{"status":"available","doknr":"OLD304444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0810.7A.D162.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"7A D 162/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. Änderung \"Gewerbegebiet O. \" \nTeil A (Satzungsbeschluss vom 16. De-zember 1997 in der Fassung vom 23. Ju-ni \n1998), Nr. 012 Süd - 1. Änderung \"Gewerbegebiet O. /I. \" \n(Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1998), Nr. 012 Nord \"Teil A\" Gewerbegebiet \nO. 2. Änderung (Satzungsbe-schluss vom 27. Juni 2000) und Nr. 012 Süd I \nGewerbegebiet O. /I. - und 012 Nord \"Teil A\" Gewerbegebiet O. 2. \nÄnderung (Satzungsbeschluss vom 27. Juni 2000) der Gemeinde A. sind \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die von der \nAntragsgegnerin erlassenen Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. \nÄnderung \"Gewerbegebiet O. \" Teil A (im Folgenden \"012 \nNord 1. Änderung\" genannt) und Nr. 012 Süd 1. Änderung \n\"Gewerbe-gebiet O. /I. \" (im Folgenden \"012 Süd \n1. Ände-rung\" genannt), beide jeweils in der Fassung der 2. \nÄnderung, weil diese u.a. eine neue Bahnüberführung festsetzen, \ndurch die die Antragsteller ihrer Meinung nach unzumutbar \nbeein-trächtigt werden.\n\n3\n\nDie vorgenannten Bebauungspläne erfassen ein Areal, das im \nsüdlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Die \nsüdliche Plangebietsgrenze des Plans 012 Süd 1. Änderung reicht \nbis an die Bundesstraße B 56, die von B. in südwestlicher \nRichtung nach E. führt. Nördlich der B 56 verläuft in \nOst-West-Richtung die Bahnstrecke B. - E. . Auf \ndiese und die B 56 führt im Gebiet der Antragsgegnerin von \nNorden kommend die A. Straße (L 113) zu, die die \nBahnstrecke mit einem schrankengesicherten schienengleichen \nBahnübergang kreuzt und kurz danach in die hier dicht neben der \nBahnstrecke verlaufende B 56 einmündet. Rd. 300 m südwestlich \ndieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten - \naus dem B. Stadtteil H. kommend - der vierstreifig \nausgebaute K. -A. -D. in die B 56. In diesem \nBereich hat die Bahnstrecke einen Abstand von rd. 100 m von der \nB 56.\n\n4\n\nZielsetzung der strittigen Bebauungspläne ist u.a. die \nplanungsrechtliche Absicherung einer neuen Bahnüberführung, die \nin Verlängerung des K. -A. -D. die Bahnstrecke \nmit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke \nderzeit mit einem weiteren schrankengesicherten \nschienengleichen Bahnübergang (S. weg/A. weg) gekreuzt. \nDie Anlage der Bahnüberführung soll zur Beschleunigung des \nÖffentlichen Personennahverkehrs die Schließung der \nschienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des \nS. weg/A. weg - sowie eines weiteren Bahnübergangs - \nermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die neue Straßentrasse \nein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken \ngenutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die in \nden Plänen festgesetzte Trasse endet rd. 450 m nördlich der \nBahnstrecke im Bereich der vorhandenen L 113 (A. \nStraße). Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des \nLandesstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1993) \nsieht den Bau einer neuen Landesstraßenverbindung von der B 56 \nbis zur L 113 als Bedarf der Stufe 1 vor. Eine Weiterführung \nder neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung B. \nist als K 12n vorgesehen. Weitere Zielsetzung der Planung ist \ndie bauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der nördlich \nder Bahnstrecke bestehenden Einzelhandelsbetriebe. In \nVerfolgung dieser Zielsetzungen treffen die Bebauungspläne \ninsbesondere folgende Festsetzungen:\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung erfasst \nlediglich den Bereich von der B 56 bis zur nördlichen Grenze \nder Bahnstrecke. Er setzt hier nördlich der Bundesstraße in \nVerlängerung des K. -A. -D. eine zunächst nach \nNorden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von \nBöschungsflächen fest, die im Bereich des vorhandenen, neben \nder Bahnstrecke verlaufenden S. weg und der Bahnstrecke \nin eine bogenförmig nach Westen abschwenkende Verkehrsfläche \nübergeht. Das unmittelbar südwestlich der Böschung der neuen \nTrasse gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2. (S. -\ntalweg 5; Gemarkung O. Flur 3 Flurstück 682), das als \nprivate Schulungsstätte genutzt wird, ist gleichfalls vom Plan \n012 Süd 1. Änderung erfasst. Es ist als eingeschränktes \nGewerbegebiet (GE1) mit maximal zweigeschossiger offener \nBebauung und einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer \nGeschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen. Nach den textlichen \nFestsetzungen sind in diesem Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 \nBauNVO die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager-plätze \nund öffentliche Betriebe) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO \n(Tankstellen) nicht zulässig. Für das nordöstlich der Böschung \nder neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke gelegene Gelände \nist ein weiteres eingeschränktes Gewerbebetrieb (GE2) mit \ndenselben Maßfestsetzungen ausgewiesen; in diesem Gewerbegebiet \nsind die Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 - mit \nAusnahmeregelung - ausgeschlossen. Ferner sind in beiden \nGewerbegebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen.\n\n6\n\nDer strittige Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung erfasst \nschließlich auch den östlichsten, unbebauten Bereich des \nGrundstücks der Antragsteller zu 1. (S. weg 26/28; \nGemarkung O. Flur 3 Flurstück 530), für den er keine \nFestsetzungen trifft. Dieses Grundstück liegt zwischen dem \nS. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des \nvorhandenen Bahnübergangs. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, \nin dem sich Wohnungen und das Büro des Installationsbetriebs \ndes Sohnes der Antragsteller zu 1. befinden, und in der \nUrfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahr 1974 als \nMischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der im hier \nstrittigen Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung über der \nBahnstrecke (+1 Ebene) festgesetzten Verkehrsfläche soll bis \nauf rd. 20 m an das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. \nheranrücken.\n\n7\n\nAn den Plan 012 Süd 1. Änderung schließt sich unmittelbar \nnördlich der Bahnstrecke der weitere strittige Bebauungsplan \n012 Nord 1. Änderung an. Dieser enthält zum einen die bis zur L \n113 führende Fortsetzung der in einem Bogen verlaufenden neuen \nStraßentrasse, entlang der durchgehend ein Bereich ohne Ein- \nund Ausfahrt festgesetzt ist. Festsetzungen über die Höhenlage \nder neuen Trasse, die in ihrem südlichen Teilstück der bereits \nvorhandenen Trasse des A. weg folgt, enthält der Plan 012 \nNord 1. Änderung - wie der Plan 012 Süd 1. Änderung - nicht. \nFerner erfasst der Plan 012 Nord 1. Änderung das beiderseits \nder neuen Trasse gelegene Gelände sowie in dem unmittelbar \nnördlich der Bahnstrecke gelegenen Bereich auch das unterhalb \nder ausgewiesenen Verkehrsfläche gelegene Gelände (?0 Ebene). \nEr setzt beiderseits der neuen Trasse verschiedene \nSondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und \nHeimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie \neingeschränkte Gewerbegebiete fest, für die in den textlichen \nFestsetzungen nähere Regelungen über die zulässigen Nutzungen \ngetroffen sind. Ein kleiner Bereich im Südosten ist als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ferner weist der Plan die \nfür die Erschließung der Baugebiete bestimmten Verkehrsflächen \naus, die an zwei Stellen an die neue Trasse angebunden werden \nsollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen \nfür Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen und \nBelastungsflächen fest und trifft in den textlichen \nFestsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu. Die \nPlanurkunde ist von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin mit \nDatum vom 26. Februar 1998 mit dem Vermerk \"Dieser \nBebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat in \nseiner Sitzung am 16. 12. 1997 beschlossen worden\" und mit \nDatum vom 11. August 1998 mit dem Vermerk \"Der Beschluss des \nBebauungsplans als Satzung durch den Rat der Gemeinde A. \ngem. § 10 (3) BauGB wurde am 23.06.1998 gefasst und ist am \n07.08.1998 ortsüblich bekannt gemacht worden\" unterzeichnet \nworden.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 012 Nord \n1. Änderung nahm folgenden Verlauf:\nAm 26. November 1996 fasste der Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin den am 17. Januar 1997 bekannt gemachten \nAufstellungsbeschluss, seinerzeit noch für einen im Osten \ngrößeren Bereich. Gemäß Offenlegungsbeschluss des \nPlanungsausschusses vom 26. Juni 1997 erfolgte die am 4. Juli \n1997 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom 14. Juli bis \n14. August 1997. Es gingen verschiedene Bedenken und Anregungen \n- u.a. auch der Antragstellerin zu 2. - ein. Am 16. Dezember \n1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der \nEmpfehlung des Planungsausschusses vom 11. Dezember 1997 den \nBebauungsplan als Satzung. Am 26. Februar 1998 fasste er den \nweiteren Beschluss, gemäß § 233 BauGB n.F. auf das \nAnzeigeverfahren zu verzichten. Am 23. Juni 1998 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin schließlich, den Bebauungsplan 012 Nord \n1. Änderung in die Teilbereiche A und B aufzuteilen, den \nTeilbereich A zur Rechtskraft zu bringen und die \nVeröffentlichung des Teilbereichs B zurückzustellen. Bei dem \nTeilbereich B handelt es sich um einen Bereich im Osten des \nPlangebiets, der als eingeschränktes Gewerbegebiet und Fläche \nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft ausgewiesen war. Dieser Teilbereich war \nvon der Bezirksregierung K. mit Verfügung vom 27. Mai 1998 \naus der Genehmigung der - parallel zum \nPlanaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 012 Nord 1. \nÄnderung durchgeführten - 19. Änderung des Flächennutzungsplans \nherausgenommen worden. Der Satzungsbeschluss 012 Nord 1. \nÄnderung wurde schließlich am 7. August 1998 bekannt \ngemacht.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 012 Süd \n1. Änderung nahm folgenden Verlauf:\nAm 11. September 1997 beschloss der Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs, die gemäß \nBekanntmachung vom 5. Dezember 1997 in der Zeit vom 22. \nDezember 1997 bis 22. Januar 1998 erfolgte. Auf Grund der \nOffenlegung gingen u.a. Anregungen und Bedenken der \nAntragsteller zu 1. ein. Am 23. Juni 1998 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin auf Empfehlung des Planungsausschusses vom 18. \nJuni 1998 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss \n012 Süd 1. Änderung wurde daraufhin am 26. März 1999 bekannt \ngemacht.\n\n10\n\nWährend des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurden \nsowohl der Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung als auch der \nBebauungsplan 012 Süd 1. Änderung jeweils durch eine 2. \nÄnderung modifiziert.