{"status":"available","doknr":"OLD304446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0810.7A.D58.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"7A D 58/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"Reitanlage und Sport-Mehrzweckhalle\" der Stadt T. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer u.a. der Grundstücke \nS. 29 und 29a in T. sowie angrenzender, von \nihnen landwirtschaftlich genutzter Parzellen. Die zur \nHofstelle gehörenden Gebäude stehen auf dem Grundstück \nS. 29; die Antragsteller bewohnen das auf der \nParzelle 323 errichtete Wohnhaus S. 29a. Das \nGrundstück liegt etwa 100 m südwestlich der südwestlichen \nGrenze des Bebauungsplans \"Reitanlage und Sport- \nMehrzweckhalle\" der Antragsgegnerin, den die Antragsteller mit \ndem vorliegenden Normenkontrollantrag angreifen.\n\n4\n\nDer Bebauungsplanbereich liegt zwischen etwa 280 m \n(Nordgrenze) und 450 m (Südgrenze) südlich der durch \nW. -V. hier von Osten nach Westen führenden \nL 588 (G. Straße) und der dort angrenzenden \nlandwirtschaftlichen Hofstellen S. H. und Große \nL. . In Ost-West-Richtung erstreckt sich der \nBebauungsplan auf etwa 200 m. Westlich grenzen an das \nBebauungsplangebiet zwei Sportplätze, dann ein Weg an, der von \nder L 588 abzweigt und parallel zur Eisenbahnlinie W. -\nE. /B. in südwestliche Richtung führt. Südlich der \nSportplätze, der sodann folgenden Tennisanlage und des daran \nanschließenden Grundstücks der Antragsteller schwenkt der Weg \nzunächst in südöstliche Richtung ab, erschließt das Wohnhaus \nder Antragsteller, das Wohnhaus der Eltern der Antragstellerin \n(S. 29), führt sodann zwischen der Hofstelle und \neinem noch weiter östlich gelegenen Sportplatz hindurch in \nnördliche Richtung und dort am Sportheim des Sportvereins EMS-\nW. (S. 28) vorbei. Sodann führt der Weg \nentlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze und zugleich \nentlang der westlich gelegenen Sportplätze. Mit \nWidmungsverfügung vom 2. August 2000 - die nach Angaben der \nVertreterin der Antragsgegnerin im Ortstermin, falls \nerforderlich, am 4. August 2000 bekannt gemacht werden \nsollte - hat die Antragsgegnerin den vorbeschriebenen Weg, der \nin seiner gesamten Länge in unterschiedlicher Breite \nasphaltiert ist, ab der Scheune des Hofes S. 29 bis \nzum nordöstlichen Ende der Sportanlagen für den öffentlichen \nVerkehr und den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Ein \nPrivatweg knüpft an den vorbeschriebenen Weg an und führt über \ndie Hofanlage S. H. zur G. Straße. Ein \nweiterer Wirtschaftsweg führt entlang der südöstlichen Grenze \ndes Bebauungsplangebiets und über das Plangebiet hinaus in \nsüdlicher Richtung weiter. Etwa 400 m weiter südlich hat \ndieser Wirtschaftsweg Anschluss an einen weiteren Weg, der \nöstlich des Hofs Große L. an die G. Straße \nangebunden ist.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit einem etwa \n26 m x 68 m großen Baufenster für eine Reithalle, einem 30 m x \n48 bis 58 m großen Baufenster für eine Sport- und \nMehrzweckhalle und einem 40 m x 12 m großen Baufenster für \neine Longierhalle fest. Die aufgrund der \nBebauungsplanfestsetzungen zulässigen Hallen sind \nzwischenzeitlich errichtet. Der Widerspruch der Antragsteller \ngegen die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung der Sport- und Mehrzweckhalle ist noch nicht \nbeschieden. Der Bebauungsplan sieht Stellplätze zwischen \nSport-Mehrzweckhalle und Reithalle sowie nördlich dieser \nbeiden Hallen vor. Östlich der Reithalle kennzeichnet der \nBebauungsplan zwei Bereiche für Dressurplätze und einen \nSpringplatz. Sodann folgt in östlicher Richtung eine private \nGrünfläche. Der Bebauungsplan legt Flächen zur Anpflanzung von \nBäumen und Sträuchern fest und bestimmt den Standort \nanzupflanzender Einzelbäume. Durch textliche Festsetzungen \nregelt der Bebauungsplan Einzelheiten der Bauweise, der \nzulässigen Gebäudehöhe, der Anlage von Stellplätzen, Garagen, \nParkplätzen, Verkehrsflächen und sonstigen Wegen, der \nBegrünung sowie der Niederschlagswasserbeseitigung. \n\n6\n\nWährend das Bebauungsplangebiet im Westen und Süden an das \nSportheim und im übrigen an die schon erwähnten Sportplätze \nangrenzt, schließen in nördlicher und östlicher Richtung \nlandwirtschaftlich, teils als Pferdeweiden genutzte Flächen \nan; im rückwärtigen Bereich der Hofanlage Große L. ist \nein Reitplatz vorhanden.