{"status":"available","doknr":"OLD304432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0814.15A3873.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-14","aktenzeichen":"15 A 3873/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.373,11 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend \ndargelegt sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Antrag genannten \nGründen stattzugeben wäre. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, \nfür die gesamte veranlagte Fläche sei eine Beitragspflicht \nentstanden, erscheint vielmehr richtig. Grundstück im Sinne des \nStraßenbaubeitragsrechts ist die wirtschaftliche Einheit. \nDieser Begriff bedeutet bei größeren Grundstücken im \ngrundbuchrechtlichen Sinne (wie hier für das veranlagte \nFlurstück 622), dass sie nach etwa vorhandenen wirtschaftlichen \nEinheiten aufgeteilt werden können, sei es, dass ein solches \nGrundstück eine einzige auf eine Teilfläche beschränkte \nwirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Grundstück \naus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht. Ausgangspunkt \nbei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke \nim Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das \nBuchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um \nFlächen verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob \nes sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche \nEinheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. \nSie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt \nund Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, \nnämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten \nBaugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß \nund Art der baulichen Nutzung, ab. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, \nSeite 9 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n5\n\nDabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der \nBebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt 1996, 288 \n(289); Beschluss vom 24. Juli 1997 \n- 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist die veranlagte Fläche \nnicht zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zu \nverkleinern. Der Bebauungsplan sieht durch Festlegung einer \nüberbaubaren Fläche durch Baugrenzen vor, dass die veranlagte \nFläche durch einen karreeförmigen, nach Süden hin offenen \nWohnungskomplex bebaut wird, in dessen umschlossenem Innenhof \nein privater Spielbereich vorgesehen ist. Stellplätze sind auf \ndem Grundstück nördlich des Gebäudekomplexes zur U. straße \nhin orientiert vorgesehen. Die Bauleitplanung sieht daher nicht \ndie Errichtung einzelner Gebäude auf abgrenzbaren Grundflächen, \nsondern einen einheitlichen Gebäudekomplex und damit die \nveranlagte Fläche als wirtschaftliche Einheit vor. Für eine \nTiefenbegrenzung ist in dem beplanten Gebiet von vornherein \nkein Raum.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. November 1990 - 2 A 357/87 -, \nSeite 22 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n9\n\nAllerdings stellt sich bei einer wie hier vorliegenden Drei- \nfacherschließung die Frage eines Billigkeitserlasses (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 \nAO). Nach dieser Vorschrift können Beiträge niedriger \nfestgesetzt werden wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen \nFalles unbillig wäre, wobei diese Billigkeitsentscheidung mit \nder Beitragsfestsetzung verbunden werden kann. Hat die Behörde \neine sich von Amts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung \nnicht getroffen, so ist nach der Rechtsprechung des früher für \ndas Straßenbaubeitragsrechts zuständigen 2. Senats des \nbeschließenden Gerichts der Bescheid auf eine Anfechtungsklage \nhin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März \n1996 - 15 B 3424/95 -, Seite 7 des \namtlichen Umdrucks. \n\n11\n\nOb dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, \nda die Gewährung eines Billigkeitserlasses nicht geboten ist. \nIn Betracht kommt allein eine Unbilligkeit aus sachlichen \nGründen, die voraussetzt, dass die Erhebung der Abgabe im \nEinzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht \nvereinbar ist, dass also mit anderen Worten ein Überhang des \ngesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers \nfeststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den \ngesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber \ndennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März \n2000 - 15 A 3494/96 -, Seite 7 des \namtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nHier läuft die Erhebung der Abgabe in der vollen Höhe den \nWertungen des Normgebers nicht zuwider. Das Grundstück erfährt \nwegen seiner Größe, der vorgesehenen Bebauung mit einem \nzusammengehörenden Wohnhauskomplex und der diesem zugeordneten \nEinrichtungen wie dem Spielplatz und den Stellplätzen in seiner \ngesamten Fläche von jeder der drei umschließenden Straßen den \nbeitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil. Die \nverkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks parallel zu allen \ndrei Flügeln des Gebäudekomplexes und insbesondere auch, was \ndie hier abgerechnete U. straße betrifft, im Hinblick auf die \nStellplätze bewirkt jeweils einen zusätzlichen \nErschließungsvorteil gemessen an einer Erschließungssituation, \nin der das Grundstück nur von einer oder von zwei Seiten \nerschlossen wäre.\n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits \nnicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu \nwäre erforderlich gewesen, die im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche \nRechtsfrage darzulegen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/15-a-3873-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/15-a-3873-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304432","retrieved":"2026-07-09 03:31:31.298427+00:00"}}