worden. Nach dem geänderten Wertermittlungsrahmen \nsei eine Klassifizierung in die Ackerklasse 3 vorgenommen \nworden. Die Forderung nach Einstufung der Fläche in die \nAckerklasse 2 sei nicht gerechtfertigt, zumal bei der \nörtlichen Überprüfung 1994 Ackerböden nur in der 4. Klasse \nvorgefunden worden seien. Die Fläche Flur 20, Flurstück 1182, \nsei bei dem Ausbau 1972 bis 1974 verändert worden. Eine \nNachschätzung sei nicht vorgenommen worden, sodass der Zustand \nvon 1971 - also vor dem Ausbau - in der Wertermittlung \nangehalten worden sei. Die vom Kläger angegebenen baulichen \nVeränderungen an der Fläche Flur 22, Flurstück 59, könnten \nnicht nachvollzogen werden und müssten nach 1976 erfolgt sein. \nEntsprechend der Forderung des Klägers sei die Fläche nunmehr \nin die Ackerklasse 3 eingestuft worden. An dem Flurstück 237 \nder Flur 25 seien vor dem Stichtag 1976 von der \nFlurbereinigung keine Arbeiten bzw. Veränderungen vorgenommen \nworden. Eine Umklassifizierung komme nicht in Betracht, da bei \nder örtlichen Wertermittlung 1971 wie auch 1994 Grünlandboden \nund gebrochenes Grünland und damit eine Grünlandeinstufung \nfestgestellt worden sei. Das Flurstück 40 der Flur 27 gehöre \nzum Bebauungsplan A. bachtal und sei als nicht überbaubare \nFläche ausgewiesen. Aus diesem Grunde sei es in der \nWertermittlung mit der Sonderwertklasse 4 eingestuft worden. \nEine Höherwertigkeit sei auch nach den heutigen \nGesichtspunkten nicht gegeben. Bei den Flurstücken 77 und 94 \n(Teil von früherem Flurstück 18) der Flur 27 handele sich um \nlandwirtschaftliche Grünlandfläche, die nach dem neuen \nWertermittlungsrahmen eine Klasse niedriger eingestuft worden \nsei. Die Forderung nach Ausweisung als Sonderwertgebiet sei \nnicht gerechtfertigt, da sie im Flächennutzungsplan der \nGemeinde als solche nicht vorgesehen sei. Eine Benutzung für \nden Abwasserkanal rechtfertige keine Einstufung als \nSonderwertgebiet. Die Verlegung des Abwasserkanals sei bei dem \nAusbau des A. bachtales im Jahre 1966/1967, also vier bis \nfünf Jahre vor der örtlichen Durchführung der Wertermittlung \nim Flurbereinigungsverfahren, erfolgt, sodass diese Änderung \nbereits bei der Wertermittlung 1971 bis 1976 berücksichtigt \nworden sei.\n\n19\n\nDie Beigeladene äußert sich nicht zur Sache und stellt \nkeinen Antrag.\n\n20\n\nDer Senat hat zu den Fragen, a) nach welchen Kriterien die \nSonderwertgebiete im Flurbereinigungsverfahren B. \ngebildet und voneinander abgegrenzt worden sind, b) welche \nörtlichen Gegebenheiten im Flurbereinigungsverfahren B. \nim Rahmen der Schätzung im Jahre 1971 vorgefunden worden sind, \nBeweis erhoben durch Vernehmung des Dipl.-Ing. J. \nJ. zu a) und des Herrn J. S. zu b) als \nsachverständige Zeugen. Außerdem hat der Senat die Örtlichkeit \nin Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. August \n2000 Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser und der Gerichtsakten 9 G 11/86, \n9 G 24/86, 9 G 22/89, 9a D 141/93.G sowie der vom Beklagten \nund der Gemeinde B. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \ngemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 VwGO \nentsprechend einzustellen.\n\n24\n\nDie weiter gehende Klage ist zulässig. Der Kläger ist auf \nGrund des notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 25. August 1956 \nzwischen ihm und seiner Ehefrau gemäss §§ 1421 Satz 1, 1422 \nSatz 1 Halbsatz 2 BGB befugt, auch für seine beigeladene \nEhefrau den Prozess zu führen. Insofern kann dahingestellt \nbleiben, ob der Umstand, dass der Kläger vor Erlass des \nBescheides der Spruchstelle Alleineigentümer der streitigen \nFlächen geworden ist, ihn nicht ohnehin zur alleinigen \nProzessführung befugt.\n\n25\n\nDie Klage ist aber nur in dem im Tenor genannten Umfang \nbegründet; insoweit ist die Feststellung der Ergebnisse der \nWertermittlung des Beklagten aus dem Jahre 1997 in der Fassung \ndes Bescheides der Spruchstelle vom 31. März 1998 rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. \n\n26\n\nDie Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist \nnicht wegen formeller Fehler aufzuheben. \n\n27\n\nInsbesondere ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht \ndeswegen aufzuheben, weil der Beklagte im Auftrag der \nSpruchstelle den Wertermittlungsrahmen erstellt sowie die \ndarauf aufbauende Wertermittlung durchgeführt und festgestellt \nhat und die Spruchstelle erst im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens darüber entschieden hat. Es kann offen \nbleiben, ob diese Verfahrensweise dem Gesetz entspricht. \nJedenfalls geben Verfahrensmängel des Verwaltungsverfahrens \nregelmäßig keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung \naufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Dies gebietet \nder auch in §§ 144 Satz 1 1. Alt., 146 Nr. 2 FlurbG zum \nAusdruck kommende, das gesamte Flurbereiniungsrecht \nbeherrschende Beschleunigungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nFlurbG). Nach diesen Vorschriften kommt dem Gericht \ninsbesondere bei Bewertungsstreitigkeiten i.S.d. § 32 FlurbG \nnicht nur eine abweichend vom allgemeinen gerichtlichen \nEntscheidungsauftrag und Prüfungsumfang (vgl. §§ 113, 114 \nVwGO) erheblich umfassendere Kompetenz zu, sondern das \nFlurbereinigungsgericht ist auch mit seiner erweiterten \nEntscheidungsbefugnis grundsätzlich gehalten (§ 144 Satz 1 1. \nAlternative FlurbG), selbst in der Sache zu entscheiden. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - \nI C 89.61 -, RzF 144 Seite 9 = RdL \n1962, 328 und Beschluss vom 8. Januar \n1971 - IV B 105.69 -, RzF 146 Nr. 2, \nSeite 7 f = RdL 1971, 193.\n\n29\n\nNur wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, selbst eine \nEntscheidung herbeiführen zu können, räumt ihm das Gesetz die \nMöglichkeit ein, den Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise \naufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde \nzurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG). Eine \nVerweisung der Sache unmittelbar an die Ausgangsbehörde ist \nentgegen der Auffassung des Klägers gesetzlich überhaupt nicht \nvorgesehen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - 11 C 3.92 -, RdL 1993, 98, 101; \nBVerwG, Urteil vom 8. September 1988 - \n5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193.\n\n31\n\nAuf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben kommt eine vom Kläger \noffensichtlich begehrte nochmalige Zurückverweisung an die \nSpruchstelle nicht in Betracht. Das Gericht ist gehalten, die \nangefochtene Wertermittlung, deren Ergebnis sich die \nSpruchstelle im Übrigen auch zu Eigen gemacht hat, auf ihre \nRecht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und \nerforderlichenfalls zu korrigieren. \n\n32\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober \n1968 - Nr. 65 VII 67 -.\n\n33\n\nDie Rüge des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß zum \nAnhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung vom \n18. März 1997 geladen worden, greift nicht durch. Auf die \nEinhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen \nVorschriften für die Ladung können die Beteiligten - \nunabhängig von der Frage, welche Formalitäten die \nFlurbereinigungsbehörde bei einem Anhörungstermin nach § 32 \nSatz 2 FlurbG einhalten muss - gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 \nFlurbG verzichten. Als Verzicht gilt gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 \nFlurbG auch, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und \nnicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt. \nLetzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat sich \nausweislich der über den Anhörungstermin vom 18. März 1997 \ngefertigten Niederschrift rügelos zur Sache eingelassen.