{"status":"available","doknr":"OLD304445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0810.7A.D38.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"7A D 38/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie textliche Festsetzung Ziffer 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6.45 - \"H.---\nstraße \" - der Stadt I. ist unwirksam. \n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des \nVerfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.---\nstraße 10 in I. . Das Grundstück grenzt mit seiner rund \n110 m breiten westlichen Schmalseite an die H.---straße . Es \nerstreckt sich parallel zur Bahnlinie I. /Bad T. \nrund 190 m nach Osten bis nahe an die Werre. Straßennah steht \nparallel zur Bahnstrecke eine rund 84 m tiefe und 35 m breite \nunterkellerte, viergeschossige Halle, deren Nutzungsänderung \nund Umbau für Einzelhandelsnutzungen der Oberstadtdirektor der \nAntragsgegnerin mit Bauscheinen vom 15. Dezember 1994 und \n1. März 1995 genehmigte. Die Halle dient zum einen einem SB-\nMöbelmarkt, zum anderen der Bi-Güterverwertung. Das von der \nBaugenehmigung vom 15. Dezember 1994 umfasste Sortiment des \nMöbel-Einzelhandels erstreckt sich auf Möbel, Matratzen und \nZubehör, Beleuchtungs- und Elektrowaren, Bett- und Tischwäsche \nsowie Frottierwaren. Ausweislich der Betriebsbeschreibung zur \nBaugenehmigung vom 1. März 1995 werden von der Bi-\nGüterverwertung GmbH folgende Waren verkauft: Bodenbeläge \naller Art und Zubehör, Malerbedarf (Tapeten, Farbe, Lacke und \nZubehör), Gardinen, Deko-Stoffe und Zubehör, Haustextilien, \nBekleidung, Hartwaren (Haushaltswaren, Geschenkartikel, \nWerzeug, Schrauben, Lampen, Installationsmaterial, \nSanitärinstallationen, Autozubehör, Schreibwaren, Spielwaren, \nverpackte Lebensmittel sowie Sonderposten). Knapp 6.000 m2 \nHallenfläche entfallen auf Ausstellungs- und Verkaufsflächen, \nknapp 7.000 m2 auf Lagerflächen. Südlich sowie östlich der \nHalle in einem über die Halle noch 35 m nach Osten \nhinausgreifenden Bereich sind bis zur südlichen \nGrundstücksgrenze Stellplätze genehmigt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 6.45 - \"H.---\nstraße \" -, der Antragsgegnerin, der für seinen \nGeltungsbereich an die Stelle des Durchführungsplans Nr. 6.24a \n\"B. Straße/M. Straße\" Teil 1 und des \nBebauungsplans Nr. 6.27 - \"T1. \", Teil II - getreten \nist. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan Nr. 6.45 erfasst einen südlich der \nEisenbahntrasse von I. nach Bad T. liegenden \nBereich, der im Osten von der Werre begrenzt wird. Die \nsüdwestliche und westliche Begrenzung des Bebauungsplans wird \nvon der in ihrem Bestand überplanten B. Straße gebildet. \nDer Bebauungsplan greift im Wesentlichen bekräftigend die \nFestsetzungen der Vorläuferbebauungspläne auf und setzt \nentlang der östlichen Seite der B. Straße Mischgebiete, \nim rückwärtigen Bereich bis an die Eisenbahntrasse heran \nGewerbegebiete fest. Ein zuvor festgesetztes kleineres \nIndustriegebiet ist nunmehr ebenso entfallen wie die \nMöglichkeit der Errichtung von Wohnbebauung entlang der Werre; \ndort setzt der Bebauungsplan private und öffentliche \nGrünflächen fest. Von der B. Straße zweigt in etwa \nmittig im Bebauungsplangebiet in nördliche Richtung die H.---\nstraße ab. Entlang der H.---straße sowie ferner auch entlang \nzweier im Plangebiet vorhandener Stichstraßen sieht der \nBebauungsplan einen meist 5 m breiten Streifen nicht \nüberbaubarer Grundstücksfläche vor. Ferner bestimmt der \nBebauungsplan zwischen den Mischgebieten entlang der B. \nStraße und den rückwärtigen Gewerbegebieten einen zu Lasten \nder Gewerbegebiete von Bebauung freizuhaltenden, 5 m breiten \nGrundstücksstreifen. Für das Grundstück der Antragstellerin \nund das in südlicher Richtung anschließende Gewerbegrundstück \nbestimmt der Bebauungsplan zwei Flächen für die Anlage von \nStellplätzen; diese Flächen sind in dem von der H.---straße \naus betrachtet rückwärtigen Grundstücksbereich hinter den \nvorhandenen Gewerbehallen angeordnet. Weiter östlich folgen \nsodann die öffentlichen bzw. privaten Grünflächen, die bis an \ndie östliche Bebauungsplanbegrenzung, also bis an die Werre \nherangeplant sind. In diesem Bereich, die vorbenannten beiden \nGrundstücke zum Teil erfassend, weist der Bebauungsplan \nnachrichtlich auf ein Überschwemmungsgebiet und auch auf ein \nLandschaftsschutzgebiet hin. Die öffentliche Grünfläche ist \nmit der Zweckbestimmung Parkanlage gekennzeichnet. Sie \nerstreckt sich auf den östlichen Teil des Grundstücks der \nAntragstellerin wie auch auf weiter südlich gelegene \nGrundstücke. \n\n6\n\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan \nEinzelheiten zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur \nBauweise, zur Begrünung auch nicht überbaubarer Flächen und \nkennzeichnet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB einen mit \numweltgefährdenden Stoffen belasteten Bereich. U.a. sehen die \ntextlichen Festsetzungen folgendes vor: \n\n7\n\n\"1.1 \nIm Gewerbegebiet (GE) sind die im § 8 \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) im \nAbs. 2, Ziffern 1 bis 4 und Abs. 3, \nZiffern 1 und 2 aufgeführten \nEinrichtungen mit Ausnahme von \nEinzelhandelsbetrieben zulässig.\n\n8\n\nAn bestehenden \nEinzelhandelsbetrieben sind \nErweiterungen, Erneuerungen und \nVeränderungen in einem Rahmen, der die \nvorhandene Geschossfläche nicht mehr \nals 25 % überschreitet, zulässig. \n\n9\n\n1.2\nFür ein Betriebsgrundstück ist jeweils \nnur eine Betriebswohnung zulässig; \nAusnahmen können in begründeten \nEinzelfällen zugelassen werden... \n\n10\n\n2.1\nDie nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen sind gärtnerisch \nanzulegen und zu unterhalten. Diese \nBindung für Bepflanzung gilt nicht für \nWege und Zufahrten. Die Freilegung und \nBefestigung der Pflanzflächen kann nur \nvor Verkaufs- und Ausstellungsräumen \nzugelassen werden. Die überbaubaren \nFlächen sind, soweit sie nicht überbaut \nwerden, genauso zu behandeln...