\n\n11\n\nDer Plan 012 Nord 2. Änderung hat zum Inhalt, dass entlang \nder Südwestseite der neuen Trasse - zum Grundstück der \nAntragsteller zu 1. hin - von der südlichen Plangebietsgrenze \nbis Bau-km 0+210 eine 1,0 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt \nwurde, die nach der textlichen Festsetzung zur Änderung im \nBereich der Brücke zugleich die Funktion einer Absturzsicherung \nhat und gestalterisch in den Brückenentwurf zu integrieren ist. \nFerner setzt der Plan 012 Nord 2. Änderung neben dem \nnordwestlichen Ende der Lärmschutzwand eine Podestfläche für \ndie öffentliche Verkehrsfläche (Treppenanlage) fest.\n\n12\n\nDer Plan 012 Süd 2. Änderung setzt in Verlängerung der im \nPlan 012 Nord 2. Änderung festgesetzten Lärmschutzwand \ngleichfalls eine 1,0 m Lärmschutzwand entlang der Westseite der \nneuen Trasse fest, die bei Bau-km 0+010 (kurz vor der südlichen \nPlangebietsgrenze an der B 56) enden soll.\n\n13\n\nDiese Änderungen kamen in folgendem Verfahren zu Stande:\nAm 11. April 2000 beschloss der Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin, die Änderungen im vereinfachten Verfahren nach \n§ 13 BauGB durchzuführen, von einer frühzeitigen Unterrichtung \nder Bürger abzusehen und die Planentwürfe - unter Beteiligung \nder Träger öffentlicher Belange - für die Dauer von 2 Wochen \noffen zu legen. Die Aufstellungsbechlüsse wurden gemeinsam mit \nden Offenlegungen vom 2. Mai bis 16. Mai 2000 am 21. April 2000 \nbekannt gemacht. Am 27. Juni 2000 beschloss der Rat \nentsprechend der Empfehlung des Planungsausschusses, der u.a. \ndie Nichtberücksichtigung der während der Offenlegung \neingegangenen Anregungen der Antragsteller zu 1. und 2. \nbeschlossen hatte, die Änderungen als Satzung. Beide Änderungen \nwurden am 30. Juni 2000 bekannt gemacht.\n\n14\n\nWeiter wurden seitens der Antragsgegnerin während des \nlaufenden Normenkontrollverfahrens Änderungen der Planurkunde \ndes Bebauungsplans 012 Nord 1. Änderung vorgenommen. Diese \nÄnderungen bestehen darin, dass der Planurkunde im Bereich \neines der festgesetzten Sondergebiete das Wort \n\"Verbrauchermarkt\" aufgeklebt und dass in Abschnitt 4.2 der \ntextlichen Festsetzungen bei der Gestaltungsmaßnahme mit der \nBezeichnung G6 das Wort \"öffentlich\" aufgeklebt und im weiteren \nText das Wort \"privaten\" gestrichen wurde. Am 14. Juli 2000 \nwurde daraufhin der am 23. Juni 1998 als Satzung beschlossene \nBebauungsplan 012 Nord 1. Änderung erneut bekannt gemacht mit \ndem Hinweis \"Mit dieser Bekanntmachung tritt die \nBebauungsplanänderung in Kraft\". Am 21. Juli 2000 erfolgte \nschließlich eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans 012 \nNord 2.Änderung.\n\n15\n\nDie Antragsteller haben am 5. November 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den \nam 23. Juni 1998 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 012 \nNord 1. Änderung richtete. Nach den jeweiligen Bekanntmachungen \nhaben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag auch auf die \nPläne 012 Süd 1. Änderung, 012 Nord 2. Änderung und 012 Süd 2. \nÄnderung erstreckt.\n\n16\n\nZur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller \ninsbesondere vor, sie seien antragsbefugt, weil ihre privaten \nBelange im Hinblick auf die vorhandene Nutzung ihrer Gebäude \ndurch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks, die \nEinschränkung in Besonnung, Belichtung und Belüftung, \nLärmimmissionen, Erschütterungen, Luftimmissionen und sonstige \nSchadstoffimmissionen massiv beeinträchtigt würden. In \nformeller Hinsicht seien die Pläne schon deshalb fehlerhaft, \nweil zu Unrecht das Bebauungsplanverfahren gewählt worden sei. \nBei der neuen Trasse gehe es um einen Ersatz für die L 113, \nmithin eine neue Landesstraße, die nur in einem \nlandesstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sachgerecht \ngeregelt werden könne. In diesem Zusammenhang rügen die \nAntragsteller auch, dass es an einer ordnungsgemäßen \nLinienbestimmung nach Landesstraßenrecht fehle und ein \nsachlicher Grund für die kurze Abschnittsbildung nicht \nvorliege. Ferner seien die Pläne schon deshalb fehlerhaft, weil \nes an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. \nIn materieller Hinsicht fehle es an einer Entwicklung aus dem \nFlächennutzungsplan. Dieser enthalte in seiner genehmigten \nFassung keine planerischen Aussagen über bzw. Vorgaben für die \nStraßenführung. Jedenfalls sei kein ordnungsgemäßes \nParallelverfahren durchgeführt worden. Die Planung beruhe auf \nunzureichenden Grundlagen, weil die tatsächlichen Nutzungen am \nS. weg als allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet nicht \nberücksichtigt worden seien. Planungsalternativen seien \nunzureichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang verweisen \ndie Antragsteller auf die Alternativen einer Untertunnelung des \nvorhandenen Bahnübergangs, einer in früheren Planungen \nvorgesehenen großen Brücke über das Plangebiet von der L 113 \nbis zur B 56 und der \"Null-Variante\". Die Erforderlichkeit für \ndie Planung sei nicht gegeben, weil der Bebauungsplan der \nLandesplanung widerspreche. Ihr Planungsvertrauen sei verletzt, \nda sie den früheren Planungen entsprechend plankonform gebaut \nhätten und durch die früher vorgesehene große Brücke weniger \nbeeinträchtigt würden. Das nunmehr vorgesehene Brückenbauwerk \nentfalte eine erdrückende Wirkung. Zudem enthielten die Pläne \nnicht die erforderlichen Festsetzungen, um die Lage der neuen \nStraße im Raum festzulegen. Weitere Abwägungsmängel ergäben \nsich daraus, dass das Schallschutzgutachten auf unrichtigen \nGrundlagen beruhe, Erschütterungen nicht untersucht worden \nseien, das eingeholte lokalklimatische Gutachten unzureichend \nund wegen der Anbindung der großflächigen Handelsbetriebe mit \nneuen Unfallschwerpunkten zu rechnen sei. Des Weiteren greifen \ndie Antragsteller auch die erst während des Verfahrens \nerlassenen 2. Änderungen in formeller und materieller Hinsicht \nan.\n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\ndie Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. \nÄnderung \"Gewerbegebiet O. \" \nTeil A (Satzungsbeschluss vom 16. \nDezember 1997 in der Fassung vom 23. \nJuni 1998), Nr. 012 Süd - 1. Änderung \n\"Gewerbegebiet O. /I. \" \n(Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1998), \nNr. 012 Nord \"Teil A\" Gewerbegebiet \nO. 2. Änderung (Satzungsbe-\nschluss vom 27. Juni 2000) und Nr. 012 \nSüd I Gewerbegebiet O. /I. -\nk. und 012 Nord \"Teil A\" Gewerbe-\ngebiet O. 2. Änderung (Sat-\nzungsbeschluss vom 27. Juni 2000) für \nnichtig zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie meint, der Antragstellerin zu 2. fehle bereits das \nRechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, weil die frühere \nPlanung sie stärker beeinträchtige. Bei den strittigen Plänen \ngehe es nicht um eine Verlegung der L 113, sondern um eine \n\"Ortsum-fahrung O. \". Da es sich nicht um \nplanfeststellungser-setzende Bebauungspläne handele, sei auch \nkeine Umweltverträg-lichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Im \nÜbrigen könne aus dem Fehlen einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung noch nicht die Fehlerhaftigkeit \ndes Plans hergeleitet werden. Eine Linien-bestimmung sei 1994 \nvom Landschaftsverband R. durchge-führt worden. Die \nstrittigen Bebauungspläne, deren wechselsei-tige Abhängigkeiten \nihr - der Antragsgegnerin - bewusst gewe-sen seien, seien aus \ndem im Parallelverfahren geänderten, am 31. Juli 1998 bekannt \ngemachten Flächennutzungsplan ent-wickelt. Die städtebauliche \nErforderlichkeit der Planungen sei gegeben. Ihre Zielsetzung \nliege insbesondere in der Beseitigung der vorhandenen \nBahnübergänge. Ein Verfahren nach § 18 AEG zu deren Beseitigung \nsei eingeleitet. Der Plan diene hingegen nicht einer besseren \nErschließung der Handelsbetriebe, da diese ihre unmittelbare \nAnbindung wegen der Höhenlage der Straße und dem Verbot von \nEin- und Ausfahrten verlören. Die Grundstücke der Antragsteller \nseien entsprechend ihrer rechtlichen Ausweisung durch die \nUrfassungen der Pläne berücksichtigt worden. Die von den \nAntragstellern angesprochenen Alternativen seien gleichfalls \nberücksichtigt und wegen ihrer Nachteile verworfen worden. Eine \nerdrückende Wirkung auf die Grundstücke der Antragsteller läge \nnicht vor. Diese müssten sich zudem eine plangegebene \nVorbelastung durch die früheren Pläne entgegenhalten lassen. \nEiner Festlegung der Höhenlage der Brücke habe es nicht \nbedurft, da diese durch drei Zwangspunkte - die Höhenlage der B \n56 am Anfang und der M. Straße am Ende der \nStraßenverbindung sowie die Notwendigkeit einer lichten Höhe \nvon 4,80 m über den Bahngleisen - vorgegeben sei. Insgesamt \nwürden die Antragsteller, wie auch das Lärmgutachten ergebe, in \nerträglichem Ausmaß belastet.\n\n22\n\nEin während des Normenkontrollverfahrens gestellter Antrag \nder Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO (7a B 1237/99.NE) ist für erledigt erklärt \nworden, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, dass ein \nBaubeginn noch im Jahr 2000 auszuschließen sei.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 1237/99.NE, der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und \nsonstigen Unterlagen sowie der von den Antragstellern \nvorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern \nfehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis.\n\n26\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n27\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n28\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhaben substantiiert vorgetragen, ihr abwägungsrelevantes \nInteresse, als unmittelbar an das Plangebiet angrenzende \nNachbarn vor den nachteiligen Auswirkungen insbesondere der \nneuen Straße mit ihrem in einen D. übergehenden \nBrückenbauwerk geschützt zu werden, sei nicht hinreichend \nberücksichtigt worden.\n\n29\n\nDer Einwand der Antragsgegnerin, zumindest der \nAntragstellerin zu 2. fehle das erforderliche \nRechtsschutzinteresse, geht fehl. Insoweit erscheint bereits \nzweifelhaft, dass die frühere Planung gravierendere \nAuswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2. und \ndie darauf legalerweise ausgeübten Nutzungen gehabt hätte als \ndie nunmehr vorliegende Planung. Eine Verbesserung ihrer \nSituation kann die Antragstellerin zu 2. durch die begehrte \nNichtigkeitserklärung der angegriffenen Bebauungspläne schon \ndeshalb erreichen, weil die in der Urfassung der Planung \nvorgesehene \"große Brückenlösung\" nach dem eigenen Vortrag der \nAntragsgegnerin unabhängig von einem Wiederaufleben dieser \nPlanung aufgegeben und deshalb mit ihrer Realisierung nicht zu \nrechnen ist.\n\n30\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis der \nUnwirksamkeit aller vier angegriffenen Pläne begründet. Im \nEinzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:\n\n31\n\nDie Bebauungspläne 012 Nord 1. Änderung, 012 Nord 2. \nÄnderung und 012 Süd 2. Änderung leiden bereits insoweit an \neinem formellen Mangel, als sie nicht ordnungsgemäß \nausgefertigt sind.\n\n32\n\nDurch die Ausfertigung des als Satzung und damit als \nRechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt \nwerden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai \n1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41.