{"status":"available","doknr":"OLD304419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0815.19B1775.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"19 B 1775/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Antragsteller für die Dauer der im Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers zu \n1. nicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner \njeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n3\n\nSoweit die Antragsteller die Verpflichtung des \nAntragsgegners beantragen, ihnen im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Duldungen zu \nerteilen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung unzulässig. Einer einstweiligen Anordnung mit diesem \nInhalt steht entgegen, dass sie auf eine im Verfahren nach § \n123 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \nhinauslaufen würde.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. \nDezember 1999 - 19 B 1775/99 -, und vom \n19. November 1999 - 19 B 1599/98 und \n19 E 617/98 -, m. w. N.\n\n5\n\nDas Begehren der Antragsteller auf Erteilung von Duldungen \nenthält jedoch als Minus den Antrag, den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig \nnicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben. Dieser Antrag ist \nbegründet, weil die Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund \nals auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.\n\n6\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner \ndie Abschiebung der Antragsteller nach Bosnien Herzegowina \nbeabsichtigt.\n\n7\n\nEin Anordnungsanspruch liegt vor, weil die Antragsteller \nmit Blick auf die psychische Erkrankung des Antragsteller zu \n1. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG und Art. 6 GG glaubhaft gemacht haben. Zur \nBegründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem \nBeschluss vom 8. Dezember 1999 - 19 B 1775/99 -, mit dem die \nBeschwerde der Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, verwiesen. \nErgänzend wird auf Folgendes hingewiesen:\n\n8\n\nNach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht \nersichtlich, dass sich die medizinische Versorgung, die \npsychisch erkrankte bzw. traumatisierte Flüchtlinge aus \nBosnien und Herzegowina im Falle ihrer Rückführung dort \nantreffen, anders als in dem Beschluss des Senats vom 8. \nDezember 1999 - 19 B 1775/99 - darstellt oder derart \nverbessert hätte, dass ohne weitere Sachaufklärung, zu der \nvorrangig die jeweiligen Ausländerbehörden berufen sind, davon \nausgegangen werden könnte, dass ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegt. Im Einzelnen \nist das vorliegende Informationsmaterial wie folgt zu \nwürdigen:\n\n9\n\nAuf die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Sarajevo vom 14. Februar 2000 kann die Verneinung \neiner für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten Gefährdung nicht \ngestützt werden. Die Auskunft ist nicht substantiiert und in \nsich unschlüssig. Soweit unter Hinweis auf ein nach Mitteilung \neiner Vertrauensärztin ständiges Ansteigen der Zahl der mit \nFachärzten für \"Neuropsychiatrie\" besetzten Einrichtungen zur \nBehandlung von Traumatisierten die Kapazitäten in Bosnien und \nHerzegowina als \"ausreichend\" bezeichnet werden, fehlt die \nAngabe konkreter Einrichtungen und konkreter Zahlen in \nRelation zum tatsächlichen Bedarf. Entsprechendes gilt für die \ngleich lautende Darstellung in den \n\n10\n\nAuskünften der Botschaft vom 4. \nOktober 1999 an den Kreis Höxter, vom \n9. November 1999 an das \nLandeseinwohneramt Berlin, vom \n10. November 1999 an das \nVerwaltungsgericht Köln, vom 7. Februar \n2000 an den UNHCR und vom 3. März 2000 \nan das Verwaltungsgericht \nWiesbaden,\n\n11\n\nwonach nach Auskunft der Vertrauensärztin die Behandlung \nvon psychisch Kranken und von traumatisierten Personen in \nBosnien und Herzegowina bzw. jedenfalls in der Föderation \n\"grundsätzlich möglich\" sei und die fachärztliche Versorgung \nwegen der ständig steigenden Anzahl von medizinischen \nEinrichtungen zur Behandlung des genannten Personenkreises ein \n\"ausreichendes Niveau\" bis Ende des Jahres 1999 \nvoraussichtlich erreichen werde. Die Aussagen zur \nausreichenden Kapazität bzw. zum \"ausreichenden Niveau\" werden \naber in den Auskünften - mit Ausnahme derjenigen vom 3. März \n2000 - schon im Hinblick auf die fachliche Kompetenz einzelner \nFachärzte für Neuropsychiatrie eingeschränkt, die, da in \nBosnien und Herzegowina Neurologie und Psychiatrie noch nicht \nals getrennte Fachbereiche betrachtet würden, \"eher in \nRichtung Neurologie\" spezialisiert seien. Damit ist ein \nAnhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass die fachliche \nQualifikation für die psychotherapeutische Behandlung nicht \ndurchweg gewährleistet ist. Weitere erhebliche Zweifel daran, \ndass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung \nstehen, ergeben sich daraus, dass - wie in den Auskünften vom \n9. und 10. November 1999 und vom 14. Februar 2000 ausgeführt \nist - eine \"patientenorientierte Gesprächstherapie\", die für \nTraumatisierte von großer Bedeutung sei und worunter \nregelmäßig (alle zwei Wochen) stattfindende, länger (etwa \n45 Minuten) dauernde Gesprächssitzungen verstanden würden, in \nBosnien und Herzegowina derzeit nicht praktiziert werde; \nvielmehr dauere ein Arzt-Patienten-Gespräch in der Regel nur \n10 bis 15 Minuten, wobei immer wieder gleiche Fragen gestellt, \ngleiche Antworten gegeben und gleiche Medikamente weiter \nverschrieben würden. Dazu wird in der Auskunft der Botschaft \nvom 7. Februar 2000 herausgestellt, dass die \nBehandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte im Hinblick auf \ndie therapeutischen Fähigkeiten der behandelnden Personen noch \nverbesserungsbedürftig seien und dass im Hinblick auf die sehr \nschlechten wirtschaftlichen und sozialen Randbedingungen und \ndie mangelnde gesellschaftliche Bereitschaft zur Integration \nvon Rückkehrern eine sinnvolle Therapie von Traumatisierten \nnicht möglich sei, da für eine Verbesserung ihres \nGesundheitszustandes die Integration in einen geregelten \nAlltag unabdingbar sei; es werde daher davor gewarnt, die \nBehandlungsmöglichkeiten überzubewerten, sodass in jedem \nEinzelfall die zu erwartenden Lebensumstände von \ntraumatisierten Rückkehrern am konkreten Rückkehrort in \nBetracht gezogen werden sollten.\n\n12\n\nDie Richtigkeit der generellen Aussage der Botschaft zu \nausreichenden Behandlungsmöglichkeiten wird außerdem \nerschüttert durch die Einschätzung in den \n\n13\n\nLageberichten des Auswärtigen Amtes \nvom 12. Mai 1999 (S. 22) und vom \n20. Januar 2000 (S. 19).\n\n14\n\nDanach ist die Behandlung von traumatisierten Personen in \nBosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich möglich, es fehlen \naber Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit dort \nlebenden Personen; die vorhandenen Kapazitäten sind nahezu \nausgeschöpft. Nicht alle Städte in Bosnien und Herzegowina \nverfügen über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Das \n- für den Antragsteller zu 1. ohnehin nicht in Betracht \nkommende - Behandlungszentrum für Frauen in \"Medica Zenica\" in \nder Stadt Zenica ist neben einem kleineren Frauenprojekt in \nTuzla das einzige Zentrum, dass auf die Behandlung von Frauen \nspezialisiert ist; beide Zentren sind überlastet.\n\n15\n\nIn diese Richtung weist auch die Aussage der bosnischen \nDelegation auf der 8. Sitzung des Gemeinsamen \nExpertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen \nRückübernahmeabkommen am 27./28. Oktober 1999 - Anlage 1 des \nRunderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 30. November 1999 - I B 5/6.2.3 -; darin heißt \nes, dass im Hinblick auf die therapeutische Behandlung von \nTraumatisierten eine medizinische Grundbetreuung geboten \nwerde, aber die Möglichkeiten einer besonders intensiven und \nlangfristigen Behandlung nach wie vor verbesserungsbedürftig \nseien. Darauf und auf Stellungnahmen der Deutschen Botschaft \nin Sarajevo ist sodann die Vorgabe im Runderlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n30. November 1999, ergänzt durch den Runderlass vom 21. März \n2000, gestützt, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung bei \nFlüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina, für die wegen einer \nTraumatisierung die Notwendigkeit einer besonders intensiven \nund langfristigen therapeutischen Behandlung unter Beteiligung \neines Amtsarztes nachgewiesen ist, (weiterhin) von einem \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nauszugehen ist. Die dem zu Grunde liegende Einschätzung wird \nauch durch die Aussagen in den Lageberichten des Auswärtigen \nAmtes wie auch durch die - noch darzustellende - \nLagebeurteilung des UNHCR bestätigt. Soweit allerdings in den \nVorgaben die Personen generell ausgenommen sind, die sich auf \neine Traumatisierung berufen, ohne bisher in (andauernder) \nintensiver fachärztlicher Behandlung gewesen zu sein, weil \ndiese schon jetzt auf die ausreichenden \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen werden \nkönnten, bedarf diese Einschränkung, sofern nicht im Rahmen \nder Einzelfallprüfung ohnehin aus dem bisherigen Fehlen einer \n(intensiven) fachärztlichen Behandlung auf eine nicht oder nur \nwenig gravierende psychische Erkrankung und auf eine \nentsprechend geringfügige Rechtsgutbeeinträchtigung oder \ngeringe Wahrscheinlichkeit einer solchen geschlossen werden \nkann, kritischer Würdigung; denn aus den Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes und dem sonstigen Auskunftsmaterial kann \nnicht hinreichend verlässlich hergeleitet werden, dass bei \nsonstigen traumatisierten Personen, die von der angeführten \nErlassvorgabe nicht erfasst werden, generell - und nicht nach \nMaßgabe des konkreten Behandlungsbedarfs - davon ausgegangen \nwerden kann, dass in Bosnien und Herzegowina ausreichende \nBehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In den \nLageberichten des Auswärtigen Amtes wird die Ausschöpfung der \nvorhandenen Kapazitäten herausgestellt. Nach der Beurteilung \ndes \n\n16\n\nUNHCR, Besonders anfällige Personen: \nDie Notwendigkeit fortgesetzter \ninternationaler Unterstützung \nangesichts der Reintegrationsprobleme \nbei der Rückkehr, Bericht vom November \n1999, S. iii, iv; 17, 40, 43,\n\n17\n\ngehören schwer traumatisierte Personen in der hinsichtlich \nWohnraum- und Gesundheitsversorgung, Sozialfürsorge und der \nwirtschaftlichen Lage allgemein schwierigen Situation zu den \nbesonders anfälligen Personen. Nach der Stellungnahme des \n\n18\n\nUNHCR vom 22. Februar 2000 zur \nRückführung von Traumatisierten, Anhang \nzum Bericht von November 1999, ferner \nin Asylmagazin des \nInformationsverbandes Asyl/ZDWF e. V., \n6/2000, S. 16 - 18, \n\n19\n\nbesteht bei schwer traumatisierten Personen unter \nBerücksichtigung des Standes der medizinischen Versorgung und \nder vielschichtigen psychischen Folgen der Rückkehr unter dem \nEinfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und \npolitischen Situation in Bosnien und Herzegowina eine hohe \nWahrscheinlichkeit erneuter Traumatisierung, die noch größer \nwird, wenn weitere Faktoren wie Armut hinzukommen. Es wird als \nunwahrscheinlich eingeschätzt, dass solche Personen eine \nwirkungsvolle Therapie erhalten. Untersuchungen in \n68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in der \n\"Republik Srpska\" hätten gezeigt, dass die psychiatrische und \npsychologische Behandlung außerordentlich schlecht sei. Viele \nMenschen litten nach wie vor unter einem posttraumatischen \nStressyndrom. Die vorhandenen Einrichtungen - in der \nFöderation 38 kommunale Rehabilitationszentren - seien \nschlecht ausgestattet, die örtlichen Fachkräfte seien nicht \nfortgebildet worden, um den durch den Konflikt hervorgerufenen \nTraumata und psychischen Störungen wirkungsvoll begegnen zu \nkönnen. Nichtregierungsorganisationen böten nur in \nbeschränktem Umfang Behandlungsdienste an, zumeist, wie \nEinrichtungen in Zenica und Tuzla, nur für Frauen und Kinder. \nFür Männer fehle es eindeutig an psychologischen Beratungs- \nund Therapiemöglichkeiten.\n\n20\n\nSchließlich wird in der \n\n21\n\nStellungnahme der Frauenorganisation \n\"Medica Zenica u. g.\" vom 26. Januar \n2000, Anhang zum Bericht des UNHCR vom \nNovember 1999,\n\n22\n\nangeführt, die zur Behandlung Traumatisierter in den \nletzten Jahren eingerichteten Dienste reichten nicht einmal \nzur Betreuung der in Bosnien und Herzegowina lebenden \nBevölkerung und Vertriebenen aus; staatliche Einrichtungen \nseien schlecht ausgestattet. Es sei zwar eine kleine Zahl von \nnichtstaatlichen Einrichtungen für traumatisierte Frauen und \nKinder mit stationärer Aufnahmekapazität entstanden, die eine \nintensive therapeutische Behandlung erst möglich machten. \nDerartige Einrichtungen gebe es aber nicht für Männer. Mangels \nentsprechender Aus- und Fortbildung sei die Zahl der der für \ndie Behandlung von Personen mit Kriegstraumata ausreichend \nqualifizierten Fachkräfte sehr niedrig; diese könnten nicht \neinmal einen Bruchteil der Fälle behandeln.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat folgt \nabweichend von seiner bisherigen Spruchpraxis der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des 8. Senats \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. \nSeptember 1999 - 1 C 6.99 -, und vom \n24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B \n509/00 -,\n\n26\n\nwonach für eine auf Duldung gerichtete Klage eines \nAusländers ein Streitwert von 4.000,- DM anzunehmen ist, der \nfür das vorläufige Rechtsschutzverfahren - wie hier - zu \nhalbieren ist, so dass sich für jeden der Antragsteller des \nvorliegenden Verfahrens ein Streitwert von 2.000,- DM \nergibt.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/19-b-1775-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/19-b-1775-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304419","retrieved":"2026-07-09 03:31:30.142361+00:00"}}