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan berücksichtigt eine Straßenplanung, die \nvorsieht, die L 588 nach Süden zu verlegen und auf diese Weise \nden Ortskern von W. /V. zu entlasten (der \nPlanfeststellungsbeschluss vom 18. August 1997 ist \nangefochten; das Klageverfahren ist zu dem Aktenzeichen \n10 K 3037/97 beim Verwaltungsgericht Münster anhängig). Das \nBebauungsplangebiet schließt unmittelbar südlich an die \nBöschung der geplanten Straßentrasse an. Parallel zu der \nBöschung setzt der Bebauungsplan eine 7,5 m breite \nStraßenverkehrsfläche fest, die die östlich bzw. westlich des \nBebauungsplangebiets verlaufenden Wirtschaftswege verbindet. \nAusweislich der Bebauungsplanbegründung soll die Erschließung \ndes Sondergebiets (nach Bau der L 588 neu) über einen Weg \nerfolgen, der die vorbenannte Verkehrsfläche in südöstlicher \nRichtung fortsetzt, unter der geplanten L 588 hindurch geführt \nund sodann zwischen den Hofstellen S. H. und \nGroße L. an die G. Straße angebunden werden soll. \n\n8\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 10. Oktober 1996 beschloss der Bau- und \nPlanungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nebst \neines Grünordnungsplans aufzustellen. Am 12. Dezember 1996 \nbeschloss er, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Die \nOffenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom \n17. Februar bis 18. März 1997 wurde am 7. Februar 1997 \nöffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden \nbeteiligt. Der Oberkreisdirektor des Kreises W. wies \nmit Schreiben vom 12. März 1997 auf wasserrechtliche Fragen \nsowie darauf hin, dass die Verkehrsführung im Hinblick auf die \nmit ihr verbundene Belastung der Nachbarn konkreter \nUntersuchung bedürfe, da bei mittelfristiger Realisierung der \nauf Grundlage des Bebauungsplans möglichen Vorhaben davon \nauszugehen sei, dass weder die Umgehungsstraße (L 588 neu) \nnoch die geplante Zuwegung aus Richtung Norden hergestellt \nseien. Der Sportverein EMS-W. führte mit Schreiben \nvom 19. Februar 1997 an, dass der vorhandene Wirtschaftsweg \nnicht geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. \nMit Schreiben vom 28. Februar 1997 wiesen auch die \nAntragsteller auf Bedenken an der Eignung des vorhandenen \nWeges hin, die auch Belange der Verkehrssicherheit berühren \nwürden. \n\n9\n\nAm 20. März 1997 zog der Antragsteller seine erhobenen \nAnregungen und Bedenken zu Protokoll der Antragsgegnerin \nzurück.\n\n10\n\nAm 6. Mai 1997 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Ferner \nbeschloss er gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW als Bestandteil \ndes Bebauungsplans den Grünordnungsplan. Auf die Anzeige des \nSatzungsbeschlusses machte die Bezirksregierung M. die \nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 9. Januar 1998 \nbekannt gemacht. \n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 21. Mai 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie \nausführen: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft \nzustandegekommen, denn der Nachbar S. H. sei an \nden Beschlussfassungen des Rats beteiligt gewesen und habe zur \nAngelegenheit vorgetragen (Schriftsatz vom 21. Mai 1999). Der \nBebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der Rat sei davon \nausgegangen, dass sie, die Antragsteller, ihre Bedenken gegen \ndie Bebauungsplanung mit Schreiben vom 20. März 1997 \nzurückgezogen hätten. Mit dem genannten, unter Druck \nzustandegekommenen Schreiben habe er, der Antragsteller, \njedoch keine Erklärung für seine Ehefrau abgegeben. Ohnehin \nhätte sich dem Rat die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die \nVerkehrsprobleme nicht lösbar seien. Auf diese Problematik \nhätten der Oberkreisdirektor des Kreises W. und der \nSportverein EMS-W. hingewiesen. Eine Abwägung sei \ndennoch nicht erfolgt, obwohl es Alternativen zur Verkehrs-\nanbindung gegeben habe. Ob die L 588n gebaut werde, sei offen; \nder Planfeststellungsbeschluss sei angefochten und