\n\n34\n\nDabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für \ndie Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen \nLandesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister \nals Vorsitzender des Rates, mithin des zuständigen \nBeschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss \nund vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der \nRat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als \nSatzung beschlossen\" hat.\n\n35\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1996 - 7a D 122/94.NE - BRS 58 \nNr. 30 m.w.N..\n\n36\n\nDer Bebauungsplan muss mithin vor seiner Bekanntmachung, d.h. \nvor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. \nJanuar 1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, \n611.\n\n38\n\nDiesen Anforderungen werden die dem Senat vorgelegten \nOriginalpläne 012 Nord 2. Änderung und 012 Süd 2. Änderung \nschon deshalb nicht gerecht, weil auf ihnen von der \nBürgermeisterin der Antragsgegnerin mit Datum vom 30. 06. 2000 \nfolgender Vermerk unterzeichnet worden ist:\n\n39\n\n\"Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 (1) des \nBaugesetzbuchs vom Rat in seiner Sitzung vom 27. 06. \n2000 als Satzung beschlossen worden, und ist gem. § 10 \n(3) BauGB am 30. 06. 2000 ortsüblich bekannt gemacht \nworden. Der Bebauungsplan tritt damit in Kraft.\"\n\n40\n\nDie Bestätigung, der Bebauungsplan sei ortsüblich bekannt \ngemacht \"worden\", kann nur erfolgen, wenn diese Bekanntmachung \nbereits erfolgt ist. Der Bestätigungsvermerk kann daher, wenn \ner nicht inhaltlich falsch ist, nur nach der Bekanntmachung \nunterzeichnet worden sein. Damit wird die im Vermerk enthaltene \nBestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Urkunde mit dem \nBeschluss des Rates den angeführten Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Ausfertigung schon deshalb nicht gerecht, weil \nsie nicht vor der jeweiligen Bekanntmachung der Bebauungspläne \nerfolgt ist.\n\n41\n\nHinsichtlich des dem Senat gleichfalls vorgelegten \nOriginalplans 012 Nord 1. Änderung liegt eine ordnungsgemäße \nAusfertigung aus folgenden Gründen nicht vor: Soweit unter dem \nDatum vom 26. 2. 1998 die Übereinstimmung der Urkunde mit dem \nRatsbeschluss vom 16. 12. 1997 bestätigt wurde, ist dies \ninhaltlich schon deshalb falsch, weil der Rat an diesem Tag die \nauf der Urkunde wiedergegebene Aufteilung des Plans in \"Teil A\" \nund \"Teil B\" noch gar nicht beschlossen hatte. Der weitere \nunter dem Datum vom 11. 8. 1998 erfolgte Vermerk der \nÜbereinstimmung mit dem Ratsbeschluss vom 23. 06. 1998, der als \neine den erstgenannten inhaltlichen Mangel der Bestätigung vom \n26. 2. 1998 behebende Neuausfertigung gewertet werden mag, \nentspricht den vorgenannten Anforderungen an eine Ausfertigung \njedenfalls deshalb nicht, weil er nach der Bekanntmachung vom \n07. 08. 1998 erfolgt ist. Darüber hinaus ist die Urkunde \nnachträglich \"verfälscht\" worden. Erst während des laufenden \nNormenkontrollverfahrens wurden der Planurkunde die Worte \n\"Verbrauchermarkt\" und \"öffentlich\" aufgeklebt und ist das Wort \n\"privaten\" gestrichen worden. Als dem Berichterstatter des \nSenats die Planurkunde im Erörterungstermin vom 29. Februar \n2000 erstmals vorgelegt wurde, waren diese Veränderungen auf \nder Planurkunde noch nicht vorhanden. Der Planurkunde ist \ndamit, wie auch aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin \nfolgt, im Laufe des anhängigen Normenkontrollverfahrens ein \nInhalt gegeben worden, der von den Vermerken vom 16. 2. 1998 \nund 11. 8. 1998 nicht gedeckt ist. Eine Korrektur der \nmangelhaften Ausfertigung, die darin bestand, dass die \nPlanurkunde bis zur Rückforderung durch die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Normenkontrollverfahren nicht den korrekten Inhalt \nder Satzungsbeschlüsse wiedergab, hätte nur dadurch erfolgen \nkönnen, dass die korrigierte Urkunde nach dieser Korrektur \nerneut mit einem Bestätigungsvermerk versehen und damit \nausgefertigt sowie danach - ggf. rückwirkend (vgl. § 215a Abs. \n2 BauGB) - erneut bekannt gemacht worden wäre. Nur ergänzend \nsei angemerkt, dass selbst die nachträglichen Korrekturen auf \nder Planurkunde nicht in jeder Hinsicht den Inhalt des \nRatsbeschlusses vom 16. Dezember 1997 wiedergeben. So ist in \nder Planzeichnung der Zusatz \"Verbrauchermarkt\" der \nSondergebietsfestsetzung \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartencenter\" zugeordnet und nicht der Sondergebietsfestsetzung \n\"Verbraucher-markt\"; in die textlichen Festsetzungen (Nr. \n1.2.2) wurde dieser Zusatz zudem überhaupt nicht \naufgenommen.\n\n42\n\nIm Übrigen liegen beachtliche Mängel der angegriffenen Pläne \nim Hinblick auf Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB \nnicht vor. Gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nrügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und \nFormvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften \nsind nicht erkennbar.\n\n43\n\nDie Bebauungspläne sind entgegen der Auffassung der \nAntragsteller auch nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin - jedenfalls hinsichtlich der von der B 56 bis \nzur A. Straße (L 113) führenden Straßentrasse - zu \nUnrecht ein Bebauungsplanverfahren an Stelle einer \nlandesstraßenrechtlichen Planfeststellung nach den §§ 38 ff \nStrWG NW durchgeführt hat.\n\n44\n\nZutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, \ndass die Anlegung dieses Straßenzugs als Bau einer neuen \nLandesstraße zu werten ist. Landesstraßen sind nach der \nLegaldefinition des § 3 Abs. 2 StrWG NW Straßen mit mindestens \nregionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden \nVerkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind, wobei \nsie untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein \nzusammenhängendes Netz bilden sollen. Hiervon ausgehend ist ein \nneuer Straßenzug, der im Netz die Funktion eines bestehenden \nLandesstraßenabschnitts übernehmen soll, weil dieser nach \nVerwirklichung der neuen Straße zurückgestuft oder - wie hier \ndie bestehende L 113 durch Beseitigung des bestehenden \nÜbergangs über die Bahnstrecke von B. nach E. - \nsogar aufgehoben werden soll, selbstverständlich seinerseits \nals (neue) Landesstraße zu werten.\n\n45\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. \nDezember 1991 - 7a NE 77/90 - NWVBl. \n1992, 357.\n\n46\n\nDies wird hier schon dadurch bestätigt, dass die vorliegende \nPlanung einer neuen Verbindung zwischen der B 56 und der \nvorhandenen L 113 im Landesstraßenbedarfsplan des Landes \nNordrhein-Westfalen als Bedarf der Stufe 1 vorgesehen ist. \nFerner ist für diese Trassierung ein Linienbestimmungsverfahren \nnach § 37 StrWG NW durchgeführt worden, das mit der vom \nMinisterium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen unter dem 14. Oktober 1994 gemäß § 37 Abs. \n6 StrWG NW ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten Planung \nder L 113 (Bahnübergangsbeseitigung in A. -O. ) \nseinen Abschluss gefunden hat. Schließlich ist in den \neinschlägigen Planunterlagen, insbesondere den \nPlanbegründungen, an zahlreichen Stellen ausdrücklich die Rede \ndavon, dass es sich im vorliegenden Fall um \"Planungen des \nLandschaftsverbands R. \" (vgl. etwa Abschnitt 2 der \nBegründung zum Plan 012 Süd 1. Änderung und Abschnitt 4.6 der \nBegründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung) bzw. einen \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan (vgl. etwa \nAbschnitte 5.1 und 5.6 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. \nÄnderung) handelt. Bei dieser eindeutigen Sachlage ist der \nnachhaltige gegenteilige Vortrag der Antragsgegnerin im \nvorliegenden Normenkontrollverfahren schlechterdings nicht \nnachvollziehbar.\n\n47\n\nHandelt es sich hiernach im vorliegenden Fall um den Bau \neiner neuen Landesstraße, der nach § 38 Abs. 1 StrWG NW an sich \nder vorherigen Planfeststellung nach dem StrWG NW bedarf, \nkonnte die Antragsgegnerin gleichwohl die neue Straße in einem \nBebauungsplan festlegen, wie aus § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW \nfolgt. Mit der Möglichkeit, die rechtliche Grundlage für ein \nplanfeststellungsbedürftiges Straßenbauvorhaben auch durch \neinen Bebauungsplan zu schaffen, gibt das Gesetz der Verwaltung \nzwei Arten des Vorgehens an die Hand, zwischen denen sie nach \npflichtgemäßer Beurteilung wählen darf; sie darf für die ihr \ngeeignet erscheinenden Zwecke auch die Vorteile der jeweiligen \nVerfahrensweise nutzen oder etwaige Nachteile hintansetzen. \nHiervon ausgehend lässt sich nur nach den Umständen des \nEinzelfalls beurteilen, ob im konkreten Fall bauplanerische \nFestsetzungen geeignet sind, die durch die Planung entstehenden \nKonflikte sachgerecht zu bewältigen. Kann ein Bebauungsplan die \nihm zuzurechnende Konfliktlage nicht bewältigen, so mag er im \nkonkreten Fall ungeeignet sein, eine straßenrechtliche \nPlanfeststellung zu ersetzen. Dies beruht aber nicht darauf, \ndass ein Bebauungsplan als solcher ungeeignet ist, eine \nstraßenrechtliche Planfeststellung zu ersetzen, sondern auf \neinem Abwägungsmangel nach Maßgabe der konkreten Umstände.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni \n1992 - 4 NB 21.92 - BRS 54 Nr. 14.\n\n49\n\nAus der bloßen Wahl des Bebauungsplanverfahrens an Stelle der \nan sich gebotenen landesstraßenrechtlichen Planfeststellung \nlässt sich nach alledem eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen \nPläne noch nicht herleiten.\n\n50\n\nSoweit die Antragsteller ferner - zu Recht - das Fehlen \neiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rügen, ist \nhier auf die an nachfolgender Stelle dargelegten Ausführungen \nzu verweisen.\n\n51\n\nIn materieller Hinsicht sind die Pläne nur in begrenztem, \nnoch anzusprechendem Umfang zu beanstanden.\n\n52\n\nDass die Planfestsetzungen von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen sind, bedarf - zumal \ndiesbezügliche Bedenken nicht vorgetragen wurden - keiner \nweiteren Erörterung.\n\n53\n\nIm Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von \nNormen erforderliche \"Lesbarkeit\" der Planurkunde erscheint \nzumindest der Plan 012 Nord 1. Änderung bedenklich. Dies gilt \njedenfalls hinsichtlich der in roter Farbe eingetragenen, erst \nim Laufe des Aufstellungsverfahrens vorgenommenen \nPlanänderungen. So ist namentlich der nunmehr maßgebliche \nGrenzverlauf der an der Nordwestseite des H. bach zu den \nfestgesetzten Sondergebieten hin ausgewiesenen \nAusgleichsmaßnahme \"A 4\" nicht nachvollziehbar. Im Übrigen \ndürfte es bei einer Überarbeitung der Pläne und ihrer erneuten \nOffenlegung im Rahmen eines noch anzusprechenden ergänzenden \nVerfahrens angezeigt sein, die Planurkunde - ggf. unter \nZusammenfassung der Planbereiche \"Nord\" und \"Süd\" zu einem \neinheitlichen Plan mit neuem Namen - völlig neu zu erstellen, \nggf. in einem lesbareren Maßstab (1 : 500) und/oder mit \nfarbigen Eintragungen der Festsetzungen entsprechend der \nPlanzeichenVO, insbesondere um die Festsetzungen deutlicher von \nden nachrichtlichen Wiedergaben z.B. des Bestands und der \nGrundstücksgrenzen unterscheiden zu können und im Bereich \"Süd\" \neindeutig die Grenzen der festgesetzten Verkehrsflächen sowie \ndie Aussage des Plans über die im Plangebiet gelegene östliche \nTeilfläche des Flurstücks 530 der Antragsteller zu 1. \nfeststellen zu können.