\n\n11\n\n2.4\nSoweit nicht anders festgesetzt, sind \nauf den Gewerbegrundstücken mit einer \nGröße von über 5.000 qm die Flächen zu \nden Nachbargrundstücken in einer \nMindestbreite von 5,00 m mit \nstandortgerechten Sträuchern und \nLaubbäumen im Pflanzverband von 1,00 m \nx 1,00 m gärtnerisch anzulegen und zu \nunterhalten. Auf kleineren \nGewerbegrundstücken sind mindestens \n20 % der jeweiligen Grundstücksfläche \nentsprechend zu bepflanzen. Nur in \nbegründeten Ausnahmefällen kann auf \ndiese Bepflanzung verzichtet \nwerden...\"\n\n12\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Bereits 1985 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Nach Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange und Durchführung einer Bürgeranhörung \nbeschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin am \n19. März 1998, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf \nöffentlich auszulegen. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs \nin der Zeit vom 8. April bis 8. Mai 1998 wurde am \n30. März 1998 bekannt gemacht. Bürger erhoben Bedenken und \nAnregungen, so auch die Antragstellervertreter mit Schreiben \nvom 7. Mai 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Am 11. Dezember 1998 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und \nbeschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Dezember 1998 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n13\n\nDie Antragstellerin hat am 9. April 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie \nausführt: Sie sei antragsbefugt, da der Bebauungsplan die \nEntwicklung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs, aber auch \ndie Neuansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe \nbeeinträchtige und damit in ihr Eigentumsrecht eingreife. Der \nBebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln. Zu Unrecht sei der Rat der Antragsgegnerin \ndavon ausgegangen, dass es im Bebauungsplangebiet keine \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe gebe, die Auswirkungen im \nSinne des § 11 Abs. 3 BauNVO hätten. Er habe angenommen, dass \ndie genehmigten Sortimente der im Gewerbegebiet vorhandenen \nEinzelhandelsbetriebe nicht zentrenrelevant seien. Tatsächlich \nseien jedoch Betriebe mit einer Verkaufsfläche von deutlich \nmehr als 700 bis 800 qm und zentrenrelevanten Sortimenten \nvorhanden (Möbel-Abholmarkt, Restantenmarkt, Dänischer \nBettenmarkt, Textilverkauf). Diesen vorhandenen Bestand habe \ndie Antragsgegnerin nicht zutreffend ermittelt, was bereits \nfür sich zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. \nAbwägungsfehlerhaft, weil von falschen Voraussetzungen \nausgehend, sei ferner die Annahme, auch diese Betriebe könnten \nzulässigerweise erweitert werden, da sie nicht nach § 11 \nAbs. 3 BauNVO zu beurteilen seien. Besondere städtebauliche \nGründe, die gemäß § 1 Abs.5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 \nBauNVO gegeben sein müssten, um den generellen Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet zu rechtfertigen, \nseien nicht, wie erforderlich, in der Bebauungsplanbegründung \ndargelegt. Solche Gründe seien auch nicht gegeben, zumal \nEinzelhandel in den festgesetzten Mischgebieten nicht \nausgeschlossen sei. Es sei jedenfalls abwägungsfehlerhaft, \nEinzelhandel in einem Gewerbegebiet generell auszuschließen, \nohne festzustellen, ob und welche Einzelhandelsnutzungen in \nden angrenzenden Wohnquartieren von der Zulassung weiterer \nEinzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet betroffen oder gar \ngefährdet wären. Das Planungsziel könnte angesichts der \nVielzahl der im Gewerbegebiet bereits vorhandenen \nEinzelhandelsnutzungen auch gar nicht erreicht werden. Der von \nder Antragsgegnerin im Laufe des anhängigen Verfahrens \ngenannte Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, \nim Bebauungsplangebiet den produzierenden Gewerbebetrieben \nVorrang einzuräumen, sei nicht substantiiert und genüge nicht \nden Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO. De facto würden in \nden Gewerbegebieten bestimmte Einzelhandelswarenbereiche \nausgeschlossen, obwohl den vorhandenen Betrieben auch im \nzentrenrelevanten Warenbereich umfängliche \nErweiterungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Es gebe keinen \nGrund, Erweiterungen vorhandener zentrenrelevanter Sortimente \num rund 1500 qm zuzulassen, die Erweiterung jedoch bezüglich \nsolcher Sortimente nicht zuzulassen, die bislang nicht \nangeboten würden. Die Beschränkung der Zahl zulässiger \nBetriebsleiterwohnungen sei unbestimmt, im Übrigen aber auch \nnicht gerechtfertigt. Ebenso sei eine Rechtfertigung und eine \nRechtsgrundlage für die Festsetzungen nicht ersichtlich, die \nnicht überbaubaren und die nicht überbauten Grundstücksflächen \ngärtnerisch zu nutzen sowie bei Gewerbegrundstücken mit einer \nGröße von über 5.000 qm eine Fläche mit einer Mindestbreite \nvon 5 m zu den Nachbargrundstücken selbst in den überbaubaren \nBereichen zu bepflanzen. Der von der Festsetzung einer \nöffentlichen Grünfläche und der Zweckbestimmung Park \nbetroffene Teil ihres, der Antragstellerin, Grundstücks werde \nderzeit als Betriebsfläche und als Grünfläche genutzt. Wie die \nFestsetzung umgesetzt werden könne, besage der Bebauungsplan \nnicht. Der Rat sei schließlich fehlerhaft davon ausgegangen, \ndass die Eingriffsregelung nicht anwendbar sei; lediglich von \neinem Eingriffsausgleich habe abgesehen werden können. \n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 6.45 - \"H.