{"status":"available","doknr":"OLD304452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.2A4519.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"2 A 4519/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht \nist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG im Fall der 1957 geborenen Klägerin zu 1) \nnicht gegeben sind, weil sie im Zusammenhang mit der \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses sich freiwillig für die \nEintragung der russischen Nationalität entschieden und damit \nein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abgegeben habe. Die später \nvorgenommene Änderung des Nationalitäteneintrags stelle vor \ndiesem Hintergrund kein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG dar. \n\n4\n\nDie hiergegen in der Zulassungsschrift vorgebrachten \nEinwände greifen nicht durch. Allein der Umstand, dass im \nZusammenhang mit der Beantragung des ersten Inlandspasses \ninnerfamiliär auf eine Sechzehnjährige seitens eines \nFamilienangehörigen (erheblicher) Druck ausgeübt wird, eine \nbestimmte Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, \nist für sich genommen nicht ausreichend, um in der Beantragung \neiner nichtdeutschen Nationalität rechtlich keine freiwillige \nErklärung zu einem anderen Volkstum und damit ein \nGegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu sehen. Denn die in Kenntnis des \nbezüglich des Nationalitäteneintrages bestehendes Wahlrecht \nausgeübte Entscheidung für eine bestimmte Nationalität \nunterliegt immer verschiedenartigen familiären und \naußerfamiliären Einflüssen. Sie ist in der Regel wesentlich \ngeprägt durch diese Einflüsse, die als Motive für oder gegen \neine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung \neinfließen. Das den Anweisungen der Mutter Gehorchen macht die \nEntscheidung noch nicht zu einer unfreiwilligen, vielmehr \nmanifestiert sich darin gerade der prägende Einfluss eines \nElternteils auf das Kind. Erst bei Hinzutreten weiterer \nbesonderer die Willensbildung schwerwiegend beeinflussender \nUmstände, für die vorliegend nicht vorgetragen oder sonst \nersichtlich ist, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, \neine in Kenntnis des bestehenden Wahlrechts getroffene \nEntscheidung als im Rechtssinne nicht mehr freiwillig \nanzusehen.\n\n5\n\nAuf den Umstand, dass die Klägerin zu 1) bei Abgabe der \nErklärung noch nicht volljährig, sondern erst 16 Jahre alt \nwar, kommt es nicht entscheidend an, weil sie nach \nsowjetischem Recht in diesem Alter ein Wahlrecht hatte und \nsich die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erforderliche \nErklärungsfähigkeit grundsätzlich nach dem Recht des \nHerkunftsstaates richtet,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133.\n\n7\n\nDer in der Zulassungsschrift angeführte Umstand, dass alle \nnäheren Verwandten der Klägerin zu 1), insbesondere ihre \nMutter als Deutsche in der Bundesrepublik Deutschland leben, \nist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil es sich bei \nden Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes um keine \nallgemeinen familiären Nachzugsregelungen handelt, sondern \neine Aufnahme nur erfolgen kann, wenn die rechtlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides in \nder jeweiligen Person, die den Aufnahmebescheid begehrt, \nerfüllt sind. Dabei ist es durchaus möglich, dass diese \nrechtlichen Voraussetzungen bei verschiedenen Mitgliedern \neiner Familie unterschiedlich zu beurteilen sind.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG erfolgt.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/2-a-4519-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/2-a-4519-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304452","retrieved":"2026-07-09 03:31:33.123966+00:00"}}