\n\n54\n\nDen Plänen fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit \nnach § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n55\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche \nstädtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n'Städtebaupolitik' zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht.\n\n56\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, \n279 (280).\n\n57\n\nNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind hingegen \nsolche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption \nentbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht \nbestimmt sind. Davon kann hier keine Rede sein.\n\n58\n\nSoweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu \nschaffende neue Straßentrasse der L 113n festsetzen, folgt die \nstädtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das \nPlanziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im Interesse \neiner Verbesserung der Verkehrssicherheit und des \nVerkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den \nlegitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung \ngehört. Dies gilt erst Recht, wenn - wie hier - eine \nIntensivierung des Schienenverkehrs zur Verbesserung des \nöffentlichen Personennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts \ndessen kann dahinstehen, inwieweit der \"Bedarf\" und damit auch \ndie städtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen \nLandesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den \nLandesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist.\n\n59\n\nZur Bedarfsfestlegung für \nSchienenwege durch das \nBundesschienenwegeausbaugesetz vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - \n11 A 54.96 - UPR 1998, 149 m.w.N.; zur \nBindungswirkung des Bedarfsplans für \nBundesfernstraßen nach dem \nFernstraßenausbaugesetz vgl.: BVerwG, \nUrteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - \nUPR 1998, 382.\n\n60\n\nAuch hinsichtlich der weiteren städtebaulichen Regelungen der \nPläne steht die hinreichende Planrechtfertigung außer Zweifel. \nDie insoweit angestrebte städtebauliche Neuordnung und \nArrondierung der bereits vorhandenen Nutzungen im Umfeld des \nneuen Landesstraßenzugs ist ein typisches Element der \n'Städtebaupolitik', zu der die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB \nermächtigt ist.\n\n61\n\nDer Einwand der Antragsteller, es fehle schon deshalb an \neiner Erforderlichkeit der Planung, weil diese der \nLandesplanung widerspreche, geht fehl. Die Übereinstimmung des \nneuen Landesstraßenabschnitts mit der Landesplanung folgt schon \naus dessen Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan. Auch \nhinsichtlich der weiteren städtebaulichen Festsetzungen lässt \nsich ein Widerspruch zur Landesplanung nicht erkennen. Die \nPlanung war im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 012 \nNord 1. Änderung wie auch für die - parallel durchgeführte - \n19. Änderung des Flächennutzungsplans Gegenstand eingehender \nErörterungen auch in landesplanerischer Hinsicht, namentlich \nmit Blick auf die Sondergebietsausweisungen für großflächigen \nEinzelhandel und sonstige Handelsbetriebe. Dies folgt \ninsbesondere aus den Ausführungen in Abschnitt 5.3.0 der \nBegründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung sowie aus den dem \nSenat vorliegenden Unterlagen über die \nFlächennutzungsplanänderung. Dabei haben sich keine \nlandesplanerischen Bedenken ergeben. Konkrete Anhaltspunkte, \ndie diese Wertung in Frage stellen könnten, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n62\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass - abgesehen von \ndem noch anzusprechenden Aspekt einer Wahrung der auf den \nKlimaschutz bezogenen Regelungen des Gebietsentwicklungsplans - \nkein Anhalt dafür vorliegt, dass die Planung entgegen § 1 \nAbs. 4 BauGB nicht im erforderlichen Maß den Zielen der Raum-\nordnung angepasst ist.\n\n63\n\nDafür, dass die strittigen Pläne gegen das Erfordernis der \nEntwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB) verstoßen, liegt gleichfalls kein Anhalt vor.\n\n64\n\nEin solcher Verstoß folgt namentlich nicht - wie die \nAntragsteller meinen - daraus, dass der Flächennutzungsplan in \nseiner geänderten Fassung keine Aussagen über bzw. Vorgaben für \ndie Straßenplanung des neuen Landesstraßenabschnitts enthält. \nDa es sich insoweit, wie dargelegt, nicht um eine gemeindliche \nStraßenplanung, sondern um eine den Regelungen des StrWG NW \nunterliegende Landesstraßenplanung handelt, ist die planerische \nGrundaussage über die Linienführung nicht im \nFlächennutzungsplan bindend vorzugeben, sondern im - hier \ndurchgeführten - Linienabstimmungsverfahren nach § 37 Abs. 2 \nff. StrWG NW verwaltungsintern abzustimmen. In diesem Verfahren \nist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW die (Landesstraßen-) \nPlanung mit ihren generellen Merkmalen hinsichtlich des \ngrundsätzlichen Verlaufs, der Streckencharakteristik und der \nNetzverknüpfung verwaltungsintern für die weitere Detailplanung \nfestzulegen. An den Vorgaben dieses Linienbestimmungsverfahrens \nhat sich die weitere Planung auszurichten und nicht an den \nAussagen des Flächennutzungsplans über die \nLandesstraßenplanung.\n\n65\n\nZwar sieht § 37 Abs. 5 Satz 1 StrWG NW vor, dass die \nabgestimmte Planung im Flächennutzungsplan zu \"vermerken\" \n\"ist\"; auch § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB gibt vor, dass planerische \nFestsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wenn sie \n\"in Aussicht genommen\" sind, im Flächennutzungsplan vermerkt \nwerden \"sollen\". Dies ist hier, was die im 1994 abgeschlossenen \nLinienabstimmungsverfahren abgestimmte Trasse des neuen \nLandesstraßenabschnitts der L 113 n angeht, allerdings nicht \ngeschehen. Daraus lässt sich jedoch kein Verstoß gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB herleiten. Dieses \nerfasst nur die Darstellungen des Flächennutzungsplans, wobei \ndas Entwicklungsgebot es zulässt, bei der Ausfüllung des groben \nRasters des Flächennutzungsplans durch einen Bebauungsplan in \ngewissem Maß von den \"Darstellungen\" des Flächennutzungsplans \nabzuweichen.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8.\n\n67\n\nWird die abgestimmte Landesstraßenplanung im \nFlächennutzungsplan \"vermerkt\", handelt es sich dabei jedoch \ngerade nicht um eine \"Darstellung\" des Flächennutzungsplans, \ndie wegen ihrer Aufnahme in den Flächennutzungsplan im Rahmen \ndes Entwicklungsgebots bindende Wirkung für die nachfolgende \ngemeindliche Planung durch einen Bebauungsplan hat. Dies gilt \nauch dann, wenn der Bebauungsplan - wie hier - hinsichtlich des \nneuen Landesstraßenabschnitts planfeststellungsersetzende \nFunktion hat. Der Umstand, dass der Bebauungsplan insoweit an \ndie Stelle der an sich erforderlichen Planfeststellung nach dem \nStrWG NW tritt, ändert nichts daran, dass es sich bei der \nStraßenplanung nicht um eine gemeindliche Planung, sondern um \neine Landesstraßenplanung handelt, die sich - wie dargelegt - \nin ihrer weiteren Ausgestaltung am Ergebnis des \nLinienabstimungsverfahrens auszurichten hat. Da letzteres hier \ngeschehen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, welche \nrechtlichen Schlussfolgerungen etwa daraus zu ziehen wären, \ndass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen \nneuen Landesstraßenabschnitt von der - verwaltungsinternen - \nLinienabstimmung nach § 37 StrWG NW in beachtlicher Weise \nabweicht.\n\n68\n\nHinsichtlich der weiteren städtebaulichen Festsetzungen in \nden angegriffenen Bebauungsplänen lässt sich entgegen der Rüge \nder Antragsteller ein fehlerhaftes Parallelverfahren nicht \nfeststellen. Die räumlich begrenzte Genehmigung der 19. \nÄnderung des Flächennnutzungsplans wurde am 31. Juli 1998 \nbekannt gemacht, mithin noch vor den Bekanntmachungen der \nBebauungspläne 012 Nord 1. Änderung und 012 Süd 1. \nÄnderung.\n\n69\n\nDie Bebauungspläne 012 Nord 1. Änderung und 012 Süd 1. \nÄnderung - jeweils in der Fassung der 2. Änderung - wahren \njedoch unter verschiedenen Aspekten nicht die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots.\n\n70\n\nDas bauplanerische Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem-\nber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - \nBRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. Novem-\nber 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 \nNr. 6.\n\n72\n\nHiervon ausgehend bestehen hinsichtlich der Ausweisungen zu den \nBaugebieten in den strittigen Plänen allerdings keine Bedenken. \nBeachtliche Abwägungsmängel sind insoweit weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Soweit der Plan 012 Süd 1. Änderung - \nauch in der Fassung der 2. Änderung - einen kleinen Teilbereich \ndes Grundstücks der Antragsteller zu 1. erfasst, ist angesichts \ndes Fehlens konkreter Planaussagen zu dieser Fläche davon \nauszugehen, dass die bestehenden Festsetzungen nicht geändert \nwerden sollten; insoweit erscheint bei einer Überarbeitung der \nPläne eine Klarstellung angezeigt. \n\n73\n\nNäherer Betrachtungen bedürfen die im vorliegenden Verfahren \nin erster Linie umstrittenen Festsetzungen für den neuen \nLandesstraßenabschnitt.\n\n74\n\nInsoweit liegt ein beachtlicher Mangel allerdings nicht etwa \nschon deshalb vor, weil Planungsalternativen nicht hinreichend \nberücksichtigt worden wären.\n\n75\n\nSchon im Linienabstimmungsverfahren sind verschiedene \nVarianten, namentlich eine \"Tunnellösung\" im Bereich des \nbisherigen Verlaufs der L 113 und eine \"große Brückenlösung\", \nwie sie in den früheren Planungen vorgesehen war, geprüft und \nletztlich verworfen worden. Dass die Antragsgegnerin hieran \nanknüpfend im weiteren Planungsverfahren nur noch die letztlich \nauch festgesetzte Trasse weiterverfolgt und keine dezidierten \nAlternativprüfungen mehr vorgenommen hat, ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n76\n\nZwar hat die planende Stelle ernsthaft in Betracht kommende \nAlternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der \nihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende \nPrüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten \nöffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des \nGesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist \njedoch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt \noffen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt \nerwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend \nzu untersuchen. Insbesondere ist sie befugt, eine Alternative, \ndie ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger \ngeeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium \nauszuscheiden. Verfährt sie solchermaßen, handelt sie nicht \nschon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die verworfene Lösung \nebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern \nerst dann, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen \nmüssen.