---\nstraße \" - der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie erwidert: Die textliche Festsetzung Ziffer 1.2 schließe \nBetriebswohnungen, nicht aber Betriebsleiterwohnungen aus. Sie \nsei vor dem Hintergrund der in Gewerbegebieten nur die \nAusnahme bildenden Wohnnutzung gewählt worden. Die Festsetzung \nfür Stellplatzflächen sei nicht begründet worden, da es sich \num bereits befestigte, im Falle des Grundstücks der \nAntragstellerin sogar um den tatsächlichen \nNutzungsverhältnissen entsprechende Bereiche handele. Neben \nden in der Bebauungsplanbegründung genannten Gründen habe der \nAusschluss von zusätzlichen Einzelhandelsnutzungen dem Ziel \ndienen sollen, dem produzierenden Gewerbe Vorrang einzuräumen. \nDie im Plangebiet vorhandenen Betriebe hätten keine \ninnenstadtrelevanten Auswirkungen. Ein Möbelmarkt habe solche \nAuswirkungen generell nicht, der Betten-Fachmarkt sei wegen \nseiner geringen Verkaufsfläche von weit unter 700 qm nicht \nrelevant, der Restantenmarkt komme für Auswirkungen aufgrund \nder Art der Geschäftsführung und der Warenpräsentation nicht \nin Betracht. Allein im Gewerbegebiet bereits bestehenden \nEinzelhandelsbetrieben würden großzügige \nErweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Grünfestsetzungen \nseien nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, §§ 9 Abs. 1, 86 Abs. 1 \nNr. 4 BauO NRW zulässig und gerechtfertigt. Aus der mit der \nFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) \nersichtlichen Absicht ergebe sich, dass die Fläche vor ihrer \nbestimmungsgemäßen Herrichtung von ihr, der Antragsgegnerin, \nerworben werden müsse. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen über die Aufstellung \ndes Bebauungsplans sowie die bauliche Nutzung auf dem \nGrundstück der Antragstellerin Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \nüber den Normenkontrollantrag durch Beschluss. \n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n23\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen \neine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. \n36; Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = NVwZ \n1998, 732.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des \nGrundstücks der Antragstellerin durch den grundsätzlichen \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, den die Antragstellerin \nmit dem Normenkontrollantrag ebenso angreift wie die auch ihr \nGrundstück erfassenden Festsetzungen namentlich zur \nBepflanzung der Grundstücksflächen. Sie macht damit geltend, \ndass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in gesetzwidriger Weise \neingreift.\n\n26\n\nDer Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet. \n\n27\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf \nRüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des \nBebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht \nvorgebracht worden. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln.\n\n29\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind allerdings \nhinreichend bestimmt und - mit Ausnahme der textlichen \nFestsetzung Ziffer 1.2 - von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen. Soweit erforderlich, wird \ndies einzelne Festsetzungen betreffend weiter unten noch \nausgeführt. An dieser Stelle ist zum Vortrag der \nAntragstellerin anzumerken, dass die Antragsgegnerin zu dem in \nZiffer 1.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen bestimmten \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO \nermächtigt ist.\n\n30\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 \nbis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das \njeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das \nBaugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der \nArt der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen \nund Eigenschaften gliedern. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann dabei \nim Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von \nNutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein \nzulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise \nzugelassen werden können. Die \"Art der Nutzungen\" ist \ngrundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie \ndurch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die \nNutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert \nwerden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 NR. 61, \nUrteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, \nBRS 47 Nr. 63.\n\n32\n\nZu den in der Baunutzungsverordnung bestimmten \nNutzungsarten gehören die von der Antragsgegnerin in den \nfestgesetzten Gewerbegebieten ausgeschlossenen \nEinzelhandelsbetriebe (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3, \n7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dass Einzelhandelsbetriebe in dem das \nGewerbegebiet betreffenden § 8 BauNVO nicht benannt sind, \nändert nichts daran, dass es sich um eine Nutzungsart handelt, \ndie nach § 1 Abs. 5 BauNVO aus einem Gewerbegebiet \nherausgehalten werden darf, wenn für den Nutzungsausschluss \nhinreichende städtebauliche Gründe gegeben sind. Auf die \nengeren Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO für einen \nNutzungsausschluss (besondere städtebauliche Gründe) kommt es \nhingegen nicht an. § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die \nFestsetzungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten, welche die \nBaunutzungsverordnung selbst nicht aufgeführt hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli \n1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; \nvgl. ferner: Beschluss vom 3. Mai 1993 \n- 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 \nBauNVO Nr. 16; Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz \n406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = BauR 1999, \n1136.\n\n34\n\nDass die allgemeine Zweckbestimmung der festgesetzten \nGewerbegebiete durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \nnicht in Frage gestellt ist, diese Tatbestandsvoraussetzung \ndes § 1 Abs. 5 BauNVO also zu bejahen ist, ist nicht \nzweifelhaft.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist allerdings erforderlich, dass die auf \n§ 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Abweichung von dem in § 8 BauNVO \nvorgegebenen Gebietstyp, die durch den Ausschluss der in einem \nGewerbegebiet ansonsten allgemein zulässigen \nEinzelhandelsbetriebe begründet wird, städtebaulich \ngerechtfertigt ist, sich aus der jeweiligen konkreten \nPlanungssituation heraus also Aspekte ergeben müssen, die die \nAbweichung rechtfertigen.