die \nErschließung damit nicht gesichert. Der Rat habe nicht \nberücksichtigt, dass die vorhandenen Wege und Straßen zur \nErschließung der im Bebauungsplangebiet ermöglichten Vorhaben, \ninsbesondere bei größeren Veranstaltungen nicht geeignet \nseien. Das Verkehrsnetz sei bereits durch den An- und \nAbfahrtverkehr zum vorhandenen Sportgelände überstrapaziert. \nDas der Bebauungsplanung vor Verwirklichung der ermöglichten \nVorhaben nachgeschaltete Baugenehmigungsverfahren sei nicht \ngeeignet, dem Schutzanspruch der Nachbarn hinreichend Rechnung \nzu tragen. Die in einem Ortstermin am 18. März 1997 \nvereinbarten und mit Schreiben der Antragsgegnerin vom \n20. März 1997 bestätigten Verkehrssicherungsmaßnahmen seien \nnur zum Teil, wenngleich ohne Entschädigung oder nur für \nEinzelveranstaltungen (Sicherung der Zauneinfriedung durch \nBaken), zum Teil überhaupt nicht (Fahrbahnmarkierungen, Lösung \nzur Umgestaltung und Sicherung des Kreuzungsbereichs in \nAbstimmung mit den Anliegern) verwirklicht worden. Bei \nzwischenzeitlich durchgeführten Großveranstaltungen \n(Scheunenball am 8. August 1998 und Großveranstaltung des \nReit- und Fahrvereins \"Gustav Rau\" im März 1999) seien \nerhebliche bzw. chaotische Verkehrsbelästigungen \naufgetreten.\n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n13\n\nden Bebauungsplan \"Reitanlage und \nSport-Mehrzweckhalle\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie erwidert: Zweifel am Rechtsschutzinteresse für den \nNormenkontrollantrag seien angebracht, da die Antragsteller in \nWahrheit die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im \nAußenbereich gelegenes Vorhaben anstreben und das vorliegende \nVerfahren als Druckmittel benutzen würden. Die im \nPlanaufstellungsverfahren von den Antragstellern vorgebrachten \nBedenken und Anregungen seien nicht abzuwägen gewesen, da aus \nSicht der Antragsgegnerin das Schreiben des Antragstellers vom \n20. März 1997 nur so habe verstanden werden können, dass beide \nAntragsteller ihre Anregungen zurücknehmen wollten. Der \nAntragsteller habe den Vorsitzenden des Reitvereins, Herrn \nA. Große L. , angerufen und mitgeteilt, \"wir nehmen \ndie Anregungen zurück\"; diese Mitteilung habe Herr Große \nL. dem Baudezernenten der Antragsgegnerin weitergegeben. \nDie jetzige provisorische Verkehrsführung könne nicht zum \nStreitgegenstand gemacht werden, da das Plangebiet nach Bau \nder Umgehungsstraße für den Ortsteil V. über die \nG. Straße erschlossen werden solle und der Bau der \nStraße hinreichend gesichert sei. Die von den Antragstellern \nbehauptete Lärmbelästigung halte sich in Grenzen. Die mit \nAbstand größte Lärmquelle sei der Eisenbahnverkehr. Die \nSportanlage werde über öffentliche Straßen erschlossen. Unter \nInanspruchnahme der Seitenstreifen sei ein Begegnungsverkehr \nmöglich. \n\n17\n\nIn dem von den Antragstellern eingeleiteten Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes (11a B 994/99.NE) hat \ndie Antragsgegnerin ferner ausgeführt, dass sie als \nOrdnungsbehörde Veranstaltungen in der Reithalle nur unter der \nVoraussetzung zustimmen werde, dass die Verkehrsführung nur in \neiner Fahrtrichtung erfolge; eine dahingehende Regelung sei \nmöglich, da für diesen Fall der zur G. Straße führende \nPrivatweg des Herrn Große L. genutzt werden dürfe.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum \nVerfahren 11a B 994/99.NE sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Unterlagen über den angefochtenen Bebauungsplan \nBezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den Normenkontrollantrag \ndurch Beschluss.