\n\n77\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. \n7 m.w.N..\n\n78\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein. Die Nachteile der \n- neben der im Interesse der Verbesserung der \nVerkehrsverhältnisse ohnehin nicht in Betracht kommenden \"Null-\nVariante\" - allenfalls zu erwägenden Alternativen liegen \nvielmehr so offensichtlich auf der Hand, dass sie ohne \nAbwägungsfehler schon in einem frühen Planungsstadium auf Grund \neiner Grobanalyse verworfen werden konnten. Die \"Tunnellösung\" \nist nicht nur offensichtlich technisch schwierig und aufwendig, \nzumal nach Unterquerung der Bahnstrecke eine neue Anbindung an \ndie im hier betroffenen Bereich nahezu unmittelbar neben der \nBahn verlaufende B 56 geschaffen werden müsste. Sie lässt es \nauch nicht zu, die neue Straßenverbindung mit dem K. -\nA. -D. zu einem durchgehenden Straßenzug zu \nverknüpfen. Die \"große Brückenlösung\" ermöglicht es nicht, die \nneue Straße zugleich für die Erschließung der in beachtlichem \nAusmaß verkehrsträchtigen Sondergebiete für großflächigen \nEinzelhandel zu nutzen. Es müsste zusätzlich zu der großen \nBrücke im Zuge der L 113n eine Sammelerschließung der \nSondergebiete gebaut bzw. jedenfalls der vorhandene A. weg \nbeibehalten und ergänzt werden. Diese Erschließung müsste in \nihrer Linienführung und Dimensionierung jedenfalls im Bereich \nnördlich der Bahn in etwa der hier vorgesehenen Straße \nentsprechen. Damit müssten bei der \"großen Brückenlösung\" \nletztlich zwei stark belastete Verkehrswege im Bereich nördlich \nder Bahn angelegt werden. Abgesehen davon würde eine auch über \nden H. bach hinweg führende große Brücke offensichtlich \nbeachtliche Immissionprobleme insbesondere bezüglich der am \nA. weg vorhandenen umfangreichen Wohnbebauung aufwerfen.\n\n79\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Aufteilung \ndes der Sache nach nur einheitlich zu planenden und \nrealisierbaren Straßenbauvorhabens zwischen der B 56 und der \nvorhandenen L 113 ist allerdngs davon auszugehen, dass \ngrundsätzlich jeder Streckenabschnitt eines \nStraßenbauvorhabens, der einer eigenständigen Planung \nunterworfen wird, für sich allein genommen eine \nVerkehrsfunktion haben muss.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar \n1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = \nBauR 1996, 511.\n\n81\n\nNur so kann einer willkürlichen Parzellierung der Planung \nentgegengewirkt und der Gefahr der Entstehung eines \nPlanungstorsos von vornherein vorgebeugt werden. Gleichwohl \nkann in Ausnahmefällen die Ausklammerung eines Teilstücks aus \ndem Planungsakt und seine Regelung in einem gesonderten \nPlanungsakt (noch) gerechtfertigt sein.\n\n82\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März \n1997 - 4 C 10.96 - BRS 59 Nr. 235.\n\n83\n\nHiervon ausgehend ist die - der Sache nach nur schwer \nverständliche - Aufteilung des funktional und bautechnisch \nuntrennbaren Überführungsbauwerks über die Bahnstrecke und den \nS. weg auf die selbstständig geregelten Pläne 012 Nord \nund 012 Süd im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu \nbeanstanden, weil die Schaffung eines Planungstorsos faktisch \nausscheidet. Es kann realistischerweise nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der im Plangebiet 012 Nord liegende Teil des \neinheitlichen Bauwerks errichtet wird, ohne dass zugleich auch \nder im Plangebiet 012 Süd liegende Teil mit angelegt wird. \nGleichwohl erscheint es bei einer Überarbeitung der Pläne \nangezeigt, das einheitliche Bauwerk in seiner gesamten \nuntrennbaren Ausgestaltung auch in einem einheitlichen Plan \nrechtlich bindend festzulegen.\n\n84\n\nIm Übrigen hat sich der Rat der Antragsgegnerin mit den der \nSache nach näher zu erwägenden nachteiligen Folgen der \nstrittigen Straßenplanung durchaus befasst, wobei ihm \nallerdings unter verschiedenen Aspekten einzelne Mängel der \nAbwägung unterlaufen sind. Hierzu ist im Einzelnen \nanzumerken:\n\n85\n\nIm Hinblick auf die nachteiligen Folgen der Planung für die \nim künftigen Einwirkungsbereich der Trasse wohnende Bevölkerung \nwaren hier die immissionsmäßigen Auswirkungen der neuen \nVerkehrsführung näher in den Blick zu nehmen, und zwar sowohl \nbezüglich der durch Kfz-Verkehr bedingten Schadstoffimmissionen \nals auch hinsichtlich des Verkehrslärms.\n\n86\n\nBezogen auf mögliche Schadstoffimmissionen sind Mängel der \nAbwägung weder im Vorgang noch im Ergebnis erkennbar.\n\n87\n\nInsoweit ist dem Planaufstellungsverfahren die \nLuftschadstoffuntersuchung der D. -Consult vom August 1997 \nzu Grunde gelegt worden. Diese geht in ihren Prämissen von \neiner künftigen täglichen Belastung der neuen Straße \n(durchschnittlicher Tagesverkehr; DTV) von 16.000 Kfz/24h mit \neinem Lkw-Anteil von 5,2 % sowie mittleren Geschwindigkeiten \nvon 60 km/h aus. Dafür, dass die Ermittlung dieser Ansätze den \nrechtlichen Anforderungen an Prognosen und prognostischen \nAbschätzungen, nämlich dass sie in einer der Materie \nangemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet \nwurden\n\n88\n\n- vgl. hierzu bereits: BVerwG, \nUrteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - \nBRS 33 Nr. 1 -,\n\n89\n\nnicht entsprechen, sind konkrete Anhaltspunkte weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der \nNetzeinbindung der künftigen L 113n und ihrer \nStreckencharakteristik als die eines zweistreifigen Straßenzugs \nohne unmittelbaren Erschließungsverkehr sind die genannten \nAnsätze auch ohne weiteres plausibel. Die auf diesen Prämissen \nberuhende Einschätzung, dass angesichts des deutlichen \nUnterschreitens der Orientierungswerte namentlich der 23. \nBImSchV (bezogen auf die Schadstoffe Ruß, Stickstoffdioxid und \nBenzol) Maßnahmen der Schadstoffvorsorge nicht erforderlich \nsind, ist nicht zu beanstanden, zumal auch die \nOrientierungswerte der TA Luft für weitere Schadstoffe deutlich \nunterschritten werden. Hinsichtlich der Nichteinhaltung des - \nohnehin nur \"erstrebenswerten\" - Zielwerts des \nLänderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Ruß, die \nmaßgeblich auf der bereits gegebenen Vorbelastung beruht, \nkonnte zulässigerweise mit berücksichtigt werden, dass \njedenfalls für das Prognosejahr 2010 mit einer Reduzierung der \nLuftschadstoffbelastung gegenüber der zugrundegelegten Be-\nlastung von 1996 auszugehen war.\n\n90\n\nZur Bedeutung der genannten \nRegelwerke für die Abschätzung Kfz-\nbedingter Schadstoffimmissionen bei der \nPlanung neuer Straßen vgl.: BVerwG, \nUrteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 \n- NVwZ 2000, 560. \n\n91\n\nBezogen auf den Verkehrslärm wurde dem \nPlanaufstellungsverfahren eine weitere Untersuchung der \nD. -Consult vom August 1997 zu Grunde gelegt, gegen deren \nPrämissen und methodische Ansätze durchgreifende Bedenken \ngleichfalls nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der \nAntragsteller ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der \n(auch) zu Wohnzwecken genutzten Bebauung S. weg 26/28 der \nAntragsteller zu 1. lediglich der Schutzmaßstab eines \nMischgebiets zugeordnet wurde, da dies den geltenden \nbauplanungsrechtlichen Festsetzungen entspricht. Gleiches gilt \nfür den Schutzmaßstab eines Gewerbegebiets, der für das Gebäude \nS. weg 5 der Antragstellerin zu 2. angesetzt wurde.\n\n92\n\nDie aus den Ergebnissen dieser Prognose von der \nAntragsgegnerin gezogenen Konsequenzen sind jedoch nicht frei \nvon Abwägungsfehlern.\n\n93\n\nFehlerhaft ist bereits, dass in den Plänen nicht die - mit \nden Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB im Bebauungsplan \nfestsetzbaren - bautechnischen Merkmale der künftigen Straße \nfestgelegt worden sind, die Grundlage der Lärmprognose waren \nund deren Einhaltung zwingende Voraussetzung für die konkrete \nimmissionsschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens war. Die \nlärmtechnische Beurteilung basiert auf einer konkreten \nbaulichen Ausgestaltung des künftigen Bauvorhabens, \ninsbesondere des Brückenbauwerks und der anschließenden \nDammschüttung bis zur B 56, wobei letztlich dahinstehen kann, \nob diese Ausgestaltung dem bereits vorliegenden sog. \"RE-\nEntwurf\" für die neue Straße entsprach. Die Auswirkungen der \nneuen Straße im Hinblick auf Lärmimmissionen werden maßgeblich \nnicht nur durch die prognostizierte Verkehrsbelastung sowie den \nVerlauf der Straßenachse und damit deren Abstand von den \nbetroffenen Schutzobjekten bestimmt, sondern bei einer \nStraßenführung wie im vorliegenden Fall insbesondere auch durch \ndie Höhenlage der Gradiente. Dabei ist für die konkrete \nErmittlung neben der absoluten Höhenlage im Bereich neben den \njeweiligen Schutzobjekten (hier insbesondere der Häuser der \nAntragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2.) auch der \nAnstieg der Gradiente vom natürlichen Gelände im Bereich des \nvorhandenen A. weg bis zum Brückenbauwerk über die \nBahnstrecke und den daneben verlaufenden S. weg von \nBedeutung. Insoweit gibt das maßgebliche Berechnungsverfahren \nnach der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV vor, dass bei \nSteigungen/Gefälle von mehr als 5 % ein Zuschlag zu den \nermittelten dB (A) Werten zu berücksichtigen ist. Ein solcher \nZuschlag wurde in der Untersuchung der D. -Consult nicht \nangesetzt, sodass die lärmtechnische Untersuchung nur dann \ntauglich zur Beurteilung des strittigen Projekts ist, wenn \ntatsächlich keine Steigung von mehr als 5 % angelegt wird.\n\n94\n\nHiervon ausgehend war es im vorliegenden Fall möglich und im \nRahmen sachgerechter Abwägung auch geboten, die der \nlärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegte Höhenentwicklung \nder künftigen Straße auch im Plan verbindlich vorzugeben. Die \nMöglichkeit solcher Festsetzungen folgt aus § 9 Abs. 2 BauGB, \nwonach bei Festsetzungen nach Absatz 1 der genannten Vorschrift \n- mithin auch bei der Ausweisung von Verkehrsflächen nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB - die Höhenlage festgesetzt werden kann. \nDie Notwendigkeit entsprechender Festsetzungen folgt hier \ndaraus, dass die strittigen Bebauungspläne - zumal als \nplanfeststellungsersetzende Bebauungspläne, für die keine \nergänzende Planfeststellung (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW) \nvorgesehen ist - die abschließende Zulassungsentscheidung über \ndas Straßenprojekt treffen, dem keine weiteren \nZulassungsverfahren mehr nachfolgen. Da die Antragsgegnerin \nzudem eine ergänzende Planfeststellung nach § 38 Abs. 4 Satz 3 \nStrWG NW nicht vorgesehen hat und im Zeitpunkt der \nSatzungsbeschlüsse auch nicht anderweitig bindend - etwa durch \nentsprechende Vereinbarungen mit dem Landschaftsverband \nR. als Baulastträger der L 113n - geregelt war, dass \ndie neue Landesstraße nur in der im Verfahren und den Gutachten \nunterstellten Detailplanung angelegt wird, war auch für eine \n\"planerische Zurückhaltung\", wie sie seitens der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangesprochen wurde, kein Raum.