{"status":"available","doknr":"OLD304433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0814.17B2142.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-14","aktenzeichen":"17 B 2142/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \nDie von den Antragstellerinnen geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. Die Angriffe gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine die \nHauptsache vorwegnehmende einstweilige gerichtliche Regelung \nlägen nicht vor, gehen fehl. \n\n4\n\nIm einstweiligen Anordnungsverfahren kann das Gericht \ngrundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem \nRechtsschutzsuchenden nicht schon im vollen Umfang, wenn auch \nnur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer \nEntscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem \nKlageverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 \nAbs. 4 GG gilt das nur dann nicht, wenn ein Abwarten der \nEntscheidung im Klageverfahren mit nicht wieder gut zu \nmachenden, dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbaren \nNachteilen verbunden wäre und ein hoher Grad von \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. \n\n5\n\nDie Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass \nihre Übersiedlung zu ihrem seit 1993 in H. lebenden und \nmit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Vater nach \nMaßgabe dieser Kriterien keinen Aufschub duldet. \n\n6\n\nNach der Darstellung ihres Vaters gegenüber der \nBeigeladenen im Februar 1999 leben die Antragstellerinnen, von \ndenen die jüngste im März 1990 geboren worden ist, bei ihrer \nTante, weil ihre Mutter sie damals mit unbekanntem Ziel \nverlassen hatte und der Vater sich wegen seiner \nBerufstätigkeit im Ausland nicht um sie hatte kümmern können. \nFür den Zeitpunkt der Beantragung der Visa für die \nAntragstellerinnen zu 1) und 2) , November 1998, war \nmaßgebend, dass ihr Vater erst seit kurzem in einem festen \n- unbefristeten - Arbeitsverhältnis stand und sein Einkommen \nes ihm ermöglichte, zunächst zwei Kinder nachkommen zu lassen; \ndas dritte sollte nachziehen, sobald die finanziellen \nVerhältnisse es zuließen. Über eine schon damals \nproblematische oder als problematisch empfundene \nLebenssituation der Antragstellerinnen auf den Philippinen hat \nder Vater nichts verlautbart.\n\n7\n\nIn Bezug auf ihre Betreuungssituation im Haushalt ihrer \nTante ist erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai \n1999 - zunächst ohne Angabe konkreter Gründe - geltend gemacht \nworden, diese sei nicht mehr effektiv gewährleistet. Nach den \nAusführungen in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht \nvom 18. August 1999 hatte sich inzwischen herausgestellt, dass \ndie Tante der Antragstellerinnen schwer krank und aus \ngesundheitlichen Gründen sowie wegen ihrer Belastung durch \nHaushalt, Familie, den alkoholabhängigen und an einer \nansteckenden Lungenkrankheit leidenden Ehemann und ihre volle \nBerufustätigkeit objektiv nicht mehr in der Lage sei, für die \nNichten zu sorgen, und das auch subjektiv nicht länger wolle. \nDiese dramatische Verschlechterung der Lebenssituation der \nAntragstellerinnen nach Ablehnung ihrer Visumsanträge durch \ndie Botschaft der Antragsgegnerin in Manila durch Bescheid vom \n29. März 1999 ist allerdings nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n8\n\nDie geltend gemachte schwere Erkrankung der Tante wird \ndurch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. August \n1999 nicht belegt. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die \ndamals 55 Jahre alte Tante seit zwei Jahren wegen \nBluthochdrucks und Osteoarthritis in Behandlung steht. Über \ndie angebliche Alkoholabhängigkeit ihres Ehemannes und seine \nansteckende Lungenkrankheit ist eine ärztliche Bescheinigung \nnicht vorgelegt worden. \n\n9\n\nDer Brief der Tante an ihren Bruder, den Vater der \nAntragstellerinnen, vom 29. Juli 1999 ist von seinem \nAussagegehalt her wenig ergiebig. Die Tante begründet ihre dem \nWunsch ihres Bruders entsprechende Bitte, die Kinder möglichst \nbald zu sich zu holen, zwar mit dem Hinweis auf ihre \nangegriffene gesundheitliche Verfassung und ihre Überlastung \ndurch Haushalt und Familie - von Alkoholabhängigkeit und \nLungenkrankheit des Ehemannes und einer eigenen \nVollzeitberufstätigkeit ist keine Rede - , stellt aber \nanschließend klar, daß sie der Betreuung der Kinder keineswegs \nüberdrüssig sei. Ausschlaggebend sei, daß die Ausbildung sehr \nteuer sei und die Kinder bei einem Verbleib in ihrem Haushalt \nkeine Zukunftschancen hätten, die ihnen aber in Deutschland \noffen