\n\n36\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, und zwar auch \nhinsichtlich des mit Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen \nbestimmten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Die \nerforderliche Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach \nder planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde \nals Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug \nzur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem \nPlaninhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung \nkeine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange \nzugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in \naller Regel erst bei groben und bei einigermaßen \noffensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption \ngetragenen planerischen Missgriffen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil \nvom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n38\n\nDer Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die \nEntscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur \nUnterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. \nWünscht sie an einem bestimmten Standort keine \nEinzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des \n§ 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter \nAusschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Zeichnet sich \nnach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben \nausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, \nweil Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang \nablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, § 1 \nAbs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren \nNutzungsstruktur einzusetzen. Geht es ihr darum, das Gebiet \ninsbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf \nKosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhand \nnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des \nkonkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere \nEinzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum \nan Attraktivität verliert. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, aaO.\n\n40\n\nNach diesen Grundsätzen ist das von der Antragsgegnerin mit \ndem Bebauungsplan Nr. 6.45 verfolgte Planungskonzept im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Es geht der \nAntragsgegnerin insbesondere nicht nur darum, großflächige \nEinzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet auszuschließen. Bei \neinem dahingehenden beschränkten, hier aber gerade nicht \nfestgesetzten Ausschluss nur bestimmter Arten von \nEinzelhandelsbetrieben wäre allerdings zu prüfen gewesen, ob \nmit einer solchen beschränkten Festsetzung zugleich das Ziel \ngefördert wird, den vom Bebauungsplan erfassten Standort für \ndas produzierende Gewerbe zu stärken. Die Antragsgegnerin hat \njedoch alle Arten von Einzelhandelsbetrieben und nicht nur die \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, soweit sie \nnicht gemäß Ziffer 1.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen \nbestehenden Betrieben im Rahmen festgelegter Größenordnungen \nBestandsschutz und Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Sie \nhat für die verbleibenden, bislang nicht von \nEinzelhandelsbetrieben in Anspruch genommenen \nGewerbegebietsgrundstücke die Entwicklungsmöglichkeiten der \nNutzungsarten gestärkt, die mit Ausnahme von \nEinzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet weiterhin zulässig \nsind. Der Antragsgegnerin geht es nicht darum, an den \ngewachsenen städtebaulichen Strukturen etwas zu ändern, \nsondern darum, die weitere Konzentration von \nEinzelhandelsbetrieben in einem Bereich zu unterbinden, der \nder Entwicklung anderer in einem Gewerbegebiet allgemein oder \nausnahmsweise zulässiger Nutzungen vorbehalten bleiben soll. \nDie in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 Satz 2 des \nBebauungsplans geregelte, nach § 1 Abs. 10 BauNVO zulässige \nBegünstigung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe stellt \ndas Plankonzept der Antragsgegnerin nicht in Frage. Die \nFestsetzung ermöglicht die Erweiterung der Geschossfläche, \nnicht jedoch zentrenrelevante Änderungen des Warensortiments. \nDie Antragstellerin verkürzt die den Bebauungsplan tragenden \nErwägungen der Antragsgegnerin, wenn sie einen Vergleich \nzwischen der vermeintlich zulässigen Erweiterung eines \nvorhandenen zentrenrelevanten Warenangebots und der \nErweiterung nicht zentrenrelevanter Warenangebote zieht. Die \ntextliche Festsetzung Ziffer 1.1 Satz 2 ändert daran, dass \nzentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe in den festgesetzten \nGewerbegebieten nicht zulässig sind (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) \nnichts, sondern ermöglicht ausschließlich \ngeschossflächenbezogene Erweiterungen vorhandener Betriebe, \ndie ansonsten (mit Ausnahme des festgesetzten Ausschlusses von \nEinzelhandelsbetrieben) in einem Gewerbegebiet zulässig sind. \n\n41\n\nDer Bebauungsplan ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n42\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nworden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen \nmüssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, a.a.O.\n\n44\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang \nund das Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan \ntragenden Erwägungen der Antragsgegnerin.\n\n45\n\nDer Rat hat zunächst die von der Planung berührten Belange \nin dem für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Umfang in \nden Blick genommen. Er musste sich dabei nicht, wie die \nAntragstellerin meint, gegebenenfalls durch Begutachtung \ndarüber Klarheit verschaffen, ob und in welchem Umfang in den \nangrenzenden Wohngebieten vorhandene Einzelhandelsnutzungen \ndurch die im Bebauungsplangebiet gelegenen \nEinzelhandelsbetriebe betroffen oder gar gefährdet sind. Die \nAntragstellerin verkennt das mit dem Bebauungsplan verfolgte \nAnliegen, wenn sie meinen sollte, dass es der Antragsgegnerin \nnur um den Schutz der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in den \nangrenzenden Wohnbereichen ginge. Die Antragsgegnerin hat \nvielmehr durch den Bebauungsplan die gegebene \nEinzelhandelsstruktur nicht negativ verändert, denn sie will \nden Bestand der im Bebauungsplangebiet vorhandenen \nEinzelhandelsbetriebe gar nicht in Frage stellen, sondern ihm \nvielmehr im Rahmen der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 \nSatz 2 des Bebauungsplans sogar gewisse \nErweiterungsmöglichkeiten einräumen. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat lediglich das Erfordernis verneint, zu \nLasten der Entwicklungsmöglichkeiten anderer Gewerbebetriebe \nweitere neue Einzelhandelsbetriebe oder die Erweiterung von \nvorhandenen Einzelhandelsbetrieben über das zugelassene Maß \nhinaus im Bebauungsplanbereich künftig zuzulassen. Dass die \nZulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe einschließlich auch \ngroßflächiger Einzelhandelsbetriebe, die auf Grundlage der dem \nangefochtenen Bebauungsplan vorangegangenen (übergeleiteten) \nBebauungspläne im Plangebiet zulässig waren, zu einer \nKonzentration der Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet führen \nund diese in der weiteren Folge zumindest zu Lasten anderer \nEinzelhandelsbetriebe außerhalb des Plangebiets gehen würde, \nist eine Erkenntnis, die keine Begutachtung erfordert. § 11 \nAbs. 3 BauNVO bestätigt, dass entsprechende Auswirkungen im \nPlangebiet bislang zulässiger Einzelhandelsbetriebe jedenfalls \ndann regelmäßig zu vermuten sind, wenn diese sich über das in \n§ 11 Abs. 3 BauNVO bestimmte Maß der Geschossflächigkeit \nhinaus weiter entwickeln. Darüber hinaus erschöpft sich die \nden Bebauungsplan tragende Abwägung nicht darin, einer \nKonzentration von Einzelhandelsbetrieben in den \nGewerbegebieten entgegenzutreten. Vielmehr sollen \nExpansionsvorhaben der Gewerbenutzungen ermöglicht werden, die \nnicht Einzelhandelsbetriebe sind (Bebauungsplanbegründung \nZiffer 3.1). Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis der \nAntragstellerin auf die in den festgesetzten Mischgebieten \nzulässigen Einzelhandelsbetriebe fehl. Dort sind nicht alle \nübrigen Gewerbegebietsnutzungen zulässig, die die \nAntragsgegnerin fördern will. \n\n46\n\nDie Entscheidung des Rats, Einzelhandel im Plangebiet \nauszuschließen, ist auch im Abwägungsergebnis nicht zu \nbeanstanden. Der Rat hat zunächst die Interessen der \nEigentümer an der Ausnutzung der bislang bestehenden \nPlanfestsetzungen nicht verkannt. Die Prozessbevollmächtigten \nder Antragstellerin haben mit Schreiben vom 7. Mai 1998 \nBedenken und Anregungen vorgebracht und darauf hingewiesen, \ndass sie die Festsetzung einer Sondergebietsfläche wünschten, \nda der Bebauungsplan zu einer Bestandsfestschreibung ohne \nangemessene Erweiterungsmöglichkeiten führen würde und die \nerstrebte weitere Einzelhandelsnutzung vereitelt werde. Diese \nBedenken hat die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen \neinbezogen. Die Antragsgegnerin hat jedoch dem Interesse an \nder Förderung der gewerblichen Wirtschaft insoweit Vorrang \neingeräumt, als Gewerbenutzungen mit Ausnahme von \nEinzelhandelsbetrieben Expansionsmöglichkeiten eingeräumt \nwerden sollten (vgl. die Bebauungsplanbegründung Ziffer 3.1). \nSie hat ferner eine weitere Konzentration von \nEinzelhandelsgeschäften, insbesondere auch großflächigen \nEinzelhandelsgeschäften im Bebauungsplangebiet verhindern \nwollen (Bebauungsplanbegründung Ziffer 2) und damit zum einen \nInteressen der Wirtschaft (Einzelhandel außerhalb des \nPlangebiets), zum anderen aber auch der Bevölkerung an einer \nverbrauchernahen Versorgung gedient. Sie hat die durchaus \ngewichtigen Interessen der Antragstellerin aus Gründen \nzurückgestellt, die selbst erhebliche Bedeutung für die \ngemeindliche Entwicklung haben und von der Antragsgegnerin als \ndie Belange der Antragstellerin überwiegend angesehen werden \ndurften. Für die Abwägung war letztlich nicht entscheidend, ob \nder auf dem Grundstück der Antragstellerin genehmigt \nbetriebene Einzelhandel (Möbel-Abholmarkt und Restantenmarkt) \nsowie ferner der Dänische Bettenmarkt und der Textilverkauf \nAuswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben oder ob \ndies nicht der Fall ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer \nStellungnahme zu den von den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nausgeführt hat. Die Antragsgegnerin wollte nicht etwa nur \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe, sondern jeden neuen \nEinzelhandelsbetrieb ausschließen und damit \n(selbstverständlich) auch solche, die nur in Kern- oder \nSondergebieten zulässig sind.\n\n47\n\nAllerdings ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass \ndie bestehenden Betriebe keine städtebaulichen Auswirkungen im \nSinne des § 11 Abs. 3 BauGB haben. Auf einen Abwägungsmangel \nführt diese Erwägung selbst dann nicht, wenn einzelne der in \nden Gewerbegebieten vorhandenen Betriebe entgegen der Annahme \nder Antragsgegnerin wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen \nin einem Gewerbegebiet nicht zulässig sein sollten und die \nAntragsgegnerin Veranlassung gehabt hätte, etwa auf die mit \nSchreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom \n7. Mai 1996 wenngleich nur vage vorgebrachten Hinweise (dass \nauf dem Grundstück \"auf großen Flächen Einzelhandel betrieben\" \nwerde) die bereits bestehenden städtebaulichen Fernwirkungen \nder Betriebe in den Blick zu nehmen. Einer \nabwägungserheblichen Fehleinschätzung könnte die \nAntragstellerin bei diesem Ausgangspunkt nicht im Hinblick auf \nInteressen etwa der Antragstellerin an Ausweitung \ngroßflächiger Einzelhandelsbetriebe mit im Sinne des § 11 \nAbs. 3 BauNVO beachtlichen Fernwirkungen unterlegen sein, denn \nsie wollte Erweiterungen nur insoweit zulassen, als die \nErweiterungen nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO beachtlich \nsind. Dies ergibt sich beispielhaft aus der \nBebauungsplanbegründung, wonach die bislang bestehende \nMöglichkeit, im Plangebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe \nzu errichten, verwehrt werden sollte. Die etwaige \nFehleinschätzung der Antragsgegnerin ist daher jedenfalls auf \ndas Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (vgl. § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB).\n\n48\n\nDas Abwägungsergebnis ist schließlich verhältnismäßig. Der \nBestand der vorhandenen Betriebe ist gesichert. In die \nbestehenden Einzelhandelsstrukturen wird durch den \nBebauungsplan nicht eingegriffen. Darüber hinaus hat die \nAntragsgegnerin den Eigentümerinteressen besondere Bedeutung \nzugemessen und diese durch die textliche Festsetzung \nZiffer 1.1 Satz 2 berücksichtigt. Zwar lässt diese textliche \nFestsetzung wie ausgeführt Erweiterungen, Erneuerungen und \nVeränderungen nur insoweit zu, als die Änderungen nicht dazu \nführen, dass ein im Gewerbegebiet unzulässiger großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb entsteht. In einem Gewerbegebiet sind \njedoch nicht etwa alle grossflächigen Einzelhandelsbetriebe \nausgeschlossen, sondern nur solche, die sich auf die \nVerwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung \noder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken können (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Die \nAntragsgegnerin hatte darüber hinausgehend \nErweiterungsabsichten vorhandener Einzelhandelsbetriebe, denen \nderartige Fernwirkungen zukommen könnten, nicht konkret \nabzuwägen. Namentlich dann, wenn potenziell Betroffene keine \nsubstantiierten Einwendungen erhoben haben, besteht für die \nGemeinde kein begründeter Anlass, Einzelheiten der durch die \nFestsetzungen betroffenen Belange weiter aufzuklären.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April \n1989 - 4 BN 24.88 -, BRS 49 Nr.22.\n\n50\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit \nSchreiben vom 7. Mai 1998 jedoch keine konkreten \nErweiterungsabsichten vorgetragen, sondern das Interesse der \nAntragstellerin daran hervorgehoben, auf dem Grundstück eine \n\"weitere\" Einzelhandelsnutzung (einen Lebensmittelmarkt) zu \nerrichten. Dieses Vorhaben haben die Prozessbevollmächtigten \ndarüber hinaus als ein auf die Errichtung eines nicht \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtetes Vorhaben \nbezeichnet. Weitere Einzelhandelsnutzungen wollte die \nAntragsgegnerin jedoch ausschließen.\n\n51\n\nEntgegen der Annahme der Antragstellerin kann das mit dem \nBebauungsplan verfolgte Planungsziel auch tatsächlich erreicht \nwerden. Aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n6. Juli 2000 und der Antragstellerin mit Schriftsatz vom \n26. Juli 2000 überreichten Aufstellungen über die im \nPlangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und gewerblichen \nNutzungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt übereinstimmen, \nergibt sich, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten sowohl \nEinzelhandelsnutzungen als auch andere Nutzungen vorhanden \nsind. Dem Bebauungsplan kommt damit nicht nur auf Dauer, \nsondern schon derzeit aktuelle Bedeutung zu, als er die \nweitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet \nverhindert.\n\n52\n\nDer Bebauungsplan ist auch nicht deshalb \nabwägungsfehlerhaft, weil das Maß baulicher Nutzbarkeit des \nGrundstücks der Antragstellerin, wie der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin im \nErörterungstermin vor dem Berichterstatter vorgetragen hat, \ngegenüber der Rechtslage nach Maßgabe des Durchführungsplans \nNr. 6,24a beschränkt worden sei. Die geringere Nutzbarkeit \nergebe sich daraus, dass die für das Grundstück im östlichen \nBereich festgesetzte öffentliche Grünfläche nicht zur \nErmittlung der zulässigen Grundfläche herangezogen werden kann \n(vgl. § 19 Abs. 3 BauNVO). Die Antragstellerin verkennt, dass \nauch auf Grundlage des durch den Bebauungsplan Nr. 6.45 \nüberplanten Durchführungsplans Nr. 6,24 a ein Teil ihres \nGrundstücks nicht im Gewerbegebiet gelegenes Bauland war. \nDieser Bebauungsplan setzte für den östlichen Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin die nicht überbaubare \nGrundstücksfläche eines reinen Wohngebiets fest. Der dem \nreinen Wohngebiet zugeordnete, nicht überbaubare Bereich ist \nvon dem dem Gewerbegebiet zugeordneten westlichen Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin durch eine rote \nStrichpunktlinie abgetrennt. Diese Strichpunktlinie ist zwar \nin der Planzeichenverordnung, wie die Antragstellerin \nzutreffend vorgetragen hat, nicht enthalten. Maßgebend ist für \nden Durchführungsplan jedoch nicht die Planzeichenverordnung, \nsondern das Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1952, GV NRW \n75. Eine verbindliche, abschließende Regelung über die zu \nverwendenden Planzeichen sah das Aufbaugesetz nicht vor. \nVielmehr verwiesen die Richtlinien zum Aufbaugesetz vom \n25. Septem-ber 1952 - II B 1.110 - Nr. 4204 -, MBl. NRW 1952, \n1307 auf die Planzeichen, die der Minister für Wiederaufbau in \nseinem Runderlass vom 16. August 1949 - I.W. - 220 - verwandt \nhat. Ungeachtet dessen ist die vorgenannte Strichpunktlinie, \ndie auch in der Legende des Durchführungsplans selbst nicht \nerläutert ist, nur in dem Sinne interpretationsfähig, dass sie \ndie Baugebiete \"E\" und \"B\" voneinander abgrenzt. Nur bei einer \nsolchen Auslegung lässt sich feststellen, für welche Bereiche \ndie Gewerbegebietsfestsetzung zum einen, die Festsetzung eines \nreinen Wohngebiets zum anderen gelten sollte. \n\n53\n\nVon diesem Ausgangspunkt aus ergibt sich, dass der \nBebauungsplan Nr. 6.45 für das Grundstück der Antragstellerin \neinen größeren Anteil als zuvor dem Gewerbegebiet zuordnet. \nDie Westgrenze des Landschaftsschutzgebiets verläuft in einem \nAbstand von ca. 155 m östlich der H.---straße senkrecht zur \nBahnlinie in Richtung Südwesten. Demgegenüber knüpfte die \nfrühere Grenze zwischen Gewerbegebiet und reinem Wohngebiet in \neinem Abstand von etwa 123 m zur H.