\n\n95\n\nDem lässt sich nicht - wie die Antragsgegnerin weiter meint \n- entgegenhalten, die künftige Höhenlage der Straße sei bereits \nweitgehend durch die faktischen Gegebenheiten vorgegeben. Zwar \ntrifft es zu, dass im Süden der Anschluss an die B 56, in der \nMitte eine ausreichende lichte Höhe der Brücke über den \nS. weg und die Bahnstrecke und im Norden der Übergang der \nGradiente in einen ebenerdigen Verlauf in gewissem Umfang \nbereits \"Zwangspunkte\" für die Führung der Gradiente der neuen \nStraße darstellen. Insoweit bestehen bei der Detailplanung \njedoch noch erhebliche Spielräume, etwa die höhenmäßige \nDimension der Konstruktion des Brückenbauwerks und der exakte \nBeginn des von Norden kommenden Anstiegs zur Brücke, die es \nnicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die \nletztlich zu errichtende Straße in einer für die lärmtechnische \nBeurteilung relevanten Weise von den bautechnischen Merkmalen \nabweicht, die Grundlage ihrer lärmtechnischen Beurteilung in \nder Untersuchung der D. -Consult waren.\n\n96\n\nEin weiterer Mangel bei der Bewältigung der Lärmproblematik \nliegt darin, dass sich den vorliegenden Überprüfungen nicht \nentnehmen lässt, ob die letztlich getroffenen Festsetzungen bei \nden Schutzobjekten, bei denen Überschreitungen der Grenzwerte \nder 16. BImSchV zu erwarten sind, den grundsätzlich gebotenen \naktiven Lärmschutz hinreichend sicherstellen.\n\n97\n\nZwar wurde im Rahmen der 2. Änderungen der Bebauungspläne \n012 Nord und 012 Süd, das Defizit, dass in den 1. Änderungen \ntrotz des prognostizierten - und in der Begründung zum Plan 012 \nNord 1. Änderung sogar ausdrücklich erwähnten - Überschreitens \nder Lärmgrenzwerte kein aktiver Lärmschutz für die Häuser der \nAntragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. festgesetzt \nworden war, durch Festsetzung einer 1 m hohen Lärmschutzwand \nentlang der Westseite der neuen Straße behoben. Konkrete \nErmittlungen darüber, dass eine solchermaßen dimensionierte \nSchutzanlage den gebotenen aktiven Lärmschutz in vollem Umfang \nsicherstellt, liegen jedoch nicht vor. Ein solches Ergebnis \nkann auch nicht unterstellt werden.\n\n98\n\nDarüber hinaus wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, \nfür die weiter nördlich gelegenen Bereiche (Baufläche des \nH. -Markts und Baufläche der Z. J. ) von aktivem \nLärmschutz abzusehen, in ihrer konkreten Begründung nicht den \nan sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht. Maßstab \ndafür, unter welchen Voraussetzungen auf aktiven Lärmschutz \nverzichtet und auf passiven Lärmschutz verwiesen werden kann, \nist § 41 BImSchG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist u.a. beim \nBau öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind; dies gilt nach Absatz 2 dann nicht, wenn die \nKosten außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen. Wie diese \nVorschrift letztlich zu verstehen ist, insbesondere ob es sich \nbei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit um eine Frage der \nAnwendung strikten Rechts handelt\n\n99\n\n- so: BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 - BauR 1999, 867 = \nNVwZ 1999, 1222 -,\n\n100\n\noder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser \nAbwägungsspielraum zukommt\n\n101\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n5. März 1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE \n104, 123 = NVwZ 1998, 513; bestätigt \nund ergänzt durch: BVerwG, Urteil vom \n15. März 2000 - 11 A 42.97 -, zur \nVeröffentlichung vorgesehen -, \n\n102\n\nkann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG \nvorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt in jedem Fall \nvoraus, dass Kosten und Nutzen eines vollständigen aktiven \nLärmschutzes einerseits und des Verzichts auf einen solchen \noptimalen Schutz durch teilweises oder völliges Absehen von \nMaßnahmen aktiven Lärmschutzes andererseits konkret \ngegenübergestellt werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich \nüberhaupt sachgerecht beurteilen, ob der (ggf. teilweise) \nVerzicht auf aktiven Lärmschutz wegen einer erheblichen \nKostenersparnis angesichts eines (nur geringen) zusätzlichen \nNutzens von vollständigem aktiven Lärmschutz verhältnismäßig \nist. An einer solchen Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall, \nsodass die Entscheidung, im nördlichen Bereich der Trasse von \naktivem Lärmschutz abzusehen, schon deshalb fehlerhaft ist.\n\n103\n\nÜber die vorerörterten Aspekte des Immissionsschutzes \nhinaus, waren im vorliegenden Fall insbesondere auch die \nAuswirkungen der Planung auf die natürlichen Gegebenheiten - \nTier- und Pflanzenwelt sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft \nund Klima - näher in den Blick zu nehmen. Dies ist im \nPlanaufstellungsverfahren dem Grunde nach durchaus erfolgt, \nallerdings auch insoweit behaftet mit einzelnen kleineren \nMängeln.\n\n104\n\nHinsichtlich der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter \nliegt dem Plan 012 Nord 1. Änderung in erster Linie der \nlandschaftspflegerische Fachbeitrag vom Juni/November 1997 zu \nGrunde. Dieser landschaftspflegerische Fachbeitrag enthält eine \nErfassung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten \nwie auch nähere Ermittlungen hinsichtlich der konkreten \nVermeidung von relevanten Beeinträchtigungen und des \nvorgesehenen Ausgleichs. Insoweit sind Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n105\n\nZutreffend wurde im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nauch davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan die \nPlanfeststellung für die Straßenplanung ersetzt und deshalb die \nan sich planfeststellungsbedürftigen Straßenbaumaßnahmen in \nvollem Umfang der Eingriffsregelung unterliegen, wie aus § 8a \nAbs. 8 BNatSchG a.F. bzw. nunmehr § 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG \nn.F. folgt. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass die \nBilanzierungen des Ausgleichs für die bauflächenbedingten \nEingriffe einerseits und die straßenbaubedingten Eingriffe \nandererseits - letztere zudem differenzierend nach den \nEingriffen durch die \"Ortsumfahrung\" und durch die weitere \nErschließung - jeweils gesondert vorgenommen wurden. Dabei \nwerden die Eingriffe durch die im Wege des \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans geregelte \n\"Ortsumfahrung\" letztlich durch die vorgesehene Ersatzmaßnahme \naußerhalb des Plangebiets (ökologische Aufwertung einer Fläche \nvon rd. 6.000 qm durch Umwandlung von Intensivweide in Laubwald \nbzw. Obstwiese) in vollem Umfang kompensiert, wie aus der \nabschließenden Bilanzierung des landschaftspflegerischen \nFachbeitrags in seiner Endfassung von November 1997 folgt. \nDamit lässt sich hinsichtlich des Plans 012 Nord eine \nfehlerhafte Beurteilung der nach der Eingriffsregelung zu \nberücksichtigenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts und des Landschaftsbilds durch die neue \nLandesstraße nicht feststellen. Dies gilt auch für die weitere \nfestgesetzte Erschließung, für die jedenfalls ein \nannäherungsweise vollständiger Ausgleich vorgesehen ist.\n\n106\n\nProblematisch ist jedoch, ob die Eingriffsregelung auch \nhinsichtlich der Eingriffe durch die nach dem Plan 012 Nord 1. \nÄnderung neu bebaubaren Bauflächen hinreichend beachtet worden \nist. Insoweit geht der landschaftspflegerische Fachbeitrag \ndavon aus, dass die Eingriffe auf den bisher nicht bebaubaren \nFlächen mit einem Eingriffswert von 25.640 durch die \nAusgleichsmaßnahme A4 mit einer Aufwertung von insgesamt 32.490 \nausgeglichen werden sollen. Mit dem Ratsbeschluss vom 23. Juni \n1998, der die Aufteilung des Plans 012 Nord 1. Änderung in \neinen Teil A und einen Teil B erfasste, wurden jedoch weite \nBereiche der Ausgleichsmaßnahme A4 aus dem Plan herausgenommen. \nZwar enthält der herausgenommene Teil B auch nicht \nunbeachtliche Bauflächen. Darüber, ob die im Plangebiet (Teil \nA) verbliebenen Bereiche der Ausgleichsmaßnahme A4 einen \nhinreichenden Ausgleich für die im Plangebiet (Teil A) \nverbliebenen neuen Bauflächen darstellen, enthalten die \nUnterlagen über den Ratsbeschluss vom 23. Juni 1998 jedoch \nkeine Aussage. Ob dies letztlich zu einem beachtlichen Mangel \nder Abwägung führt, kann jedoch dahinstehen, da die Pläne \nohnehin - wie noch anzusprechen ist - an in einem ergänzenden \nVerfahren behebbaren Mängeln leiden und das hier angesprochene \nDefizit gemeinsam mit den weiteren Mängeln des Plans in dem \nergänzenden Verfahren behebbar wäre.\n\n107\n\nHinsichtlich des Plans 012 Süd 1. Änderung war nach den \nAusführungen in Abschnitt 3.4 der Planbegründung zunächst davon \nausgegangen worden, einer Berücksichtigung der \nEingriffsregelung bedürfe es nicht, da die Verkehrs- und \nBauflächen ausschließlich verschoben würden. Ein hierin ggf. \nliegender Mangel ist mit der 2. Änderung des Plans 012 Süd \njedenfalls behoben worden. Im Rahmen dieser Änderung ist auch \nfür den Bereich des Plans 012 Süd ein landschaftspflegerischer \nFachbeitrag erstellt worden, gegen dessen Ansätze und \nErmittlungen Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind. Da dieser Fachbeitrag zu einem Ausgleich kommt, der \ndeutlich über die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen \nhinausgeht, ist auch bezüglich des Plans 012 Süd keine \nfehlerhafte Beurteilung der nach der Eingriffsregelung zu \nberücksichtigenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts und des Landschaftsbilds zu erkennen.\n\n108\n\nÜber die vorgenannten landschaftspflegerischen Fachbeiträge \nhinaus wurden im Planaufstellungsverfahren auch weitere \numweltrelevante Aspekte einer eingehenden Prüfung \nunterzogen.\n\n109\n\nBezogen auf die Schutzgüter Boden und Wasser stellte sich \ninsbesondere auch die Frage, ob im Plangebiet eine Versickerung \ndes anfallenden Niederschlagswassers möglich ist. Hierzu wurde \neine gutachtliche Stellungnahme des Geologischen Landesamts \nNordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 eingeholt. Diese kommt \nzu dem Ergebnis, dass die Versickerungsmöglichkeit für \nNiederschlagswasser im Plangebiet insgesamt als ungünstig zu \nbeurteilen ist. Dem hat die Antragsgegnerin nach den \nAusführungen in Abschnitt 5.5 der Begründung zum Plan 012 Nord \n1. Änderung iVm mit der textlichen Festsetzung 1.7 dadurch \nRechnung getragen, dass das von den Dachflächen abfließende \nunbelastete Niederschlagswasser in Behältern zu sammeln und \nz.B. zur Grünflächenbewässerung zu nutzen ist. Diese Regelungen \nunterliegen damit keinen Bedenken.\n\n110\n\nAls weiterem umweltrelevanten Aspekt war dem Schutzgut Klima \nbesondere Beachtung zu widmen, da das Plangebiet nach den \nRegelungen des maßgeblichen Gebietsentwicklungsplans in einer \n\"Durchlüftungsschneise\" liegt, die von einer den Luftaustausch \nbehindernden Bebauung freigehalten werden soll. Diese Vorgabe \nmag - trotz ihrer Formulierung als \"Soll-Vorschrift\" - als \nbindendes Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB zu \nwerten sein.\n\n111\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 - BauR \n2000, 62.