\n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n22\n\nDen Antragstellern steht das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. \nDer Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragsteller wollten mit dem \nNormenkontrollverfahren den von ihnen gestellten Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Vorhaben fördern, kann zugunsten der \nAntragsgegnerin einmal unterstellt werden. Weshalb es aber unzulässig sein sollte, von den \ngesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn dadurch außerhalb des \nVerfahrens liegende anderweitige Interessen des Antragstellers unterstützt werden, ist in dem \ngegebenen Zusammenhang unerfindlich. Die Annahme, die Antragsgegnerin als \nSatzungsgeberin oder die Baugenehmigungsbehörde würden sich durch einen \nNormenkontrollantrag \"unter Druck setzen\" lassen oder gar außerhalb ihrer jeweiligen \nKompetenzen liegende Handlungen in Erwägung ziehen, ist abwegig. \n\n23\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. \n\n24\n\nAls die Antragsbefugnis begründendes Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass \nsein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBauR 1999, 134; Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR \n1999, 223.\n\n26\n\nMacht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung dieses Abwägungsgebots geltend, so \nmuss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der \nfür die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung \nzu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere \nauch geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren \nFortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der \nEntscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \na.a.O.; Beschluss vom 9. November 1979 \n- 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, \n87.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen und rechtlichen \nVorbringen der Antragsteller die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des \ndrittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Sie tragen in substantiierter Weise vor, dass \ndie Erschließung des Bebauungsplangebiets nur in einer Weise möglich sei, die zu \nunerträglichen Verhältnissen im Bereich des der Erschließung dienenden Sickerhooks führen. \nDas Interesse der Anlieger des Sickerhooks, der auch der Erschließung ihrer Grundstücke \ndient, von einer Überlastung des Wegs verschont zu bleiben, ist abwägungsbeachtlich \ngewesen.\n\n29\n\nDer Antrag ist begründet. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne \nRüge beachtlich wären. Der von den Antragstellern gerügte Verfahrensmangel - der Nachbar \nS. H. sei an den Beschlussfassungen des Rats beteiligt gewesen -, ist mehr als ein Jahr \nnach Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens und damit verspätet erhoben \nworden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der Mitwirkung des Ratsmitglieds \nS. H. am Satzungsbeschluss ein durchgreifender Verfahrensmangel ergeben kann. \nGemäß § 31 Abs. 6 GO NRW kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen \nnach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das \nAbstimmungsergebnis entscheidend war. Dies ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der \nmaßgebende Satzungsbeschluss einstimmig gefasst worden ist. \n\n31\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmangel. \n\n32\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch \ngenügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den maßgebenden Umständen \ngehörte namentlich die Frage, wie das Plangebiet in einer den Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Erschließung genügenden Weise und zudem - worauf es \nentscheidungserheblich nicht einmal ankommt - in anliegerverträglicher Weise erschlossen \nwerden kann.\n\n34\n\nDie Frage ordnungsgemäßer Erschließung des Plangebiets musste der Rat der \nAntragsgegnerin in seine Abwägung einstellen. Die insoweit bestehenden Probleme drängten \nsich nicht nur auf, sondern waren ihm bekannt. Nicht nur die Antragsteller haben im \nBebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 28. Februar 1997 auf Fragen der \nVerkehrssicherheit hingewiesen, sondern auch der Sportverein EMS-W. mit Schreiben \nvom 19. Februar 1997 sowie der Oberkreisdirektor des Kreises W. mit Schreiben vom \n12. März 1997. Ob beide Antragsteller ihre Bedenken und Anregungen vor dem das \nBebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss zurückgenommen haben, ist \nnicht nur im Hinblick auf die auch von anderer Seite vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen ohne Belang, sondern auch deshalb, weil der Rat die (ihm erkennbaren, durch \nden Bebauungsplan betroffenen) Belange in die ihm obliegende Abwägung ungeachtet der \nFrage einzustellen hatte, ob die Belange auch von Dritten für beachtlich gehalten worden \nsind.