\n\n34\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, er sei zur Verhandlung der \nSpruchstelle vom 31. März 1998 nicht ordnungsgemäß geladen \nworden, führt nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Vortrag \nzuträfe, hätte die Spruchstelle bei Durchführung der \nVerhandlung nicht gegen zwingende verfahrensrechtliche \nVorschriften verstoßen. Denn § 9 Abs. 2 des \nAusführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz normiert nur \ndann eine zwingende Verpflichtung des \nSpruchstellenvorsitzenden zur Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung, wenn ein Beteiligter sie beantragt. Der Kläger \nhat hier einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ist die \nSpruchstelle zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung \naber nicht verpflichtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie \nsodann beschließt, ohne Anhörung in einer mündlichen \nVerhandlung eine Entscheidung zu treffen. Das gilt jedenfalls \nunter den hier vorliegenden Umständen, wonach der Kläger sich \nim Vorfeld umfassend schriftlich geäußert hatte sowie auf \ntelefonische Nachfrage des Vorsitzenden der Spruchstelle zu \nBeginn des vorgesehenen Verhandlungstermins ausweislich der \ndarüber gefertigten Niederschrift durch den Vorsitzenden der \nSpruchstelle geäußert hat, ihn gehe die gesamte Angelegenheit \nnichts an, und damit zu erkennen gegeben hat, dass er keinen \nWert auf eine mündliche Verhandlung lege. \n\n35\n\nAuch ein beachtlicher Begründungsmangel liegt nicht vor. \nDenn selbst wenn ein entsprechender Fehler im vorgerichtlichen \nVerfahren vorgelegen hätte, wäre dieser jedenfalls durch den \nVortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren - abweichend \nvon § 45 Abs. 2 VwVfG NRW - geheilt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n25. Novem-ber 1988 - 5 B 164.88 -, RzF \n4, Seite 116.3; Schoof in \nSeehusen/Schwede, Kommentar zum \nFlurbereinigungsgesetz, 7. Auflage, \nMünster 1997, § 146 Rdnr. 8. \n\n37\n\nMateriellrechtlich hat der Kläger mit seiner Rüge, dass der \nmaßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen \nErfordernissen entspreche, keinen Erfolg. \n\n38\n\nInsoweit hat der Senat entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht nur den Wertermittlungrahmen der \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen zu überprüfen; Gegenstand \ndes gerichtlichen Verfahrens ist vielmehr der \nWertermittlungsrahmen mit allen seinen Teilen. Der Senat hat \nzwar in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 die Feststellung, der \nWertermittlungsrahmen entspreche nicht den gesetzlichen \nAnforderungen, auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen \nbeschränkt. Gleichzeitig hat der Senat aber in seiner \nEntscheidung ausdrücklich ausgeführt (Seite 15 des \nUrteilsabdrucks), dass der verbleibende Teil des \nWertermittlungsrahmens, hier die Klassen 8 und 9, die \nHofraumklasse, die drei Holzflächenklassen und die vier \nSonderwertklassen (Bauland), für sich allein keinen Bestand \nhaben könne und deshalb ebenfalls aufzuheben sei.\n\n39\n\nDer Wertermittlungsrahmen in seiner jetzigen Fassung \nentspricht den gesetzlichen Vorgaben, wie sie sich aus § 44 \nAbs. 1 i.V.m. §§ 27 ff FlurbG erschließen. Nach § 44 Abs. 1 \nFlurbG ist jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens \nfür seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. \nUm diese Verpflichtung erfüllen zu können, ist nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu \nermitteln. Die Bewertung hat in der Weise zu erfolgen, dass \nder Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu \ndem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu \nbestimmen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Das geschieht \ndadurch, dass jedes Grundstück im Flurbereinigungsgebiet mit \neiner Wertverhältniszahl bedacht wird, die das Verhältnis zum \nWert aller anderen Grundstücke ausdrückt. Dabei kommt es nicht \nauf absolute, in Geld ausgedrückte Werte an; es wird vielmehr \nein relativer, auf die Verhältnisse im jeweiligen \nFlurbereinigungsgebiet bezogener Wert (Tauschwert) ermittelt. \nMaßgeblich ist der objektive Wert, den das Grundstück für \njedermann hat, der es im Verfahrensgebiet ortsüblich \nbewirtschaftet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar \n1963 - 1 C 56.61 -, RdL 1963, 249 = RzF \n27, Seite 11 ff.\n\n41\n\nDie Wertverhältniszahlen werden ermittelt durch das Aufstellen \nund Verwenden eines geeigneten Wertermittlungsrahmens als \neines Ordnungssystems, das es ermöglicht, die im \nVerfahrensgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher \nNutzungsmöglichkeit in entsprechende Klassen einzugliedern. \nDer Schätzungsrahmen kann nur dann alle Tauschwerte erfassen \nund in ihrem Verhältnis richtig wiedergeben, wenn er die \neinzelnen Wertelemente hinreichend berücksichtigt. Das \ngeschieht üblicherweise dadurch, dass entsprechend den \nGegebenheiten des Verfahrensgebietes eine Klassifizierung für \nlandwirtschaftliche Nutzflächen und eine solche für die \nübrigen Flächen vorgenommen wird, und Regelungen für Zu- und \nAbschläge wegen Besonderheiten des Verfahrensgebietes \ngetroffen werden. Alle Festlegungen müssen auf eine \neinheitliche Flächen- und Geldwerteinheit bezogen werden, \ndamit die Tauschwertzahl aus der Summe der für die einzelnen \nWertelemente aufgestellten Zahlen resultieren kann. Sie müssen \nrechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sichern, dass \nder durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützte \nAnspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht \nwird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG 23. August 1962 - I C \n130.56 -, RdL 1963, 107 = RzF 28 I, \nSeite 29 und 10. August 1961 - I CB \n133.60 -, RdL 1961, 324 = RzF 2 I, \nSeite 1.\n\n43\n\nDas Wertverhältnis ist für landwirtschaftlich genutzte \nGrundstücke (Ackerland, Grünland und Sonderkulturen) gemäß \n§ 28 Abs. 1 FlurbG nach dem Nutzen zu ermitteln, den die \nGrundstücke bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung \njedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von ihrem \nWirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren \nkönnen, d.h. nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit. Dabei \nsind zwar gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Ergebnisse einer \nBodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des \nKulturbodens (Bodenschätzungsgesetz -BodSchätzG-) vom \n16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die \nFinanzordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) zu Grunde \nzu legen. Das Bewertungsverfahren genügt aber nur dann \nrechtsstaatlichen Anforderungen, wenn die Feststellung in \neinem einheitlich geregelten Verfahren erfolgt, dabei von den \nnatürlichen Ertragsbedingungen des Bodens und seiner Lage \nausgegangen wird und unter Zugrundelegung dieser Vorgaben die \nproduktionstechnische und betriebswirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der verschiedenartigen Böden des \nVerfahrensgebiets durch entsprechende Zu- oder Abschläge \nberücksichtigt wird. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Januar 1975 - V B 98.72 -, RzF 28 \nI, Seite 61 = RdL 1975, 127, so auch \nBVerwG, Beschluss vom 5. September 1995 \n- 11 B 111/95 -. \n\n45\n\nDie einzelnen Nutzungsklassen müssen sachgerecht gegeneinander \nabgegrenzt werden. Die Anzahl der zu bildenden Klassen hängt \ndabei von dem Unterschied im Ertrag zwischen dem besten und \ndem geringsten Boden im Verfahrensgebiet und ferner von der \nHöhe der Zwischenstufen ab.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen in Bezug auf landwirtschaftlich \ngenutzte Flächen genügt der nunmehr zur erneuten gerichtlichen \nÜberprüfung vorliegende Wertermittlungsrahmen. Denn nach der \nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nEinstufungen des Wertermittlungsrahmens die Besonderheiten des \nörtlichen Flurbereinigungsverfahrens in rechtlich \nausreichendem Maße berücksichtigen. \n\n47\n\nDer Beklagte hat ausweislich der vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge zunächst die Einstufung aus der \nReichsbodenschätzung der Wertermittlung zu Grunde gelegt. \nDiese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Denn die \nErgebnisse der Reichsbodenschätzung sind als Grundlage der \nWertermittlung im Flurbereinigungsverfahren B. \nverwertbar. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat \nder Beklagte sich davon hinreichend überzeugt, dass die \nErgebnisse der Reichsbodenschätzung, welche eine Festlegung \ndes Wertverhältnisses aller im ehemaligen Reichsgebiet \nliegenden Kulturböden nach einem einheitlichen Maßstab \nbezweckt hat, auch für die Ermittlung der Verhältnisse aller \nin dem Flurbereinigungsgebiet liegenden Kulturböden als \nGrundlage für den gegenseitigen Austausch der Grundstücke \nherangezogen werden können. Zu diesem Ergebnis gelangt der \nSenat auf Grund seiner eigenen örtlichen Erhebungen. Er hat \ndie für die Erstellung des Wertermittlungsrahmens angehaltenen \nVergleichsstücke Nrn. 1, 4 und 7 (siehe Bl. 96 der \nGerichtsakte) in der Örtlichkeit aufgesucht und sich von der \nRichtigkeit der Beschreibung und der Bewertung im Ergebnis \nüberzeugen können. Für die Richtigkeit der vom Senat \nvertretene Auffassung sprechen außerdem die Bekundungen der am \n5. Februar 1991 vom früheren Vorsitzenden des Senats in dem \nVerfahren 9 D 11/86 vernommenen Zeugen J. S. \n(seinerzeit als landwirtschaftlicher Sachverständiger mit der \nDurchführung der Schätzung beauftragt) und Franz Danzebrink \n(damals zuständiger Planungsdezernent des Verfahrens). Beide \nZeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die örtliche \nÜberprüfung im Jahre 1971 im Wesentlichen eine Übereinstimmung \nmit der Beschreibung der Reichsbodenschätzung ergeben habe. \n\n48\n\nVon den nach der Reichsbodenschätzung ermittelten Acker- \nund Grünlandzahlen ausgehend weist der Wertermittlungsrahmen \nfür landwirtschaftliche Nutzflächen beanstandungsfrei \ninsgesamt Nutzungsklassen von I bis VII aus. Insoweit hat der \nBeklagte Wertzahlengruppen der Reichsbodenschätzung von 6 bis \n8 Zahleneinheiten zu je einer Klasse zusammengefasst und in \nder Reihenfolge ihrer Ertragsfähigkeit in die Klassen I bis \nVII geordnet. Böschungen und Wege sowie Wasserflächen und \nStraßen sind jeweils mit einer weiteren Klasse VIII sowie IX \nangegliedert. Eine Einteilung der landwirtschaftlich genutzten \nFlächen in eine größere Zahl von Nutzungsklassen ist nicht \ngeboten gewesen. Auch bei nur sieben Nutzungsklassen wird eine \nrechtsstaatlichen Anforderungen genügende, hinreichend genaue \nZuordnung noch ermöglicht, um den durch die Eigentumsgarantie \ndes Art. 14 GG geschützten Anspruch auf wertgleiche Abfindung \ntatsächlich verwirklichen zu können.\n\n49\n\nVgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom \n2. Dezember 1969 - 3 C 109/68 -, RdL \n1970, 134 = RzF 27, Seite 15.\n\n50\n\nInsoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der \nWertermittlungsrahmen nochmals innerhalb der sieben \nNutzungsklassen nach Ackerland Bodentyp E, Ackerland und \nGrünland differenziert. Denn ausgehend von der \nReichsbodenschätzung hat der Beklagte zu Recht für den \nAckerboden S 2 D, S 3 D und S 4 D, soweit der Bodentyp E \nbetroffen ist, die Wertzahlengruppe insgesamt eine \nNutzungsklasse höher eingestuft als die normalen sonstigen \nAckerböden der Bodenarten Sand bis Ton mit der gleichen \nAckerzahl. Damit wird nunmehr dem besseren Ertragswert der \nEschböden im Verhältnis zu den sonstigen vorhandenen Böden, \ndie ausweislich der vorliegenden Bodenkarten des Geologischen \nLandesamtes und den Erläuterungen hierzu durch hohe \nGrundwasserstände stark geprägt sind, hinreichend Rechnung \ngetragen. Die sieben Nutzungsklassen mit der vorgenommenen \nDifferenzierung stellen nach Auffassung des Senat ein \ngeneralisierendes abgestuftes, aber geeignetes \nBewertungssystem zur Verfügung, das geeignet ist, der \nunterschiedlichen nachhaltigen Ertragskraft der jeweiligen \nBöden von schwerem Ton bis Grobsand Rechnung zu tragen. Eine \nvom Kläger geforderte nochmalige Höherbewertung der Eschböden \num eine weitere Nutzungsklasse im Verhältnis zum \"normalen \nAckerboden\" hält der sachverständig besetzte Senat unter \nBerücksichtigung des im Verfahrensgebiet vorgefundenen \nEschbodens für rechtlich nicht zwingend geboten. Die \nErtragskraft des Eschbodens im Verhältnis zu der sonstigen \nlandwirtschaftlichen Nutzfläche erfordert eine solche \nEntscheidung nicht. \n\n51\n\nDie für die Wertermittlung des Grünlands gebildeten sechs \nWertzahlengruppen sind im Verhältnis zueinander und im \nVerhältnis zum Ackerland ebenfalls nicht zu beanstanden. Die \nnach § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG anzuhaltenden Wertzahlen der \nBodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz stehen in einem \nstarren Wertverhältnis von Ackerland zu Grünland. Dieses \nVerhältnis hat sich anerkanntermaßen, \n\n52\n\nvgl. Allg. Verwaltungsvorschrift \nüber Richtlinien zur Bewertung des \nland- und forstwirtschaftlichen \nVermögens vom 17. November 1967, BStBl. \n1967 I, 399, 406,\n\n53\n\nseit 1934 zu Lasten des Grünlands verschoben, insbesondere zu \nLasten der schweren tonigen Böden. Diese Verschiebung der \nErträge zwischen Ackerland und Grünland, die insbesondere im \nhiesigen Verfahrensgebiet anzutreffen ist, findet zu Recht im \nWertermittlungsrahmen ihren Niederschlag dadurch, dass das \nGrünland (Bodenarten Sand bis Ton) jetzt entsprechend seiner \ngeringeren Ertragsfähigkeit jeweils eine Nutzungsklasse \nniedriger bewertet wird als das \"normale\" Ackerland. Von der \nRichtigkeit der \"Abstufung\" hat sich der Senat durch eine \nentsprechende Überprüfung vor Ort überzeugt. Bei der vom \nBeklagten vorgenommenen generalisierenden Klassenbildung sind \ndie unterschiedlich landwirtschaftlich genutzten Böden in \nNutzungsklassen zusammengefasst, die jeweils in ihrer \nErtragskraft vergleichbar sind. Auf den so gefundenen \nNutzungsklassen ist sodann die Schätzung der Flurbereinigung \naufgebaut. Jeder Nutzungsklasse ist eine bestimmte \nWertverhältniszahl (52, 50, 46, 41, 36, 31, 25) zugewiesen. \nDie dadurch bedingte Ungenauigkeit des Schätzungsrahmens ist \nnach Auffassung des Senats in dem vorgegebenen Umfang unter \nBerücksichtigung der im Flurbereinigungsverfahren vorhandenen \nBodenarten noch tolerabel; sie ist im Übrigen auch von den \nBeteiligten nicht gerügt worden. \n\n54\n\nAußerdem geben die im Wertermittlungsrahmen vorgesehenen \nZu- und Abschläge, die Bewertung des Hofraums (Nutzungklasse \nI), der Böschungen und Wege (Nutzungsklasse VIII) sowie der \nWasserläufe und Straßen (Nutzungsklasse IX) dem Senat keinen \nAnlass zu Beanstandungen, zumal auch der Kläger insoweit keine \nEinwendungen erhoben hat. Das Zuvorausgeführte gilt auch für \ndie Einstufung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der \nBeklagte hat insoweit ausweislich des Schätzungsgutachtens vom \n7. Oktober 1971 zunächst die verschiedenen Holzböden \nuntereinander nach ihren Standorten unterteilt und gewichtet. \nSodann hat er über den Kapitalisierungsfaktor eine Beziehung \nzwischen den sonstigen Nutzungsarten hergestellt. Dieses \nVerfahren ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. \nEs stellt eine zulässige Relation zwischen den einzelnen \nHolzbodenklassen und zu den sonstigen Nutzungsklassen her.