stünden. \n\n10\n\nDie schriftsätzliche Behauptung der Antragstellerinnen, die \nTante sei aus Scham nicht ins Detail gegangen, ersetzt die \nihnen obliegende Glaubhaftmachung der desolaten Entwicklung \nihrer Lebenssituation und des faktischen Wegfalls jeder \nBetreuung nicht. Dafür sind auch die als eidesstattliche \nVersicherung bezeichneten Erklärungen ihres Vaters und ihrer \nin H. ansässigen Tante, einer weiteren Schwester ihres \nVaters, vom 19. August 1999 nicht geeignet. Ihr Vater bezieht \nsich bei seiner Erklärung, ihre Belastung verschlechtere sich \nvon Tag zu Tag, auf den zwei Tage zuvor eingegangenen Brief \nseiner Schwester vom 29. Juli 1999 und die ihm beigefügte \närztliche Bescheinigung, die diesbezügliche Rückschlüsse nicht \nzulassen. Gleiches gilt in Bezug auf die beigefügten Fotos. \nSie zeigen den Vater der Antragstellerinnen mit ihnen und im \nKreise der Großfamilie anlässlich eines Besuchs auf den \nPhilippinen und belegen die regelmäßige \nFrühjahrsüberschwemmung des Wohngebietes. Soweit die Tante aus \nH. die räumlichen Verhältnisse im Hause L. als \nkatastrophal bezeichnet und angibt, die Antragstellerinnen \nnähmen dort mehr und mehr eine sklavenähnliche Stellung ein, \nhandelt es sich um eine subjektive Wertung. \n\n11\n\nGemessen am deutschen Lebensstandard mag es unerträglich \nerscheinen, dass eine 23köpfige Großfamilie in einem Haus von \nnur 50 m2 lebt, in dem Kinder keine eigenen Betten haben. \nDagegen, dass ältere Kinder wie die Antragstellerinnen ihrer \nSchulpflicht nur unregelmäßig oder gar nicht nachkommen, weil \nsie die kleineren Kinder betreuen müssen - damit wird ihre \nsklavenähnliche Haltung in der Großfamilie begründet - würden \nin Deutschland schon die Behörden einschreiten. Die \nerheblichen Unterschiede der allgemeinen Lebensverhältnisse in \nDeutschland und in den Ländern der Dritten Welt sind jedoch \nfür sich genommen kein Grund, Kindern eines in Deutschland \nlebenden Elternteils, die in den in ihrer Heimat weitgehend \nüblichen Verhältnissen groß geworden sind, im Streitfall schon \nvor der Klärung eines Nachzugsanspruchs die Übersiedlung nach \nDeutschland zu gestatten. Dass das Leben der \nAntragstellerinnen sich nicht weiterhin in den in ihrem \nHeimatland üblichen und gewohnten Bahnen bewegt, was in der \nVergangenheit ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung \nnicht erkennbar geschadet hat, sondern ihre Lebenssituation \neine Entwicklung genommen hat, deretwegen ihr Verbleib im \nHaushalt ihrer Tante bis zur Klärung des bestrittenen \nNachzugsanspruchs mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, \nist, wie dargelegt, nicht glaubhaft gemacht worden. Angesichts \nder geltend gemachten Unaufschiebbarkeit des Nachzugs zum \nVater ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, \ndass die Antragstellerinnen das Klageverfahren erst mit \nSchriftsatz vom 4. August 2000 anhängig gemacht haben. \n\n12\n\nMangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine die \nHauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann auf sich \nberuhen, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen die \nRichtigkeit der Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht \nseine Entscheidung alternativ auch auf mangelnde \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gestützt hat, \ndurchgreifen. \n\n13\n\nAuch der geltend gemachte Verfahrensmangel, §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, gestattet die Zulassung der Beschwerde \nnicht. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das \nVerwaltungsgericht habe, soweit mit der Bezeichnung des \nFamilienstandes ihres Vaters als unklar dessen Vaterschaft in \nZweifel gezogen werden solle, mangels entsprechenden \nvorherigen Hinweises auf diese Einschätzung rechtliches Gehör \nverletzt. Die beanstandeten Ausführungen geben schon nichts \nfür diesbezüglich vom Verwaltungsgericht gehegte Zweifel her. \nDas Verwaltungsgericht hat sich wegen der Bezeichnung des \nVaters als ledig in der die Eheschließung mit seiner jetzigen \nEhefrau betreffenden Heiratsurkunde einerseits und dem Eintrag \nüber seine Eheschließung mit der Mutter der Antragstellerinnen \nin den Geburtsurkunden der Antragstellerinnen zu 1) und 2) \nandererseits lediglich nicht in der Lage gesehen \nauszuschließen, dass die Eltern der Antragstellerinnen nach \nwie vor miteinander verheiratet seien. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/17-b-2142-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/17-b-2142-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304433","retrieved":"2026-07-09 03:31:31.379369+00:00"}}