\n\n35\n\nDie Frage der Erschließung des Plangebiets bis zur Herstellung der L 588 n war auch \nnicht deshalb für die Abwägung ohne Belang, weil der Rat in absehbarer Zeit mit der \nHerstellung der L 588 n gerechnet haben mag. Selbstverständlich kann es sachgerecht sein, \neinen Bebauungsplan gewissermaßen im Vorgriff auf künftige Entwicklungen, mit deren \nEintritt gerechnet werden kann, zu beschließen. So kann es beispielsweise durchaus \nabwägungsgerecht sein, eine Straßentrasse in einem Bebauungsplan zu berücksichtigen und \ndie für ihren Bau erforderlichen Flächen freizuhalten, obwohl die Straße erst in einem noch \nnicht festliegenden Zeitpunkt hergestellt werden soll. Die Antragsgegnerin hat die \nFestsetzungen des Bebauungsplans jedoch nicht gewählt, um die im Plangebiet zulässigen \nNutzungen nach Fertigstellung der L 588 n zu ermöglichen. Vielmehr hat sie ausdrücklich auf \ndie derzeitige Erschließung des Plangebiets über den Wirtschaftsweg (Bahnseitenweg), der \ndie Sportplätze erschließt, abgestellt (Bebauungsplanbegründung Ziffer 2.3: \nDementsprechend sind in der Folgezeit die entsprechenden Baugenehmigungen erteilt \nworden.). Dieser Weg soll der Erschließung des Plangebiets dienen, bis der Anschluss an die \nL 588 n hergestellt ist. Der Senat hat erwogen, ob der Satzungsgeber die provisorische \nErschließung eines Plangebiets für eine gewisse Übergangszeit abwägungsgerecht als \ngeeignete Erschließung ansehen kann. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch deshalb \nnicht an, weil der Rat der Antragsgegnerin nicht einmal abgewogen hat, für welche Zeit er \neine Übergangslösung den Anliegern des Wirtschaftswegs meint zumuten zu können. Er hätte \neine dahingehende Abwägung auch gar nicht sachgerecht vornehmen können. Nicht einmal \nder Abschluss des dem beabsichtigten Bau der L 588 n zugrundeliegenden \nPlanfeststellungsverfahrens war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar noch ist er \nes zwischenzeitlich; ein Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss ist \nerstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Münster - 10 K 3037/97 - anhängig. \n\n36\n\nDer Rat der Antragsgegnerin durfte die Erschließungsfrage aus der Abwägung auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung ausklammern. Zwar muss die Gemeinde \ndurch die Bebauungsplanung aufgeworfene Probleme dann nicht mit dem \nBebauungsplaninstrumentarium lösen, wenn die abschließende Konfliktbewältigung \naußerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die \nGrenzen der zulässigen Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 \nNr. 6.\n\n38\n\nEin solches zur Konfliktbewältigung geeignetes Verwaltungsverfahren hat hier nicht zur \nVerfügung gestanden. Wie ausgeführt, sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans nach \nseinem Erlass ausgenutzt werden können. Ein Verfahren, das sicherstellen würde, dass die \nErschließung der Vorhaben in ausreichender Weise ermöglicht werden könnte, steht nicht zur \nVerfügung.\n\n39\n\nEs verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass bei einem Bebauungsplan, der bauliche \nAusnutzungen eines Grundstücks zulässt, die weit über den Schutz eines etwaigen Bestandes \nhinausgehen, der Plangeber auch bedenken muss, wie die Baugrundstücke erschlossen werden \nkönnen. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung in einem \nqualifizierten Bebauungsplan sind sinnlos, wenn das planerische Konzept nicht zugleich auch \nVorsorge für eine der zugelassenen Nutzung entsprechende Erschließung der Baugrundstücke \ntrifft. Eine planerische Abwägung, die einerseits Festsetzungen über bauliche Nutzungen mit \nerheblichem Zu- und Abfahrtverkehr trifft, andererseits aber die Vorsorge für eine \nhinreichende Erschließungsmöglichkeit ausklammert, ist defizitär und daher fehlerhaft. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n16. Januar 1995 - 7a D 136/95 -.