\n\n55\n\nDer Wertermittlungsrahmen bedarf auch keiner Korrektur, \nsoweit der Beklagte für Sonderwertflächen vier \nunterschiedliche Sonderwertklassen auf der Grundlage des § 29 \nFlurbG festgesetzt hat. \n\n56\n\nDie Bestimmung der Sonderwertklassen 1 bis 4 erfasst nach \nAuffassung des Senats zutreffend die unterschiedlichen, im \nVerfahrensgebiet zu beachtenden Verkehrswerte für Bauflächen \nund Bauland i.S.d. § 29 Abs. 1 FlurbG. \n\n57\n\nDer Verkehrswert wird gemäß § 29 Abs. 2 FurbG durch den \nPreis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die \nErmittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den \nEigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des \nGrundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche \nVerhältnisse zu erzielen wäre. Diesen Anforderungen \nentsprechen die vier Sonderwertklassen. Ausweislich der vom \nBeklagten vorgelegten Niederschrift vom 10. Januar 1974 \n(Beiakte 6, Seite 9) ist die Festlegung der unterschiedlichen \nSonderwertklassen unter Zugrundelegung der Richtwertkarte des \nKatasteramtes W. und der gemeindlichen Bebauungspläne \nerfolgt. Die Bewertung ist außerdem mit dem damaligen \nVorsitzenden des Gutachterausschusses des Kreises W. , \ndem sachverständigen Zeugen Kreisvermessungsdirektor a.D. \nJ. , abgestimmt worden. Die Richtigkeit der damals \ngefundenen Ergebnisse hat der Zeuge seinerzeit ausdrücklich in \nseiner schriftlichen Erklärung vom 21. Februar 1974 (Beiakte \n6, Blatt 12) bestätigt. Bei seiner Vernehmung in der Sitzung \ndes Senats vom 15. August 2000 hat der Zeuge die maßgeblichen \nAbgrenzungskriterien für die Bildung der Sonderwertklassen, \ndie sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, im Einzelnen \nnachvollziehbar und in sich schlüssig erläutert. Insoweit hat \nder Senat keine Bedenken, dass die Sonderwertklassen unter \nAuswertung der bereinigten Grundstückskaufpreise und der \ndaraus gewonnenen Erkenntnissen ermittelt und die Höhe der in \nden jeweiligen Klassen gezahlten Kaufpreise für die Festlegung \ndes jeweiligen Tarifpreises zu Grunde gelegt worden sind. \nDanach sind nach den örtlichen Richtwertgebieten vier \nSonderwertgebiete territorial voneinander abzugrenzen gewesen. \nDie erste Sonderwertklasse mit 40,-- DM/qm bildete das Gebiet \nim Dorfkern unter Zugrundelegung einer bis zu zweigeschossigen \nBauweise. Die zweite Sonderwertklasse mit 24,-- DM/qm betraf \nden erweiterten Dorfkern, ebenfalls unter Berücksichtigung \neiner zweigeschossigen Bauweise. Die dritte Sonderwertklasse \nmit 14,-- DM/qm erfasste das Gebiet, das in einem \nBebauungsplan ausgewiesen war, teilweise schon bebaut, \nteilweise auch erst als Baugebiet ausgewiesen war, jedoch die \nBebauungsmöglichkeit durch eine Erschließung oder zumindest \ndurch eine vorhandene Baustraße und entsprechende \nVersorgungsleitungen mehr oder weniger sichergestellt war. Die \nvierte Sonderwertklasse mit 10,-- DM/qm erfasste das \nBauerwartungsland, das die Möglichkeit einer späteren Bebauung \nwahrscheinlich erscheinen ließ, und die Gewerbeflächen. \nZweifel an der Richtigkeit der gefundenen Tarifpreise hegt der \nSenat nicht, auch wenn der Kläger sich wegen der Höhe der \nTarife gerühmt hat, seinerzeit im Sonderwertgebiet sogar ein \nGrundstück unter Missachtung der zwingenden Formvorschriften \nder §§ 313, 125 BGB für 60,-- DM/qm verkauft zu haben. Denn \ninsoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst \neinräumen müssen, dass die Höhe des Kaufpreises im \nWesentlichen durch die für den Käufer sich bietende \nArrondierung seines Hofgrundstücks bestimmt gewesen sein \ndürfte und insoweit bei der Ermittlung durchschnittlich \ngezahlter Kaufpreise ohnehin nicht zu beachten gewesen wäre. \n\n58\n\nZusammenfassend ist mithin festzustellen, dass der \nWertermittlungsrahmen nunmehr einer rechtlichen Überprüfung \nStand hält. \n\n59\n\nUnter Zugrundelegung dieses Ordnungssystems sind die \nErgebnisse der Wertermittlung im Wesentlichen rechtmäßig. \nLediglich bezüglich einzelner Grundstücke sind sie \nrechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. \nGemäss § 144 Satz 1 1. Möglichkeit FlurbG hat der Senat \ninsoweit die Feststellungen für das jeweilige Flurstück von \nsich aus korrigiert.\n\n60\n\nDie bei der Bewertung der einzelnen Flächen angehaltenen, vom Kläger wiederholt \ngerügten Größen sind nicht zu beanstanden. Für die Größe der Einlageflächen ist nach § 30 \nFlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend und nicht die in der \nÖrtlichkeit vorhandenen Abmarkungen. Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, \naufwändige und kostenintensive Vermessungen der Einlageflächen nach Möglichkeit zu \nvermeiden. Die gesetzliche Vermutung des § 30 FlurbG gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit \ndes Katasters.\n\n61\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 1972 \n-IX G 49/70-, RzF 30, S. 5.\n\n62\n\nDanach kann der Senat unter Auswertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen \n(Beiakte 15) die Rüge des Klägers nicht bestätigen, dem Beklagten seien bei den vom ihm \nangehaltenen Größen der Einlageflächen Flur 20, Flurstücke 225 und 1182 (früher 124), Flur \n25, Flurstück 237 sowie Flur 27, Flurstück 40, Fehler unterlaufen. Die Flächengrößen in den \nWertermittlungsnachweisen stimmen mit denen in den Katasterangaben überein. Umstände, \ndie die Vermutung der Richtigkeit der Katasterangaben widerlegen könnten, sind weder vom \nKläger vorgetragen worden noch sind sie erkennbar. \n\n63\n\nDesweiteren ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die \ngerichtliche Überprüfung in Wertermittlungsstreitigkeiten der \nvorliegenden Art wie folgt zu differenzieren:\n\n64\n\nGrundsätzlich ist das tatsächliche Wertverhältnis der \nGrundstücke für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die \nBewertung vor Ort durchgeführt wird. Es kommt auf den in \ndiesem Zeitpunkt vorhandenen Zustand des Bodens an. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1962 - I C 130.56 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 14. Januar 1971 - IV CB \n145.68 -, RdL 1971, 184 = RzF 27, Seite \n17.\n\n66\n\nAndererseits ist für die Abfindung nicht der Wert zum \nWertermittlungszeitpunkt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in \ndem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt \n(vorzeitige Ausführungsanordnung/Ausführungsanordnung). In den \nFällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt \nmaßgebend, in dem diese wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 \nFlurbG). Die Vorverlegung des Stichtags auf den Zeitpunkt der \nvorläufigen Besitzeinweisung, eingeführt durch das Gesetz zur \nÄnderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976, BGBl. \nI 533, in Kraft getreten am 1. April 1976 (Art. 6), findet \nhier Anwendung. Nach Art. 3 des Änderungsgesetzes ist der \nStichtag (nur) auf (solche) anhängigen Verfahren nicht \nanzuwenden, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits \neine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt war. Dies ist \nvorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anordnung der \nvorläufigen Besitzeinweisung datiert erst vom 16. August 1976. \n\n67\n\nDas sich hieraus für die Frage der Wertgleichheit ergebende \nProblem, wie eine Wertveränderung zwischen der tatsächlichen \nörtlichen Wertermittlung und dem maßgeblichen Zeitpunkt für \ndie Wertgleichheit zu behandeln ist, ist in der Weise zu \nlösen, dass nach den Verursachern zu unterscheiden ist: \n\n68\n\nNach der örtlichen Wertermittlung eintretende \nWertänderungen, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung \nentstehen, lassen die Wertermittlungsergebnisse und damit den \nAbfindungsanspruch unberührt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April \n1975 - V C 38.74 -, RdL 1975, 242 (243) \n= RzF 27, Seite 31.