\n\n112\n\nZu den insoweit angesprochenen klimatischen Aspekten wurde ein \nGutachten des Deutschen Wetterdienstes vom August 1993 \neingeholt. Den Aussagen des Gutachtens zur Bebauung wurde \ndadurch Rechnung getragen, dass durch die Stellung der Gebäude \nmit großzügigen Zwischenräumen eine Durchlüftung des Tales \nermöglicht und diese durch die Höhe der Gebäude nicht erheblich \nbehindert wird (Abschnitt 5.3.6 der Begründung zum Plan 012 \nNord 1. Änderung). Des Weiteren kommt das Gutachten zu dem \nErgebnis, dass eine Brücke über die Bahn in der vorgesehenen \nDimensionierung (ca. 145 m Länge) Hangwinde und das \nTalabwindsystem des H. bach nicht nachweisbar \nbeeinträchtigt.\n\n113\n\nDamit sind Bedenken gegen die Planung unter klimatischen \nAspekten - sei es unter dem Gesichtspunkt der Bindung an Ziele \nder Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, sei es mit Blick \nauf die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB \n- nicht erkennbar, wenn die Brücke in der im Gutachten \nunterstellten Dimensionierung angelegt wird. Die \nAntragsgegnerin hat dem jedoch insoweit nicht hinreichend \nRechnung getragen, als die Anlage einer dem Gutachten zu Grunde \nliegenden Ausgestaltung der Brücke durch den Plan nicht \nsichergestellt ist. Zwar lässt sich dem Plan 012 Nord 1. \nÄnderung iVm den Plänen 012 Süd 1. und 2. Änderung entnehmen, \ndass die neue Trasse der L 113 n wohl auf einer Länge von rd. \n140 m in der +1 Ebene - mithin über Gelände - verlaufen soll. \nExakte Höhenmaße für die künftige Straßenführung sind jedoch \nauch insoweit - nicht anders als beim Schutz vor dem Kfz-Lärm - \nnicht festgesetzt, sodass im Ergebnis auch ein Brücken-bauwerk \nmit beiderseits anschließenden Dämmen angelegt werden könnte, \ndas den Prämissen des klimatischen Gutachtens nicht \nentspricht.\n\n114\n\nSoweit die Antragsteller schließlich fehlende Ermittlungen \nzu Erschütterungen, die Schaffung neuer Unfallschwerpunkte, \neine fehlerhafte Berücksichtigung ihres \"Planungsvertrauens\" \nsowie die \"erdrückende Wirkung\" des künftigen Brückenbauwerks \nrügen, liegen Mängel der Abwägung nicht vor.\n\n115\n\nBezogen auf eventuelle durch den Kfz-Verkehr bedingte \nErschütterungen konnte die Antragsgegnerin selbstverständlich - \nauch stillschweigend - darauf vertrauen, dass die \nbautechnischen Details der neuen Brücke wie auch der \nanschließenden Dammschüttung so ausgeführt werden, dass diese \ndem einschlägigen Stand der Technik entsprechen. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass hier spezielle Untersuchungen geboten \nwaren, sind angesichts der Tatsache, dass die Bauwerke \naußerhalb der Grundstücke der Antragsteller errichtet werden \nund keine konstruktiven Verbindungen zu den Gebäuden der \nAntragsteller aufweisen sollen sowie die Fahrbahn der L 113n \nnoch deutlich über 10 bzw. sogar mehr als 20 m von den Häusern \nder Antragsteller verlaufen soll, auch nicht ansatzweise \nerkennbar.\n\n116\n\nHinsichtlich der Anbindung der - in der Tat \nverkehrsträchtigen - großflächigen Handelsbetriebe an die L \n113n ist eine Schaffung künftiger \"Unfallschwerpunkte\" nicht \nerkennbar. Die verkehrstechnische Ausgestaltung der Planung ist \nmit den beiderseits der Trasse der L 113n festgesetzten \nBereichen ohne Ein- und Ausfahrt gerade dadurch gekennzeichnet, \ndass Beeinträchtigungen der Sicherheit wie auch der \nLeichtigkeit des Verkehrs weitestgehend vermieden werden \nsollen, indem die Erschließungsverkehre jeweils gebündelt nur \nüber eine Erschließungsstraße von Nordwesten bzw. Südosten an \ndie L 113n herangeführt werden. Dass diese rd. 150 m \nvoneinander entfernten Einmündungen besondere Verkehrsgefahren \nhervorrufen werden, die über das bei Straßen übliche Maß \nhinausgehen und nicht durch verkehrsregelnde Maßnahmen \"in den \nGriff\" zu bekommen wären, ist nicht erkennbar.\n\n117\n\nDas \"Planungsvertrauen\", auf das sich die Antragsteller \nberufen, ist rechtlich nicht geschützt. § 2 Abs. 3 BauGB legt \nfest, dass es keinen Anspruch auf Aufstellung eines \nBebauungsplans gibt. Diesen Ausschluss erstreckt § 2 Abs. 4 \nBauGB auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von \nBebauungsplänen. Konsequenz dieser Ausschlüsse ist, dass es \nauch keinen sog. Plangewährleistungsanspruch gibt, der das \nVertrauen Planbetroffener darauf schützt, dass bestimmte \nPlaninhalte auf Dauer Bestand haben.\n\n118\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. \nOktober 1996 - 4 B 180.96 - BRS 58 Nr. \n3.\n\n119\n\nDie Gemeinde kann vielmehr - vorbehaltlich eventueller \nEntschädigungsansprüche - bestehende Planfestsetzungen ändern, \nsofern sie dabei die - hier im Wesentlichen beachteten - \ngenerellen Schranken ihrer kommunalen Planungshoheit \neinhält.\n\n120\n\nDie von den Antragstellern schließlich betonte \"erdrückende \nWirkung\" der künftigen Brücke ist - abgesehen von dem bereits \nangesprochenen, zur Fehlerhaftigkeit der Planung führenden \nUmstand, dass die exakte Höhenlage der Gradiente in den Plänen \nnicht festgelegt ist - zwangsläufige Folge der hier gewählten, \nvom Grundsatz her nicht zu beanstandenden Ausgestaltung der \nneuen Straßenführung. \n\n121\n\nZusammenfassend ist hinsichtlich der in den strittigen \nPlänen festgesetzten neuen Straßenverbindung im Zuge der L 113n \nfestzustellen, dass die Pläne folgende Mängel aufweisen:\n\n122\n\na) Es fehlt an einer rechtlich möglichen und hier bei \nsachgerechter Abwägung auch gebotenen Festlegung der Gradiente \nder L 113n durch entsprechende Höhenfestsetzungen im \nAchsverlauf, die sicherstellt, dass die - nachträglich im \nRahmen der 2. Änderungen - festgesetzten Lärmschutzanlagen die \nihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen; zugleich \nstellen erst entsprechende Höhenfestsetzungen sicher, dass die \nneue Straße in der unter klimatischen Gesichtspunkten \nunbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem eingeholten \nGutachten des Deutschen Wetterdienstes zu Grunde lag.\n\n123\n\nb) Hinsichtlich der Dimensionierung des aktiven Lärmschutzes \nfehlt es zudem an konkreten Ermittlungen dazu, ob die letztlich \nfestgesetzten Schutzanlagen tatsächlich an den betroffenen \nSchutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV \nsicherstellt.\n\n124\n\nc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in einzelnen \nBereichen nördlich der Überführung trotz Überschreitens der \nGrenzwerte der 16. BImSchV von aktivem Lärmschutz abzusehen und \nauf passiven Lärmschutz zu verweisen, hält jedenfalls insoweit \nnicht den an sie zu stellenden Anforderungen stand, als es an \neiner Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der Anlage \nvollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts \ndarauf andererseits fehlt.\n\n125\n\nd) Schließlich fehlt es auch an Ermittlungen dazu, ob für \ndas nunmehr festgelegte Plangebiet nördlich der Bahnstrecke - \nohne den Teil B des Plans 012 Nord 1. Änderung - ein \nhinreichender, von der Antragsgegnerin abwägend zu \nberücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist.\n\n126\n\nAll diese Mängel sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB beachtlich.\n\n127\n\nSie sind offensichtlich, weil sie sich eindeutig aus den \nPlan-unterlagen ergeben. Zudem besteht die konkrete \nMöglichkeit, dass die Planung ohne die Mängel im Ergebnis \nanders ausgefallen wäre.\n\n128\n\nZu diesen Voraussetzungen der \nBeachtlichkeit von Abwägungsmängeln \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar \n1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22.\n\n129\n\nHinsichtlich der fehlenden Höhenfestsetzungen liegt auf der \nHand, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der an ihre \nPlanungsentscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen \nsolche Festsetzungen auch getroffen hätte. Bezüglich der \nErmittlungen zur Dimensionierung des festgesetzten aktiven \nLärmschutzes ist durchaus möglich, dass bei exakter Ermittlung \neine anderweitige Festsetzung zum Lärmschutz vorgenommen wird. \nGleiches gilt für die Frage, ob auch in den Baugebieten \nnördlich der Bahn auf aktiven Lärmschutz verzichtet wird. \nSchließlich wird die Antragsgegnerin abwägend zu prüfen haben, \nob sie es angesichts der umfassenden neu zugelassenen \nBauflächen bei der begrenzten Festsetzung von Ausgleichsflächen \nim Bereich des H. bach belassen kann.\n\n130\n\nAbschließend bleibt zu prüfen, welche Konsequenzen sich \ndaraus ergeben, dass die Antragsgegnerin in den \nPlanaufstellungsverfahren keine förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt hat.\n\n131\n\nInsoweit rügen die Antragsteller zu Recht, dass es im \nvorliegenden Fall an der gesetzlich vorgeschriebenen UVP \nfehlt.\n\n132\n\nAuch in den Fällen, in denen der Bau einer neuen \nLandesstraße durch Bebauungsplan geregelt wird, bedarf es nach \n§ 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Diese Vorschrift ist durch Art. \n5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. \nJuni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande \nNordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) in das \nStrWG NW eingefügt worden und am Tage nach der am 3. Juni 1992 \nerfolgten Verkündung des Gesetzes vom 29. April 1992 (vgl. Art. \n8 dieses Gesetzes) in Kraft getreten. Die hier strittigen \nBebauungspläne wurden erst lange nach diesem Inkrafttreten \neingeleitet, denn der erste Aufstellungsbeschluss des Plans 012 \nNord 1. Änderung datiert vom 17. Januar 1997. Für die \nvorliegenden planfeststellungserset-zenden Bebauungspläne war \ndamit nach der eindeutigen Gesetzes-lage - soweit sie den \nNeubau des an die Stelle der vorhandenen L 113 tretenden \nLandesstraßenzugs der L 113n regeln - eine UVP \ndurchzuführen.\n\n133\n\nAuf diese UVP war nach § 38 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz \nStrWG NW § 17 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 \n(BGBl. I S. 205) anzuwenden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist \ndie UVP im Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs durchzuführen. Indem Satz 2 der genannten \nVorschrift die Anwendung von § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und § 8 \nUVPG vorschreibt, gibt er zugleich Mindestanforderungen an die \nUVP vor. Diese ist hiernach ein unselbstständiger Teil \nverwaltungsbehördlicher Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Sie \numfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der \nAuswirkungen eines Vorhabens auf\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima \nund Landschaft, einschließlich der jeweiligen \nWechselwirkungen,\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG).\nFerner wird sie unter Einbeziehung der Öffentlichkeit \ndurchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG), wobei ggf. auch eine \ngrenzüberschreitende Behördenbeteiligung erforderlich ist (§ 8 \nUVPG). Weitere Vorgaben für die in der Bauleitplanung \ndurchzuführende UVP enthält das UVPG zwar nicht. Ergänzend legt \njedoch die EG-rechtliche Vorgabe in Anhang IV der Richtlinie \n85/337 EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40) in der \nFassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L \n73, S. 5) - UVP-Richtlinie - die Mindestinhalte der in die UVP \naufzunehmenden Darstellungen fest. Danach umfasst die \nDarstellung insbesondere eine Beschreibung des Projekts \neinschließlich der wichtigsten anderweitigen geprüften \nLösungsmöglichkeiten, der vom Projekt möglicherweise erheblich \nbeeinträchtigten Umwelt, der möglichen erheblichen Auswirkungen \nauf die Umwelt und der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung \nund zum Ausgleich dieser Auswirkungen. Diese Mindestangaben \nsind namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die \nZulässigkeit eines konkreten UVP-pflichtigen Vorhabens durch \neinen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan begründet \nwerden soll, auch in der im Rahmen der Bauleitplanung \ndurchgeführten UVP darzulegen.