\n\n41\n\nDie Zuwegung zum Bebauungsplangebiet über den Weg S. ist nicht geeignet, die \nErschließung des Bebauungsplangebiets in hinreichender Weise sicherzustellen. Was für eine \ngesicherte Erschließung mindestens zu fordern ist, hängt von den konkreten Umständen des \nEinzelfalls ab, wobei sich die Anforderungen an die Erschließungsanlage hier nach der \nVorbelastung des Sickerhooks durch den landwirtschaftlichen Verkehr, einzelne Wohnhäuser, \nseiner Erschließungsfunktion für die vorhandenen Sport- und Tennisplätze zuzüglich der auf \nGrundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen Bauvorhaben richtet. Im Allgemeinen \nmuss die Zuwegung ungeachtet etwaiger Mängel geeignet sein, den im Bebauungsplangebiet \ngelegenen Grundstücken eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung mit dem \nübrigen Verkehrsnetz der Gemeinde zu vermitteln. An ihren Ausbauzustand sind dabei keine \nüberhöhten Anforderungen zu stellen, doch hat die Zuwegung zumindest sicherzustellen, dass \ndas erschlossene Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die im öffentlichen \nInteresse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - zum Einsatz gelangen. Außerdem muss die \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in einer Weise gewährleistet sein, dass ein \ngefahrloser Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen jedenfalls dann stattfinden kann, wenn - \nwie hier - mit einem derart beachtlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, dass \nBegegnungsverkehr nicht nur ausnahmsweise zu erwarten ist.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n10. Juni 2000 - 7 A 4922/99 - \nm.w.N.\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen, die jeweils kumulativ vorliegen müssen, sind hier nicht \nerfüllt.\n\n44\n\nDie rein tatsächliche Erreichbarkeit des Bebauungsplangebiets für Einsatzfahrzeuge ist \nnicht zweifelhaft, doch hat der Senat aufgrund der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen \nEindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die ihm der Berichterstatter vermittelt hat, und \nnach Auswertung der gefertigten Lichtbilder sowie des vorliegenden Kartenmaterials die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der \nZuwegung, die der Erschließung des Bebauungsplangebiets dienen soll, nicht gewährleistet \nist. Eine anderweitige besser geeignete Erschließungsführung steht nicht zur Verfügung. \n\n45\n\nDer S. ermöglicht jedenfalls in seinem mit der Widmungsverfügung vom 2. August \n2000 erfassten Abschnitt keinen gefahrlosen Begegnungsverkehr. Die Art des zu erwartenden \nVerkehrs wird dadurch beschrieben, dass der S. landwirtschaftlich genutzte Flächen, \nvereinzelte Wohnnutzung, Sport- und Tennisplätze, darüber hinaus nun aber auch das \nBebauungsplangebiet erschließt. Dies bedeutet, dass ungeachtet der besonderen Problematik, \ndie in verkehrstechnischer Hinsicht dann entsteht, wenn im Bebauungsplangebiet \nbestimmungsgemäß Großveranstaltungen durchgeführt werden, selbst bei normaler Nutzung \nnicht nur gelegentlich, sondern während der üblichen Nutzungszeiten regelmäßig mit \nFahrzeugen gerechnet werden muss, die deutlich breiter sind als ein üblicher Pkw. Zur Reit- \nund zur Longierhalle werden Nutzer gewöhnlich mit Pkw nebst Pferdeanhänger oder gar mit \ngrößeren Fahrzeugen anfahren. Bereits ein Pferdeanhänger für zwei Pferde ist etwa 2,30 m \nbreit. Dies bedeutet unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 50 cm \nzwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen im Falle der Begegnung von Pkw und Pkw mit \nPferdeanhänger für zwei Pferde, dass eine Fahrbahnbreite von jedenfalls etwa 4,60m bis \n4,80 m zuzüglich gewisser Sicherheitsabstände zu den beiden Außenseiten zur Verfügung \nstehen müsste, um eine derartige Begegnungssituation gefahrlos zu ermöglichen. Diese \nFahrbahnbreite steht bereits nicht auf der gesamten Länge des Sickerhooks bis zur Hofanlage \nS. 29 zur Verfügung. Allerdings wäre dies auch nicht erforderlich, wenn in \nausreichenden Abständen Ausweichmöglichkeiten bestünden. Ob hiervon unter \nBerücksichtigung des über den S. verlaufenden Verkehrs ausgegangen werden kann, ob \nferner die Kurvensituation im Bereich des Grundstücks S. 30 nicht eine zusätzliche \nGefahrenquelle darstellt, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ab der Abzweigung des mit \nder Widmungsverfügung vom 2. Au-gust 2000 erfassten Wegteils vom S. bis zum \nBebauungsplangelände ist die Wegesituation völlig