\n\n70\n\nFür Wertminderungen dieser Art gebietet dies Art. 14 GG. Der \nAbfindungsanspruch des Teilnehmers darf und kann nicht durch \nMaßnahmen erwähnter Art, die den Nutzwert landwirtschaftlicher \nGrundstücke mindern, abgewertet werden. Die Wertminderung des \nAnspruchs käme einer Enteignung gleich. In gleicher Weise \nerhöhen Wertsteigerungen den Abfindungsanspruch des Einlegers \nnicht. Nach der Gesetzessystematik, die mit Art. 14 GG im \nEinklang steht, sollen Wertsteigerungen bei einzelnen \nGrundstücken, die über den allgemeinen Vorteil hinausgehen, \nüber §§ 46 und 54 Abs. 2 FlurbG der Gesamtheit der Teilnehmer \nzu Gute kommen. Für eine Erhöhung der festgestellten Werte zum \nVorteil des bisherigen Eigentümers ist kein Raum. \n\n71\n\nAnders liegen die Verhältnisse bei Wertänderungen, die \nnicht flurbereinigungsbedingt sind (z.B. im Zuge der \ngemeindlichen Bauleitplanung). Für sie schreibt § 44 Abs. 1 \nSätze 3 und 4 FlurbG den maßgeblichen Zeitpunkt fest. \nDiesbezügliche Veränderungen müssen zwingend bezogen auf den \nvorgegebenen Zeitpunkt bei der Ermittlung des \nAbfindungsanspruchs berücksichtigt werden; spätere \nwerterhöhende und wertmindernde Entwicklungen bleiben außer \nBetracht. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1979 - 5 B 72.77,5 B 76.77 -\n, RzF 32, 25.\n\n73\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Gericht die \nfestgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zum jeweils \nmaßgeblichen Zeitpunkt überprüft. \n\n74\n\nUnbeachtlich sind insoweit die vom Kläger gerügten \nGrundstücksverschlechterungen an seinen in der Flur 27 \ngelegenen Flurstücken wegen des Ausbaus des A. baches im \nJahre 1966/1967. Eventuelle Verschlechterungen sind zwingend \nbei der erst später vom 2. August bis zum 7. Oktober 1971 \ndurchgeführten Wertermittlung erfasst worden.\n\n75\n\nDie nach der örtlichen Wertermittlung vorgenommenen \nVeränderungen an den im Streit befindlichen Grundstücken \nmüssen unberücksichtigt bleiben, soweit sie im Rahmen der \nFlurbereingung durchgeführt worden sind. Dazu gehört u.a. der \nAusbau des Gewässer-, Straßen- und Wegesystems, insbesondere \nauch der Ausbau des B. bach, in dessen Zuge es auf den \nFlurstücken des Klägers zu erheblichen Verschlechterungen bis \nhin zu immer noch vorhandenen erheblichen Verdichtungen mit \neinhergehenden Ernteausfällen gekommen sein soll. Derartige \nEinflüsse sind nicht im Rahmen der Wertermittlung nach §§ 27 \nff. FlurbG, sondern bei der Abfindung im Flurbereinigungsplan \nzu regeln. Folglich kann der Kläger mit seinen Rügen der \nflurbereinigungsbedingten Verschlechterungen an seinen \nGrundstücken Flur 19, Flurstück 105, Flur 20, Flurstücke 125 \n(jetzt 1071 G. ), 220, 221, 222, 225, 351 (jetzt 1072 \nG. ), 352 (jetzt 1073), 360, 439, 440, 1074 \n(W. ), 1179 (früher 930), 1180 (Teil von früherem \nFlurstück 121), 1181 (früher 123), 1182 (früher 124), und Flur \n22, Flurstück 59, sowie Flur 25, Flurstück 237, in diesem \nVerfahren kein Gehör finden.\n\n76\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, zahlreiche vom Beklagten \nals landwirtschaftlich genutzte Flächen eingestufte \nGrundstücke hätten als Sonderwertflächen eingestuft werden \nmüssen, hat nur bezüglich der Einlagefläche Flur 20, Flurstück \n433, im Umfang von 840 qm Erfolg; im Übrigen ist das Begehren \nunbegründet.\n\n77\n\nOb ein Grundstück nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert \nklassifiziert wird oder einen über den landwirtschaftlichen \nNutzwert hinausgehenden Verkehrswert hat und dann nach dem \nKlassentarif Sonderwert zu beurteilen ist, hängt von den \nörtlichen Verhältnissen ab.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1975 - V C 32.75 -, RdL \n1976, 74.\n\n79\n\nIn dem Flurbereinigungsverfahren B. ist die Einstufung \nvon Flächen nach einem vom Beklagten erstellten, nach den \nbereits oben beschriebenen vier Sonderwertklassen gegliederten \nPlan vorgenommen worden. Insoweit ist die das Grundstück Flur \n20, Flurstück 433, betreffende Abgrenzung teilweise, nämlich \nin vom Beklagten ermittelter und vom Kläger nicht bestrittener \nGröße von 840 qm (Beiakte 32), fehlerhaft; das Teilstück ist \nals Bauerwartungsland und damit als Sonderwertklasse 4 mit \neiner Wertverhältniszahl von 250 einzustufen. Im Ergebnis ist \ndamit das gesamte Flurstück 433 mit einer Wertverhältniszahl \nvon 3.769 statt mit 2.089 zu bewerten. \n\n80\n\nEin besonderer, zu berücksichtigender Lagewert als \nBauerwartungsland kann schon entstehen, wenn entweder die \ntatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der \ngemeindlichen Planung vorauseilt und diese präjudiziert oder \nwenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig \nbekannt werden.\n\n81\n\nVgl. BVerwG vom 15. Oktober 1974 - V \nC 56.73 -, RdL 1975, 128.\n\n82\n\nDie letztgenannte Konstellation ist vorliegend gegeben. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist insoweit der \nHerbst 1976. Denn die Beteiligten des \nFlurbereinigungsverfahrens B. sind mit vorläufiger \nBesitzeinweisung vom 16. August 1976 mit Wirkung vom Herbst \n1976 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen \nworden. \n\n83\n\nAbgestellt auf den Herbst 1976 sind nach Auffassung des \nSenats konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die \nEinlagefläche Flur 20, Flurstück 433 teilweise, greifbare \nAussichten auf eine Wohnbebauung bestanden haben. Nach \nAuswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen über das \nAufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans der Gemeinde \nB. in der ersten Fassung, rechtsverbindlich seit dem \n28. Dezember 1979, (Beiakte 39) ist die Fläche in Größe von \n840 qm in diesem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche \nausgewiesen gewesen. Eine entsprechende Absicht seitens der \nzuständigen Gemeinde hat auch schon zum hier maßgeblichen \nZeitpunkt bestanden. Dies ergibt sich eindeutig aus den aus \nden Verwaltungsvorgängen erkennbaren Vorplanungen der \nGemeinde, die dieses Teilstück bereits in ihrem Entwurf als \nWohnbaufläche ausweisen hatte. Auf der Grundlage dieses \nEntwurfs wurde im Juli 1975 die Anhörung der Träger \nöffentlicher Belange durchgeführt. Eine Änderung der \nPlanungsabsichten bezüglich der hier in Rede stehenden Fläche \nist trotz der vom Beklagten vorgebrachten Einwände in der \nFolgezeit bis zur Bestandskraft des Flächennutzungsplans nicht \nmehr erfolgt. Insoweit wäre es die Aufgabe des Beklagten \ngewesen, die Abgrenzung der Sonderwertgebiete mit den \nmaßgeblichen Planungsabsichten der Gemeinde abzugleichen und \nentsprechend anzupassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass \nbereits im Jahre 1982 mit einer Änderung des \nFlächennutzungsplans der Gemeinde B. die Festsetzung \nWohnbaufläche für die Einlagefläche Flur 20, Flurstück 433 \nteilweise, wieder aufgehoben worden ist. Denn spätere \nÄnderungen bei der gemeindlichen Bauleitplanung gehen nicht zu \nLasten des Teilnehmers. \n\n84\n\nEin weiter gehender Anspruch des Klägers auf Einstufung der \nebenfalls nur als landwirtschaftlich genutzt bewerteten \nFlächen Flur 20, Flurstücke 220, 221, 222, 225, 352 (jetzt \n1073) teilweise, 436, 437, 439, 440, 485 und 1179 (früher \n930), als Sonderwertflächen besteht aber nicht. Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür erkennbar, dass entsprechende, hier \nrechtlich erhebliche Planungen bezüglich der genannten Flächen \nbestanden haben könnten, die zu einer Einstufung als \nSonderwertfläche hätten führen müssen. Insoweit kommt es nicht \ndarauf an, dass seit 1961 und später - so der Kläger - \nVerhandlungen mit dem jeweiligen Gemeindedirektor der Gemeinde \nB. über den Verkauf aller hier genannten Flurstücke \nstattgefunden haben und selbst der Rat der Gemeinde diese \nFlächen als Bauerwartungsland betrachtet hat. Insoweit mag es \nsogar einen Entwurf für einen Flächennutzungsplan gegeben \nhaben, in dem die vom Kläger als Sonderwertflächen \nbeanspruchten Grundstücke als Bauflächen ausgewiesen werden \nsollten. Tatsache bleibt aber, dass der Entwurf nicht \numgesetzt worden ist und die Verkaufsverhandlungen - aus \nwelchen Gründen auch immer - für den hier maßgeblichen \nZeitpunkt nachweislich zu keinem greifbaren Ergebnis geführt \nhaben. Vielmehr hat die Gemeinde ihre hier rechtlich \nbeachtlichen Planungsabsichten im Rahmen der Aufstellung des \nersten Flächennutzungsplans für die Gemeinde B. \nkundgetan. Die hier noch in Streit stehenden Flächen sind für \neine Wohnbebauung nicht vorgesehen gewesen. Einen vom Kläger \nbehaupteten Ratsbeschlusses vom 6. Mai 1974, wonach die \nParzellen sogar zu einem Bebauungsgebiet hinzugezogen worden \nseien, hat es offensichtlich nicht gegeben. Die Flurstücke \nsind selbst bis zum Zeitpunkt des vom Berichterstatter des \nSenats durchgeführten Erörterungstermins vom 18. August 1999, \nalso rund 23 Jahre nach dem für die Bewertung maßgeblichen \nZeitpunkt, nicht als Sonderwertflächen einzustufen. Auf den \nFlächen hat weder eine Bebauung statt gefunden noch ist eine \nBebauung zulässig oder in Aussicht gestellt. Es ist noch nicht \neinmal ein Verfahren auf Änderung des Flächennutzungsplanes \nwegen einer möglichen Bebauung der hier interessierenden \nFlächen betrieben worden. Die Behauptung des Klägers, die von \nihm benannten Flächen seien höher zu bewerten als \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen, stellt sich daher \nlediglich als eine theoretische Möglichkeit bzw. eine \nSpekulation dar. \n\n85\n\nDie Feststellungen des Senats lassen auch keine Umstände \nerkennen, die eine Bewertung der Flächen als so genanntes \nbegünstigtes Agrarland hätten rechtfertigen können. \n \n\n86\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n4. Februar 1991 - 5 B 91.90 -, RdL \n1991, 67. \n\n87\n\nAuch eine Vergrößerung der als Sonderwertfläche der Klasse 4 \ngeschätzten Fläche von 160 qm bezüglich der Einlagefläche Flur \n20, Flurstück 1180 (Teil vom früheren Flurstück 121), kommt \nnicht in Betracht. Denn auch hier sind insbesondere nach \nÜberprüfung der vom Beklagten vorgelegten zeichnerischen \nDarstellung der Fläche (Beiakte 43) keine Anhaltspunkte dafür \nerkennbar, dass das Sonderwertgebiet weitere Teile seines \nFlurstücks hätten erfassen müssen. Die Bewertung des \nSonderwertgebietes in diesem Bereich mit der Klasse 4 ist \nebenfalls nicht zu Lasten des Klägers ausgefallen. Dies ergibt \nein Vergleich der Wertermittlungsreinkarte, die die \nSonderwertgebietsabgrenzung enthält, (Beiakte 30) mit den \nFestsetzungen des Flächennutzungplans in der ersten Fassung \n(Beiakte 5 der Gerichtsakte 9 G 22/89) sowie des \nFlächennutzungplans in der 2. Änderung (Beiakte 7 der \nGerichtsakte 9 G 22/89). Die Sonderwertfläche ist auch noch \nnach dem Flächennutzungsplan in der 3. Änderung aus dem Jahre \n1992 (Beiakte 11) lediglich Bauerwartungsland und mit der \nSonderwertklasse 4 zutreffend bewertet worden.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind ferner die beiden \nEinlageflurstücke 77 und 94 der Flur 27 zutreffend nicht als \nSonderwertfläche eingestuft worden. Denn die Flächen sind \nweder als Baufläche noch als Bauland i.S.d. § 29 Abs. 1 FlurbG \nzu qualifizieren. Das Flurstück 77 war und ist bereits seit \nder Erstellung des Flächennutzungsplans in der ersten Fassung \nals Ver- und Entsorgungsfläche überplant und auch nach dem \nnoch gültigen Bebauungsplan A. bach II (vgl. Beiakte 11) \neiner Bebauung nicht zugänglich. Das Flurstück 94 grenzt zwar \nan das 1985 ausgewiesene Baugebiet A. bach II an, ist aber \nbis heute von keiner hier relevanten Bebauungsabsicht \nbetroffen. Im Übrigen ist die Einlagefläche Flur 27, Flurstück \n40, zutreffend mit der Sonderwertklasse 4 bewertet worden, \ndenn sie ist zum damaligen Zeitpunkt lediglich als \nBauerwartungsland zu qualifizieren gewesen. \n\n89\n\nDarüber hinaus ist neben den Rügen des Klägers bezüglich \nder Größe der Fläche, der Flächenverschlechterungen und der \nfehlerhaften Sonderwertflächenbewertung zur Wertermittlung der \neinzelnen Flächen Folgendes auszuführen:\n\n90\n\nDie Bewertung des Einlagegrundstücks Flur 19, Flurstück \n105, ist nicht zu Gunsten des Klägers zu ändern. Die vom \nKläger geforderte Besserbewertung des als Acker der Klasse III \ngeschätzten Teilstücks in Größe von 2.609 qm kommt unter \nkeinem rechtlichen Aspekt in Betracht. Nach der dem Senat \nvorliegenden Originalkarte der Reichsbodenschätzung (Beiakte \n22) ist die gerügte Teilfläche als S 3 D 27/30 geschätzt und \nvom Beklagten als Ackerklasse III bewertet worden. Diese \nBewertung entspräche dem jetzt gültigen Wertermittlungrahmen \nnur dann, wenn der Bodentyp E vorgefunden worden wäre. \nInsoweit kann hier aber offen bleiben, ob die dem Senat sich \naufdrängenden Zweifel im Hinblick auf die Eschbodenqualitäten \nbegründet sind. Bei der im Jahre 1971 durchgeführten örtlichen \nSchätzung ist die Fläche ausweislich der dem Gericht \nvorgelegten Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 29), nach dem \ndamals gültigen Schätzungsrahmen mit der Ackerklasse IV \nbewertet worden, ohne dass der Schätzer - wie damals üblich - \nvon sich aus die Notwendigkeit einer \"Aufwertung\" der Fläche \n(z.B. als Eschboden) in eine höhere Klasse vermerkt hätte. \nZwar hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung in der \nSitzung des Senats vom 15. August 2000 bekundet, dass er sich \nan den damaligen Schätzungsvorgang im \nFlurbereinigungsverfahren B. im Einzelnen nicht mehr \nerinnern könne, gleichwohl hat er die Richtigkeit der von ihm \nnach bestem Wissen und Gewissen in den Schätzungskarten \ngetätigten Eintragungen versichert. Ob folglich die Fläche \ntatsächlich als Ackerklasse III zu bewerten ist oder nur als \n\"normales Ackerland\" einzustufen gewesen wäre - mit der Folge, \ndass die Ackerklasse IV anzuhalten gewesen wäre -, muss aber \ndahin stehen. Denn selbst wenn der Boden nur als \"normales \nAckerland\" anzusprechen gewesen ist, kommt eine Verböserung \ndes vom Beklagten ermittelten Ergebnisses nicht in Betracht. \nDas Flurbereinigungsgericht ist zwar gemäß § 146 Nr. 1 FlurbG \nin Streitigkeiten über die Bewertung nach § 32 FlurbG und über \ndie Abfindung nach § 59 Abs. 2 FlurbG nicht an Anträge der \nBeteiligten gebunden, die Vorschrift erlaubt dem Gericht aber \nschon im Hinblick auf § 142 Abs. 3 FurbG, wonach allein dem \nKläger die Befugnis vorbehalten bleibt, einen Antrag auf \nÄnderung der Bewertung oder Abfindung zu stellen, nicht, zu \nLasten des Klägers von seinem Begehren abzuweichen, selbst \nwenn ein Beigeladener eine Verböserung beantragt hätte. \n\n91\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - I \nC 112.59 -, RdL 1961, 273 = RzF 146 \nNr. 1, Seite 1.\n\n92\n\nEine Korrektur der Schätzung bezüglich der Teilfläche von \n1.358 qm mit der Bewertung S II a 3 37 als Ackerklasse IV \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Die nach der \nReichsbodenschätzung als Gründland eingestufte Fläche ist nach \nden örtlichen Ermittlungen der Schätzung aus dem Jahre 1971 \nals Ackerland zu klassifizieren. Diese Bewertung als Ackerland \nist nicht zu beanstanden; sie nimmt lediglich auf die bei der \nörtlichen Ermittlung vorgefundenen Besonderheiten Rücksicht. \nAndererseits steht dem nicht entgegen, dass entgegen der \nAuffassung des Klägers ein Teil der Einlage - nach \nReichsbodenschätzung bewertet als S II a 3 32 - weiterhin als \nGrünland und damit mit der Klasse 5 mit der WVZ 36 eingestuft \nworden ist. Die im Vergleich zur früheren Wertermittlung \ndurchgeführte Abbonitierung des Grünlandbereichs von Klasse IV \nnach V entspricht nunmehr den Vorgaben des \nWertermittlungsrahmens. Der Behauptung des Klägers, es handele \nsich um eine \"Altackerfläche\", ist eindeutig falsch. Denn \nausweislich der dem Senat vorliegenden Luftbildaufnahme aus \ndem Jahre 1970 (Beiakte 37) ist jedenfalls auf dem als \nGrünland geschätzten Teil der Fläche eindeutig eine Weide- \nbzw. Wiesennutzung erkennbar.