{"status":"available","doknr":"OLD304418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0815.19B1177.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"19 B 1177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht \nvor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die \nAntragstellerin keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. \nBei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 \nder Gesamtschule H. in M. zum Schuljahr 2000/01 \nhat.\n\n4\n\nDie aus dem Recht der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung \nund Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 GG) und \ndem Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu \nbestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) \nherzuleitende Schulformwahlfreiheit findet ihre Grenze dort, wo die \nAufnahme eines weiteren Schülers zu einer Gefährdung des Erziehungs- \nund Bildungsauftrags der aufnehmenden Schule führt, weil deren \nKapazität erschöpft ist.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. \nOktober 1997 - 19 A 6455/96 -, und vom 8. \nAugust 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N.\n\n6\n\nDas ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Kapazität der vier Klassen der Jahrgangsstufe 5 \nder Gesamtschule H. im Schuljahr 2000/01 tatsächlich oder \nrechtlich noch nicht erschöpft ist.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat jeweils 30 Schüler in die vier \nEingangsklassen aufgenommen. Damit ist die vorhandene Kapazität \ntatsächlich erschöpft. Nach §§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SchOG NRW, 5 \nAbs. 1 a SchFG NRW iVm § 5 Abs. 5 Satz 2 b der Verordnung zur \nDurchführung des § 5 SchFG NRW (VO zu § 5 SchFG NRW) beträgt der \nKlassenfrequenzhöchstwert in den Jahrgangsstufen der Klassen 5 bis \n10 der vierzügigen Gesamtschulen 27 bis 29 Schüler. Diese Bandbreite \ndarf gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 5 SchFG NRW grundsätzlich nur \num eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Diese \nBegrenzung der Klassenstärke hat den Zweck, eine erfolgreiche \nErziehungs- und Bildungsarbeit der Schule nicht zu gefährden.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. \nOktober 1997 - 19 A 6455/96 -, und vom 8. \nAugust 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N.\n\n9\n\nOb - wie die Antragstellerin geltend macht - in (einzelnen) \nKursen der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule H. die Zahl von 30 \nSchülern überschritten wird, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der \nFall sein sollte, lässt sich daraus entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht die Befugnis des Antragsgegners herleiten, die \nnach § 5 Abs. 5 Satz 2 b und Satz 3 VO zu § 5 SchFG NRW vorgesehene \nZahl von maximal 30 Schülern je Klasse zu überschreiten. Einzelne \nKlassen bzw. Kurse einer mehrzügigen Schule dürfen zwar mehr als 30 \nSchüler umfassen, allerdings - das folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 3 VO zu \n§ 5 SchFG NRW - nur, wenn der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe \ninsgesamt noch innerhalb der Bandbreite liegt - das ist bei vier \nKlassen zu 30 oder mehr Schülern nicht der Fall -, oder Ausnahmen \nnach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 VO zu § 5 SchFG NRW zugelassen sind. Auch \ndas ist nicht der Fall.\n\n10\n\nSoweit - wie hier - die Aufnahmekapazität einer Jahrgangsstufe \ntatsächlich erschöpft ist, folgt daraus allerdings nicht, dass es \nnicht (mehr) auf die ermessensfehlerfreie Durchführung des \nAufnahmeverfahrens ankommt. Rechtlich ist die Kapazität noch nicht \nerschöpft, wenn das Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden ist und rechtswidrig Plätze an Schüler vergeben \nworden sind, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor dem \nabgelehnten Schüler berücksichtigt werden durften, weil der \nabgelehnte Schüler nach den maßgeblichen Aufnahmekriterien einen \nAufnahmeanspruch hat. Ist das der Fall, steht die tatsächliche \nAusschöpfung der Kapazität der Aufnahme dieses Schülers aus \nRechtsgründen nicht entgegen. Vielmehr ist es Sache des gemäß § 5 \nAbs. 2 ASchO NRW für die Aufnahmeentscheidung zuständigen \nSchulleiters, sich Gedanken darüber zu machen, inwieweit von der in \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG NRW ausnahmsweise für Fälle, in denen es \nsonst zu verfassungsrechtlich unerträglichen Ergebnissen käme, \neröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, die zulässige \nKlassenstärke von 30 Schülern zu erhöhen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August \n1994 - 19 B 1459/94 -, und vom 7. Oktober \n1993 - 19 B 2147/93 -.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegner das Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt \nhat und sie anstelle eines aufgenommenen Schülers nach den \nmaßgeblichen Aufnahmekriterien hätte aufgenommen werden müssen.