unzulänglich. Der Weg ist hier in seinem \nasphaltierten Bereich nicht breiter als etwa 4 m, zu guten Teilen auch deutlich schmaler. Die \nParkmöglichkeiten im Bereich der Sportplätze sowie des Hauses des Sportvereins EMS \nkönnen als Ausweichstelle angesichts ihrer zu erwartenden Nutzung nicht berücksichtigt \nwerden. Die Randstreifen stehen selbst nicht in derartiger Breite zur Verfügung, dass sie \nausreichende Ausweichmöglichkeiten bieten würden. Zum einen ist ihre Nutzbarkeit auf \nlängeren Teilstücken durch links und rechts des Weges stehende Zäune bzw. Pfosten \nbegrenzt. Zum anderen ist die Nutzung auch der verbleibenden Teilflächen der Randstreifen \nselbst nicht gefahrlos möglich. Die Randstreifen weisen überwiegend eine Grasnarbe auf. Der \nFahrer kann daher nicht abschätzen, ob und inwieweit die Randstreifen unter dem Bewuchs \nbefestigt sind. Schließlich ist die hier für eine nicht selten zu erwartende Begegnungssituation \nunzureichende Straßenbreite über eine Distanz gegeben, die zu lang ist, um ständige \nVerkehrsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die Wegeslänge auszuschließen; sie beträgt \nnämlich von der Zufahrt zum Bebauungsplangelände bis zur Hofanlage S. 29 rund \n250 m. Hinzu kommt, dass die Straßensituation am südlichen Ende dieses Teils des zur \nErschließung des Bebauungsplangebiets vorgesehenen Wegs nicht einsehbar ist. Die Straße \nknickt dort nur durch eine gewisse Straßenaufweitung, gemildert um nahezu 90 Grad, ab. Die \nSicht auf den weiterführenden Teil des Wegs wird durch die baulichen Anlagen der Hofstelle \nS. 29 weitgehend beeinträchtigt.\n\n46\n\nDer Abwägungsmangel ist offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die \nFehleinschätzung der Bedeutung hinreicher Erschließung des Bebauungsplangebiets folgt \nbereits aus der Bebauungsplanbegründung, die zwar darauf abstellt, dass die im Norden des \nPlangebiets vorgesehene Breite der dortigen Wegetrasse von 7,5 m Begegnungsverkehr für \nPferdegespanne und die Anlage beidseitiger grüner Randstreifen ermögliche, sich jedoch \nnicht mit der Frage auseinandersetzt, wie die Erschließung \"derzeit über den Wirtschaftsweg\" \ngefahrlos möglich sein sollte. Der Mangel ist auch im Sinne der vorgenannten Vorschrift auf \ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und deshalb erheblich. Bei hinreichender \nGewichtung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung der im \nBebauungsplangebiet ermöglichten Vorhaben hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass \nder Rat von Festsetzungen, die bereits vor Herstellung der L 588 n ausgenutzt werden sollen, \nabsieht oder eine andere (ausreichende) Erschließung sicherstellt.\n\n47\n\nDer Abwägungsmangel führt zur Nichtigkeit und nicht lediglich zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans. Gemäß § 215a BauGB führen Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ \n214, 215 BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden \nkönnen, nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur zu dessen Unwirksamkeit. Für \ndie Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, dass die konkrete Möglich-keit \nder Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der \nMangel nicht die Grundzüge der Pla-nung berührt. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht \nent-gegen, dass der angegriffene Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der gegebenenfalls \nnur durch inhaltliche Änderung oder Ergänzung des Plans in einem vereinfachten Verfahren \nnach § 13 BauGB behoben werden kann. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 \nNr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 -, BauR 2000, 684.\n\n49\n\nDer aufgezeigte Mangel betrifft die Grundzüge der Bebauungsplanung. Zwar bestehen \nhinsichtlich der Festsetzungen zu den im Bebauungsplangebiet ermöglichten Nutzungen \nselbst keine Bedenken. Ohne eine bereits \"derzeit\" ausreichende Erschließung ist das \nBebauungsplankonzept jedoch nicht umsetzbar.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-58-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-58-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304446","retrieved":"2026-07-09 03:31:32.591457+00:00"}}