\n\n93\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die früher dem \nTeilnehmer B. gehörende Einlagefläche Flur 20, \nFlurstück 218, neu bewertet worden. Die Bewertung ist aber \nfehlerhaft; tatsächlich beträgt die Wertverhältniszahl 2.763. \nDie Bewertung der Einlagefläche als Ackerklasse II mit der \nBodenart S 3 D 35 des Bodentyps E in Größe von 5.937 qm steht \nmit dem neu aufgestellten Wertermittlungsrahmen nicht im \nEinklang. Denn die Eschfläche - der vorhandene Bodentyp E ist \nunstreitig - ist nach der Nutzungsklasse III mit einer WVZ von \n46 zu bewerten. Die Wertverhältniszahl ist deshalb um 237 \nWertzahlen zu reduzieren. Dem Vortrag des Beklagten, die \nEinstufung in die Nutzungsklasse II sei nach den Vorgaben des \nUrteils vom 19. Mai 1992 erfolgt, ist nicht zu folgen. Der \nSenat hat seinerzeit bemängelt, dass die Schätzer abweichend \nvom Wertermittlungsrahmen ohne Rechtsgrundlage von sich aus \ndie Eschböden höher und Grünland niedriger eingruppiert \nhätten. Die erforderliche Besserbewertung des Eschbodens müsse \nin einem neuen Wertermittlungsrahmen ihren Niederschlag \nfinden. Dem ist der Beklagte mit Erstellung des neuen \nWertermittlungsrahmens nachgekommen. Danach ist die \nAckerfläche S 3 D 35 des Bodentyps E richtigerweise in die \nNutzungsklasse III einzustufen und nicht in die Nutzungklasse \nII. \n \nDas Flurstück 312 (B. ) der Flur 20 ist mit der Klasse \nIII mit der WVZ 46 und nicht mit der Klasse II zu bewerten, \nsoweit die Fläche nach der Reichsbodenschätzung als S 3 D 32 \ngeschätzt worden ist und in die Abfindung des Klägers fällt. \nInsoweit ist der Berechnungsfehler des Beklagten zu \nbereinigen. Der Senat teilt bezüglich der Qualität des Bodens \ndie Auffassung des Beklagten, dass der als Ackerland bewertete \nBereich als Eschboden zu klassifizieren ist und eine \nentsprechende Nutzung auch möglich ist und war. Dies hat die \nInaugenscheinseinnahme des Senats eindeutig ergeben. Der Rüge \ndes Klägers, die Fläche enthalte undränierte, nasse, \nabgegrabene Teile, die nur als Grünland nutzbar seien, ist \njedenfalls nicht für den dem Kläger zugeteilten Bereich, der \nvom Beklagten anlässlich der Beweisaufnahme vom 15. August \n2000 in der Örtlichkeit markiert worden ist, zu folgen. Die \ndem Kläger zugeteilte Fläche stellt sich in der heutigen \nAbfindung des Klägers im Wesentlichen als Ackerrandstreifen \ndar. Der als Acker eingestufte Bereich ist weder vernässt, \nnoch sind Abgrabungen vorhanden. Im Übrigen ist die weitere \nBewertung der Flurstücke 312 und 337 unter Berücksichtigung \nder Bewertung nach der Reichsbodenschätzung als Grünland der \nNutzungklasse IV nicht zu beanstanden. \n\n94\n\nDie Wertverhältniszahl des Grundstücks Flur 20, Flurstück \n351 (jetzt 1072 G. ), ist um 434 Wertzahlen auf 3.597 \nzu reduzieren. Die als S 3 D 32 bewertete Ackerfläche in Größe \nvon 8.670 qm ist nicht als Eschboden anzusprechen und \ndementsprechend nicht mit der Nutzungklasse III, sondern mit \nder Nutzungklasse IV zu bewerten. Zu diesem Ergebnis gelangt \nder Senat auf Grund der auf dem Grundstück gezogenen zwei \nBodenproben, die keine Merkmale eines Eschbodens aufgewiesen \nhaben. Hieraus ergibt sich, dass bei der allgemeinen \nVerbesserung der Ertragskraft der Böden auch zum Zeitpunkt der \nWertermittlung im Jahre 1971 der Bodentyp E nicht vorhanden \ngewesen sein kann. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht \nauch, dass die Schätzer im Jahre 1971 den Bereich \"nur\" als \nAckerklasse IV geschätzt und von einer Höherbewertung \nabgesehen haben. Im Übrigen ist die weitere Bewertung der \nFläche nicht zu beanstanden. Insoweit sind Teile des B. bach \nund der ausweislich des Luftbildes (Beiakte 37) dort \nbefindliche Randbewuchs in die entsprechenden Klassen VIII und \nIX eingestuft worden.\n\n95\n\nDas Grundstück Flur 20, Flurstück 352 (jetzt 1073), ist \nentgegen der Auffassung des Kläger neu bewertet worden. Es ist \nnicht als Grünland der Nutzungsklasse IV - so aber das \nangrenzende Flurstück 337 (jetzt 1158 B. ) - , sondern \n- dieser Meinung ist auch der Kläger - als Ackerland bewertet \nworden. Als Grünland ist lediglich die nach \nReichsbodenschätzung als S II a 3 33 bewertete Fläche \ninnerhalb des auf dem Flurstück vorhandenen Holzbestandes zu \nRecht mit der Nutzungklasse V eingestuft worden. Die \nGrünlandnutzung wird auch durch die Auswertung des \nvorliegenden Luftbildes - Beiakte 37 - bestätigt. \n\n96\n\nDie Bewertung der Einlagefläche Flur 20, Flurstück 360, als \nNutzungklasse IV und V ist rechtens. Die Fläche ist \nausweislich der Schätzungskarte der Reichsbodenschätzung \n(Beiakte 20) und der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 28) als \n(typisches) Grünland eingestuft und nach dem nun gültigen \nWertermittlungsrahmen im Vergleich zur früheren Wertermittlung \njeweils eine Nutzungklasse niedriger eingestuft worden. \n\n97\n\nSoweit die Parzellen Flur 20, Flurstücke 433, 436 und 437, \nals Ackerland bewertet und trotz der \nReichsbodenklassifizierung S 3 D 35 in die Nutzungklasse II \n(statt richtig III) eingestuft worden sind, verbietet sich - \nwie bereits ausgeführt - eine Korrektur der Wertermittlung zu \nLasten des Klägers. \n\n98\n\nDie beim Einlageflurstück 433 ermittelten 35 qm der \nKlasse VIII sind nicht zu beanstanden. Nach der Auswertung \nder Wertermittlungskarte (Beiakte 30) und des Luftbildes \n(Beiakte 37) ist der Senat davon überzeugt, dass über dem \nnördlichen Randbereich des Flurstücks ein Weg verlief, der \nunter Anhaltung des Wertermittlungsrahmens mit der \nNutzungsklasse VIII zu taxieren gewesen ist. \n\n99\n\nDas Einlagegrundstück Flur 20, Flurstück 438 \n(W. ), ist entgegen der Auffassung der Klägers zwar \nneu, jedoch fehlerhaft zu Lasten des Klägers als späteren \nZuteilungsempfängers der Fläche bewertet worden. Die \nWertverhältniszahl ist von 2.375 auf 2.184 zu korrigieren. \nNach dem Wertermittlungsrahmen ist die Ackerfläche des \nBodentyps E mit S 3 D 35 nicht mit der Klasse II, sondern mit \nder Klasse III, einem Weniger von 190 Wertzahlen, zu bewerten. \nAußerdem ist die Schätzung einer 20 qm großen Teilfläche des \nFlurstücks als Ackerklasse VII nicht gerechtfertigt. Sie ist \num eine Wertzahl von 5 auf 4 zu reduzieren. Nach den Angaben \ndes Klägers hat sich jedenfalls im Randbereich seiner \nEinlagefläche Flur 20, Flurstück 439, bzw. diesem Flurstück \nangrenzend ein Graben befunden. Dieses Vorbringen stimmt mit \nden Angaben aus der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) mit \nder Maßgabe überein, dass der Graben damals auch im \nRandbereich des Flurstücks 438 verlief. Nach dem \nWertermittlungsrahmen ist ein Graben aber mit der \nNutzungsklasse VIII zu bewerten. Eine Höherbewertung wegen des \nvorhandenen Bodentyps E kommt insoweit nicht in Betracht. \n\n100\n\nBezüglich der Einlageflächen des Klägers Flur 20, \nFlurstücke 439 und 440, rügt der Kläger zu Unrecht die \nBewertung eines Teilbereichs als Ackerklasse VII. Denn zum \nEinen ist das Flurstück 440 nicht mit der vom Kläger gerügten \nKlasse VII geschätzt worden, zum Anderen ist die Bewertung des \nFlurstücks 439 mit der Ackerklasse VII jedenfalls nicht zu \nbeanstanden. Denn der nach seinen Angaben vorhanden gewesene \nGraben ist nach der Wertermittlungsreinkarte teilweise seinem \nEinlageflurstück 439 zuzurechnen. Er wäre nach dem \nWertermittlungsrahmen - wie beim Flurstück 438 - mit der \nNutzungsklasse VIII zu bewerten gewesen. Wegen des im \ngerichtlichen Verfahren bestehenden Verbots der Verböserung \nhat sich der Senat wiederum an einer Korrektur der \nWertermittlung gehindert gesehen.