\n\n13\n\nNach seinem Vortrag in dem Erörterungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht am 27. Juni 2000 hat der Antragsgegner die \nangemeldeten Schüler zunächst in regionale Gruppen aufgeteilt, indem \ner die Schüler aus den einzelnen Grundschulen zu Gruppen \nzusammengefasst hat. Im Anschluss daran habe er einen Ausgleich \nzwischen den einzelnen Gruppen vorgenommen, soweit eine Region \nüberproportional repräsentiert gewesen sei. Die Gruppe der Schüler \nder Grundschule H. sei allerdings bei der Auswahlentscheidung \nstärker als die anderen Gruppen berücksichtigt worden, weil die \nSchüler dieser Grundschule \"regelmäßig von ihrem Wohnsitz her\" der \nGesamtschule H. näher zugeordnet seien als andere Grundschüler. \nDiese Aufnahmekriterien und Ermessenserwägungen des Antragsgegners \nsind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu \nbeanstanden. Die Zuordnung nach Grundschulbezirken und das Kriterium \n\"Wohnsitznähe\" sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich \nsachgerechte Aufnahmekriterien.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August \n1999 - 19 B 997/99 -, und vom 8. August 1994 \n- 19 B 1459/94 -.\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die bevorzugte Berücksichtigung der \nSchüler der Grundschule H. ermessensfehlerhaft wäre, weil \ndadurch Schüler anderer Grundschulen nur in unverhältnismäßig \ngeringem oder durch die oben genannten Kriterien nicht \ngerechtfertigem Ausmaß zum Zuge gekommen sein könnten, sind nicht \nersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.\n\n16\n\nDas Kriterium \"Geschwisterkind\" ist ebenfalls ein grundsätzlich \nsachgerechtes Aufnahmekriterium.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August \n1999 - 19 B 997/99 -, und vom 8. August 1994 \n- 19 B 1459/94 -.\n\n18\n\nOb es gerechtfertigt ist, Geschwisterkinder ausnahmslos vorrangig \naufzunehmen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren \nErörterung. Der Antragsgegner hat entgegen dem Vortrag der \nAntragstellerin nicht \"automatisch\" alle Geschwisterkinder \naufgenommen. Nach der in dem Erörterungstermin am 27. Juni 2000 \nerfolgten Aussage von Frau P. , die im Aufnahmeverfahren für die \nKlasse \"zuständig\" war, die für die Antragstellerin in Betracht kam, \nsind auch Geschwisterkinder abgelehnt worden. Dass diese Aussage \nunrichtig wäre, macht die Antragstellerin nicht substantiiert \ngeltend.\n\n19\n\nEs ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass der \nAntragsgegner überdurchschnittliche Schüler in einem durch das \nAuswahlkriterium der Leistungsheterogenität nicht gerechtfertigem \nAusmaß bevorzugt aufgenommen hätte. Soweit die Antragstellerin \nvorträgt, der Antragsgegner habe erklärt, dass er mit Blick auf die \nfür die Oberstufe benötigten 45 Schüler überdurchschnittliche \nSchüler ungerechtfertigt bevorzugt habe, ist der Vortrag der \nAntragstellerin weder näher begründet noch belegt. Nach den \nAusführungen des Antragsgegners in dem Erörterungstermin am 27. Juni \n2000 sind vielmehr aus der oberen und der unteren Leistungsgruppe \njeweils 60 Schüler aufgenommen worden. Damit ist der Grundsatz der \nLeistungsheterogenität, der die Gesamtschulen verpflichtet, auf eine \nausgewogene Leistungsstruktur der Schüler zu achten, hinreichend \nberücksichtigt.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 \n- 19 B 1459/94 -.\n\n21\n\nNicht nachvollziehbar ist die Rüge der Antragstellerin, der \nGesichtspunkt der Leistungsheterogenität sei nicht nach den \ntatsächlichen, sondern nach den üblichen Anmeldungen \"getroffen\" \nworden, damit fehle es an der Berücksichtigung des Einzelfalls \nbezogen auf das jeweilige \"Anmeldungsjahr\". Die Antragstellerin hat \ndiesen Vortrag nicht näher erläutert und es ist nicht Aufgabe des \nSenats, den Vortrag der darlegungspflichtigen Antragstellerin näher \nzu ergründen.\n\n22\n\nDie Rechtssache weist keine tatsächlichen Schwierigkeiten im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Antragstellerin \nfür erforderlich gehaltene \"aufwendige Prüfung der tatsächlichen \nAbwägungen der Voraussetzungen jedes einzelnen aufgenommenen \nSchülers/Schülerin gegenüber den bei der Antragstellerin \nvorliegenden Voraussetzungen\" ist schon deshalb nicht geboten, weil \nnach den vorstehenden Ausführungen Anhaltspunkte für eine \nfehlerhafte Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht hinreichend \ndargelegt sind. Im Übrigen ist für eine derart \"aufwendige Prüfung\" \nim Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kein Raum.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/19-b-1177-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-15/19-b-1177-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304418","retrieved":"2026-07-09 03:31:30.060702+00:00"}}