---straße an die Bahnlinie \nan, verschwenkte von dort allerdings in südöstliche Richtung. \nDer Schnittpunkt beider Linien (Trennlinie zwischen reinem \nWohngebiet und Gewerbegebiet bzw. Westgrenze der öffentlichen \nGrünfläche) ergibt sich im Bereich noch des Grundstücks der \nAntragstellerin derart, dass ein weit größerer Anteil ihres \nGrundstücks nunmehr dem Gewerbegebiet zugeordnet ist als \nzuvor. \n\n54\n\nSchließlich folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans \nnicht aus einer Belastung des Grundeigentums der \nAntragstellerin, die sich aus den Darstellungen des \nÜberschwemmungsgebiets und des Landschaftsschutzgebiets \nergeben würde. Auf das Überschwemmungsgebiet und das \nLandschaftsschutzgebiet weist der Bebauungsplan nur \nnachrichtlich hin. In das Grundeigentum der Antragstellerin \ngreift er durch den nachrichtlichen Hinweis nicht ein. \n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat in die Abwägung im erforderlichen \nUmfang eingestellt, ob Eingriffe in Natur und Landschaft eines \nAusgleichs bedürfen. Die Annahme der Antragstellerin, der Rat \nhabe die Eingriffsregelung nicht für anwendbar angesehen, \ninterpretiert die Bebauungsplanbegründung (vgl. Ziffer 3.3) in \neinem möglichen, aber zu eng gefassten Sinne. Der Rat hat in \nder Bebauungsplanbegründung darauf abgestellt, dass im \nvorliegenden Falle überwiegend bebaute und befestigte \nGrundstücke vorhanden sind und der nach der bisherigen \nrechtlichen Situation noch mögliche Rahmen der Bebaubarkeit \nmit der neuen Bauleitplanung nicht überschritten wird. \n\"Insofern besteht kein Erfordernis für Ausgleichsmaßnahmen\". \nDiese Formulierung deckt sich nahezu mit § 1 a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, wonach ein Ausgleich nicht \"erforderlich\" ist, soweit \ndie Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung \nerfolgt sind oder zulässig waren. Die in der \nBebauungsplanbegründung ebenfalls verwandte Wendung, dass die \nEingriffsregelung \"nicht zum Tragen\" komme, ist danach in dem \ngegebenen Zusammenhang so zu verstehen, dass es im Ergebnis, \nweil nämlich ein Ausgleich nicht erforderlich sei, keiner \nEingriffsregelungen bedürfe. Dessen ungeachtet ist nicht \nerkennbar, dass der Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen einen \nbeachtlichen Abwägungsfehler begründen könnte (vgl. § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB). Dass ein Eingriffsausgleich nicht \nerforderlich ist, wird von der Antragstellerin nicht in Frage \ngestellt. In einer solchen Situation bedarf es keiner \nAusgleichsmaßnahmen und ist es für das Abwägungsergebnis daher \noffensichtlich nicht von Einfluss gewesen, ob die \nEingriffsregelung dem Grunde nach anwendbar ist oder nicht. \n\n56\n\nDie textlichen Festsetzungen in Ziffern 2.1 und 2.4 des \nBebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Die sprachlich nicht \nvöllig geglückte Fassung der Ziffer 2.1 ist auslegungsfähig. \nAus dem systematischen Zusammenhang der Festsetzung, der sich \nbereits aus ihrer Zuordnung unter der Überschrift \"Grünflächen \nund nicht überbaubare Flächen\" ergibt, folgt, dass die unter \ndiese Überschrift gefassten Regelungen darauf gerichtet sind, \ndie Anforderungen an die Begrünung/Bepflanzung der Grundstücke \nfestzulegen. Demnach ist Ziffer 2.1 so zu lesen, dass die \nnicht überbaubaren und die überbaubaren, aber nicht überbauten \nFlächen mit Ausnahme der Wege und Zufahrten gärtnerisch \nanzulegen und zu unterhalten sind. Eine Ausnahme von dieser \nAnforderung kann für Flächen vor Verkaufs- und \nAusstellungsräumen zugelassen werden. Durch Ziffer 2.4 wird \ndie einen weiten Spielraum hinsichtlich der gärtnerischen \nAnlage der Grundstücksflächen gewährende Ziffer 2.1 der \ntextlichen Festsetzungen für Gewerbegrundstücke eingeschränkt, \nund zwar dahingehend, dass die Bepflanzung der \nGewerbegrundstücke mit standortgerechten Sträuchern und \nLaubbäumen im Pflanzverband von 1 x 1 m vorbehaltlich \nbegründeter Ausnahmefälle erfolgen muss, und zwar entweder \n(bei Gewerbegrundstücken mit mehr als 5.000 qm) in einem 5 m \nbreiten Streifen entlang der Nachbargrundstücke oder (bei \nkleineren Gewerbegrundstücken) auf mindestens 20 % der \nGrundstücksfläche. \n\n57\n\nErmächtigungsgrundlage dieser Festsetzung ist § 9 Abs. 1 \nNr. 25a BauGB, wonach für das Bebauungsplangebiet das \nAnpflanzen von Bäumen, Stäuchern und sonstigen Bepflanzungen \naufgegeben werden kann. Die Festsetzung ist darüber hinaus \nauch durch § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW legitimiert, wonach die \nGestaltung, Begrünung und Bepflanzung der unbebauten Flächen \nder bebauten Grundstücke verlangt werden kann, also nicht nur \n(wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im \nErörterungstermin vorgetragen hat) der nicht überbaubaren, \nsondern auch der zwar überbaubaren, aber tatsächlich nicht \nbebauten Grundstücksflächen.\n\n58\n\nDie Festsetzungen sind abwägungsgerecht, führen namentlich \nnicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der \nGrundeigentümer. Die Belastung geht nur zum Teil über die \nohnehin bestehende, gesetzliche Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 \nBauO NRW hinaus, wonach die nicht überbauten Flächen der \nbebauten Grundstücke zu begrünen, zu bepflanzen und so zu \nunterhalten sind. Zwar steht die gesetzliche Verpflichtung aus \n§ 9 Abs. 1 BauO NRW unter dem Vorbehalt, dass die nicht \nüberbauten Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung \nbenötigt werden. Diesen Gesichtspunkt hat jedoch auch die \nAntragsgegnerin mit den textlichen Festsetzungen in \nZiffern 2.1 und 2.4 bereits berücksichtigt, nämlich Wege und \nZufahrten von dem Bepflanzungsverbot ausgenommen und im \nÜbrigen eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Dass eine Begrünung \nund Bepflanzung der in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans \nNr. 6.45 gelegenen Grundstücke nicht möglich sein sollte, ist \nnicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans gehen \nnach alledem über die sich ohnehin auf gesetzlicher Grundlage \nergebende Bepflanzungsverpflichtung nur insoweit hinaus, als \nsie für Teilbereiche der in den Gewerbegebieten gelegenen \nGrundstücke (Streifen entlang der Nachbargrenzen bzw. 20 % der \nGrundstücksflächen) die Anpflanzung mit Sträuchern und Bäumen \nfordert. Auch dies ist nach Ansicht des Senats \nverhältnismäßig.