\n\n101\n\nDas Flurstück 1074 (W. ) der Flur 20 ist zu Recht \nals Ackerland und nicht als Gründland bewertet worden. Denn \nder Senat hat bei seiner Inaugenscheinseinnahme der Fläche am \n15. August 2000 festgestellt, dass eindeutig ein \nAckerbodenprofil vorzufinden gewesen ist, auch wenn die Fläche \nnach der Reichsbodenschätzung als Grünland eingestuft gewesen \nist. Hat der Senat insoweit Ackerboden feststellen können, \nmuss dies - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - \nerst recht zum Zeitpunkt der Wertermittlung im Jahre 1971 \ngegolten haben; insoweit hat der Kläger infolge des später \ndurchgeführten Beilbachausbaus die Abfuhr von erheblichen \nMutterbodenmengen von dem Flurstück vorgetragen, sodass \njedenfalls vor dem Ausbau und damit zum Zeitpunkt der \nWertermittlung ein noch besseres Ackerbodenprofil vorhanden \ngewesen sein müsste. Für die Richtigkeit der Einstufung als \nAckerland auf Grund der örtlichen Besonderheiten spricht auch, \ndass der Kläger sein eigenes, unmittelbar angrenzendes \nFlurstück 1182 - ebenfalls nach der Reichsbodenschätzung als \nGrünland geschätzt - schon vor Durchführung der umfangreichen \nMeliorationsmaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung \nackerbaulich genutzt hat. Dies lässt das für den Bereich \nvorliegende Luftbild aus dem Jahre 1970 (Beiakte 37) eindeutig \nerkennen. \n\n102\n\nDas Flurstück 1179 (früher Flurstück 930) der Flur 20, \nwelches durch den späteren Ausbau des B. bach in großen \nTeilen verbraucht worden ist, ist zu Recht in seiner \nnordwestlichen Spitze nach Reichsbodenschätzung als lS II a 3 \n39 entsprechend dem Wertermittlungsrahmen als Grünland mit der \nNutzungsklasse IV bewertet worden. Insoweit kann hier \nunberücksichtigt bleiben, warum und aus welchen Gründen im \nEinzelnen der restliche Teilbereich des Flurstücks als \nAckerland anzusprechen gewesen ist. Im Übrigen lässt auch das \ndem Senat vorliegende Luftbild (Beiakte 37) für den hier \nmaßgeblichen Bereich eindeutig eine Gründlandnutzung erkennen. \nAußerdem hat der Senat keine Zweifel, dass die Angaben der \nWertermittlungsreinkarte wegen der Schätzung einer 20 qm \ngroßen Holzfläche den damals tatsächlich vorhandenen \nGegebenheiten entsprochen hat, zumal auf dem Luftbild in dem \nangegebenen Holzflächenbereich und entlang der südwestlichen \nFlurstücksgrenze erheblicher Baumbestand festzustellen ist. \n\nDer Rüge des Klägers, zum Flurstück 1180 (Teil vom früheren \nFlurstück 121) der Flur 20 gehöre kein Waldboden, ist nicht zu \nfolgen. Insoweit bestätigt das hier maßgebliche Luftbild \n(Beiakte 37) und die Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) die \nRichtigkeit der im Nachweis der Wertermittlungsergebnisse \nangegebenen Holzbodenbewertung.\n\n103\n\nDie Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher 123), ist vom \nBeklagten zu Recht als Acker mit der Nutzungsklasse III \nbewertet worden. Die nach der Reichsbodenschätzung ermittelte \nAckerzahl 31 rechtfertigt eine vom Kläger geforderte \nEinstufung der Fläche als Acker der Klasse II nicht; dies gilt \nselbst für den Fall, dass der Bodentyp E hätte festgestellt \nwerden können, da die Einstufung als Ackerklasse II, Bodentyp \nE, mindestens die Ackerzahl 38 voraussetzt. Im Übrigen befand \nsich entgegen der Behauptung des Klägers im östlichen Bereich \nder Fläche, an der Grenze zu seinem Flurstück 1182 (früher \n124) eine Holzfläche, die vom Beklagten mit 276 qm Größe \nermittelt worden ist. Dies ergibt sich wiederum eindeutig \nunter Anhaltung der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) aus \nder Luftbildaufnahme (Beiakte 37). \n\n104\n\nDie als Acker eingestufte Fläche Flur 20, Flurstück 1182 \n(früher 124), ist mit den Nutzungsklassen III und IV korrekt \nklassifiziert. Für eine vom Kläger geforderte Bewertung als \nAcker der Klasse II bestehen - unter Zugrundelegung der \nBewertung nach der Reichsbodenschätzung als Grünland - \nkeinerlei greifbare Anhaltspunkte. Auch ist die \nHolzbodenbewertung nicht zu beanstanden. In den Randbereichen \n- insbesondere am B. bach - befanden sich ausweislich der \nLuftbildaufnahme (Beiakte 37) Holzbestände. Auch wenn der \nKläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung den dort befindlichen Bewuchs noch vor \nDurchführung der örtlichen Wertermittlung entfernt haben will, \nbestätigt diese Einlassung die Richtigkeit der Einstufung der \nFlächen jedenfalls als Holzbodenfläche. Insoweit verkennt der \nKläger offensichtlich, dass für die Einstufung einer Fläche \nals Holzboden eine tatsächliche Bestockung der Fläche nicht \nzwingend erforderlich ist.\n\n105\n\nDie landwirtschaftlich genutzte Fläche Flur 22, Flurstück \n59, ist nun entsprechend den nach der Reichsbodenschätzung \nermittelten Ackerzahlen, Bodentyp E, nach den Nutzungsklassen \nII und III bewertet worden. Eine bessere Bewertung kommt nach \ndem Wertermittlungrahmen nicht in Betracht. Sollte die Fläche \nnicht den Bodentyp E aufweisen, bliebe es gleichwohl bei der \nvom Beklagten vorgenommenen Bewertung, da dem Senat das Recht \nzur Verböserung nicht zusteht. Im Übrigen ist die Bewertung \ndes Brunnens als baulich Anlage i.S.d. § 29 Abs. 4 FlurbG bei \nder hier zu überprüfenden Wertermittlung nicht erforderlich. \nDie Bewertung ist, soweit die rechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen, einem gesonderten, hier nicht \nstreitgegenständlichen Verfahren vorbehalten. \n\n106\n\nDie Bewertung der Fläche Flur 25, Flurstück 237, ist nicht \nzu korrigieren. Die als Grünland geschätzte Fläche mit den \nKlassen IV und V ist entgegen der Auffassung des Klägers \nrichtig ermittelt worden. Nach der Reichsbodenschätzung ist \nder Bereich als L II a 3 44 bzw. S II a 3 32 klassifiziert - \nvom Beklagten insoweit als ackerfähiges Grünland bezeichnet -, \nund nach dem nunmehr gültigen Wertermittlungrahmen richtig \neingestuft worden. Auch ist ein kleiner, östlich gelegener \nAckerlandbereich mit S 4 D 34 mit der Nutzungsklasse IV zu \nbewerten gewesen. Insoweit sind örtliche Besonderheiten, die \neine Abweichung von dieser Bewertung hätten rechtfertigen \nkönnen, weder vom Kläger vorgetragen worden noch erkennbar. \n \nSoweit der Kläger im Übrigen die Bewertung der Fläche Flur 20, \nFlurstück 138/1 (auch bezeichnet als Flurstück 1138 bzw. 1158 \nsowie 138/1076) bemängelt, hat er schon deshalb keinen Erfolg, \nweil das Grundstück nicht Gegenstand dieser gerichtlichen \nAuseinandersetzung ist. Der Senat hat nur die im Tenor des \nUrteils vom 19. Mai 1992 enumerativ genannten Flurstücke einer \nnochmaligen Überprüfung unterzogen. Die dort nicht \naufgeführten Flurstücke, die gleichwohl von der Wertermittlung \nbetroffen gewesen sind, haben insoweit bereits Bestandskraft \nerlangt. \n\n107\n\nDie Gerichtsgebühr errechnet sich nach einem Streitwert von \nmehr als 1.400.000,-- DM bis 1.500.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 \nGKG. Denn der Kläger hat mit seiner Klage allein nach seinem \nausdrücklichen Bekunden eine Änderung der Ergebnisse der \nWertermittlung im Werte von rund 1.455.000,-- DM verlangt. Die \nKostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 FlurbG \ni.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Der \nSenat hat von einer Kostenaufteilung abgesehen. Der Kläger hat \ngemessen an seinem hier maßgeblichen Interesse mit seinem \nBegehren nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Denn soweit der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2000 von \nsich aus dem Klagebegehren des Klägers nachkommend die \nWertermittlung geändert hat - und insoweit die Kosten zu \ntragen gehabt hätte - und außerdem eine Änderung der \nWertermittlung zu Gunsten des Klägers durch Urteil \nerforderlich gewesen ist, beläuft sich der Wert der gesamten \nÄnderungen auf nicht einmal 15.000,-- DM. Der Anteil des \n\"Obsiegens\" des Klägers entspricht insoweit rd. 1 % des \nwertmäßig anzusetzenden Interesses des Klägers. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen \nder Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die \nBeigeladene hat einen Antrag nicht gestellt und sich damit \ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 \nAbs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n108\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/9a-d-72-98-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/9a-d-72-98-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304420","retrieved":"2026-07-09 03:31:30.236405+00:00"}}