\n\n134\n\nMit der Regelung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung \"im \nBauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs \ndurchgeführt\" wird, gibt § 17 Satz 1 1. Halbsatz UVPG in \nverfahrensmäßiger Hinsicht die Integration der UVP in das \nBauleitplanverfahren vor. Dies bedeutet, dass die Ermittlung, \nBeschreibung und Bewertung der genannten umweltrelevanten \nAuswirkungen zum Gegenstand der öffentlichen Auslegung des \nPlanentwurfs und der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB zu \nmachen sind. Dabei bestehen keine bindenden Vorgaben dafür, wie \ndie exakte Darstellung der erforderlichen Angaben im Detail zu \nerfolgen hat.\n\n135\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n19. Mai 1998 - 4 C 11.96 - BRS 60 \nNr. 217 = NVwZ 1999, 528.\n\n136\n\nOb und in welchem Umfang damit in der UVP ggf. auf einzelne \nvorliegende Gutachten verwiesen werden kann, bedarf hier keiner \nweiteren Erörterung. Jedenfalls kann auf eine konkrete \nProjektbeschreibung und grundsätzliche Aussagen zu den \ngenannten Mindestangaben wie auch zumindest eine \nZusammenfassung der Bewertungen der umweltrelevanten \nAuswirkungen nicht verzichtet werden, damit die UVP überhaupt \ndie ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann. Diese soll nämlich \neine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen zulassen. \nDamit ermöglicht sie es, die Umweltbelange in gebündelter Form \nherauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide \nInformationsbais zu schaffen, da verhindert wird, dass diese \nBelange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem \nGewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer \nGesamtschau gebührt.\n\n137\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. März \n1999 - 4 BN 27.98 - BauR 2000, 239 = \nNVwZ 1999, 989.\n\n138\n\nIn materieller Hinsicht enthalten weder das UVPG noch die UVP-\nRichtlinie Vorgaben dafür, wie die Ergebnisse der im Rahmen der \nBauleitplanung durchzuführenden UVP zu berücksichtigen sind. § \n17 Satz 1 letzter Halbsatz UVPG legt vielmehr ausdrücklich \nfest, dass der Umfang der Prüfung sich nach den für die \nAufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans \nanzuwendenden Vorschriften richtet. Er stellt damit \nausdrücklich klar, dass auch die im Rahmen der UVP zu \nermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden \numweltrelevanten Auswirkungen Gegenstand der \nbauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB sind. Diese \nEinbindung der aus der UVP gewonnenen Erkenntnisse in den \nAbwägungsprozess als Abwägungsmaterial\n\n139\n\n- zur Qualifizierung der UVP als \neines Elements des Abwägungsvorgangs \n(Sammlung und Bewertung des \nAbwägungsmaterials) vgl. auch: BVerwG, \nUrteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - \nBVerwGE 100, 370 = NVwZ 1996, 1016 -\n\n140\n\nkommt nunmehr auch in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck. \nDanach ist die Bewertung der ermittelten und beschriebenen \nAuswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem \nPlanungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung) in der Abwägung \nnach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen, soweit im \nBebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit \nvon bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 3 zum UVPG \nbegründet werden soll.\n\n141\n\nEine diesen Anforderungen gerecht werdende \nUmweltverträglichkeitsprüfung des hier strittigen Vorhabens des \nneuen Landesstraßenzugs der L 113n zwischen der B 56 und der \nvorhandenen L 113 hat in den Bebauungsplanverfahren 012 Nord 1. \nÄnderung und 012 Süd 1. Änderung und auch den beiden Verfahren \nzur jeweils 2. Änderung nicht stattgefunden. Es fehlt bereits \nan einer Darstellung des Projekts und seiner Auswirkungen sowie \neiner Zusammenfassung der Bewertungen der erheblichen \numweltrelevanten Auswirkungen, die zum Gegenstand der \nPlanauslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \ngemacht worden sind.\n\n142\n\nAllerdings führt nach der vorliegenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts das Fehlen einer rechtlich gebotenen \nUVP nicht zwangsläufig dazu, dass der mit der Regelung \nverfolgte Zweck verfehlt wird, sodass sich aus dem Unterbleiben \nder UVP allein nicht folgern lässt, dass die \nAbwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Erheblich ist der \nMangel einer unterbliebenen UVP hiernach vielmehr nur dann, \nwenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, \nd.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende \nStelle ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte.\n\n143\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar \n1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7\n\n144\n\nDiese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die \nFälle übertragen, in denen - wie hier - bei Aufstellung eines \nBebauungsplans, der einen straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsbeschluss ersetzt, die gesetzlich gebotene UVP \nunterblieben ist.\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. März \n1999 - 4 BN 27.98 - BauR 2000, 239 = \nNVwZ 1999, 989.\n\n145\n\nSchon nach den Kriterien dieser Rechtsprechung ist das \nUnterbleiben der rechtlich gebotenen UVP hier beachtlich und \nführt zu einem durchgreifenden, zur Unwirksamkeit der \nangegriffenen Pläne führenden Mangel der vorliegenden \nPlanung.\n\n146\n\nZwar wurden, wie aus den vorstehenden Darlegungen zum \nAbwägungsgebot folgt, bei der Planung der L 113n alle \nrealistischerweise zu erwägenden erheblichen umweltrelevanten \nAuswirkungen in den Blick genommen und vom Grundsatz her auch \nfehlerfrei berücksichtigt. Insbesondere ist auch nicht \nerkennbar, dass etwa eine förmliche UVP nach den genannten \nKriterien - auch bei Beteiligung der Öffentlichkeit und der \nTräger öffentlicher Belange - konkreten Anlass gegeben hätte, \ndie Straßenplanung konzeptionell oder in ihren grundlegenden \nMerkmalen anders zu gestalten. Gleichwohl ist davon auszugehen, \ndass eine förmliche UVP in der hier vorliegenden Konstellation \nAuswirkungen auf die konkreten Planfestsetzungen als dem \nAbwägungsergebnis gehabt hätte. \n\n147\n\nSchon die gebotene Umschreibung des konkreten Projekts in \nseiner der Prüfung zu Grunde gelegten Ausgestaltung, aber auch \ndie zusammenfassende Darstellung der möglichen erheblichen \nAuswirkungen, hätte der Antragsgegnerin plastisch verdeutlicht, \ndass den von ihr geprüften Umweltauswirkungen eine ganz \nkonkrete, in mehrfacher Hinsicht bestimmt umschriebene \nbautechnische Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens - \nnamentlich auch in Bezug auf die Höhenlage der Gradiente - zu \nGrunde lag. Dies wiederum hätte ihr Anlass geben müssen, die \nFrage abwägend zu prüfen, ob sie es angesichts der möglichen \nVeränderungen der umweltrelevanten Auswirkungen auch bei nur \neinzelnen Modifikationen des Vorhabens dabei belassen konnte, \nauf den umfassenden Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden \nplanerischen Festsetzungsmöglichkeiten zu verzichten, oder aber \ndie ihr möglichen Detailfestsetzungen - etwa bezüglich der \nGradientenführung der neuen Straße - auch in den Plan \naufzunehmen, um die von ihr unterstellte und auf ihre \nUmweltauswirkungen geprüfte Ausgestaltung auch planerisch \nbindend festzulegen. Dass sie bei einer solchen Prüfung bei \nsachgerechter Abwägung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie \nvon der rechtlich gegebenen Möglichkeit einer Festlegung der \nkonkreten Höhenlage der neuen Straße auch Gebrauch machen \nmusste, liegt auf der Hand.\n\n148\n\nDie nach alledem zu bejahenden Mängel der strittigen Pläne \n- fehlerhafte Ausfertigungen, einzelne Mängel der Abwägung und \nFehlen der rechtlich gebotenen UVP - führen nicht zur \nNichtigkeit der angegriffenen Pläne, da sie jedenfalls im \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar sind. \nHinsichtlich der Ausfertigungsmängel bedarf deren Behebbarkeit \nim ergänzenden Verfahren keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen \nkommt eine Behebung von Mängeln im ergänzenden Verfahren \njedenfalls dann in Betracht, wenn die Mängel nicht die \nGrundzüge der Planung berühren.\n\n149\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und \nBeschluss vom 10. November 1998 - 4 BN \n45.98 - BRS 60 Nr. 53.\n\n150\n\nDas ist hier der Fall. Bei den Abwägungsmängeln geht es \nletztlich nur um konkrete Ermittlungen hinsichtlich der \nausreichenden Dimensionierung der festzusetzenden \nLärmschutzanlagen im Bereich der Brücke und des Dammes, \nhinsichtlich der Grundlagen für einen eventuellen Verzicht auf \naktiven Lärmschutz im nördlichen Bereich (und ggf. ergänzende \nFestsetzung aktiven Lärmschutzes) sowie hinsichtlich des \nhinreichenden Ausgleichs der Beeinträchtigungen der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds \ndurch die neuen Bauflächen (und ggf. ergänzende \nAusgleichsfestsetzungen) und um die Ergänzung der Festsetzungen \ndes Verkehrsbands der L 113n durch Festlegung der \nHöhenentwicklung der Gradiente. Die fehlende UVP, deren \nUnterbleiben ersichtlich keinen Einfluss auf die Grundzüge der \nPlanung hat, lässt sich gleichfalls nachträglich erstellen und \nzum Gegenstand einer erneuten Offenlegung - einschließlich \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange - sowie einer daran \nanschließenden abschließenden Beschlussfassung des Rates \nmachen. In diesem Zusammenhang erscheint dem Senat lediglich \nnochmals der Hinweis angezeigt, dass es sich im ergänzenden \nVerfahren anbieten, wenn nicht gar aufdrängen dürfte, die Pläne \n012 Nord und 012 Süd zu einem einheitlichen Plan \nzusammenzufassen, da sie jedenfalls hinsichtlich der neuen \nÜberführung der L 113n der Sache nach ein einheitliches, \nplanerisch nicht trennbares Vorhaben zum Gegenstand haben. \nDabei kann, wie gleichfalls bereits angesprochen wurde, eine \nneue Bezeichnung des Gesamtplans zugleich verdeutlichen, dass \nes im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Änderung der \nUrfassungen der Bebauungspläne 012 Nord und 012 Süd geht, \nsondern um eine umfassende Neuplanung für den gesamten Bereich \nder strittigen Pläne.\n\n151\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n152\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n153\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n154","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-162-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-10/7a-d-162-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304444","retrieved":"2026-07-09 03:31:32.371401+00:00"}}