\n\n59\n\nDie den Grundstückseigentümern obliegende Belastung durch \ndie Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen ist insoweit zu \nrelativieren, als der Bebauungsplan zwar einen Pflanzverbund \nvorschreibt, über die Angabe standortgerechter Sträucher und \nLaubbäume hinaus jedoch die in den Pflanzverbund \neinzustellenden Pflanzen nicht vorgibt. So ist es aufgrund der \nbenannten Festsetzungen nicht erforderlich, eine Mindestanzahl \nvon Bäumen in einer bestimmten Abfolge zu pflanzen. Es genügt \ndas Anpflanzen von Sträuchern, deren Mindestgröße ebenfalls \nnicht vorgegeben ist. Die eigentlichen Pflanzkosten bewegen \nsich damit unter Berücksichtigung der sich ohnehin bereits aus \nder Bauordnung ergebenden Bepflanzungs- und \nUnterhaltungsverpflichtung im untergeordneten Bereich. \nDemgegenüber steht das bei dieser Ausgangslage durchaus \nüberwiegende Interesse der Allgemeinheit, aus Gründen der \nGestaltung des Ortsbildes (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB) auch \nin Gewerbegebieten eine im Verhältnis zu den baulichen \nNutzbarkeiten der Gewerbegebietsgrundstücke eher bescheidene \nDurchgrünung sicherzustellen. Dass die in Ziffer 2.4 der \ntextlichen Festsetzungen enthaltene Ausnahmebestimmung gerade \nauf die Fälle anzuwenden ist, in denen eine der \nGebietsfestsetzung entsprechende Nutzung sonst in Frage \ngestellt wäre, bedarf keiner näheren Ausführungen. \n\n60\n\nDer Bebauungsplan ist allerdings unwirksam, soweit mit der \ntextlichen Festsetzung Ziffer 1.2 bestimmt ist, dass für ein \nBetriebsgrundstück jeweils nur eine Betriebswohnung zulässig \nist. Der Begriff der Betriebswohnung bedarf der Auslegung. Der \nSache nach dürfte die Antragsgegnerin, wie ihre Vertreter in \nder Erörterung vor dem Berichterstatter bestätigt haben, unter \nBetriebswohnungen all die Wohnungen als Oberbegriff subsumiert \nhaben wollen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem \nGewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden können. Die \nRegelung zielt damit darauf, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nur eingeschränkt \nzulässig sein sollen und deshalb die Ausnahmebestimmung des § \n8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für jedes Betriebsgrundstück nur einmal \nangewandt werden darf. Für eine Festsetzung mit dieser \nZielsetzung gibt es jedoch keine Ermächtigungsgrundlage. In \nBetracht kommen lediglich die Regelungen des § 1 Abs. 5 ff. \nBauNVO. Danach ist eine auf die jeweiligen Grundstücke \nbezogene Beschränkung einer nur ausnahmsweise zulässigen \nNutzung nicht regelbar. Ob für die Beschränkung der \nausnahmsweise zulässigen Nutzung eine städtebauliche \nRechtfertigung besteht, kann danach dahinstehen. \n\n61\n\nDer benannte Mangel fehlender Ermächtigungsgrundlage für \ndie textliche Festsetzung Ziffer 1.2 des Bebauungsplans führt \nnicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Bebauungsplans in \nseiner Gesamtheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die \nNichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung mit \nanderen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren \nZusammenhang stünde. Dies ist nicht der Fall. Die übrigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans können für sich betrachtet \neine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, und es ist zudem \ndavon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel einen \nPlan auch ohne die beanstandete textliche Festsetzung \nbeschlossen hätte, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit der \nFestsetzung bewusst gewesen wäre. \n\n62\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer Teilnichtigkeit bzw. \nTeilunwirksamkeit: BVerwG, Beschluss \nvom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, \nBRS 55 Nr. 31.\n\n63\n\nDie Festsetzung über die Zahl zulässiger Betriebswohnungen \nist für das Gesamtkonzept des Bebauungsplans nicht von einer \nüber den Regelungsgehalt der Festsetzung selbst hinausgehenden \nBedeutung. Es besteht kein Zweifel an der Annahme, dass die \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan zur Verwirklichung der \nbeabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans auch ohne die beanstandete Festsetzung \nbeschlossen hätte. Das planerische Anliegen, auszuschließen, \ndass Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet über die \nbestandssichernden Regelungen hinaus konzentriert werden und \ndass Expansionsmöglichkeiten der übrigen in den \nGewerbegebieten zulässigen Nutzungen gestärkt werden, wird von \nder Zahl zulässiger Betriebswohnungen nicht berührt. Auch ohne \ndie textliche Festsetzung Ziffer 1.2 sind Betriebswohnungen \nnur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 \nNr. 1 BauNVO zulässig. Die Förderung von gewerblichen \nNutzungen (mit Ausnahme der Einzelhandelsbetriebe) ist \nweiterhin gewährleistet. \n\n64\n\nDie mangelhafte Festsetzung zur Zulässigkeit von \nBetriebswohnungen war nicht für nichtig, sondern gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 4 VwGO nur für unwirksam zu erklären. Gemäß § 215a \nBauGB führen Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214, \n215 BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans, sondern nur zu dessen Unwirksamkeit. Für die \nAnwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, dass die \nkonkrete Möglich-keit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden \nVerfahren besteht, was voraussetzt, dass der Mangel nicht die \nGrundzüge der Planung berührt. Der Anwendung der Vorschrift \nsteht nicht entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan an \neinem Mangel leidet, der gegebenenfalls nur durch inhaltliche \nÄnderung oder Ergänzung des Plans in einem vereinfachten \nVerfahren nach § 13 BauGB behoben werden kann. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 \nNr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 -, BauR 2000, 684.\n\n66\n\nDer aufgezeigte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren \n(vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB), wenngleich unter \nVoraussetzung inhaltlicher Änderungen, behoben werden. Eine \nBeschränkung der nur ausnahmsweise zulässigen \n\"Betriebswohnungen\" ist unter Berücksichtigung der \nAnforderungen des § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglich, wenngleich \nnicht unter Bezug auf das jeweilige Betriebsgrundstück.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n70\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-38-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-38-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304445","retrieved":"2026-07-09 03:31:32.490724+00:00"}}